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E-1115/2018

E-1115/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. November 2016 sowie der Anhörung vom 27. Januar und deren Fortsetzung vom 20. März 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von El Salvador und habe zuletzt in San Salvador gelebt. Die Schule habe er zwölf Jahre lang besucht und danach fünf Semester Rechtswissenschaften an der Universität studiert. Bei der Absolvierung des Militärdienstes im Jahr (...) hätten die Militärbehörden von seiner Homosexualität erfahren, weswegen es zu gewalttätigen Übergriffen seitens seines Vorgesetzten gekommen sei. Im September (...) habe er den Militärdienst beenden müssen. Für die Polizei sei er in der Folge als Homosexueller identifizierbar gewesen und deswegen bei Strassenkontrollen wiederholt schikaniert worden. Gegen Ende des Jahres 2012 beziehungsweise Anfang des Jahres 2013 sei er der Organisation "Asociación de derechos humanos entre amigos" (Entre Amigos) beigetreten. Er habe freiwillige Strassenarbeit geleistet, Unterschriften gesammelt und an Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er festgenommen worden und mutmasslich als Gay-Aktivist bei der Polizei registriert gewesen. Im November 2015 sei er auf dem Weg nach Hause in eine Polizeikontrolle geraten. Zwecks weiterer Abklärungen sei er mitgenommen worden. Die Polizisten seien jedoch nicht zu einem Polizeiposten, sondern zu einem verlassenen Grundstück ausserhalb der Stadt gefahren. Dort hätten sie ihn (Beschwerdeführer) vergewaltigt und anschliessend verletzt liegen gelassen. Ein Passant habe ihn gefunden und ihm geholfen, seinen Freund Marcos zu kontaktieren. Aufgrund seiner Verletzungen habe er sich in einer Klinik medizinisch behandeln lassen müssen. Bei Entre Amigos habe er Unterstützung gesucht, und ihm sei geraten worden, eine Anzeige gegen die Beamten zu erstatten. Er habe jedoch anonyme Anrufe mit Todesdrohungen erhalten, für den Fall, dass er eine Anzeige erstatte, weshalb er darauf verzichtet habe. Aus Angst um sein Leben habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am (...) sei er legal auf dem Luftweg über Madrid in die Schweiz gereist. Nach drei Monaten legalem Aufenthalt in Zürich habe er um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, da er eine Arbeit gefunden habe. Sein Gesuch sei jedoch abgelehnt worden, weshalb er nach Frankreich ausgereist sei. Auch dort habe er kein Bleiberecht erhalten und sei deshalb am (...) in die Schweiz zurückgekehrt. Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass und seine Identitätskarte, einen Polizeirapport vom 30. Juni 2014, eine Bestätigung der Militärbehörden vom 27. Januar 2017, einen Arztbericht vom 2. März 2017, eine Mitgliederbestätigung von Entre Amigos vom 12. September 2016 sowie zwei undatierte Drohbriefe ein. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (eröffnet am 23. Januar 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt eines fristgemässen Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Einen solchen reichte der Beschwerdeführer am 6. März 2018 nach. F. Aus organisatorischen Gründen erfolgte ein Wechsel der vorsitzenden Richterin.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie das persönliche Furchtempfinden der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer auch für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Schilderungen der Ereignisse im Zusammenhang mit der Vergewaltigung durch Polizisten seien widersprüchlich und wenig gehaltvoll ausgefallen. Zu den einzelnen Handlungen der Polizisten, zu seinen eigenen Reaktionen und zu den örtlichen Gegebenheiten seien seine Antworten ausweichend gewesen und hätten in markanter Weise einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Trotz mehrerer Vertiefungsfragen sei er nicht in der Lage gewesen, einen anschaulichen und konsistenten Ablauf der Ereignisse zwischen dem Zeitpunkt seiner Mitnahme bis zur geltend gemachten Vergewaltigung beziehungsweise der unmittelbar darauffolgenden Ereignisse zu geben. Deshalb sei davon auszugehen, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Zwischen den geltend gemachten Vorfällen von Januar und September (...) im Militärdienst und seiner Ausreise im Jahr 2016 fehle es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang, weshalb diese Vorfälle nicht asylrelevant seien. Im nationalen Strafrecht von El Salvador gebe es weiter keine Bestimmung, welche Homosexualität unter Strafe stelle. Vielmehr würden sogenannte "Hass-Verbrechen" aufgrund der sexuellen Orientierung einer Person mit einer Strafe von drei bis sechs Jahren Haft bestraft. Ebenfalls verboten sei die Diskriminierung basierend auf Gründen der Geschlechteridentität und der sexuellen Orientierung. Von Seiten des Staates bestehe in El Salvador keine systematische kollektive Verfolgung von homosexuellen Personen und es sei nicht grundsätzlich von einem fehlenden Schutz auszugehen. LGBTI-Personen stehe die Möglichkeit offen, sich bei Übergriffen an höhere Instanzen zu wenden. Im Jahr 2015 habe sodann die Generalstaatsanwaltschaft im Falle eines gewaltsamen Übergriffs auf eine transsexuelle Person durch Polizisten mehrere Mittäter aus dem Dienst entlassen und zwei Haupttäter zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. In objektiver Hinsicht würden deshalb keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben einzig aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers bestehen. Den Akten seien keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass er asylrelevante Nachteile von Seiten der salvadorianischen Behörden zu befürchten hätte. Die Benachteiligungen im Alltag würden zufolge der fehlenden Intensität keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.

E. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seine Aussagen würden viele Realkennzeichen aufweisen. Aus Schutz vor den gewaltbereiten und kriminellen Banden habe er jeweils nur den Arbeitsausweis auf sich getragen, da darin seine Adresse nicht eingetragen gewesen sei. Die Polizisten hätten ihn deshalb zur Überprüfung seiner Personalien auf den Polizeiposten mitnehmen müssen. Zwischen ihm und dem Dolmetscher habe es sodann Verständnisprobleme gegeben und er habe bei der Rückübersetzung Korrekturen vornehmen müssen. Entgegen dem Vorschlag des Hilfswerksvertreters habe es die Vorinstanz unterlassen, ein medizinisches Gutachten zu seinem psychischen Zustand einzuholen. Die Mitgliedschaftskarte von Entre Amigos bestätige seine Homosexualität. Das polizeiliche Dokument zeige, dass er nach den Kundgebungen im Jahr 2014 von der Polizei angehalten worden sei. Der Arztbericht halte fest, dass er am 12. November 2015 Opfer eines Sexualdelikts geworden und dabei schwer an Leib und Leben verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe diesen Beweismitteln fälschlicherweise keine Beweiskraft zugemessen. Gemäss UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) seien in El Salvador Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung weit verbreitet und homosexuelle Personen würden nicht nur durch die Banden, sondern auch durch die Polizei und staatlichen Behörden angegriffen oder ermordet. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehöre er einer bestimmten sozialen Gruppe an und sei von den staatlichen Organen gezielten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Bei einer Rückkehr würde er inhaftiert, misshandelt, diskriminiert, vergewaltigt und mit dem Tod bedroht werden. Zudem würde er auch seitens der kriminellen Banden unterdrückt werden, weshalb er begründete Furcht habe, in El Salvador einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und nicht asylrelevant. Auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Bei den behaupteten Nachteilen während des Militärdienstes im Jahr (...) fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016, weshalb diese als nicht asylrelevant einzustufen sind. Seine Schilderungen zum geltend gemachten sexuellen Übergriff durch die Polizei sind vage und oberflächlich ausgefallen. Er konnte die einzelnen Handlungen der Polizisten nicht beschreiben und schilderte keine Eindrücke, welche auf ein persönliches Erlebnis schliessen lassen würden. Auch auf Nachfrage konnte er den Vorfall nicht detaillierter erzählen. Auffallend ist, dass er sich nicht an das Datum dieses Ereignisses erinnern kann, obwohl es sich dabei um das fluchtbegründende Erlebnis gehandelt haben soll (vgl. act. A23 F21 f.). Zur Zeit des angeblichen Übergriffs bis zu seiner Ausreise gab er an, vier Monate bei seinem Freund Marcos gewohnt zu haben und während dieser Zeit nur zweimal nach draussen gegangen zu sein (vgl. act. A23 F174). Detaillierter konnte er diese Zeit nicht schildern. Seine Ausführungen zu den geltend gemachten Drohanrufen durch Polizisten fielen sodann sehr vage aus. Es sei ihm klar gewesen, dass die Polizisten ihn hätten umbringen wollen (vgl. act. A23 F180). Weitere Details nannte er nicht. Die Drohungen sind deshalb als unglaubhaft einzustufen. Daran ändern auch die handgeschriebenen Drohbriefe nichts, deren Beweiswert äusserst gering ist. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Verständigungsprobleme anlässlich der Anhörung sind unbeachtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich den Inhalt der Anhörungsprotokolle und nahm Ergänzungen vor. Allfällige Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher konnten damit ausgeräumt werden.

E. 6.2 Das vorliegend im Vordergrund stehende Verfolgungsmotiv der Homosexualität lässt sich unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Urteil des BVGer D-6758/2017 E. 5.2.2). Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. Die sexuelle Orientierung sei ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden. In El Salvador ist gleichgeschlechtlicher Verkehr nicht verboten, die gleichgeschlechtliche Ehe wird jedoch nicht anerkannt. Gemäss Strafgesetzbuch sind sogenannte "Hassdelikte", zu welchen auch Delikte aufgrund der sexuellen Identität, des Ausdrucks der Geschlechtszugehörigkeit und der sexuellen Orientierung gehören, mit einer Strafe zwischen drei und sechs Jahren bedroht. Laut der kanadischen Migrationsbehörde können sich Opfer von Übergriffen an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wenden. Polizeigewalt könne auch beim Ombudsmann für Menschenrechte gemeldet werden (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, El Salvador: Information Gathering Mission Report - Part 2 - The Situation of Women Victims of Violence and of Sexual Minorities in El Salvador, 09.2016). Es existieren verschiedene Berichte über Gewalt gegen und Diskriminierung von homosexuellen Personen, wobei es offenbar vorkommt, dass die Polizei auf konkrete Anzeigen nicht reagiert (vgl. Georgetown Law Human Rights Institute, Uniformed Injustice - State Violence Against LGBT People in El Salvador, 21.04.2017). Weiter ist anzunehmen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung von El Salvador eine ablehnende Haltung gegenüber homosexuellen Personen einnimmt und deren sexuelle Orientierung missbilligt, welche oft als Verstoss gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass homosexuelle Personen in El Salvador von Seiten des Staates grundsätzlich geduldet und ihnen ein gewisser Schutz nicht verwehrt wird. Nach dem Gesagten ist eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 6.3 Eine subjektiv empfundene Furcht vor Benachteiligung (respektive vor staatlicher Schutzverweigerung bei Übergriffen) stellt erst dann eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, wenn sie auch objektiv nachvollziehbar und mithin begründet ist. Zumindest letzteres Element liegt angesichts der unterlassenen Anzeigeerstattung beim Beschwerdeführer nicht vor. Mangels gegenteiliger persönlicher Erfahrung des Beschwerdeführers kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die el salvadorianischen Behörden hätten eine Strafanzeige nicht entgegengenommen, die Täter nicht strafrechtlich verfolgt und ihm entsprechenden Schutz verweigert. Auf eine generelle und systematische Schutzverweigerung der staatlichen Behörden kann aufgrund von vereinzelt berichteten Fällen nicht geschlossen werden. Die Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, führt zufolge der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls.

E. 6.4 Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen in El Salvador durch die Regierung und durch kriminelle Banden ist auf die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner bisherigen Praxis in keinem Herkunftsland eine Kollektivverfolgung von homosexuellen Asylsuchenden - in dem Sinn, dass bei jedem Angehörigen dieser Gruppe ungeachtet individueller Vorbringen allein aufgrund der sexuellen Veranlagung auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen wäre - festgestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6 oder 2013/11 E. 5.4).

E. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach El Salvador ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach El Salvador dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in El Salvador lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Die politische Lage in El Salvador ist stabil. Das Land kämpft jedoch mit grossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und mit einer sehr hohen Kriminalitätsrate (vgl. < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/el_salvador/reisehinweise-el-salvador.html , abgerufen am 24.02.2020). Im Jahr 2016 wies das Land nach Syrien die zweithöchste Anzahl Todesopfer pro 100'000 Einwohner auf (vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017; Small Arms Survey, Global Violent Deaths 2017, 12.2017). Hauptverantwortlich für die hohe Mordrate sind die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Banden MS-13 (auch Mara Salvatrucha) sowie B-18 (auch Barrio 18 beziehungsweise Eighteenth Street gang; vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017). Die restliche Bevölkerung ist von der Bandenkriminalität unterschiedlich betroffen; diejenigen mit einem monatlichen Familieneinkommen von mehr als USD 500 können sich der schlimmsten Gewalt mittels Bezahlung von privaten Schulen, Gesundheitsvorsorge und Nachbarschaftssicherheitspatrouillen entziehen (vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017). Trotz der sehr schlechten Sicherheitslage herrscht in El Salvador weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar. Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach El Salvador in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er studierte fünf Semester Rechtswissenschaften an der Universität (vgl. act. A6 F1.17.04) und war berufstätig (vgl. act. A23 F26). Weiter verfügt er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A23 F164), welches ihn bei einer Rückkehr wird unterstützen können. Es ist anzunehmen, dass er sich auch in seinem Heimatland wieder eine Existenz wird aufbauen können. Den Akten sind auch keine gesundheitlichen Probleme zu entnehmen und solche belegt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht mit Arztberichten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1115/2018 Urteil vom 24. Februar 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), El Salvador, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. November 2016 sowie der Anhörung vom 27. Januar und deren Fortsetzung vom 20. März 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von El Salvador und habe zuletzt in San Salvador gelebt. Die Schule habe er zwölf Jahre lang besucht und danach fünf Semester Rechtswissenschaften an der Universität studiert. Bei der Absolvierung des Militärdienstes im Jahr (...) hätten die Militärbehörden von seiner Homosexualität erfahren, weswegen es zu gewalttätigen Übergriffen seitens seines Vorgesetzten gekommen sei. Im September (...) habe er den Militärdienst beenden müssen. Für die Polizei sei er in der Folge als Homosexueller identifizierbar gewesen und deswegen bei Strassenkontrollen wiederholt schikaniert worden. Gegen Ende des Jahres 2012 beziehungsweise Anfang des Jahres 2013 sei er der Organisation "Asociación de derechos humanos entre amigos" (Entre Amigos) beigetreten. Er habe freiwillige Strassenarbeit geleistet, Unterschriften gesammelt und an Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er festgenommen worden und mutmasslich als Gay-Aktivist bei der Polizei registriert gewesen. Im November 2015 sei er auf dem Weg nach Hause in eine Polizeikontrolle geraten. Zwecks weiterer Abklärungen sei er mitgenommen worden. Die Polizisten seien jedoch nicht zu einem Polizeiposten, sondern zu einem verlassenen Grundstück ausserhalb der Stadt gefahren. Dort hätten sie ihn (Beschwerdeführer) vergewaltigt und anschliessend verletzt liegen gelassen. Ein Passant habe ihn gefunden und ihm geholfen, seinen Freund Marcos zu kontaktieren. Aufgrund seiner Verletzungen habe er sich in einer Klinik medizinisch behandeln lassen müssen. Bei Entre Amigos habe er Unterstützung gesucht, und ihm sei geraten worden, eine Anzeige gegen die Beamten zu erstatten. Er habe jedoch anonyme Anrufe mit Todesdrohungen erhalten, für den Fall, dass er eine Anzeige erstatte, weshalb er darauf verzichtet habe. Aus Angst um sein Leben habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am (...) sei er legal auf dem Luftweg über Madrid in die Schweiz gereist. Nach drei Monaten legalem Aufenthalt in Zürich habe er um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, da er eine Arbeit gefunden habe. Sein Gesuch sei jedoch abgelehnt worden, weshalb er nach Frankreich ausgereist sei. Auch dort habe er kein Bleiberecht erhalten und sei deshalb am (...) in die Schweiz zurückgekehrt. Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass und seine Identitätskarte, einen Polizeirapport vom 30. Juni 2014, eine Bestätigung der Militärbehörden vom 27. Januar 2017, einen Arztbericht vom 2. März 2017, eine Mitgliederbestätigung von Entre Amigos vom 12. September 2016 sowie zwei undatierte Drohbriefe ein. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (eröffnet am 23. Januar 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt eines fristgemässen Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Einen solchen reichte der Beschwerdeführer am 6. März 2018 nach. F. Aus organisatorischen Gründen erfolgte ein Wechsel der vorsitzenden Richterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie das persönliche Furchtempfinden der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer auch für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Schilderungen der Ereignisse im Zusammenhang mit der Vergewaltigung durch Polizisten seien widersprüchlich und wenig gehaltvoll ausgefallen. Zu den einzelnen Handlungen der Polizisten, zu seinen eigenen Reaktionen und zu den örtlichen Gegebenheiten seien seine Antworten ausweichend gewesen und hätten in markanter Weise einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Trotz mehrerer Vertiefungsfragen sei er nicht in der Lage gewesen, einen anschaulichen und konsistenten Ablauf der Ereignisse zwischen dem Zeitpunkt seiner Mitnahme bis zur geltend gemachten Vergewaltigung beziehungsweise der unmittelbar darauffolgenden Ereignisse zu geben. Deshalb sei davon auszugehen, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Zwischen den geltend gemachten Vorfällen von Januar und September (...) im Militärdienst und seiner Ausreise im Jahr 2016 fehle es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang, weshalb diese Vorfälle nicht asylrelevant seien. Im nationalen Strafrecht von El Salvador gebe es weiter keine Bestimmung, welche Homosexualität unter Strafe stelle. Vielmehr würden sogenannte "Hass-Verbrechen" aufgrund der sexuellen Orientierung einer Person mit einer Strafe von drei bis sechs Jahren Haft bestraft. Ebenfalls verboten sei die Diskriminierung basierend auf Gründen der Geschlechteridentität und der sexuellen Orientierung. Von Seiten des Staates bestehe in El Salvador keine systematische kollektive Verfolgung von homosexuellen Personen und es sei nicht grundsätzlich von einem fehlenden Schutz auszugehen. LGBTI-Personen stehe die Möglichkeit offen, sich bei Übergriffen an höhere Instanzen zu wenden. Im Jahr 2015 habe sodann die Generalstaatsanwaltschaft im Falle eines gewaltsamen Übergriffs auf eine transsexuelle Person durch Polizisten mehrere Mittäter aus dem Dienst entlassen und zwei Haupttäter zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. In objektiver Hinsicht würden deshalb keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben einzig aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers bestehen. Den Akten seien keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass er asylrelevante Nachteile von Seiten der salvadorianischen Behörden zu befürchten hätte. Die Benachteiligungen im Alltag würden zufolge der fehlenden Intensität keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seine Aussagen würden viele Realkennzeichen aufweisen. Aus Schutz vor den gewaltbereiten und kriminellen Banden habe er jeweils nur den Arbeitsausweis auf sich getragen, da darin seine Adresse nicht eingetragen gewesen sei. Die Polizisten hätten ihn deshalb zur Überprüfung seiner Personalien auf den Polizeiposten mitnehmen müssen. Zwischen ihm und dem Dolmetscher habe es sodann Verständnisprobleme gegeben und er habe bei der Rückübersetzung Korrekturen vornehmen müssen. Entgegen dem Vorschlag des Hilfswerksvertreters habe es die Vorinstanz unterlassen, ein medizinisches Gutachten zu seinem psychischen Zustand einzuholen. Die Mitgliedschaftskarte von Entre Amigos bestätige seine Homosexualität. Das polizeiliche Dokument zeige, dass er nach den Kundgebungen im Jahr 2014 von der Polizei angehalten worden sei. Der Arztbericht halte fest, dass er am 12. November 2015 Opfer eines Sexualdelikts geworden und dabei schwer an Leib und Leben verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe diesen Beweismitteln fälschlicherweise keine Beweiskraft zugemessen. Gemäss UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) seien in El Salvador Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung weit verbreitet und homosexuelle Personen würden nicht nur durch die Banden, sondern auch durch die Polizei und staatlichen Behörden angegriffen oder ermordet. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehöre er einer bestimmten sozialen Gruppe an und sei von den staatlichen Organen gezielten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Bei einer Rückkehr würde er inhaftiert, misshandelt, diskriminiert, vergewaltigt und mit dem Tod bedroht werden. Zudem würde er auch seitens der kriminellen Banden unterdrückt werden, weshalb er begründete Furcht habe, in El Salvador einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und nicht asylrelevant. Auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Bei den behaupteten Nachteilen während des Militärdienstes im Jahr (...) fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016, weshalb diese als nicht asylrelevant einzustufen sind. Seine Schilderungen zum geltend gemachten sexuellen Übergriff durch die Polizei sind vage und oberflächlich ausgefallen. Er konnte die einzelnen Handlungen der Polizisten nicht beschreiben und schilderte keine Eindrücke, welche auf ein persönliches Erlebnis schliessen lassen würden. Auch auf Nachfrage konnte er den Vorfall nicht detaillierter erzählen. Auffallend ist, dass er sich nicht an das Datum dieses Ereignisses erinnern kann, obwohl es sich dabei um das fluchtbegründende Erlebnis gehandelt haben soll (vgl. act. A23 F21 f.). Zur Zeit des angeblichen Übergriffs bis zu seiner Ausreise gab er an, vier Monate bei seinem Freund Marcos gewohnt zu haben und während dieser Zeit nur zweimal nach draussen gegangen zu sein (vgl. act. A23 F174). Detaillierter konnte er diese Zeit nicht schildern. Seine Ausführungen zu den geltend gemachten Drohanrufen durch Polizisten fielen sodann sehr vage aus. Es sei ihm klar gewesen, dass die Polizisten ihn hätten umbringen wollen (vgl. act. A23 F180). Weitere Details nannte er nicht. Die Drohungen sind deshalb als unglaubhaft einzustufen. Daran ändern auch die handgeschriebenen Drohbriefe nichts, deren Beweiswert äusserst gering ist. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Verständigungsprobleme anlässlich der Anhörung sind unbeachtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich den Inhalt der Anhörungsprotokolle und nahm Ergänzungen vor. Allfällige Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher konnten damit ausgeräumt werden. 6.2 Das vorliegend im Vordergrund stehende Verfolgungsmotiv der Homosexualität lässt sich unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Urteil des BVGer D-6758/2017 E. 5.2.2). Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. Die sexuelle Orientierung sei ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden. In El Salvador ist gleichgeschlechtlicher Verkehr nicht verboten, die gleichgeschlechtliche Ehe wird jedoch nicht anerkannt. Gemäss Strafgesetzbuch sind sogenannte "Hassdelikte", zu welchen auch Delikte aufgrund der sexuellen Identität, des Ausdrucks der Geschlechtszugehörigkeit und der sexuellen Orientierung gehören, mit einer Strafe zwischen drei und sechs Jahren bedroht. Laut der kanadischen Migrationsbehörde können sich Opfer von Übergriffen an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wenden. Polizeigewalt könne auch beim Ombudsmann für Menschenrechte gemeldet werden (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, El Salvador: Information Gathering Mission Report - Part 2 - The Situation of Women Victims of Violence and of Sexual Minorities in El Salvador, 09.2016). Es existieren verschiedene Berichte über Gewalt gegen und Diskriminierung von homosexuellen Personen, wobei es offenbar vorkommt, dass die Polizei auf konkrete Anzeigen nicht reagiert (vgl. Georgetown Law Human Rights Institute, Uniformed Injustice - State Violence Against LGBT People in El Salvador, 21.04.2017). Weiter ist anzunehmen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung von El Salvador eine ablehnende Haltung gegenüber homosexuellen Personen einnimmt und deren sexuelle Orientierung missbilligt, welche oft als Verstoss gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass homosexuelle Personen in El Salvador von Seiten des Staates grundsätzlich geduldet und ihnen ein gewisser Schutz nicht verwehrt wird. Nach dem Gesagten ist eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers zu verneinen. 6.3 Eine subjektiv empfundene Furcht vor Benachteiligung (respektive vor staatlicher Schutzverweigerung bei Übergriffen) stellt erst dann eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, wenn sie auch objektiv nachvollziehbar und mithin begründet ist. Zumindest letzteres Element liegt angesichts der unterlassenen Anzeigeerstattung beim Beschwerdeführer nicht vor. Mangels gegenteiliger persönlicher Erfahrung des Beschwerdeführers kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die el salvadorianischen Behörden hätten eine Strafanzeige nicht entgegengenommen, die Täter nicht strafrechtlich verfolgt und ihm entsprechenden Schutz verweigert. Auf eine generelle und systematische Schutzverweigerung der staatlichen Behörden kann aufgrund von vereinzelt berichteten Fällen nicht geschlossen werden. Die Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, führt zufolge der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. 6.4 Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen in El Salvador durch die Regierung und durch kriminelle Banden ist auf die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner bisherigen Praxis in keinem Herkunftsland eine Kollektivverfolgung von homosexuellen Asylsuchenden - in dem Sinn, dass bei jedem Angehörigen dieser Gruppe ungeachtet individueller Vorbringen allein aufgrund der sexuellen Veranlagung auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen wäre - festgestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6 oder 2013/11 E. 5.4). 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach El Salvador ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach El Salvador dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in El Salvador lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Die politische Lage in El Salvador ist stabil. Das Land kämpft jedoch mit grossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und mit einer sehr hohen Kriminalitätsrate (vgl. < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/el_salvador/reisehinweise-el-salvador.html , abgerufen am 24.02.2020). Im Jahr 2016 wies das Land nach Syrien die zweithöchste Anzahl Todesopfer pro 100'000 Einwohner auf (vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017; Small Arms Survey, Global Violent Deaths 2017, 12.2017). Hauptverantwortlich für die hohe Mordrate sind die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Banden MS-13 (auch Mara Salvatrucha) sowie B-18 (auch Barrio 18 beziehungsweise Eighteenth Street gang; vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017). Die restliche Bevölkerung ist von der Bandenkriminalität unterschiedlich betroffen; diejenigen mit einem monatlichen Familieneinkommen von mehr als USD 500 können sich der schlimmsten Gewalt mittels Bezahlung von privaten Schulen, Gesundheitsvorsorge und Nachbarschaftssicherheitspatrouillen entziehen (vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017). Trotz der sehr schlechten Sicherheitslage herrscht in El Salvador weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar. Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach El Salvador in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er studierte fünf Semester Rechtswissenschaften an der Universität (vgl. act. A6 F1.17.04) und war berufstätig (vgl. act. A23 F26). Weiter verfügt er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A23 F164), welches ihn bei einer Rückkehr wird unterstützen können. Es ist anzunehmen, dass er sich auch in seinem Heimatland wieder eine Existenz wird aufbauen können. Den Akten sind auch keine gesundheitlichen Probleme zu entnehmen und solche belegt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht mit Arztberichten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: