Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Am 9. Juni 2022 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien (Personalienaufnahme, PA) und am 7. November 2022 zu ihren Asylgründen. B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und in C._______, Provinz D._______, geboren. Im Jahr (…) sei sie wegen der Konflikte in Kurdistan mit ihrer Familie nach E._______ gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Das Leben als Kurdin dort sei schwierig gewesen. Man habe den Kurden eine neue Religion, neue Ausweise und eine neue Sprache aufgedrängt und Druck auf sie ausgeübt. Sie habe nie die Schule besucht, sich aber selbst Lesen und Schreiben beigebracht und schon früh Romane und politische Bücher gelesen. Ab dem Jahr 2013 habe sie in einer (...) gearbeitet. Seit (…) sei sie in der BDP – der späteren HDP – (…) sowie (…) gewesen. Sie habe Veranstaltungen, Demonstrationen und Pressemitteilungen organisiert und an diesen teilgenommen. Dadurch sei sie immer unter Druck gestanden und regelmässig von der Polizei belästigt worden. Im Jahr (…) habe sie geheiratet. Ihr Ehemann sei zuvor wegen seines Einsatzes im Kurdenkon- flikt (…) im Gefängnis gewesen. Er habe in E._______ ein (…) geführt, welches von Kurden, auch kurdischen Politikern, besucht worden sei. Sie seien deshalb von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Mehrmals habe man sie beide auf dem Heimweg abgefangen und versucht, sie als Spione zu gewinnen. Es habe auch Razzien bei ihnen zuhause gegeben. Da ihr der Druck zu gross geworden sei und sie auch (…) habe schützen wollen, habe sie im Jahr (…) ihre Ämter aufgegeben, sich von der Politik distanziert und sich im (…) des selben Jahres von ihrem Mann scheiden lassen. Am (…) 2018 sei sie wegen zwei Beiträgen, welche sie im Jahr (…) oder (…) in den sozialen Medien geteilt habe, verhaftet worden. Sie sei vor Ge- richt gebracht worden, obwohl sie in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen sei. Man habe sie nicht mit den politischen Insassen,
E-1162/2023 Seite 3 sondern mit normalen Sträflingen unterbringen wollen. Als sie sich be- schwert habe, habe man sie in einen kleinen Raum gebracht, wo sie sich habe ausziehen müssen und geschlagen worden sei. Nach (…) Monaten und (…) Tagen sei sie vom Gericht wegen (…) zu einer bedingten Frei- heitsstrafe verurteilt und aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Nach der Haftentlassung hätten die Behörden sie ständig beobachtet. Per- sonen, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, hätten bei ihren Nachbarn, ihren Brüdern und auf der Arbeitsstelle nach ihr gefragt. Sie habe jedoch in dieser Zeit nie persönlich Kontakt mit diesen Personen ge- habt. An einem Morgen im (…) 2022 habe sie vor ihrem Haus ein Fahrzeug der Polizei bemerkt und sei aus Angst entführt zu werden nicht zur Arbeit gegangen. Nach diesem Tag habe sie mit den Vorbereitungen für ihre Aus- reise begonnen. Am (…) 2022 sei sie über Istanbul versteckt in einem Last- wagen illegal aus der Türkei ausgereist. Am (…) 2022 sei sie in der Schweiz angekommen. Nach ihrer Ausreise hätten die Behördenvertreter sich noch einmal bei (…) nach ihr erkundigt. Sie fürchte, dass man sie bei einer Rückkehr verschwin- den lassen oder erneut inhaftieren könnte. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie an (…) und (…). B.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert): – Auszug aus dem Einwohnerregister, – Bestätigung Meldeadresse, – Versicherungsbestätigung und Arbeitsbericht der Sozialversicherungs- anstalt, – Bildschirmfoto des sogenannten UYAP vom 1. November 2022, – HDP-Mitgliedschaftsformular vom (…), – Ergebnis der Kongresswahlen der Parteiversammlung der HDP F._______ vom (…) mit Liste der Vollmitglieder des Verwaltungsrats der HDP-F._______ (Original), – Delegiertenliste der HDP auf Provinzebene von E._______ vom (…), – Beschlusstext der HDP-Provinzversammlung vom (…) 2016, – drei Fotos, – Aussageprotokoll (…) E._______ vom (…), – Anklageschrift Staatsanwaltschaft E._______ vom (…),
E-1162/2023 Seite 4 – Verhandlungsprotokoll des [Gerichts] E._______ vom (…), – Freilassungsbeschluss des [Gerichts] E._______ vom (…), – begründetes Urteil des [Gerichts] E._______ vom (…) (Original, inkl. Übersetzung) – Rechtskrafterklärung des Urteils des [Gerichts] E._______ vom (…) (Original), – Medizinischer Bericht des [Krankenhauses] E._______ vom (…). C. Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 – eröffnet am 1. Februar 2023 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten an sie an. E. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom
30. Januar 2023 und die Gewährung des Asyls in der Schweiz, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Erlass der Verfahrenskosten inklusive des Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsvertretung. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Schreiben von G._______ inklu- sive Beilagen bei. F. Mit Verfügung vom 1. März 2023 bestätigte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstwei- ligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
E-1162/2023 Seite 5
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt beziehungsweise bei der rechtlichen Beurteilung nicht berück- sichtigt und damit ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
E-1162/2023 Seite 6 Asylgründe verletzt (vgl. a.a.O. S. 9). Eventualiter sei die Sache daher zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.2 Diese formellen Rügen sind unzutreffend. Aus der Beschwerdebegrün- dung ist ersichtlich, dass sich diese Rügen gegen die materielle Würdigung der Asylvorbringen durch die Vorinstanz richten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Resultat der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, betrifft nicht die formelle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, sondern stellt eine materielle Frage dar, welche nachfolgend zu behandeln ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt haben sollte.
E. 4.3 Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher nicht angezeigt. Das Gericht hat materiell über die Sache zu entscheiden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen der Beschwerde- führerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E-1162/2023 Seite 7 Die strafrechtliche Verfolgung sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus dem eingereichten Urteil vom (…) gehe zwar hervor, dass sie wegen (…) zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt worden sei. Die Verkündigung des Urteils sei jedoch aufgeschoben worden unter der Bedingung, dass sie innerhalb der Bewährungsfrist von fünf Jahren keine vorsätzliche Straftat begehe. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und sozialen Situation seien keine Überwachungsmassnahmen festgelegt und sie somit ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Die strafrechtliche Verfolgung sei folglich mit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft – und damit mehr als (…) Jahre vor ihrer Ausreise – abgeschlossen. Es bestünden auch keine Hinweise, dass eine Verkündung des Urteils drohe. Da keine Aufla- gen wie zum Beispiel ein Ausreiseverbot oder Meldepflichten erteilt worden seien, gegen welche sie mit ihrer Ausreise hätte verstossen können, und darüber hinaus auch keine Hinweise auf vorsätzliche Straftaten bestünden, sei nicht mit einer nachträglichen Verkündung des Urteils und damit der Verbüssung einer Haftstrafe zu rechnen. Im Zusammenhang mit der straf- rechtlichen Verfolgung bestehe somit keine aktuelle Bedrohungslage mehr. Auch wenn die Schwere der geschilderten Haft nicht zu verkennen sei, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Weiter erfüllten die geschilderten Belästigungen bei politischen Veranstal- tungen, die Anwerbeversuche, die Hausbesuche sowie die Beobachtungen und Nachforschungen nach ihrer Haftentlassung nicht die für eine Asylge- währung erforderliche Intensität. Aus ihren Schilderungen ergebe sich zu- dem, dass während ihrer Ehe offenbar vor allem ihr Ehemann im Fokus der Behörden gewesen sei und sie sich den Schikanen durch ihren Rückzug aus der Politik sowie die Trennung von ihrem Mann im Jahr (…) weitestge- hend habe entziehen können. Seitdem sei nicht mehr versucht worden, sie anzuwerben und sie habe nach der Haftentlassung keinen persönlichen Kontakt mit Behördenvertretern gehabt. Hinsichtlich der früheren Behelli- gungen fehle es somit auch am zeitlichen und sachlichen Kausalzusam- menhang mit der Ausreise. Sodann sei selbst dann, wenn die genannten Behelligungen durch die Polizei ein flüchtlingsrechtlich relevantes Aus- mass angenommen hätten, davon auszugehen, dass diese Massnahmen örtlich auf E._______ beschränkt gewesen wären. Sie hätte folglich die Möglichkeit gehabt, sich durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der behördlichen Verfolgung zu entziehen. Ferner seien auch die Anforderungen an eine begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung nicht erfüllt. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
E-1162/2023 Seite 8 Verfolgung genüge nicht. Es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dement- sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Wie dargelegt drohe ihr aktuell keine Haft, da die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben worden sei und keine Gründe für einen Widerruf der Aufschiebung ersichtlich seien. Sie verfüge auch nicht über ein beson- deres Risikoprofil. So habe sie sich bereits (…), mithin (…) Jahre vor ihrer Ausreise, aus der Politik zurückgezogen und sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Auch sei in ihrer Familie niemand sonst politisch aktiv. Aus dem blossen Umstand, dass Polizisten sich bei ihren Brüdern, Nach- barn und auf ihrer Arbeitsstelle nach ihr erkundigt hätten, lasse sich keine objektive Gefährdung ableiten. Zum einen bleibe unklar, in welchem Zu- sammenhang diese Nachforschungen erfolgt seien. Auf die Frage, was diese Personen gewollt hätten, habe sie keine konkreten Angaben machen können, sondern sich auf allgemeine Ausführungen zur Lage der Kurden beschränkt. Zum anderen hätten sich diese Beobachtungen über einen Zeitraum von über (…) Jahren erstreckt, ohne dass es zu schwerwiegen- deren Vorkommnissen oder auch nur persönlichen Begegnungen gekom- men sei. Ein gesteigertes Interesse der Behörden an ihrer Person sei daher nicht anzunehmen. Schliesslich hätten sich die Behördenvertreter auch nach ihrer Ausreise nur einmal bei (…) nach ihr erkundigt. Insgesamt sei daher auch unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Haft und der gel- tend gemachten Behelligungen keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gegeben, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise subjektiv bedroht gefühlt haben möge. Schliesslich gingen auch die geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund ihrer kurdischen Ethnie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien daher flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant.
E. 6.2 In ihrer Beschwerde gab die Beschwerdeführerin zunächst ausführlich den Sachverhalt wieder und fügte an, dass sie die Beziehung zu ihrem Ex- Mann nicht aufgegeben habe und sie noch heute intensiven Kontakt pfleg- ten. Sie seien nach wie vor sehr gut befreundet. Gemeinsame Freunde in der Schweiz, Deutschland und England hätten sich bei ihrer Rechtsvertre- terin gemeldet und bestätigt, dass die beiden nur wegen des politischen Druckes offiziell geschieden seien. HDP-Mitglieder und Freunde ihres Ex- Mannes hätten ihr Hilfe angeboten. Sie geniesse grosse Bekanntschaft. Eine Person habe von sich aus den eingereichten Referenzbrief erstellt.
E-1162/2023 Seite 9 Nach ihrer Haftentlassung sei nunmehr sie und nicht mehr ihr Ex-Mann im Fokus der Behörden gestanden, der Druck sei noch schlimmer geworden. Ihre gesundheitlichen Probleme – (…) – hätten sich im Gefängnis ver- schlimmert, psychisch sei sie seit 2014 oder 2015 sehr angeschlagen und leide an Panikattacken. Es treffe entgegen der Auffassung des SEM nicht zu, dass sie mit diesen Beamten nie persönlichen Kontakt gehabt habe. Sie habe zwar nach der Freilassung keinen persönlichen Kontakt gehabt, sondern lediglich indirekt über ihre Familie. Während ihrer Ehe habe sie jedoch persönlichen Kontakt gehabt. Sodann missverstehe das SEM, dass das Strafverfahren im Jahr (…) aufgrund von Internetbeiträgen aus den Jahren (…) und (…) eingelei- tet worden sei – alleine dieses Strafverfahren sei an sich unerklärbar. Es habe sich um ein politisches Verfahren gehandelt. Es sei nicht erklärbar, weshalb ein «einfaches soziale Medien Verfahren» dazu führe, dass je- mand sich ausziehen müsse und schwer geschlagen respektive gefoltert werde. Ziel sei gewesen, sie fertig zu machen, von der Politik zu entfernen und sie für den Staat zu gewinnen. Es könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass innerhalb der Bewährungsfrist eine frühere oder neue politische Aktivität plötzlich Gegenstand eines Strafverfahrens werde. Die Haft habe sie körperlich und geistig fertiggemacht. Sie habe keine Kraft mehr, diese ständige Beobachtung und den Druck auszuhalten. Ihre politische Karriere, ihre Ehe und ihr gesamtes Leben seien zerstört worden. In diesem Sinne sei die strafrechtliche Verfolgung flüchtlingsrelevant, auch weil der Druck nach der Haftentlassung auf sie gerichtet worden sei. Die Verfolgung sei weiter aktuell. Bereits bei einer geringen Anklage würde das aufgescho- bene Strafurteil ausgesprochen werden. Auch aufgrund ihrer illegalen Aus- reise erwarte sie eine Strafe. Es treffe sodann nicht zu, dass es an der erforderlichen Intensität für die Asylgewährung mangle. Seit dem Jahr (…) habe sie aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten behördlichen Druck erlebt, welcher sich mit der Heirat (…) noch verdoppelt und nach ihrer Haft- entlassung im (…) komplett gegen sie gerichtet habe. Entgegen der Mei- nung des SEM habe sie sich durch den Rückzug aus der Politik und der Trennung von ihrem Mann den behördlichen Schikanen nicht entziehen können, zumal sie im Jahr (…) inhaftiert worden und nach ihrer Entlassung noch mehr behördlicher Schikane ausgesetzt worden sei. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative vergesse das SEM, dass die Behör- den überall im Land Einsicht in die strafrechtlichen Akten hätten. Durch ihre prominente politische Tätigkeit, ihre Beziehung zu ihrem Ex-Mann und dem strafrechtlichen Eintrag sei sie den Behörden auch ausserhalb [von] E._______ bekannt. Ferner verfüge sie über ein besonderes Risikoprofil.
E-1162/2023 Seite 10 Trotz der Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten und der Scheidung sei sie im Jahr (…) verhaftet worden und deshalb weiter im Fokus der Behörden gestanden. Ab (…) habe sie noch mehr Druck und Beobachtung erlebt, bis sie beinahe den Verstand verloren habe. Ihre Bewegungsfreiheit sei einge- schränkt worden, indem die Familie, die Nachbarn und die Arbeit mit hin- eingezogen worden seien. Ihr sei deutlich gemacht worden, dass sie wei- terhin von Interesse sei, was sie tagtäglich gespürt habe. Der Aussage des SEM, die Beobachtungen hätten sich über einen Zeitraum von über (…) Jahren ohne schwerwiegende Vorkommnisse erstreckt, sei nicht zu folgen, zumal die Beobachtungen seit (…) bestünden. Es treffe weiter zwar zu, dass nur noch sie politisch aktiv sei. Jedoch seien zuvor auch ihre Ge- schwister politisch aktiv gewesen und deshalb ausgereist, einige seien (…) bis (…) Jahre in Haft gewesen. Der Bruder H._______ habe sich aufgrund der schweren Folter isoliert. Die Furcht sei begründet und asylrelevant. Es gehe vor allem darum, dass der behördliche Druck unerträglich geworden sei, um das Leben in der Türkei weiter fortzusetzen. Eine zukünftige politi- sche Strafverfolgung sei nicht auszuschliessen. Das eigene politische Pro- fil sowie das ihres Ex-Mannes stelle ein doppeltes Risikoprofil dar und sei den türkischen Behörden bekannt. Sie habe begründete Furcht, auch zu- künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sie sei ständig unter Druck gesetzt, beobachtet, inhaftiert und gefoltert worden und habe den daraus folgenden unerträglichen psychischen Druck nicht mehr aus- halten können. Die Art und Intensität der erlittenen Nachteile verunmög- lichten ein menschenwürdiges Leben in der Türkei. Es drohe untragbarer psychischer Druck, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Es könne nicht aus- geschlossen werden, dass seitens der türkischen Behörden kein Interesse an ihrer Person bestehe und sie deshalb zukünftig verfolgt würde. Der Kau- salzusammenhang des Erlittenen mit der Ausreise sei klar gegeben.
E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
E-1162/2023 Seite 11 in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit- punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flücht- linge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
E. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und im Resultat überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anfor- derungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Beschwerde den Er- wägungen der Vorinstanz nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Aus- führungen auf die – mit nachfolgend angeführter Einschränkung (vgl. E. 7.7) – zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss der angefoch- tenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II) und obenstehenden Zusammenfas- sung (vgl. E. 6.1) verwiesen werden.
E. 7.3 Zunächst ist hinsichtlich des abgeschlossenen Strafverfahrens festzu- halten, dass ungeachtet der Frage nach einem allfälligen Politmalus dieses Verfahrens der zeitliche Kausalzusammenhang mit der erst (…) Jahre spä- ter erfolgten Ausreise nicht gegeben ist. Wie vom SEM richtigerweise fest- gestellt, ist auch keine im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht be- stehende Wiederholungsgefahr des angeblich Erlebten (Inhaftierung im Rahmen eines rechtsstaatlich nicht gerechtfertigten Verfahrens und Miss- handlung) erkennbar (vgl. zum Kausalzusammenhang zwischen Vorverfol- gung und Flucht BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Es erübrigen sich daher
E-1162/2023 Seite 12 weitere Ausführungen hierzu und es kann auf die zutreffenden Erwägun- gen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1).
E. 7.4.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Le- bensumstände in den letzten (…) Jahren vor ihrer Ausreise aus der Türkei ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter men- schenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlag- gebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation sub- jektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aus- senstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flücht- lingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl. 2021; S. 190 f.).
E. 7.4.2 Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie objektiv gesehen einem unerträglichen psychischen Druck ausge- setzt war. Die angeblichen Nachfragen nach ihr bei ihren Geschwistern, den Nachbarn oder an ihrem Arbeitsort in den (…) Jahren zwischen ihrer Haftentlassung und der Ausreise – wobei sie in dieser Zeit nie persönlich Kontakt mit diesen Beamten gehabt habe (vgl. vorinstanzliche Akten […]- 17/17 [nachfolgend: act. 17] F99) – genügen den Anforderungen an die In- tensität nicht. Alleine der Umstand, dass sie sich von der Polizei beobach- tet gefühlt habe, führt nicht zu der Annahme, ihr wäre ein menschenwürdi- ges Leben in der Türkei verwehrt gewesen. Weder geht aus ihren Aussa- gen eine Intensivierung der Beobachtungsmassnahmen – wie beispiels- weise persönliche Kontaktaufnahmen oder Drohungen – hervor, noch ist objektiv nachvollziehbar, weshalb die Entdeckung eines Fahrzeugs der Po- lizei vor ihrem Haus im (…) 2022 zu einer Entführungsangst und dem so- fortigen Entschluss zur Ausreise geführt habe (vgl. act. 17 F51). Dies, zu- mal die Behörden sie eigenen Aussagen zufolge ständig beobachtet hätten und sowohl über ihren Wohnort als auch ihre Arbeitsstelle bestens infor-
E-1162/2023 Seite 13 miert gewesen seien und sie im Falle eines effektiven Verfolgungsinteres- ses daher jederzeit hätten aufgreifen können. Das fluchtauslösende Mo- ment ist daher nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist nicht einsichtig, weshalb sie mit ihrer Arbeitserfahrung als (…) und mit der Unterstützung ihrer – eigenen Angaben zufolge gut situierten – Familie nicht zunächst versucht hat, ihren Wohnort an einen anderen Ort in der Türkei zu verlegen, an dem ihr (ehemaliges) lokales politisches Engagement und die (räumli- che) Nähe zu ihrem bekannten Ex-Mann wohl weniger relevant gewesen wären, anstatt sogleich in ein ihr gänzlich unbekanntes Land zu flüchten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine genügend kon- kreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rück- kehr in ihr Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, der ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würde. An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von G._______ nichts zu ändern, welches als Gefälligkeits- schreiben zu qualifizieren ist und den Ausführungen der Beschwerdeführe- rin keine neue Dimension hinzuzufügen vermag.
E. 7.5 Die Beschwerdeführerin wies an der Anhörung verschiedentlich auf Repressionen der kurdischen Bevölkerung durch die türkischen Behörden hin (vgl. act. 17 F63, F71, F91, F104). Das Bundesverwaltungsgericht ver- kennt nicht, dass die Angehörigen dieser ethnischen und religiösen Min- derheit in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können, gemäss konstanter Praxis vermögen diese Nachteile die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft in der Regel – und auch vorliegend – nicht zu rechtferti- gen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die An- nahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6, E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.).
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar durchaus über ein gewisses Risikoprofil verfügt. Gesamthaft betrachtet ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehba- rer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird.
E. 7.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gericht die Ein- schätzung der Vorinstanz hinsichtlich einer innerstaatlichen Schutzalterna-
E-1162/2023 Seite 14 tive selbst im Falle einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. II.3) mangels Begründung nicht nachvollziehen kann. Da es sich vorliegend – wie vorstehend dargelegt – allerdings nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung handelt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Der zutreffende Beschwerdeeinwand ver- bleibt daher ohne weitere Konsequenz für das vorliegende Verfahren.
E. 7.8 Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-1162/2023 Seite 15 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.1 Nach Ansicht des SEM ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zu- mutbar und möglich. In individueller Hinsicht ergäben sich weder individu- elle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedro- hung schliessen und ihren Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei- nen liessen. Sie stamme aus der Provinz E._______, wo noch (…), ihre Mutter sowie der Grossteil ihrer (…) Geschwister lebten. Ihrer Familie gehe es finanziell gut. Sie könne sich somit auf ein umfangreiches und tragfähi- ges Beziehungsnetz stützen, welches sie bei der Reintegration unterstüt- zen könne. Sie selbst habe mehrjährige Berufserfahrung in (...) gesammelt, so dass sie in der Lage sei, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass ihre Erkrankungen – (…) – in der Türkei hinreichend behandelt werden könnten, zumal sie bereits seit mehreren Jahren unter der [Erkrankung] leide und diese in der Türkei be- handelt worden sei. Ebenso sei sie bereits seit 2014 oder 2015 psychisch angeschlagen gewesen und deswegen bereits in der Heimat medikamen- tös behandelt worden. Im Übrigen könne medizinische Rückkehrhilfe be- antragt werden.
E. 9.3.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass der Vollzug der Wegweisung zurzeit weder zulässig noch zumutbar sei. Mit ihrer ille- galen Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz habe sie sich gegen die türkische Regierung positioniert. Bei einer Rückkehr bestehe die Ge- fahr, dass ihr auch deswegen ernsthafte Nachteile drohten. Im Hinblick auf die Situation in der Türkei seien ihre persönlichen Verhältnisse sodann der- art ungünstig, dass ihr privates Interesse das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug überwiege.
E-1162/2023 Seite 16
E. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass ihr alleine aufgrund der illegalen Ausreise und des Asylgesuchs in der Schweiz in der Türkei ernsthafte Nachteile drohten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag- ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.6 In individueller Hinsicht kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III.2) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Hinweis auf angeblich ungünstige Verhältnisse in der Heimat nichts entgegenzusetzen vermag.
E-1162/2023 Seite 17 Mit Blick auf die Erdbeben vom 6. Februar 2023 und den Nachbeben ist sodann festzustellen, dass E._______ von den Beben und ihren Auswir- kungen nicht in ähnlich starker Weise betroffen ist wie andere Gebiete. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der eingereichten Fürsorgebe- stätigung vom 9. Februar 2023 von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antrags- gemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrich- ten.
E-1162/2023 Seite 18
E. 11.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an- waltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Honorarrechnung vom 28. Februar 2023 weist die Rechts- vertreterin einen Zeitaufwand von total 13 Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 12.60 aus, wobei für «Aktenstudium und Beschwerde» 10 Stunden und 30 Minuten veranschlagt wurden. Dies erscheint als deut- lich überhöht, zumal die nicht zwingend notwendige Wiederholung des im Wesentlichen bereits bekannten Sachverhalts in der neunseitigen Be- schwerde bereits vier Seiten in Anspruch nimmt. Der Aufwand für das Er- stellen der Beschwerde (inkl. Aktenstudium) ist entsprechend um vier Stun- den und der Gesamtaufwand auf insgesamt neun Stunden zu kürzen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist somit ein Honorar von gerun- det Fr. 1363.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1162/2023 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Derya Özgül als amtliche Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin eingesetzt
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Derya Özgül, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 1363.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1162/2023 Urteil vom 4. April 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 9. Juni 2022 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien (Personalienaufnahme, PA) und am 7. November 2022 zu ihren Asylgründen. B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und in C._______, Provinz D._______, geboren. Im Jahr (...) sei sie wegen der Konflikte in Kurdistan mit ihrer Familie nach E._______ gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Das Leben als Kurdin dort sei schwierig gewesen. Man habe den Kurden eine neue Religion, neue Ausweise und eine neue Sprache aufgedrängt und Druck auf sie ausgeübt. Sie habe nie die Schule besucht, sich aber selbst Lesen und Schreiben beigebracht und schon früh Romane und politische Bücher gelesen. Ab dem Jahr 2013 habe sie in einer (...) gearbeitet. Seit (...) sei sie in der BDP - der späteren HDP - (...) sowie (...) gewesen. Sie habe Veranstaltungen, Demonstrationen und Pressemitteilungen organisiert und an diesen teilgenommen. Dadurch sei sie immer unter Druck gestanden und regelmässig von der Polizei belästigt worden. Im Jahr (...) habe sie geheiratet. Ihr Ehemann sei zuvor wegen seines Einsatzes im Kurdenkonflikt (...) im Gefängnis gewesen. Er habe in E._______ ein (...) geführt, welches von Kurden, auch kurdischen Politikern, besucht worden sei. Sie seien deshalb von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Mehrmals habe man sie beide auf dem Heimweg abgefangen und versucht, sie als Spione zu gewinnen. Es habe auch Razzien bei ihnen zuhause gegeben. Da ihr der Druck zu gross geworden sei und sie auch (...) habe schützen wollen, habe sie im Jahr (...) ihre Ämter aufgegeben, sich von der Politik distanziert und sich im (...) des selben Jahres von ihrem Mann scheiden lassen. Am (...) 2018 sei sie wegen zwei Beiträgen, welche sie im Jahr (...) oder (...) in den sozialen Medien geteilt habe, verhaftet worden. Sie sei vor Gericht gebracht worden, obwohl sie in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen sei. Man habe sie nicht mit den politischen Insassen, sondern mit normalen Sträflingen unterbringen wollen. Als sie sich beschwert habe, habe man sie in einen kleinen Raum gebracht, wo sie sich habe ausziehen müssen und geschlagen worden sei. Nach (...) Monaten und (...) Tagen sei sie vom Gericht wegen (...) zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Nach der Haftentlassung hätten die Behörden sie ständig beobachtet. Personen, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, hätten bei ihren Nachbarn, ihren Brüdern und auf der Arbeitsstelle nach ihr gefragt. Sie habe jedoch in dieser Zeit nie persönlich Kontakt mit diesen Personen gehabt. An einem Morgen im (...) 2022 habe sie vor ihrem Haus ein Fahrzeug der Polizei bemerkt und sei aus Angst entführt zu werden nicht zur Arbeit gegangen. Nach diesem Tag habe sie mit den Vorbereitungen für ihre Ausreise begonnen. Am (...) 2022 sei sie über Istanbul versteckt in einem Lastwagen illegal aus der Türkei ausgereist. Am (...) 2022 sei sie in der Schweiz angekommen. Nach ihrer Ausreise hätten die Behördenvertreter sich noch einmal bei (...) nach ihr erkundigt. Sie fürchte, dass man sie bei einer Rückkehr verschwinden lassen oder erneut inhaftieren könnte. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie an (...) und (...). B.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):
- Auszug aus dem Einwohnerregister,
- Bestätigung Meldeadresse,
- Versicherungsbestätigung und Arbeitsbericht der Sozialversicherungsanstalt,
- Bildschirmfoto des sogenannten UYAP vom 1. November 2022,
- HDP-Mitgliedschaftsformular vom (...),
- Ergebnis der Kongresswahlen der Parteiversammlung der HDP F._______ vom (...) mit Liste der Vollmitglieder des Verwaltungsrats der HDP-F._______ (Original),
- Delegiertenliste der HDP auf Provinzebene von E._______ vom (...),
- Beschlusstext der HDP-Provinzversammlung vom (...) 2016,
- drei Fotos,
- Aussageprotokoll (...) E._______ vom (...),
- Anklageschrift Staatsanwaltschaft E._______ vom (...),
- Verhandlungsprotokoll des [Gerichts] E._______ vom (...),
- Freilassungsbeschluss des [Gerichts] E._______ vom (...),
- begründetes Urteil des [Gerichts] E._______ vom (...) (Original, inkl. Übersetzung)
- Rechtskrafterklärung des Urteils des [Gerichts] E._______ vom (...) (Original),
- Medizinischer Bericht des [Krankenhauses] E._______ vom (...). C. Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 - eröffnet am 1. Februar 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an sie an. E. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2023 und die Gewährung des Asyls in der Schweiz, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Erlass der Verfahrenskosten inklusive des Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Schreiben von G._______ inklusive Beilagen bei. F. Mit Verfügung vom 1. März 2023 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt beziehungsweise bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt und damit ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt (vgl. a.a.O. S. 9). Eventualiter sei die Sache daher zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Diese formellen Rügen sind unzutreffend. Aus der Beschwerdebegründung ist ersichtlich, dass sich diese Rügen gegen die materielle Würdigung der Asylvorbringen durch die Vorinstanz richten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Resultat der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, betrifft nicht die formelle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, sondern stellt eine materielle Frage dar, welche nachfolgend zu behandeln ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt haben sollte. 4.3 Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher nicht angezeigt. Das Gericht hat materiell über die Sache zu entscheiden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die strafrechtliche Verfolgung sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus dem eingereichten Urteil vom (...) gehe zwar hervor, dass sie wegen (...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden sei. Die Verkündigung des Urteils sei jedoch aufgeschoben worden unter der Bedingung, dass sie innerhalb der Bewährungsfrist von fünf Jahren keine vorsätzliche Straftat begehe. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und sozialen Situation seien keine Überwachungsmassnahmen festgelegt und sie somit ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Die strafrechtliche Verfolgung sei folglich mit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft - und damit mehr als (...) Jahre vor ihrer Ausreise - abgeschlossen. Es bestünden auch keine Hinweise, dass eine Verkündung des Urteils drohe. Da keine Auflagen wie zum Beispiel ein Ausreiseverbot oder Meldepflichten erteilt worden seien, gegen welche sie mit ihrer Ausreise hätte verstossen können, und darüber hinaus auch keine Hinweise auf vorsätzliche Straftaten bestünden, sei nicht mit einer nachträglichen Verkündung des Urteils und damit der Verbüssung einer Haftstrafe zu rechnen. Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung bestehe somit keine aktuelle Bedrohungslage mehr. Auch wenn die Schwere der geschilderten Haft nicht zu verkennen sei, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Weiter erfüllten die geschilderten Belästigungen bei politischen Veranstaltungen, die Anwerbeversuche, die Hausbesuche sowie die Beobachtungen und Nachforschungen nach ihrer Haftentlassung nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität. Aus ihren Schilderungen ergebe sich zudem, dass während ihrer Ehe offenbar vor allem ihr Ehemann im Fokus der Behörden gewesen sei und sie sich den Schikanen durch ihren Rückzug aus der Politik sowie die Trennung von ihrem Mann im Jahr (...) weitestgehend habe entziehen können. Seitdem sei nicht mehr versucht worden, sie anzuwerben und sie habe nach der Haftentlassung keinen persönlichen Kontakt mit Behördenvertretern gehabt. Hinsichtlich der früheren Behelligungen fehle es somit auch am zeitlichen und sachlichen Kausalzusam-menhang mit der Ausreise. Sodann sei selbst dann, wenn die genannten Behelligungen durch die Polizei ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen hätten, davon auszugehen, dass diese Massnahmen örtlich auf E._______ beschränkt gewesen wären. Sie hätte folglich die Möglichkeit gehabt, sich durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der behördlichen Verfolgung zu entziehen. Ferner seien auch die Anforderungen an eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht. Es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Wie dargelegt drohe ihr aktuell keine Haft, da die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben worden sei und keine Gründe für einen Widerruf der Aufschiebung ersichtlich seien. Sie verfüge auch nicht über ein besonderes Risikoprofil. So habe sie sich bereits (...), mithin (...) Jahre vor ihrer Ausreise, aus der Politik zurückgezogen und sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Auch sei in ihrer Familie niemand sonst politisch aktiv. Aus dem blossen Umstand, dass Polizisten sich bei ihren Brüdern, Nachbarn und auf ihrer Arbeitsstelle nach ihr erkundigt hätten, lasse sich keine objektive Gefährdung ableiten. Zum einen bleibe unklar, in welchem Zusammenhang diese Nachforschungen erfolgt seien. Auf die Frage, was diese Personen gewollt hätten, habe sie keine konkreten Angaben machen können, sondern sich auf allgemeine Ausführungen zur Lage der Kurden beschränkt. Zum anderen hätten sich diese Beobachtungen über einen Zeitraum von über (...) Jahren erstreckt, ohne dass es zu schwerwiegenderen Vorkommnissen oder auch nur persönlichen Begegnungen gekommen sei. Ein gesteigertes Interesse der Behörden an ihrer Person sei daher nicht anzunehmen. Schliesslich hätten sich die Behördenvertreter auch nach ihrer Ausreise nur einmal bei (...) nach ihr erkundigt. Insgesamt sei daher auch unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Haft und der geltend gemachten Behelligungen keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gegeben, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise subjektiv bedroht gefühlt haben möge. Schliesslich gingen auch die geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund ihrer kurdischen Ethnie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien daher flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. 6.2 In ihrer Beschwerde gab die Beschwerdeführerin zunächst ausführlich den Sachverhalt wieder und fügte an, dass sie die Beziehung zu ihrem Ex-Mann nicht aufgegeben habe und sie noch heute intensiven Kontakt pflegten. Sie seien nach wie vor sehr gut befreundet. Gemeinsame Freunde in der Schweiz, Deutschland und England hätten sich bei ihrer Rechtsvertreterin gemeldet und bestätigt, dass die beiden nur wegen des politischen Druckes offiziell geschieden seien. HDP-Mitglieder und Freunde ihres Ex-Mannes hätten ihr Hilfe angeboten. Sie geniesse grosse Bekanntschaft. Eine Person habe von sich aus den eingereichten Referenzbrief erstellt. Nach ihrer Haftentlassung sei nunmehr sie und nicht mehr ihr Ex-Mann im Fokus der Behörden gestanden, der Druck sei noch schlimmer geworden. Ihre gesundheitlichen Probleme - (...) - hätten sich im Gefängnis verschlimmert, psychisch sei sie seit 2014 oder 2015 sehr angeschlagen und leide an Panikattacken. Es treffe entgegen der Auffassung des SEM nicht zu, dass sie mit diesen Beamten nie persönlichen Kontakt gehabt habe. Sie habe zwar nach der Freilassung keinen persönlichen Kontakt gehabt, sondern lediglich indirekt über ihre Familie. Während ihrer Ehe habe sie jedoch persönlichen Kontakt gehabt. Sodann missverstehe das SEM, dass das Strafverfahren im Jahr (...) aufgrund von Internetbeiträgen aus den Jahren (...) und (...) eingeleitet worden sei - alleine dieses Strafverfahren sei an sich unerklärbar. Es habe sich um ein politisches Verfahren gehandelt. Es sei nicht erklärbar, weshalb ein «einfaches soziale Medien Verfahren» dazu führe, dass jemand sich ausziehen müsse und schwer geschlagen respektive gefoltert werde. Ziel sei gewesen, sie fertig zu machen, von der Politik zu entfernen und sie für den Staat zu gewinnen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Bewährungsfrist eine frühere oder neue politische Aktivität plötzlich Gegenstand eines Strafverfahrens werde. Die Haft habe sie körperlich und geistig fertiggemacht. Sie habe keine Kraft mehr, diese ständige Beobachtung und den Druck auszuhalten. Ihre politische Karriere, ihre Ehe und ihr gesamtes Leben seien zerstört worden. In diesem Sinne sei die strafrechtliche Verfolgung flüchtlingsrelevant, auch weil der Druck nach der Haftentlassung auf sie gerichtet worden sei. Die Verfolgung sei weiter aktuell. Bereits bei einer geringen Anklage würde das aufgeschobene Strafurteil ausgesprochen werden. Auch aufgrund ihrer illegalen Ausreise erwarte sie eine Strafe. Es treffe sodann nicht zu, dass es an der erforderlichen Intensität für die Asylgewährung mangle. Seit dem Jahr (...) habe sie aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten behördlichen Druck erlebt, welcher sich mit der Heirat (...) noch verdoppelt und nach ihrer Haftentlassung im (...) komplett gegen sie gerichtet habe. Entgegen der Meinung des SEM habe sie sich durch den Rückzug aus der Politik und der Trennung von ihrem Mann den behördlichen Schikanen nicht entziehen können, zumal sie im Jahr (...) inhaftiert worden und nach ihrer Entlassung noch mehr behördlicher Schikane ausgesetzt worden sei. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative vergesse das SEM, dass die Behörden überall im Land Einsicht in die strafrechtlichen Akten hätten. Durch ihre prominente politische Tätigkeit, ihre Beziehung zu ihrem Ex-Mann und dem strafrechtlichen Eintrag sei sie den Behörden auch ausserhalb [von] E._______ bekannt. Ferner verfüge sie über ein besonderes Risikoprofil. Trotz der Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten und der Scheidung sei sie im Jahr (...) verhaftet worden und deshalb weiter im Fokus der Behörden gestanden. Ab (...) habe sie noch mehr Druck und Beobachtung erlebt, bis sie beinahe den Verstand verloren habe. Ihre Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt worden, indem die Familie, die Nachbarn und die Arbeit mit hineingezogen worden seien. Ihr sei deutlich gemacht worden, dass sie weiterhin von Interesse sei, was sie tagtäglich gespürt habe. Der Aussage des SEM, die Beobachtungen hätten sich über einen Zeitraum von über (...) Jahren ohne schwerwiegende Vorkommnisse erstreckt, sei nicht zu folgen, zumal die Beobachtungen seit (...) bestünden. Es treffe weiter zwar zu, dass nur noch sie politisch aktiv sei. Jedoch seien zuvor auch ihre Geschwister politisch aktiv gewesen und deshalb ausgereist, einige seien (...) bis (...) Jahre in Haft gewesen. Der Bruder H._______ habe sich aufgrund der schweren Folter isoliert. Die Furcht sei begründet und asylrelevant. Es gehe vor allem darum, dass der behördliche Druck unerträglich geworden sei, um das Leben in der Türkei weiter fortzusetzen. Eine zukünftige politische Strafverfolgung sei nicht auszuschliessen. Das eigene politische Profil sowie das ihres Ex-Mannes stelle ein doppeltes Risikoprofil dar und sei den türkischen Behörden bekannt. Sie habe begründete Furcht, auch zukünftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sie sei ständig unter Druck gesetzt, beobachtet, inhaftiert und gefoltert worden und habe den daraus folgenden unerträglichen psychischen Druck nicht mehr aushalten können. Die Art und Intensität der erlittenen Nachteile verunmöglichten ein menschenwürdiges Leben in der Türkei. Es drohe untragbarer psychischer Druck, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seitens der türkischen Behörden kein Interesse an ihrer Person bestehe und sie deshalb zukünftig verfolgt würde. Der Kausalzusammenhang des Erlittenen mit der Ausreise sei klar gegeben. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und im Resultat überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die - mit nachfolgend angeführter Einschränkung (vgl. E. 7.7) - zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II) und obenstehenden Zusammenfassung (vgl. E. 6.1) verwiesen werden. 7.3 Zunächst ist hinsichtlich des abgeschlossenen Strafverfahrens festzuhalten, dass ungeachtet der Frage nach einem allfälligen Politmalus dieses Verfahrens der zeitliche Kausalzusammenhang mit der erst (...) Jahre später erfolgten Ausreise nicht gegeben ist. Wie vom SEM richtigerweise festgestellt, ist auch keine im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht bestehende Wiederholungsgefahr des angeblich Erlebten (Inhaftierung im Rahmen eines rechtsstaatlich nicht gerechtfertigten Verfahrens und Misshandlung) erkennbar (vgl. zum Kausalzusammenhang zwischen Vorverfolgung und Flucht BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu und es kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1). 7.4 7.4.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebensumstände in den letzten (...) Jahren vor ihrer Ausreise aus der Türkei ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f.). 7.4.2 Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie objektiv gesehen einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war. Die angeblichen Nachfragen nach ihr bei ihren Geschwistern, den Nachbarn oder an ihrem Arbeitsort in den (...) Jahren zwischen ihrer Haftentlassung und der Ausreise - wobei sie in dieser Zeit nie persönlich Kontakt mit diesen Beamten gehabt habe (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-17/17 [nachfolgend: act. 17] F99) - genügen den Anforderungen an die Intensität nicht. Alleine der Umstand, dass sie sich von der Polizei beobachtet gefühlt habe, führt nicht zu der Annahme, ihr wäre ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen. Weder geht aus ihren Aussagen eine Intensivierung der Beobachtungsmassnahmen - wie beispielsweise persönliche Kontaktaufnahmen oder Drohungen - hervor, noch ist objektiv nachvollziehbar, weshalb die Entdeckung eines Fahrzeugs der Polizei vor ihrem Haus im (...) 2022 zu einer Entführungsangst und dem sofortigen Entschluss zur Ausreise geführt habe (vgl. act. 17 F51). Dies, zumal die Behörden sie eigenen Aussagen zufolge ständig beobachtet hätten und sowohl über ihren Wohnort als auch ihre Arbeitsstelle bestens informiert gewesen seien und sie im Falle eines effektiven Verfolgungsinteresses daher jederzeit hätten aufgreifen können. Das fluchtauslösende Moment ist daher nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist nicht einsichtig, weshalb sie mit ihrer Arbeitserfahrung als (...) und mit der Unterstützung ihrer - eigenen Angaben zufolge gut situierten - Familie nicht zunächst versucht hat, ihren Wohnort an einen anderen Ort in der Türkei zu verlegen, an dem ihr (ehemaliges) lokales politisches Engagement und die (räumliche) Nähe zu ihrem bekannten Ex-Mann wohl weniger relevant gewesen wären, anstatt sogleich in ein ihr gänzlich unbekanntes Land zu flüchten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, der ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würde. An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von G._______ nichts zu ändern, welches als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist und den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine neue Dimension hinzuzufügen vermag. 7.5 Die Beschwerdeführerin wies an der Anhörung verschiedentlich auf Repressionen der kurdischen Bevölkerung durch die türkischen Behörden hin (vgl. act. 17 F63, F71, F91, F104). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Angehörigen dieser ethnischen und religiösen Minderheit in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können, gemäss konstanter Praxis vermögen diese Nachteile die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel - und auch vorliegend - nicht zu rechtfertigen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6, E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar durchaus über ein gewisses Risikoprofil verfügt. Gesamthaft betrachtet ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird. 7.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich einer innerstaatlichen Schutzalternative selbst im Falle einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.3) mangels Begründung nicht nachvollziehen kann. Da es sich vorliegend - wie vorstehend dargelegt - allerdings nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung handelt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Der zutreffende Beschwerdeeinwand verbleibt daher ohne weitere Konsequenz für das vorliegende Verfahren. 7.8 Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Nach Ansicht des SEM ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. In individueller Hinsicht ergäben sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und ihren Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Sie stamme aus der Provinz E._______, wo noch (...), ihre Mutter sowie der Grossteil ihrer (...) Geschwister lebten. Ihrer Familie gehe es finanziell gut. Sie könne sich somit auf ein umfangreiches und tragfähiges Beziehungsnetz stützen, welches sie bei der Reintegration unterstützen könne. Sie selbst habe mehrjährige Berufserfahrung in (...) gesammelt, so dass sie in der Lage sei, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass ihre Erkrankungen - (...) - in der Türkei hinreichend behandelt werden könnten, zumal sie bereits seit mehreren Jahren unter der [Erkrankung] leide und diese in der Türkei behandelt worden sei. Ebenso sei sie bereits seit 2014 oder 2015 psychisch angeschlagen gewesen und deswegen bereits in der Heimat medikamentös behandelt worden. Im Übrigen könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. 9.3.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass der Vollzug der Wegweisung zurzeit weder zulässig noch zumutbar sei. Mit ihrer illegalen Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz habe sie sich gegen die türkische Regierung positioniert. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass ihr auch deswegen ernsthafte Nachteile drohten. Im Hinblick auf die Situation in der Türkei seien ihre persönlichen Verhältnisse sodann derart ungünstig, dass ihr privates Interesse das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug überwiege. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass ihr alleine aufgrund der illegalen Ausreise und des Asylgesuchs in der Schweiz in der Türkei ernsthafte Nachteile drohten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6 In individueller Hinsicht kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III.2) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Hinweis auf angeblich ungünstige Verhältnisse in der Heimat nichts entgegenzusetzen vermag. Mit Blick auf die Erdbeben vom 6. Februar 2023 und den Nachbeben ist sodann festzustellen, dass E._______ von den Beben und ihren Auswirkungen nicht in ähnlich starker Weise betroffen ist wie andere Gebiete. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 9. Februar 2023 von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 11.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Honorarrechnung vom 28. Februar 2023 weist die Rechtsvertreterin einen Zeitaufwand von total 13 Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 12.60 aus, wobei für «Aktenstudium und Beschwerde» 10 Stunden und 30 Minuten veranschlagt wurden. Dies erscheint als deutlich überhöht, zumal die nicht zwingend notwendige Wiederholung des im Wesentlichen bereits bekannten Sachverhalts in der neunseitigen Beschwerde bereits vier Seiten in Anspruch nimmt. Der Aufwand für das Erstellen der Beschwerde (inkl. Aktenstudium) ist entsprechend um vier Stunden und der Gesamtaufwand auf insgesamt neun Stunden zu kürzen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist somit ein Honorar von gerundet Fr. 1363.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Derya Özgül als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Derya Özgül, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1363.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: