Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Oktober 2015 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Am 25. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt. B. Mit Verfügung vom 6. November 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. November 2015 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7238/2015 vom 17. November 2015 abgewiesen. Mit Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 wurde die Verfügung vom 6. November 2015 aufgehoben und das Asylverfahren in der Schweiz wiederaufgenommen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. C. Am 19. Februar 2018 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt D. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe Syrien im Jahr (...) verlassen, weil er aufgrund seiner klar erkennbaren Homosexualität immer wieder Probleme gehabt habe. Einmal, als er gut 25 Jahre alt gewesen sei, habe ein als Taxifahrer getarnter Sicherheitsbeamter ihn verführt und ihn danach erpresst. Dieser Mann habe seinen Ausweis konfisziert und ihn mit der Drohung, die Eltern über seine Homosexualität zu informieren, während längerer Zeit zu wiederholten Geldzahlungen genötigt. Er (Beschwerdeführer) habe insbesondere befürchtet, dass sein Vater ihn umbringen würde, wenn er von seiner Homosexualität erfahren würde. Ab (...) habe er in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate; VAE) gelebt und gearbeitet, sei aber regelmässig ferienhalber zu seinen Familienangehörigen nach Syrien zurückgekehrt, letztmals im Jahr 2011. Während eines Ferienaufenthalts in Syrien im Jahr 2010 oder 2011 seien er und ein Bekannter, mit dem er sich draussen aufgehalten habe, von einer Polizei-patrouille kontrolliert und beschimpft worden. Er habe demjenigen Polizeibeamten, der ihn kontrolliert habe, einen Geldbetrag bezahlen müssen, um seine Identitätskarte zurückzuerhalten. Am (...) 2015 sei er in Dubai festgenommen und zwei Monate später wegen seiner Homosexualität zu einer Gefängnisstrafe von (...) verurteilt worden. Er habe das Urteil angefochten, und die Haftstrafe sei daraufhin auf (...) reduziert worden. Er habe insgesamt (...) Monate in Haft verbracht und sei danach - am (...) 2015 - in den Libanon deportiert worden. Nach zehn Tagen habe er dieses Land wieder verlassen müssen und sei nach Istanbul weitergereist. Von dort sei er (mit einem Flugticket C._______ mit Transit in Zürich) in die Schweiz gereist. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien inhaftiert, geschlagen oder umgebracht zu werden, falls die syrischen Behörden Kenntnis von seiner Verurteilung in den VAE erhalten würden. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (drei Reisepässe, Aufenthaltsbewilligung für die VAE, Führerausweis), mehrere Dokumente zum Beleg des gegen ihn in den VAE geführten Gerichtsverfahrens ein (Verteidigungsschrift seines Rechtsanwalts vom [...] 2015, Registerauszug des Gerichts in D._______, zwei schriftliche Gesuche des Beschwerdeführers an die Staats-anwaltschaft vom [...] 2015 und [...] 2015). E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 (eröffnet am 29. Oktober 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der E._______ vom 10. Dezember 2018 zu den Akten. J. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut, setzte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 informierte die Rechtsbeiständin das Gericht unter anderem darüber, dass der Beschwerdeführer sich seit sechs Monaten einer Hormontherapie zwecks Geschlechtsumwandlung unterziehe.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr (...) hätten keine asylrelevante Intensität aufgewiesen. Obwohl Homosexualität in Syrien strafbar sei, sei er nicht verhaftet oder angeklagt worden, und er habe gemäss seiner Darstellung die ihm angedrohten Nachteile jeweils mit Geldzahlungen abwenden können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ein Interesse daran hätten, ihn strafrechtlich zu verfolgen und seine Homosexualität publik zu machen. Da er regelmässig ferienhalber nach Syrien zurückgekehrt sei, sei nicht ersichtlich, dass eine Furcht vor Repressalien durch seine Familienangehörigen (falls sie von seiner Homosexualität erfahren hätten) ihn zur Ausreise bewogen habe. Überdies scheine er es auch heute vorzuziehen, in der Nähe seiner teilweise ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Angehörigen zu leben. Es sei ihm seitens seiner Familie nie etwas zugestossen; die Behauptung, dass sein Vater ihn umgebracht hätte, sei eine unbegründete Vermutung. Es deute vieles daraufhin, dass seine Familie über seine sexuelle Orientierung Bescheid wisse und diese stillschweigend dulde. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe, werde durch seine wiederholten Ferienaufenthalte in Syrien untermauert; zudem habe er sich mehrmals durch die syrischen Behörden einen Reisepass ausstellen lassen, und er sei im Jahr (...) mit dem syrischen Konsulat in F._______ in Kontakt getreten. Er habe zudem selber zu Protokoll gegeben, er gehe nicht davon aus, dass in Syrien etwas gegen ihn vorliege, und er habe erst auf Nachfrage hin die Befürchtung erwähnt, die syrischen Behörden könnten von seiner Verurteilung in den VAE erfahren haben. Aus den Akten würden sich jedoch keine Hinweise dafür ergeben, dass dies der Fall sein könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme in den VAE seien für die Beurteilung seines Asylgesuchs nicht wesentlich, da er diese ausserhalb des Staats, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe; dies ergebe sich aus Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301). Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass die in den VAE erlittenen Nachteile zu einem Verfolgungsrisiko in Syrien führen könnten. Aus diesen Gründen vermöchten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu entsprechen.
E. 3.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde namentlich ausgeführt, Homosexuelle seien als "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 FK zu qualifizieren, deren Verfolgung asylrechtlich relevant sein könne. Der Beschwerdeführer habe zwar mittels Geldzahlungen eine Inhaftierung und Verfolgung durch die syrischen Behörden verhindern können; es habe aber die Gefahr bestanden, dass dies irgendwann nicht mehr möglich gewesen wäre. Er habe aufgrund seiner leicht erkennbaren Homosexualität viele Probleme mit der Polizei sowie mit privaten Leuten gehabt, was zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt und ihm deshalb das Leben in Syrien unerträglich gemacht habe. Er habe dort seine sexuelle Orientierung nicht offen ausleben können. Homosexualität gelte in Syrien als sexuelle Anomalie und sei illegal. Die Veranlagung könne jederzeit zu einer Verhaftung führen und werde mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe die Fragilität von Homosexuellen in Syrien anerkannt. Er sei nach seiner Übersiedlung in die VAE nur noch wenige Male nach Syrien zurückgekehrt und habe bei dieser Gelegenheit seine sexuelle Neigung versteckt, so gut es gegangen sei. Eine grosse Gefahr ergebe sich für ihn auch aus der Ungewissheit darüber, ob den syrischen Behörden seine Verurteilung in den VAE mitgeteilt worden sei. Im Übrigen habe er sich als Mann nie wohlgefühlt und habe deshalb ein Programm zur Geschlechtsumwandlung begonnen. Er hätte im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner sexuellen Orientierung asylrelevante Nachteile zu befürchten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.2 In Frage kommt vorliegend das Verfolgungsmotiv der Homosexualität, welches sich unter die in Art. 3 AsylG erwähnte "soziale Gruppe" subsumieren lässt. Dies steht in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. Urteil des BVGer E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E.5.4.1).
E. 5.3 Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile, die er in Syrien erlebt habe, keine asylrechtliche Relevanz aufwiesen. Den wiederholten Schikanen durch Polizeibeamte fehlt es an der Intensität gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG. Zudem handelt es sich hierbei um ein Fehlverhalten einzelner Beamter, aus welchem aber nicht auf ein gezieltes und generelles Vorgehen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer geschlossen werden kann. Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er seitens seiner Angehörigen relevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist einerseits auf die wiederholten Ferienreisen des Beschwerdeführers nach Syrien und andererseits darauf hinzuweisen, dass sein Vater gemäss seinen Angaben bereits vor vielen Jahren, nämlich (...) verstorben ist (vgl. Protokolle A6 S. 8, A46 F115) und er nicht geltend gemacht hat, von seinen übrigen Angehörigen je bedroht worden zu sein.
E. 5.4 Zu Recht stellte das Staatssekretariat ferner fest, dass der Beschwerdeführer aus der Verurteilung in Dubai für das Asylverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da in einem Drittstaat erlittene Nachteile nicht relevant sind. Für die Annahme, dass den syrischen Behörden die Verurteilung des Beschwerdeführers in den VAE zur Kenntnis gebracht worden wäre, und er deshalb in seinem Heimatstaat Konsequenzen zu befürchten hätte, liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor.
E. 5.5 Soweit in der Beschwerdeeingabe eine generelle Gefährdung Homosexueller in Syrien und damit sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend gemacht wird, ist Folgendes festzustellen:
E. 5.5.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. hierzu BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1 und 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die Betroffenen müssen zunächst die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.).
E. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher eine Kollektivverfolgung von LGBT-Personen in Syrien verneint (vgl. Urteil des BVGer E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1). Zwar ist Homosexualität ist in Syrien illegal und wird mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft (Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches). Die Rechtspraxis ist indessen unklar, und es sind keine belastbaren Fälle von Strafverfolgungsmassnahmen basierend auf dieser Strafbestimmung in den letzten Jahren belegt. Gemäss vorliegenden Berichten sind LGBT-Personen in erster Linie von sozialer Stigmatisierung betroffen. Darüber hinaus wurden Fälle von Misshandlungen verschiedener Art, namentlich willkürliche Verhaftungen, durch unterschiedliche Akteure registriert. Insbesondere ist eine verstärkte Verfolgung in den Gebieten unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) und der Al-Nusra zu verzeichnen (vgl. hierzu: UNHCR, International protection Considerations with Regard to people Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017 S. 65 f.: International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA] World, State-sponsored homophobia, 2019, Syria, S. 475 f.; Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Syrie, La situation des minorités sexuelles et de genre, 18. Januar 2015). Insgesamt lassen sich diesen Berichten aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer landesweiten, generellen Verfolgung von LGBT-Personen in der für die Bejahung einer Kollektivverfolgung erforderlichen Intensität entnehmen. Es besteht demnach kein Anlass, von der oben zitierten Rechtsprechung abzuweichen.
E. 5.5.3 Diese Einschätzung wird vorliegend auch durch den Umstand unterstrichen, dass der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs in seinem Herkunftsland keinen relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, obwohl seine Homosexualität leicht erkennbar sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Dafür, dass sich die allgemeine Situation der LGBT-Personen in Syrien und damit die persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers seither massgeblich verschlechtert hätte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor.
E. 5.6 An diesen Feststellungen vermögen auch die Informationen in der Eingabe vom 4. Februar 2020 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer eine Geschlechtsumwandlung beabsichtige und immer grössere Mühe habe, seine Umwandlung zur Frau vor der Familie zu verstecken, weshalb er zurzeit eine psychologische Beratung in Anspruch nehme.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 26. Oktober 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9 Mit der Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2018 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seine Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insge-samt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 700.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6768/2018 Urteil vom 20. März 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, verbeiständet durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Oktober 2015 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Am 25. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt. B. Mit Verfügung vom 6. November 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. November 2015 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7238/2015 vom 17. November 2015 abgewiesen. Mit Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 wurde die Verfügung vom 6. November 2015 aufgehoben und das Asylverfahren in der Schweiz wiederaufgenommen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. C. Am 19. Februar 2018 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt D. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe Syrien im Jahr (...) verlassen, weil er aufgrund seiner klar erkennbaren Homosexualität immer wieder Probleme gehabt habe. Einmal, als er gut 25 Jahre alt gewesen sei, habe ein als Taxifahrer getarnter Sicherheitsbeamter ihn verführt und ihn danach erpresst. Dieser Mann habe seinen Ausweis konfisziert und ihn mit der Drohung, die Eltern über seine Homosexualität zu informieren, während längerer Zeit zu wiederholten Geldzahlungen genötigt. Er (Beschwerdeführer) habe insbesondere befürchtet, dass sein Vater ihn umbringen würde, wenn er von seiner Homosexualität erfahren würde. Ab (...) habe er in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate; VAE) gelebt und gearbeitet, sei aber regelmässig ferienhalber zu seinen Familienangehörigen nach Syrien zurückgekehrt, letztmals im Jahr 2011. Während eines Ferienaufenthalts in Syrien im Jahr 2010 oder 2011 seien er und ein Bekannter, mit dem er sich draussen aufgehalten habe, von einer Polizei-patrouille kontrolliert und beschimpft worden. Er habe demjenigen Polizeibeamten, der ihn kontrolliert habe, einen Geldbetrag bezahlen müssen, um seine Identitätskarte zurückzuerhalten. Am (...) 2015 sei er in Dubai festgenommen und zwei Monate später wegen seiner Homosexualität zu einer Gefängnisstrafe von (...) verurteilt worden. Er habe das Urteil angefochten, und die Haftstrafe sei daraufhin auf (...) reduziert worden. Er habe insgesamt (...) Monate in Haft verbracht und sei danach - am (...) 2015 - in den Libanon deportiert worden. Nach zehn Tagen habe er dieses Land wieder verlassen müssen und sei nach Istanbul weitergereist. Von dort sei er (mit einem Flugticket C._______ mit Transit in Zürich) in die Schweiz gereist. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien inhaftiert, geschlagen oder umgebracht zu werden, falls die syrischen Behörden Kenntnis von seiner Verurteilung in den VAE erhalten würden. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (drei Reisepässe, Aufenthaltsbewilligung für die VAE, Führerausweis), mehrere Dokumente zum Beleg des gegen ihn in den VAE geführten Gerichtsverfahrens ein (Verteidigungsschrift seines Rechtsanwalts vom [...] 2015, Registerauszug des Gerichts in D._______, zwei schriftliche Gesuche des Beschwerdeführers an die Staats-anwaltschaft vom [...] 2015 und [...] 2015). E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 (eröffnet am 29. Oktober 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der E._______ vom 10. Dezember 2018 zu den Akten. J. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut, setzte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 informierte die Rechtsbeiständin das Gericht unter anderem darüber, dass der Beschwerdeführer sich seit sechs Monaten einer Hormontherapie zwecks Geschlechtsumwandlung unterziehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr (...) hätten keine asylrelevante Intensität aufgewiesen. Obwohl Homosexualität in Syrien strafbar sei, sei er nicht verhaftet oder angeklagt worden, und er habe gemäss seiner Darstellung die ihm angedrohten Nachteile jeweils mit Geldzahlungen abwenden können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ein Interesse daran hätten, ihn strafrechtlich zu verfolgen und seine Homosexualität publik zu machen. Da er regelmässig ferienhalber nach Syrien zurückgekehrt sei, sei nicht ersichtlich, dass eine Furcht vor Repressalien durch seine Familienangehörigen (falls sie von seiner Homosexualität erfahren hätten) ihn zur Ausreise bewogen habe. Überdies scheine er es auch heute vorzuziehen, in der Nähe seiner teilweise ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Angehörigen zu leben. Es sei ihm seitens seiner Familie nie etwas zugestossen; die Behauptung, dass sein Vater ihn umgebracht hätte, sei eine unbegründete Vermutung. Es deute vieles daraufhin, dass seine Familie über seine sexuelle Orientierung Bescheid wisse und diese stillschweigend dulde. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe, werde durch seine wiederholten Ferienaufenthalte in Syrien untermauert; zudem habe er sich mehrmals durch die syrischen Behörden einen Reisepass ausstellen lassen, und er sei im Jahr (...) mit dem syrischen Konsulat in F._______ in Kontakt getreten. Er habe zudem selber zu Protokoll gegeben, er gehe nicht davon aus, dass in Syrien etwas gegen ihn vorliege, und er habe erst auf Nachfrage hin die Befürchtung erwähnt, die syrischen Behörden könnten von seiner Verurteilung in den VAE erfahren haben. Aus den Akten würden sich jedoch keine Hinweise dafür ergeben, dass dies der Fall sein könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme in den VAE seien für die Beurteilung seines Asylgesuchs nicht wesentlich, da er diese ausserhalb des Staats, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe; dies ergebe sich aus Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301). Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass die in den VAE erlittenen Nachteile zu einem Verfolgungsrisiko in Syrien führen könnten. Aus diesen Gründen vermöchten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu entsprechen. 3.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde namentlich ausgeführt, Homosexuelle seien als "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 FK zu qualifizieren, deren Verfolgung asylrechtlich relevant sein könne. Der Beschwerdeführer habe zwar mittels Geldzahlungen eine Inhaftierung und Verfolgung durch die syrischen Behörden verhindern können; es habe aber die Gefahr bestanden, dass dies irgendwann nicht mehr möglich gewesen wäre. Er habe aufgrund seiner leicht erkennbaren Homosexualität viele Probleme mit der Polizei sowie mit privaten Leuten gehabt, was zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt und ihm deshalb das Leben in Syrien unerträglich gemacht habe. Er habe dort seine sexuelle Orientierung nicht offen ausleben können. Homosexualität gelte in Syrien als sexuelle Anomalie und sei illegal. Die Veranlagung könne jederzeit zu einer Verhaftung führen und werde mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe die Fragilität von Homosexuellen in Syrien anerkannt. Er sei nach seiner Übersiedlung in die VAE nur noch wenige Male nach Syrien zurückgekehrt und habe bei dieser Gelegenheit seine sexuelle Neigung versteckt, so gut es gegangen sei. Eine grosse Gefahr ergebe sich für ihn auch aus der Ungewissheit darüber, ob den syrischen Behörden seine Verurteilung in den VAE mitgeteilt worden sei. Im Übrigen habe er sich als Mann nie wohlgefühlt und habe deshalb ein Programm zur Geschlechtsumwandlung begonnen. Er hätte im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner sexuellen Orientierung asylrelevante Nachteile zu befürchten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 In Frage kommt vorliegend das Verfolgungsmotiv der Homosexualität, welches sich unter die in Art. 3 AsylG erwähnte "soziale Gruppe" subsumieren lässt. Dies steht in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. Urteil des BVGer E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E.5.4.1). 5.3 Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile, die er in Syrien erlebt habe, keine asylrechtliche Relevanz aufwiesen. Den wiederholten Schikanen durch Polizeibeamte fehlt es an der Intensität gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG. Zudem handelt es sich hierbei um ein Fehlverhalten einzelner Beamter, aus welchem aber nicht auf ein gezieltes und generelles Vorgehen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer geschlossen werden kann. Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er seitens seiner Angehörigen relevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist einerseits auf die wiederholten Ferienreisen des Beschwerdeführers nach Syrien und andererseits darauf hinzuweisen, dass sein Vater gemäss seinen Angaben bereits vor vielen Jahren, nämlich (...) verstorben ist (vgl. Protokolle A6 S. 8, A46 F115) und er nicht geltend gemacht hat, von seinen übrigen Angehörigen je bedroht worden zu sein. 5.4 Zu Recht stellte das Staatssekretariat ferner fest, dass der Beschwerdeführer aus der Verurteilung in Dubai für das Asylverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da in einem Drittstaat erlittene Nachteile nicht relevant sind. Für die Annahme, dass den syrischen Behörden die Verurteilung des Beschwerdeführers in den VAE zur Kenntnis gebracht worden wäre, und er deshalb in seinem Heimatstaat Konsequenzen zu befürchten hätte, liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor. 5.5 Soweit in der Beschwerdeeingabe eine generelle Gefährdung Homosexueller in Syrien und damit sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend gemacht wird, ist Folgendes festzustellen: 5.5.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. hierzu BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1 und 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die Betroffenen müssen zunächst die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.). 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher eine Kollektivverfolgung von LGBT-Personen in Syrien verneint (vgl. Urteil des BVGer E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1). Zwar ist Homosexualität ist in Syrien illegal und wird mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft (Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches). Die Rechtspraxis ist indessen unklar, und es sind keine belastbaren Fälle von Strafverfolgungsmassnahmen basierend auf dieser Strafbestimmung in den letzten Jahren belegt. Gemäss vorliegenden Berichten sind LGBT-Personen in erster Linie von sozialer Stigmatisierung betroffen. Darüber hinaus wurden Fälle von Misshandlungen verschiedener Art, namentlich willkürliche Verhaftungen, durch unterschiedliche Akteure registriert. Insbesondere ist eine verstärkte Verfolgung in den Gebieten unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) und der Al-Nusra zu verzeichnen (vgl. hierzu: UNHCR, International protection Considerations with Regard to people Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017 S. 65 f.: International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA] World, State-sponsored homophobia, 2019, Syria, S. 475 f.; Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Syrie, La situation des minorités sexuelles et de genre, 18. Januar 2015). Insgesamt lassen sich diesen Berichten aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer landesweiten, generellen Verfolgung von LGBT-Personen in der für die Bejahung einer Kollektivverfolgung erforderlichen Intensität entnehmen. Es besteht demnach kein Anlass, von der oben zitierten Rechtsprechung abzuweichen. 5.5.3 Diese Einschätzung wird vorliegend auch durch den Umstand unterstrichen, dass der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs in seinem Herkunftsland keinen relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, obwohl seine Homosexualität leicht erkennbar sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Dafür, dass sich die allgemeine Situation der LGBT-Personen in Syrien und damit die persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers seither massgeblich verschlechtert hätte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. 5.6 An diesen Feststellungen vermögen auch die Informationen in der Eingabe vom 4. Februar 2020 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer eine Geschlechtsumwandlung beabsichtige und immer grössere Mühe habe, seine Umwandlung zur Frau vor der Familie zu verstecken, weshalb er zurzeit eine psychologische Beratung in Anspruch nehme. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 26. Oktober 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
9. Mit der Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2018 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seine Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insge-samt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 700.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: