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D-3019/2021

D-3019/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Juni 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihre Familie sie töten wolle. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5702/2019 vom 8. November 2019 wurde eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abge- wiesen. C. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 3. Mai 2021 gelangte die Beschwerdeführerin erneut ans SEM. Sie beantragte, die Ver- fügung vom 22. Oktober 2019 in Wiedererwägung zu ziehen, der Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die Beschwerdeführerin sei von den Verfahrenskosten zu befreien. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch unter anderem damit, dass sie in der Türkei wegen Verbindungen zur Gülen-Be- wegung zur Verhaftung ausgeschrieben sei. So seien dem türkischen Jus- tiz-Informationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi – UYAP) drei Fest- nahmebeschlüsse vom (…), (…) und (…) gegen die Beschwerdeführerin wegen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung respek- tive der Fethullahistischen Terrororganisation/Parallelstaatlichen Struktur (Fethullahçı Terör Örgütü – FETÖ / Paralel Devlet Yapılanması – PDY) zu entnehmen. Ihr drohe ein Strafverfahren unter dem Vorwurf des Terroris- mus. Dem Mehrfachgesuch lagen ein Anwaltsschreiben, ein Screenshot des UYAP und eine Wohnheimbestätigung bei.

D-3019/2021 Seite 3 D. Am 5. Mai 2021 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Das SEM nahm die Eingabe vom 3. Mai 2021 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (Eröffnung am 31. Mai 2021) trat es auf das Vorbringen betreffend eine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung nicht ein und wies das Gesuch im Übrigen ab. Weiter ordnete das SEM die Weg- weisung sowie den Vollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Das SEM begründete das Nichteintreten damit, dass sich aus der einge- reichten Wohnheimbestätigung kein Hinweis auf eine Verfolgung aufgrund einer Verbindung zur Gülen-Bewegung ergebe. Die Beschwerdeführerin habe denn auch im ordentlichen Asylverfahren ausgesagt, wegen ihren Verbindungen zur Bewegung keine Probleme gehabt zu haben. Die im ein- gereichten Anwaltsschreiben erwähnten Festnahmebeschlüsse seien als schlecht leserliche Screenshots eingereicht worden. Sie könnten daher keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen werden. Hinsichtlich des Anwalts- schreibens ergehe der Hinweis, dass sich der entsprechende Anwalt auf einer Internetseite zu präsentieren scheine, die nicht mit einer konkreten Person in Verbindung gebracht werden könne. Mit diesen Dokumenten werde dem SEM eine eingehende Prüfung des neuen Vorbringens, mittels Festnahmebeschluss gesucht zu werden, verunmöglicht. Auf das Gesuch sei in diesem Punkt folglich mangels hinreichender Begründung nicht ein- zutreten. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts- vertreterin vom 30. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.

D-3019/2021 Seite 4 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens damit, dass das SEM zu Unrecht von einem ungenügend begründeten Mehrfachgesuch ausgehe. Sie habe als Beleg für die Aus- schreibung zur Festnahme eine Bestätigung eines türkischen Anwalts ein- gereicht. Das SEM verkenne mit seinem Argument, dass nur ein unleserli- cher Screenshot, nicht aber ein Original der Festnahmebeschlüsse einge- reicht worden sei, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Anwalt Zu- gang zu den Originalen hätten. So sei die Akteneinsicht bei Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus stark eingeschränkt. Anwälte hätten le- diglich die Möglichkeit, das UYAP einzusehen und gestützt darauf eine Be- stätigung auszustellen, wie dies vorliegend auch geschehen sei. Das Ar- gument des SEM, der Anwalt, welcher die Bestätigung ausgestellt habe, scheine sich auf einer Internetseite zu präsentieren, die nicht mit einer kon- kreten Person in Verbindung gesetzt werden könne, verkenne, dass es sich bei der vom SEM abgerufenen Seite um eine Suchmaschine für Anwälte handle. Übergangen werde dabei der Umstand, dass besagter Anwalt auf dieser Seite als bei der Anwaltskammer in Ankara registrierter Anwalt auf- geführt sei. Aus dem Informationssystem ergebe sich, dass im Jahre (…) drei Festnah- mebeschlüsse wegen FETÖ/PDY-Ermittlungen gegen die Beschwerdefüh- rerin erlassen worden seien. Die Beschlüsse seien vom Amtsgericht in B._______ erlassen worden; dem Ort, wohin die Beschwerdeführerin nach dem Putsch von 2016 geflohen sei und an dem sie zusammen mit jeman- dem aus der Gülen-Bewegung ihr Studium absolviert habe. Ihr drohe eine Freiheitsstrafe von 7.5 bis 15 Jahren. Dieses Strafverfahren wegen Vor- wurfs des Terrorismus würde rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen und zu einer diskriminierenden Strafe führen. Der Beschwerdeschrift lagen ein Screenshot des UYAP und eine Kopie des Anwaltsdiploms des türkischen Anwalts bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

D-3019/2021 Seite 5 I. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 führte das SEM aus, auch auf Be- schwerdeebene sei keine Version des Screenshots eingereicht worden, die besser leserlich wäre, und die Beschwerdeführerin begründe nicht, wes- halb das nicht möglich sei. Zudem wären auch bei Vorliegen eines Geheim- haltungsbeschlusses weitere Verfahrensdokumente einsehbar. Sodann stünde die Möglichkeit offen, eine Bestätigung des Geheimhaltungsbe- schlusses erhältlich zu machen. Ein solcher Beschluss würde auch erklä- ren, weshalb der Zugriff zu weiteren Informationen zum Strafverfahren nicht möglich sei. J. In ihrer Replik vom 24. August 2021 erwiderte die Beschwerdeführerin, dass ein Geheimhaltungsbeschluss sowie ein Registerauszug betreffend ihr Strafverfahren eingereicht werden könne, wodurch sich das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren belegen lasse. Der Replik lagen Kopien eines Geheimhaltebeschlusses und eines Regis- terauszugs bei; jeweils mit englischer Übersetzung. K. Am 11. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Ein- gabe hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ein.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-3019/2021 Seite 6

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers teilweise nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensent- scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü- fung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.2 Kommt eine asylsuchende Person ihrer Pflicht zur ausreichenden Be- gründung eines Mehrfachgesuchs nicht nach, kann das SEM darauf ge- stützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht eintreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Eine Begründung ist dann hin- reichend, wenn sie das SEM in die Lage versetzt, auch ohne Anhörung über das Gesuch zu entscheiden. Werden im Mehrfachgesuch die neuen Gründe nicht ausführlich genug dargelegt, hat das SEM der asylsuchenden Person allenfalls die Möglichkeit zur Ergänzung ihres Gesuchs zu gewäh- ren (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Mehrfachgesuch das gegen sie eingeleitete Strafverfahren substanziiert dargelegt und ihre Ausführungen mit einem – wenn auch schwer leserlichen – Ausdruck eines Screenshots sowie einer Bestätigung eines türkischen Anwalts untermauert. Damit ist sie ihrer Pflicht zur Begründung ihres Gesuchs hinreichend nachgekom- men. Zumindest wäre das SEM vor diesem Hintergrund gehalten gewesen,

D-3019/2021 Seite 7 die Beschwerdeführerin auf die ihres Erachtens unzureichende Leserlich- keit sowie die Vorbehalte betreffend den Anwalt hinzuweisen und der Be- schwerdeführerin die Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Eingabe respektive Nachreichung weiterer Beweismittel zu bieten. Das SEM ist folglich zu Unrecht auf Teile des Mehrfachgesuchs nicht ein- getreten.

E. 3.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung vom 28. Mai 2021 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch auch hinsichtlich der Vorbringen betreffend das türkische Strafverfahren einzu- treten.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch im Sinne der Erwä- gungen einzutreten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3019/2021 Urteil vom 1. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkiye, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Juni 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihre Familie sie töten wolle. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5702/2019 vom 8. November 2019 wurde eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abgewiesen. C. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 3. Mai 2021 gelangte die Beschwerdeführerin erneut ans SEM. Sie beantragte, die Verfügung vom 22. Oktober 2019 in Wiedererwägung zu ziehen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die Beschwerdeführerin sei von den Verfahrenskosten zu befreien. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch unter anderem damit, dass sie in der Türkei wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung zur Verhaftung ausgeschrieben sei. So seien dem türkischen Justiz-Informationssystem (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi - UYAP) drei Festnahmebeschlüsse vom (...), (...) und (...) gegen die Beschwerdeführerin wegen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung respektive der Fethullahistischen Terrororganisation/Parallelstaatlichen Struktur (Fethullahçi Terör Örgütü - FETÖ / Paralel Devlet Yapilanmasi - PDY) zu entnehmen. Ihr drohe ein Strafverfahren unter dem Vorwurf des Terrorismus. Dem Mehrfachgesuch lagen ein Anwaltsschreiben, ein Screenshot des UYAP und eine Wohnheimbestätigung bei. D. Am 5. Mai 2021 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Das SEM nahm die Eingabe vom 3. Mai 2021 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (Eröffnung am 31. Mai 2021) trat es auf das Vorbringen betreffend eine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung nicht ein und wies das Gesuch im Übrigen ab. Weiter ordnete das SEM die Wegweisung sowie den Vollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Das SEM begründete das Nichteintreten damit, dass sich aus der eingereichten Wohnheimbestätigung kein Hinweis auf eine Verfolgung aufgrund einer Verbindung zur Gülen-Bewegung ergebe. Die Beschwerdeführerin habe denn auch im ordentlichen Asylverfahren ausgesagt, wegen ihren Verbindungen zur Bewegung keine Probleme gehabt zu haben. Die im eingereichten Anwaltsschreiben erwähnten Festnahmebeschlüsse seien als schlecht leserliche Screenshots eingereicht worden. Sie könnten daher keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen werden. Hinsichtlich des Anwaltsschreibens ergehe der Hinweis, dass sich der entsprechende Anwalt auf einer Internetseite zu präsentieren scheine, die nicht mit einer konkreten Person in Verbindung gebracht werden könne. Mit diesen Dokumenten werde dem SEM eine eingehende Prüfung des neuen Vorbringens, mittels Festnahmebeschluss gesucht zu werden, verunmöglicht. Auf das Gesuch sei in diesem Punkt folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens damit, dass das SEM zu Unrecht von einem ungenügend begründeten Mehrfachgesuch ausgehe. Sie habe als Beleg für die Ausschreibung zur Festnahme eine Bestätigung eines türkischen Anwalts eingereicht. Das SEM verkenne mit seinem Argument, dass nur ein unleserlicher Screenshot, nicht aber ein Original der Festnahmebeschlüsse eingereicht worden sei, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Anwalt Zugang zu den Originalen hätten. So sei die Akteneinsicht bei Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus stark eingeschränkt. Anwälte hätten lediglich die Möglichkeit, das UYAP einzusehen und gestützt darauf eine Bestätigung auszustellen, wie dies vorliegend auch geschehen sei. Das Argument des SEM, der Anwalt, welcher die Bestätigung ausgestellt habe, scheine sich auf einer Internetseite zu präsentieren, die nicht mit einer konkreten Person in Verbindung gesetzt werden könne, verkenne, dass es sich bei der vom SEM abgerufenen Seite um eine Suchmaschine für Anwälte handle. Übergangen werde dabei der Umstand, dass besagter Anwalt auf dieser Seite als bei der Anwaltskammer in Ankara registrierter Anwalt aufgeführt sei. Aus dem Informationssystem ergebe sich, dass im Jahre (...) drei Festnahmebeschlüsse wegen FETÖ/PDY-Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden seien. Die Beschlüsse seien vom Amtsgericht in B._______ erlassen worden; dem Ort, wohin die Beschwerdeführerin nach dem Putsch von 2016 geflohen sei und an dem sie zusammen mit jemandem aus der Gülen-Bewegung ihr Studium absolviert habe. Ihr drohe eine Freiheitsstrafe von 7.5 bis 15 Jahren. Dieses Strafverfahren wegen Vorwurfs des Terrorismus würde rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen und zu einer diskriminierenden Strafe führen. Der Beschwerdeschrift lagen ein Screenshot des UYAP und eine Kopie des Anwaltsdiploms des türkischen Anwalts bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 führte das SEM aus, auch auf Beschwerdeebene sei keine Version des Screenshots eingereicht worden, die besser leserlich wäre, und die Beschwerdeführerin begründe nicht, weshalb das nicht möglich sei. Zudem wären auch bei Vorliegen eines Geheimhaltungsbeschlusses weitere Verfahrensdokumente einsehbar. Sodann stünde die Möglichkeit offen, eine Bestätigung des Geheimhaltungsbeschlusses erhältlich zu machen. Ein solcher Beschluss würde auch erklären, weshalb der Zugriff zu weiteren Informationen zum Strafverfahren nicht möglich sei. J. In ihrer Replik vom 24. August 2021 erwiderte die Beschwerdeführerin, dass ein Geheimhaltungsbeschluss sowie ein Registerauszug betreffend ihr Strafverfahren eingereicht werden könne, wodurch sich das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren belegen lasse. Der Replik lagen Kopien eines Geheimhaltebeschlusses und eines Registerauszugs bei; jeweils mit englischer Übersetzung. K. Am 11. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers teilweise nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3.2 Kommt eine asylsuchende Person ihrer Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Mehrfachgesuchs nicht nach, kann das SEM darauf gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht eintreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Eine Begründung ist dann hinreichend, wenn sie das SEM in die Lage versetzt, auch ohne Anhörung über das Gesuch zu entscheiden. Werden im Mehrfachgesuch die neuen Gründe nicht ausführlich genug dargelegt, hat das SEM der asylsuchenden Person allenfalls die Möglichkeit zur Ergänzung ihres Gesuchs zu gewähren (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). 3.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Mehrfachgesuch das gegen sie eingeleitete Strafverfahren substanziiert dargelegt und ihre Ausführungen mit einem - wenn auch schwer leserlichen - Ausdruck eines Screenshots sowie einer Bestätigung eines türkischen Anwalts untermauert. Damit ist sie ihrer Pflicht zur Begründung ihres Gesuchs hinreichend nachgekommen. Zumindest wäre das SEM vor diesem Hintergrund gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin auf die ihres Erachtens unzureichende Leserlichkeit sowie die Vorbehalte betreffend den Anwalt hinzuweisen und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Eingabe respektive Nachreichung weiterer Beweismittel zu bieten. Das SEM ist folglich zu Unrecht auf Teile des Mehrfachgesuchs nicht eingetreten. 3.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung vom 28. Mai 2021 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch auch hinsichtlich der Vorbringen betreffend das türkische Strafverfahren einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

5. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch im Sinne der Erwägungen einzutreten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: