opencaselaw.ch

D-2818/2024

D-2818/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Mai 2024 Ziff. 2 und Ziff. 4 sowie Eingabe vom 31. Mai 2024 S. 1), dass der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024 geltend macht, bis «vor Kurzem» nicht gewusst zu haben, dass gegen ihn in der Türkei zwei Strafverfahren eröffnet worden seien und er mittels Haftbefehl gesucht werde, dass er auch die eingereichten Beweismittel erst «vor Kurzem» in türki- scher Sprache erhalten und auf Anraten seiner damaligen Rechtsvertre- tung zunächst eine deutsche Übersetzung veranlasst habe, in der Zwi- schenzeit jedoch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5931/2023 ergangen sei, noch bevor er die beglaubigten Übersetzungen vom 2. April 2024 beim Gericht habe einreichen können, dass er zudem seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz im erstin- stanzlichen Asylverfahren nicht geltend gemacht habe, da ihm deren Wich- tigkeit nicht bewusst gewesen sei, dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 31. Mai 2024 eine Vielzahl an zusätzlichen türkischsprachigen Dokumenten einreichte, welche – mit Aus- nahme des Verhandlungsprotokolls des Strafgerichts (…) vom (…) Feb- ruar 2024 (Beilage 2) und des Anwaltsschreibens vom 23. Mai 2024 (Bei- lage 5) – allesamt aus dem Jahr 2023 stammen, verbunden mit dem Hin- weis, es handle sich dabei um Originaldokumente, welche er von seinem Anwalt in der Türkei erhalten habe (Eingabe vom 31. Mai 2024, Beilagen 1-19), dass er mit Eingabe vom 7. Juni 2024 zahlreiche Fotografien einreichte, welche zwischen März 2023 und Januar 2024 entstanden seien und ihn bei prokurdischen Kundgebungen in der Schweiz zeigen sollen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Versäumnis seiner vormaligen Rechtsvertrete- rin, die Unterlagen früher einzureichen, nicht dazu führen dürfe, dass zwin- gendes Völkerrecht verletzt werde,

D-2818/2024 Seite 7 dass weder aus dem Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024, noch aus den Eingaben vom 31. Mai 2024 und vom 7. Juni 2024 hervorgeht, weshalb der Gesuchsteller erst «vor Kurzem» von den angeblich gegen ihn hängigen ein bis zwei Strafverfahren und dem angeblichen Haftbefehl erfahren, res- pektive die entsprechenden Beweismittel erhalten haben will, dass sich insbesondere vor dem Hintergrund des ab dem 30. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens die Frage stellt, weshalb die Beweismittel bei Wahrung der prozessualen Sorg- falt nicht bereits im ordentlichen (Beschwerde)-Verfahren hätten einge- reicht werden können, dass sich diese Frage aufgrund der bei der Vorinstanz anlässlich des Wie- dererwägungsgesuchs vom 19. April 2024 eingereichten türkischen An- waltsbescheinigung vom 6. Oktober 2023 umso mehr aufdrängt, als dar- aus hervorgeht, dass der Gesuchsteller bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei anwaltlich vertreten war (vgl. SEM-act. 2327060 1/19, Beilage 4), dass der eingereichte Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen (…), gegen den Gesuchsteller einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) auszustel- len, vom (…) März 2023 datiert, und somit während des ordentlichen Asyl- verfahrens der Gesuchstellenden ergangen ist, in welchem der Gesuch- steller sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei rechtlich vertreten war (vgl. Revisionsgesuch vom 3 Mai 2024, Beilage 2), dass im Übrigen auffällt, dass die mit Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024 eingereichte Beilage 2 sowie die mit Eingabe vom 31. Mai 2024 eingereich- ten Beilagen 1-4, 11, 12, 14, 16-19 offenbar nicht via den UYAP-Zugriff für Anwältinnen und Anwälte, sondern via den Bürgerinnen- und Bürger-Zu- gang («vatandas.uyap») heruntergeladen wurden und – immerhin diese Dokumente betreffend – keine Hinweise auf einen Geheimhaltungsbe- schluss vorliegen, was vermuten lässt, dass der Gesuchsteller nicht erst via seinen Anwalt und erst «vor Kurzem» Kenntnis von der Existenz dieser Dokumente erhalten hat, dass somit die einzige durch die Gesuchstellenden dargelegte Begründung für die verspätete Einreichung der Beweismittel – die Anfertigung der deut- schen Übersetzung habe sich mit dem Beschwerdeurteil des Bundesver- waltungsgerichts gekreuzt – keineswegs zu überzeugen vermag, dass der Gesuchsteller nach Auffassung des Gerichts die mit Eingaben vom 3. Mai 2024 und vom 31. Mai 2024 eingereichten Beweismittel – unter

D-2818/2024 Seite 8 Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hin- länglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) – bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bundesverwaltungsgericht be- reits früher, mithin noch vor Ergehen des vorliegend revisionsweise ange- fochtenen Urteils D-5931/2023 vom 10. April 2024, zur Kenntnis hätte brin- gen können (vgl. Art. 125 BGG), dass diese Ausführungen auch für die vom Gesuchsteller anlässlich seines Revisionsgesuchs erstmals geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gelten, zumal es ihm zuzumuten und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch geboten gewesen wäre, der Vorinstanz respektive dem Bundesver- waltungsgericht sämtliche für die Prüfung seines Asylgesuchs respektive seiner Beschwerde relevanten Umstände zur Kenntnis zu bringen und er an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen ist, dass das Revisionsverfah- ren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wie- dergutzumachen, dass in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers sodann auch nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er diese erst anlässlich des Revisionsgesuchs für wichtig erachtet, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jedoch als nicht relevant und entsprechend als nicht erwähnenswert einstufte, dass insofern nicht dargetan ist, dass der Gesuchsteller sämtliche von ihm geltend gemachten Revisionsgründe nicht bereits im Beschwerdeverfah- ren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss, BVGE 2021 VI/4), dass Revisionsvorbringen ungeachtet deren Verspätung dennoch zur Re- vision führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass gesuchstellenden Personen Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und deshalb ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvoll- zugshindernis besteht (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.), dass aufgrund der neu eingereichten Beweismittel keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, zumal es dabei praxisgemäss nicht genügt, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich sinngemäss zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei die beachtliche Wahrscheinlichkeit

D-2818/2024 Seite 9 einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen muss (vgl. BVGE 2021 VI/4), dass die mit Eingabe vom 31. Mai 2024 eingereichten Beilagen 1-20 ohne deutsche Übersetzung eingereicht wurden, auf eine Übersetzung vorlie- gend aber in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, dass sich das gegen den Gesuchsteller nach Art. 299 des türkischen Straf- gesetzbuches hängige Verfahren gemäss den eingereichten Dokumenten zwar in der Strafverfolgungsphase befindet (vgl. Beilage 1), an dieser Stelle jedoch erneut darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim eingereich- ten «Haftbefehl» (Yakalama Emri) vom 9. Oktober 2023 – dem abgesehen vom Vertagungsentscheid vom 22. Februar 2024 (Beilage 2) aktuellsten Dokument zum Stand des besagten Strafverfahrens – um einen Vorführ- befehl zwecks Einvernahme (İfade Alınmasına Yönelik) handelt (Bei- lage 4), dass zudem auffällt, dass gemäss der eingereichten deutschen Überset- zung des Vertagungsentscheides vom 22. Februar 2024 (vgl. Revisionsge- such vom 3. Mai 2024, Beilage 4 und Eingabe vom 31. Mai 2024 Beilage

2) «der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten einen Antrag auf Anzei- geverzicht gestellt hat» («Müşteki vekilinin şikayetten feragat dilekçesi ibraz ettiği görüldü»), weshalb aktuell unklar ist, ob das diesbezügliche Ver- fahren überhaupt weitergeführt wird, dass sich das Verfahren bezüglich Propaganda für eine Terrororganisation gemäss der Aktenlage noch im Ermittlungsverfahren befindet und auch der diesbezüglich erlassene Vorführbefehl (Yakalama Emri Talebi) vom 26. Ap- ril 2023 vom Friedensrichteramt (…) ebenfalls zwecks Einvernahme (İfade Alınmasına Yönelik) erlassen wurde und es sich nicht um einen Haftbefehl handelt (vgl. Beilage 19), dass somit gemäss Aktenlage unklar ist, ob das besagte Ermittlungsver- fahren dereinst zu einer Anklageerhebung führen und die Eröffnung eines Strafverfahrens zur Folge haben wird respektive zu einer (flüchtlingsrecht- lich relevanten) Verurteilung des bisher unbescholtenen Gesuchstellers führen und diese von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde (vgl. auch BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023, E. 7.3-7.4; Urteil des BVGer E-2547/2023 vom 12. Juli 2023; E. 3.5-3.6), dass der vom Gesuchsteller geltend gemachten Situation (Strafverfol- gungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 des tür-

D-2818/2024 Seite 10 kischen Strafgesetzbuches und Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes) ge- mäss der aktuellen Rechtspraxis der Vorinstanz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen ist (vgl. E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6.1, D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.3, E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, D-5563/2023 vom

12. März 2023 E. 6.1.2 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2), dass zudem keine zusätzlichen Risikofaktoren ersichtlich sind, welche den Gesuchsteller einer erhöhten Gefahr für Verfolgung in seinem Heimatstaat aussetzen würden und vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht wer- den, dass soweit der Gesuchsteller geltend macht, aufgrund der vorliegenden Dokumente, sei klar mit seiner Inhaftierung und Verurteilung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu rechnen, womit klarerweise das Non-Refoule- ment-Gebot verletzt werde, dieser Ansicht nach dem oben Gesagten nicht gefolgt werden kann, zumal keine Hinweise für eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes vorliegen und der Gesuchsteller auch nicht geltend macht, worauf er diese Annahme stützt, dass aufgrund der eingereichten Vorführbefehle zwar nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass der Gesuchsteller bei einer Einreise in die Türkei angehalten und der zuständigen Staatsanwaltschaft respektive dem Ge- richt zugeführt würde, er danach jedoch wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt werden dürfte, da es sich beim Strafverfol- gungsverfahren nicht um ein Delikt gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung handelt, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes bejaht wird, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig dargetan haben und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich wurden respektive die Gesuchstellenden die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr nicht schlüssig nachgewiesen haben, dass auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts vom 10. April 2024 demzufolge in einem Spruchkörper aus drei Rich- terinnen und Richtern nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 11.3 und E. 12),

D-2818/2024 Seite 11 dass auf das Rechtsbegehren, das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch respektive als neues Asylgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten, praxis- gemäss nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2’000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2818/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2818/2024 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, (...), B._______, (...), C._______, (...), D._______, (...), alle Türkei, alle vertreten durch Nicole Rufer-Hohl, Advokatin, Advokatur Roth, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5931/2023 vom 10. April 2024 betreffend Asyl und Wegweisung / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Gesuchstellenden vom 29. Dezember 2022 mit Verfügung vom 28. September 2023 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5931/2023 vom 10. April 2024 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, dass die Vorinstanz auf ein am 19. April 2024 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2024 mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eintrat, da die neu eingereichten Beweismittel bereits während dem ordentlichen Verfahren entstanden seien, dass die Gesuchstellenden mit einer als «Revisionsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 3. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und darin beantragten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5931/2023 vom 10. April 2024 sei in Revision zu ziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, subsubsubeventualiter als neues Asylgesuch ans SEM zu überweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, sowie um die Erlaubnis, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten dürfen, verbunden mit der Anweisung an die zuständigen Behörden, bis dahin von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass sie als Beweismittel mehrere Dokumente in türkischer Sprache einreichten, bei welchen es sich gemäss ihren Angaben um einen Beschluss des Amtsgerichts (...) vom (...) März 2023, um ein Schreiben der Polizeihauptverwaltung (...) vom (...) September 2023, um ein Sitzungsprotokoll des Strafgerichts (...) vom (...) Februar 2024, um je einen Haftbefehl in den Strafverfahren Nr. 2023(...) und Nr. 2023(...) sowie um einen Ausdruck der Nachrichten Firatnews vom (...) Juni 2023 handle, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 sowohl das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit - unter Hinweis auf die fehlende Entschuldbarkeit der verspäteten Geltendmachung sowie mangels Erheblichkeit der Beweismittel - abwies und die Gesuchstellenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, dass die Gesuchstellenden am 30. Mai 2024 den Kostenvorschuss frist-gerecht leisteten, dass sie mit Schreiben vom 31. Mai 2024 zahlreiche weitere Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht einreichten, bei denen es sich um Originalunterlagen handle, welche sie von ihrem Anwalt in der Türkei erhalten hätten und aus welchen hervorgehe, dass A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) wegen regierungskritischer Posts im Internet gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt und gegen ihn - entgegen der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 - ein Haftbefehl erlassen worden sei, dass sie dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig die Zugangsdaten für das UYAP-Datenblatt des Gesuchstellers mitteilten und geltend machten, es könne nun an der Echtheit der eingereichten Dokumente kein Zweifel mehr bestehen, dass sie schliesslich vorbrachten, bei einer Wegweisung in die Türkei sei mit der Inhaftierung und Verurteilung des Gesuchstellers zu rechnen, womit der Vollzug der Wegweisung gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde, dass sie weiter - wiederwägungsweise - beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei umgehend zu stoppen und das Migrationsamt des Kantons E._______ anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie schliesslich - wiedererwägungsweise - um Erlass der Kosten ersuchten, da das Gesuch aufgrund der neu eingereichten Beweismittel keinesfalls mehr als aussichtslos einzustufen sei und sie zudem mittellos seien, dass sie mit Eingabe vom 7. Juni 2024 - unter Wiederholung der bereits gestellten Rechtsbegehren - zahlreiche Fotografien einreichten, welche zwischen März 2023 und Januar 2024 entstanden sein und das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers in der Schweiz belegen sollen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass die Gesuchstellenden durch das Beschwerdeurteil vom 10. April 2024 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass in Bezug auf die vorliegend gestellten Rechtsbegehren in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Frage, ob den Gesuchstellenden Asyl zu gewähren ist, respektive ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, sondern sich zunächst nur die Frage stellt, ob Revisionsgründe betreffend das Urteil D-5931/2023 vom 10. April 2024 vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass die Gesuchstellenden ihr Revisionsgesuch auf die neu eingereichten Beweismittel stützen, aus denen hervorgehen soll, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei zwei respektive ein Strafverfahren hängig seien und gegen ihn ein Haftbefehl vorliege (vgl. Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024, Beilagen 2-7 und Eingabe vom 31. Mai 2024, Beilagen 1-20), dass die eingereichten Beweismittel - mit Ausnahme des Schreibens des türkischen Anwalts F._______ datiert vom 23. Mai 2024 - soweit ersichtlich allesamt vor dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, die Gesuchstellenden mithin den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (und nicht wie fälschlicherweise im Gesuch vermerkt Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) anrufen (neue Beweismittel im Sinne unechter Noven; vgl. Elisabeth Escher, a.a.O.), dass es sich beim Anwaltsschreiben (inkl. Zustellcouvert) vom 23. Mai 2024 (Eingabe vom 31. Mai 2024, Beilagen 5 und 20) um echte Noven handelt, die einer Revision von vorneherein nicht zugänglich sind (vgl. BVGE 2013/22), für die subsubeventualiter respektive subsubsubeventualiter beantragte Weiterleitung der durch eine Rechtsanwältin eingereichten Beilagen an die Vorinstanz jedoch keine Veranlassung besteht (vgl. a.a.O. E. 13.1), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass es demgemäss um Tatsachen und Beweismittel geht, die von den Gesuchstellenden trotz hinreichender Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können und bei denen die späte Geltendmachung somit entschuldbar ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1), dass dagegen Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten und - da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen - nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4), dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten die Ausführungen der vertretenen Gesuchstellenden nicht zu überzeugen vermögen (vgl. Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024 Ziff. 2 und Ziff. 4 sowie Eingabe vom 31. Mai 2024 S. 1), dass der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024 geltend macht, bis «vor Kurzem» nicht gewusst zu haben, dass gegen ihn in der Türkei zwei Strafverfahren eröffnet worden seien und er mittels Haftbefehl gesucht werde, dass er auch die eingereichten Beweismittel erst «vor Kurzem» in türkischer Sprache erhalten und auf Anraten seiner damaligen Rechtsvertretung zunächst eine deutsche Übersetzung veranlasst habe, in der Zwischenzeit jedoch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5931/2023 ergangen sei, noch bevor er die beglaubigten Übersetzungen vom 2. April 2024 beim Gericht habe einreichen können, dass er zudem seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht geltend gemacht habe, da ihm deren Wichtigkeit nicht bewusst gewesen sei, dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 31. Mai 2024 eine Vielzahl an zusätzlichen türkischsprachigen Dokumenten einreichte, welche - mit Ausnahme des Verhandlungsprotokolls des Strafgerichts (...) vom (...) Februar 2024 (Beilage 2) und des Anwaltsschreibens vom 23. Mai 2024 (Beilage 5) - allesamt aus dem Jahr 2023 stammen, verbunden mit dem Hinweis, es handle sich dabei um Originaldokumente, welche er von seinem Anwalt in der Türkei erhalten habe (Eingabe vom 31. Mai 2024, Beilagen 1-19), dass er mit Eingabe vom 7. Juni 2024 zahlreiche Fotografien einreichte, welche zwischen März 2023 und Januar 2024 entstanden seien und ihn bei prokurdischen Kundgebungen in der Schweiz zeigen sollen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Versäumnis seiner vormaligen Rechtsvertreterin, die Unterlagen früher einzureichen, nicht dazu führen dürfe, dass zwingendes Völkerrecht verletzt werde, dass weder aus dem Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024, noch aus den Eingaben vom 31. Mai 2024 und vom 7. Juni 2024 hervorgeht, weshalb der Gesuchsteller erst «vor Kurzem» von den angeblich gegen ihn hängigen ein bis zwei Strafverfahren und dem angeblichen Haftbefehl erfahren, respektive die entsprechenden Beweismittel erhalten haben will, dass sich insbesondere vor dem Hintergrund des ab dem 30. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens die Frage stellt, weshalb die Beweismittel bei Wahrung der prozessualen Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen (Beschwerde)-Verfahren hätten eingereicht werden können, dass sich diese Frage aufgrund der bei der Vorinstanz anlässlich des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. April 2024 eingereichten türkischen Anwaltsbescheinigung vom 6. Oktober 2023 umso mehr aufdrängt, als daraus hervorgeht, dass der Gesuchsteller bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei anwaltlich vertreten war (vgl. SEM-act. 2327060 1/19, Beilage 4), dass der eingereichte Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen (...), gegen den Gesuchsteller einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) auszustellen, vom (...) März 2023 datiert, und somit während des ordentlichen Asylverfahrens der Gesuchstellenden ergangen ist, in welchem der Gesuchsteller sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei rechtlich vertreten war (vgl. Revisionsgesuch vom 3 Mai 2024, Beilage 2), dass im Übrigen auffällt, dass die mit Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024 eingereichte Beilage 2 sowie die mit Eingabe vom 31. Mai 2024 eingereichten Beilagen 1-4, 11, 12, 14, 16-19 offenbar nicht via den UYAP-Zugriff für Anwältinnen und Anwälte, sondern via den Bürgerinnen- und Bürger-Zugang («vatandas.uyap») heruntergeladen wurden und - immerhin diese Dokumente betreffend - keine Hinweise auf einen Geheimhaltungsbeschluss vorliegen, was vermuten lässt, dass der Gesuchsteller nicht erst via seinen Anwalt und erst «vor Kurzem» Kenntnis von der Existenz dieser Dokumente erhalten hat, dass somit die einzige durch die Gesuchstellenden dargelegte Begründung für die verspätete Einreichung der Beweismittel - die Anfertigung der deutschen Übersetzung habe sich mit dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts gekreuzt - keineswegs zu überzeugen vermag, dass der Gesuchsteller nach Auffassung des Gerichts die mit Eingaben vom 3. Mai 2024 und vom 31. Mai 2024 eingereichten Beweismittel - unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) - bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bundesverwaltungsgericht bereits früher, mithin noch vor Ergehen des vorliegend revisionsweise angefochtenen Urteils D-5931/2023 vom 10. April 2024, zur Kenntnis hätte bringen können (vgl. Art. 125 BGG), dass diese Ausführungen auch für die vom Gesuchsteller anlässlich seines Revisionsgesuchs erstmals geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gelten, zumal es ihm zuzumuten und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch geboten gewesen wäre, der Vorinstanz respektive dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche für die Prüfung seines Asylgesuchs respektive seiner Beschwerde relevanten Umstände zur Kenntnis zu bringen und er an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen ist, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, dass in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers sodann auch nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er diese erst anlässlich des Revisionsgesuchs für wichtig erachtet, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jedoch als nicht relevant und entsprechend als nicht erwähnenswert einstufte, dass insofern nicht dargetan ist, dass der Gesuchsteller sämtliche von ihm geltend gemachten Revisionsgründe nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss, BVGE 2021 VI/4), dass Revisionsvorbringen ungeachtet deren Verspätung dennoch zur Revision führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass gesuchstellenden Personen Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und deshalb ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.), dass aufgrund der neu eingereichten Beweismittel keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, zumal es dabei praxisgemäss nicht genügt, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich sinngemäss zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen muss (vgl. BVGE 2021 VI/4), dass die mit Eingabe vom 31. Mai 2024 eingereichten Beilagen 1-20 ohne deutsche Übersetzung eingereicht wurden, auf eine Übersetzung vorliegend aber in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, dass sich das gegen den Gesuchsteller nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches hängige Verfahren gemäss den eingereichten Dokumenten zwar in der Strafverfolgungsphase befindet (vgl. Beilage 1), an dieser Stelle jedoch erneut darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim eingereichten «Haftbefehl» (Yakalama Emri) vom 9. Oktober 2023 - dem abgesehen vom Vertagungsentscheid vom 22. Februar 2024 (Beilage 2) aktuellsten Dokument zum Stand des besagten Strafverfahrens - um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme ( fade Alinmasina Yönelik) handelt (Beilage 4), dass zudem auffällt, dass gemäss der eingereichten deutschen Übersetzung des Vertagungsentscheides vom 22. Februar 2024 (vgl. Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024, Beilage 4 und Eingabe vom 31. Mai 2024 Beilage 2) «der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten einen Antrag auf Anzeigeverzicht gestellt hat» («Mü teki vekilinin ikayetten feragat dilekçesi ibraz etti i görüldü»), weshalb aktuell unklar ist, ob das diesbezügliche Verfahren überhaupt weitergeführt wird, dass sich das Verfahren bezüglich Propaganda für eine Terrororganisation gemäss der Aktenlage noch im Ermittlungsverfahren befindet und auch der diesbezüglich erlassene Vorführbefehl (Yakalama Emri Talebi) vom 26. April 2023 vom Friedensrichteramt (...) ebenfalls zwecks Einvernahme ( fade Alinmasina Yönelik) erlassen wurde und es sich nicht um einen Haftbefehl handelt (vgl. Beilage 19), dass somit gemäss Aktenlage unklar ist, ob das besagte Ermittlungsverfahren dereinst zu einer Anklageerhebung führen und die Eröffnung eines Strafverfahrens zur Folge haben wird respektive zu einer (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verurteilung des bisher unbescholtenen Gesuchstellers führen und diese von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde (vgl. auch BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023, E. 7.3-7.4; Urteil des BVGer E-2547/2023 vom 12. Juli 2023; E. 3.5-3.6), dass der vom Gesuchsteller geltend gemachten Situation (Strafverfolgungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches und Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes) gemäss der aktuellen Rechtspraxis der Vorinstanz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen ist (vgl. E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6.1, D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.3, E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, D-5563/2023 vom 12. März 2023 E. 6.1.2 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2), dass zudem keine zusätzlichen Risikofaktoren ersichtlich sind, welche den Gesuchsteller einer erhöhten Gefahr für Verfolgung in seinem Heimatstaat aussetzen würden und vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht werden, dass soweit der Gesuchsteller geltend macht, aufgrund der vorliegenden Dokumente, sei klar mit seiner Inhaftierung und Verurteilung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu rechnen, womit klarerweise das Non-Refoulement-Gebot verletzt werde, dieser Ansicht nach dem oben Gesagten nicht gefolgt werden kann, zumal keine Hinweise für eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes vorliegen und der Gesuchsteller auch nicht geltend macht, worauf er diese Annahme stützt, dass aufgrund der eingereichten Vorführbefehle zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsteller bei einer Einreise in die Türkei angehalten und der zuständigen Staatsanwaltschaft respektive dem Gericht zugeführt würde, er danach jedoch wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt werden dürfte, da es sich beim Strafverfolgungsverfahren nicht um ein Delikt gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung handelt, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes bejaht wird, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig dargetan haben und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich wurden respektive die Gesuchstellenden die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr nicht schlüssig nachgewiesen haben, dass auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2024 demzufolge in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 11.3 und E. 12), dass auf das Rechtsbegehren, das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch respektive als neues Asylgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten, praxisgemäss nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter