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D-5859/2020

D-5859/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am

16. Juli 2017 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl ersuchten. B. Sie wurden am 21. Juli 2017 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie sum- marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 15. Januar 2019 statt. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) werde aufgrund seiner politischen Aktivi- täten staatlich verfolgt. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 (Eröffnung am 23. Oktober 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. November 2020 (Poststempel) beim Bundesver- waltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen in deutscher Sprache und erneute Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Sube- ventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht.

Der Eingabe lagen verschiedene Beweismittel bei, insbesondere Schrei- ben der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (…) 2017 bezüglich Einschrän- kung der Akteneinsicht sowie vom (…) 2020 bezüglich Straftatvorwurf, Be- stätigungen der HDP sowie ein Schreiben der türkischen Anwältin vom (…) 2020, alle inklusive Übersetzungen.

D-5859/2020 Seite 3 E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut- geheissen. F. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung, ein Schreiben der Organisation Volkskongress Kurdistans (Kongra Gelê Kurdistan) aus dem Jahre 2007 sowie drei Fotos, welche die Schwester des Beschwerdeführers in militärischer Kleidung zei- gen würden, ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter amtlich beigeordnet. H. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 äusserte sich das SEM zur Be- schwerde. Am 9. Februar 2021 (Poststempel) replizierte der Beschwerde- führer. Gleichzeitig wurde ein Text des Beschwerdeführers sowie eine Kos- tennote zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 5. April 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden sinn- gemäss um einen Wechsel der amtlichen Vertretung auf Derya Özgül.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-5859/2020 Seite 4 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5859/2020 Seite 5 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus Istanbul. Sie begründen ihr Asylgesuch damit, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme. Im Jahre 1999 sei er wegen einer Demonstrationsteilnahme festgenommen und strafrechtlich belangt worden. Seine Schwester habe sich der Arbei- terpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan – PKK) angeschlossen, weshalb sein Vater regelmässig polizeilich vorgeladen worden sei. Er selbst sei in den Fokus der Behörden geraten, da er sich für die Demokra- tische Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi – HDP) betätigt habe. Er habe für die Partei Flugblätter verteilt sowie an Demonstrationen teilge- nommen. Er sei mehrere Male festgenommen innert zwölf bis 24 Stunden aber wieder freigelassen worden. Im Jahre 2017 sei er von einer Spezial- einheit festgenommen worden, die ihn als Spion habe anwerben wollen. Aufgrund des Drucks habe er zugesagt. Kurze Zeit später sei er von der- selben Einheit zuhause verhaftet worden. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe für eineinhalb bis zwei Jahre versteckt bei Freunden gelebt. In dieser Zeit habe er zu seiner Frau und den Kindern keinen direkten Kontakt gepflegt, sondern ihnen über seinen Bruder Nach- richten zukommen lassen. Da er diese Situation nicht mehr ertragen habe, habe er sich zusammen mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ihrer türkischen Anwältin, zwei Eingaben dieser Anwältin bei tür- kischen Gerichten, zwei türkische Gerichtsentscheide und ein Dokument der Generalstaatsanwaltschaft ein.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Seine Beschreibung der Tätig- keit für die HDP sei wenig detailliert. Er habe ausgeführt, Flugblätter verteilt und Personen motiviert zu haben, an Demonstrationen teilzunehmen. Nach seiner Funktion gefragt habe er erwidert, alle Mitglieder seien gleich- berechtigt; ohne besonderen Rang. Er habe keine Dokumente zu seinem Engagement eingereicht, obwohl er in der Anhörung angegeben habe, sol- che zu besitzen. Die Ausführungen zu den Demonstrationsteilnahmen

D-5859/2020 Seite 6 seien eindimensional, ohne den Eindruck zu erwecken, sie würden auf per- sönlichen Erlebnissen beruhen. Die Teilnahmen wie auch die Verhaftungen seien kaum detailliert worden. Er habe das Datum seiner letzten Teilnahme nicht zu präzisieren vermocht, obwohl es ausschlaggebend für den Ent- schluss gewesen sei, sich zu verstecken. Als Grund für seine Flucht habe er vage angegeben, er wäre wohl für zukünftige Vorkommnisse verantwort- lich gemacht worden und die Behörden hätten ihn unter Druck gesetzt, da sie ihn als Informanten hätten anwerben wollen. Hätten die Behörden aber tatsächlich beabsichtigt, ihn unter Druck zu setzen, wäre er wohl kaum frei- gelassen worden. Zudem sei die Druckausübung nie konkretisiert worden. An der Anhörung habe er einen Namen seiner türkischen Anwältin ge- nannt, welcher nicht mit demjenigen seiner Vertreterin in den Gerichtsver- fahren übereinzustimmen scheine. Er habe angegeben, einen Haftbefehl erhalten zu haben, ohne jedoch das Ausstelldatum nennen zu können. Aus den eingereichten Gerichtsdokumenten, den Schreiben der Anwältin und dem Dokument des Staatsanwalts ergebe sich nicht, aus welchen Gründen die Verfahren eröffnet worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, ob der- zeit Verfahren hängig seien. Die Dokumente, die erst nachträglich und ohne weitere Erklärungen eingereicht worden seien, würden aus dem Zeit- raum zwischen (…) 2017 und (…) 2018 stammen. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer aufgefordert habe, aktuelle Dokumente einzureichen und weitere Präzisierungen anzubringen, habe er lediglich geantwortet, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen zu wollen. Da Ange- schuldigte in der Türkei grundsätzlich Zugang zu entsprechenden Doku- menten hätten, der Beschwerdeführer aber keine solchen einreichen könne, sei davon auszugehen, dass gegen ihn derzeit kein Verfahren mehr hängig sei. Er selbst habe die PKK weder unterstützt noch sei er Mitglied gewesen. Dass er aufgrund seiner Schwester, die für die PKK kämpfe, verfolgt werde, sei nicht zu erwarten, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb nur er, nicht aber sein in der Türkei verbliebener Bruder deswegen verfolgt würde. Die HDP, für welche er sich engagiert habe, sei eine legale Partei, weshalb auch deswegen keine Verfolgung zu erwarten sei.

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, der Beschwerdeführer sei einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen worden, weshalb der an- gefochtene Entscheid in deutscher Sprache hätte ergehen sollen. Das SEM berufe sich zu Unrecht auf die Ausnahmeklausel von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG. Ferner habe das SEM die abschliessende Instruktion des

D-5859/2020 Seite 7 Verfahrens ebenfalls auf Französisch durchgeführt. Die Ausnahmeklausel beziehe sich aber einzig auf Verfügungen und Zwischenverfügungen, nicht aber auf eine Korrespondenz im Rahmen der Instruktion. Die Verwendung des Französischen in der Instruktion sei zudem unfair, da der Beschwer- deführer und sein damaliger Rechtsvertreter klar zu erkennen gegeben hätten, dass sie dieser Sprache nicht mächtig seien. Nachdem der Be- schwerdeführer am 14. September 2020 auf Französisch zur Stellung- nahme aufgefordert worden sei, ersuchte sein damaliger Rechtsvertreter ferner um einen Wechsel der Verfahrenssprache von Französisch auf Deutsch. Dieses Ersuchen wurde vom SEM fälschlicherweise als Gesuch um Fristerstreckung entgegengenommen und beantwortet. Der damalige Rechtsvertreter habe daraufhin auf einem Wechsel der Verfahrenssprache beharrt, ohne dass das SEM auf dieses Ersuchen eingegangen wäre, son- dern einzig auf die Ausnahmeklausel verwiesen und die Frist zur Stellung- nahme erneut erstreckt habe. Der damalige Rechtsvertreter habe sich des- halb gezwungen gesehen, das Mandat niederzulegen. Erst anlässlich einer Besprechung mit dem neuen, rubrizierten Rechtsvertreter sei der Be- schwerdeführer über den Inhalt des Schreibens des SEM vom 14. Septem- ber 2020 aufgeklärt worden. Die Stellungnahme sei folglich erst einen Tag nach Ablauf der Frist, am 16. Oktober 2020, eingereicht worden, verbun- den mit dem Hinweis, dass für eine Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland eine Frist von 30 Tagen gewährt werden müsse. Auf diese Eingabe gehe das SEM nicht ein und es habe auch die angekündigten Be- weismittel nicht abgewartet. Aus diesen Gründen müsse der angefochtene Entscheid aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, für weitere Abklärungen und eine Entscheidung in deutscher Sprache. Das SEM verkenne, dass gegen den Beschwerdeführer ein politisch be- gründetes Strafverfahren hängig sei. Die bei der Vorinstanz eingereichten Gerichtsdokumente würden die Bemühungen der türkischen Anwältin do- kumentieren, die Einschränkung der Akteneinsicht aufzuheben. Sämtliche Anträge seien aber abgelehnt worden, woraus sich einerseits ergebe, dass ein politisches Strafverfahren hängig sei und andererseits auch klar werde, weshalb der Beschwerdeführer bisher nicht gewusst habe, was ihm vorge- worfen werde. Deswegen habe er gegenüber dem SEM noch keine Anga- ben zu den Tatvorwürfen machen können. In den mit Beschwerde einge- reichten Dokumenten werde die Beschränkung der Akteneinsicht bestätigt und gemäss Schreiben der Anwältin habe sie in Erfahrung bringen können, dass der konkrete Tatvorwurf in der Mitgliedschaft in der bewaffneten Ter- rororganisation PKK liege. Dieser Tatvorwurf werde im eingereichten Schreiben der türkischen Staatsanwaltschaft bestätigt. Zudem belege die

D-5859/2020 Seite 8 nunmehr eingereichte Bestätigung der HDP, dass der Beschwerdeführer für diese tätig gewesen sei. Da die meisten Funktionäre der HDP Probleme mit den Behörden hätten, sei es während längerer Zeit schwierig gewesen, eine solche Bestätigung zu bekommen. In dieser Tätigkeit dürfte wohl auch der Grund für die Strafverfolgung liegen, zumal viele HDP-Mitglieder oder Personen aus deren Umfeld unter dem Vorwand inhaftiert würden, die PKK zu unterstützen. Dem Vorwurf, er habe seine Teilnahmen an Demonstrationen nicht sub- stanziiert beschreiben können, sei zu entgegnen, dass bei verschiedenen ähnlich gelagerten Ereignissen eine chronologisch richtige Einordnung schwierig sei. Er habe aber den Ablauf der Demonstrationen klar darzule- gen vermocht. Beim Vorwurf, er wäre nicht aus der Haft entlassen worden, wenn er tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden hätte, werde über- sehen, dass man ihn habe freilassen müssen, wenn er für die Behörden Informationen hätte beschaffen sollen. Diese Art von Festnahmen komme häufig vor. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb auch an die Staats- anwaltschaft gewendet und so erfahren, dass gegen ihn kein offizielles Er- mittlungsverfahren laufe, was für eine Aktion des Geheimdienstes spreche. Der Beschwerdeführer habe zum Namen seiner Anwältin in der Anhörung keine falschen Angaben gemacht. So handle es sich bei der von ihm an- gegebenen Telefonnummer nicht um die offizielle Nummer, sondern seine Kontaktnummer, die er jederzeit habe anrufen können und die einer Mitar- beiterin des Büros der Anwältin gehöre. Der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe ohne Weiteres Zugang zu den Verfahrensakten, sei unzutreffend, da die Akteneinsicht in Geheim- verfahren sogar für seine Anwältin eingeschränkt sei. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Mitglied der PKK sei. Mehrere Familienangehörige hätten sich jedoch der PKK für den Kampf angeschlossen oder seien immer noch Mitglied.

E. 4.4 In der Eingabe vom 9. Dezember 2020 wurde ergänzt, dass sich aus dem eingereichten Schreiben des Volkskongresses Kurdistans, einer Nachfolgeorganisation der PKK, in dem der Tod des Onkels bestätigt werde, ergebe, dass die Familie des Beschwerdeführers stark mit der PKK verbandelt sei. Zudem wurden Fotos eingereicht, die die Schwester des Beschwerdeführers zeigen würden, die immer noch aktiv am Kampf gegen die türkische Armee teilnehme. Es sei anzunehmen, die Türkei wisse von

D-5859/2020 Seite 9 ihrem Einsatz. Darin sowie im Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst für die HDP tätig gewesen sei, liege wohl der Grund, dass der türkische Staat auch ihn in die Nähe der PKK rücke.

E. 4.5 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass selbst wenn ein Ge- heimverfahren wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in der PKK eingeleitet worden wäre, der Beschwerdeführer nie irgendeine Aktivität für diese Or- ganisation entfaltet habe. Er sei bisher auch nie verurteilt worden und das einzige gegen ihn eingeleitete Verfahren habe in einem Freispruch geen- det. Der blosse Umstand, dass gegen ihn nun offenbar ein Verfahren eröff- net worden sei, genüge nicht für die Annahme, dass dieses willkürlich durchgeführt würde. Seine Tätigkeiten für die HDP – eine legale Partei – seien ferner sehr untergeordnet. Gegenüber dem eingereichten Bestäti- gungsschreiben der HDP bestünden aufgrund der Knappheit sowie des möglichen Gefälligkeitscharakters berechtigte Zweifel.

E. 4.6 In der Replik wurde entgegnet, das SEM stelle zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer nie für die PKK aktiv gewesen sei. In Bezug auf die der- zeit in der Türkei hängigen Strafverfahren sei jedoch irrelevant, was eine Person tatsächlich getan habe. Es gehe einzig darum, was die Strafbehör- den annehmen würden. Vorliegend gingen die Behörden von einer PKK- Aktivität aus. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer Verbindungen zur PKK auf. Seine Schwester gehöre nach wie vor der PKK an und weitere Verwandte seien im Kampf für die PKK getötet worden. Der in einem früheren Verfah- ren ergangene Freispruch stehe einer Verfolgung nicht entgegen. So wür- den Freisprüche von der Staatsanwaltschaft lediglich als vorübergehende Niederlage interpretiert. Die aktuellen Gerichtsdokumente würden belegen, dass dem Beschwerdeführer eine Unterstützung der PKK vorgeworfen werde. Mit einer Abweisung des Asylgesuchs würde bewusst in Kauf ge- nommen, dass der Beschwerdeführer als Unschuldiger verurteilt würde. Die HDP, für die der Beschwerdeführer aktiv sei, sei eine kurdische Partei. Die Regierung werfe ihr regelmässig eine zu grosse Nähe zur PKK vor, was unter anderem dazu führe, dass gegen gewählte Parlamentarier vor- gegangen werde. Bürgermeister der HDP würden systematisch abgesetzt und durch Zwangsverwalter ersetzt. Es gehe auch hier wiederum nicht da- rum, was das SEM von der HDP halte, sondern wie der türkische Staat mit der Partei umgehe. Insofern bringe der Hinweis, es sei eine legale Partei, recht wenig, da sie als illegale Partei behandelt werde. Das SEM zweifle

D-5859/2020 Seite 10 das Ausmass seines HDP-Engagements an. Dabei äussere es sich nicht zum nun eingereichten Bestätigungsschreiben. Durch die Ausstellung ei- nes solchen Dokuments brächten sich die Aussteller regelmässig in Ge- fahr. Trotzdem hätten sie ein solches für den Beschwerdeführer ausge- stellt. Die türkischen Behörden hätten inzwischen begonnen, die in der Türkei gebliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu bedrohen.

E. 5.1 In der Beschwerde wurde kritisiert, die angefochtene Verfügung und die abschliessenden Instruktionsmassnahmen des SEM hätte in deutscher Sprache ergehen müssen, da die Beschwerdeführenden in einem deutsch- sprachigen Kanton leben würden.

E. 5.2 Die Vorinstanz berief sich hinsichtlich der Verfahrenssprache auf aArt. 16 Abs. 2 AsylG, wonach Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet werden, welche am Wohn- ort der asylsuchenden Person verwendet wird. Gleichzeitig verwies das SEM auf Abs. 3 desselben Artikels, der ein Abweichen von diesem Grund- satz erlaubt.

E. 5.3 Gemäss BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 hat das SEM Verfügung in der Regel in der Sprache zu erlassen, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrek- tivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Be- schwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Soweit keine geeig- neten Korrektivmassnahmen ergriffen wurden und auch im Beschwerde- verfahren das Versäumnis nicht nachgeholt wird, obwohl aus der Be- schwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genü- gend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kas- sieren, sofern die beschwerdeführende Person nicht von einer professio- nellen Rechtsvertretung vertreten wird. Somit kommt eine Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betref- fend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdever- fahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vor- instanz kann in einem solchen Fall aber zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstünden, um diesen Mangel zu beheben.

D-5859/2020 Seite 11

E. 5.4 Die Regelung zur Verfahrenssprache bezieht sich gemäss Wortlaut so- wohl auf Verfügungen als auch auf Zwischenverfügungen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. September 2020 stellt – entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführenden – eine Zwischenverfügung dar. Es gelten somit dieselben soeben umrissenen Grundsätze.

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden waren vorliegend sowohl im Verfahren vor dem SEM, als auch im Beschwerdeverfahren professionell vertreten, wes- halb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausscheidet.

E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensol- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon- krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3). Bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, ist die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht herabgesetzt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).

E. 6.2 Aufgrund der Aktenlage kann als erwiesen erachtet werden, dass ge- gen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren hängig ist und ihm eine Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen wird. Diesen Umstand scheint auch das SEM nicht in Abrede zu stellen.

E. 6.3 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands

D-5859/2020 Seite 12 (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächli- che und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche In- haftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich auf- grund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-6079/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 6.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner ak- tuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgewor- fen wird, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben (vgl. Ur- teile des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1, D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4, D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6).

E. 6.4 Das Kernargument des SEM, der Beschwerdeführer habe keine ernst- haften Konsequenzen zu befürchten, da er selbst nie für die PKK tätig ge- wesen sei, verfängt nicht. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwer- deführer gemäss seinen glaubhaften Angaben aus einer PKK-nahen Fami- lie stammt und etwa seine Schwester, wie durch seine Angaben sowie die eingereichten Fotos als hinreichend nachgewiesen zu erachten ist, aktive Kämpferin der PKK ist, ist vielmehr anzunehmen, dass der türkische Staat ihn ebenfalls als PKK-Aktivisten wahrnimmt respektive ihm eine PKK-Ver- bindung zumindest unterstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die HDP, wenn auch in nur untergeordneter Weise, unterstützt hat, und ge- gen die HDP von der türkischen Justiz unlängst ein Verbotsverfahren ein- geleitet wurde. Seine diesbezüglichen Aktivitäten dürften ihm von der tür- kischen Justiz ebenfalls negativ ausgelegt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.2).

E. 6.5 Somit ist auch im Falle des Beschwerdeführers von einer begründeten Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen.

E. 6.6 Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Aus den Akten er- geben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von

D-5859/2020 Seite 13 Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).

E. 6.7 Die Beschwerdeführerin B._______ und die drei gemeinsamen Kinder sind in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. Ihnen ist ebenfalls Asyl zu gewähren (Art. 51 Abs. 1 AsylG).

E. 7 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 ist aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8 Das Verfahren war im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Vertretung bereits spruchreif, weshalb kein Anlass für einen Mandatswechsel bestand. Der Antrag ist somit abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Ver- fahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der amt- liche Rechtsvertreter reichte mit seiner Replik eine Kostennote vom 8. Feb- ruar 2021 ein, in der ein zeitlicher Aufwand von 16.5 Stunden (à Fr. 230.–) und damit Fr. 3'795.– ausgewiesen wird. Für Portokosten und Telefon so- wie Kopien wurden Fr. 108.50 veranschlagt. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach gerundet auf insgesamt Fr. 4'205.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag [Fr. 300.57] im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Für die Aufwendungen von Derya Özgül ist aufgrund deren Geringfügigkeit keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5859/2020 Seite 14

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Mandatswechsel wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  3. Die Verfügung vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird an- gewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 4'205.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5859/2020 Urteil vom 13. Mai 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle amtlich vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, zusätzlich vertreten durch Derya Özgül, LL.M., Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 16. Juli 2017 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl ersuchten. B. Sie wurden am 21. Juli 2017 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 15. Januar 2019 statt. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) werde aufgrund seiner politischen Aktivitäten staatlich verfolgt. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 (Eröffnung am 23. Oktober 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. November 2020 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen in deutscher Sprache und erneute Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Der Eingabe lagen verschiedene Beweismittel bei, insbesondere Schreiben der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (...) 2017 bezüglich Einschränkung der Akteneinsicht sowie vom (...) 2020 bezüglich Straftatvorwurf, Bestätigungen der HDP sowie ein Schreiben der türkischen Anwältin vom (...) 2020, alle inklusive Übersetzungen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. F. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung, ein Schreiben der Organisation Volkskongress Kurdistans (Kongra Gelê Kurdistan) aus dem Jahre 2007 sowie drei Fotos, welche die Schwester des Beschwerdeführers in militärischer Kleidung zeigen würden, ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter amtlich beigeordnet. H. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Am 9. Februar 2021 (Poststempel) replizierte der Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde ein Text des Beschwerdeführers sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 5. April 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um einen Wechsel der amtlichen Vertretung auf Derya Özgül. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus Istanbul. Sie begründen ihr Asylgesuch damit, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme. Im Jahre 1999 sei er wegen einer Demonstrationsteilnahme festgenommen und strafrechtlich belangt worden. Seine Schwester habe sich der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) angeschlossen, weshalb sein Vater regelmässig polizeilich vorgeladen worden sei. Er selbst sei in den Fokus der Behörden geraten, da er sich für die Demokratische Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi - HDP) betätigt habe. Er habe für die Partei Flugblätter verteilt sowie an Demonstrationen teilgenommen. Er sei mehrere Male festgenommen innert zwölf bis 24 Stunden aber wieder freigelassen worden. Im Jahre 2017 sei er von einer Spezialeinheit festgenommen worden, die ihn als Spion habe anwerben wollen. Aufgrund des Drucks habe er zugesagt. Kurze Zeit später sei er von derselben Einheit zuhause verhaftet worden. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe für eineinhalb bis zwei Jahre versteckt bei Freunden gelebt. In dieser Zeit habe er zu seiner Frau und den Kindern keinen direkten Kontakt gepflegt, sondern ihnen über seinen Bruder Nachrichten zukommen lassen. Da er diese Situation nicht mehr ertragen habe, habe er sich zusammen mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ihrer türkischen Anwältin, zwei Eingaben dieser Anwältin bei türkischen Gerichten, zwei türkische Gerichtsentscheide und ein Dokument der Generalstaatsanwaltschaft ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Seine Beschreibung der Tätigkeit für die HDP sei wenig detailliert. Er habe ausgeführt, Flugblätter verteilt und Personen motiviert zu haben, an Demonstrationen teilzunehmen. Nach seiner Funktion gefragt habe er erwidert, alle Mitglieder seien gleichberechtigt; ohne besonderen Rang. Er habe keine Dokumente zu seinem Engagement eingereicht, obwohl er in der Anhörung angegeben habe, solche zu besitzen. Die Ausführungen zu den Demonstrationsteilnahmen seien eindimensional, ohne den Eindruck zu erwecken, sie würden auf persönlichen Erlebnissen beruhen. Die Teilnahmen wie auch die Verhaftungen seien kaum detailliert worden. Er habe das Datum seiner letzten Teilnahme nicht zu präzisieren vermocht, obwohl es ausschlaggebend für den Entschluss gewesen sei, sich zu verstecken. Als Grund für seine Flucht habe er vage angegeben, er wäre wohl für zukünftige Vorkommnisse verantwortlich gemacht worden und die Behörden hätten ihn unter Druck gesetzt, da sie ihn als Informanten hätten anwerben wollen. Hätten die Behörden aber tatsächlich beabsichtigt, ihn unter Druck zu setzen, wäre er wohl kaum freigelassen worden. Zudem sei die Druckausübung nie konkretisiert worden. An der Anhörung habe er einen Namen seiner türkischen Anwältin genannt, welcher nicht mit demjenigen seiner Vertreterin in den Gerichtsverfahren übereinzustimmen scheine. Er habe angegeben, einen Haftbefehl erhalten zu haben, ohne jedoch das Ausstelldatum nennen zu können. Aus den eingereichten Gerichtsdokumenten, den Schreiben der Anwältin und dem Dokument des Staatsanwalts ergebe sich nicht, aus welchen Gründen die Verfahren eröffnet worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, ob derzeit Verfahren hängig seien. Die Dokumente, die erst nachträglich und ohne weitere Erklärungen eingereicht worden seien, würden aus dem Zeitraum zwischen (...) 2017 und (...) 2018 stammen. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer aufgefordert habe, aktuelle Dokumente einzureichen und weitere Präzisierungen anzubringen, habe er lediglich geantwortet, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen zu wollen. Da Angeschuldigte in der Türkei grundsätzlich Zugang zu entsprechenden Dokumenten hätten, der Beschwerdeführer aber keine solchen einreichen könne, sei davon auszugehen, dass gegen ihn derzeit kein Verfahren mehr hängig sei. Er selbst habe die PKK weder unterstützt noch sei er Mitglied gewesen. Dass er aufgrund seiner Schwester, die für die PKK kämpfe, verfolgt werde, sei nicht zu erwarten, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb nur er, nicht aber sein in der Türkei verbliebener Bruder deswegen verfolgt würde. Die HDP, für welche er sich engagiert habe, sei eine legale Partei, weshalb auch deswegen keine Verfolgung zu erwarten sei. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, der Beschwerdeführer sei einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen worden, weshalb der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache hätte ergehen sollen. Das SEM berufe sich zu Unrecht auf die Ausnahmeklausel von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG. Ferner habe das SEM die abschliessende Instruktion des Verfahrens ebenfalls auf Französisch durchgeführt. Die Ausnahmeklausel beziehe sich aber einzig auf Verfügungen und Zwischenverfügungen, nicht aber auf eine Korrespondenz im Rahmen der Instruktion. Die Verwendung des Französischen in der Instruktion sei zudem unfair, da der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter klar zu erkennen gegeben hätten, dass sie dieser Sprache nicht mächtig seien. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. September 2020 auf Französisch zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, ersuchte sein damaliger Rechtsvertreter ferner um einen Wechsel der Verfahrenssprache von Französisch auf Deutsch. Dieses Ersuchen wurde vom SEM fälschlicherweise als Gesuch um Fristerstreckung entgegengenommen und beantwortet. Der damalige Rechtsvertreter habe daraufhin auf einem Wechsel der Verfahrenssprache beharrt, ohne dass das SEM auf dieses Ersuchen eingegangen wäre, sondern einzig auf die Ausnahmeklausel verwiesen und die Frist zur Stellungnahme erneut erstreckt habe. Der damalige Rechtsvertreter habe sich deshalb gezwungen gesehen, das Mandat niederzulegen. Erst anlässlich einer Besprechung mit dem neuen, rubrizierten Rechtsvertreter sei der Beschwerdeführer über den Inhalt des Schreibens des SEM vom 14. September 2020 aufgeklärt worden. Die Stellungnahme sei folglich erst einen Tag nach Ablauf der Frist, am 16. Oktober 2020, eingereicht worden, verbunden mit dem Hinweis, dass für eine Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland eine Frist von 30 Tagen gewährt werden müsse. Auf diese Eingabe gehe das SEM nicht ein und es habe auch die angekündigten Beweismittel nicht abgewartet. Aus diesen Gründen müsse der angefochtene Entscheid aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, für weitere Abklärungen und eine Entscheidung in deutscher Sprache. Das SEM verkenne, dass gegen den Beschwerdeführer ein politisch begründetes Strafverfahren hängig sei. Die bei der Vorinstanz eingereichten Gerichtsdokumente würden die Bemühungen der türkischen Anwältin dokumentieren, die Einschränkung der Akteneinsicht aufzuheben. Sämtliche Anträge seien aber abgelehnt worden, woraus sich einerseits ergebe, dass ein politisches Strafverfahren hängig sei und andererseits auch klar werde, weshalb der Beschwerdeführer bisher nicht gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde. Deswegen habe er gegenüber dem SEM noch keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen können. In den mit Beschwerde eingereichten Dokumenten werde die Beschränkung der Akteneinsicht bestätigt und gemäss Schreiben der Anwältin habe sie in Erfahrung bringen können, dass der konkrete Tatvorwurf in der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation PKK liege. Dieser Tatvorwurf werde im eingereichten Schreiben der türkischen Staatsanwaltschaft bestätigt. Zudem belege die nunmehr eingereichte Bestätigung der HDP, dass der Beschwerdeführer für diese tätig gewesen sei. Da die meisten Funktionäre der HDP Probleme mit den Behörden hätten, sei es während längerer Zeit schwierig gewesen, eine solche Bestätigung zu bekommen. In dieser Tätigkeit dürfte wohl auch der Grund für die Strafverfolgung liegen, zumal viele HDP-Mitglieder oder Personen aus deren Umfeld unter dem Vorwand inhaftiert würden, die PKK zu unterstützen. Dem Vorwurf, er habe seine Teilnahmen an Demonstrationen nicht substanziiert beschreiben können, sei zu entgegnen, dass bei verschiedenen ähnlich gelagerten Ereignissen eine chronologisch richtige Einordnung schwierig sei. Er habe aber den Ablauf der Demonstrationen klar darzulegen vermocht. Beim Vorwurf, er wäre nicht aus der Haft entlassen worden, wenn er tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden hätte, werde übersehen, dass man ihn habe freilassen müssen, wenn er für die Behörden Informationen hätte beschaffen sollen. Diese Art von Festnahmen komme häufig vor. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb auch an die Staatsanwaltschaft gewendet und so erfahren, dass gegen ihn kein offizielles Ermittlungsverfahren laufe, was für eine Aktion des Geheimdienstes spreche. Der Beschwerdeführer habe zum Namen seiner Anwältin in der Anhörung keine falschen Angaben gemacht. So handle es sich bei der von ihm angegebenen Telefonnummer nicht um die offizielle Nummer, sondern seine Kontaktnummer, die er jederzeit habe anrufen können und die einer Mitarbeiterin des Büros der Anwältin gehöre. Der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe ohne Weiteres Zugang zu den Verfahrensakten, sei unzutreffend, da die Akteneinsicht in Geheimverfahren sogar für seine Anwältin eingeschränkt sei. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Mitglied der PKK sei. Mehrere Familienangehörige hätten sich jedoch der PKK für den Kampf angeschlossen oder seien immer noch Mitglied. 4.4 In der Eingabe vom 9. Dezember 2020 wurde ergänzt, dass sich aus dem eingereichten Schreiben des Volkskongresses Kurdistans, einer Nachfolgeorganisation der PKK, in dem der Tod des Onkels bestätigt werde, ergebe, dass die Familie des Beschwerdeführers stark mit der PKK verbandelt sei. Zudem wurden Fotos eingereicht, die die Schwester des Beschwerdeführers zeigen würden, die immer noch aktiv am Kampf gegen die türkische Armee teilnehme. Es sei anzunehmen, die Türkei wisse von ihrem Einsatz. Darin sowie im Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst für die HDP tätig gewesen sei, liege wohl der Grund, dass der türkische Staat auch ihn in die Nähe der PKK rücke. 4.5 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass selbst wenn ein Geheimverfahren wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in der PKK eingeleitet worden wäre, der Beschwerdeführer nie irgendeine Aktivität für diese Organisation entfaltet habe. Er sei bisher auch nie verurteilt worden und das einzige gegen ihn eingeleitete Verfahren habe in einem Freispruch geendet. Der blosse Umstand, dass gegen ihn nun offenbar ein Verfahren eröffnet worden sei, genüge nicht für die Annahme, dass dieses willkürlich durchgeführt würde. Seine Tätigkeiten für die HDP - eine legale Partei - seien ferner sehr untergeordnet. Gegenüber dem eingereichten Bestätigungsschreiben der HDP bestünden aufgrund der Knappheit sowie des möglichen Gefälligkeitscharakters berechtigte Zweifel. 4.6 In der Replik wurde entgegnet, das SEM stelle zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer nie für die PKK aktiv gewesen sei. In Bezug auf die derzeit in der Türkei hängigen Strafverfahren sei jedoch irrelevant, was eine Person tatsächlich getan habe. Es gehe einzig darum, was die Strafbehörden annehmen würden. Vorliegend gingen die Behörden von einer PKK-Aktivität aus. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer Verbindungen zur PKK auf. Seine Schwester gehöre nach wie vor der PKK an und weitere Verwandte seien im Kampf für die PKK getötet worden. Der in einem früheren Verfahren ergangene Freispruch stehe einer Verfolgung nicht entgegen. So würden Freisprüche von der Staatsanwaltschaft lediglich als vorübergehende Niederlage interpretiert. Die aktuellen Gerichtsdokumente würden belegen, dass dem Beschwerdeführer eine Unterstützung der PKK vorgeworfen werde. Mit einer Abweisung des Asylgesuchs würde bewusst in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer als Unschuldiger verurteilt würde. Die HDP, für die der Beschwerdeführer aktiv sei, sei eine kurdische Partei. Die Regierung werfe ihr regelmässig eine zu grosse Nähe zur PKK vor, was unter anderem dazu führe, dass gegen gewählte Parlamentarier vorgegangen werde. Bürgermeister der HDP würden systematisch abgesetzt und durch Zwangsverwalter ersetzt. Es gehe auch hier wiederum nicht darum, was das SEM von der HDP halte, sondern wie der türkische Staat mit der Partei umgehe. Insofern bringe der Hinweis, es sei eine legale Partei, recht wenig, da sie als illegale Partei behandelt werde. Das SEM zweifle das Ausmass seines HDP-Engagements an. Dabei äussere es sich nicht zum nun eingereichten Bestätigungsschreiben. Durch die Ausstellung eines solchen Dokuments brächten sich die Aussteller regelmässig in Gefahr. Trotzdem hätten sie ein solches für den Beschwerdeführer ausgestellt. Die türkischen Behörden hätten inzwischen begonnen, die in der Türkei gebliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu bedrohen. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde kritisiert, die angefochtene Verfügung und die abschliessenden Instruktionsmassnahmen des SEM hätte in deutscher Sprache ergehen müssen, da die Beschwerdeführenden in einem deutschsprachigen Kanton leben würden. 5.2 Die Vorinstanz berief sich hinsichtlich der Verfahrenssprache auf aArt. 16 Abs. 2 AsylG, wonach Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet werden, welche am Wohn-ort der asylsuchenden Person verwendet wird. Gleichzeitig verwies das SEM auf Abs. 3 desselben Artikels, der ein Abweichen von diesem Grundsatz erlaubt. 5.3 Gemäss BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 hat das SEM Verfügung in der Regel in der Sprache zu erlassen, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Soweit keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen wurden und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachgeholt wird, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person nicht von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten wird. Somit kommt eine Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall aber zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstünden, um diesen Mangel zu beheben. 5.4 Die Regelung zur Verfahrenssprache bezieht sich gemäss Wortlaut sowohl auf Verfügungen als auch auf Zwischenverfügungen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. September 2020 stellt - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - eine Zwischenverfügung dar. Es gelten somit dieselben soeben umrissenen Grundsätze. 5.5 Die Beschwerdeführenden waren vorliegend sowohl im Verfahren vor dem SEM, als auch im Beschwerdeverfahren professionell vertreten, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausscheidet. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3). Bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, ist die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht herabgesetzt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 6.2 Aufgrund der Aktenlage kann als erwiesen erachtet werden, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren hängig ist und ihm eine Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen wird. Diesen Umstand scheint auch das SEM nicht in Abrede zu stellen. 6.3 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-6079/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 6.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1, D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4, D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). 6.4 Das Kernargument des SEM, der Beschwerdeführer habe keine ernsthaften Konsequenzen zu befürchten, da er selbst nie für die PKK tätig gewesen sei, verfängt nicht. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen glaubhaften Angaben aus einer PKK-nahen Familie stammt und etwa seine Schwester, wie durch seine Angaben sowie die eingereichten Fotos als hinreichend nachgewiesen zu erachten ist, aktive Kämpferin der PKK ist, ist vielmehr anzunehmen, dass der türkische Staat ihn ebenfalls als PKK-Aktivisten wahrnimmt respektive ihm eine PKK-Verbindung zumindest unterstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die HDP, wenn auch in nur untergeordneter Weise, unterstützt hat, und gegen die HDP von der türkischen Justiz unlängst ein Verbotsverfahren eingeleitet wurde. Seine diesbezüglichen Aktivitäten dürften ihm von der türkischen Justiz ebenfalls negativ ausgelegt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.2). 6.5 Somit ist auch im Falle des Beschwerdeführers von einer begründeten Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. 6.6 Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). 6.7 Die Beschwerdeführerin B._______ und die drei gemeinsamen Kinder sind in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. Ihnen ist ebenfalls Asyl zu gewähren (Art. 51 Abs. 1 AsylG).

7. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 ist aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8. Das Verfahren war im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Vertretung bereits spruchreif, weshalb kein Anlass für einen Mandatswechsel bestand. Der Antrag ist somit abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der amtliche Rechtsvertreter reichte mit seiner Replik eine Kostennote vom 8. Februar 2021 ein, in der ein zeitlicher Aufwand von 16.5 Stunden (à Fr. 230.-) und damit Fr. 3'795.- ausgewiesen wird. Für Portokosten und Telefon sowie Kopien wurden Fr. 108.50 veranschlagt. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach gerundet auf insgesamt Fr. 4'205.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag [Fr. 300.57] im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Für die Aufwendungen von Derya Özgül ist aufgrund deren Geringfügigkeit keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Mandatswechsel wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

3. Die Verfügung vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'205.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: