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D-5931/2023

D-5931/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5931/2023 law/gnb Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Nisha Thangeswaran, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, am 29. Dezember 2022 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 2. März 2023 zu ihrem persönlichen Hintergrund und zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer dabei erklärte, er habe das Gymnasium im Fernstudium abgeschlossen und sei danach (unter anderem) in verschiedenen Hotels, als Geschäftsführer zweier (...) und als (...) tätig gewesen, dass seine Probleme am (...) 2004 entstanden seien, als er mit seiner ganzen Familie an einer Demonstration für Abdullah Öcalan teilgenommen habe, wobei die Polizisten die Demonstrierenden als Terroristen angesehen, Tränengas verwendet und die Mutter vor seinen Augen geschlagen hätten, dass wenige Tage später eine Safak-Operation bei ihnen durchgeführt worden sei, wobei sie geschlagen worden seien und ihr Zuhause nach Waffen und Bomben durchsucht worden sei, dass er sich schon früh für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert habe, jedoch nie ein Mitglied dieser Partei gewesen sei, dass im Jahr 2010 aufgrund der Ermordung eines Freundes, welcher Journalist gewesen sei, Demonstrationen stattgefunden hätten, wobei er (der Beschwerdeführer) als Teilnehmer der Proteste von den Polizisten angegriffen und mit Schlagstöcken geschlagen worden sei, dass danach eine weitere Safak-Operation stattgefunden habe, bei welcher er zusammen mit anderen Jugendlichen festgenommen und einen Tag lang in einen Keller gesperrt und gefoltert worden sei, dass er nach der erlebten Polizeigewalt mit seiner Familie in den folgenden Jahren (unter anderem) in E._______ und F._______ gelebt habe, dass sein älterer Bruder im (...) 2018 in G._______ wegen seiner Zugehörigkeit zu einer PKK-Familie (Partiya Karkerên Kurdistanê) von drei Personen erschossen worden sei, wobei zwei der drei Täter verhaftet und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, dass er sich nach dem Tod seines Bruders in H._______ niedergelassen und am (...) 2021 seine Frau, welche aus einer Familie von AKP-Anhängern (Adalet ve Kalkinma Partisi) stamme, geheiratet habe, dass die Familie seiner Ehefrau die Heirat nicht akzeptiert, ihn und seine Ehefrau unter Druck gesetzt und schliesslich seine Ehefrau verstossen habe, dass er eines Tages auf dem Nachhauseweg von vier Leuten angehalten und geschlagen worden sei, wobei er wisse, dass diese Leute vom Staat seien, da er in dieser Zeit die HDP offen unterstützt habe, dass er auch Familien von gefallenen PKK-Anhängern und generell Menschen, die irgendwie Hilfe benötigt hätten, unterstützt habe, dass er wegen diesem Vorfall am (...) 2021 nach I._______ gezogen sei, dort aber Angst bekommen habe, da sein Vermieter (...) gewesen sei und ihn habe kennenlernen wollen, dass er deswegen am (...) 2022 erneut nach G._______ gezogen sei, dass er zwei Wochen vor seiner Ausreise vor seinem Haus aufgegriffen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei, dass ihm gesagt worden sei, dass er als Spitzel für die Behörden arbeiten müsse, ansonsten man ihn töten würde, dass er abgelehnt habe, worauf er und seine Frau entschieden hätten, auszureisen, dass er in der Heimat vom Staat respektive Geheimdienst gesucht werde, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits zu Protokoll gab, sie habe am Berufsgymnasium einen Abschluss als (...) absolviert, jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet, dass sie während der Aufnahmeprüfung für die Universität einen kleinen Nebenjob in einer (...) eines (...) gehabt habe, dass sie nur wegen der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen sei, dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Identität ihre türkischen Identitätskarten zu den Akten reichten, dass das SEM am 9. März 2023 die Zuweisung ins erweiterte Verfahren und am 10. März 2023 die Zuteilung an den Kanton J._______ verfügte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2023 - eröffnet am 29. September 2023 - feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), ihr Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 3), sie verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise in ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung innert Frist nicht nachkommen würden (Dispositivziffer 4), den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5) und ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (Dispositivziffer 6), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass in dieser beantragt wurde, es sei die Verfügung des SEM betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer (recte: den Beschwerdeführenden) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. März 2024 feststellte, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 27. März 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 26. März 2024 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass das am (...) zur Welt gekommene Kind D._______ praxisgemäss in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass den Akten keine Hinweise auf einen unrichtig oder unvollständig erstellten Sachverhalt zu entnehmen sind, dass sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Ziff. 48) aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer zu schliessen wäre, die Befragung des Beschwerdeführers sei unter einem enormen zeitlichen Stress durchgeführt worden, dass sich solches auch nicht aus dem Umstand, dass die Befragerin des SEM den Beschwerdeführer etwa darauf hinwies, dass «Ereignisse in den Jahren 2010, 2012 und so weiter, die nicht direkt mit der Ausreise zu tun» hätten, «im Moment nicht zentral» seien, und «nicht so viel Zeit» zur Verfügung stehe, «um alles im Detail anzuschauen» (vgl. SEM-act. [...]-30/17 F64), ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, bejahte (vgl. SEM-act. [...]-30/17 F116, vgl. auch F118), dass auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung keine entsprechenden Einwände erhob, dass demnach der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, und frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit überzeugender Begründung, auf welche vorab verwiesen werden kann, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert, dass es zu Recht festhält, es bestehe keine Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer erlebten Vorfällen in seiner Kindheit und Jugend sowie seiner Ausreise im Jahr 2022 und gemäss e-Devlet sei kein Strafverfahren gegen ihn aufgrund der Ereignisse in den Jahren 2004 und 2010 hängig, obwohl er in Polizeigewahrsam gewesen sei, dass der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe weitere Risikofaktoren nicht berücksichtigt (vgl. Ziff. 34), zumal es damals nach den Demonstrationen nicht nur zu den Safak-Operationen gekommen sei, sondern die erlebte Folter und Polizeigewalt den Beschwerdeführer tief geprägt, in ihm Misstrauen und Angst gegen den Staat geweckt und ihn politisch zum Rückzug beziehungsweise zum vorsichtigen politischen Aktivismus bewegt hätten, nicht zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen vermag, dass angesichts der fehlenden Kausalität zur Ausreise im Jahr 2022 offengelassen werden kann, ob und inwieweit die in der Kindheit und Jugend erlebten Vorfälle allenfalls als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu qualifizieren wären, dass diesbezüglich ergänzend festzuhalten ist, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient, dass das SEM überzeugend begründet, es sei reine Spekulation, dass die Personen, welche den Beschwerdeführer in H._______ auf dem Nachhauseweg geschlagen hätten, im Auftrag des Staates gehandelt hätten, und es sei davon auszugehen, dass sich die Behörden als schutzwillig gezeigt hätten, sofern er diese um Schutz ersucht hätte, dass der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich nicht an den Staat wenden wollen, der ihn danach aufgrund seiner politischen Affiliationen hätte willkürlich verhaften und misshandeln können, mit Verweis auf das Strafverfahren gegen diejenigen Personen, die den Bruder erschossen hätten, nicht zu überzeugen vermag, dass sodann mit dem SEM festzuhalten ist, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem letzten Umzug in die Heimatstadt einmal unter Drohungen aufgefordert worden sein soll, als Spitzel tätig zu sein, lasse sich keine begründete Furcht vor Nachteilen ableiten, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen könnte, dass, soweit in der Beschwerde von etlichen Aufforderungen, als Spitzel zu arbeiten, die Rede ist (vgl. Ziff. 35 und 36), darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst nur von einer solchen Aufforderung sprach, aufgrund welcher er sich umgehend zur Ausreise entschlossen habe (vgl. SEM-act. [...]-30/17 F64), und erst gegen Schluss auf Befragen seiner Rechtsvertretung zu Protokoll gab, er wisse nicht, wie viele Male er aufgefordert worden sei, als Spitzel zu arbeiten («Sie sind oft zu mir gekommen. Manchmal haben sie ganz freundlich gefragt, manchmal haben sie mich geschlagen» [vgl. SEM-act. [...]-30/17 F97]), dass das SEM zu Recht festhält, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise nicht mehr von den Leuten, die ihn bedroht hätten, aufgesucht worden, es sei kein Strafverfahren gegen ihn hängig und die Beschwerdeführenden hätten legal und ohne Probleme mit ihren Reisepässen aus der Türkei ausreisen können, dass es überdies zutreffend feststellt, der Beschwerdeführer habe sich mit dem zwischenzeitlichen Umzug nach I._______ vor weiteren Problemen in Sicherheit bringen können und die Vermutung, der Vermieter in I._______ hätte bei einem allfälligen persönlichen Kennenlernen Probleme bereitet, sei rein spekulativer Natur, dass der Einwand in der Beschwerde, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für die Beschwerdeführenden keine Option, zumal sie schon öfters aus Furcht den Wohnsitz gewechselt hätten und der Beschwerdeführer an vielen dieser Orte behördliche Gewalt erlebt habe, nicht zu überzeugen vermag, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise wegen seiner Familienangehörigen flüchtlingsrechtlich relevante Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt hätte, weshalb auch die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen der PKK-Mitgliedschaft und politischer Aktivitäten einiger Familienmitglieder zu verneinen ist, dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in der Türkei nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass - mit Verweis auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen des SEM - weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM insbesondere vor dem Hintergrund der verheerenden Auswirkungen der schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 überzeugend darlegt, dass es den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ausbildungen, ihres familiären Beziehungsnetzes und ihrer bisherigen Aufenthalte in verschiedenen Städten möglich sei, sich im westlichen Teil des Landes niederzulassen, eine Wohnmöglichkeit zu finden und wieder erwerbstätig zu sein, dass der Einwand, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Verbindung zur PKK die Verweigerung der Einreise oder die Verhaftung, in welchem Falle ihn kein faires Verfahren erwarte und ein erhebliches Risiko bestehe, in Haft misshandelt zu werden (vgl. Ziff. 45), mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht geeignet ist, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, dass es schliesslich den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 26. März 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: