Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und Vater sowie ihre gemeinsame Toch- ter) suchten am (…). Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wur- den dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden wurden am 13. Juni 2024 sowie am 14. Juni 2024 zu ihren Asylgründen befragt (vgl. vorinstanzliche Akten (…)-31/12 und (…)-32/10 [nachfolgend act. 31 und act. 32]). Anschliessend wurde ihnen mitgeteilt, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behan- delt (vgl. act. 33). Am 2. Dezember 2024 sowie am 27. Januar 2025 wur- den sie ergänzend angehört (vgl. act. 46 und […]). C. C.a Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten bis zu ihrer Ausreise in E._______ gelebt. Er (der Beschwerdeführer 1) sei (…), (…) und selbständiger Unternehmer im Bereich der (…) sowie des (…) gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin
2) sei (…). F._______ (der […] der Beschwerdeführerin 2) habe am (…) 2021 einen Mann namens G._______ aus Vergeltung umgebracht. Aufgrund des Vor- wurfs, sie (die Beschwerdeführerin 2) habe dies herumerzählt, habe er sie mit dem Tod bedroht. Am (…) 2022 hätten sie bei der Staatsanwaltschaft in H._______ eine An- zeige gegen F._______ eingereicht. Am (…) 2022 sei dann ihr (…) be- schossen worden. Am (…) 2022 seien sie aus El Salvador ausgereist. C.b Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdefüh- renden insbesondere folgende Unterlagen ins Recht (jeweils in Kopie, so- fern nicht anders spezifiziert): - drei Reisepässe gültig bis zum (…) respektive (…) (im Original), - zwei Identitätsausweise (im Original), - zwei Strafregisterauszüge von El Salvador, - eine Anzeige vom (…),
E-1895/2025 Seite 3 - diverse Bildschirmaufnahmen von Nachrichten und diverse Fotos. D. Mit Verfügung vom 7. März 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer
1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 4-5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 20. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie wört- lich das Folgende: « (1) Dass festgestellt wird, dass die Erfüllung der Aus- weisung unangemessen, unzulässig und nicht durchführbar ist, und dass die vorläufige Haftanordnung angeordnet wird. (2) Dass eine kostenlose Bearbeitung des Falles gewährt wird und dass auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses verzichtet wird». Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Bilder von F._______ und G._______ sowie diverse Medienartikel über die Lage in El Salvador ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2025 wies der zuständige Instrukti- onsrichter das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kosten- vorschusses bis zum 8. April 2025 auf. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde vom 20. März 2025 keine Originalunterschrift aufweise und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Beschwerdever- besserung auf. Diese sowie der Kostenvorschuss gingen fristgerecht ein. Gleichzeitig wurde in der Zwischenverfügung vom 24. März 2025 klärend festgehalten, dass ohne Gegenbericht die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren dahingehend verstanden würden, dass die Beschwerde- führenden sinngemäss die Feststellung der Unzumutbarkeit, Unzulässig- keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung ei- ner vorläufigen Aufnahme beantragen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Die Beschwerdeführenden liessen sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen und widersprachen die- ser Auslegung der Rechtsbegehren nicht.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem die Beschwerdeverbesserung und der Kostenvorschuss fristgerecht eingingen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Asylentscheid damit, dass die Elemente der Flüchtlingseigenschaft nicht vorhanden seien (feh- lendes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG und der gegebenen Schutz- willig- und Schutzfähigkeit der salvadorianischen Behörden).
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E. 4.2 In ihrer Beschwerde gaben die Beschwerdeführenden Teile der vo- rinstanzlichen Verfügung wieder und fügten im Wesentlichen an, in El Sal- vador seien sie wegen der Person von F._______ gefährdet.
E. 5.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht (vgl. Häfelin /Mül- ler /Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 222). Als Folge wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Ur- teil des BVGer E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 3.1 m.w.H.). Der Streitgegenstand wird durch die Beschwerdeanträge und die Beschwer- debegründung ermittelt (BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277 m.w.H.). Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Um- fang der strittigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der be- schwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Gygi, a.a.O., S. 45 und 204).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Sache wörtlich das Fol- gende: «dass festgestellt wird, dass die Erfüllung der Ausweisung unange- messen, unzulässig und nicht durchführbar ist, und dass die vorläufige Haftanordnung angeordnet wird». Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2025 wurden die Beschwerdefüh- renden damit konfrontiert, dass das Gericht ohne ihren Gegenbericht die gestellten Rechtsbegehren dahingehend behandeln wird, dass sie als re- formatorisches Begehren die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in- folge Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit beantragen. Dem wurde in der Folge seitens der Beschwerdeführenden nicht wider- sprochen. Dementsprechend ist somit die Ablehnung des Asylgesuchs so- wie die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ein- zig die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht an- geordnet hat.
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E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Be- schwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.3 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
E-1895/2025 Seite 7 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutz- fähigkeit und -willigkeit der salvadorianischen Strafverfolgungs- und Justiz- behörden aus (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-995/2024 vom 29. Feb- ruar 2024, E. 4.2, D-2110/2021 vom 10. Juni 2022 E. 6.2, D-3890/2020 vom 21. August 2020 S. 6 f., D-3176/2020 vom 9. Juli 2020 S. 7 und E- 1115/2018 vom 24. Februar 2020 E. 6.2). Für diese Sichtweise spricht in casu insbesondere auch der Umstand, dass die salvadorianische Polizei gegen den (…) zahlreiche Ermittlungen führt (vgl. act. 46, F92). Ausser- dem geht den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden bei der Gene- ralstaatsanwaltschaft gehört wurden und diese mittels Anzeigeaufnahme Bereitschaft zeigten, sie zu schützen (vgl. act. 47, F49).
E. 6.3.2 Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, dass sie ihre Heimat nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, vermag augenschein- lich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen (vgl. a.a.O. S. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvoll- zug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-2110/2021 vom
E. 6.4.3 Weiter sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Weg- weisungsvollzug. Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, weshalb dem so sei. Das SEM stellte zurecht fest, dass die Beschwerdeführenden in El Salvador über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Zudem verfügten sie beide über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer 1 war (…), (…) und selbstständiger Unternehmer im Bereich der (…) sowie des (…) tätig ge- wesen und die Beschwerdeführerin 2 arbeitete als (…). Des Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III E. 2), welche zu bestätigen sind, zumal die Beschwer- deführenden keinerlei Einwände erheben.
E. 6.4.4 Unter dem Aspekt des Kindswohls sind letztlich sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängig- keit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose be- züglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integra- tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die Tochter der Beschwerdeführenden ist heute rund (…) Jahre alt und befindet sich damit augenscheinlich noch in einem anpassungsfähigen Alter, in welchem die persönliche Entwicklung stark an die Beziehung der Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss noch keine besonderen Schwierigkeiten bereitet (vgl. BGE 123 II 125 E. 4b). Mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen kehrt sie gemeinsam nach El Salvador zurück, wo ihre Verwandten, wie insbesondere die Grosseltern und Onkel der Tochter,
E-1895/2025 Seite 9 unterstützend sein können. Es ergeben sich somit keine Hinweise dafür, dass ein Wegeweisungsvollzug das Kindeswohl gefährden könnte.
E. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise- pässe (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.b), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Juni 2022 eingehend mit der Lage in El Salvador auseinandergesetzt
E-1895/2025 Seite 8 und festgehalten, dass das Land zwar mit grossen wirtschaftlichen Schwie- rigkeiten und mit einer sehr hohen Kriminalitätsrate kämpfe; die politische Lage aber insgesamt stabil sei. Trotz der angespannten Sicherheitslage herrsche dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemei- ner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zu- mutbar zu erachten sei (vgl. a.a.O. E. 8.3.1 m.w.H.). An dieser Einschät- zung ist festzuhalten, zumal sich die Lage vor Ort in gewissen Punkten, insbesondere was den Kampf gegen die Bandenkriminalität anbelangt, so- gar verbessert hat (vgl. El Faro, Bukele Government Dismantled Gang Presence in El Salvador, 03.02.2023, https://elfaro.net/en/202302/el_sal- vador/26694/bukele-government-dismantled-gang-presence-in-el-salva- dor, abgerufen am 23. September 2025; Human Rights Watch [HRW], World Report 2024 - El Salvador, 11.01.2024, https://www.hrw.org/world- report/2024/country-chapters/el-salvador, abgerufen am 23. September 2025).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1895/2025 Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), sowie ihre gemeinsame Tochter,
3. C._______, geboren am (...), alle El Salvador, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 7. März 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und Vater sowie ihre gemeinsame Tochter) suchten am (...). Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden wurden am 13. Juni 2024 sowie am 14. Juni 2024 zu ihren Asylgründen befragt (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-31/12 und (...)-32/10 [nachfolgend act. 31 und act. 32]). Anschliessend wurde ihnen mitgeteilt, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt (vgl. act. 33). Am 2. Dezember 2024 sowie am 27. Januar 2025 wurden sie ergänzend angehört (vgl. act. 46 und [...]). C. C.a Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten bis zu ihrer Ausreise in E._______ gelebt. Er (der Beschwerdeführer 1) sei (...), (...) und selbständiger Unternehmer im Bereich der (...) sowie des (...) gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin 2) sei (...). F._______ (der [...] der Beschwerdeführerin 2) habe am (...) 2021 einen Mann namens G._______ aus Vergeltung umgebracht. Aufgrund des Vorwurfs, sie (die Beschwerdeführerin 2) habe dies herumerzählt, habe er sie mit dem Tod bedroht. Am (...) 2022 hätten sie bei der Staatsanwaltschaft in H._______ eine Anzeige gegen F._______ eingereicht. Am (...) 2022 sei dann ihr (...) beschossen worden. Am (...) 2022 seien sie aus El Salvador ausgereist. C.b Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden insbesondere folgende Unterlagen ins Recht (jeweils in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):
- drei Reisepässe gültig bis zum (...) respektive (...) (im Original),
- zwei Identitätsausweise (im Original),
- zwei Strafregisterauszüge von El Salvador,
- eine Anzeige vom (...),
- diverse Bildschirmaufnahmen von Nachrichten und diverse Fotos. D. Mit Verfügung vom 7. März 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 4-5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 20. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie wörtlich das Folgende: « (1) Dass festgestellt wird, dass die Erfüllung der Ausweisung unangemessen, unzulässig und nicht durchführbar ist, und dass die vorläufige Haftanordnung angeordnet wird. (2) Dass eine kostenlose Bearbeitung des Falles gewährt wird und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wird». Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Bilder von F._______ und G._______ sowie diverse Medienartikel über die Lage in El Salvador ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. April 2025 auf. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde vom 20. März 2025 keine Originalunterschrift aufweise und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf. Diese sowie der Kostenvorschuss gingen fristgerecht ein. Gleichzeitig wurde in der Zwischenverfügung vom 24. März 2025 klärend festgehalten, dass ohne Gegenbericht die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren dahingehend verstanden würden, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Feststellung der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Die Beschwerdeführenden liessen sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen und widersprachen dieser Auslegung der Rechtsbegehren nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem die Beschwerdeverbesserung und der Kostenvorschuss fristgerecht eingingen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Asylentscheid damit, dass die Elemente der Flüchtlingseigenschaft nicht vorhanden seien (fehlendes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG und der gegebenen Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der salvadorianischen Behörden). 4.2 In ihrer Beschwerde gaben die Beschwerdeführenden Teile der vorinstanzlichen Verfügung wieder und fügten im Wesentlichen an, in El Salvador seien sie wegen der Person von F._______ gefährdet. 5. 5.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht (vgl. Häfelin /Müller /Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 222). Als Folge wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Urteil des BVGer E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 3.1 m.w.H.). Der Streitgegenstand wird durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung ermittelt (BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277 m.w.H.). Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Gygi, a.a.O., S. 45 und 204). 5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Sache wörtlich das Folgende: «dass festgestellt wird, dass die Erfüllung der Ausweisung unangemessen, unzulässig und nicht durchführbar ist, und dass die vorläufige Haftanordnung angeordnet wird». Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2025 wurden die Beschwerdeführenden damit konfrontiert, dass das Gericht ohne ihren Gegenbericht die gestellten Rechtsbegehren dahingehend behandeln wird, dass sie als reformatorisches Begehren die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit beantragen. Dem wurde in der Folge seitens der Beschwerdeführenden nicht widersprochen. Dementsprechend ist somit die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der salvadorianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-995/2024 vom 29. Februar 2024, E. 4.2, D-2110/2021 vom 10. Juni 2022 E. 6.2, D-3890/2020 vom 21. August 2020 S. 6 f., D-3176/2020 vom 9. Juli 2020 S. 7 und E-1115/2018 vom 24. Februar 2020 E. 6.2). Für diese Sichtweise spricht in casu insbesondere auch der Umstand, dass die salvadorianische Polizei gegen den (...) zahlreiche Ermittlungen führt (vgl. act. 46, F92). Ausserdem geht den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden bei der Generalstaatsanwaltschaft gehört wurden und diese mittels Anzeigeaufnahme Bereitschaft zeigten, sie zu schützen (vgl. act. 47, F49). 6.3.2 Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, dass sie ihre Heimat nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, vermag augenscheinlich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen (vgl. a.a.O. S. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-2110/2021 vom 10. Juni 2022 eingehend mit der Lage in El Salvador auseinandergesetzt und festgehalten, dass das Land zwar mit grossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und mit einer sehr hohen Kriminalitätsrate kämpfe; die politische Lage aber insgesamt stabil sei. Trotz der angespannten Sicherheitslage herrsche dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten sei (vgl. a.a.O. E. 8.3.1 m.w.H.). An dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal sich die Lage vor Ort in gewissen Punkten, insbesondere was den Kampf gegen die Bandenkriminalität anbelangt, sogar verbessert hat (vgl. El Faro, Bukele Government Dismantled Gang Presence in El Salvador, 03.02.2023, https://elfaro.net/en/202302/el_salvador/26694/bukele-government-dismantled-gang-presence-in-el-salvador, abgerufen am 23. September 2025; Human Rights Watch [HRW], World Report 2024 - El Salvador, 11.01.2024, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/el-salvador, abgerufen am 23. September 2025). 6.4.3 Weiter sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, weshalb dem so sei. Das SEM stellte zurecht fest, dass die Beschwerdeführenden in El Salvador über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Zudem verfügten sie beide über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer 1 war (...), (...) und selbstständiger Unternehmer im Bereich der (...) sowie des (...) tätig gewesen und die Beschwerdeführerin 2 arbeitete als (...). Des Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III E. 2), welche zu bestätigen sind, zumal die Beschwerdeführenden keinerlei Einwände erheben. 6.4.4 Unter dem Aspekt des Kindswohls sind letztlich sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die Tochter der Beschwerdeführenden ist heute rund (...) Jahre alt und befindet sich damit augenscheinlich noch in einem anpassungsfähigen Alter, in welchem die persönliche Entwicklung stark an die Beziehung der Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss noch keine besonderen Schwierigkeiten bereitet (vgl. BGE 123 II 125 E. 4b). Mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen kehrt sie gemeinsam nach El Salvador zurück, wo ihre Verwandten, wie insbesondere die Grosseltern und Onkel der Tochter, unterstützend sein können. Es ergeben sich somit keine Hinweise dafür, dass ein Wegeweisungsvollzug das Kindeswohl gefährden könnte. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.b), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: