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D-6349/2024

D-6349/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 verneinte die Vorinstanz seine Flücht- lingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-3021/2024 vom 17. September 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2024 gelangte der Gesuchsteller erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beantrag- te, das Urteil D-3021/2024 vom 17. September 2024 sei in Revision zu zie- hen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei seine Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an das SEM weiterzuleiten. Ferner sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und demzufolge seien das SEM und das zuständige kantonale Migrations- amt superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeg- lichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weite- ren seien die Akten des Verfahrens D-3021/2024 beizuziehen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung mit dem Unter- zeichneten zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. B.b Zur Begründung machte er geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Asylvorbringen im Urteil D-3021/2024 vom 17. September 2024 als nicht hinreichend erstellt beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet. Allerdings werde er fortlaufend von der türkischen Militärpolizei – seit sei- ner Ausreise vier bis fünf Mal – gesucht. Bei der letzten Razzia am Abend des (…) 2024 am Wohnort der Familie in B._______ habe seine Mutter heimlich das beiliegende Handyvideo aufgenommen. Auf diesem sei zu se- hen, wie die türkische Militärpolizei (Jandarma) nach ihm frage und ihn of- fensichtlich inhaftieren möchte. Gut zu sehen sei im Hintergrund ein rau- chender, zweiter Militärpolizist vor dem Dienstfahrzeug der Marke (…). Aus den beiliegenden Transkripten ergebe sich der Gesprächsverlauf zwischen dem Militärpolizisten und seinen Eltern. Letztere würden auf die Frage der Militärpolizisten nach ihm – selbstverständlich zu seinem Schutz – behaup-

D-6349/2024 Seite 3 ten, er sei nicht zu erreichen. Aus diesem Video ergebe sich gerade im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen, dass die türkischen Behör- den tatsächlich ein Interesse an seiner Festnahme hätten und ihm ange- sichts der bekannten Verfolgungssituationen gegenüber Unterstützern der HDP (Halkların Demokratik Partisi) und erst recht gegenüber (vermeintli- chen) Anhängern der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) bei einer Rück- kehr die sofortige Verhaftung am Flughafen, langjährige politisch motivierte Haft und sogar Folter drohen würden. Die geltend gemachten Razzien wür- den damit entgegen den Erwägungen im Urteil D-3021/2024 vom 17. Sep- tember 2024 keineswegs eine unbelegte Parteibehauptung darstellen, sondern seien nachgewiesen. Das Video sei erst nach Erlass des Be- schwerdeurteils aus der Türkei zu ihm gelangt. Damit handle es sich um einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, da er dies im vor- herigen Beschwerdeverfahrens mangels Kenntnis nicht habe geltend ma- chen können. Das Beschwerdeurteil sei demzufolge in Revision zu ziehen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund der prekären sozioökonomischen Situation in den erdbebenbetroffenen kurdischen Ge- bieten vorläufig aufzunehmen. C. Am 8. Oktober 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg- weisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-

D-6349/2024 Seite 4 such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

E. 1.5 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 2. Die SEM-Akten N (…) und das Beschwerdedossier D-3021/2024 wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 2 Die SEM-Akten N (...) und das Beschwerdedossier D-3021/2024 wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 3 Aufl. 2022, Rz. 5.36).

E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 3.2 Der Gesuchsteller reichte mit dem Revisionsgesuch ein Video ein und macht diesbezüglich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend. Das Revisionsbegehren wur- de innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens einge- reicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde.

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 4.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Be- weismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123

D-6349/2024 Seite 5 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldba- ren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsum- ständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,

3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; vgl. sodann zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff.; ANDRÉ MOSER et al., a.a.O., Rz. 5.47 f.; je m.w.H.).

E. 4.3 Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen so- dann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeig- net sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Ver- fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER et al., a.a.O., Rz. 5.48).

E. 5.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass sich das Entstehungsdatum des mit dem Revisionsgesuch eingereichten Videos nicht aus diesem er- gibt und es sich beim Vorbringen, das Video sei am (…) 2024 aufgenom- men worden, um eine blosse Behauptung handelt. Darüber hinaus ist auf- grund der Revisionsbegründung nicht nachvollziehbar, wann genau und weshalb es erst nach dem Beschwerdeurteil D-3021/2024 vom 17. Sep- tember 2024 zum Gesuchsteller gelangte. Es ist mithin zweifelhaft, ob das vorliegende Video einen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt. Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit je- doch offenbleiben, da das Video ohnehin als unerheblich zu qualifizieren ist.

E. 5.2 So vermag das in sehr schlechter Qualität vorliegende Video – wenn überhaupt – höchstens zu belegen, dass Militärpolizisten auf der Suche nach dem Gesuchsteller bei seinen Eltern nach ihm gefragt hatten. Inwie- fern es sich dabei um eine neue erhebliche Tatsache handeln soll, er-

D-6349/2024 Seite 6 schliesst sich dem Gericht unter Berücksichtigung der Erwägungen im Be- schwerdeurteil (vgl. E. 6.2 f.) nicht. Darin wurde weder das bereits im or- dentlichen Verfahren geltend gemachte laufende Ermittlungsverfahren ge- gen den Gesuchsteller wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung noch das Bestehen eines Vorführbefehls und mit- hin das Interesse der türkischen Behörden an seiner Festnahme zur Ein- vernahme (mit anschliessender Freilassung) bestritten. Das Gleiche gilt für die bereits damals vorgebrachten Razzien in der Zeit nach seiner Ausreise. Lediglich die vom Gesuchsteller anlässlich der Anhörung vom 23. April 2024 erwähnte Hausdurchsuchung wurde als unbelegte Parteibehauptung bezeichnet und mithin als unglaubhaft qualifiziert. Das vorliegende Video (samt Transkript) vermag indessen nicht zu belegen, dass eine Hausdurch- suchung im Elternhaus des Gesuchstellers stattgefunden hätte. Dem Ge- suchsteller ist es vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht gelungen, die revisionsrechtliche Erheblichkeit des mit dem Revisionsgesuch einge- reichten Videos darzutun.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Revisionsgesuch keine zuläs- sigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden respektive die vorge- brachten Gründe revisionsrechtlich nicht relevant sind. Das Revisionsge- such ist demzufolge abzuweisen. Es besteht sodann kein Anlass, die Re- visionseingabe als Wiedererwägungsgesuch an das SEM zu überweisen.

E. 7 Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlos- sen. Der Antrag, es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, ist damit gegenstandslos ge- worden und der am 8. Oktober 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 8.1 Auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuwei- sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

D-6349/2024 Seite 7

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6349/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6349/2024 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3021/2024 vom 17. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3021/2024 vom 17. September 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2024 gelangte der Gesuchsteller erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Urteil D-3021/2024 vom 17. September 2024 sei in Revision zu ziehen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei seine Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an das SEM weiterzuleiten. Ferner sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und demzufolge seien das SEM und das zuständige kantonale Migrationsamt superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weiteren seien die Akten des Verfahrens D-3021/2024 beizuziehen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Zur Begründung machte er geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Asylvorbringen im Urteil D-3021/2024 vom 17. September 2024 als nicht hinreichend erstellt beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet. Allerdings werde er fortlaufend von der türkischen Militärpolizei - seit seiner Ausreise vier bis fünf Mal - gesucht. Bei der letzten Razzia am Abend des (...) 2024 am Wohnort der Familie in B._______ habe seine Mutter heimlich das beiliegende Handyvideo aufgenommen. Auf diesem sei zu sehen, wie die türkische Militärpolizei (Jandarma) nach ihm frage und ihn offensichtlich inhaftieren möchte. Gut zu sehen sei im Hintergrund ein rauchender, zweiter Militärpolizist vor dem Dienstfahrzeug der Marke (...). Aus den beiliegenden Transkripten ergebe sich der Gesprächsverlauf zwischen dem Militärpolizisten und seinen Eltern. Letztere würden auf die Frage der Militärpolizisten nach ihm - selbstverständlich zu seinem Schutz - behaupten, er sei nicht zu erreichen. Aus diesem Video ergebe sich gerade im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen, dass die türkischen Behörden tatsächlich ein Interesse an seiner Festnahme hätten und ihm angesichts der bekannten Verfolgungssituationen gegenüber Unterstützern der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und erst recht gegenüber (vermeintlichen) Anhängern der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) bei einer Rückkehr die sofortige Verhaftung am Flughafen, langjährige politisch motivierte Haft und sogar Folter drohen würden. Die geltend gemachten Razzien würden damit entgegen den Erwägungen im Urteil D-3021/2024 vom 17. September 2024 keineswegs eine unbelegte Parteibehauptung darstellen, sondern seien nachgewiesen. Das Video sei erst nach Erlass des Beschwerdeurteils aus der Türkei zu ihm gelangt. Damit handle es sich um einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, da er dies im vorherigen Beschwerdeverfahrens mangels Kenntnis nicht habe geltend machen können. Das Beschwerdeurteil sei demzufolge in Revision zu ziehen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund der prekären sozioökonomischen Situation in den erdbebenbetroffenen kurdischen Gebieten vorläufig aufzunehmen. C. Am 8. Oktober 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 1.5 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.

2. Die SEM-Akten N (...) und das Beschwerdedossier D-3021/2024 wurden von Amtes wegen beigezogen. 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3.2 Der Gesuchsteller reichte mit dem Revisionsgesuch ein Video ein und macht diesbezüglich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend. Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; vgl. sodann zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff.; André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.47 f.; je m.w.H.). 4.3 Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.48). 5. 5.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass sich das Entstehungsdatum des mit dem Revisionsgesuch eingereichten Videos nicht aus diesem ergibt und es sich beim Vorbringen, das Video sei am (...) 2024 aufgenommen worden, um eine blosse Behauptung handelt. Darüber hinaus ist aufgrund der Revisionsbegründung nicht nachvollziehbar, wann genau und weshalb es erst nach dem Beschwerdeurteil D-3021/2024 vom 17. September 2024 zum Gesuchsteller gelangte. Es ist mithin zweifelhaft, ob das vorliegende Video einen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt. Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit jedoch offenbleiben, da das Video ohnehin als unerheblich zu qualifizieren ist. 5.2 So vermag das in sehr schlechter Qualität vorliegende Video - wenn überhaupt - höchstens zu belegen, dass Militärpolizisten auf der Suche nach dem Gesuchsteller bei seinen Eltern nach ihm gefragt hatten. Inwiefern es sich dabei um eine neue erhebliche Tatsache handeln soll, erschliesst sich dem Gericht unter Berücksichtigung der Erwägungen im Beschwerdeurteil (vgl. E. 6.2 f.) nicht. Darin wurde weder das bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte laufende Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung noch das Bestehen eines Vorführbefehls und mithin das Interesse der türkischen Behörden an seiner Festnahme zur Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) bestritten. Das Gleiche gilt für die bereits damals vorgebrachten Razzien in der Zeit nach seiner Ausreise. Lediglich die vom Gesuchsteller anlässlich der Anhörung vom 23. April 2024 erwähnte Hausdurchsuchung wurde als unbelegte Parteibehauptung bezeichnet und mithin als unglaubhaft qualifiziert. Das vorliegende Video (samt Transkript) vermag indessen nicht zu belegen, dass eine Hausdurchsuchung im Elternhaus des Gesuchstellers stattgefunden hätte. Dem Gesuchsteller ist es vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht gelungen, die revisionsrechtliche Erheblichkeit des mit dem Revisionsgesuch eingereichten Videos darzutun. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Revisionsgesuch keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden respektive die vorgebrachten Gründe revisionsrechtlich nicht relevant sind. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen. Es besteht sodann kein Anlass, die Revisionseingabe als Wiedererwägungsgesuch an das SEM zu überweisen.

7. Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen. Der Antrag, es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, ist damit gegenstandslos geworden und der am 8. Oktober 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 8. 8.1 Auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig