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D-995/2024

D-995/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 29. September 2023 am Flug- hafen Zürich um Asyl nach.

A.b Gleichentags gab ihnen das SEM Gelegenheit, sich im Sinne von Art. 22 AsylG (SR 142.31) schriftlich zur beabsichtigten Einreiseverweige- rung und zur Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich zu äussern. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden – han- delnd durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung – mit Schreiben vom

2. Oktober 2023 nach.

A.c Am 9. Oktober 2023 erteilte ihnen das SEM die Bewilligung zur Ein- reise in die Schweiz zwecks Prüfung ihrer Asylgesuche.

B. B.a Am 29. Januar 2024 wurden die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 – in Anwesenheit ihrer neu zugewiesenen Rechtsvertretung – einzeln zu ihren Asylgründen angehört. Beim Beschwerdeführer 4 wurde aufgrund des noch jungen Alters von einer persönlichen Anhörung abgesehen. B.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei sal- vadorianischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt E._______ (Departement F._______), wo er zuletzt alleine mit seinen drei Kindern ge- lebt habe. Am 26. Juni 2023 sei er von Mitgliedern einer Verbrecherbande auf offener Strasse überfallen und in ein Auto gedrängt worden. Man habe ihn im Auto unter vorgehaltener Waffe mit dem Tod bedroht und aufgefor- dert, unverzüglich «mit dem Verrat» aufzuhören. Man habe dabei auch er- wähnt, dass man seine Arbeitsstelle, seinen Wohnort und seine Kinder kenne. Als er erklärt habe, dass es sich um eine Verwechslung handeln müsse, sei er heftig geschlagen und aus dem fahrenden Auto gestossen worden. In der Folge habe er auf dem nächstgelegenen Polizeiposten um- gehend Anzeige erstattet und sei – nach der Aufnahme seiner Aussagen – zum hierfür zuständigen Polizeiposten verlegt worden, wo man sich seiner ebenso angenommen und eine Kontaktaufnahme in Aussicht gestellt habe. Eine solche habe indessen nicht stattgefunden. In seiner Verzweiflung habe er sich an die Beratungsstelle des örtlichen Erzbistums gewandt, wel- che ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Ausserdem befinde sich El Salvador im Ausnahmezustand. In diesem Zusammenhang hätten ihn die

D-995/2024 Seite 3 Angehörigen der salvadorianischen Behörden zweimal kontrolliert und ein- mal eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Vor diesem Hintergrund habe er El Salvador – zusammen mit seinen drei Kindern – am 27. September 2023 auf dem Luftweg verlassen. B.c Die Beschwerdeführenden 2 und 3 bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihres Vaters, welche auch zu ihrer Flucht geführt hätten. B.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdefüh- renden insbesondere folgende Unterlagen ins Recht: - Reisepässe (gültig bis 8. März 2029 respektive 19. April 2029 [im Original]); - Anzeige bei der Nationalpolizei (datiert vom 26. Juni 2023 [in Kopie]); - Schreiben der Beratungsstelle des örtlichen Erzbistums (datiert vom 11. Juli 2023 [in Kopie]). C.

C.a Am 5. Februar 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfü- gungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages führte die Rechts- vertretung im Wesentlichen aus, dass der Wegweisungsvollzug infolge des anhaltenden Ausnahmezustandes unzulässig und unzumutbar sei. Auch sprächen individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit. Einerseits sei der Beschwerdeführer 1 – alleinerziehender Vater und Alleinverdiener – infolge gesundheitlicher Probleme (…) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Andererseits litten die Beschwerdeführenden 2 bis 4 stark unter den Ereig- nissen im Heimatland und bedürften psychologischer Unterstützung. D. D.a Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be- schwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG in Ermangelung eines asylrelevanten Verfol- gungsmotivs nicht stand. Sodann beurteilte es den Wegweisungsvollzug nach El Salvador als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der

D-995/2024 Seite 4 salvadorianische Staat hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen seitens Mitglieder einer Verbrecherbande grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwog es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Ände- rung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. E. Am 7. Februar 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. F.a Gegen den ablehnenden Asylentscheid erhoben die Beschwerdefüh- renden mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig- keit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.

F.b Die Beschwerde beschränkt sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

16. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die

D-995/2024 Seite 5 Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerdeschrift wurde ausschliesslich vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet, obwohl die Beschwerdeführerin 2 unterdessen die Volljäh- rigkeit erreicht hat. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde- schrift gemäss Rubrum und Begründung für alle Familienmitglieder gelten soll und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne Wissen und Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 das Rechtsmittel ergriffen wurde, kann vorlie- gend auf die Einholung ihrer Unterschrift verzichtet werden, zumal ihr dar- aus kein Rechtsnachteil erwächst.

E. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM (im Ergebnis) zutreffend festgehalten hat, die Vor- bringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-995/2024 Seite 6 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt wer- den. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu- ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen ver- langt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erfor- derlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsys- tems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zu- mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berück- sichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. Ohne die in der Beschwerde dargelegte schwierige Sicherheitslage El Sal- vadors in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsge- richt nach wie vor von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der salvadorianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. Ur- teile des BVGer D-2110/2021 vom 10. Juni 2022 E. 6.2, D-3890/2020 vom

21. August 2020 S. 6 f., D-3176/2020 vom 9. Juli 2020 S. 7 und E-1115/2018 vom 24. Februar 2020 E. 6.2). Sodann geht aus den vorlie- genden Akten hervor, dass sich die salvadorianischen Behörden gegen- über dem Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit als schutzfähig und -willig zeigten (vgl. SEM-Akte A14 F51), weshalb nicht auf eine gene- relle Schutzverweigerung geschlossen werden kann. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 1 umfassendere Schutzmassnahmen ge- wünscht hätte, vermag daran nichts zu ändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten Schreiben der Beratungsstelle des örtli- chen Erzbistums (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.d), zumal er auf die Mög- lichkeit hinzuweisen ist, sich – nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder ei- nes Anwalts – an eine übergeordnete Behördenstelle zu wenden.

E. 4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der salvadoriani- schen Behörden vor ihrer Ausreise (Kontrollen und Hausdurchsuchung durch die Polizei [vgl. SEM-Akten A14 F52, F63 ff.; A15 F43; A16 F30]), ist festzustellen, dass ihnen die Angehörigen der salvadorianischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten, weshalb diese Massnahmen die

D-995/2024 Seite 7 Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht er- reichen. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass den Beschwerde- führenden bei einer Rückkehr in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Probleme mit den salvadoriani- schen Behörden sind auf die dort herrschende allgemein schwierige Lage zurückzuführen, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und keine Asylrelevanz zu entfalten vermag.

E. 4.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden (im Ergebnis) zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerich- tig abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 6.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5

D-995/2024 Seite 8 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Urteil D-2110/2021 vom 10. Juni 2022 eingehend mit der Lage in El Salvador auseinanderge- setzt und im Ergebnis festgehalten, dass das Land zwar mit grossen wirt- schaftlichen Schwierigkeiten und mit einer sehr hohen Kriminalitätsrate kämpfe; die politische Lage aber insgesamt stabil sei. Trotz der sehr schlechten Sicherheitslage herrsche dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung dorthin als generell zumutbar zu erachten sei (vgl. a.a.O. E. 8.3.1 m.w.H.). An dieser Einschätzung ist im Ergebnis festzuhalten, zumal sich die Lage vor Ort in gewissen Punkten, insbesondere was den Kampf gegen

D-995/2024 Seite 9 die Bandenkriminalität anbelangt, verbessert hat (vgl. El Faro, Bukele Government Dismantled Gang Presence in El Salvador, 03.02.2023, https://elfaro.net/en/202302/el_salvador/26694/bukele-government-dis- mantled-gang-presence-in-el-salvador, abgerufen am 20.02.2024; Human Rights Watch [HRW], World Report 2024 - El Salvador, 11.01.2024, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/el-salvador, abge- rufen am 20.02.2024).

E. 6.3.2 Auch sprechen – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer 1 ist gut ausgebildet, sammelte in verschiedenen Tätigkeitsfeldern Berufserfahrung und verfügt in G._______ über Wohneigentum (vgl. SEM-Akte A14 F10, F16 f.). Die Beschwerdeführerin 2 wurde bisher von ihrem Vater unterstützt und be- suchte zuletzt eine höhere Schule (vgl. SEM-Akte A15 F11); es ist ihr je- doch zuzumuten, sich im Falle einer Rückkehr ebenfalls um eine Erwerbs- tätigkeit zu bemühen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Die Beschwerdeführenden verfügen zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in El Salvador (vgl. SEM-Akten A14 F13, F29 ff.; A15 F9, F23), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 anbe- langt, ist er sodann auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimat- staat zu verweisen, zumal er selber einräumte, dort diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen zu haben (vgl. SEM-Akte A14 F42 f.) und dank derselben stets arbeitsfähig gewesen zu sein (vgl. SEM- Akte A14 F17). Für die in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf gel- tend gemachte Traumatisierung der Beschwerdeführenden 2 bis 4 finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Anhaltspunkte (vgl. SEM-Akten A14 F70; A15 F31 f.; A16 F31). Auch auf Beschwerdeebene wurden hierzu keine Belege ins Recht gelegt. Allenfalls bestehende psychische Probleme könnten sie im Übrigen auch in El Salvador behandeln lassen. Auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist kein Vollzugshinder- nis abzuleiten, zumal sich die Beschwerdeführenden 3 und 4 erst seit rela- tiv kurzer Zeit (namentlich fünf Monate) in der Schweiz aufhalten.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 6.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise- pässe (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.d), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-995/2024 Seite 11

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-995/2024 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien

1. A._______, geboren am (...), und dessen Kinder

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), El Salvador, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 29. September 2023 am Flughafen Zürich um Asyl nach. A.b Gleichentags gab ihnen das SEM Gelegenheit, sich im Sinne von Art. 22 AsylG (SR 142.31) schriftlich zur beabsichtigten Einreiseverweigerung und zur Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich zu äussern. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 nach. A.c Am 9. Oktober 2023 erteilte ihnen das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung ihrer Asylgesuche. B. B.a Am 29. Januar 2024 wurden die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 - in Anwesenheit ihrer neu zugewiesenen Rechtsvertretung - einzeln zu ihren Asylgründen angehört. Beim Beschwerdeführer 4 wurde aufgrund des noch jungen Alters von einer persönlichen Anhörung abgesehen. B.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei salvadorianischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt E._______ (Departement F._______), wo er zuletzt alleine mit seinen drei Kindern gelebt habe. Am 26. Juni 2023 sei er von Mitgliedern einer Verbrecherbande auf offener Strasse überfallen und in ein Auto gedrängt worden. Man habe ihn im Auto unter vorgehaltener Waffe mit dem Tod bedroht und aufgefordert, unverzüglich «mit dem Verrat» aufzuhören. Man habe dabei auch erwähnt, dass man seine Arbeitsstelle, seinen Wohnort und seine Kinder kenne. Als er erklärt habe, dass es sich um eine Verwechslung handeln müsse, sei er heftig geschlagen und aus dem fahrenden Auto gestossen worden. In der Folge habe er auf dem nächstgelegenen Polizeiposten umgehend Anzeige erstattet und sei - nach der Aufnahme seiner Aussagen - zum hierfür zuständigen Polizeiposten verlegt worden, wo man sich seiner ebenso angenommen und eine Kontaktaufnahme in Aussicht gestellt habe. Eine solche habe indessen nicht stattgefunden. In seiner Verzweiflung habe er sich an die Beratungsstelle des örtlichen Erzbistums gewandt, welche ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Ausserdem befinde sich El Salvador im Ausnahmezustand. In diesem Zusammenhang hätten ihn die Angehörigen der salvadorianischen Behörden zweimal kontrolliert und einmal eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Vor diesem Hintergrund habe er El Salvador - zusammen mit seinen drei Kindern - am 27. September 2023 auf dem Luftweg verlassen. B.c Die Beschwerdeführenden 2 und 3 bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihres Vaters, welche auch zu ihrer Flucht geführt hätten. B.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden insbesondere folgende Unterlagen ins Recht:

- Reisepässe (gültig bis 8. März 2029 respektive 19. April 2029 [im Original]);

- Anzeige bei der Nationalpolizei (datiert vom 26. Juni 2023 [in Kopie]);

- Schreiben der Beratungsstelle des örtlichen Erzbistums (datiert vom 11. Juli 2023 [in Kopie]). C. C.a Am 5. Februar 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass der Wegweisungsvollzug infolge des anhaltenden Ausnahmezustandes unzulässig und unzumutbar sei. Auch sprächen individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit. Einerseits sei der Beschwerdeführer 1 - alleinerziehender Vater und Alleinverdiener - infolge gesundheitlicher Probleme (...) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Andererseits litten die Beschwerdeführenden 2 bis 4 stark unter den Ereignissen im Heimatland und bedürften psychologischer Unterstützung. D. D.a Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs nicht stand. Sodann beurteilte es den Wegweisungsvollzug nach El Salvador als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der salvadorianische Staat hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen seitens Mitglieder einer Verbrecherbande grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwog es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. E. Am 7. Februar 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. F.a Gegen den ablehnenden Asylentscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. F.b Die Beschwerde beschränkt sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeschrift wurde ausschliesslich vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet, obwohl die Beschwerdeführerin 2 unterdessen die Volljährigkeit erreicht hat. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeschrift gemäss Rubrum und Begründung für alle Familienmitglieder gelten soll und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne Wissen und Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 das Rechtsmittel ergriffen wurde, kann vorliegend auf die Einholung ihrer Unterschrift verzichtet werden, zumal ihr daraus kein Rechtsnachteil erwächst. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM (im Ergebnis) zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. Ohne die in der Beschwerde dargelegte schwierige Sicherheitslage El Salvadors in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der salvadorianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. Urteile des BVGer D-2110/2021 vom 10. Juni 2022 E. 6.2, D-3890/2020 vom 21. August 2020 S. 6 f., D-3176/2020 vom 9. Juli 2020 S. 7 und E-1115/2018 vom 24. Februar 2020 E. 6.2). Sodann geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass sich die salvadorianischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit als schutzfähig und -willig zeigten (vgl. SEM-Akte A14 F51), weshalb nicht auf eine generelle Schutzverweigerung geschlossen werden kann. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 1 umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätte, vermag daran nichts zu ändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten Schreiben der Beratungsstelle des örtlichen Erzbistums (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.d), zumal er auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, sich - nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts - an eine übergeordnete Behördenstelle zu wenden. 4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der salvadorianischen Behörden vor ihrer Ausreise (Kontrollen und Hausdurchsuchung durch die Polizei [vgl. SEM-Akten A14 F52, F63 ff.; A15 F43; A16 F30]), ist festzustellen, dass ihnen die Angehörigen der salvadorianischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Probleme mit den salvadorianischen Behörden sind auf die dort herrschende allgemein schwierige Lage zurückzuführen, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. 4.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (im Ergebnis) zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Urteil D-2110/2021 vom 10. Juni 2022 eingehend mit der Lage in El Salvador auseinandergesetzt und im Ergebnis festgehalten, dass das Land zwar mit grossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und mit einer sehr hohen Kriminalitätsrate kämpfe; die politische Lage aber insgesamt stabil sei. Trotz der sehr schlechten Sicherheitslage herrsche dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten sei (vgl. a.a.O. E. 8.3.1 m.w.H.). An dieser Einschätzung ist im Ergebnis festzuhalten, zumal sich die Lage vor Ort in gewissen Punkten, insbesondere was den Kampf gegen die Bandenkriminalität anbelangt, verbessert hat (vgl. El Faro, Bukele Government Dismantled Gang Presence in El Salvador, 03.02.2023, https://elfaro.net/en/202302/el_salvador/26694/bukele-government-dismantled-gang-presence-in-el-salvador, abgerufen am 20.02.2024; Human Rights Watch [HRW], World Report 2024 - El Salvador, 11.01.2024, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/el-salvador, abgerufen am 20.02.2024). 6.3.2 Auch sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer 1 ist gut ausgebildet, sammelte in verschiedenen Tätigkeitsfeldern Berufserfahrung und verfügt in G._______ über Wohneigentum (vgl. SEM-Akte A14 F10, F16 f.). Die Beschwerdeführerin 2 wurde bisher von ihrem Vater unterstützt und besuchte zuletzt eine höhere Schule (vgl. SEM-Akte A15 F11); es ist ihr jedoch zuzumuten, sich im Falle einer Rückkehr ebenfalls um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Die Beschwerdeführenden verfügen zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in El Salvador (vgl. SEM-Akten A14 F13, F29 ff.; A15 F9, F23), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 anbelangt, ist er sodann auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen, zumal er selber einräumte, dort diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen zu haben (vgl. SEM-Akte A14 F42 f.) und dank derselben stets arbeitsfähig gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A14 F17). Für die in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend gemachte Traumatisierung der Beschwerdeführenden 2 bis 4 finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Anhaltspunkte (vgl. SEM-Akten A14 F70; A15 F31 f.; A16 F31). Auch auf Beschwerdeebene wurden hierzu keine Belege ins Recht gelegt. Allenfalls bestehende psychische Probleme könnten sie im Übrigen auch in El Salvador behandeln lassen. Auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist kein Vollzugshindernis abzuleiten, zumal sich die Beschwerdeführenden 3 und 4 erst seit relativ kurzer Zeit (namentlich fünf Monate) in der Schweiz aufhalten. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.d), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: