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E-3447/2023

E-3447/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehö- riger der kurdischen Ethnie, suchte am 19. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Seine Personalien wurden am 24. Januar 2023 aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten […] [in der Folge: A] 10). A.b Am 13. April 2023 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner am

24. Januar 2023 bevollmächtigten Rechtsvertretung folgende Unterlagen in Kopie ein:

- eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) (Nr. […]) an das (…)gericht (…) C._______,

- ein begründetes Urteil des (…)gerichts für (…) C._______ vom (…) (Nr. […]), inklusive einer Rechtskraftbescheinigung vom (…). A.c Am 3. Mai 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16). A.d Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Kopie ein:

- seine Identitätskarte,

- seine Ausbildungsdokumente,

- einen Artikel des türkischen (…) gesetzes,

- einen Zeitungsbericht,

- Fotos eines verbrannten Hauses in der Türkei,

- Fotos und Berichte über das Newroz-Fest in zwei Schweizer Städten sowie über den Alevitenbund in der Schweiz. Ferner gab er die Links zu den jeweiligen Berichten an. B. B.a Am 15. Mai 2023 wurde der zugeordneten Rechtsvertreterin der Ent- wurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. B.b Gleichentags reichte sie eine Stellungnahme ein. Sie führte darin aus, der Beschwerdeführer sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstan- den. Er sei in der Türkei jahrelang schikaniert worden und habe Todes- angst, wenn er an eine Rückkehr denke; dort seien ihm seine Freiheit, seine Ausbildung und sein Beruf weggenommen worden.

E-3447/2023 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023, gleichentags eröffnet, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen- Raum sowie den Vollzug an. D. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. E. Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 19. Juni 2023 stellte das BVGer fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-3447/2023 Seite 4

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i. V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavi- rus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In einem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei zur vollständigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit er dieses Begehren mit Hinweis auf zwei Protokollstellen damit be- gründet, dass das SEM gewisse Unterlagen an der Anhörung von vornhe- rein als irrelevant qualifiziert und nicht gewürdigt habe, ist zunächst festzu- stellen, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, die ent- sprechenden Beweismittel noch einzureichen (A16 F102), was er auch ge- tan hat (A17). Dass das SEM sie zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich offensichtlich aus der angefochtenen Verfügung (ebd. I., S. 3, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer vermengt im Übrigen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens (mit Hinweis auf A16 F105), das SEM

E-3447/2023 Seite 5 hätte den psychischen Zustand des Beschwerdeführers näher abklären müssen. Er hat bei der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, er gehe davon aus, dass die Diskriminierungen, die er in seiner Zeit an der Univer- sität erlebt habe und weswegen er psychologische Unterstützung in An- spruch genommen habe, für sein Asylgesuch nicht ausschlaggebend seien. Ausserdem hat er zu Beginn der Anhörung erklärt, er habe keine gesundheitlichen Probleme, er sei nur psychisch etwas gestresst, weil heute [an der Anhörung] über seine Zukunft entschieden werde (ebd. F5 ff. und F8). Auch den Akten können keine Anhaltspunkte betreffend eine un- genügende Sachverhaltsabklärung hinsichtlich des gesundheitlichen Zu- standes des Beschwerdeführers entnommen werden. Im Übrigen wurde das Zeugnis einer psychiatrischen Klinik auch auf Beschwerdestufe nicht nachgereicht. Schliesslich bestreitet das SEM auch gar nicht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse für ihn einschneidende und schmerzliche Erlebnisse gewesen seien; eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt auch diesbezüglich nicht vor. Zusammenfassend erweist sich der Rückweisungsantrag als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3447/2023 Seite 6

E. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer gel- tend, er habe von Geburt an in D._______, Provinz E._______, gelebt. Von 2006 bis 2010 sei er in C._______ im Internat gewesen und habe das Gym- nasium besucht. In dieser Zeit sei er von den Mitschülern geplagt worden, da er die türkische Sprache nicht beherrscht habe; alleine aufgrund seiner Herkunft habe man mit ihm nicht gesprochen. Dennoch habe er sein Ziel, Rechtsanwalt zu werden, weiterverfolgt. Aufgrund seiner guten Noten habe er an der Universität F._______ (…) studieren können. Deshalb habe er seit 2010 mehrheitlich dort gelebt. Im letzten Jahr seines Studiums (bezie- hungsweise zwischen […] und […]) hätten die Behörden begonnen, Häu- ser in Brand zu setzen («Hendek-Operation» [Strassenbarrikaden]). Auch die Häuser seiner Familie seien verbrannt worden. Dagegen habe er sich auf Twitter politisch geäussert. Aufgrund dieser kritischen Äusserung am (…) vom (…)gericht (…) in C._______ wegen Propaganda für eine terro- ristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Ge- setzes (tATG) zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Er sei von (…) bis (…) inhaftiert gewesen und habe nach seiner Freilassung 18 Monaten lang einer Meldepflicht nachkommen müssen. Nach Erfüllung dieser Auflagen habe er seine Strafe vollständig verbüsst gehabt. Nach seiner Haftentlassung habe er in F._______ wieder in derselben Wohnung wie zuvor gewohnt. Die Verurteilung habe es ihm jedoch verunmöglicht, sein Studium abzuschliessen und danach als Rechtsanwalt tätig zu sein; er gehe davon aus, dass das Strafmass genau zu diesem Zwecke über zwei Jahren festgelegt worden sei. Deshalb habe er in den Geschäften seiner Familie in F._______ und D._______ ausge- holfen. Da es seiner Familie finanziell gut gehe, habe er keiner anderen Arbeit nachgehen müssen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, nachdem er seine Meldepflicht erfüllt habe, habe er sich wieder frei im Land bewegen dürfen. Er sei aber bei Polizeikontrollen stets schikaniert, beleidigt und befragt worden. Die Polizei habe jeweils in ihrem System gesehen, dass er im Zusammenhang mit ei- ner terroristischen Organisation verurteilt worden sei. Die Behörden wür- den ihn als Bedrohung sehen; er sei ein politischer Mensch und werde sich weiterhin für die Rechte seines Volkes einsetzen.

E-3447/2023 Seite 7 Im (…) oder (…) sei es dann in D._______ zu einem Vorfall mit der Polizei gekommen. Ein Polizist habe ihn als «Terroristen» bezeichnet, woraufhin er versucht habe, diesen Polizisten zu filmen. Daraufhin habe die Polizei für Terrorbekämpfung ihn zur Polizeizentrale gebracht und während zwei Stunden befragt. In D._______ könne die Polizei im Übrigen eine Person beseitigen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Er habe des- halb auf der Polizeizentrale Todesängste ausgestanden. Es sei kein Proto- koll dieser Einvernahme erstellt und nach seiner Freilassung kein Verfah- ren gegen ihn eingeleitet worden. Der Polizei sei es lediglich darum gegan- gen, ihn einzuschüchtern. Hinzu komme, dass sein Aufenthaltsort seiner Familie und seinen Anwälten trotz entsprechender Nachfragen verschwie- gen worden sei. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Im (…) habe er sich in der Türkei einen Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem sei er am (…) auf legalem Weg nach G._______ geflogen, von wo aus er mit einem Fahrzeug in die Schweiz weitergereist sei. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an der Newroz-Feier und an einer Gedenk- feier für Öcalan teilgenommen. Die Gruppe, mit der er marschiert sei, habe Transparente oder Poster gezeigt. Aktuell sei in der Türkei kein Verfahren gegen ihn hängig. Falls wegen der Teilnahme an den Veranstaltungen in der Schweiz in seiner Heimat gegen ihn ermittelt werden sollte, könnte er dies erst bei einer Einreise in die Türkei erfahren.

E. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weder aufgrund seiner früheren Verurteilung und Inhaftierung oder als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe noch durch seine exilpolitische Aktivität in der Schweiz mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. In der Türkei könne eine Person nur einmal für eine Straftat verurteilt und folglich auch nicht mehr dafür belangt werden, sobald sie diese verbüsst habe. Da ehemalige Strafgefangene jedoch häufig auch nach ihrer Straf- verbüssung als verdächtig gelten würden, hätten sie oft mit behördlichen Massnahmen wie Überwachung oder Schikanen zu rechnen. In Ausnah- mefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe die mit Urteil vom (…) verhängte Freiheits- strafe inklusive der Auflagen verbüsst. Ein weiteres Verfahren gegen ihn

E-3447/2023 Seite 8 sei derzeit in der Türkei nicht hängig. Auch wenn die geschilderten Vorfälle für ihn einschneidend gewesen seien, stellten die seit seiner Haftentlas- sung erlittenen Schikanen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile dar. Zudem würden im aktuellen Zeitpunkt keine besonderen Umstände vorliegen, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als begründet erscheinen liessen. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinem früheren Strafverfahren oder seiner früheren Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen werden könnte. Angehörige der kurdischen Ethnie könnten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein. Dabei handle es sich jedoch praxisgemäss nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumut- bar erschweren würden. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, die in ihrer Intensi- tät nicht über die Nachteile hinausgingen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese Ein- schätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Sodann gehe weder aus seinen Ausführungen noch aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass er sich bei seinen exilpolitischen Aktivitäten aus der Masse der Unzufriedenen herausgehoben habe und wegen seiner Ak- tivität als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner erschienen sei. Er sei vielmehr nicht in der Lage gewesen, seine exilpolitischen Aktivitäten sub- stantiiert darzulegen und mit einschlägigen Beweismitteln zu untermauern. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch sie tatsächlich das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe beziehungs- weise als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sei. Ausserdem gebe es keine Hinweise darauf, dass die türki- schen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten erlangt hät- ten. Die eingereichten Beweismittel schliesslich, seien ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen.

E. 6.3 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die vom Beschwerde- führer nach seiner Haftentlassung erlittenen Nachteile seien sehr wohl weit

E-3447/2023 Seite 9 über die üblichen Schikanen hinausgegangen, welchen Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei sonst ausgesetzt seien. Aufgrund sei- ner Vorgeschichte bestehe die Gefahr, dass sich entsprechende Verfol- gungshandlungen jederzeit wiederholen beziehungsweise noch gravieren- der ausfallen könnten, wobei die involvierten Sicherheitskräfte bei unrecht- mässigen Übergriffen kaum zur Rechenschaft gezogen würden. Nach der Wiederwahl des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan am 28. Mai 2023 dürfte sich mit der weiteren Konsolidierung sei- ner Macht sowohl die harte Gangart der türkischen Regierung in der Kur- denfrage als auch die notorische Kultur der Straflosigkeit bei extralegalen Übergriffen der Sicherheitskräfte noch verschärfen. Der Beschwerdeführer sei als verurteilter kurdischer «Terrorist» einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, auch nachdem er seine Strafe verbüsst habe. Beweis dafür sei seine willkürliche Verhaftung und mehrstündige Befragung durch die Poli- zei für Terrorabwehr. Die Feststellung des SEM, wonach man in der Türkei nur einmal wegen desselben Delikts verurteilt werden könne, sei legalistisch und greife zu kurz. Zwar könne zutreffen, dass nicht jeder Straftäter in der Türkei erheb- liche Nachteile gewärtigen müsse, wenn er seine Strafe verbüsst habe. Er selbst sei jedoch auch nach Verbüssen der Haftstrafe einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt worden und habe deshalb guten Grund anzuneh- men, auch künftig im Fokus der türkischen Behörden zu stehen. Folglich bestünden hinreichend konkrete Indizien für eine sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch weiterhin drohende asylrelevante Verfolgung Seine exilpolitische Tätigkeit sei sodann nicht unbemerkt geblieben, habe sich doch die Polizei vor ungefähr drei Wochen nach seinem Verbleib er- kundigt, weshalb er die Einleitung eines Verfahrens vermute. Damit sei eine künftige Verfolgung noch wahrscheinlicher. Allein durch seine Aus- reise in die Schweiz (einem europäischen Zentrum der kurdischen Diaspora), wo er eine illegitime Verfolgung durch den türkischen Staat gel- tend gemacht und sich exilpolitisch engagiert habe, hätte der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in die Türkei zusätzliche Nachteile zu gewärtigen. Für weitere Details in der Begründung des Asylgesuchs, der angefochte- nen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen.

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E. 7.1 Das SEM erachtet die geltend gemachten Asylvorbringen mit ausführ- licher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant. Auf seine Argu- mente kann zunächst verwiesen werden.

E. 7.2 Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im We- sentlichen darauf, an der Asylrelevanz seiner Vorbringen festzuhalten und die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen.

E. 7.2.1 Er räumt zwar ein, dass nicht jeder Straftäter, der seine Strafe ver- büsst habe, künftig ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, macht aber geltend, bei ihm sei dies schon deshalb anders, weil er – insbesondere mit der Festnahme und Befragung in D._______ im Herbst 2022 – bereits er- neut eine asylrelevante Verfolgung erlebt habe. Entgegen seiner Ansicht ist allerdings auch diese Befragung nicht als asylrelevant einzustufen. Viel- mehr ist sie als behördliche Massnahme zur Überwachung, möglicher- weise auch als Schikane zu werten, denen ehemalige Strafgefangene, wie das SEM zutreffend feststellt, auch nach der Verbüssung ihrer Haft ausge- setzt sein können. Bezeichnenderweise gibt der Beschwerdeführer auch an, in D._______ gelte ein anderes Sicherheitskonzept und die Polizei für Terrorbekämpfung verhalte sich dort ziemlich willkürlich (A16 F77). Auch setzt er das Ereignis in den Kontext einer Videoaufnahme, die er habe ma- chen wollen von der Anhaltung; die Polizisten hätten ihm gesagt, es sei untersagt, ein Video zu drehen (ebd. F75). Auch wenn die Festnahme unter Umständen willkürlich erfolgt und diese Vorgehensweise nicht verharmlost sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angst nicht relativiert werden soll, kommt diesem als hauptsächlicher Ausreisegrund geltend ge- machten Ereignis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es fehlt ihm an Intensität, um als ernsthafter Nachteil qualifiziert zu werden. Dies gilt auch in Berücksichtigung der weiteren Schikanen, die der Beschwerdeführer seit Entlassung aus der Haft geltend gemacht, insbesondere hinsichtlich der Behinderung seiner beruflichen Zukunftsaussichten oder der Schikanen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen, als er sich im Land wieder frei bewegt habe. Auch aus seinen Schilderungen in ihrer Gesamtheit ergibt sich so- dann nicht, dass ihm deswegen ein menschenwürdiges Dasein im Heimat- staat verunmöglicht worden wäre. So habe er auch nach seiner Haftentlas- sung hauptsächlich in F._______ gelebt, wo er in der familieneigenen Woh- nung auch registriert gewesen sei und bis zur Ausreise im familieneigenen Geschäft gearbeitet habe (A16 F42 ff.).

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E. 7.2.2 Im Hinblick auf die geltend gemachte subjektive Furcht, die zwar ei- nerseits aufgrund des Erlebten nachvollziehbar scheint, ist andererseits festzustellen, dass diese schlecht mit dem Umstand vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer sich im (…) in F._______ erstmals einen Reisepass habe ausstellen lassen (A16 F13 f.). Aus objektiver Sicht ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden einer Person, die sie als staatsgefährdend erachten würden, problemlos einen Reisepass ausstel- len sollten. Diese Einschätzung wird mit der legalen und offenbar unprob- lematischen Ausreise über den Flughafen F._______ respektive H._______ (ebd. F68) bestätigt.

E. 7.2.3 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten geht auch das BVGer davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die als ernsthafte und gefährliche Regimegegner wahrgenommen wurden. Massgebend ist dabei eine öffent- liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Per- son, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge- gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-5362/2020 vom 10. August 2022 E. 5.3.1 m.w.H.). Dem SEM ist in der Würdigung der exilpolitischen Tätigkeiten des Be- schwerdeführers vollumfänglich beizupflichten; auf die entsprechenden Er- wägungen kann verwiesen werden. Zwar wird nun auf Beschwerdeebene neu und ohne jegliche Konkretisierung vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an den Mahmur-Demonstrationen am Zürcher Hauptbahnhof sowie am CDK-Schweiz-Kongress teilgenommen. Dies alleine mit Hinweis auf das Anhörungsprotokoll (F107), dem diesbezüglich nichts zu entnehmen ist. Insgesamt ist ein exilpolitisches Engagement, das geeignet wäre, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung zu begründen, nicht ersichtlich. Inwiefern aus dem – ebenfalls unsubstanziiert gebliebenen – Vorbringen, vor einigen Wochen habe die Polizei sich bei seinen Eltern nach dem Be- schwerdeführer erkundigt, geschlossen werden soll, die türkischen Behör- den hätten vom exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers erfah- ren beziehungsweise diese Nachfrage belege eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung, ist nicht ersichtlich. Dies – entgegen dem entsprechenden Vor- bringen in der Beschwerde – auch in Berücksichtigung dessen, dass sich der Beschwerdeführer in die Schweiz abgesetzt und hier illegitime Verfol- gung durch den türkischen Staat geltend gemacht habe.

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E. 7.3 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer befürchten muss, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit der not- wendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit flüchtlings- rechtlich relevanten Nachteile ausgesetzt zu werden. Daran ändert der Umstand, dass Recep Tayyip Erdogan inzwischen die Wahlen gewonnen hat, nichts. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch entsprechend ebenfalls zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass

E-3447/2023 Seite 13 er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus als teilweise prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Daran ändert die Herkunft des Beschwer- deführers aus der Provinz E._______ nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM namentlich aus, auch nach der Niederschlagung des Militär- putschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Nach den schweren Erd- beben von Anfang Februar 2023 erweise sich demgegenüber der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Provinzen als unzumutbar. Gleiches gelte für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, E._______. Dies, weil das BVGer für diese Provinz von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgehe. Demgegenüber habe er seit 2010 bis zu seiner Ausreise mehrheitlich in F._______ gelebt, wo er zuerst an der Universität studiert und anschlies- send im Familiengeschäft gearbeitet habe. Die Familie besitze dort eine eigene Wohnung, in welcher einer seiner Brüder mit seiner Familie lebe,

E-3447/2023 Seite 14 und wo er offiziell angemeldet gewesen sei. Seit 2017 und bis zur Ausreise habe er in einer Wohnung in F._______ zur Miete gelebt, zuletzt gemein- sam mit seinem jüngeren Bruder, der noch immer dort lebe. Manchmal habe er zwei bis drei Monate in D._______ bei den Eltern in deren Haus verbracht und auch dort im Familiengeschäft ausgeholfen. Die Familie sei finanziell gut gestellt, weshalb er keiner anderen Arbeit habe nachgehen müssen. Auch darüber hinaus habe er eine grosse Verwandtschaft in der Türkei, zu der er ein gutes Verhältnis habe. Sodann habe er angegeben keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Schliesslich verfüge er über einen hohen Bildungsstand. Somit sei es ihm zumutbar, sich in F._______, oder auch – abgesehen von E._______ – anderswo in der Türkei nieder- zulassen.

E. 9.3.2 Dieser Einschätzung schliesst sich das BVGer vollumfänglich an. Der Einwand in der Beschwerde, das SEM betrachte die Türkei für den Be- schwerdeführer zu Unrecht als sicheres Land, da er nicht in der Lage sei staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, ist offensichtlich unter dem As- pekt von Art. 83 Abs. 4 AIG ein untaugliches Argument. Hinsichtlich des Einwandes, es stünden dem Vollzug der Wegweisung gesundheitliche Hin- dernisse entgegen, zumal eine Rückführung in die ursächliche Umgebung eine massive Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustan- des zur Folge hätte, ist erneut festzustellen, dass sich aus den Akten – abgesehen von seinen Angaben, in der Zeit als er an der Universität gewe- sen sei, habe er psychologische Unterstützung in Anspruch genommen (A16 F105) – keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben. Hinsichtlich den Vorhalt, es wäre Sache des SEM gewesen, diesen näher abzuklären, kann auf das unter Erwä- gung 4 Gesagte verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-3447/2023 Seite 15 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrens- kosten nicht befreit ist, fehlt es auch an der Voraussetzung zur Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m AsylG, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3447/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewie- sen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3447/2023 Urteil vom 6. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Ethnie, suchte am 19. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Seine Personalien wurden am 24. Januar 2023 aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [in der Folge: A] 10). A.b Am 13. April 2023 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner am 24. Januar 2023 bevollmächtigten Rechtsvertretung folgende Unterlagen in Kopie ein:

- eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) (Nr. [...]) an das (...)gericht (...) C._______,

- ein begründetes Urteil des (...)gerichts für (...) C._______ vom (...) (Nr. [...]), inklusive einer Rechtskraftbescheinigung vom (...). A.c Am 3. Mai 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16). A.d Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Kopie ein:

- seine Identitätskarte,

- seine Ausbildungsdokumente,

- einen Artikel des türkischen (...) gesetzes,

- einen Zeitungsbericht,

- Fotos eines verbrannten Hauses in der Türkei,

- Fotos und Berichte über das Newroz-Fest in zwei Schweizer Städten sowie über den Alevitenbund in der Schweiz. Ferner gab er die Links zu den jeweiligen Berichten an. B. B.a Am 15. Mai 2023 wurde der zugeordneten Rechtsvertreterin der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. B.b Gleichentags reichte sie eine Stellungnahme ein. Sie führte darin aus, der Beschwerdeführer sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er sei in der Türkei jahrelang schikaniert worden und habe Todesangst, wenn er an eine Rückkehr denke; dort seien ihm seine Freiheit, seine Ausbildung und sein Beruf weggenommen worden. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023, gleichentags eröffnet, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. D. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. E. Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 19. Juni 2023 stellte das BVGer fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i. V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. In einem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei zur vollständigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit er dieses Begehren mit Hinweis auf zwei Protokollstellen damit begründet, dass das SEM gewisse Unterlagen an der Anhörung von vornherein als irrelevant qualifiziert und nicht gewürdigt habe, ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, die entsprechenden Beweismittel noch einzureichen (A16 F102), was er auch getan hat (A17). Dass das SEM sie zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich offensichtlich aus der angefochtenen Verfügung (ebd. I., S. 3, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer vermengt im Übrigen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens (mit Hinweis auf A16 F105), das SEM hätte den psychischen Zustand des Beschwerdeführers näher abklären müssen. Er hat bei der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, er gehe davon aus, dass die Diskriminierungen, die er in seiner Zeit an der Universität erlebt habe und weswegen er psychologische Unterstützung in Anspruch genommen habe, für sein Asylgesuch nicht ausschlaggebend seien. Ausserdem hat er zu Beginn der Anhörung erklärt, er habe keine gesundheitlichen Probleme, er sei nur psychisch etwas gestresst, weil heute [an der Anhörung] über seine Zukunft entschieden werde (ebd. F5 ff. und F8). Auch den Akten können keine Anhaltspunkte betreffend eine ungenügende Sachverhaltsabklärung hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers entnommen werden. Im Übrigen wurde das Zeugnis einer psychiatrischen Klinik auch auf Beschwerdestufe nicht nachgereicht. Schliesslich bestreitet das SEM auch gar nicht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse für ihn einschneidende und schmerzliche Erlebnisse gewesen seien; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch diesbezüglich nicht vor. Zusammenfassend erweist sich der Rückweisungsantrag als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von Geburt an in D._______, Provinz E._______, gelebt. Von 2006 bis 2010 sei er in C._______ im Internat gewesen und habe das Gymnasium besucht. In dieser Zeit sei er von den Mitschülern geplagt worden, da er die türkische Sprache nicht beherrscht habe; alleine aufgrund seiner Herkunft habe man mit ihm nicht gesprochen. Dennoch habe er sein Ziel, Rechtsanwalt zu werden, weiterverfolgt. Aufgrund seiner guten Noten habe er an der Universität F._______ (...) studieren können. Deshalb habe er seit 2010 mehrheitlich dort gelebt. Im letzten Jahr seines Studiums (beziehungsweise zwischen [...] und [...]) hätten die Behörden begonnen, Häuser in Brand zu setzen («Hendek-Operation» [Strassenbarrikaden]). Auch die Häuser seiner Familie seien verbrannt worden. Dagegen habe er sich auf Twitter politisch geäussert. Aufgrund dieser kritischen Äusserung am (...) vom (...)gericht (...) in C._______ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (tATG) zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Er sei von (...) bis (...) inhaftiert gewesen und habe nach seiner Freilassung 18 Monaten lang einer Meldepflicht nachkommen müssen. Nach Erfüllung dieser Auflagen habe er seine Strafe vollständig verbüsst gehabt. Nach seiner Haftentlassung habe er in F._______ wieder in derselben Wohnung wie zuvor gewohnt. Die Verurteilung habe es ihm jedoch verunmöglicht, sein Studium abzuschliessen und danach als Rechtsanwalt tätig zu sein; er gehe davon aus, dass das Strafmass genau zu diesem Zwecke über zwei Jahren festgelegt worden sei. Deshalb habe er in den Geschäften seiner Familie in F._______ und D._______ ausgeholfen. Da es seiner Familie finanziell gut gehe, habe er keiner anderen Arbeit nachgehen müssen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, nachdem er seine Meldepflicht erfüllt habe, habe er sich wieder frei im Land bewegen dürfen. Er sei aber bei Polizeikontrollen stets schikaniert, beleidigt und befragt worden. Die Polizei habe jeweils in ihrem System gesehen, dass er im Zusammenhang mit einer terroristischen Organisation verurteilt worden sei. Die Behörden würden ihn als Bedrohung sehen; er sei ein politischer Mensch und werde sich weiterhin für die Rechte seines Volkes einsetzen. Im (...) oder (...) sei es dann in D._______ zu einem Vorfall mit der Polizei gekommen. Ein Polizist habe ihn als «Terroristen» bezeichnet, woraufhin er versucht habe, diesen Polizisten zu filmen. Daraufhin habe die Polizei für Terrorbekämpfung ihn zur Polizeizentrale gebracht und während zwei Stunden befragt. In D._______ könne die Polizei im Übrigen eine Person beseitigen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Er habe deshalb auf der Polizeizentrale Todesängste ausgestanden. Es sei kein Protokoll dieser Einvernahme erstellt und nach seiner Freilassung kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der Polizei sei es lediglich darum gegangen, ihn einzuschüchtern. Hinzu komme, dass sein Aufenthaltsort seiner Familie und seinen Anwälten trotz entsprechender Nachfragen verschwiegen worden sei. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Im (...) habe er sich in der Türkei einen Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem sei er am (...) auf legalem Weg nach G._______ geflogen, von wo aus er mit einem Fahrzeug in die Schweiz weitergereist sei. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an der Newroz-Feier und an einer Gedenkfeier für Öcalan teilgenommen. Die Gruppe, mit der er marschiert sei, habe Transparente oder Poster gezeigt. Aktuell sei in der Türkei kein Verfahren gegen ihn hängig. Falls wegen der Teilnahme an den Veranstaltungen in der Schweiz in seiner Heimat gegen ihn ermittelt werden sollte, könnte er dies erst bei einer Einreise in die Türkei erfahren. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weder aufgrund seiner früheren Verurteilung und Inhaftierung oder als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe noch durch seine exilpolitische Aktivität in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. In der Türkei könne eine Person nur einmal für eine Straftat verurteilt und folglich auch nicht mehr dafür belangt werden, sobald sie diese verbüsst habe. Da ehemalige Strafgefangene jedoch häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten würden, hätten sie oft mit behördlichen Massnahmen wie Überwachung oder Schikanen zu rechnen. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe die mit Urteil vom (...) verhängte Freiheitsstrafe inklusive der Auflagen verbüsst. Ein weiteres Verfahren gegen ihn sei derzeit in der Türkei nicht hängig. Auch wenn die geschilderten Vorfälle für ihn einschneidend gewesen seien, stellten die seit seiner Haftentlassung erlittenen Schikanen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile dar. Zudem würden im aktuellen Zeitpunkt keine besonderen Umstände vorliegen, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als begründet erscheinen liessen. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinem früheren Strafverfahren oder seiner früheren Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen werden könnte. Angehörige der kurdischen Ethnie könnten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein. Dabei handle es sich jedoch praxisgemäss nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, die in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Sodann gehe weder aus seinen Ausführungen noch aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass er sich bei seinen exilpolitischen Aktivitäten aus der Masse der Unzufriedenen herausgehoben habe und wegen seiner Aktivität als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner erschienen sei. Er sei vielmehr nicht in der Lage gewesen, seine exilpolitischen Aktivitäten substantiiert darzulegen und mit einschlägigen Beweismitteln zu untermauern. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch sie tatsächlich das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe beziehungsweise als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sei. Ausserdem gebe es keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten erlangt hätten. Die eingereichten Beweismittel schliesslich, seien ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen. 6.3 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die vom Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung erlittenen Nachteile seien sehr wohl weit über die üblichen Schikanen hinausgegangen, welchen Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei sonst ausgesetzt seien. Aufgrund seiner Vorgeschichte bestehe die Gefahr, dass sich entsprechende Verfolgungshandlungen jederzeit wiederholen beziehungsweise noch gravierender ausfallen könnten, wobei die involvierten Sicherheitskräfte bei unrechtmässigen Übergriffen kaum zur Rechenschaft gezogen würden. Nach der Wiederwahl des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan am 28. Mai 2023 dürfte sich mit der weiteren Konsolidierung seiner Macht sowohl die harte Gangart der türkischen Regierung in der Kurdenfrage als auch die notorische Kultur der Straflosigkeit bei extralegalen Übergriffen der Sicherheitskräfte noch verschärfen. Der Beschwerdeführer sei als verurteilter kurdischer «Terrorist» einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, auch nachdem er seine Strafe verbüsst habe. Beweis dafür sei seine willkürliche Verhaftung und mehrstündige Befragung durch die Polizei für Terrorabwehr. Die Feststellung des SEM, wonach man in der Türkei nur einmal wegen desselben Delikts verurteilt werden könne, sei legalistisch und greife zu kurz. Zwar könne zutreffen, dass nicht jeder Straftäter in der Türkei erhebliche Nachteile gewärtigen müsse, wenn er seine Strafe verbüsst habe. Er selbst sei jedoch auch nach Verbüssen der Haftstrafe einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt worden und habe deshalb guten Grund anzunehmen, auch künftig im Fokus der türkischen Behörden zu stehen. Folglich bestünden hinreichend konkrete Indizien für eine sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch weiterhin drohende asylrelevante Verfolgung Seine exilpolitische Tätigkeit sei sodann nicht unbemerkt geblieben, habe sich doch die Polizei vor ungefähr drei Wochen nach seinem Verbleib erkundigt, weshalb er die Einleitung eines Verfahrens vermute. Damit sei eine künftige Verfolgung noch wahrscheinlicher. Allein durch seine Ausreise in die Schweiz (einem europäischen Zentrum der kurdischen Diaspora), wo er eine illegitime Verfolgung durch den türkischen Staat geltend gemacht und sich exilpolitisch engagiert habe, hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei zusätzliche Nachteile zu gewärtigen. Für weitere Details in der Begründung des Asylgesuchs, der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen. 7. 7.1 Das SEM erachtet die geltend gemachten Asylvorbringen mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant. Auf seine Argumente kann zunächst verwiesen werden. 7.2 Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, an der Asylrelevanz seiner Vorbringen festzuhalten und die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. 7.2.1 Er räumt zwar ein, dass nicht jeder Straftäter, der seine Strafe verbüsst habe, künftig ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, macht aber geltend, bei ihm sei dies schon deshalb anders, weil er - insbesondere mit der Festnahme und Befragung in D._______ im Herbst 2022 - bereits erneut eine asylrelevante Verfolgung erlebt habe. Entgegen seiner Ansicht ist allerdings auch diese Befragung nicht als asylrelevant einzustufen. Vielmehr ist sie als behördliche Massnahme zur Überwachung, möglicherweise auch als Schikane zu werten, denen ehemalige Strafgefangene, wie das SEM zutreffend feststellt, auch nach der Verbüssung ihrer Haft ausgesetzt sein können. Bezeichnenderweise gibt der Beschwerdeführer auch an, in D._______ gelte ein anderes Sicherheitskonzept und die Polizei für Terrorbekämpfung verhalte sich dort ziemlich willkürlich (A16 F77). Auch setzt er das Ereignis in den Kontext einer Videoaufnahme, die er habe machen wollen von der Anhaltung; die Polizisten hätten ihm gesagt, es sei untersagt, ein Video zu drehen (ebd. F75). Auch wenn die Festnahme unter Umständen willkürlich erfolgt und diese Vorgehensweise nicht verharmlost sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angst nicht relativiert werden soll, kommt diesem als hauptsächlicher Ausreisegrund geltend gemachten Ereignis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es fehlt ihm an Intensität, um als ernsthafter Nachteil qualifiziert zu werden. Dies gilt auch in Berücksichtigung der weiteren Schikanen, die der Beschwerdeführer seit Entlassung aus der Haft geltend gemacht, insbesondere hinsichtlich der Behinderung seiner beruflichen Zukunftsaussichten oder der Schikanen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen, als er sich im Land wieder frei bewegt habe. Auch aus seinen Schilderungen in ihrer Gesamtheit ergibt sich sodann nicht, dass ihm deswegen ein menschenwürdiges Dasein im Heimatstaat verunmöglicht worden wäre. So habe er auch nach seiner Haftentlassung hauptsächlich in F._______ gelebt, wo er in der familieneigenen Wohnung auch registriert gewesen sei und bis zur Ausreise im familieneigenen Geschäft gearbeitet habe (A16 F42 ff.). 7.2.2 Im Hinblick auf die geltend gemachte subjektive Furcht, die zwar einerseits aufgrund des Erlebten nachvollziehbar scheint, ist andererseits festzustellen, dass diese schlecht mit dem Umstand vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer sich im (...) in F._______ erstmals einen Reisepass habe ausstellen lassen (A16 F13 f.). Aus objektiver Sicht ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden einer Person, die sie als staatsgefährdend erachten würden, problemlos einen Reisepass ausstellen sollten. Diese Einschätzung wird mit der legalen und offenbar unproblematischen Ausreise über den Flughafen F._______ respektive H._______ (ebd. F68) bestätigt. 7.2.3 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten geht auch das BVGer davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die als ernsthafte und gefährliche Regimegegner wahrgenommen wurden. Massgebend ist dabei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-5362/2020 vom 10. August 2022 E. 5.3.1 m.w.H.). Dem SEM ist in der Würdigung der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vollumfänglich beizupflichten; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Zwar wird nun auf Beschwerdeebene neu und ohne jegliche Konkretisierung vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an den Mahmur-Demonstrationen am Zürcher Hauptbahnhof sowie am CDK-Schweiz-Kongress teilgenommen. Dies alleine mit Hinweis auf das Anhörungsprotokoll (F107), dem diesbezüglich nichts zu entnehmen ist. Insgesamt ist ein exilpolitisches Engagement, das geeignet wäre, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung zu begründen, nicht ersichtlich. Inwiefern aus dem - ebenfalls unsubstanziiert gebliebenen - Vorbringen, vor einigen Wochen habe die Polizei sich bei seinen Eltern nach dem Beschwerdeführer erkundigt, geschlossen werden soll, die türkischen Behörden hätten vom exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers erfahren beziehungsweise diese Nachfrage belege eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung, ist nicht ersichtlich. Dies - entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde - auch in Berücksichtigung dessen, dass sich der Beschwerdeführer in die Schweiz abgesetzt und hier illegitime Verfolgung durch den türkischen Staat geltend gemacht habe. 7.3 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile ausgesetzt zu werden. Daran ändert der Umstand, dass Recep Tayyip Erdogan inzwischen die Wahlen gewonnen hat, nichts. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch entsprechend ebenfalls zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus als teilweise prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Daran ändert die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz E._______ nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM namentlich aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Nach den schweren Erdbeben von Anfang Februar 2023 erweise sich demgegenüber der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Provinzen als unzumutbar. Gleiches gelte für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, E._______. Dies, weil das BVGer für diese Provinz von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgehe. Demgegenüber habe er seit 2010 bis zu seiner Ausreise mehrheitlich in F._______ gelebt, wo er zuerst an der Universität studiert und anschliessend im Familiengeschäft gearbeitet habe. Die Familie besitze dort eine eigene Wohnung, in welcher einer seiner Brüder mit seiner Familie lebe, und wo er offiziell angemeldet gewesen sei. Seit 2017 und bis zur Ausreise habe er in einer Wohnung in F._______ zur Miete gelebt, zuletzt gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder, der noch immer dort lebe. Manchmal habe er zwei bis drei Monate in D._______ bei den Eltern in deren Haus verbracht und auch dort im Familiengeschäft ausgeholfen. Die Familie sei finanziell gut gestellt, weshalb er keiner anderen Arbeit habe nachgehen müssen. Auch darüber hinaus habe er eine grosse Verwandtschaft in der Türkei, zu der er ein gutes Verhältnis habe. Sodann habe er angegeben keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Schliesslich verfüge er über einen hohen Bildungsstand. Somit sei es ihm zumutbar, sich in F._______, oder auch - abgesehen von E._______ - anderswo in der Türkei niederzulassen. 9.3.2 Dieser Einschätzung schliesst sich das BVGer vollumfänglich an. Der Einwand in der Beschwerde, das SEM betrachte die Türkei für den Beschwerdeführer zu Unrecht als sicheres Land, da er nicht in der Lage sei staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, ist offensichtlich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG ein untaugliches Argument. Hinsichtlich des Einwandes, es stünden dem Vollzug der Wegweisung gesundheitliche Hindernisse entgegen, zumal eine Rückführung in die ursächliche Umgebung eine massive Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes zur Folge hätte, ist erneut festzustellen, dass sich aus den Akten - abgesehen von seinen Angaben, in der Zeit als er an der Universität gewesen sei, habe er psychologische Unterstützung in Anspruch genommen (A16 F105) - keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben. Hinsichtlich den Vorhalt, es wäre Sache des SEM gewesen, diesen näher abzuklären, kann auf das unter Erwägung 4 Gesagte verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit ist, fehlt es auch an der Voraussetzung zur Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m AsylG, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: