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E-5663/2023

E-5663/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Gesuchsteller stellte am 19. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylge- such. A.a Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus, er sei in seiner Heimat wegen der kurdische Ethnie belästigt, ausgegrenzt und diskriminiert worden. Aufgrund seiner guten Noten im Gymnasium habe er an der Universität B._______ Rechtswissenschaften studieren können und ab dem Jahr 2010 mehrheitlich dort gelebt. Zwischen 2015 und 2017 hät- ten die türkischen Sicherheitskräfte angefangen, systematisch Häuser in seiner Heimatprovinz Hakkari zu zerstören. Auch die Häuser seiner Familie seien in Brand gesetzt worden; daraufhin habe er auf Twitter (seit Juli 2023 "X") gegen dieses Vorgehen protestiert. Wegen dieser Äusserungen sei er am (…) 2017 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zu einer Freiheitstrafe von (…) Jahren verurteilt worden sei. Er habe diese Strafe von (…) 2017 bis (…) 2019 verbüsst und nach seiner Freilassung (…) Monaten lang einer Meldepflicht nachkommen müssen. Dieses Urteil habe es ihm verunmöglicht, sein Studium abzuschliessen und danach als Rechtsanwalt tätig zu sein; er gehe davon aus, dass das Straf- mass genau zu diesem Zweck auf mehr als zwei Jahre festgelegt worden sei. In der Folge habe er sich zwar wieder frei im Land bewegen dürfen; er sei aber bei Polizeikontrollen jeweils behelligt worden, weil die Beamten in ihren Datenbanken auf seine Verurteilung gestossen seien. Im Herbst 2022 sei es in C._______ zu einem Zusammenstoss mit einem Polizisten gekommen, nachdem dieser ihn als "Terroristen" bezeichnet habe. In der Folge sei er zu einem zweistündigen Verhör auf die Polizei- zentrale verbracht worden, wo er Todesängste ausgestanden habe. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. A.b Im (…) 2022 habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei mit diesem am (…) 2023 auf dem Luftweg nach D._______ und E._______ geflogen, von wo aus er mit einem Fahrzeug in die Schweiz weitergereist sei. Hier habe er an der Newroz-Feier und an einer Gedenkfeier für den PKK-Chef Öcalan teilgenommen. Aktuell sei in der Türkei kein Verfahren gegen ihn hängig.

E-5663/2023 Seite 3 B. B.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Gesuchstellers; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe bei einer Rückkehr in die Türkei weder aufgrund seiner früheren Verurteilung und Inhaftierung noch oder als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe oder durch seine exil- politische Aktivität in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. B.c Der Gesuchsteller habe die mit Urteil vom (…) 2017 verhängte Frei- heitsstrafe inklusive Auflagen mehrere Jahre vor der Ausreise verbüsst. Ein weiteres Verfahren gegen ihn sei derzeit in der Türkei nicht hängig. Die seit der Haftentlassung erlittenen Schikanen würden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstellen. Schliesslich gehe weder aus seinen Aus- führungen noch aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass er sich bei seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz besonders exponiert habe. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er des-wegen das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe beziehungsweise als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sei. C. Gegen diesen Asylentscheid erhob der Gesuchsteller durch seine heutige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh- ren, eventualiter seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er bestritt die asylrechtliche Richtigkeit der Ar- gumentation des SEM und machte in seinem Rechtsmittel unter anderem geltend, seine exilpolitischen Tätigkeiten seien behördlicherseits offenbar nicht unbemerkt geblieben: Die Polizei habe sich vor ungefähr (…) Wochen bei seinen Angehörigen nach seinem Verbleib erkundigt, weshalb er die Einleitung eines neuen Verfahrens gegen ihn vermute. Damit sei eine künf- tige Verfolgung in der Türkei noch wahrscheinlicher.

E-5663/2023 Seite 4 D. D.a Mit Urteil E-3447/2023 vom 6. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich un- begründet ab. Das Gericht schloss sich vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an und verwies im Asylpunkt unter anderem darauf hin, dass der Gesuchsteller im (…) 2022 bei den türkischen Behörden einen Reise- pass beantragt und diesen auch ausgehändigt erhalten habe; mit dem Rei- sepapier sei er sodann problemlos kontrolliert auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausgereist. All dies lasse sich objektiv nicht mit seinem Vor- bringen vereinbaren, die türkischen Behörden würden ihn als staatsgefähr- dend einstufen. D.b Soweit auf Beschwerdeebene neu und ohne jegliche Konkretisierung geltend gemacht werde, der Gesuchsteller habe an Demonstrationen am F._______ und an einem exilpolitischen Kongress teilgenommen, sei ein politisches Engagement, das geeignet wäre, eine flüchtlingsrechtlich be- achtliche Verfolgung zu begründen, nicht ersichtlich. Das Gleiche gelte für das – ebenfalls unsubstanziiert gebliebene – Vorbringen, vor einigen Wo- chen hätten sich Polizisten bei seinen Eltern nach ihm erkundigt, woraus geschlossen werden müsse, die türkischen Behörden hätten nun Kenntnis vom exilpolitischen Engagement erlangt beziehungsweise diese Nach- frage belege eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung. II. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. Oktober 2023 stellte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch. Er beantragte im Wesentlichen, das SEM solle wiedererwägungsweise auf seinen Asyl- entscheid vom 17. Mai 2023 zurückkommen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. E.b Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe mehrere türkische Ver- fahrensdokumente zu den Akten und führte Folgendes aus: Er sei nach dem Verstreichen der Ausreisefrist vom kantonalen Migrationsamt zu ei- nem Gespräch zwecks Organisation seiner Rückreise eingeladen, worden, das am 30. August 2023 stattgefunden habe. Dort sei ihm eine Frist bis zum 17. September 2023 gesetzt worden, um sich bei der kantonalen

E-5663/2023 Seite 5 Ausreisehilfe zu melden. Vor diesem Hintergrund habe er durch seinen An- walt in der Türkei um Einsicht in seine Akten ersuchen lassen und am

17. September 2023 die Bestätigung erhalten, dass am (…) 2023 ein Straf- verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet und am (…) 2023 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. E.c Mit dem Gesuch wurden drei türkischsprachige Verfahrensdokumente zu den Akten gereicht. F. Das SEM trat mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 auf das Wieder- erwägungsgesuch nicht ein. Es führte zur Begründung aus, die neuen Vor- bringen und Beweismittel hätten schon zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023 bestanden und würden inhaltlich auf eine Neubeurteilung des Sachverhalts abzielen, mit dem sich die Beschwerdeinstanz bereits materiell auseinandergesetzt habe. Es handle sich demnach um Revisionsgründe, die dem Gericht vorzutragen seien. III. G. G.a Der Gesuchsteller reichte am 17. Oktober 2023 beim Bundesverwal- tungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er liess durch seine Rechtsvertrete- rin beantragen, das Urteil E-3447/2023 sei in Revision zu ziehen und auf- zuheben. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh- ren (eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen). In prozessualer Hinsicht seien die Vollzugsbehörden mit einer superprovi- sorischen Massnahme anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen; schliesslich sei ihm zufolge Mittellosigkeit – sowohl im Revisi- onsverfahren als auch im wiederaufzunehmenden ordentlichen Beschwer- deverfahren – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Mit dem Revisionsgesuch wurden zwei (bereits im Wiedererwägungs- verfahren eingereichte) türkischsprachige Verfahrensdokumente zu den Akten gereicht, bei denen es sich um einen "Haftantrag der Staatsanwalt- schaft vom (…) 2023 betreffend Verfahrenseröffnung" und um einen "Haft- befehl vom (…) 2023" handle.

E-5663/2023 Seite 6 H. Am 18. Oktober 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg- weisung per sofort einstweilen aus. I. Eine vom Instruktionsrichter beim Generalsekretariat des Gerichts ange- forderte Übersetzung der beiden fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache der Schweiz traf am 25. Oktober 2023 ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil E-3447/2023 vom 6. Juli 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

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E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler / von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Hand- kommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist aller- dings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen be- hauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2023 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträg- liches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) und reicht zwei Beweismittel zu den Akten, die er im ordentli- chen Verfahren nicht habe beibringen können. Das Revisionsgesuch, das auch Anträge für das wiederaufzunehmende Beschwerdeverfahren ent- hält, ist damit grundsätzlich hinreichend begründet.

E. 2.5 Die Frage der Fristwahrung (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) kann an- gesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

E. 3.1 In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines Ur- teils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; dies unter Ausschluss der Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 3.2 Demnach betrifft diese Bestimmung Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendma- chen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich ge- wesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).

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E. 3.3 Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nach- sucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend ma- chen können, gelten, wie erwähnt, nicht als Revisionsgründe. Ein entspre- chendes Revisionsgesuch ist – vorbehältlich des schlüssigen Nachweises einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung – unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Be- weisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).

E. 4 Der Gesuchsteller bestätigte und wiederholte im Revisionsgesuch inhalt- lich im Wesentlichen seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 3. Oktober 2023. Er habe erst am 17. September 2023 nach der Ein- sicht in seine Akten Kenntnis von der Eröffnung eines erneuten Verfahrens der türkischen Behörden gegen ihn erlangt, das bereits am (…) 2023 ein- geleitet worden sei. Die Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation habe er vermutet gehabt und dies auch mit seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht er- folglos vorgebracht; das diesbezügliche Vorbringen sei vom Bundesver- waltungsgericht allerdings – da er zu diesem Zeitpunkt noch keine "sichere Kenntnis" von der besagten Verfahrenseröffnung und keine Beweismittel gehabt habe – als unsubstanziierte Parteibehauptung qualifiziert worden. Mit der nun bestätigten Eröffnung eines erneuten Strafverfahrens und ins- besondere mit Erlass des damit einhergehenden Haftbefehls sei eine wesentliche Prämisse des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom

E. 5 Die neu eingereichten Dokumente wirken zwar grundsätzlich authentisch; bei einer ersten Durchsicht fallen aber Ungereimtheiten auf: Auf dem "Antrag für den Haftbefehl" ist als Deliktszeitpunkt (Siç Tarihi) das Datum "(...)/2023" angegeben. Das Newroz-Fest, das gemäss den Ausführungen im Wiedererwägungsverfahren Anlass für das Strafverfahren gegeben haben soll, fand hingegen am 21. März 2023 statt. Möglicherweise verfolgen die türkischen Behörden zwar nicht die eigentliche Exilaktivität (Teilnahme an einer kulturellen/politischen Kurdenveranstaltung), sondern das - allenfalls einige Tage später erfolgte - Veröffentlichen entsprechender Bilder in den Sozialen Medien oder auf Internet-Sites (der Gesuchsteller hat allerdings gar nicht geltend gemacht, entsprechende Informationen veröffentlicht zu haben). Es bleibt die Merkwürdigkeit, dass auf dem Antrag als Deliktsort (Siç Yeri) nicht die Ortschaft in der Schweiz, sondern "G._______ MERKEZ" (G._______ Zentrum) angegeben worden ist. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

E. 6 Juli 2023 (und des ursprünglichen SEM-Asylentscheids) entfallen, wes- halb sich die Ausgangslage nun fundamental anders präsentiere. Ange- sichts seiner Vorverfolgung müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei

– subjektiv wie objektiv – berechtigterweise befürchten, einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. 5. Die neu eingereichten Dokumente wirken zwar grundsätzlich authentisch; bei einer ersten Durchsicht fallen aber Ungereimtheiten auf: Auf dem "An- trag für den Haftbefehl" ist als Deliktszeitpunkt (Siç Tarihi) das Datum "(…)/2023" angegeben. Das Newroz-Fest, das gemäss den Ausführungen im Wiedererwägungsverfahren Anlass für das Strafverfahren gegeben ha- ben soll, fand hingegen am 21. März 2023 statt. Möglicherweise verfolgen die türkischen Behörden zwar nicht die eigentliche Exilaktivität (Teilnahme an einer kulturellen/politischen Kurdenveranstaltung), sondern das –

E-5663/2023 Seite 9 allenfalls einige Tage später erfolgte – Veröffentlichen entsprechender Bil- der in den Sozialen Medien oder auf Internet-Sites (der Gesuchsteller hat allerdings gar nicht geltend gemacht, entsprechende Informationen veröf- fentlicht zu haben). Es bleibt die Merkwürdigkeit, dass auf dem Antrag als Deliktsort (Siç Yeri) nicht die Ortschaft in der Schweiz, sondern "G._______ MERKEZ" (G._______ Zentrum) angegeben worden ist. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt, kann ange- sichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

E. 6.1 In der Beschwerde vom 16. Juni 2023 war angegeben worden, der da- malige Beschwerdeführer vermute, dass seine Exilaktivitäten den heimatli- chen Behörden bekannt geworden seien, weil sie sich vor zirka (…) Wochen bei den Eltern nach ihm erkundigt hätten (vgl. Beschwerde S. 7 und 11). Im Wiedererwägungsgesuch vom 3. Oktober 2023 bestätigte er, "bereits im Mai" habe sich die Polizei bei den Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, weshalb er von der Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ausgehe (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 3). In dieser Eingabe wurde auch ausgeführt, das staatsanwaltliche Untersuchungsverfahren gegen ihn sei bereits am (…) 2023 eröffnet worden (vgl. a.a.O. S. 11).

E. 6.2 Vor dem Hintergrund der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. E. 4.3) vermögen die Ausfüh- rungen im Revisionsgesuch zum Zeitpunkt des Erlangens der Kenntnis von diesen Vorgängen nicht zu überzeugen. Unter den gegebenen Umständen wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass der – auch in der Schweiz in jedem Verfahrenszeitpunkt durch eine Rechtsanwältin ver- tretene – Gesuchsteller seine Vermutung, es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, im Mai oder spätestens Juni 2023 durch den Rechts- anwalt in der Türkei verifiziert hätte und nicht derart verzögert, dass die Information des Anwalts erst lange nach Abschluss des ordentlichen Asyl- verfahrens durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023 bei ihm eintraf. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hin- zuweisen, dass die beiden Verfahrensdokumente – wie sich aus dem Vermerk in der jeweiligen Fusszeile ergibt – auf der Datenbank UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi; das elektronische Justiz-Informations- system der Türkei) zugänglich waren und ohne relevanten Zeitaufwand von dort heruntergeladen werden konnten.

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E. 6.3 Der Gesuchsteller muss sich als prozessuale Unsorgfalt anrechnen lassen, dass er mit den entsprechenden Abklärungen zuwartete und diese nicht früher durch seine Rechtsvertretungen in der Schweiz und der Türkei vornehmen liess. Er vermochte jedenfalls nicht darzutun, dass er die nun vorgelegten Beweismittel nicht bereits früher hätte erhältlich machen und einreichen können.

E. 6.4 Die beiden Beweismittel wurden somit verspätet vorgebracht (vgl. auch BVGE 2021 VI/4).

E. 7.1 Relevante revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können in Asylverfahren praxisgemäss ungeachtet der Verspätung zur Revision ei- nes rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offen- sichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder men- schenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht; das Vorliegen solcher Vollzugshindernisse ist dabei schlüssig nachzuweisen und die Asylgewährung bleibt in einem solchen Fall ausgeschlossen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6 m.H.a. Entschei- dungen und Mitteilung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 7.2 Die beiden revisionsweise vorgelegten Beweismittel vermögen die Flüchtlingseigenschaft – respektive das Vorliegen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses im erwähnten Sinn – aus mehreren Gründen nicht schlüssig nachzuweisen:

E. 7.3 Erstens ergibt sich entgegen der Darstellung des Gesuchstellers im Revisionsverfahren (vgl. Gesuch insbes. S. 4, 5 und 13) aus den Verfah- rensdokumenten gerade nicht, dass gegen ihn ein "Strafverfahren" eröffnet worden ist. Dem Dokument vom 7. Juni 2023 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft B._______ dem zuständigen Friedens- richteramt im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ei- nen Antrag auf Ausfertigung eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme ge- stellt haben soll, weil der Tatverdächtige sich auf ihren Aufruf hin nicht ge- meldet habe und trotz der intensiver Suche nicht habe ausfindig gemacht werden können. Ob dieses Ermittlungsverfahren dereinst zu einer Anklage- erhebung führen und der Eröffnung eines Strafverfahrens zur Folge haben wird, ist ebenso offen wie die Frage, ob jenes zu einer Verurteilung des Gesuchstellers führen würde.

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E. 7.4 Zweitens macht der Gesuchsteller im Revisionsgesuch geltend, bei ei- ner Rückführung in die Türkei erwarte ihn wegen des Haftbefehls vom (…) 2023 eine "unmittelbare Festnahme", wobei er "nicht bloss mit einer unmit- telbaren Gefährdung seiner Freiheit rechnen [müsse], sondern auch mit einer Gefährdung von Leib und Leben" (vgl. Revisionsgesuch S. 10). So- fern mit dieser Sachverhaltsdarstellung das Bild vermittelt werden soll, der Gesuchsteller werde direkt nach der Einreise in eine (länger dauernde) Un- tersuchungshaft genommen, geht solches aus dem eingereichten richterli- chen Beschluss nicht hervor: Das (…) Friedens-/Strafrichteramt B._______ hielt darin fest, es werde ein Festnahmebefehl gegen den Ge- suchsteller erlassen, weil er an seiner offiziellen Wohnsitzadresse nicht habe erreicht und zum Tatvorwurf habe befragt werden können. Unmittel- bar nach der Vorführung/Befragung, die innert 24 Stunden nach der Fest- haltung statt-finden müsse, sei der Gesuchsteller wieder auf freien Fuss zu setzen.

E. 7.5 Schliesslich enthält der Beschluss des Friedens-/Strafrichteramts, drittens, in seiner Rechtsmittelbelehrung fest, gegen den Vorführbeschluss könne innerhalb von sieben Tagen "nach Kenntnisnahme" zuhanden des (…) Friedens-/Strafrichteramts B._______ Berufung eingelegt werden. Es darf angenommen werden, dass der in der Türkei durch einen Rechtsan- walt vertretene (und selber juristisch geschulte) Gesuchsteller bei Bedarf die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen den eingereichten Vor- führbefehl ergriffen hat, auch wenn im Revisionsgesuch mit keinem Wort zu diesem Punkt Stellung genommen worden ist. Ob der Vorführungs- beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, steht bei dieser Aktenlage nicht fest.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisi- onsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Re- vision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023 ist dem- zufolge – in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12) – nicht einzutreten.

E. 9 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlos- sen. Der provisorische Vollzugsstopp vom 18. Oktober 2023 fällt dahin.

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E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen, weil das unzulässige Rechtsmittel auch als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegen- standslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5663/2023 Urteil vom 9. November 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühlerund Michel Brülhart, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3447/2023 vom 6. Juli 2023 (N [...]). Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller stellte am 19. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.a Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus, er sei in seiner Heimat wegen der kurdische Ethnie belästigt, ausgegrenzt und diskriminiert worden. Aufgrund seiner guten Noten im Gymnasium habe er an der Universität B._______ Rechtswissenschaften studieren können und ab dem Jahr 2010 mehrheitlich dort gelebt. Zwischen 2015 und 2017 hätten die türkischen Sicherheitskräfte angefangen, systematisch Häuser in seiner Heimatprovinz Hakkari zu zerstören. Auch die Häuser seiner Familie seien in Brand gesetzt worden; daraufhin habe er auf Twitter (seit Juli 2023 "X") gegen dieses Vorgehen protestiert. Wegen dieser Äusserungen sei er am (...) 2017 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zu einer Freiheitstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Er habe diese Strafe von (...) 2017 bis (...) 2019 verbüsst und nach seiner Freilassung (...) Monaten lang einer Meldepflicht nachkommen müssen. Dieses Urteil habe es ihm verunmöglicht, sein Studium abzuschliessen und danach als Rechtsanwalt tätig zu sein; er gehe davon aus, dass das Strafmass genau zu diesem Zweck auf mehr als zwei Jahre festgelegt worden sei. In der Folge habe er sich zwar wieder frei im Land bewegen dürfen; er sei aber bei Polizeikontrollen jeweils behelligt worden, weil die Beamten in ihren Datenbanken auf seine Verurteilung gestossen seien. Im Herbst 2022 sei es in C._______ zu einem Zusammenstoss mit einem Polizisten gekommen, nachdem dieser ihn als "Terroristen" bezeichnet habe. In der Folge sei er zu einem zweistündigen Verhör auf die Polizeizentrale verbracht worden, wo er Todesängste ausgestanden habe. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. A.b Im (...) 2022 habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei mit diesem am (...) 2023 auf dem Luftweg nach D._______ und E._______ geflogen, von wo aus er mit einem Fahrzeug in die Schweiz weitergereist sei. Hier habe er an der Newroz-Feier und an einer Gedenkfeier für den PKK-Chef Öcalan teilgenommen. Aktuell sei in der Türkei kein Verfahren gegen ihn hängig. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe bei einer Rückkehr in die Türkei weder aufgrund seiner früheren Verurteilung und Inhaftierung noch oder als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe oder durch seine exil-politische Aktivität in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. B.c Der Gesuchsteller habe die mit Urteil vom (...) 2017 verhängte Freiheitsstrafe inklusive Auflagen mehrere Jahre vor der Ausreise verbüsst. Ein weiteres Verfahren gegen ihn sei derzeit in der Türkei nicht hängig. Die seit der Haftentlassung erlittenen Schikanen würden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstellen. Schliesslich gehe weder aus seinen Ausführungen noch aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass er sich bei seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz besonders exponiert habe. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er des-wegen das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe beziehungsweise als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sei. C. Gegen diesen Asylentscheid erhob der Gesuchsteller durch seine heutige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er bestritt die asylrechtliche Richtigkeit der Argumentation des SEM und machte in seinem Rechtsmittel unter anderem geltend, seine exilpolitischen Tätigkeiten seien behördlicherseits offenbar nicht unbemerkt geblieben: Die Polizei habe sich vor ungefähr (...) Wochen bei seinen Angehörigen nach seinem Verbleib erkundigt, weshalb er die Einleitung eines neuen Verfahrens gegen ihn vermute. Damit sei eine künftige Verfolgung in der Türkei noch wahrscheinlicher. D. D.a Mit Urteil E-3447/2023 vom 6. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich un-begründet ab. Das Gericht schloss sich vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an und verwies im Asylpunkt unter anderem darauf hin, dass der Gesuchsteller im (...) 2022 bei den türkischen Behörden einen Reisepass beantragt und diesen auch ausgehändigt erhalten habe; mit dem Reisepapier sei er sodann problemlos kontrolliert auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausgereist. All dies lasse sich objektiv nicht mit seinem Vorbringen vereinbaren, die türkischen Behörden würden ihn als staatsgefährdend einstufen. D.b Soweit auf Beschwerdeebene neu und ohne jegliche Konkretisierung geltend gemacht werde, der Gesuchsteller habe an Demonstrationen am F._______ und an einem exilpolitischen Kongress teilgenommen, sei ein politisches Engagement, das geeignet wäre, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung zu begründen, nicht ersichtlich. Das Gleiche gelte für das - ebenfalls unsubstanziiert gebliebene - Vorbringen, vor einigen Wochen hätten sich Polizisten bei seinen Eltern nach ihm erkundigt, woraus geschlossen werden müsse, die türkischen Behörden hätten nun Kenntnis vom exilpolitischen Engagement erlangt beziehungsweise diese Nachfrage belege eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung. II. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. Oktober 2023 stellte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch. Er beantragte im Wesentlichen, das SEM solle wiedererwägungsweise auf seinen Asyl-entscheid vom 17. Mai 2023 zurückkommen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe mehrere türkische Verfahrensdokumente zu den Akten und führte Folgendes aus: Er sei nach dem Verstreichen der Ausreisefrist vom kantonalen Migrationsamt zu einem Gespräch zwecks Organisation seiner Rückreise eingeladen, worden, das am 30. August 2023 stattgefunden habe. Dort sei ihm eine Frist bis zum 17. September 2023 gesetzt worden, um sich bei der kantonalen Ausreisehilfe zu melden. Vor diesem Hintergrund habe er durch seinen Anwalt in der Türkei um Einsicht in seine Akten ersuchen lassen und am 17. September 2023 die Bestätigung erhalten, dass am (...) 2023 ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet und am (...) 2023 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. E.c Mit dem Gesuch wurden drei türkischsprachige Verfahrensdokumente zu den Akten gereicht. F. Das SEM trat mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 auf das Wieder-erwägungsgesuch nicht ein. Es führte zur Begründung aus, die neuen Vorbringen und Beweismittel hätten schon zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023 bestanden und würden inhaltlich auf eine Neubeurteilung des Sachverhalts abzielen, mit dem sich die Beschwerdeinstanz bereits materiell auseinandergesetzt habe. Es handle sich demnach um Revisionsgründe, die dem Gericht vorzutragen seien. III. G. G.a Der Gesuchsteller reichte am 17. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er liess durch seine Rechtsvertreterin beantragen, das Urteil E-3447/2023 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren (eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen). In prozessualer Hinsicht seien die Vollzugsbehörden mit einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen; schliesslich sei ihm zufolge Mittellosigkeit - sowohl im Revisionsverfahren als auch im wiederaufzunehmenden ordentlichen Beschwerdeverfahren - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Mit dem Revisionsgesuch wurden zwei (bereits im Wiedererwägungsverfahren eingereichte) türkischsprachige Verfahrensdokumente zu den Akten gereicht, bei denen es sich um einen "Haftantrag der Staatsanwalt-schaft vom (...) 2023 betreffend Verfahrenseröffnung" und um einen "Haftbefehl vom (...) 2023" handle. H. Am 18. Oktober 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Eine vom Instruktionsrichter beim Generalsekretariat des Gerichts angeforderte Übersetzung der beiden fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache der Schweiz traf am 25. Oktober 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil E-3447/2023 vom 6. Juli 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-hebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler / von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2023 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) und reicht zwei Beweismittel zu den Akten, die er im ordentlichen Verfahren nicht habe beibringen können. Das Revisionsgesuch, das auch Anträge für das wiederaufzunehmende Beschwerdeverfahren enthält, ist damit grundsätzlich hinreichend begründet. 2.5 Die Frage der Fristwahrung (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 3. 3.1 In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.2 Demnach betrifft diese Bestimmung Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). 3.3 Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten, wie erwähnt, nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich des schlüssigen Nachweises einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung - unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).

4. Der Gesuchsteller bestätigte und wiederholte im Revisionsgesuch inhaltlich im Wesentlichen seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 3. Oktober 2023. Er habe erst am 17. September 2023 nach der Einsicht in seine Akten Kenntnis von der Eröffnung eines erneuten Verfahrens der türkischen Behörden gegen ihn erlangt, das bereits am (...) 2023 eingeleitet worden sei. Die Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation habe er vermutet gehabt und dies auch mit seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erfolglos vorgebracht; das diesbezügliche Vorbringen sei vom Bundesverwaltungsgericht allerdings - da er zu diesem Zeitpunkt noch keine "sichere Kenntnis" von der besagten Verfahrenseröffnung und keine Beweismittel gehabt habe - als unsubstanziierte Parteibehauptung qualifiziert worden. Mit der nun bestätigten Eröffnung eines erneuten Strafverfahrens und insbesondere mit Erlass des damit einhergehenden Haftbefehls sei eine wesentliche Prämisse des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023 (und des ursprünglichen SEM-Asylentscheids) entfallen, weshalb sich die Ausgangslage nun fundamental anders präsentiere. Angesichts seiner Vorverfolgung müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei - subjektiv wie objektiv - berechtigterweise befürchten, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden.

5. Die neu eingereichten Dokumente wirken zwar grundsätzlich authentisch; bei einer ersten Durchsicht fallen aber Ungereimtheiten auf: Auf dem "Antrag für den Haftbefehl" ist als Deliktszeitpunkt (Siç Tarihi) das Datum "(...)/2023" angegeben. Das Newroz-Fest, das gemäss den Ausführungen im Wiedererwägungsverfahren Anlass für das Strafverfahren gegeben haben soll, fand hingegen am 21. März 2023 statt. Möglicherweise verfolgen die türkischen Behörden zwar nicht die eigentliche Exilaktivität (Teilnahme an einer kulturellen/politischen Kurdenveranstaltung), sondern das - allenfalls einige Tage später erfolgte - Veröffentlichen entsprechender Bilder in den Sozialen Medien oder auf Internet-Sites (der Gesuchsteller hat allerdings gar nicht geltend gemacht, entsprechende Informationen veröffentlicht zu haben). Es bleibt die Merkwürdigkeit, dass auf dem Antrag als Deliktsort (Siç Yeri) nicht die Ortschaft in der Schweiz, sondern "G._______ MERKEZ" (G._______ Zentrum) angegeben worden ist. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 6. 6.1 In der Beschwerde vom 16. Juni 2023 war angegeben worden, der damalige Beschwerdeführer vermute, dass seine Exilaktivitäten den heimatli-chen Behörden bekannt geworden seien, weil sie sich vor zirka (...) Wochen bei den Eltern nach ihm erkundigt hätten (vgl. Beschwerde S. 7 und 11). Im Wiedererwägungsgesuch vom 3. Oktober 2023 bestätigte er, "bereits im Mai" habe sich die Polizei bei den Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, weshalb er von der Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ausgehe (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 3). In dieser Eingabe wurde auch ausgeführt, das staatsanwaltliche Untersuchungsverfahren gegen ihn sei bereits am (...) 2023 eröffnet worden (vgl. a.a.O. S. 11). 6.2 Vor dem Hintergrund der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. E. 4.3) vermögen die Ausführungen im Revisionsgesuch zum Zeitpunkt des Erlangens der Kenntnis von diesen Vorgängen nicht zu überzeugen. Unter den gegebenen Umständen wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass der - auch in der Schweiz in jedem Verfahrenszeitpunkt durch eine Rechtsanwältin ver-tretene - Gesuchsteller seine Vermutung, es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, im Mai oder spätestens Juni 2023 durch den Rechts-anwalt in der Türkei verifiziert hätte und nicht derart verzögert, dass die Information des Anwalts erst lange nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023 bei ihm eintraf. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hin-zuweisen, dass die beiden Verfahrensdokumente - wie sich aus dem Vermerk in der jeweiligen Fusszeile ergibt - auf der Datenbank UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; das elektronische Justiz-Informations-system der Türkei) zugänglich waren und ohne relevanten Zeitaufwand von dort heruntergeladen werden konnten. 6.3 Der Gesuchsteller muss sich als prozessuale Unsorgfalt anrechnen lassen, dass er mit den entsprechenden Abklärungen zuwartete und diese nicht früher durch seine Rechtsvertretungen in der Schweiz und der Türkei vornehmen liess. Er vermochte jedenfalls nicht darzutun, dass er die nun vorgelegten Beweismittel nicht bereits früher hätte erhältlich machen und einreichen können. 6.4 Die beiden Beweismittel wurden somit verspätet vorgebracht (vgl. auch BVGE 2021 VI/4). 7. 7.1 Relevante revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können in Asylverfahren praxisgemäss ungeachtet der Verspätung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht; das Vorliegen solcher Vollzugshindernisse ist dabei schlüssig nachzuweisen und die Asylgewährung bleibt in einem solchen Fall ausgeschlossen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 7.2 Die beiden revisionsweise vorgelegten Beweismittel vermögen die Flüchtlingseigenschaft - respektive das Vorliegen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses im erwähnten Sinn - aus mehreren Gründen nicht schlüssig nachzuweisen: 7.3 Erstens ergibt sich entgegen der Darstellung des Gesuchstellers im Revisionsverfahren (vgl. Gesuch insbes. S. 4, 5 und 13) aus den Verfahrensdokumenten gerade nicht, dass gegen ihn ein "Strafverfahren" eröffnet worden ist. Dem Dokument vom 7. Juni 2023 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft B._______ dem zuständigen Friedensrichteramt im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens einen Antrag auf Ausfertigung eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme gestellt haben soll, weil der Tatverdächtige sich auf ihren Aufruf hin nicht gemeldet habe und trotz der intensiver Suche nicht habe ausfindig gemacht werden können. Ob dieses Ermittlungsverfahren dereinst zu einer Anklage-erhebung führen und der Eröffnung eines Strafverfahrens zur Folge haben wird, ist ebenso offen wie die Frage, ob jenes zu einer Verurteilung des Gesuchstellers führen würde. 7.4 Zweitens macht der Gesuchsteller im Revisionsgesuch geltend, bei einer Rückführung in die Türkei erwarte ihn wegen des Haftbefehls vom (...) 2023 eine "unmittelbare Festnahme", wobei er "nicht bloss mit einer unmittelbaren Gefährdung seiner Freiheit rechnen [müsse], sondern auch mit einer Gefährdung von Leib und Leben" (vgl. Revisionsgesuch S. 10). Sofern mit dieser Sachverhaltsdarstellung das Bild vermittelt werden soll, der Gesuchsteller werde direkt nach der Einreise in eine (länger dauernde) Untersuchungshaft genommen, geht solches aus dem eingereichten richterlichen Beschluss nicht hervor: Das (...) Friedens-/Strafrichteramt B._______ hielt darin fest, es werde ein Festnahmebefehl gegen den Gesuchsteller erlassen, weil er an seiner offiziellen Wohnsitzadresse nicht habe erreicht und zum Tatvorwurf habe befragt werden können. Unmittelbar nach der Vorführung/Befragung, die innert 24 Stunden nach der Festhaltung statt-finden müsse, sei der Gesuchsteller wieder auf freien Fuss zu setzen. 7.5 Schliesslich enthält der Beschluss des Friedens-/Strafrichteramts, drittens, in seiner Rechtsmittelbelehrung fest, gegen den Vorführbeschluss könne innerhalb von sieben Tagen "nach Kenntnisnahme" zuhanden des (...) Friedens-/Strafrichteramts B._______ Berufung eingelegt werden. Es darf angenommen werden, dass der in der Türkei durch einen Rechtsanwalt vertretene (und selber juristisch geschulte) Gesuchsteller bei Bedarf die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen den eingereichten Vorführbefehl ergriffen hat, auch wenn im Revisionsgesuch mit keinem Wort zu diesem Punkt Stellung genommen worden ist. Ob der Vorführungs-beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, steht bei dieser Aktenlage nicht fest.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023 ist demzufolge - in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12) - nicht einzutreten.

9. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen. Der provisorische Vollzugsstopp vom 18. Oktober 2023 fällt dahin. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen, weil das unzulässige Rechtsmittel auch als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: