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D-6467/2020

D-6467/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 9. Dezember 2017 und gelangte am 30. Dezember 2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 15. Januar 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte er unter anderem, er habe seine Heimat verlassen, weil er unterdrückt worden und weil sein Leben nicht in Sicherheit gewesen sei. Er sei mindestens 50 Mal in Untersuchungshaft genommen worden, letztmals vor einem Jahr. Als Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) habe er an Kundgebungen teilgenommen. Vor einem Jahr habe er B._______ verlassen, anschliessend habe er sich illegal auf Baustellen aufgehalten. Der Staat markiere die Häuser der Aleviten und lasse den Islamischen Staat (IS) sich dort niederlassen. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er habe im Rücken "Brüche" von erhaltenen Fusstritten. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine und die Kinder seines Bruders würden gezwungen, den Religionsunterricht zu besuchen. Ein Kind seines Bruders sei deshalb psychisch erkrankt. Die Schule behaupte, dass eines seiner Kinder geistig behindert sei, was nicht zutreffe. Alle alevitischen Kinder, die den Religionsunterricht nicht besuchen wollten, würden als geistig behindert eingestuft. Anfang der 80er Jahre sei sein Bruder D._______ getötet worden; auf seinem Leichnam seien religiöse Worte und Sprüche gestanden. Obwohl sein Bruder tot sei, sei er offiziell noch am Leben; die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) benutze solche «Personen», um sich bei Wahlen Stimmen zu verschaffen. Er (der Beschwerdeführer) werde vom türkischen Geheimdienst gesucht; dieser habe sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Seine Frau werde von den Behörden unter Druck gesetzt. Der Staat setze in seiner Region chemische Waffen ein; in seiner Familie gebe es viele Märtyrer. In seiner Herkunftsregion seien Lager für IS-Angehörige errichtet worden. Er sei pro Jahr mindestens 50 Mal festgenommen und geschlagen worden. Man habe ihn auf den Rücken und den Kopf geschlagen. Seit es die Lager des IS bei ihnen gebe, fürchteten sie um ihr Leben. Er sei 2015 zusammen mit zwei Kollegen zu einem Protest am Bahnhofsplatz von Ankara gegangen, einer von ihnen sei verletzt worden. Es habe Explosionen gegeben, bei denen mehrere Leute ihr Leben verloren hätten. Die Polizei habe die Versammelten angegriffen. Dieser Vorfall habe ihn psychisch belastet. Bei einem Protest für den Frieden habe der IS einen Sprengstoffanschlag verübt. Hinter dem Anschlag stehe der türkische Präsident. Seine Parteifreunde seien festgenommen und inhaftiert worden. Wäre er dortgeblieben, hätte man ihn auch verhaftet. Er habe sich beruflich selbständig gemacht; die Sicherheitskräfte seien immer in seinem Geschäft gewesen und hätten ihn jede Woche abgeführt, wobei seinem Geschäft Schaden zugefügt worden sei. Er sei täglich unter Druck gesetzt worden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, ein normales Leben zu führen. Die Kurden und Aleviten würden seit langem unterdrückt. Da er Delegierter der HDP sei, werde er noch mehr unter Druck gesetzt. Viele Abgeordnete seiner Partei seien im Gefängnis. Sein älterer Bruder sei aus politischen Gründen geflohen. Seit der Gründung der HEP (Halkin Emek Partisi) engagiere er sich politisch, die Partei sei immer wieder verboten worden, und deren Name habe sich mehrmals geändert. Er habe versucht, Parteimitglieder anzuwerben, habe Flugblätter verteilt und Versammlungen organisiert sowie Familien von Märtyrern besucht. Sie hätten Unterstützung für Kobane gesammelt und die Ware dorthin geleitet. Er habe an den Wahlen für den Kreisvorstand und an der Provinzwahl und an vielen Anlässen der Partei teilgenommen. Er sei auch Wahlbeobachter gewesen. Wenn sie sich für die Partei eingesetzt hätten, seien sie von der Polizei mit Kameras aufgenommen worden. Sein letzter Einsatz für die Partei sei ein Treffen mit E._______ Parteihaus von B._______ gewesen, damals seien der Kreispräsident und die Vorstandsmitglieder verhaftet worden. Da er damals gesucht worden sei, hätten ihm Parteifreunde geraten, auf dem Weg zum Parteihaus sein Gesicht zu verdecken. E._______ habe ihn gefragt, wen er als (neuen) Kreispräsidenten vorschlagen würde und wie sich der Vorstand zusammensetzen solle. Er habe F.________ vorgeschlagen, der dann auch als Kreispräsident gewählt worden sei, hinsichtlich der anderen Vorstandsmitglieder habe er keine Vorschläge gemacht. Er habe das Parteihaus rasch verlassen müssen und habe sich anschliessend ein Jahr lang in der Türkei versteckt. Da er bereit gewesen sei, für einen geringen Lohn zu arbeiten, habe er auf Baustellen Arbeit erhalten, wo er auch habe übernachten können. Bei einer Kontrolle habe er sich als D._______ (verstorbener Bruder) ausgegeben. In der Schweiz lebten mehrere Mitglieder seines Stammes, mit denen er sich hier bei der Teilnahme an Demonstrationen getroffen habe. Seine Verwandten hätten ihm gesagt, das Parteihaus in B._______ sei geschlossen, niemand habe den Mut, dieses zu betreten. Er sei sowohl Parteidelegierter der Kreisstadt als auch der Provinz gewesen. Letztmals habe er vor über einem Jahr an Wahlen von Parteivertretern teilgenommen. Nach der letzten Mitnahme gefragt, sagte der Beschwerdeführer, diese sei schlimm gewesen. Er sei von zu Hause abgeführt, während 72 Stunden festgehalten und mit Knüppeln geschlagen worden. Man habe ihn über seine politischen Aktivitäten befragt und von ihm Namen in Erfahrung bringen wollen. Man habe verlangt, dass er seine Tätigkeiten einstelle. Die Ärzte hätten ihm kein Attest über die erlittenen Verletzungen ausstellen wollen. Er wisse nicht, ob zurzeit (Straf)Verfahren gegen ihn hängig seien. A.d Am 24. Mai 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine erste ergänzende Anhörung durch. Er brachte vor, sein Geschäft sei von den Behörden täglich gestört worden. Für die Zeit von August bis Dezember 2014 sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden, wozu er ein Dokument abgebe. Er habe bei den Behörden Bewilligungen für Nevroz-Feiern eingeholt. Die Feiern seien von den Sicherheitskräften überwacht und die Teilnehmenden seien gefilmt worden. Manchmal sei er bei der Teilnahme an solchen Feiern mitgenommen worden. Sein Geschäft habe er der Partei zur Durchführung von Versammlungen und Seminaren zur Verfügung gestellt. Es seien dabei Bücher von revolutionären Personen kostenlos abgegeben worden. Parteimitglieder hätten bei anstehenden Wahlen für die Partei geworben und seien als Wahlbeobachter eingesetzt worden. Sie hätten Flugblätter und Broschüren verteilt sowie Plakate aufgehängt. Ihre Tätigkeiten seien von den Behörden beobachtet worden. Die Parteisektion sei auch nach Ankara gegangen, wenn dort ein Anlass der Parteizentrale stattgefunden habe. Er engagiere sich auch in der Schweiz für die HDP und habe hier an Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen. Wenn sie in der Türkei eine Kundgebung abgehalten hätten, seien die Teilnehmenden von der Polizei kontrolliert worden. Die HDP werde unter Druck gesetzt und fast alle ihrer Bürgermeister seien verhaftet worden. Er habe nie etwas verbrochen, sei aber dennoch ständig unter Druck gesetzt worden. Die Türkei und seine Familie habe er verlassen müssen, weil er dort verfolgt werde. Er sei seit seinem 16. oder 17. Lebensjahr Parteimitglied. Er sei Delegierter der Kreisstadt und der Provinz und habe sich im Jugendflügel betätigt. Die Sektion von B._______ habe zirka 100 bis 150 Mitglieder, die bei den Wahlen des Vorstands ihre Stimme abgäben und als Wahlbeobachter fungierten. Er sei im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Nach seiner Entlassung sei eine Meldepflicht verhängt worden. Er sei auch materiell unter Druck gesetzt worden. Obwohl sein Geschäft gut gelaufen sei, habe er es billig verkaufen müssen. Die von ihm geschilderten Unterdrückungen habe er bis zu seiner Ausreise erlebt. Er sei mehrmals in Gewahrsam genommen worden und zweimal drei Monate und einmal vier Monate lang im Gefängnis gewesen. Man habe ihm politische Delikte vorgeworfen. Die Gerichte von B._______ hätten zweimal seine Freilassung angeordnet. Eine Freilassung sei mit Auflagen verbunden gewesen; so habe er zwei Jahre lang einer Meldepflicht nachkommen müssen und B._______ nicht verlassen dürfen. Einmal habe man ihm vorgeworfen, die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) zu unterstützen, und behauptet, sein Auto sei in den Bergen gesehen worden. Da man diese Vorwürfe nicht habe belegen können, habe man ihn nach vier Monaten aus der Haft entlassen. Da er sich während des Militärdienstes geweigert habe, weiterhin Dienst zu leisten, sei er drei Monate im Militärgefängnis gewesen. Während zirka dreier Jahre sei er wöchentlich mitgenommen worden. Zeitweise sei er bei einem Onkel gewesen und manchmal sei er gewarnt worden, dass die Sicherheitskräfte gesichtet worden seien, worauf er habe verschwinden können. Zu früheren Zeiten sei er durchschnittlich einmal im Monat mitgenommen und meistens nach Angehörigen gefragt worden. Man habe ihm auch eine Agententätigkeit für den Staat angeboten. Drei oder vier Monate nachdem er sein Geschäft eröffnet habe, seien regelmässig Leute des Geheimdienstes dorthin gekommen und einige Stunden lang geblieben. Die Kundschaft habe sich gefragt, ob er ein Spitzel sei, und sein Umsatz sei gesunken. Es gebe gegen ihn ein Verfahren, das seit zirka fünf Jahren hängig sei. Er sei als Autofahrer an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen und beim Unfallgegner habe es sich um einen Angehörigen der AKP gehandelt. Er sei unschuldig gewesen, die Polizei habe aber mehrere Personen aufgefordert, ihn zu belasten. Als er vor Gericht erschienen sei, habe er den Richter gebeten, nach dem Gesetz zu urteilen. Der Richter habe gesagt, er werde «von oben» unter Druck gesetzt. Er glaube, die Strafe sei drei oder dreieinhalb Jahre Freiheitsentzug gewesen. Sein Anwalt habe Beschwerde erhoben und die Umwandlung der Gefängnisstrafe in eine Busse beantragt. A.e Am 20. März 2020 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht vom 18. März 2020 von Dr. med. G._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. H._______, Psychologin FSP, ein. A.f Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, mehrere Fragen zu den von ihm im Februar 2020 eingereichten Haftbefehlen vom Januar 2020 zu beantworten. A.g Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelte mit Eingabe vom 6. Juli 2020 die vom SEM gewünschten Auskünfte. A.h Am 30. Oktober 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine zweite ergänzende Anhörung durch. Dabei gab er zu Protokoll, er leide unter Diabetes und psychischen Problemen, weshalb es möglich sei, dass er sich nicht an alles erinnern könne. Er sei in I._______ und B._______ im Gefängnis gewesen, wisse aber nicht mehr, wie viele Male. Mehrmals sei er auch in Polizeigewahrsam gewesen. 1993 habe er sich geweigert in den Militärdienst einzurücken, weshalb er in I._______ im Gefängnis gewesen sei. Er könne nicht genau sagen, wann sein letzter Gefängnisaufenthalt gewesen sei. Er sei unter Auflagen entlassen worden, die Verfahren seien nicht abgeschlossen. Auf die eingereichten richterlichen Vorführbefehle angesprochen, sagte er, er sei HDP-Delegierter, Kurde und Alevit, was für die türkischen Behörden genüge, um gegen ihn Verfahren einzuleiten. Täglich würden tausende Personen unter ähnlichen Vorwürfen inhaftiert. Einer seiner Cousins habe die eingereichten Dokumente in der Türkei erhalten und diese einem in der Schweiz lebenden Cousin gegeben. Eigentlich werde dem ganzen Dorf vorgeworfen, bei der PKK zu sein. Gegen J._______ und A._______ seien dieselben Vorwürfe erhoben worden. In der Heimat sei er in die Vereine gegangen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er habe vor seiner Ausreise gewusst, dass er beschuldigt werde. Auch in der Schweiz nehme er an Aktivitäten teil oder äussere sich auf Facebook. Obwohl er im Jahr 2019 nicht in B._______ gewesen sei, werde er beschuldigt, dort eine Straftat begangen zu haben. In der Schweiz kontaktiere er manchmal Leute und versuche, diese zur Teilnahme an Kundgebungen zu bewegen. Bereits in der Türkei habe er sich auf Facebook kritisch geäussert. Als er noch in B._______ gewesen sei, habe das Sicherheitspräsidium über ihn beziehungsweise über seine Aktivitäten einen grossen Ordner angelegt. Seine Familie werde seinetwegen nach wie vor unter Druck gesetzt, die Behörden hätten die Computer seiner Kinder beschlagnahmt. Seine Frau habe schon Panikattacken gehabt, als die Behörden vorbeigekommen seien. A.i Der Beschwerdeführer gab während des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A6/1 Ziff. 1 - 4, A18 Ziff. 1 - 7). A.j Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte beim SEM am 9. November 2020 mehrere Fotografien ein, auf denen der Beschwerdeführer im HDP-Büro in B._______ beziehungsweise bei der Teilnahme an politischen Kundgebungen in der Schweiz abgebildet ist. B. Mit Verfügung vom 16. November 2020 - eröffnet am 23. November 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter namens seines Mandanten beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei, soweit nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfügt worden sei, aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer zufolge Fürsorgeabhängigkeit die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Der Eingabe lag eine Honorarrechnung vom 21. Dezember 2020 bei. D. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wurde eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe vom 18. Dezember 2020 den Beschwerdeführer betreffend eingereicht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer Derya Özgül als amtliche Rechtsbeiständin bei und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2021 an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 von der Vernehmlassung in Kenntnis.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP beziehungsweise deren Vorgängerparteien könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu diversen Festnahmen gekommen sei. Dass er die geltend gemachten Tätigkeiten für die Parteien ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge nicht, um begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung anzunehmen. Er sei nicht in exponierter Stellung für die Parteien tätig gewesen, weshalb zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2017 keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestanden habe, seine Befürchtungen, in absehbarer Zukunft inhaftiert zu werden, würden sich verwirklichen. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, auch wenn die DTP im Dezember 2009 vom türkischen Verfassungsgericht verboten worden sei. Mittlerweile seien als Nachfolgeparteien die BDP und die HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Dafür spreche auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe zum Ausreisezeitpunkt keine Kenntnis von hängigen Verfahren gehabt. An dieser Einschätzung änderten auch die geltend gemachten drei Gefängnisaufenthalte nichts. Ungeachtet dessen, dass seine diesbezüglichen Angaben wenig substanziiert seien und Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden, sei festzuhalten, dass er angegeben habe, jeweils freigelassen oder freigesprochen worden zu sein, sodass sich in Kombination mit der fehlenden Kenntnis über hängige Verfahren keine Anhaltspunkte für eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ergäben. Die eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Sichtweise. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände bestehe jedoch begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 54 AsylG werde Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Dorf K._______ sei in der Gegend als patriotisch bekannt und die Grossfamilie L._______ engagiere sich für die Kurdensache. Dutzende Personen aus dem gleichen Dorf seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass die Bewohner des ganzen Dorfes als PKK-Anhänger eingestuft würden. Sein Familienname in Verbindung mit dem Herkunftsdorf sei für die türkischen Behörden Grund genug, ihn zu beobachten und zu schikanieren. Wer sich politisch engagiere, sei erhöhtem Druck ausgesetzt. Er sei seit Anfang der 90er Jahre Mitglied und Delegierter der HDP und habe sich aktiv für die Anliegen der Partei eingesetzt. Der HDP-Abgeordnete M._______ habe den Rat des Beschwerdeführers gesucht, nachdem der Kreispräsident und Vorstandsmitglieder verhaftet worden seien. Dies sei ein Indiz dafür, dass er nicht nur ein einfaches Mitglied gewesen sei. Er habe auch die Nevroz-Feier organisiert und Bewilligungen eingeholt sowie der Partei sein Geschäft zur Verfügung gestellt. Dort seien Parteiversammlungen und Seminare durchgeführt worden. Er sei nicht nur Delegierter der Kreisstadt B._______, sondern auch der Provinz C._______ gewesen. Aus diesem Grund könne er nicht als einfaches Mitglied qualifiziert werden. Als Delegierter müsse man sich für die Partei besonders einsetzen. Seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise unter Druck gesetzt worden, den Behörden zu sagen, wo er sich befinde. Seine exilpolitischen Tätigkeiten hätten wahrscheinlich zu einer Ermittlung geführt, weil seine Aktivitäten in den Social Media verfolgt worden seien. Wegen seines Engagements für die HDP in exponierter Stellung sei er mindestens 50 Mal im Jahr mitgenommen und misshandelt sowie gefoltert worden. Dabei sei er nach Personen und Parteitätigkeiten befragt worden. Das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und somit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Die Begründung beschränke sich hauptsächlich auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP, welche das SEM vereinfache. Es sei klar ersichtlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse an ihm hätten, zumal er in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, aus einer patriotischen Familie und einem ebensolchen Dorf stamme. B._______ sei eine kleine Stadt, weshalb die Aktivitäten schnell bekannt geworden seien. Er sei überdurchschnittlich oft festgenommen und gefoltert worden. Er habe sich vor einer weiteren Festnahme gefürchtet und den Druck nicht mehr aushalten können. In der angefochtenen Verfügung würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund erlittener Verfolgung sowie seiner Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E.2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der im Rahmen von vier Befragungen geltend gemachten Vorbringen und der eingereichten Beweismittel davon aus, dass der Beschwerdeführer aus einem Dorf stammt und einer Familie angehört, die vom türkischen Staat als oppositionell eingestuft werden. Er war als Angehöriger der kurdischen Ethnie und des alevitischen Glaubens sowie seiner Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Grossfamilie schon in seiner Kindheit mit behördlicher Gewalt konfrontiert, was unter anderem dazu führte, dass er sich selbst politisch zu engagieren begann. Bereits in Jugendjahren wurde er Mitglied der oppositionellen HEP, in deren Jugendflügel er erste politische Aktivitäten ausführte. Während über zwei Dekaden engagierte er sich weiterhin in verschiedener Weise für legale kurdische Oppositionsparteien, die jeweils mehrmals den Namen wechseln mussten, nachdem sie für illegal erklärt und verboten wurden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner langjährigen Parteimitgliedschaft und seines Engagements als Delegierter der HDP der Kreisstadt B._______ und der Provinz C._______ vorgeschlagen und gewählt. Unbestritten ist, dass er aufgrund seines politischen Engagements im Verlauf der Jahre ebenso wie zahlreiche seiner Familienangehörigen unter behördlichen Druck geriet. Dieser äusserte sich einerseits dadurch, dass er von den Sicherheitskräften regelmässig mitgenommen und während kürzerer beziehungsweise wenige Male während längerer Zeit festgehalten wurde, anderseits begaben sich Sicherheitskräfte in Zivil in sein (...) und verblieben dort mehrere Stunden, wodurch die Kunden des Beschwerdeführers verunsichert waren und der Geschäftsgang beeinträchtigt wurde. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und des notorischen Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der behördlichen Mitnahmen und des erlebten Freiheitsentzugs teilweise massiven Misshandlungen ausgesetzt war. Aufgrund der Aktenlage unklar ist, wie der Verfahrensstand der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, bereits zum Ausreisezeitpunkt hängigen Strafverfahren ist. Feststeht hingegen aufgrund der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel, dass im Jahr 2020 gegen ihn zwei politisch motivierte Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Als Tatzeitpunkt wird gemäss den vorliegenden Akten bei beiden Verfahren das Jahr 2019 genannt, wobei bei einem Verfahren der Tatort B._______ (im anderen Verfahren fehlen Angaben zum Tatort) erwähnt wird. Den vorliegenden Dokumenten ist nichts zum Gegenstand der Verfahren zu entnehmen, zumal keine weiteren Unterlagen zu den Verfahren oder Anklageschriften vorliegen.

E. 5.3.1 Das SEM geht davon aus, die im Jahr 2020 eingeleiteten, politisch motivierten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beträfen seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Wiewohl die Einleitung der Verfahren im Jahr 2020 und die Angaben zur Tatzeit (2019) darauf hindeuten, dass dem so ist, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nicht auch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus der Türkei mit Gegenstand der eingeleiteten Verfahren bilden würden. Zumindest die Angabe des Tatortes B._______ bei einem der Verfahren könnte ein Indiz dafür sein.

E. 5.3.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthafte Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden.

E. 5.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seines langjährigen Einsatzes für die Anliegen der oppositionellen kurdischen Parteien und seiner damit zusammenhängenden Aktivitäten sowie seiner familiären Herkunft seit längerer Zeit unter Druck der heimatlichen Behörden stand. Wie bereits vorstehend festgehalten, konnte er glaubhaft machen, dass er (auch) während der letzten Jahre seines Aufenthalts in der Türkei aufgrund seines politischen Engagements immer wieder in Konflikt mit den heimatlichen Behörden geriet. Die von ihm geschilderten Festnahmen sowie die Beobachtung seiner Geschäftsaktivitäten durch Behördenmitglieder sind als gezielte schikanöse Massnahmen beziehungsweise Einschüchterungsversuche zu werten, die ihn dazu bringen sollten, seine oppositionellen politischen Aktivitäten einzustellen. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einfaches Mitglied der HDP, sondern Parteidelegierter war, weshalb nachvollziehbar und davon auszugehen ist, die türkischen Behörden hätten ein im Vergleich zu einfachen Parteimitgliedern erhöhtes Augenmerk auf ihn gerichtet. Nach dem Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 gerieten unter anderem auch die Mitglieder und in erhöhtem Ausmass die Funktionäre der HDP vermehrt unter Druck, da das türkische Regime denselben als Vorwand verwendete, oppositionelle Kräfte «aus dem Verkehr zu ziehen». Der Beschwerdeführer sagte denn auch aus, er habe dem auf ihm lastenden Druck nicht mehr standhalten können (vgl. SEM-act. A11/22 S. 5 und 16, A17/19 S. 6, 10 f., 14). Dass die von ihm geäusserte Befürchtung, er könnte festgenommen und für längere Zeit inhaftiert werden, plausibel ist, wird dadurch bekräftigt, dass ihm persönlich bekannte Parteifreunde festgenommen und inhaftiert wurden (vgl. SEM-act. A11/22 S. 5), und dass die Sicherheitskräfte sich bei seiner Ehefrau mehrmals nach ihm erkundigten (vgl. SEM-act. A11/22 S. 4 und 13, A31/11 S. 3 und 8). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt mitgenommen und während des behördlichen Gewahrsams erheblich misshandelt wurde, ist nachvollziehbar, dass er sich wegen der Festnahmen von Parteifreunden und der Verschärfung des behördlichen Vorgehens gegen Mitglieder und Funktionäre der HDP vor erneuter Festnahme und der damit oftmals einhergehenden Misshandlungen fürchtete. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der jahrelangen Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden und angesichts der nach dem Putschversuch vom Juli 2016 für Oppositionelle verschärften Lage sowie den in seinem politischen Umfeld erfolgten Festnahmen subjektiv unter einem unerträglichen psychischen Druck litt, der objektiv nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den lokalen türkischen Behörden seit längerem als politisch bei der Opposition aktive Person bekannt ist, die aus einer als politisch oppositionell eingestuften Familie stammt, ist nicht davon auszugehen, dass er sich zusammen mit seiner Familie ohne behelligt zu werden in einer anderen Region der Türkei hätte ansiedeln können, da bei der routinemässigen Überprüfung seiner Person sein politischer Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannt geworden wäre.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die asylrechtlich relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG bereits zum Ausreisezeitpunkt erfüllte. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).

E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 2 bis 6 der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2020 sind aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote (Aufwand von 4,5 Stunden à Fr. 185.- und Spesen von Fr. 12.60) erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 850. - (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 2 bis 6 der Verfügung vom 16. November 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 850.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6467/2020 law/bah Urteil vom 5. Mai 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...) Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 9. Dezember 2017 und gelangte am 30. Dezember 2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 15. Januar 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte er unter anderem, er habe seine Heimat verlassen, weil er unterdrückt worden und weil sein Leben nicht in Sicherheit gewesen sei. Er sei mindestens 50 Mal in Untersuchungshaft genommen worden, letztmals vor einem Jahr. Als Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) habe er an Kundgebungen teilgenommen. Vor einem Jahr habe er B._______ verlassen, anschliessend habe er sich illegal auf Baustellen aufgehalten. Der Staat markiere die Häuser der Aleviten und lasse den Islamischen Staat (IS) sich dort niederlassen. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er habe im Rücken "Brüche" von erhaltenen Fusstritten. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine und die Kinder seines Bruders würden gezwungen, den Religionsunterricht zu besuchen. Ein Kind seines Bruders sei deshalb psychisch erkrankt. Die Schule behaupte, dass eines seiner Kinder geistig behindert sei, was nicht zutreffe. Alle alevitischen Kinder, die den Religionsunterricht nicht besuchen wollten, würden als geistig behindert eingestuft. Anfang der 80er Jahre sei sein Bruder D._______ getötet worden; auf seinem Leichnam seien religiöse Worte und Sprüche gestanden. Obwohl sein Bruder tot sei, sei er offiziell noch am Leben; die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) benutze solche «Personen», um sich bei Wahlen Stimmen zu verschaffen. Er (der Beschwerdeführer) werde vom türkischen Geheimdienst gesucht; dieser habe sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Seine Frau werde von den Behörden unter Druck gesetzt. Der Staat setze in seiner Region chemische Waffen ein; in seiner Familie gebe es viele Märtyrer. In seiner Herkunftsregion seien Lager für IS-Angehörige errichtet worden. Er sei pro Jahr mindestens 50 Mal festgenommen und geschlagen worden. Man habe ihn auf den Rücken und den Kopf geschlagen. Seit es die Lager des IS bei ihnen gebe, fürchteten sie um ihr Leben. Er sei 2015 zusammen mit zwei Kollegen zu einem Protest am Bahnhofsplatz von Ankara gegangen, einer von ihnen sei verletzt worden. Es habe Explosionen gegeben, bei denen mehrere Leute ihr Leben verloren hätten. Die Polizei habe die Versammelten angegriffen. Dieser Vorfall habe ihn psychisch belastet. Bei einem Protest für den Frieden habe der IS einen Sprengstoffanschlag verübt. Hinter dem Anschlag stehe der türkische Präsident. Seine Parteifreunde seien festgenommen und inhaftiert worden. Wäre er dortgeblieben, hätte man ihn auch verhaftet. Er habe sich beruflich selbständig gemacht; die Sicherheitskräfte seien immer in seinem Geschäft gewesen und hätten ihn jede Woche abgeführt, wobei seinem Geschäft Schaden zugefügt worden sei. Er sei täglich unter Druck gesetzt worden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, ein normales Leben zu führen. Die Kurden und Aleviten würden seit langem unterdrückt. Da er Delegierter der HDP sei, werde er noch mehr unter Druck gesetzt. Viele Abgeordnete seiner Partei seien im Gefängnis. Sein älterer Bruder sei aus politischen Gründen geflohen. Seit der Gründung der HEP (Halkin Emek Partisi) engagiere er sich politisch, die Partei sei immer wieder verboten worden, und deren Name habe sich mehrmals geändert. Er habe versucht, Parteimitglieder anzuwerben, habe Flugblätter verteilt und Versammlungen organisiert sowie Familien von Märtyrern besucht. Sie hätten Unterstützung für Kobane gesammelt und die Ware dorthin geleitet. Er habe an den Wahlen für den Kreisvorstand und an der Provinzwahl und an vielen Anlässen der Partei teilgenommen. Er sei auch Wahlbeobachter gewesen. Wenn sie sich für die Partei eingesetzt hätten, seien sie von der Polizei mit Kameras aufgenommen worden. Sein letzter Einsatz für die Partei sei ein Treffen mit E._______ Parteihaus von B._______ gewesen, damals seien der Kreispräsident und die Vorstandsmitglieder verhaftet worden. Da er damals gesucht worden sei, hätten ihm Parteifreunde geraten, auf dem Weg zum Parteihaus sein Gesicht zu verdecken. E._______ habe ihn gefragt, wen er als (neuen) Kreispräsidenten vorschlagen würde und wie sich der Vorstand zusammensetzen solle. Er habe F.________ vorgeschlagen, der dann auch als Kreispräsident gewählt worden sei, hinsichtlich der anderen Vorstandsmitglieder habe er keine Vorschläge gemacht. Er habe das Parteihaus rasch verlassen müssen und habe sich anschliessend ein Jahr lang in der Türkei versteckt. Da er bereit gewesen sei, für einen geringen Lohn zu arbeiten, habe er auf Baustellen Arbeit erhalten, wo er auch habe übernachten können. Bei einer Kontrolle habe er sich als D._______ (verstorbener Bruder) ausgegeben. In der Schweiz lebten mehrere Mitglieder seines Stammes, mit denen er sich hier bei der Teilnahme an Demonstrationen getroffen habe. Seine Verwandten hätten ihm gesagt, das Parteihaus in B._______ sei geschlossen, niemand habe den Mut, dieses zu betreten. Er sei sowohl Parteidelegierter der Kreisstadt als auch der Provinz gewesen. Letztmals habe er vor über einem Jahr an Wahlen von Parteivertretern teilgenommen. Nach der letzten Mitnahme gefragt, sagte der Beschwerdeführer, diese sei schlimm gewesen. Er sei von zu Hause abgeführt, während 72 Stunden festgehalten und mit Knüppeln geschlagen worden. Man habe ihn über seine politischen Aktivitäten befragt und von ihm Namen in Erfahrung bringen wollen. Man habe verlangt, dass er seine Tätigkeiten einstelle. Die Ärzte hätten ihm kein Attest über die erlittenen Verletzungen ausstellen wollen. Er wisse nicht, ob zurzeit (Straf)Verfahren gegen ihn hängig seien. A.d Am 24. Mai 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine erste ergänzende Anhörung durch. Er brachte vor, sein Geschäft sei von den Behörden täglich gestört worden. Für die Zeit von August bis Dezember 2014 sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden, wozu er ein Dokument abgebe. Er habe bei den Behörden Bewilligungen für Nevroz-Feiern eingeholt. Die Feiern seien von den Sicherheitskräften überwacht und die Teilnehmenden seien gefilmt worden. Manchmal sei er bei der Teilnahme an solchen Feiern mitgenommen worden. Sein Geschäft habe er der Partei zur Durchführung von Versammlungen und Seminaren zur Verfügung gestellt. Es seien dabei Bücher von revolutionären Personen kostenlos abgegeben worden. Parteimitglieder hätten bei anstehenden Wahlen für die Partei geworben und seien als Wahlbeobachter eingesetzt worden. Sie hätten Flugblätter und Broschüren verteilt sowie Plakate aufgehängt. Ihre Tätigkeiten seien von den Behörden beobachtet worden. Die Parteisektion sei auch nach Ankara gegangen, wenn dort ein Anlass der Parteizentrale stattgefunden habe. Er engagiere sich auch in der Schweiz für die HDP und habe hier an Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen. Wenn sie in der Türkei eine Kundgebung abgehalten hätten, seien die Teilnehmenden von der Polizei kontrolliert worden. Die HDP werde unter Druck gesetzt und fast alle ihrer Bürgermeister seien verhaftet worden. Er habe nie etwas verbrochen, sei aber dennoch ständig unter Druck gesetzt worden. Die Türkei und seine Familie habe er verlassen müssen, weil er dort verfolgt werde. Er sei seit seinem 16. oder 17. Lebensjahr Parteimitglied. Er sei Delegierter der Kreisstadt und der Provinz und habe sich im Jugendflügel betätigt. Die Sektion von B._______ habe zirka 100 bis 150 Mitglieder, die bei den Wahlen des Vorstands ihre Stimme abgäben und als Wahlbeobachter fungierten. Er sei im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Nach seiner Entlassung sei eine Meldepflicht verhängt worden. Er sei auch materiell unter Druck gesetzt worden. Obwohl sein Geschäft gut gelaufen sei, habe er es billig verkaufen müssen. Die von ihm geschilderten Unterdrückungen habe er bis zu seiner Ausreise erlebt. Er sei mehrmals in Gewahrsam genommen worden und zweimal drei Monate und einmal vier Monate lang im Gefängnis gewesen. Man habe ihm politische Delikte vorgeworfen. Die Gerichte von B._______ hätten zweimal seine Freilassung angeordnet. Eine Freilassung sei mit Auflagen verbunden gewesen; so habe er zwei Jahre lang einer Meldepflicht nachkommen müssen und B._______ nicht verlassen dürfen. Einmal habe man ihm vorgeworfen, die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) zu unterstützen, und behauptet, sein Auto sei in den Bergen gesehen worden. Da man diese Vorwürfe nicht habe belegen können, habe man ihn nach vier Monaten aus der Haft entlassen. Da er sich während des Militärdienstes geweigert habe, weiterhin Dienst zu leisten, sei er drei Monate im Militärgefängnis gewesen. Während zirka dreier Jahre sei er wöchentlich mitgenommen worden. Zeitweise sei er bei einem Onkel gewesen und manchmal sei er gewarnt worden, dass die Sicherheitskräfte gesichtet worden seien, worauf er habe verschwinden können. Zu früheren Zeiten sei er durchschnittlich einmal im Monat mitgenommen und meistens nach Angehörigen gefragt worden. Man habe ihm auch eine Agententätigkeit für den Staat angeboten. Drei oder vier Monate nachdem er sein Geschäft eröffnet habe, seien regelmässig Leute des Geheimdienstes dorthin gekommen und einige Stunden lang geblieben. Die Kundschaft habe sich gefragt, ob er ein Spitzel sei, und sein Umsatz sei gesunken. Es gebe gegen ihn ein Verfahren, das seit zirka fünf Jahren hängig sei. Er sei als Autofahrer an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen und beim Unfallgegner habe es sich um einen Angehörigen der AKP gehandelt. Er sei unschuldig gewesen, die Polizei habe aber mehrere Personen aufgefordert, ihn zu belasten. Als er vor Gericht erschienen sei, habe er den Richter gebeten, nach dem Gesetz zu urteilen. Der Richter habe gesagt, er werde «von oben» unter Druck gesetzt. Er glaube, die Strafe sei drei oder dreieinhalb Jahre Freiheitsentzug gewesen. Sein Anwalt habe Beschwerde erhoben und die Umwandlung der Gefängnisstrafe in eine Busse beantragt. A.e Am 20. März 2020 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht vom 18. März 2020 von Dr. med. G._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. H._______, Psychologin FSP, ein. A.f Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, mehrere Fragen zu den von ihm im Februar 2020 eingereichten Haftbefehlen vom Januar 2020 zu beantworten. A.g Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelte mit Eingabe vom 6. Juli 2020 die vom SEM gewünschten Auskünfte. A.h Am 30. Oktober 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine zweite ergänzende Anhörung durch. Dabei gab er zu Protokoll, er leide unter Diabetes und psychischen Problemen, weshalb es möglich sei, dass er sich nicht an alles erinnern könne. Er sei in I._______ und B._______ im Gefängnis gewesen, wisse aber nicht mehr, wie viele Male. Mehrmals sei er auch in Polizeigewahrsam gewesen. 1993 habe er sich geweigert in den Militärdienst einzurücken, weshalb er in I._______ im Gefängnis gewesen sei. Er könne nicht genau sagen, wann sein letzter Gefängnisaufenthalt gewesen sei. Er sei unter Auflagen entlassen worden, die Verfahren seien nicht abgeschlossen. Auf die eingereichten richterlichen Vorführbefehle angesprochen, sagte er, er sei HDP-Delegierter, Kurde und Alevit, was für die türkischen Behörden genüge, um gegen ihn Verfahren einzuleiten. Täglich würden tausende Personen unter ähnlichen Vorwürfen inhaftiert. Einer seiner Cousins habe die eingereichten Dokumente in der Türkei erhalten und diese einem in der Schweiz lebenden Cousin gegeben. Eigentlich werde dem ganzen Dorf vorgeworfen, bei der PKK zu sein. Gegen J._______ und A._______ seien dieselben Vorwürfe erhoben worden. In der Heimat sei er in die Vereine gegangen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er habe vor seiner Ausreise gewusst, dass er beschuldigt werde. Auch in der Schweiz nehme er an Aktivitäten teil oder äussere sich auf Facebook. Obwohl er im Jahr 2019 nicht in B._______ gewesen sei, werde er beschuldigt, dort eine Straftat begangen zu haben. In der Schweiz kontaktiere er manchmal Leute und versuche, diese zur Teilnahme an Kundgebungen zu bewegen. Bereits in der Türkei habe er sich auf Facebook kritisch geäussert. Als er noch in B._______ gewesen sei, habe das Sicherheitspräsidium über ihn beziehungsweise über seine Aktivitäten einen grossen Ordner angelegt. Seine Familie werde seinetwegen nach wie vor unter Druck gesetzt, die Behörden hätten die Computer seiner Kinder beschlagnahmt. Seine Frau habe schon Panikattacken gehabt, als die Behörden vorbeigekommen seien. A.i Der Beschwerdeführer gab während des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A6/1 Ziff. 1 - 4, A18 Ziff. 1 - 7). A.j Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte beim SEM am 9. November 2020 mehrere Fotografien ein, auf denen der Beschwerdeführer im HDP-Büro in B._______ beziehungsweise bei der Teilnahme an politischen Kundgebungen in der Schweiz abgebildet ist. B. Mit Verfügung vom 16. November 2020 - eröffnet am 23. November 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter namens seines Mandanten beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei, soweit nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfügt worden sei, aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer zufolge Fürsorgeabhängigkeit die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Der Eingabe lag eine Honorarrechnung vom 21. Dezember 2020 bei. D. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wurde eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe vom 18. Dezember 2020 den Beschwerdeführer betreffend eingereicht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer Derya Özgül als amtliche Rechtsbeiständin bei und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2021 an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 von der Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP beziehungsweise deren Vorgängerparteien könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu diversen Festnahmen gekommen sei. Dass er die geltend gemachten Tätigkeiten für die Parteien ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge nicht, um begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung anzunehmen. Er sei nicht in exponierter Stellung für die Parteien tätig gewesen, weshalb zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2017 keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestanden habe, seine Befürchtungen, in absehbarer Zukunft inhaftiert zu werden, würden sich verwirklichen. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, auch wenn die DTP im Dezember 2009 vom türkischen Verfassungsgericht verboten worden sei. Mittlerweile seien als Nachfolgeparteien die BDP und die HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Dafür spreche auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe zum Ausreisezeitpunkt keine Kenntnis von hängigen Verfahren gehabt. An dieser Einschätzung änderten auch die geltend gemachten drei Gefängnisaufenthalte nichts. Ungeachtet dessen, dass seine diesbezüglichen Angaben wenig substanziiert seien und Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden, sei festzuhalten, dass er angegeben habe, jeweils freigelassen oder freigesprochen worden zu sein, sodass sich in Kombination mit der fehlenden Kenntnis über hängige Verfahren keine Anhaltspunkte für eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ergäben. Die eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Sichtweise. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände bestehe jedoch begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 54 AsylG werde Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Dorf K._______ sei in der Gegend als patriotisch bekannt und die Grossfamilie L._______ engagiere sich für die Kurdensache. Dutzende Personen aus dem gleichen Dorf seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass die Bewohner des ganzen Dorfes als PKK-Anhänger eingestuft würden. Sein Familienname in Verbindung mit dem Herkunftsdorf sei für die türkischen Behörden Grund genug, ihn zu beobachten und zu schikanieren. Wer sich politisch engagiere, sei erhöhtem Druck ausgesetzt. Er sei seit Anfang der 90er Jahre Mitglied und Delegierter der HDP und habe sich aktiv für die Anliegen der Partei eingesetzt. Der HDP-Abgeordnete M._______ habe den Rat des Beschwerdeführers gesucht, nachdem der Kreispräsident und Vorstandsmitglieder verhaftet worden seien. Dies sei ein Indiz dafür, dass er nicht nur ein einfaches Mitglied gewesen sei. Er habe auch die Nevroz-Feier organisiert und Bewilligungen eingeholt sowie der Partei sein Geschäft zur Verfügung gestellt. Dort seien Parteiversammlungen und Seminare durchgeführt worden. Er sei nicht nur Delegierter der Kreisstadt B._______, sondern auch der Provinz C._______ gewesen. Aus diesem Grund könne er nicht als einfaches Mitglied qualifiziert werden. Als Delegierter müsse man sich für die Partei besonders einsetzen. Seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise unter Druck gesetzt worden, den Behörden zu sagen, wo er sich befinde. Seine exilpolitischen Tätigkeiten hätten wahrscheinlich zu einer Ermittlung geführt, weil seine Aktivitäten in den Social Media verfolgt worden seien. Wegen seines Engagements für die HDP in exponierter Stellung sei er mindestens 50 Mal im Jahr mitgenommen und misshandelt sowie gefoltert worden. Dabei sei er nach Personen und Parteitätigkeiten befragt worden. Das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und somit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Die Begründung beschränke sich hauptsächlich auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP, welche das SEM vereinfache. Es sei klar ersichtlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse an ihm hätten, zumal er in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, aus einer patriotischen Familie und einem ebensolchen Dorf stamme. B._______ sei eine kleine Stadt, weshalb die Aktivitäten schnell bekannt geworden seien. Er sei überdurchschnittlich oft festgenommen und gefoltert worden. Er habe sich vor einer weiteren Festnahme gefürchtet und den Druck nicht mehr aushalten können. In der angefochtenen Verfügung würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund erlittener Verfolgung sowie seiner Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E.2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der im Rahmen von vier Befragungen geltend gemachten Vorbringen und der eingereichten Beweismittel davon aus, dass der Beschwerdeführer aus einem Dorf stammt und einer Familie angehört, die vom türkischen Staat als oppositionell eingestuft werden. Er war als Angehöriger der kurdischen Ethnie und des alevitischen Glaubens sowie seiner Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Grossfamilie schon in seiner Kindheit mit behördlicher Gewalt konfrontiert, was unter anderem dazu führte, dass er sich selbst politisch zu engagieren begann. Bereits in Jugendjahren wurde er Mitglied der oppositionellen HEP, in deren Jugendflügel er erste politische Aktivitäten ausführte. Während über zwei Dekaden engagierte er sich weiterhin in verschiedener Weise für legale kurdische Oppositionsparteien, die jeweils mehrmals den Namen wechseln mussten, nachdem sie für illegal erklärt und verboten wurden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner langjährigen Parteimitgliedschaft und seines Engagements als Delegierter der HDP der Kreisstadt B._______ und der Provinz C._______ vorgeschlagen und gewählt. Unbestritten ist, dass er aufgrund seines politischen Engagements im Verlauf der Jahre ebenso wie zahlreiche seiner Familienangehörigen unter behördlichen Druck geriet. Dieser äusserte sich einerseits dadurch, dass er von den Sicherheitskräften regelmässig mitgenommen und während kürzerer beziehungsweise wenige Male während längerer Zeit festgehalten wurde, anderseits begaben sich Sicherheitskräfte in Zivil in sein (...) und verblieben dort mehrere Stunden, wodurch die Kunden des Beschwerdeführers verunsichert waren und der Geschäftsgang beeinträchtigt wurde. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und des notorischen Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der behördlichen Mitnahmen und des erlebten Freiheitsentzugs teilweise massiven Misshandlungen ausgesetzt war. Aufgrund der Aktenlage unklar ist, wie der Verfahrensstand der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, bereits zum Ausreisezeitpunkt hängigen Strafverfahren ist. Feststeht hingegen aufgrund der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel, dass im Jahr 2020 gegen ihn zwei politisch motivierte Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Als Tatzeitpunkt wird gemäss den vorliegenden Akten bei beiden Verfahren das Jahr 2019 genannt, wobei bei einem Verfahren der Tatort B._______ (im anderen Verfahren fehlen Angaben zum Tatort) erwähnt wird. Den vorliegenden Dokumenten ist nichts zum Gegenstand der Verfahren zu entnehmen, zumal keine weiteren Unterlagen zu den Verfahren oder Anklageschriften vorliegen. 5.3 5.3.1 Das SEM geht davon aus, die im Jahr 2020 eingeleiteten, politisch motivierten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beträfen seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Wiewohl die Einleitung der Verfahren im Jahr 2020 und die Angaben zur Tatzeit (2019) darauf hindeuten, dass dem so ist, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nicht auch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus der Türkei mit Gegenstand der eingeleiteten Verfahren bilden würden. Zumindest die Angabe des Tatortes B._______ bei einem der Verfahren könnte ein Indiz dafür sein. 5.3.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthafte Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. 5.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seines langjährigen Einsatzes für die Anliegen der oppositionellen kurdischen Parteien und seiner damit zusammenhängenden Aktivitäten sowie seiner familiären Herkunft seit längerer Zeit unter Druck der heimatlichen Behörden stand. Wie bereits vorstehend festgehalten, konnte er glaubhaft machen, dass er (auch) während der letzten Jahre seines Aufenthalts in der Türkei aufgrund seines politischen Engagements immer wieder in Konflikt mit den heimatlichen Behörden geriet. Die von ihm geschilderten Festnahmen sowie die Beobachtung seiner Geschäftsaktivitäten durch Behördenmitglieder sind als gezielte schikanöse Massnahmen beziehungsweise Einschüchterungsversuche zu werten, die ihn dazu bringen sollten, seine oppositionellen politischen Aktivitäten einzustellen. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einfaches Mitglied der HDP, sondern Parteidelegierter war, weshalb nachvollziehbar und davon auszugehen ist, die türkischen Behörden hätten ein im Vergleich zu einfachen Parteimitgliedern erhöhtes Augenmerk auf ihn gerichtet. Nach dem Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 gerieten unter anderem auch die Mitglieder und in erhöhtem Ausmass die Funktionäre der HDP vermehrt unter Druck, da das türkische Regime denselben als Vorwand verwendete, oppositionelle Kräfte «aus dem Verkehr zu ziehen». Der Beschwerdeführer sagte denn auch aus, er habe dem auf ihm lastenden Druck nicht mehr standhalten können (vgl. SEM-act. A11/22 S. 5 und 16, A17/19 S. 6, 10 f., 14). Dass die von ihm geäusserte Befürchtung, er könnte festgenommen und für längere Zeit inhaftiert werden, plausibel ist, wird dadurch bekräftigt, dass ihm persönlich bekannte Parteifreunde festgenommen und inhaftiert wurden (vgl. SEM-act. A11/22 S. 5), und dass die Sicherheitskräfte sich bei seiner Ehefrau mehrmals nach ihm erkundigten (vgl. SEM-act. A11/22 S. 4 und 13, A31/11 S. 3 und 8). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt mitgenommen und während des behördlichen Gewahrsams erheblich misshandelt wurde, ist nachvollziehbar, dass er sich wegen der Festnahmen von Parteifreunden und der Verschärfung des behördlichen Vorgehens gegen Mitglieder und Funktionäre der HDP vor erneuter Festnahme und der damit oftmals einhergehenden Misshandlungen fürchtete. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der jahrelangen Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden und angesichts der nach dem Putschversuch vom Juli 2016 für Oppositionelle verschärften Lage sowie den in seinem politischen Umfeld erfolgten Festnahmen subjektiv unter einem unerträglichen psychischen Druck litt, der objektiv nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den lokalen türkischen Behörden seit längerem als politisch bei der Opposition aktive Person bekannt ist, die aus einer als politisch oppositionell eingestuften Familie stammt, ist nicht davon auszugehen, dass er sich zusammen mit seiner Familie ohne behelligt zu werden in einer anderen Region der Türkei hätte ansiedeln können, da bei der routinemässigen Überprüfung seiner Person sein politischer Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannt geworden wäre. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die asylrechtlich relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG bereits zum Ausreisezeitpunkt erfüllte. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG). 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 2 bis 6 der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2020 sind aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote (Aufwand von 4,5 Stunden à Fr. 185.- und Spesen von Fr. 12.60) erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 850. - (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 2 bis 6 der Verfügung vom 16. November 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 850.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: