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E-7238/2015

E-7238/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-17 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Oktober 2015 im Transitbereich des Flughafens (...) um Asyl. Am gleichen Tag verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen befragt, und am 4. November 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung in einen Drittstaat gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Seit [90er Jahre] lebe und arbeite er in C._______, VAE, und verfüge über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Vor Kriegsausbruch sei er immer wieder zu Besuch in Syrien gewesen. (...) 2015 sei er in C._______ verhaftet worden, [Grund für die Verhaftung]. Etwa zwei Monate später sei er wegen (...) zu einem Jahr Gefängnisstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil habe er angefochten, woraufhin die Haftstrafe auf drei Monate reduziert worden sei. Weil er als (...) in den VAE jedoch keine Menschenrechte besitze, habe man ihn dennoch fünf Monate in Haft belassen. Am (...) 2015 sei er direkt aus dem Gefängnis in den Libanon (da in Syrien Krieg herrsche) ausgeschafft worden. Dort habe er sich aber lediglich zehn Tage aufhalten dürfen, weshalb er weiter in die Türkei gereist sei. In der Folge habe er sich ein Flugticktet in die USA mit Transit in [Schweiz] gekauft und sei am 22. Oktober 2015 in die Schweiz geflogen. Hier würden (...) Geschwister sowie seine Mutter leben, weshalb er auch hier bleiben wolle. Die USA, wo (...) weitere Geschwister leben würden, habe er aufgrund ihrer politischen Haltung nicht gern. Ausserdem habe er sich dort anlässlich eines Aufenthalts im Mai 2014 schlecht behandelt gefühlt; namentlich habe ihn die Polizei als "Terrorist" bezeichnet. Im Übrigen habe er etwa Ende März 2015 ein Visum für die Schweiz beantragt, welches allerdings abgelehnt worden sei. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den Akten: abgelaufene und gültige syrische Reisepässe inkl. Visum für die USA (gültig bis [...] Mai 2016) und Aufenthaltsbewilligung für die VAE, syrische Identitätskarte, Führerausweis aus den VAE, Notizzettel, Kontaktlisten sowie Unterlagen betreffend seine Haft in den VAE. B. Mit Verfügung vom 6. November 2015 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) an und forderte ihn auf, diesen (spätestens) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig schloss es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aus, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Zur Begründung erwog es, dass der Beschwerdeführer ein bis (...) Mai 2016 gültiges Visum für die USA besitze, welches ihn zur mehrfachen Einreise berechtige. Gemäss dem Stempel in seinem gültigen Reisepass und seinen eigenen Angaben sei er bereits im Mai 2014 zu Tourismus-Zwecken in den USA, wo seine Geschwister leben würden, gewesen. Weiter sei festzuhalten, dass die USA am 1. November 1968 dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten seien und sich somit zur Einhaltung des im internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbrieften Prinzips des Non-Refoulement verpflichtet hätten. Somit sei es ihm zuzumuten, in den USA um Schutz nachzusuchen, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei im Übrigen festzuhalten, dass, da er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei. Sodann würden weder die in den USA herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch technisch möglich und praktisch durchführbar; ein gültiges Visum für die USA liege vor. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2015 (dem Bundesverwaltungsgericht durch die Flughafenpolizei am 11. November 2015 per Telefax weitergeleitet) Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Zur Begründung führte er insbesondere aus, es sei unbestritten, dass er weder nach Syrien noch in die VAE (infolge eines Einreiseverbots) zurückkehren könne. Ferner sei ihm - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - der Wegweisungsvollzug in die USA nicht zumutbar. Sein Visum sei bis am (...) Mai 2016 gültig. Er wisse in Anbetracht dessen nicht, ob die USA ihn als Flüchtling anerkennen würden. Zudem sei sein dortiger Aufenthalt im Mai 2014 aus rein familiären Gründen erfolgt. Er sei schockiert gewesen, als er dabei als "Drecksaraber", "Terrorist" (...) beschimpft, angefeindet und gar tätlich bedroht worden sei. Solche Attacken seien schlichtweg unerträglich. Weiter würden seine (...)-jährige Mutter sowie (...) seiner Geschwister in der Schweiz wohnen. Seine betagte Mutter sei körperlich und seelisch stark angeschlagen sowie zunehmend depressiv (sie habe Verluste von Angehörigen in Syrien zu verzeichnen und ihre Kinder seien auf der ganzen Welt verstreut). Dürfte der Beschwerdeführer legal in der Schweiz bleiben, könnte er sich um seine Mutter kümmern und nicht nur ihren seelischen Schmerz lindern. Er ersuche darum, auch diesen humanitären Aspekt sowie die in seinem Kulturkreis herrschenden starken Familienbande zu berücksichtigen. Im Übrigen ziehe er es vor, in der Schweiz ins Gefängnis zu gehen, denn schlimmer als das Gefängnis in den VAE könne dieses nicht sein. Er sei überzeugt, dass er in der Schweiz weder wegen seiner Herkunft noch aufgrund (...) diskriminiert würde. Schliesslich habe der in der BzP anwesende, kurdischstämmige Übersetzer nur gebrochen Arabisch gesprochen. Der Beschwerdeführer habe ihn wiederholt korrigieren müssen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge­treten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die formelle Rüge, wonach der in der BzP anwesende, kurdischstämmige Übersetzer nur gebrochen Arabisch gesprochen habe, den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass in der Befragung Übersetzungsschwierigkeiten beanstandet wurden. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, den Dolmetscher gut zu verstehen (A6/28 S. 2), weshalb vorliegend diesbezüglich keine Verletzung festgestellt werden kann.

E. 4.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - mit zutreffender Begründung festgestellt hat, der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat weiterreisen, für welchen er ein Visum (gültig bis [...] Mai 2016) besitzt und in dem er um Schutz nachsuchen kann. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass die USA dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten sind und sich somit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet haben (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2 bis 34 FK anzuwenden). Ferner wurde weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass ihm in den USA eine Rückschiebung in sein Heimatland droht. In Bezug auf den Einwand, er sei in den USA schlecht behandelt worden, ist festzuhalten, dass die USA grundsätzlich über ein funktionierendes Rechtssystem verfügen, weshalb es dem Beschwerdeführer offen steht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Demnach ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle bei seiner betagten und kranken Mutter in der Schweiz bleiben, damit er sich um jene kümmern könne. Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht, weshalb weitere Ausführungen in Bezug auf Art. 8 EMRK, welche Bestimmung einzig als Anspruchsgrundlage vorliegend in Frage käme, unterbleiben können. Der Beschwerdeführer selbst verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

E. 5.3 Das SEM hat in Anwendung von Art. 44 AsylG als Folge des Nichteintretens somit zu Recht die Wegweisung angeordnet.

E. 6.1 Das Staatsekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, er habe bei seinem Aufenthalt im Jahr 2014 in den USA unerträgliche Anfeindungen und Beschimpfungen erleben müssen, ist nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug in die USA als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, kann in einem Rechtsstaat, wie es die USA sind, gegen derartige Vorfälle bei Bedarf vorgegangen werden.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7238/2015 Urteil vom 17. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Oktober 2015 im Transitbereich des Flughafens (...) um Asyl. Am gleichen Tag verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen befragt, und am 4. November 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung in einen Drittstaat gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Seit [90er Jahre] lebe und arbeite er in C._______, VAE, und verfüge über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Vor Kriegsausbruch sei er immer wieder zu Besuch in Syrien gewesen. (...) 2015 sei er in C._______ verhaftet worden, [Grund für die Verhaftung]. Etwa zwei Monate später sei er wegen (...) zu einem Jahr Gefängnisstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil habe er angefochten, woraufhin die Haftstrafe auf drei Monate reduziert worden sei. Weil er als (...) in den VAE jedoch keine Menschenrechte besitze, habe man ihn dennoch fünf Monate in Haft belassen. Am (...) 2015 sei er direkt aus dem Gefängnis in den Libanon (da in Syrien Krieg herrsche) ausgeschafft worden. Dort habe er sich aber lediglich zehn Tage aufhalten dürfen, weshalb er weiter in die Türkei gereist sei. In der Folge habe er sich ein Flugticktet in die USA mit Transit in [Schweiz] gekauft und sei am 22. Oktober 2015 in die Schweiz geflogen. Hier würden (...) Geschwister sowie seine Mutter leben, weshalb er auch hier bleiben wolle. Die USA, wo (...) weitere Geschwister leben würden, habe er aufgrund ihrer politischen Haltung nicht gern. Ausserdem habe er sich dort anlässlich eines Aufenthalts im Mai 2014 schlecht behandelt gefühlt; namentlich habe ihn die Polizei als "Terrorist" bezeichnet. Im Übrigen habe er etwa Ende März 2015 ein Visum für die Schweiz beantragt, welches allerdings abgelehnt worden sei. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den Akten: abgelaufene und gültige syrische Reisepässe inkl. Visum für die USA (gültig bis [...] Mai 2016) und Aufenthaltsbewilligung für die VAE, syrische Identitätskarte, Führerausweis aus den VAE, Notizzettel, Kontaktlisten sowie Unterlagen betreffend seine Haft in den VAE. B. Mit Verfügung vom 6. November 2015 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) an und forderte ihn auf, diesen (spätestens) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig schloss es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aus, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Zur Begründung erwog es, dass der Beschwerdeführer ein bis (...) Mai 2016 gültiges Visum für die USA besitze, welches ihn zur mehrfachen Einreise berechtige. Gemäss dem Stempel in seinem gültigen Reisepass und seinen eigenen Angaben sei er bereits im Mai 2014 zu Tourismus-Zwecken in den USA, wo seine Geschwister leben würden, gewesen. Weiter sei festzuhalten, dass die USA am 1. November 1968 dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten seien und sich somit zur Einhaltung des im internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbrieften Prinzips des Non-Refoulement verpflichtet hätten. Somit sei es ihm zuzumuten, in den USA um Schutz nachzusuchen, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei im Übrigen festzuhalten, dass, da er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei. Sodann würden weder die in den USA herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch technisch möglich und praktisch durchführbar; ein gültiges Visum für die USA liege vor. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2015 (dem Bundesverwaltungsgericht durch die Flughafenpolizei am 11. November 2015 per Telefax weitergeleitet) Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Zur Begründung führte er insbesondere aus, es sei unbestritten, dass er weder nach Syrien noch in die VAE (infolge eines Einreiseverbots) zurückkehren könne. Ferner sei ihm - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - der Wegweisungsvollzug in die USA nicht zumutbar. Sein Visum sei bis am (...) Mai 2016 gültig. Er wisse in Anbetracht dessen nicht, ob die USA ihn als Flüchtling anerkennen würden. Zudem sei sein dortiger Aufenthalt im Mai 2014 aus rein familiären Gründen erfolgt. Er sei schockiert gewesen, als er dabei als "Drecksaraber", "Terrorist" (...) beschimpft, angefeindet und gar tätlich bedroht worden sei. Solche Attacken seien schlichtweg unerträglich. Weiter würden seine (...)-jährige Mutter sowie (...) seiner Geschwister in der Schweiz wohnen. Seine betagte Mutter sei körperlich und seelisch stark angeschlagen sowie zunehmend depressiv (sie habe Verluste von Angehörigen in Syrien zu verzeichnen und ihre Kinder seien auf der ganzen Welt verstreut). Dürfte der Beschwerdeführer legal in der Schweiz bleiben, könnte er sich um seine Mutter kümmern und nicht nur ihren seelischen Schmerz lindern. Er ersuche darum, auch diesen humanitären Aspekt sowie die in seinem Kulturkreis herrschenden starken Familienbande zu berücksichtigen. Im Übrigen ziehe er es vor, in der Schweiz ins Gefängnis zu gehen, denn schlimmer als das Gefängnis in den VAE könne dieses nicht sein. Er sei überzeugt, dass er in der Schweiz weder wegen seiner Herkunft noch aufgrund (...) diskriminiert würde. Schliesslich habe der in der BzP anwesende, kurdischstämmige Übersetzer nur gebrochen Arabisch gesprochen. Der Beschwerdeführer habe ihn wiederholt korrigieren müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge­treten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die formelle Rüge, wonach der in der BzP anwesende, kurdischstämmige Übersetzer nur gebrochen Arabisch gesprochen habe, den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass in der Befragung Übersetzungsschwierigkeiten beanstandet wurden. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, den Dolmetscher gut zu verstehen (A6/28 S. 2), weshalb vorliegend diesbezüglich keine Verletzung festgestellt werden kann. 4.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - mit zutreffender Begründung festgestellt hat, der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat weiterreisen, für welchen er ein Visum (gültig bis [...] Mai 2016) besitzt und in dem er um Schutz nachsuchen kann. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass die USA dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten sind und sich somit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet haben (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2 bis 34 FK anzuwenden). Ferner wurde weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass ihm in den USA eine Rückschiebung in sein Heimatland droht. In Bezug auf den Einwand, er sei in den USA schlecht behandelt worden, ist festzuhalten, dass die USA grundsätzlich über ein funktionierendes Rechtssystem verfügen, weshalb es dem Beschwerdeführer offen steht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Demnach ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle bei seiner betagten und kranken Mutter in der Schweiz bleiben, damit er sich um jene kümmern könne. Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht, weshalb weitere Ausführungen in Bezug auf Art. 8 EMRK, welche Bestimmung einzig als Anspruchsgrundlage vorliegend in Frage käme, unterbleiben können. Der Beschwerdeführer selbst verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 5.3 Das SEM hat in Anwendung von Art. 44 AsylG als Folge des Nichteintretens somit zu Recht die Wegweisung angeordnet. 6. 6.1 Das Staatsekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, er habe bei seinem Aufenthalt im Jahr 2014 in den USA unerträgliche Anfeindungen und Beschimpfungen erleben müssen, ist nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug in die USA als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, kann in einem Rechtsstaat, wie es die USA sind, gegen derartige Vorfälle bei Bedarf vorgegangen werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic