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D-3259/2025

D-3259/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) suchten am 29. Dezember 2022 für sich und ihre Tochter C._______ um Asyl nach. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie zusam- mengefasst geltend, seit seiner Kindheit Probleme mit den türkischen Be- hörden gehabt zu haben. Im Jahr 2018 sei sein älterer Bruder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK)-Familie er- schossen worden. Drei Jahre später habe er die aus einer Familie von Ada- let ve Kalkınma Partisi (AKP)-Anhängern stammende Beschwerdeführerin geheiratet; seine Ehefrau sei deswegen von ihrer Familie verstossen wor- den. Weil er – ohne je Mitglied dieser Parteien gewesen zu sein – sowohl die Halkların Demokratik Partisi (HDP) als auch PKK-Leute unterstützt habe, sei er auf der Strasse angegriffen und an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er aufgefordert worden sei, als Spitzel für die Behör- den zu arbeiten. Statt dieser Aufforderung nachzukommen, habe er das Land mit seiner Frau und seiner Tochter umgehend verlassen. Seither werde er vom türkischen Staat beziehungsweise vom Geheimdienst ge- sucht. Die Beschwerdeführerin – ebenfalls kurdischer Ethnie – gab an, nur wegen der Probleme ihres Ehemannes in die Schweiz gereist zu sein. Am 21. November 2023 wurde das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren. A.b Mit Verfügung vom 28. September 2023 lehnte das SEM die Asylge- suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Be- schwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-5931/2023 vom 10. April 2024 abgewiesen. B. Auf eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete, mit exilpolitischen Tä- tigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz begründete Eingabe vom

D-3259/2025 Seite 3

19. April 2024 trat das SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2024 mangels funk- tioneller Zuständigkeit nicht ein.

C. C.a Die Beschwerdeführenden gelangten mit einer als "Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 3. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht in der Hauptsache, das Urteil D- 5931/2023 vom 10. April 2024 sei in Revision zu ziehen, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, subsub- subeventualiter als neues Asylgesuch ans SEM zu überweisen. Zusam- men mit dem Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024 sowie mit Eingabe vom

31. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente in türkischer Sprache ein.

C.b Mit Urteil D-2818/2024 vom 1. Juli 2024 trat das Bundesverwaltungs- gericht mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten keine revisi- onsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig dargetan und es seien keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich gewor- den beziehungsweise die Beschwerdeführenden hätten die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr nicht schlüssig nachweisen können, auf das Revisionsgesuch nicht ein. Gleichzeitig trat es auch auf das Rechtsbegehren, das Gesuch als Wiedererwägungsge- such beziehungsweise als neues Asylgesuch an die Vorinstanz weiterzu- leiten, nicht ein. D. Die Beschwerdeführenden gelangten am 10. September 2024 mit einem "Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. September 2023" wieder an das SEM. Zusammen mit diesem Gesuch sowie mit einer Er- gänzung vom 4. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden ver- schiedene, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 2) einzeln aufgelis- tete Beweismittel und Unterlagen in Kopie zu den Akten.

Zur Begründung der Eingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, in der Türkei sei gegen den Beschwerdeführer ein Justizverfahren unter dem Vorwurf der "Beleidigung des Staatspräsidenten" und ein weiteres unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" hängig. Aus- serdem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen, indem er als Mit- glied eines kurdischen Vereins an Kundgebungen teilgenommen und dabei

D-3259/2025 Seite 4 für die friedliche Durchführung der Veranstaltungen zuständig gewesen sei. Aufgrund der laufenden Verfahren und seines exilpolitischen Engage- ments befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem leide die Be- schwerdeführerin unter psychischen Problemen; sie habe im März 2024 sowie im Mai 2024 zwei (…) und sei in der (…) in Behandlung. Auch bei der Tochter C._______ bestehe psychiatrischer Handlungsbedarf.

E. Mit Verfügung vom 3. April 2025 – eröffnet am 4. April 2025 – trat das SEM auf die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen und es seien gegen ihn in der Türkei zwei Justizverfahren hängig, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Im Übrigen wies es das Wiedererwägungsgesuch, soweit die geltend gemachten medizini- schen Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend, ab und erklärte seine Verfügung vom 28. September 2023 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Das SEM sei anzuweisen, die Frage ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, eventualiter die Frage der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs wiedererwägungsweise neu zu prüfen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin; ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei das Migrationsamt des Kantons E._______ anzuweisen sei, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Vollzugs- und Weg- weisungshandlungen abzusehen. Die Beschwerdeführenden verweisen dabei auf die Vorakten und reichen weitere Unterlagen in Kopie ein: Eine E-Mail einer Assistenzärztin der (…) vom 23. April 2025 (Beilage 2), einen Bericht der deutschen "Tagesschau" vom 9. November 2024 betreffend Ärztemangel in der Türkei (Beilage 3), je ein Sitzungsprotokoll und einen Festnahmebefehl des Strafgerichts F._______ mit deutschen Übersetzungen (Beilagen 4 und 5), ein "Gutach- ten zur Lage der Justiz in der Türkei" von "ProAsyl" vom September 2024

D-3259/2025 Seite 5 (Beilage 6) sowie zwei kurze Publikationen der "Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH)" vom September 2024 und vom November 2024 (Beilagen 7 und 8).

G. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Am 26. Mai 2025 gingen beim Bundesverwaltungsgericht ein ihm vom SEM übermittelter "Ärztlicher Bericht für die medizinisches Sachverhalts- abklärung im Asylverfahren" vom 20. Mai 2025 sowie ein Austrittsbericht der (…) vom 9. Mai 2025 samt Medikationsliste ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind innerhalb von fünf Ar- beitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Für das von der Vorinstanz verfügte, mangels funktioneller Zustän- digkeit erfolgte Nichteintreten auf die im Wiedererwägungsgesuch vom

10. September 2024 enthaltenen Vorbringen betreffend der geltend ge- machten Justizverfahren beziehungsweise des geltend gemachten exilpo- litischen Engagements (Dispositivziffer 2) gilt daher die genannte Frist von fünf Arbeitstagen. Zwar wird in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung le- diglich eine Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids

D-3259/2025 Seite 6 angeführt. Bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden handelt es sich indessen um eine Rechtsanwältin (beziehungsweise Advokatin), wel- che seit mehreren Jahren im Asylverfahren tätig ist und für welche ersicht- lich sein musste, dass für die Anfechtung des Nichteintretenspunktes der angefochtenen Verfügung die verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Arbeits- tagen gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG gilt. Die mit Eingabe vom 5. Mai 2025 diesbezüglich verspätet erhobene Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 111 Bst. b AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2016/16). Auf die in diesem Zusammenhang stehen- den Vorbringen und eingereichten Unterlagen (Beilagen 4–7) ist nicht wei- ter einzugehen.

E. 3 Im Übrigen wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, einzutreten und im Folgenden ausschliesslich dieser Punkt materiell zu prüfen ist.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine

D-3259/2025 Seite 7 nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. ein- faches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 6.2 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung der eingereichten Beweismittel und der damit verbundenen Vorbrin- gen – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend – nicht in Abrede gestellt und ist auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Ein- gabe in diesem Punkt eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM in seiner Verfügung vom 3. April 2025 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie dem Vollzug der Wegwei- sung entgegenstehen würden. Für die Beurteilung des Wegweisungsvoll- zugs ist der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massge- bend.

E. 7.1 Nachdem die Beschwerdeführenden sich im Wiedererwägungsgesuch vom 10. September 2024 mit ihren medizinischen Vorbringen nur gegen die (individuelle) Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wandten, hat sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht ebenfalls aus- schliesslich mit dieser Frage befasst. Dabei hielt es vorab fest, die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Not- lage sei nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr dort- hin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunfts- staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini- sche Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

Sodann führte es zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungs- gesuchs im Wesentlichen aus, die vorgebrachten, mittels des ärztlichen Berichts der (…) vom 3. September 2024 dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ seien insofern nicht dazu geeignet, eine medizinische Notlage anzunehmen, als die gesundheitliche Situation der beiden nicht als derart gravierend einzu- stufen sei, dass im Fall ihrer Rückkehr von einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung auszugehen sei. Dies gelte umso mehr, als

D-3259/2025 Seite 8 die Türkei über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfüge, wobei insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet sei, was der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erlauben würde, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Heimat fortzusetzen. Zudem lasse sich den Akten entnehmen, dass die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden in der Türkei gut gewesen sei und sie sowohl in der Türkei als auch im Ausland über zahlreiche Famili- enmitglieder und Bekannte, die sie entweder vor Ort oder mit Hilfe finanzi- eller Mittel aus dem Ausland bei Bedarf unterstützen könnten. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit einer Begleitung der weggewiesenen Perso- nen durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötig- ter Medikamente, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich auf- drängen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher aus indi- vidueller Sicht als zumutbar.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerdeschrift auf die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte, mittels des ärztlichen Berichts der (…) vom 3. September 2024 und eines Ausdrucks einer Nach- richt an die (…)-Betreuerin dokumentierte Verschlechterung des gesund- heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin be- finde sich seit Juli 2024 in engmaschiger Therapie in der (…). Aus der E- Mail von G._______ ergebe sich eine weitere wesentliche Änderung des Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin habe auf die Nachricht der ableh- nenden Verfügung des SEM vom 3. April 2025 und angesichts der drohen- den Wegweisung trotz Einnahme des (…) mit starken (…) reagiert und sei zur Deeskalation vorübergehend ins (…) in H._______ überwiesen wor- den; ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik sei gemäss G._______ erfor- derlich, wobei eine Anmeldung in einer Spezialklinik für Patienten mit (…) bereits erfolgt sei. Ausserdem bestehe beim Kind C._______ ein Verdacht auf eine Störung aus dem (…). Vor diesem Hintergrund erscheine eventu- aliter eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz angezeigt. Schliesslich zeige der beigelegte Bericht der deutschen "Tagesschau", dass das Gesundheitssystem in der Türkei, insbesondere im kurdisch ge- prägten Südosten des Landes, vor dem Kollaps stehe. Der Umstand, dass zumindest einer der zwei Suizidversuche der Be- schwerdeführerin vor Erlass des BVGer-Urteils vom 10. April 2024 began- gen, jedoch zunächst nicht einmal geltend gemacht worden sei, zeige ihre grosse Not und belege, dass die Suizidalität keinesfalls manipulativ einge- setzt worden sei. Schliesslich wird gerügt, dass die Frage des Kindeswohls

D-3259/2025 Seite 9 von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass eine ärztliche und psychiatrische Abklärung von C._______ noch ausstehe.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine verän- derte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung entgegenstehen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 7.1). Sodann ergeben sich weder aus der E-Mail von G._______ vom 23. April 2025 (in welcher vom – am nächsten Tag dann erfolgten – Eintritt in die (…), von einer Anmeldung für eine Mutter-Kind- Station sowie von der Einnahme eines (…) durch die Beschwerdeführerin die Rede ist) noch aus den am 20. Mai 2025 dem SEM nachgereichten und von diesem dem Gericht weitergeleiteten ärztlichen Unterlagen eine nach- träglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Aus den bei- den Berichten von I._______, (…), vom 9. Mai 2025 und vom 20. Mai 2025 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich vom 24. April 2025 bis zum

2. Mai 2025 in stationärer Behandlung in der (…) befand. Dabei wurden (…) ([…]) sowie eine (…) ([…]) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe sich während der ganzen Zeit ihres Aufenthalts in der (…) klar von (…) distanziert und im Verlauf der Behandlung eine stetige Verbesserung mit (…) gezeigt, so dass sie bei fehlenden Gefährdungsmerkmalen am

2. Mai 2025 habe austreten können. Die vorbestehende Medikation mit "(…)" werde weitergeführt und mit Phytopharmaka ("[…]", "[…]") ergänzt. Weder diesen Ausführungen noch der – nicht belegten oder zumindest substanziierten – Bemerkung, bei der Tochter der Beschwerdeführenden bestehe der Verdacht auf eine Störung aus dem (…) beziehungsweise sie sei (…) (vgl. dazu lediglich der zusammen mit dem Wiedererwägungsge- such eingereichte Bericht der IPW vom 3. September 2024, wonach die damals […] eine […] aufweise und häufig […] habe), kann das Vorliegen einer medizinischen Notlage im oben (E. 7.1) erwähnten Sinn entnommen werden. An dieser Feststellung kann auch der Hinweis, es werde für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eine Anschlussbehandlung durch (…) organisiert (vgl. ärztliche Berichte vom 9. Mai 2025 und vom 20. Mai

2025) beziehungsweise die beiden seien für eine stationäre Behandlung in der (…) angemeldet, wobei ein Eintritt aber erst in etwa acht Wochen mög- lich sei (vgl. ärztlicher Bericht vom 20. Mai 2025), nichts zu ändern. Schliesslich ist auch der Bericht der deutschen "Tagesschau" vom 9. No- vember 2024 betreffend Ärztemangel in der Türkei nicht geeignet, die

D-3259/2025 Seite 10 zutreffende Feststellung der Vorinstanz, die Türkei verfüge über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, wobei insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet sei, grund- sätzlich in Frage zu stellen.

E. 8.2 Was die Frage des Kindeswohls betrifft, so musste sich das SEM an- gesichts der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch nicht veranlasst sehen, sich dazu in allgemeiner Hinsicht explizit zu äussern, auch wenn dies allenfalls wünschenswert gewesen wäre. Zur gesundheitlichen Situa- tion der Tochter hat die Vorinstanz sodann sehr wohl Stellung genommen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass unter dem As- pekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) ebenfalls keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die beiden Kinder der Beschwerdeführen- den sind erst (…) beziehungsweise (…) Jahre alt und damit noch in einem (fast) ausschliesslich von den Eltern geprägten Alter; eine spezifische Ver- wurzelung beziehungsweise eigene Sozialisierung in der Schweiz ist aus- zuschliessen. Bei einer Rückkehr im Familienverband werden sie nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und werden sich aufgrund ihres sehr jungen Alters im Heimatland ohne Weiteres integrieren können. Es ist des- halb nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl von C._______ und D._______ gefährdet wäre.

E. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20), zumal auch keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs aus anderen Gründen bestehen könnten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 und Abs. 2 AIG) der Beschwerdeführenden vorhanden sind. Die in der Publikation der SFH vom 15. November 2024 (Beilage 8 zur Beschwer- deschrift) geltend gemachte Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei vermag daran nichts zu ändern.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM mit der an- gefochtenen Verfügung in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs zutreffend das Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweis-

D-3259/2025 Seite 11 mittel und Umstände verneint und das Wiedererwägungsgesuch abgewie- sen hat. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Beschwerde vom 5. Mai 2025 ist abzuweisen, so- weit auf diese einzutreten ist.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das SEM den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte, weshalb keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung besteht. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils gegenstandslos. Der am 6. Mai 2005 an- geordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.

E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin sind – unbesehen der geltend gemachten, jedoch nach wie vor nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuwei- sen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3259/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Advokatin Nicole Rufer-Hohl als amtliche Rechtsbeistän- din werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3259/2025 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Nicole Rufer-Hohl, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. April 2025. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 29. Dezember 2022 für sich und ihre Tochter C._______ um Asyl nach. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie zusammengefasst geltend, seit seiner Kindheit Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. Im Jahr 2018 sei sein älterer Bruder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK)-Familie erschossen worden. Drei Jahre später habe er die aus einer Familie von Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP)-Anhängern stammende Beschwerdeführerin geheiratet; seine Ehefrau sei deswegen von ihrer Familie verstossen worden. Weil er - ohne je Mitglied dieser Parteien gewesen zu sein - sowohl die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) als auch PKK-Leute unterstützt habe, sei er auf der Strasse angegriffen und an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er aufgefordert worden sei, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten. Statt dieser Aufforderung nachzukommen, habe er das Land mit seiner Frau und seiner Tochter umgehend verlassen. Seither werde er vom türkischen Staat beziehungsweise vom Geheimdienst gesucht. Die Beschwerdeführerin - ebenfalls kurdischer Ethnie - gab an, nur wegen der Probleme ihres Ehemannes in die Schweiz gereist zu sein. Am 21. November 2023 wurde das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren. A.b Mit Verfügung vom 28. September 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5931/2023 vom 10. April 2024 abgewiesen. B. Auf eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete, mit exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz begründete Eingabe vom 19. April 2024 trat das SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2024 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. C. C.a Die Beschwerdeführenden gelangten mit einer als "Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 3. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht in der Hauptsache, das Urteil D-5931/2023 vom 10. April 2024 sei in Revision zu ziehen, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, subsubsubeventualiter als neues Asylgesuch ans SEM zu überweisen. Zusammen mit dem Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024 sowie mit Eingabe vom 31. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente in türkischer Sprache ein. C.b Mit Urteil D-2818/2024 vom 1. Juli 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig dargetan und es seien keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich geworden beziehungsweise die Beschwerdeführenden hätten die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr nicht schlüssig nachweisen können, auf das Revisionsgesuch nicht ein. Gleichzeitig trat es auch auf das Rechtsbegehren, das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise als neues Asylgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten, nicht ein. D. Die Beschwerdeführenden gelangten am 10. September 2024 mit einem "Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. September 2023" wieder an das SEM. Zusammen mit diesem Gesuch sowie mit einer Ergänzung vom 4. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 2) einzeln aufgelistete Beweismittel und Unterlagen in Kopie zu den Akten. Zur Begründung der Eingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, in der Türkei sei gegen den Beschwerdeführer ein Justizverfahren unter dem Vorwurf der "Beleidigung des Staatspräsidenten" und ein weiteres unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" hängig. Ausserdem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen, indem er als Mitglied eines kurdischen Vereins an Kundgebungen teilgenommen und dabei für die friedliche Durchführung der Veranstaltungen zuständig gewesen sei. Aufgrund der laufenden Verfahren und seines exilpolitischen Engagements befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen; sie habe im März 2024 sowie im Mai 2024 zwei (...) und sei in der (...) in Behandlung. Auch bei der Tochter C._______ bestehe psychiatrischer Handlungsbedarf. E. Mit Verfügung vom 3. April 2025 - eröffnet am 4. April 2025 - trat das SEM auf die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen und es seien gegen ihn in der Türkei zwei Justizverfahren hängig, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Im Übrigen wies es das Wiedererwägungsgesuch, soweit die geltend gemachten medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend, ab und erklärte seine Verfügung vom 28. September 2023 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Das SEM sei anzuweisen, die Frage ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, eventualiter die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin; ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei das Migrationsamt des Kantons E._______ anzuweisen sei, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Vollzugs- und Wegweisungshandlungen abzusehen. Die Beschwerdeführenden verweisen dabei auf die Vorakten und reichen weitere Unterlagen in Kopie ein: Eine E-Mail einer Assistenzärztin der (...) vom 23. April 2025 (Beilage 2), einen Bericht der deutschen "Tagesschau" vom 9. November 2024 betreffend Ärztemangel in der Türkei (Beilage 3), je ein Sitzungsprotokoll und einen Festnahmebefehl des Strafgerichts F._______ mit deutschen Übersetzungen (Beilagen 4 und 5), ein "Gutachten zur Lage der Justiz in der Türkei" von "ProAsyl" vom September 2024 (Beilage 6) sowie zwei kurze Publikationen der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)" vom September 2024 und vom November 2024 (Beilagen 7 und 8). G. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Am 26. Mai 2025 gingen beim Bundesverwaltungsgericht ein ihm vom SEM übermittelter "Ärztlicher Bericht für die medizinisches Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren" vom 20. Mai 2025 sowie ein Austrittsbericht der (...) vom 9. Mai 2025 samt Medikationsliste ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Für das von der Vorinstanz verfügte, mangels funktioneller Zuständigkeit erfolgte Nichteintreten auf die im Wiedererwägungsgesuch vom 10. September 2024 enthaltenen Vorbringen betreffend der geltend gemachten Justizverfahren beziehungsweise des geltend gemachten exilpolitischen Engagements (Dispositivziffer 2) gilt daher die genannte Frist von fünf Arbeitstagen. Zwar wird in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung lediglich eine Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids angeführt. Bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden handelt es sich indessen um eine Rechtsanwältin (beziehungsweise Advokatin), welche seit mehreren Jahren im Asylverfahren tätig ist und für welche ersichtlich sein musste, dass für die Anfechtung des Nichteintretenspunktes der angefochtenen Verfügung die verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG gilt. Die mit Eingabe vom 5. Mai 2025 diesbezüglich verspätet erhobene Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 111 Bst. b AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2016/16). Auf die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen und eingereichten Unterlagen (Beilagen 4-7) ist nicht weiter einzugehen.

3. Im Übrigen wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, einzutreten und im Folgenden ausschliesslich dieser Punkt materiell zu prüfen ist.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6.2 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung der eingereichten Beweismittel und der damit verbundenen Vorbrin-gen - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - nicht in Abrede gestellt und ist auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe in diesem Punkt eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM in seiner Verfügung vom 3. April 2025 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 7. 7.1 Nachdem die Beschwerdeführenden sich im Wiedererwägungsgesuch vom 10. September 2024 mit ihren medizinischen Vorbringen nur gegen die (individuelle) Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wandten, hat sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht ebenfalls ausschliesslich mit dieser Frage befasst. Dabei hielt es vorab fest, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Sodann führte es zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen aus, die vorgebrachten, mittels des ärztlichen Berichts der (...) vom 3. September 2024 dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ seien insofern nicht dazu geeignet, eine medizinische Notlage anzunehmen, als die gesundheitliche Situation der beiden nicht als derart gravierend einzustufen sei, dass im Fall ihrer Rückkehr von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung auszugehen sei. Dies gelte umso mehr, als die Türkei über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfüge, wobei insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet sei, was der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erlauben würde, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Heimat fortzusetzen. Zudem lasse sich den Akten entnehmen, dass die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden in der Türkei gut gewesen sei und sie sowohl in der Türkei als auch im Ausland über zahlreiche Familienmitglieder und Bekannte, die sie entweder vor Ort oder mit Hilfe finanzieller Mittel aus dem Ausland bei Bedarf unterstützen könnten. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit einer Begleitung der weggewiesenen Personen durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher aus individueller Sicht als zumutbar. 7.2 Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerdeschrift auf die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte, mittels des ärztlichen Berichts der (...) vom 3. September 2024 und eines Ausdrucks einer Nachricht an die (...)-Betreuerin dokumentierte Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juli 2024 in engmaschiger Therapie in der (...). Aus der E-Mail von G._______ ergebe sich eine weitere wesentliche Änderung des Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin habe auf die Nachricht der ablehnenden Verfügung des SEM vom 3. April 2025 und angesichts der drohenden Wegweisung trotz Einnahme des (...) mit starken (...) reagiert und sei zur Deeskalation vorübergehend ins (...) in H._______ überwiesen worden; ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik sei gemäss G._______ erforderlich, wobei eine Anmeldung in einer Spezialklinik für Patienten mit (...) bereits erfolgt sei. Ausserdem bestehe beim Kind C._______ ein Verdacht auf eine Störung aus dem (...). Vor diesem Hintergrund erscheine eventualiter eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz angezeigt. Schliesslich zeige der beigelegte Bericht der deutschen "Tagesschau", dass das Gesundheitssystem in der Türkei, insbesondere im kurdisch geprägten Südosten des Landes, vor dem Kollaps stehe. Der Umstand, dass zumindest einer der zwei Suizidversuche der Beschwerdeführerin vor Erlass des BVGer-Urteils vom 10. April 2024 begangen, jedoch zunächst nicht einmal geltend gemacht worden sei, zeige ihre grosse Not und belege, dass die Suizidalität keinesfalls manipulativ eingesetzt worden sei. Schliesslich wird gerügt, dass die Frage des Kindeswohls von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass eine ärztliche und psychiatrische Abklärung von C._______ noch ausstehe. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorin-stanz fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 7.1). Sodann ergeben sich weder aus der E-Mail von G._______ vom 23. April 2025 (in welcher vom - am nächsten Tag dann erfolgten - Eintritt in die (...), von einer Anmeldung für eine Mutter-Kind-Station sowie von der Einnahme eines (...) durch die Beschwerdeführerin die Rede ist) noch aus den am 20. Mai 2025 dem SEM nachgereichten und von diesem dem Gericht weitergeleiteten ärztlichen Unterlagen eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Aus den beiden Berichten von I._______, (...), vom 9. Mai 2025 und vom 20. Mai 2025 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich vom 24. April 2025 bis zum 2. Mai 2025 in stationärer Behandlung in der (...) befand. Dabei wurden (...) ([...]) sowie eine (...) ([...]) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe sich während der ganzen Zeit ihres Aufenthalts in der (...) klar von (...) distanziert und im Verlauf der Behandlung eine stetige Verbesserung mit (...) gezeigt, so dass sie bei fehlenden Gefährdungsmerkmalen am 2. Mai 2025 habe austreten können. Die vorbestehende Medikation mit "(...)" werde weitergeführt und mit Phytopharmaka ("[...]", "[...]") ergänzt. Weder diesen Ausführungen noch der - nicht belegten oder zumindest substanziierten - Bemerkung, bei der Tochter der Beschwerdeführenden bestehe der Verdacht auf eine Störung aus dem (...) beziehungsweise sie sei (...) (vgl. dazu lediglich der zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Bericht der IPW vom 3. September 2024, wonach die damals [...] eine [...] aufweise und häufig [...] habe), kann das Vorliegen einer medizinischen Notlage im oben (E. 7.1) erwähnten Sinn entnommen werden. An dieser Feststellung kann auch der Hinweis, es werde für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eine Anschlussbehandlung durch (...) organisiert (vgl. ärztliche Berichte vom 9. Mai 2025 und vom 20. Mai 2025) beziehungsweise die beiden seien für eine stationäre Behandlung in der (...) angemeldet, wobei ein Eintritt aber erst in etwa acht Wochen möglich sei (vgl. ärztlicher Bericht vom 20. Mai 2025), nichts zu ändern. Schliesslich ist auch der Bericht der deutschen "Tagesschau" vom 9. November 2024 betreffend Ärztemangel in der Türkei nicht geeignet, die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, die Türkei verfüge über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, wobei insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet sei, grundsätzlich in Frage zu stellen. 8.2 Was die Frage des Kindeswohls betrifft, so musste sich das SEM angesichts der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch nicht veranlasst sehen, sich dazu in allgemeiner Hinsicht explizit zu äussern, auch wenn dies allenfalls wünschenswert gewesen wäre. Zur gesundheitlichen Situation der Tochter hat die Vorinstanz sodann sehr wohl Stellung genommen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) ebenfalls keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind erst (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und damit noch in einem (fast) ausschliesslich von den Eltern geprägten Alter; eine spezifische Verwurzelung beziehungsweise eigene Sozialisierung in der Schweiz ist auszuschliessen. Bei einer Rückkehr im Familienverband werden sie nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und werden sich aufgrund ihres sehr jungen Alters im Heimatland ohne Weiteres integrieren können. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl von C._______ und D._______ gefährdet wäre. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20), zumal auch keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus anderen Gründen bestehen könnten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 und Abs. 2 AIG) der Beschwerdeführenden vorhanden sind. Die in der Publikation der SFH vom 15. November 2024 (Beilage 8 zur Beschwerdeschrift) geltend gemachte Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei vermag daran nichts zu ändern. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM mit der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs zutreffend das Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweis-mittel und Umstände verneint und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Beschwerde vom 5. Mai 2025 ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das SEM den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte, weshalb keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung besteht. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

10. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils gegenstandslos. Der am 6. Mai 2005 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

11. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sind - unbesehen der geltend gemachten, jedoch nach wie vor nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Advokatin Nicole Rufer-Hohl als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: