Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) illegal und reiste am 10. Februar 2023 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Die Personalienaufnahme fand am 20. Februar 2023 statt. Am 24. August 2023 wurde er im Beisein der ihm zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […] [A]17). Als Beweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original zu den Akten. A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein. Er sei im Dorf B._______ geboren und in der Kreisstadt C._______ aufgewachsen. Spä- ter sei er mit seinen Eltern nach D._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe nach Abschluss des Gymnasiums ein (…)studium begonnen, welches er jedoch bereits nach einer Woche abge- brochen habe. Danach habe er seine Familie ab und zu bei der Feldarbeit unterstützt; eine Arbeit in E._______ habe er nach zwei Wochen wieder aufgegeben. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, eines Tages habe ihn die Polizei zuhause aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch bei seiner Freundin zu Besuch gewesen. Sein Vater habe ihn angerufen, und ihn gefragt, ob er in eine Straftat ver- wickelt sei oder aus einem anderen Grund gesucht werde. Er habe dies verneint, woraufhin sein Vater ihm geraten habe zur Sicherheit bei seiner Freundin zu bleiben, er werde der Sache nachgehen. Am Nachmittag habe sein Vater erneut angerufen und ihm mitgeteilt, dass er sofort ins Ausland reisen müsse; er habe über eine Rechtsanwältin herausgefunden, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er deshalb gesucht werde. Erst in der Schweiz habe der Beschwerdeführer erfahren, dass wegen sei- ner Meinungsäusserung auf X (ehemals Twitter) ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, in welchem ihm Propaganda für eine Terrororganisa- tion vorgeworfen werde. In diesem Zusammenhang sei auch der Haftbe- fehl erlassen worden. Zu seinen Posts gab er an, seit 2019 ungefähr 170 Tweets gepostet zu haben; diese seien politischen Inhalts gewesen,
E-3313/2024 Seite 3 vermutlich zunächst im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen von
2019. Er wisse allerdings nicht mehr genau wann dies gewesen sei und kenne auch nicht den exakten Inhalt, da er viele Posts wieder gelöscht habe, weil sie ihm nicht gefallen hätten. Letztmals habe er vor einigen Ta- gen gepostet, dies zur Verhaftung von Ömer Öcalan und ein Video, das zeige, wie die Polizei Menschen zusammenschlage. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, viele seiner Familienmitglieder seien bereits aus wohl willkürlichen Gründen mehrere Jahre in Haft gewe- sen. Sodann habe er in der Türkei Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfahren. Bereits in seiner Kindheit sei er von Klassenkameraden ausgegrenzt worden. Im Rahmen eines Boxwettbewerbes sei er von einem rechtsradikalen Trainer unfair behandelt worden und es sei ihm beim Box- kampf die Nase gebrochen worden. Zudem habe sein Bruder aufgrund ei- ner unbekannten «geheimen Information» eine Anstellung nicht erhalten, auf welche er ein Anrecht gehabt hätte. All diese Benachteiligungen hätten schliesslich auch dazu geführt, dass er auf Twitter respektive X aktiv ge- worden sei. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den Ak- ten. C. Mit Verfügung vom 31. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Am 18. April 2024 unterzog das SEM die vom Beschwerdeführer angege- benen öffentlichen Konten in den Sozialen Medien einer Open Source In- telligence (OSINT-)Recherche. E. Mit Verfügung vom 22. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
11. Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer dem SEM weitere Beweismittel zu den Akten.
E-3313/2024 Seite 4 G. Gegen die Verfügung vom 22. April 2024 erhob der Beschwerdeführer am
20. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, sie sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzuläs- sigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Per- son seiner Rechtsvertreterin sowie um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung. Nebst der Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2024 sowie der Vollmacht zu Gunsten seiner Rechtsvertretung vom 10. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien der Personalausweise diver- ser Verwandter sowie verschiedene Medienartikel, die teilweise seine Ver- wandten beträfen sowie zur allgemeinen Lage in der Türkei als Beweismit- tel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2024 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Einräumung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mangels Erfolgsaussich- ten der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– innert Frist auf. I. Der Beschwerdeführer leistete am 18. Juni 2024 den einverlangten Kos- tenvorschuss fristgerecht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3313/2024 Seite 5
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Juni 2024 festgestellt, kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf das Gesuch um deren Einräumung nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dazu wird ausgeführt, das SEM habe wesent- liche Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismit- tel nicht ausreichend berücksichtigt sowie Letztere nicht auf ihre Echtheit geprüft. Diese Einwände sind unberechtigt, zumal der Beschwerdeführer in der Be- schwerde selbst auf den in der angefochtenen Verfügung wiedergegebe- nen Sachverhalt und die Akten verweist. Sodann hat das SEM in der an- gefochtenen Verfügung alle vom Beschwerdeführer bis zum Erlass der an- gefochtenen Verfügung eingegangenen Dokumente aufgeführt (ebd. Ab- schnitt I Ziff. 3) und sich explizit zum eingereichten Vorführ-/Festnahmebe- fehl wegen Einvernahme geäussert (ebd. Abschnitt II Ziff. 1). Es hat sich im Übrigen gerade nicht darauf beschränkt, mit dem geringen Beweiswert zu argumentieren, wie in der Beschwerde zu Unrecht moniert wird. Darin, dass es sich nicht zu jedem einzelnen Beweismittel äussert, liegt noch kein
E-3313/2024 Seite 6 Rückweisungsgrund. Auch aus den Akten gehen keinerlei Hinweise hervor, wonach der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Mit seinem Vorbringen erhebt der Beschwerdeführer denn auch in erster Linie Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. Der Rückweisungsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, auf- grund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahrens sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu befürchten habe. Die vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Beweismittel würden, abgese- hen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Auch verfügten sie über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale, liessen sich daher sehr leicht fälschen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Sodann sei zwar gemäss den Beweismitteln gegen den Beschwerdeführer ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Art.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Rechtsmitteleingabe insbe- sondere die Würdigung des SEM hinsichtlich fehlender flüchtlingsrechtli- cher Relevanz des Strafverfahrens mit dem Tatvorwurf Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation. Nach der Rückkehr drohe ihm als Kurde aufgrund des Vorwurfes der Unterstützung einer terroristischen
E-3313/2024 Seite 8 Organisation die sofortige Verhaftung und die psychische und physische Misshandlung im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bezie- hungsweise der Untersuchungshaft. Aufgrund der Korruption der türki- schen Justizbehörden seien jedenfalls keine fairen Urteile gegen regime- kritische Kurden zu erwarten. Die vom SEM erhobenen Einwände bezüg- lich der eingereichten Beweismittel seien nicht nachvollziehbar. Vielmehr sollte der Vorinstanz bekannt sein, dass die eingereichten Dokumente in dieser Form und mit diesem Inhalt im türkischen Rechtssystem so ausge- stellt würden. Zu den politischen Beiträgen auf X führt der Beschwerdeführer aus, er habe bereits als Kind Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Eth- nie erfahren und nutze Social Media Plattformen bereits seit mehreren Jah- ren als Instrument, um seine politischen Ansichten und seine Kritik an der Regierung einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Er betont, dass dabei nicht die Absicht bestehe, die türkische Regierung zu provozieren, sondern er lediglich politische Kritik zum Ausdruck bringen wolle; er habe ausserdem nie die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten und seine Äusserungen würden keinen Aufruf zu Gewalt beinhalten. Die Fotos der Kämpfer der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) sowie das Video der Kalasch- nikow zu teilen habe lediglich zum Ziel gehabt, auf die bestehende Gefahr hinzuweisen sowie das Land und seine Menschen – insbesondere das kur- dische Volk – zu schützen und bedeute keinesfalls, die terroristischen Ak- tionen gutzuheissen. Sodann werde weder die PKK noch die YPG von der Schweiz als terroristische Organisation eingestuft. Seine Familie sei im Üb- rigen bekannt und aufgrund ihrer politischen Identität ebenfalls gezwungen im Ausland zu leben.
E. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz) eingeleitet worden, jedoch noch kein Gerichts- verfahren. Solche Ermittlungsverfahren würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb zum
E-3313/2024 Seite 7 jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Bei dem eingereichten Vorführbefehl handle es sich nicht um einen formellen Haftbefehl, sondern es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeführt, danach jedoch wieder freigelassen werden solle. Bezüglich der Rechtmässigkeit der erhobenen Vorwürfe erwägt das SEM, die geteilten Beiträge auf X seien vor der Sper- rung gesichtet worden, demnach habe der Beschwerdeführer unter ande- rem Bilder sowie Videos von bewaffneten Personen und gewaltsamen Ak- tionen weiterverbreitet. Daraus, wie auch dem Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion Adiyaman (Beweismittel 6, S. 7), ergäben sich Hin- weise darauf, dass der Beschwerdeführer das gewaltsame Auftreten des militanten Flügels der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; kurdische Arbei- terpartei) wohl gutheisse. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte er- scheine rechtsstaatlich legitim. Veröffentlichungen von Gewaltverherrli- chung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden. Schliesslich weise der Beschwerdeführer ein geringes Risikoprofil auf. Er mache zwar geltend, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen und viele seiner Verwandten seien mehrere Jahre in Haft gewesen, aller- dings könnten den vorliegenden Akten keine Hinweise entnommen wer- den, wonach sein familiäres Umfeld derart risikoschärfend wäre, dass diese als flüchtlingsrelevante Nachteile einzustufen wären. Sodann stellt das SEM fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gereiche gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Ein- schätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechternden Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei betroffen seien. Der Beschwerdefüh- rer selbst habe angegeben, dass er gerade nicht aus diesen Gründen aus- gereist sei, sondern wegen der Suche der Polizei nach ihm.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach umfassender Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM – auch unter Berücksichtigung der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangenen Beweismittel – mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, die vom Beschwerde- führer geschilderten Ereignisse sowie eingereichten Beweismittel erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ergänzend ist fol- gendes festzustellen:
E. 7.2 In Bezug auf das geltend gemachte Strafverfahren vermag die pauschale Entgegnung, dass die eingereichten Dokumente in dieser Form und mit diesem Inhalt im türkischen Rechtssystem genau so ausgestellt würden, nichts zu bewirken. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der
E-3313/2024 Seite 9 Vorbringen beziehungsweise der Echtheit der Dokumente hat die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten, es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichts- verfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Urteil des BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023 E.7.3.-7.4.). Diese Einschät- zung wird inzwischen durch das kürzlich ergangene Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestätigt (vgl. E. 8.7.2 f.) Selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer mit dem Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation einge- leitet worden, ist demnach nicht alleine deswegen von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer in naher Zukunft drohenden asylrelevanten Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. Referenzurteil E- 4103/2024, a.a.O., E. 8.8). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer sodann nicht über ein relevantes politisches Profil. Seine Beiträge auf X vermögen daran nichts zu ändern. Bezeichnenderweise wusste er anläss- lich der Anhörung zum Bespiel nicht einmal mehr, was er in den rund 170 Tweets, mit denen er im Jahr 2019 begonnen habe, gepostet habe (A17 F94). Mit Eingabe vom 22. April 2024 reichte er beim SEM nochmals Beweismittel ein: ein Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…), mit welchem ein Haftbefehl betreffend des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation beantragt werde, ein Bildschirmfoto aus UYAP Avukat, welches die Ordnerstruktur des Strafverfahrens zeige sowie 15 Seiten mit Screenshots seiner Beiträge auf X. Diese Eingabe kreuzte sich offenkundig mit der angefochtenen Verfügung vom selben Tag und konnte vom SEM nicht mehr berücksichtigt werden. Es erübrigt sich allerdings, deswegen einen Schriftenwechsel durchzuführen. Denn beim Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ handelt es sich um den bereits beim SEM eingereichten und von diesem auch gewürdigten Antrag der Staats- anwaltschaft D._______ vom (…) um Ausstellung eines Vorführbefehls zur Einvernahme (und nicht eines Haftbefehls). Auch beim UYAP-Auszug han- delt es sich um den bereits in der angefochtenen Verfügung gewürdigten (vgl. Eingabe beim SEM vom 13. Juni 2023 [A13]; angefochtene Verfügung Abschnitt I, Ziff. 3, S. 3 f.). Hinsichtlich der Screenshots der Beiträge auf X kann vorab festgehalten werden, dass das SEM keinen Anlass hatte, dies- bezüglich länger zuzuwarten, nachdem der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung in der Anhörung (A17 F177 f.) und der dazu angesetz- ten Frist nichts nachreichte, auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht. Auch diesbezüglich erübrigt sich sodann eine Vernehmlassung. Das SEM
E-3313/2024 Seite 10 hatte die vor Sperrung geteilten Beiträge gesichtet hat und hat entspre- chend in Kenntnis des Inhalts die Verfügung vom 22. April 2024 erlassen (vgl. ebd. Abschnitt II, Ziff. 1, S. 6, letzter Abschnitt). Die mit der Eingabe vom 22. April 2024 nachgereichten Beiträge auf X zeigen nichts, was sich nicht gleich würdigen liesse, wie dies das SEM bereits getan hat. Unter anderem sind Abdullah Oecalan, bewaffnete Kämpfer oder eine Karte von «Kurdistan» auf den Bildern erkennbar. Eine andere Gewichtung hinsicht- lich eines allfälligen politischen Profils ergibt sich daraus – entgegen der Behauptung in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 (S.
1) – nicht, zumal er in der Beschwerde weder Bezug nimmt auf diese Bei- träge, sein angebliches Profil weiter substantiiert oder auch nur ansatz- weise darlegt, was er inhaltlich zu den Bildern gepostet hat. Soweit er auf Beschwerdestufe die Würdigung des SEM hinsichtlich der Legitimität einer allfälligen Strafverfolgung aufgrund seiner Posts kritisiert – er habe im Rah- men seiner Meinungsfreiheit gehandelt und die türkischen Behörden nicht provozieren wollen – ist vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (ebd. Abschnitt II, Ziff. 1, S. 6, letzter Abschnitt). Daran ändert der Umstand, dass die PKK und die YPG in der Schweiz nicht als Terrororganisation qualifiziert seien, nichts. Auch aus seinem verwandtschaftlichen Umfeld vermag der Be- schwerdeführer keine – auch objektiv– begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten. Er brachte zwar auch im Rahmen der Anhörung vor, einige Ver- wandte seien bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (A17 F86). Je- doch macht er nicht ansatzweise geltend, dass er vor seiner Ausreise des- wegen in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre. Weshalb dies künftig der Fall sein sollte, erhellt nicht. Daran ändernd die dazu auf Beschwerdeebene eingereichten Ausweise und Medienberichte, die auf Personen mit gleichem Familiennamen lauten, nichts. Insgesamt ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde, über ein allfälliges legiti- mes Strafverfahren hinaus, in den Fokus der türkischen Behörden geraten.
E. 7.3 Auch das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Be- völkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ver- schiedener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile erreichen jedoch praxisgemäss von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht, dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). Das SEM spricht demnach den geltend gemachten Diskriminierungen – Vorkommnisse in der Schule, Nasenbruch nach unfairem Boxkampf oder
E-3313/2024 Seite 11 die vom Bruder nicht erhaltene Arbeitsstelle – zu Recht die unter dem As- pekt von Art. 3 AsylG hinreichende Intensität ab. Der Beschwerdeführer gab denn auch explizit an, die Benachteiligungen hätten zwar seine politi- sche Einstellung geprägt, seien jedoch nicht der Hauptgrund für seine Aus- reise gewesen (A17 F145). Das SEM verweist somit zu Recht auch darauf, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht worden sei.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die grösstenteils pauschalen Einwände in der Beschwerde nichts an der zutreffenden Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung zu ändern vermögen. Dasselbe gilt für die Ver- weise auf diverse bundesverwaltungsgerichtliche Entscheide und auf Län- derinformationen beziehungsweise Berichte zur geltend gemachten Lage in der Türkei und die blosse Behauptung, es sei im Fall des Beschwerde- führers von der Existenz eines politischen Datenblattes auszugehen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3313/2024 Seite 12
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aus- sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Eine rein hypothetische Möglichkeit, irgendeinmal in Zukunft in einem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müs- sen, reicht noch nicht zur Annahme einer ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Darüber hinaus ist nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz im Rah- men der Vollstreckung des Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last geleg- ten Straftatbestandes auszugehen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-3313/2024 Seite 13 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Hinsichtlich des schweren Erdbebens von Anfang Februar 2023 sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die be- troffenen Provinzen in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Stadt D._______, in welcher der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt habe, sei zwar unmittelbar von den Auswirkungen des Erdbebens betroffen gewesen, al- lerdings könne aufgrund der finanziellen Situation seiner Eltern angenom- men werden, dass diese in der Zwischenzeit wieder über eine gesicherte Wohnsituation verfügten und ihm eine Unterkunftsmöglichkeit bieten könn- ten. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und gut ausgebildeter junger Mann. Er habe in der Vergangenheit kurzzeitig eine Anstellung in E._______ gehabt, welche er eigenmächtig wieder aufgegeben habe. Auf- grund des bestehenden Beziehungsnetzes in der Türkei könne davon aus- gegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, sich sozial und wirt- schaftlich wieder zu integrieren.
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entge- gen und die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3313/2024 Seite 14
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 18. Juni 2024 vom Be- schwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E-3313/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3313/2024 Urteil vom 24. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) illegal und reiste am 10. Februar 2023 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Die Personalienaufnahme fand am 20. Februar 2023 statt. Am 24. August 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]17). Als Beweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original zu den Akten. A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein. Er sei im Dorf B._______ geboren und in der Kreisstadt C._______ aufgewachsen. Später sei er mit seinen Eltern nach D._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe nach Abschluss des Gymnasiums ein (...)studium begonnen, welches er jedoch bereits nach einer Woche abgebrochen habe. Danach habe er seine Familie ab und zu bei der Feldarbeit unterstützt; eine Arbeit in E._______ habe er nach zwei Wochen wieder aufgegeben. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, eines Tages habe ihn die Polizei zuhause aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch bei seiner Freundin zu Besuch gewesen. Sein Vater habe ihn angerufen, und ihn gefragt, ob er in eine Straftat verwickelt sei oder aus einem anderen Grund gesucht werde. Er habe dies verneint, woraufhin sein Vater ihm geraten habe zur Sicherheit bei seiner Freundin zu bleiben, er werde der Sache nachgehen. Am Nachmittag habe sein Vater erneut angerufen und ihm mitgeteilt, dass er sofort ins Ausland reisen müsse; er habe über eine Rechtsanwältin herausgefunden, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er deshalb gesucht werde. Erst in der Schweiz habe der Beschwerdeführer erfahren, dass wegen seiner Meinungsäusserung auf X (ehemals Twitter) ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, in welchem ihm Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werde. In diesem Zusammenhang sei auch der Haftbefehl erlassen worden. Zu seinen Posts gab er an, seit 2019 ungefähr 170 Tweets gepostet zu haben; diese seien politischen Inhalts gewesen, vermutlich zunächst im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen von 2019. Er wisse allerdings nicht mehr genau wann dies gewesen sei und kenne auch nicht den exakten Inhalt, da er viele Posts wieder gelöscht habe, weil sie ihm nicht gefallen hätten. Letztmals habe er vor einigen Tagen gepostet, dies zur Verhaftung von Ömer Öcalan und ein Video, das zeige, wie die Polizei Menschen zusammenschlage. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, viele seiner Familienmitglieder seien bereits aus wohl willkürlichen Gründen mehrere Jahre in Haft gewesen. Sodann habe er in der Türkei Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfahren. Bereits in seiner Kindheit sei er von Klassenkameraden ausgegrenzt worden. Im Rahmen eines Boxwettbewerbes sei er von einem rechtsradikalen Trainer unfair behandelt worden und es sei ihm beim Boxkampf die Nase gebrochen worden. Zudem habe sein Bruder aufgrund einer unbekannten «geheimen Information» eine Anstellung nicht erhalten, auf welche er ein Anrecht gehabt hätte. All diese Benachteiligungen hätten schliesslich auch dazu geführt, dass er auf Twitter respektive X aktiv geworden sei. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Am 18. April 2024 unterzog das SEM die vom Beschwerdeführer angegebenen öffentlichen Konten in den Sozialen Medien einer Open Source Intelligence (OSINT-)Recherche. E. Mit Verfügung vom 22. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer dem SEM weitere Beweismittel zu den Akten. G. Gegen die Verfügung vom 22. April 2024 erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, sie sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Nebst der Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2024 sowie der Vollmacht zu Gunsten seiner Rechtsvertretung vom 10. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien der Personalausweise diverser Verwandter sowie verschiedene Medienartikel, die teilweise seine Verwandten beträfen sowie zur allgemeinen Lage in der Türkei als Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2024 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Einräumung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- innert Frist auf. I. Der Beschwerdeführer leistete am 18. Juni 2024 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Juni 2024 festgestellt, kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf das Gesuch um deren Einräumung nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. In der Beschwerdeschrift wird unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dazu wird ausgeführt, das SEM habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt sowie Letztere nicht auf ihre Echtheit geprüft. Diese Einwände sind unberechtigt, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst auf den in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen Sachverhalt und die Akten verweist. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung alle vom Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangenen Dokumente aufgeführt (ebd. Abschnitt I Ziff. 3) und sich explizit zum eingereichten Vorführ-/Festnahmebefehl wegen Einvernahme geäussert (ebd. Abschnitt II Ziff. 1). Es hat sich im Übrigen gerade nicht darauf beschränkt, mit dem geringen Beweiswert zu argumentieren, wie in der Beschwerde zu Unrecht moniert wird. Darin, dass es sich nicht zu jedem einzelnen Beweismittel äussert, liegt noch kein Rückweisungsgrund. Auch aus den Akten gehen keinerlei Hinweise hervor, wonach der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Mit seinem Vorbringen erhebt der Beschwerdeführer denn auch in erster Linie Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. Der Rückweisungsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahrens sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu befürchten habe. Die vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Beweismittel würden, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Auch verfügten sie über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale, liessen sich daher sehr leicht fälschen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Sodann sei zwar gemäss den Beweismitteln gegen den Beschwerdeführer ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz) eingeleitet worden, jedoch noch kein Gerichtsverfahren. Solche Ermittlungsverfahren würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Bei dem eingereichten Vorführbefehl handle es sich nicht um einen formellen Haftbefehl, sondern es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeführt, danach jedoch wieder freigelassen werden solle. Bezüglich der Rechtmässigkeit der erhobenen Vorwürfe erwägt das SEM, die geteilten Beiträge auf X seien vor der Sperrung gesichtet worden, demnach habe der Beschwerdeführer unter anderem Bilder sowie Videos von bewaffneten Personen und gewaltsamen Aktionen weiterverbreitet. Daraus, wie auch dem Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion Adiyaman (Beweismittel 6, S. 7), ergäben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das gewaltsame Auftreten des militanten Flügels der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; kurdische Arbeiterpartei) wohl gutheisse. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine rechtsstaatlich legitim. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden. Schliesslich weise der Beschwerdeführer ein geringes Risikoprofil auf. Er mache zwar geltend, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen und viele seiner Verwandten seien mehrere Jahre in Haft gewesen, allerdings könnten den vorliegenden Akten keine Hinweise entnommen werden, wonach sein familiäres Umfeld derart risikoschärfend wäre, dass diese als flüchtlingsrelevante Nachteile einzustufen wären. Sodann stellt das SEM fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gereiche gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei betroffen seien. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dass er gerade nicht aus diesen Gründen ausgereist sei, sondern wegen der Suche der Polizei nach ihm. 6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere die Würdigung des SEM hinsichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz des Strafverfahrens mit dem Tatvorwurf Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation. Nach der Rückkehr drohe ihm als Kurde aufgrund des Vorwurfes der Unterstützung einer terroristischen Organisation die sofortige Verhaftung und die psychische und physische Misshandlung im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens beziehungsweise der Untersuchungshaft. Aufgrund der Korruption der türkischen Justizbehörden seien jedenfalls keine fairen Urteile gegen regimekritische Kurden zu erwarten. Die vom SEM erhobenen Einwände bezüglich der eingereichten Beweismittel seien nicht nachvollziehbar. Vielmehr sollte der Vorinstanz bekannt sein, dass die eingereichten Dokumente in dieser Form und mit diesem Inhalt im türkischen Rechtssystem so ausgestellt würden. Zu den politischen Beiträgen auf X führt der Beschwerdeführer aus, er habe bereits als Kind Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfahren und nutze Social Media Plattformen bereits seit mehreren Jahren als Instrument, um seine politischen Ansichten und seine Kritik an der Regierung einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Er betont, dass dabei nicht die Absicht bestehe, die türkische Regierung zu provozieren, sondern er lediglich politische Kritik zum Ausdruck bringen wolle; er habe ausserdem nie die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten und seine Äusserungen würden keinen Aufruf zu Gewalt beinhalten. Die Fotos der Kämpfer der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) sowie das Video der Kalaschnikow zu teilen habe lediglich zum Ziel gehabt, auf die bestehende Gefahr hinzuweisen sowie das Land und seine Menschen - insbesondere das kurdische Volk - zu schützen und bedeute keinesfalls, die terroristischen Aktionen gutzuheissen. Sodann werde weder die PKK noch die YPG von der Schweiz als terroristische Organisation eingestuft. Seine Familie sei im Übrigen bekannt und aufgrund ihrer politischen Identität ebenfalls gezwungen im Ausland zu leben. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach umfassender Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM - auch unter Berücksichtigung der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangenen Beweismittel - mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie eingereichten Beweismittel erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ergänzend ist folgendes festzustellen: 7.2 In Bezug auf das geltend gemachte Strafverfahren vermag die pauschale Entgegnung, dass die eingereichten Dokumente in dieser Form und mit diesem Inhalt im türkischen Rechtssystem genau so ausgestellt würden, nichts zu bewirken. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Echtheit der Dokumente hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Urteil des BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023 E.7.3.-7.4.). Diese Einschätzung wird inzwischen durch das kürzlich ergangene Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestätigt (vgl. E. 8.7.2 f.) Selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dem Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, ist demnach nicht alleine deswegen von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer in naher Zukunft drohenden asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 8.8). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer sodann nicht über ein relevantes politisches Profil. Seine Beiträge auf X vermögen daran nichts zu ändern. Bezeichnenderweise wusste er anlässlich der Anhörung zum Bespiel nicht einmal mehr, was er in den rund 170 Tweets, mit denen er im Jahr 2019 begonnen habe, gepostet habe (A17 F94). Mit Eingabe vom 22. April 2024 reichte er beim SEM nochmals Beweismittel ein: ein Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...), mit welchem ein Haftbefehl betreffend des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation beantragt werde, ein Bildschirmfoto aus UYAP Avukat, welches die Ordnerstruktur des Strafverfahrens zeige sowie 15 Seiten mit Screenshots seiner Beiträge auf X. Diese Eingabe kreuzte sich offenkundig mit der angefochtenen Verfügung vom selben Tag und konnte vom SEM nicht mehr berücksichtigt werden. Es erübrigt sich allerdings, deswegen einen Schriftenwechsel durchzuführen. Denn beim Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ handelt es sich um den bereits beim SEM eingereichten und von diesem auch gewürdigten Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) um Ausstellung eines Vorführbefehls zur Einvernahme (und nicht eines Haftbefehls). Auch beim UYAP-Auszug handelt es sich um den bereits in der angefochtenen Verfügung gewürdigten (vgl. Eingabe beim SEM vom 13. Juni 2023 [A13]; angefochtene Verfügung Abschnitt I, Ziff. 3, S. 3 f.). Hinsichtlich der Screenshots der Beiträge auf X kann vorab festgehalten werden, dass das SEM keinen Anlass hatte, diesbezüglich länger zuzuwarten, nachdem der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung in der Anhörung (A17 F177 f.) und der dazu angesetzten Frist nichts nachreichte, auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht. Auch diesbezüglich erübrigt sich sodann eine Vernehmlassung. Das SEM hatte die vor Sperrung geteilten Beiträge gesichtet hat und hat entsprechend in Kenntnis des Inhalts die Verfügung vom 22. April 2024 erlassen (vgl. ebd. Abschnitt II, Ziff. 1, S. 6, letzter Abschnitt). Die mit der Eingabe vom 22. April 2024 nachgereichten Beiträge auf X zeigen nichts, was sich nicht gleich würdigen liesse, wie dies das SEM bereits getan hat. Unter anderem sind Abdullah Oecalan, bewaffnete Kämpfer oder eine Karte von «Kurdistan» auf den Bildern erkennbar. Eine andere Gewichtung hinsichtlich eines allfälligen politischen Profils ergibt sich daraus - entgegen der Behauptung in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 (S. 1) - nicht, zumal er in der Beschwerde weder Bezug nimmt auf diese Beiträge, sein angebliches Profil weiter substantiiert oder auch nur ansatzweise darlegt, was er inhaltlich zu den Bildern gepostet hat. Soweit er auf Beschwerdestufe die Würdigung des SEM hinsichtlich der Legitimität einer allfälligen Strafverfolgung aufgrund seiner Posts kritisiert - er habe im Rahmen seiner Meinungsfreiheit gehandelt und die türkischen Behörden nicht provozieren wollen - ist vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (ebd. Abschnitt II, Ziff. 1, S. 6, letzter Abschnitt). Daran ändert der Umstand, dass die PKK und die YPG in der Schweiz nicht als Terrororganisation qualifiziert seien, nichts. Auch aus seinem verwandtschaftlichen Umfeld vermag der Beschwerdeführer keine - auch objektiv- begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten. Er brachte zwar auch im Rahmen der Anhörung vor, einige Verwandte seien bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (A17 F86). Jedoch macht er nicht ansatzweise geltend, dass er vor seiner Ausreise deswegen in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre. Weshalb dies künftig der Fall sein sollte, erhellt nicht. Daran ändernd die dazu auf Beschwerdeebene eingereichten Ausweise und Medienberichte, die auf Personen mit gleichem Familiennamen lauten, nichts. Insgesamt ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde, über ein allfälliges legitimes Strafverfahren hinaus, in den Fokus der türkischen Behörden geraten. 7.3 Auch das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile erreichen jedoch praxisgemäss von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht, dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). Das SEM spricht demnach den geltend gemachten Diskriminierungen - Vorkommnisse in der Schule, Nasenbruch nach unfairem Boxkampf oder die vom Bruder nicht erhaltene Arbeitsstelle - zu Recht die unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG hinreichende Intensität ab. Der Beschwerdeführer gab denn auch explizit an, die Benachteiligungen hätten zwar seine politische Einstellung geprägt, seien jedoch nicht der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen (A17 F145). Das SEM verweist somit zu Recht auch darauf, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht worden sei. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die grösstenteils pauschalen Einwände in der Beschwerde nichts an der zutreffenden Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung zu ändern vermögen. Dasselbe gilt für die Verweise auf diverse bundesverwaltungsgerichtliche Entscheide und auf Länderinformationen beziehungsweise Berichte zur geltend gemachten Lage in der Türkei und die blosse Behauptung, es sei im Fall des Beschwerdeführers von der Existenz eines politischen Datenblattes auszugehen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine rein hypothetische Möglichkeit, irgendeinmal in Zukunft in einem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müssen, reicht noch nicht zur Annahme einer ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Darüber hinaus ist nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Hinsichtlich des schweren Erdbebens von Anfang Februar 2023 sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die betroffenen Provinzen in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Stadt D._______, in welcher der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt habe, sei zwar unmittelbar von den Auswirkungen des Erdbebens betroffen gewesen, allerdings könne aufgrund der finanziellen Situation seiner Eltern angenommen werden, dass diese in der Zwischenzeit wieder über eine gesicherte Wohnsituation verfügten und ihm eine Unterkunftsmöglichkeit bieten könnten. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und gut ausgebildeter junger Mann. Er habe in der Vergangenheit kurzzeitig eine Anstellung in E._______ gehabt, welche er eigenmächtig wieder aufgegeben habe. Aufgrund des bestehenden Beziehungsnetzes in der Türkei könne davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu integrieren. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 18. Juni 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Jessica Püringer Versand: