opencaselaw.ch

D-1149/2023

D-1149/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Juni 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihre Familie sie töten wolle. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5702/2019 vom 8. November 2019 wurde eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abge- wiesen. C. Am 3. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch ein, welches vom SEM als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen wurde. Die Beschwerdeführerin begrün- dete dieses Gesuch unter anderem mit einer Verfolgung aufgrund ihrer Ver- bindungen zur Gülen-Bewegung. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch hinsichtlich der Verfolgung aufgrund der Verbindung zur Gülen-Bewegung nicht ein; im Übrigen wies es das Mehrfachgesuch ab. E. Mit Urteil D-3019/2021 vom 1. November 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies das SEM an, auf das Mehrfachgesuch betreffend die Verfolgung auf- grund der Verbindungen zur Gülen-Bewegung einzutreten. F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 (Eröffnung am 31. Januar 2023) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft er- füllt, wies das Mehrfachgesuch im Asylpunkt jedoch wegen subjektiver

D-1149/2023 Seite 3 Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ab und ordnete eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling an. Das SEM begründete seine Verfügung unter anderem damit, dass die Fest- nahmebeschlüsse, welche gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verbindungen zur Fethullahistischen Terrororganisation/Parallelstaatlichen Struktur (Fethullahçı Terör Örgütü – FETÖ / Paralel Devlet Yapılanması – PDY) erlassen worden seien, aus dem Jahre 2020 datieren würden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wegen der Verbindung zur Gülen- Bewegung verfolgt zu werden, habe sich somit erst nach ihrer Ausreise im Jahre 2019 verwirklicht. Es handle sich somit um subjektive Nachflucht- gründe, weshalb sie zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihr aber kein Asyl zu gewähren sei. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts- vertreterin vom 28. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 10. März 2023 vernehmen, worauf die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 replizierte.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-1149/2023 Seite 4 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch be- gründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

D-1149/2023 Seite 5 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern dieje- nige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach- fluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Ereignisse im Heimatland respektive äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In solchen Fällen ist der von einer Verfolgung bedrohten Person die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Demgegenüber sind Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge- nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu- schliessen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5).

E. 5.2 Das SEM erachtet es aufgrund der mit dem Mehrfachgesuch einge- reichten Festnahmebeschlüsse für glaubhaft, dass gegen die Beschwer- deführerin in der Türkei strafrechtliche Untersuchungen hinsichtlich des Vorwurfs, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu unterhalten, eingeleitet worden sind. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Gemäss aktueller Praxis ist davon auszugehen, dass im Einzelfall Perso- nen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer E-3665/2020 vom 4. September 2022 E. 5.4, D-5859/2020 vom 13. Mai 2022 E. 6.3, D-3154/2021 vom

1. November 2021 E. 6.3 und E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1). Das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren stellt somit grundsätzlich eine asylrelevante Verfolgung dar.

D-1149/2023 Seite 6

E. 5.3 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuches trotz be- stehender Flüchtlingseigenschaft damit, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2020 und somit nach ihrer Ausreise im Juni 2019 wegen ihrer Ver- bindung zur Gülen-Bewegung angezeigt worden sei, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Eine Auseinandersetzung mit der Ab- grenzung zwischen subjektiven und objektiven Nachfluchtgründen findet dabei jedoch nicht statt. Das Gericht erachtet die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin insgesamt als offensichtlich begründet. Zwar ist es zutreffend, dass die strafrechtlichen Ermittlungen wohl erst eröffnet wor- den sind, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen hat. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurden diese Ermittlungen allerdings nicht durch ein Verhalten der Beschwerdeführerin ausgelöst, das sich erst nach ihrer Ausreise ereignet hat. Vielmehr basieren diese offenbar auf ihrer Verbindung zur Gülen-Bewegung während ihrer Studienzeit in den Jahren (…) an der Universität (…) (Aufenthalt in einem Wohnheim der Gülen-Be- wegung, Kontakt mit einflussreichen Personen der Gülen-Bewegung, Un- terstützung betreffend den Schutz vor ihrer Familie als auch die Aussicht einer Arbeitsstelle als stellvertretende Leiterin von einem Studentenwohn- heim der Gülen-Bewegung). Dies wird weder vom SEM bestritten, noch ergibt sich etwas anderes aus den Akten. Die von ihr geltend gemachten ersthaften Nachteile wurden folglich nicht durch ihr Verhalten nach der Aus- reise ausgelöst, weshalb es sich nicht um subjektive Nachfluchtgründe handelt. Das gegen die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise eingeleitete Straf- verfahren ist folglich als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren.

E. 5.4 Somit ist von einer begründeten Furcht vor drohender, asylrechtlich re- levanter Verfolgung auszugehen.

E. 5.5 Demnach erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).

E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom

30. Januar 2023 ist aufzuheben, die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

D-1149/2023 Seite 7

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1149/2023 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 30. Januar 2023 wird aufgehoben. Das SEM wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1149/2023 Urteil vom 30. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Juni 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihre Familie sie töten wolle. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5702/2019 vom 8. November 2019 wurde eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abgewiesen. C. Am 3. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch ein, welches vom SEM als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen wurde. Die Beschwerdeführerin begründete dieses Gesuch unter anderem mit einer Verfolgung aufgrund ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch hinsichtlich der Verfolgung aufgrund der Verbindung zur Gülen-Bewegung nicht ein; im Übrigen wies es das Mehrfachgesuch ab. E. Mit Urteil D-3019/2021 vom 1. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies das SEM an, auf das Mehrfachgesuch betreffend die Verfolgung aufgrund der Verbindungen zur Gülen-Bewegung einzutreten. F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 (Eröffnung am 31. Januar 2023) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wies das Mehrfachgesuch im Asylpunkt jedoch wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ab und ordnete eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling an. Das SEM begründete seine Verfügung unter anderem damit, dass die Festnahmebeschlüsse, welche gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verbindungen zur Fethullahistischen Terrororganisation/Parallelstaatlichen Struktur (Fethullahçi Terör Örgütü - FETÖ / Paralel Devlet Yapilanmasi - PDY) erlassen worden seien, aus dem Jahre 2020 datieren würden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wegen der Verbindung zur Gülen-Bewegung verfolgt zu werden, habe sich somit erst nach ihrer Ausreise im Jahre 2019 verwirklicht. Es handle sich somit um subjektive Nachfluchtgründe, weshalb sie zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihr aber kein Asyl zu gewähren sei. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 10. März 2023 vernehmen, worauf die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Ereignisse im Heimatland respektive äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In solchen Fällen ist der von einer Verfolgung bedrohten Person die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Demgegenüber sind Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5). 5.2 Das SEM erachtet es aufgrund der mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Festnahmebeschlüsse für glaubhaft, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei strafrechtliche Untersuchungen hinsichtlich des Vorwurfs, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu unterhalten, eingeleitet worden sind. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Gemäss aktueller Praxis ist davon auszugehen, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer E-3665/2020 vom 4. September 2022 E. 5.4, D-5859/2020 vom 13. Mai 2022 E. 6.3, D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 und E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1). Das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren stellt somit grundsätzlich eine asylrelevante Verfolgung dar. 5.3 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuches trotz bestehender Flüchtlingseigenschaft damit, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2020 und somit nach ihrer Ausreise im Juni 2019 wegen ihrer Verbindung zur Gülen-Bewegung angezeigt worden sei, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Eine Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zwischen subjektiven und objektiven Nachfluchtgründen findet dabei jedoch nicht statt. Das Gericht erachtet die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin insgesamt als offensichtlich begründet. Zwar ist es zutreffend, dass die strafrechtlichen Ermittlungen wohl erst eröffnet worden sind, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen hat. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurden diese Ermittlungen allerdings nicht durch ein Verhalten der Beschwerdeführerin ausgelöst, das sich erst nach ihrer Ausreise ereignet hat. Vielmehr basieren diese offenbar auf ihrer Verbindung zur Gülen-Bewegung während ihrer Studienzeit in den Jahren (...) an der Universität (...) (Aufenthalt in einem Wohnheim der Gülen-Bewegung, Kontakt mit einflussreichen Personen der Gülen-Bewegung, Unterstützung betreffend den Schutz vor ihrer Familie als auch die Aussicht einer Arbeitsstelle als stellvertretende Leiterin von einem Studentenwohnheim der Gülen-Bewegung). Dies wird weder vom SEM bestritten, noch ergibt sich etwas anderes aus den Akten. Die von ihr geltend gemachten ersthaften Nachteile wurden folglich nicht durch ihr Verhalten nach der Ausreise ausgelöst, weshalb es sich nicht um subjektive Nachfluchtgründe handelt. Das gegen die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise eingeleitete Strafverfahren ist folglich als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. 5.4 Somit ist von einer begründeten Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. 5.5 Demnach erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2023 ist aufzuheben, die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 30. Januar 2023 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: