Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Das SEM lehnte ein erstes Asylgesuch des aus B._______ stammenden, kurdischen Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2021 mit Verfügung vom
20. Dezember 2021 ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2022 wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-308/2022 vom 15. Juli 2022 vollumfäng- lich als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit Eingabe vom 10. August 2022 stellte der Beschwerdeführer ein «neues Asylgesuch», welches er mit einem von der türkischen Generalstaatsan- waltschaft am (…) 2022 unter dem Aktenzeichen (…) gegen ihn eingelei- teten, politisch motivierten Strafverfahren und einer daraus sich ergeben- den asylrelevanten Verfolgungssituation begründete. Beweismittel hierzu stellte er in Aussicht. Das SEM beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 17. August 2022 dahingehend, dass es sich nicht um ein neues Asylgesuch, sondern allfällig um Revisionsgründe handle, die somit vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen seien, weshalb es die Eingabe ohne weitere Folge zu den Akten lege. Das Schreiben konnte dem Beschwerdeführer an dessen Adresse postalisch nicht zugestellt werden. C. Mit Eingabe an das SEM vom 25. November 2022 gab der Beschwerde- führer vier von seiner türkischen Anwältin beschaffte Beweismittel (alle- samt in Kopie) betreffend das in seinem neuen Asylgesuch vom 10. August 2022 erwähnte Strafverfahren zu den Akten (in der Folge als Beweismittel Nr. 1-4 bezeichnet): eine Vollmacht seiner türkischen Anwältin vom 18. Au- gust 2022, eine Anzeige vom (…) 2022, eine Anweisung der Oberstaats- anwaltschaft vom (…) 2022 an die (…) zur Aufnahme von Ermittlungen so- wie (angeblich verfahrensauslösende) Auszüge aus seinem Facebook-Ac- count. Weitere Beweismittel stellte er in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 erkannte das SEM in der Eingabe vom
25. November 2022 einenteils (betreffend die Beweismittel Nrn. 2 und 4) Revisionsgründe und andernteils (betreffend die Beweismittel Nrn. 1 und
E-814/2023 Seite 3
3) ein Mehrfachasylgesuch. Auf die Revisionsgründe trat es in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, da die Anzeige (Beweismittel Nr. 2) sowie die dazu gehörenden Facebook- Auszüge (Beweismittel Nr. 4) vor dem Beschwerdeurteil vom 15. Juli 2022 entstanden und demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. Das mit den Be- weismitteln Nrn. 1 und 3 unterlegte neue Asylgesuch wies das SEM in der- selben Verfügung und unter Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.– und verzichtete darauf, den Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-814/2023 Seite 4 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend die Eingabe vom 25. No- vember 2022 als massgebliches Gesuch betrachtet hat und ebenso zutref- fend in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zustän- digkeit auf die revisionsrechtlichen Teile dieser Eingabe nicht eingetreten ist, zumal die Strafanzeige sowie die das Strafverfahren auslösenden Fa- cebook-Auszüge vor dem Beschwerdeurteil vom 15. Juli 2022 entstanden sind. Diese Erkenntnis wird vom Beschwerdeführer substanziell auch nicht bestritten. Im Übrigen hat er sich bis jetzt trotz entsprechender Hinweise des SEM nicht zur Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesver- waltungsgericht veranlasst gesehen.
E-814/2023 Seite 5 Unbestrittenermassen zutreffend hat das SEM sodann die weiteren Ge- suchsgründe praxisgemäss im Rahmen eines Mehrfachasylgesuchs ge- prüft (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 E. 6.1.2). Im Folgenden ist somit im Wesentlichen zu prüfen, ob das SEM die angeblich via eine bevollmächtigte türkische Anwältin beschaffte An- weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom (…) 2022 an die zuständige (…) zur Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zurecht als weder asylrelevant noch wegweisungs- oder vollzugshinderlich erkannt hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
E-814/2023 Seite 6 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids über das Mehrfachasyl- gesuch qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Das Dokument vom (…) 2022 liege lediglich als Fotokopie vor und dessen Echtheit könne mit- hin nicht bestätigt werden, da es mühelos manipuliert werden könne. Zu- dem weise es keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf. Aus dem Do- kument gehe hervor, dass die Ermittlungen gegen einen A._______ noch am Anfang stünden und es offen sei, ob es in der Folge überhaupt zu einer Anklageerhebung oder zu einem Urteil kommen werde. Die Staatsanwalt- schaft habe erst einen Abklärungsauftrag erteilt, um allfällige verfolgungs- würdige Beiträge auf sozialen Medien zu untersuchen und die Identität des Urhebers festzustellen. Es erscheine ferner ungewöhnlich, wenn der Be- schwerdeführer bereits über ein gegen ihn laufendes Verfahren informiert sein wolle, obwohl die Staatsanwaltschaft seine Identität noch nicht festge- stellt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rück- kehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürch- ten habe. Es könne darauf verzichtet werden, den Eingang weiterer Doku- mente abzuwarten, zumal weder ein genauerer Zeitpunkt noch deren Art spezifiziert würden.
E-814/2023 Seite 7 Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Men- schenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die be- achtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK ver- botenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Weiter sprächen weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin. Namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 herrsche dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei vollumfäng- lich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 15. Juli 2022 (dort E. 8.3.1) zu verweisen; diese seien nach wie gültig. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Erhebung der Verfahrensgebühr stützte das SEM auf Art. 111d AsyIG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 ab.
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer die Asylrelevanz seiner Vorbringen, da im (…) 2022 durch die Oberstaatsan- waltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen (…), gemeint sei die PKK, ge- gen ihn eröffnet worden sei. Das betreffende Beweismittel habe er vorge- legt und gemäss einem nun ebenso vorlegbaren türkischen Anwaltsschrei- ben vom 18. Januar 2023 sei das unter dem Aktenzeichen (…) eingeleitete Verfahren noch immer hängig, wobei ihm die Verurteilung zu ein bis fünf Jahren mit möglicher Verschärfung des Strafmasses drohen könne. Entge- gen der Auffassung des SEM wäre er daher bei einer Festnahme in kon- kreter Weise an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Weitere Beweismittel habe er bislang deshalb nicht einreichen können, weil sich sein vorheriger Rechtsvertreter nicht richtig um die Sache gekümmert habe. Die jetzige, in B._______ ansässige Anwältin bemühe sich derzeit um die Beschaffung weiterer Beweismittel, die dann in den nächsten fünf bis sechs Wochen hier eintreffen sollten. Diese werde er anschliessend mitsamt Übersetzun- gen nachreichen. Weiter macht er darauf aufmerksam, dass er ebenfalls aus B._______ stamme, welches Gebiet von der aktuellen Erdbebenkata- strophe schwer betroffen sei. Auch er habe Verwandte und Bekannte ver- loren. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass das SEM seine Vorbringen als nicht asylrelevant erachte. Aufgrund seiner Aktivitäten in sozialen Medien sei er im Visier der türkischen Sicherheitskräfte und für
E-814/2023 Seite 8 immer fichiert, ohne Hoffnung auf ein Löschen der Fiche, zumal die Türkei von einem Despoten regiert werde und dort Begriffe wie Demokratie, Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Pressefreiheit und Menschenrechte zu leeren Worten verkommen seien. Laut Länderanalysen und -berichten der SFH vom Jahre 2017 (mit Verweisungen auch auf andere Quellen) seien willkürliche Verhaftungen und Folter an der Tagesordnung und die EMRK in den kurdischen Ostprovinzen ausgesetzt; im Krieg gegen die PKK würden die türkischen Spezialeinheiten und die Polizei dort nach Be- lieben und straflos schalten und walten. Bei einer Rückkehr habe er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit asylrelevante staatliche Verfol- gung zu befürchten und damit Anspruch auf Asyl. Entgegen der Vorinstanz verstosse seine allfällige Rückschaffung gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK. Er stehe wegen seiner Aktivitäten in sozialen Medien im Visier der türkischen Behörden und sei daher gefähr- det, zumal ihm (…), (…) und (…) vorgeworfen würden. Ihm drohten Folter und unverhältnismässige Freiheitsstrafen ohne faires Gerichtsverfahren. Im Falle einer Rückschaffung wäre er daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Seine Wegwei- sung in den Unrechtsstaat Türkei sei daher unzumutbar und er habe An- spruch auf zumindest Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
E. 7.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Er- kenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich- keit nicht genügen, weshalb kein seit Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandener Anspruch auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwä- gungen mitsamt der darin enthaltenen Beweismittelwürdigung sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. IV) und die zu- sammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Die Be- schwerde befasst sich nur partiell mit diesen Erwägungen und insoweit be- schränkt sie sich neben blossen Bekräftigungen und (Gegen-) Behauptun- gen weitgehend auf allgemein gehaltene Ausführungen (insb. Auszüge aus Länderberichten der SFH und anderen Quellen), die zudem bereits im ers- ten Asyl(beschwerde-)verfahren deponiert wurden. Auch das nun in Kopie vorgelegte türkische Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2023 führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal es bloss die Hängigkeit des Er- mittlungsverfahrens bestätigt und den gesetzlichen Strafrahmen erwähnt.
E-814/2023 Seite 9 Über das Ergebnis der Identitätsverifizierung als Teil der Ermittlungen wird im Bestätigungsschreiben nichts berichtet und insofern erstaunt es auch nicht, dass bislang keine weiteren Beweismittel eingereicht werden kön- nen, denn Einsicht in Ermittlungsakten werden auch türkischen Anwältin- nen und Anwälten kaum gewährt, wenn noch nicht einmal die Identität der mit einem Strafverdacht belegten Person geklärt ist, geschweige denn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Das SEM hat daher zurecht darauf ver- zichtet, die auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellten und nicht näher spezifizierten Beweismittel abzuwarten. Im Übrigen erstaunt es, dass Auslöser des Ermittlungsverfahrens gemäss dem Beschwerde- führer seine Aktivitäten auf seinem Facebook-Account seien, wogegen ge- mäss dem Dokument der Oberstaatsanwaltschaft vom (…) 2022 (vgl. die der Beschwerde beigelegte Übersetzung, dort Ziff. 3) die Aktivitäten scheinbar auf einem anderen sozialen Netzwerk festgestellt wurden. Un- besehen dessen ist jedenfalls festzuhalten, dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nur hat, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjekti- ves Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden. Es müssen damit hinrei- chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei- lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, BVGE 2010/57, E. 2.5, je m.w.H.). Diese objektivierte Betrachtungsweise fällt nach dem Gesagten vorliegend offensichtlich zu- ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen objektiv begründeterweise zu befürchten hat, weshalb kein Anspruch auf Gewährung des Asyls besteht.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
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E. 7.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Aus- führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. V), auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 6.1, 2. Abschnitt) sowie auf die betref- fenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-308/2022 (dort E. 8) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel. Beachtenswert ist immerhin der Hinweis auf die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug nachteiligen Auswirkungen der Erdbebenkatastrophe in der Türkei vom 6. Februar 2023. Der Her- kunftsort des Beschwerdeführers, B._______, liegt tatsächlich im betroffe- nen Gebiet. Diesbezüglich ist jedoch wiederum auf die im Urteil E-308/2022 (dort E. 8.3.1) erwogenen und für den Beschwerdeführer als zumutbar erkannten innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten (insb. D._______) zu verweisen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit in Berücksichtigung aller relevanten Umstände ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7.4 Die in der angefochtenen Verfügung erhobene Verfahrensgebühr und deren gesetzliche Abstützung sind zu bestätigen und werden in der Be- schwerde für sich besehen substanziell nicht bestritten.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer ist – auch im Hinblick auf die Beschreitung all- fälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege – sodann darauf hinzuweisen, dass ein Mehrfachasylgesuch wie auch ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Revisionsgesuch nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er- übrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzu- gehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-814/2023 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM lehnte ein erstes Asylgesuch des aus B._______ stammenden, kurdischen Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2021 mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-308/2022 vom 15. Juli 2022 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit Eingabe vom 10. August 2022 stellte der Beschwerdeführer ein «neues Asylgesuch», welches er mit einem von der türkischen Generalstaatsanwaltschaft am (...) 2022 unter dem Aktenzeichen (...) gegen ihn eingeleiteten, politisch motivierten Strafverfahren und einer daraus sich ergebenden asylrelevanten Verfolgungssituation begründete. Beweismittel hierzu stellte er in Aussicht. Das SEM beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 17. August 2022 dahingehend, dass es sich nicht um ein neues Asylgesuch, sondern allfällig um Revisionsgründe handle, die somit vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen seien, weshalb es die Eingabe ohne weitere Folge zu den Akten lege. Das Schreiben konnte dem Beschwerdeführer an dessen Adresse postalisch nicht zugestellt werden. C. Mit Eingabe an das SEM vom 25. November 2022 gab der Beschwerdeführer vier von seiner türkischen Anwältin beschaffte Beweismittel (allesamt in Kopie) betreffend das in seinem neuen Asylgesuch vom 10. August 2022 erwähnte Strafverfahren zu den Akten (in der Folge als Beweismittel Nr. 1-4 bezeichnet): eine Vollmacht seiner türkischen Anwältin vom 18. August 2022, eine Anzeige vom (...) 2022, eine Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft vom (...) 2022 an die (...) zur Aufnahme von Ermittlungen sowie (angeblich verfahrensauslösende) Auszüge aus seinem Facebook-Account. Weitere Beweismittel stellte er in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 erkannte das SEM in der Eingabe vom 25. November 2022 einenteils (betreffend die Beweismittel Nrn. 2 und 4) Revisionsgründe und andernteils (betreffend die Beweismittel Nrn. 1 und 3) ein Mehrfachasylgesuch. Auf die Revisionsgründe trat es in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, da die Anzeige (Beweismittel Nr. 2) sowie die dazu gehörenden Facebook-Auszüge (Beweismittel Nr. 4) vor dem Beschwerdeurteil vom 15. Juli 2022 entstanden und demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. Das mit den Beweismitteln Nrn. 1 und 3 unterlegte neue Asylgesuch wies das SEM in derselben Verfügung und unter Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- und verzichtete darauf, den Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
4. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend die Eingabe vom 25. November 2022 als massgebliches Gesuch betrachtet hat und ebenso zutreffend in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit auf die revisionsrechtlichen Teile dieser Eingabe nicht eingetreten ist, zumal die Strafanzeige sowie die das Strafverfahren auslösenden Facebook-Auszüge vor dem Beschwerdeurteil vom 15. Juli 2022 entstanden sind. Diese Erkenntnis wird vom Beschwerdeführer substanziell auch nicht bestritten. Im Übrigen hat er sich bis jetzt trotz entsprechender Hinweise des SEM nicht zur Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht veranlasst gesehen. Unbestrittenermassen zutreffend hat das SEM sodann die weiteren Gesuchsgründe praxisgemäss im Rahmen eines Mehrfachasylgesuchs geprüft (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 E. 6.1.2). Im Folgenden ist somit im Wesentlichen zu prüfen, ob das SEM die angeblich via eine bevollmächtigte türkische Anwältin beschaffte Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft vom (...) 2022 an die zuständige (...) zur Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zurecht als weder asylrelevant noch wegweisungs- oder vollzugshinderlich erkannt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids über das Mehrfachasylgesuch qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Das Dokument vom (...) 2022 liege lediglich als Fotokopie vor und dessen Echtheit könne mithin nicht bestätigt werden, da es mühelos manipuliert werden könne. Zudem weise es keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf. Aus dem Dokument gehe hervor, dass die Ermittlungen gegen einen A._______ noch am Anfang stünden und es offen sei, ob es in der Folge überhaupt zu einer Anklageerhebung oder zu einem Urteil kommen werde. Die Staatsanwaltschaft habe erst einen Abklärungsauftrag erteilt, um allfällige verfolgungswürdige Beiträge auf sozialen Medien zu untersuchen und die Identität des Urhebers festzustellen. Es erscheine ferner ungewöhnlich, wenn der Beschwerdeführer bereits über ein gegen ihn laufendes Verfahren informiert sein wolle, obwohl die Staatsanwaltschaft seine Identität noch nicht festgestellt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Es könne darauf verzichtet werden, den Eingang weiterer Dokumente abzuwarten, zumal weder ein genauerer Zeitpunkt noch deren Art spezifiziert würden. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Weiter sprächen weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin. Namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 herrsche dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2022 (dort E. 8.3.1) zu verweisen; diese seien nach wie gültig. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Erhebung der Verfahrensgebühr stützte das SEM auf Art. 111d AsyIG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 ab. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer die Asylrelevanz seiner Vorbringen, da im (...) 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen (...), gemeint sei die PKK, gegen ihn eröffnet worden sei. Das betreffende Beweismittel habe er vorgelegt und gemäss einem nun ebenso vorlegbaren türkischen Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2023 sei das unter dem Aktenzeichen (...) eingeleitete Verfahren noch immer hängig, wobei ihm die Verurteilung zu ein bis fünf Jahren mit möglicher Verschärfung des Strafmasses drohen könne. Entgegen der Auffassung des SEM wäre er daher bei einer Festnahme in konkreter Weise an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Weitere Beweismittel habe er bislang deshalb nicht einreichen können, weil sich sein vorheriger Rechtsvertreter nicht richtig um die Sache gekümmert habe. Die jetzige, in B._______ ansässige Anwältin bemühe sich derzeit um die Beschaffung weiterer Beweismittel, die dann in den nächsten fünf bis sechs Wochen hier eintreffen sollten. Diese werde er anschliessend mitsamt Übersetzungen nachreichen. Weiter macht er darauf aufmerksam, dass er ebenfalls aus B._______ stamme, welches Gebiet von der aktuellen Erdbebenkatastrophe schwer betroffen sei. Auch er habe Verwandte und Bekannte verloren. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass das SEM seine Vorbringen als nicht asylrelevant erachte. Aufgrund seiner Aktivitäten in sozialen Medien sei er im Visier der türkischen Sicherheitskräfte und für immer fichiert, ohne Hoffnung auf ein Löschen der Fiche, zumal die Türkei von einem Despoten regiert werde und dort Begriffe wie Demokratie, Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Pressefreiheit und Menschenrechte zu leeren Worten verkommen seien. Laut Länderanalysen und -berichten der SFH vom Jahre 2017 (mit Verweisungen auch auf andere Quellen) seien willkürliche Verhaftungen und Folter an der Tagesordnung und die EMRK in den kurdischen Ostprovinzen ausgesetzt; im Krieg gegen die PKK würden die türkischen Spezialeinheiten und die Polizei dort nach Belieben und straflos schalten und walten. Bei einer Rückkehr habe er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit asylrelevante staatliche Verfolgung zu befürchten und damit Anspruch auf Asyl. Entgegen der Vorinstanz verstosse seine allfällige Rückschaffung gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK. Er stehe wegen seiner Aktivitäten in sozialen Medien im Visier der türkischen Behörden und sei daher gefährdet, zumal ihm (...), (...) und (...) vorgeworfen würden. Ihm drohten Folter und unverhältnismässige Freiheitsstrafen ohne faires Gerichtsverfahren. Im Falle einer Rückschaffung wäre er daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Seine Wegweisung in den Unrechtsstaat Türkei sei daher unzumutbar und er habe Anspruch auf zumindest Gewährung der vorläufigen Aufnahme. 7. 7.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein seit Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandener Anspruch auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen mitsamt der darin enthaltenen Beweismittelwürdigung sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. IV) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Die Beschwerde befasst sich nur partiell mit diesen Erwägungen und insoweit beschränkt sie sich neben blossen Bekräftigungen und (Gegen-) Behauptungen weitgehend auf allgemein gehaltene Ausführungen (insb. Auszüge aus Länderberichten der SFH und anderen Quellen), die zudem bereits im ersten Asyl(beschwerde-)verfahren deponiert wurden. Auch das nun in Kopie vorgelegte türkische Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2023 führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal es bloss die Hängigkeit des Ermittlungsverfahrens bestätigt und den gesetzlichen Strafrahmen erwähnt. Über das Ergebnis der Identitätsverifizierung als Teil der Ermittlungen wird im Bestätigungsschreiben nichts berichtet und insofern erstaunt es auch nicht, dass bislang keine weiteren Beweismittel eingereicht werden können, denn Einsicht in Ermittlungsakten werden auch türkischen Anwältinnen und Anwälten kaum gewährt, wenn noch nicht einmal die Identität der mit einem Strafverdacht belegten Person geklärt ist, geschweige denn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Das SEM hat daher zurecht darauf verzichtet, die auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellten und nicht näher spezifizierten Beweismittel abzuwarten. Im Übrigen erstaunt es, dass Auslöser des Ermittlungsverfahrens gemäss dem Beschwerdeführer seine Aktivitäten auf seinem Facebook-Account seien, wogegen gemäss dem Dokument der Oberstaatsanwaltschaft vom (...) 2022 (vgl. die der Beschwerde beigelegte Übersetzung, dort Ziff. 3) die Aktivitäten scheinbar auf einem anderen sozialen Netzwerk festgestellt wurden. Unbesehen dessen ist jedenfalls festzuhalten, dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nur hat, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, BVGE 2010/57, E. 2.5, je m.w.H.). Diese objektivierte Betrachtungsweise fällt nach dem Gesagten vorliegend offensichtlich zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen objektiv begründeterweise zu befürchten hat, weshalb kein Anspruch auf Gewährung des Asyls besteht. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 7.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. V), auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 6.1, 2. Abschnitt) sowie auf die betreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-308/2022 (dort E. 8) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel. Beachtenswert ist immerhin der Hinweis auf die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug nachteiligen Auswirkungen der Erdbebenkatastrophe in der Türkei vom 6. Februar 2023. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, B._______, liegt tatsächlich im betroffenen Gebiet. Diesbezüglich ist jedoch wiederum auf die im Urteil E-308/2022 (dort E. 8.3.1) erwogenen und für den Beschwerdeführer als zumutbar erkannten innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten (insb. D._______) zu verweisen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit in Berücksichtigung aller relevanten Umstände ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.4 Die in der angefochtenen Verfügung erhobene Verfahrensgebühr und deren gesetzliche Abstützung sind zu bestätigen und werden in der Beschwerde für sich besehen substanziell nicht bestritten. 7.5 Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege - sodann darauf hinzuweisen, dass ein Mehrfachasylgesuch wie auch ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Revisionsgesuch nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: