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D-5254/2020

D-5254/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in D._______ (Provinz E._______), verlies- sen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 26. Dezember 2018 und gelangten auf dem Luftweg F._______. Von dort aus reisten sie auf dem Landweg am 6. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo sie am 10. Januar 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Am 17. Januar 2019 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die Befragungen zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er habe an der (…) von E._______ (…) und sei anschliessend an der (…) von D._______ als (…) tätig gewe- sen. Seine Ehefrau habe in G._______ in einem (…) gearbeitet und sei für die Betreuung der (…) zuständig gewesen. Ein (…) namens H._______ habe ab Januar 2018 seine Ehefrau dorthin gebracht und dabei seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau gesehen. Obwohl H._______ Familie gehabt habe, habe er ein Auge auf seine Ehefrau geworfen und sie ab Feb- ruar/März 2018 telefonisch belästigt. Er habe ihr vorgeschlagen, sie solle sich scheiden lassen, um mit ihm leben zu können. Er (der Beschwerde- führer) habe mit H._______ darüber sprechen wollen, dieser habe sich aber geweigert. Als dieser nicht zum Ziel gekommen sei, habe er Drohun- gen ausgestossen. Die Angelegenheit sei schwierig gewesen, denn H._______ sei Mitglied des (…). Trotzdem seien sie zum Gericht gegangen und hätten Anzeige erstattet. Weder das Gericht noch die Polizei hätten etwas unternehmen können und die Drohungen hätten zugenommen. Man habe ihnen im August 2018 Droh-Zeichnungen zukommen lassen, wonach ihr Kind entführt werde. Ein- oder zweimal seien Briefe in das Haus seines Schwiegervaters geworfen und einmal sei eine Kugel auf sein abgestelltes Auto gelegt worden. Seine Frau habe aufgehört zu arbeiten und er habe Urlaub bezogen. Nachdem gedroht worden sei, man werde ihr Kind töten, hätten sie bei Gericht Anzeige erstattet, ohne den Namen von H._______ zu erwähnen. Sie hätten gesagt, sie seien von Unbekannten über Face- book bedroht worden. Sie hätten bemerkt, dass die Leibwächter von H._______ sie beobachtet hätten. Da sie nicht gewollt hätten, dass zwi- schen den beiden Stämmen ein Krieg ausbreche, seien sie ausgereist. Wäre er in der Heimat geblieben, wäre er umgebracht worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe (…) und in einem (…) gearbei- tet. Anfang 2018 sei ihr eine neue Kundin zugeteilt worden. Man habe ihr

D-5254/2020 Seite 3 gesagt, es sei die Ehefrau eines (…). Mit der Zeit sei die Frau von ihrem Ehemann persönlich abgeholt worden. Dieser habe sie telefonisch zu kon- taktieren versucht und ihr eröffnet, dass er sie heiraten wolle. Sie habe ihm gesagt, das gehe nicht und er sei zu alt für sie. Daraufhin habe er sie be- droht; er habe gesagt, er werde ihren Ehemann töten und ihr Kind entfüh- ren. Sie hätten bei Gericht Anzeige erstattet. Sie sei über Facebook be- droht worden und auch ihr Ehemann sei bedroht worden. Als zweimal ein Brief in das Haus ihres Vaters geworfen worden sei, habe einer ihrer Brüder wissen wollen, was Sache sei. Hätte ihre ganze Familie von der Angele- genheit erfahren, wäre zwischen den Stämmen Krieg ausgebrochen. A.c Mit Schreiben vom 23. August 2019 ersuchten die Beschwerdeführen- den gestützt auf mehrere Dokumente um Korrektur ihrer Namen im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem). Das SEM hiess dieses Gesuch am 28. November 2019 gut. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau habe in einem (…) gearbeitet, in das Anfang 2018 die Ehefrau ei- nes wichtigen (…) (H._______) in D._______ gekommen sei. Dieser habe sich in seine Ehefrau verliebt. Mit der Zeit habe dieser begonnen, sie an- zurufen. Nach ungefähr drei Monaten habe seine Ehefrau mit der Frau von H._______ gesprochen. Diese sei überrascht gewesen; als sie am folgen- den Tag ins (…) gekommen sei, habe seine Ehefrau gefühlt, dass es bei ihrer Kundin zu Hause Ärger gegeben habe. Einige Tage später sei sie nicht mehr ins (…) gekommen. Nachdem H._______ begriffen habe, dass seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau die vielen Anrufe nicht schätze, habe er sie telefonisch, mit Nachrichten und mit Stimmnachrichten zu be- drohen begonnen. Seine Ehefrau habe sich sehr gefürchtet und habe ihr Telefon ausgeschaltet. H._______ habe begonnen, mit ihr über Facebook in Kontakt zu treten. Nachdem er sie auch auf diesem Weg bedroht habe, habe sie ihr Facebook-Konto gelöscht. Später sei ein Drohbrief ins Haus seiner Schwiegereltern geworfen worden und H._______ habe begonnen, ihn (den Beschwerdeführer) telefonisch zu bedrohen. Seine Ehefrau sei nicht mehr zur Arbeit gegangen und H._______ habe gedroht, er werde die ganze Familie töten, falls sie dieses Telefon ausschalteten. Er habe ge- droht, er werde seine Ehefrau entführen und schwängern. Sie seien Mitte Juni 2018 zum Gericht von G._______ gegangen und hätten Anzeige er- stattet. Als der Mitarbeiter am Gericht den Namen des Angezeigten gese- hen habe, habe er gesagt, gegen diese Person könne er nichts unterneh- men. Auch die Direktionen der (…) und des (…), bei denen er gearbeitet

D-5254/2020 Seite 4 habe, hätten ihm nicht helfen können. Als er mit dem Gedanken gespielt habe, etwas durch Journalisten oder Zeitungen zu erreichen, habe ihm ein Freund davon abgeraten, da viele Journalisten wegen ähnlicher Fälle ge- tötet worden seien. Er sei weiterhin zur Arbeit gegangen und eines Tages sei eine Kugel auf sein Auto gelegt worden, als er bei der Arbeit gewesen sei; von der Kugel sei eine Fotografie gemacht worden, die auf sein Handy geschickt worden sei. H._______ habe ihm geschrieben, es wäre einfach, ihn zu töten, aber er wolle nur seine Ehefrau. Sie hätten bemerkt, dass sie beobachtet worden seien. Im Sommer 2018 habe H._______ gedroht, er werde ihr Kind entführen. Sie seien zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten; diese habe den Fall dem Gericht in D._______ rapportiert, wo sie ebenfalls ausgesagt hätten. Sie hätten dort indessen teilweise falsche Angaben gemacht, da sie sich vor H._______ gefürchtet hätten. Sie hätten gedacht, die Behörden würden herausfinden, wer hinter dem Facebook- Profil stecke, über das die Drohungen geschickt worden seien. H._______ habe sich telefonisch erkundigt, ob er (der Beschwerdeführer) die seine Tochter betreffenden Drohungen erhalten habe. Da er um sein Leben ge- fürchtet habe, habe er seine Telefonnummer geändert und sein Facebook- Konto gelöscht. Als ihm bewusstgeworden sei, dass sie mit Anzeigen nichts erreichen könnten, hätten sie ernsthaft an eine Ausreise gedacht. Nach einigem Bemühen habe er einen fünfjährigen Urlaub von seiner Ar- beitsstelle erhalten. Er sei zu Hause geblieben und H._______ habe noch- mals einen Drohbrief an seine Schwiegerfamilie geschickt. Diese habe her- ausfinden wollen, was hinter den Drohungen stecke. Als sie der Schwie- gerfamilie den Grund und den Urheber der Drohungen genannt hätten, habe diese gesagt, dass sie so etwas nicht akzeptieren und dagegen kämpfen würde. Sie aber hätten nicht gegen H._______ kämpfen wollen und hätten seiner Schwiegerfamilie das Versprechen abgenommen, nie- mandem von der Angelegenheit zu erzählen, da sie nicht in der Lage seien, gegen einen so mächtigen Mann zu kämpfen. Sie hätten sich kaum mehr aus dem Haus getraut und nur noch unmittelbar neben ihnen wohnende Verwandte besucht. Als sie in der Schweiz angekommen seien, hätten sie das Bedürfnis gehabt, wieder mit Leuten zu reden. Kurze Zeit später hätten sie in Facebook erneut Drohungen erhalten. H._______ habe ihnen ge- schrieben, er werde sie finden und töten. Seine Ehefrau habe nun ein an- deres Facebook-Konto, über das sie mit ihrer Familie Kontakt habe. A.e Am 29. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in G._______ beim (…) gearbeitet. Anfang 2018 sei eine neue Kundin dort- hin gekommen. Nach zirka 15 Tagen sei sie erstmals von ihrem Ehemann

D-5254/2020 Seite 5 (H._______) begleitet worden. Dieser sei immer öfter ins (…) gekommen und habe sich auch mit den Angestellten unterhalten. Er habe sie auch angerufen, was mit der Zeit sehr mühsam gewesen sei. Sie habe die Kun- din darauf angesprochen, die sehr überrascht gewesen sei, dass ihr Mann sie so oft anrufe. Zwei oder drei Tage danach sei die Kundin wiedergekom- men; sie (die Beschwerdeführerin) habe den Eindruck gehabt, ihre Kundin sei mitgenommen gewesen. Diese habe sich entschuldigt und sei danach nie mehr gekommen. Danach habe H._______ sie (die Beschwerdeführe- rin) angerufen und ihr Vorwürfe gemacht. Sie habe ihm gesagt, sie habe genug von seinen Anrufen. Während des Gesprächs habe er ihr eröffnet, dass er sich in sie verliebt habe und sie heiraten wolle. Sie habe ihm ge- sagt, sie sei verheiratet und habe ein Kind. Er habe ihr geantwortet, er werde alles für sie tun. Sie habe ihm gedroht, sie werde ihren Ehemann unterrichten, falls er sie nicht in Ruhe lasse. Er habe gemeint, er werde mit ihrem Ehemann reden. Tatsächlich habe er mehrmals mit ihm gesprochen und verlangt, dass er sie verlasse. H._______ habe ihr alles Mögliche ver- sprochen und gesagt, er könne vor Gericht erreichen, dass sie ihr Kind mitnehmen könne. H._______ sei Mitglied des (…) und in der Region von D._______ sehr einflussreich. Sein Vater bekleide in der (…). Nachdem sie H._______ zurückgewiesen habe, habe sie alle ihre Accounts in den sozi- alen Medien geschlossen und ihr Telefon ausgeschaltet. Später habe er versucht, sie über Facebook zu erreichen, er habe ihr viele Nachrichten geschickt. Sie habe auch dieses Profil gelöscht. Danach habe er ständig versucht, ihren Ehemann anzurufen. Da dieser die Gespräche nicht entge- gengenommen habe, habe H._______ Sprachnachrichten hinterlassen. Als sie nicht reagiert hätten, hätten sie bemerkt, dass sein Wagen von sei- nen Leibwächtern vor ihrem Haus herumgefahren worden sei. Da sie sich sehr gefürchtet hätten, hätten sie auf die Anrufe antworten müssen. H._______ habe ihren Ehemann bedroht. Er habe gesagt, er könne ihn töten, werde aber versuchen, mit friedlichen Mitteln zu bekommen, was er wolle. Ihr habe er gesagt, er werde sie entführen, falls sie ihren Ehemann nicht verlasse. Wenn sie zum (…) gegangen sei, sei sie von H._______ verfolgt worden. Einmal habe er sie fotografiert und ihr im Facebook die Fotografie geschickt. Sie habe Angstzustände gehabt und sei unter Stress gestanden. Ihre Verwandten hätten Fragen zu stellen begonnen, weil sie nicht mehr erreichbar gewesen und nicht mehr zu Besuch gekommen seien. Sie habe jedes Mal eine andere Ausrede finden müssen. Am

12. Juni 2018 hätten sie H._______ angezeigt. Sie seien zum Gericht ge- gangen und hätten eine Anzeige erstattet. Nachdem ein Gerichtsmitarbei- ter die Anzeige gelesen habe, habe er gesagt, diese werde keinen Erfolg haben, da die Behörden gegen diesen Mann nichts unternehmen könnten.

D-5254/2020 Seite 6 In der Tat hätten sich die Behörden nicht darum gekümmert. Nachdem H._______ gedroht habe, er werde ihre Tochter entführen, hätten sie Mitte August 2018 eine zweite Anzeige erstattet. Sie hätten betreffend das Da- tum der Drohung nicht die Wahrheit gesagt und auch den Namen des Dro- henden nicht genannt, da sie gewollt hätten, dass der Anzeige nachgegan- gen werde. Sie hätten der Polizei Ausdrucke vom Facebook-Profil gege- ben, über das die Drohungen gekommen seien. Man habe ihnen gesagt, man habe die Person, die hinter diesem Account stecke, nicht ausfindig machen können. H._______ habe ein neues Profil erstellt, um sie zu errei- chen und zu bedrohen. Ihr Ehemann habe ihn jeweils blockiert, weshalb er versucht habe, mit einem neuen Profil Kontakt zu knüpfen. H._______ habe gedroht, dass er sie vergewaltigen und schwängern werde, um sie zu zwingen, ihren Ehemann zu verlassen. Er habe gedroht, er werde ihren Angehörigen und ihrem Ehemann etwas antun. Er habe einen Brief an ihr Elternhaus geschickt, in dem er ihren Ehemann diskreditiert habe. Ihre Mutter, die Analphabetin sei, habe diesen gefunden. Ihr Bruder habe ange- rufen und wissen wollen, ob sie Eheprobleme hätten. Nachdem ein zweiter ähnlicher Brief gekommen sei, habe ihr Bruder von ihrem Ehemann wissen wollen, was Sache sei. Ihr Ehemann habe dem Bruder gesagt, er solle bei ihnen vorbeischauen. Sie hätten ihrem Bruder das Versprechen abgenom- men, dass er niemandem etwas erzählen werde. Als sie ihm die Wahrheit erzählt hätten, habe ihr Bruder gesagt, er werde so etwas nicht akzeptie- ren. Sie hätten ihm gesagt, dass sie planten, den Irak zu verlassen. Ihr Bruder sei ihnen behilflich gewesen, einen Schlepper zu finden. Ihr Ehe- mann habe auf seinem Telefon weiterhin Drohungen erhalten. H._______ habe gedroht, er werde ihr Haus sprengen und sie töten, wenn sie dieses Telefon ausschalteten. Da ihnen die Mobiltelefone abgenommen worden seien, seien alle darauf gespeicherten Beweise nicht mehr greifbar. Im März 2019 hätten sie ein neues Facebook-Profil erstellt, um mit ihren Fa- milien Kontakt aufzunehmen. H._______ habe es herausgefunden und sie bedroht. Sie hätten sich veranlasst gesehen, das Profil wieder zu löschen. In der Schweiz habe sie psychiatrische Hilfe gesucht. Sie habe über ein Jahr lang einen Psychiater besucht, der ihr Medikamente verschrieben habe. Ungefähr vor fünf Monaten sei sie zum letzten Mal beim Arzt gewe- sen. Seit sie in einer Wohnung lebten, gehe es ihnen viel besser. A.f Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 17. September 2020 eine ergänzende Anhörung durch. Einleitend wurden einige der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel besprochen. Der Be- schwerdeführer erklärte im Wesentlichen, er sei von H._______ telefonisch bedroht worden, nachdem seine Ehefrau ihr Handy ausgeschaltet habe.

D-5254/2020 Seite 7 Manchmal habe H._______ seine Ehefrau angerufen und ihn sprechen wollen, so dass er nicht sagen könne, wann er das erste Mal von ihm an- gerufen worden sei. H._______ habe gesagt, er werde ihm alle seine Wün- sche erfüllen, falls er seine Ehefrau verlasse. H._______ habe oft mit un- terdrückten Nummern angerufen und bedrohliche SMS geschrieben, wenn er die Anrufe nicht entgegengenommen habe. Er habe nicht den Mut ge- habt, H._______ am Telefon zu beschimpfen, und sei während der Anrufe höflich geblieben. Nachdem er die Kugel gesehen habe, die auf sein Auto gelegt worden sei, habe er enorme Angst verspürt. Manchmal sei er von den Bodyguards von H._______ verfolgt worden; er habe diese zwar nur einmal gesehen, habe aber gespürt, dass er mehrmals verfolgt worden sei. Die erste Anzeige vom Juni 2018 habe er handschriftlich abfassen müssen. Der Angestellte des Gerichts, der diese entgegengenommen habe, habe ihm gesagt, die Anzeige werde nicht weiterverfolgt werden, weil der Name von H._______ erwähnt worden sei. Die zweite Anzeige hätten sie im Au- gust 2018 bei der Polizei erstattet, welche die Anzeige verfasst habe. Sie hätten gesagt, sie würden seit 2017 bedroht und man habe gedroht, dass man ihre Tochter entführen werde. Den Namen H._______ hätten sie nicht erwähnt, da sie gewollt hätten, dass die Polizei der Sache nachgehe. Ihre Aussagen seien aufgeschrieben worden und sie hätten ihre Kontaktdaten abgegeben. Normalerweise schicke die Polizei das Protokoll zum Gericht; sie hätten leider nichts gehört. Nur der Bruder seiner Ehefrau habe von ihrem Problem gewusst. Dem Rest der Familie hätten sie gesagt, sie wür- den zu Studienzwecken ins Ausland gehen. A.g Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde- führenden mehrere Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-act. A6 Ziff. 1 -15). B. Mit Verfügung vom 24. September 2020 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete de- ren Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2020 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü- gung Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Gericht habe nach dem Ein- gang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen

D-5254/2020 Seite 8 mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, gleichzeitig habe es bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtsperso- nen ausgewählt worden seien, den Beschwerdeführenden sei dazu Ein- sicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei of- fenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1], es sei ihnen vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Beweismittel 7 und 8 (CDs) zu gewähren, und nach der vollständigen Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung anzusetzen [2], die Verfügung sei wegen der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuwei- sen [4], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Fest- stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [5], eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren [6], eventuell seien die Ziffern 3 und 4 des Dispo- sitivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [7]. D. Der Instruktionsrichter setzte die Beschwerdeführenden mit Zwischenver- fügung vom 5. November 2020 von der Zusammensetzung des Spruchkör- pers in Kenntnis und teilte ihnen mit, wer den Spruchkörper wann und wie generiert habe [1]. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum

20. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht ein- getreten. Zudem teilte er ihnen mit, dass über die weiteren Anträge zu ei- nem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Am 19. November 2020 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2020 wies der Instruktionsrich- ter das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die von ihnen ein- gereichten Beweismittel 7 und 8 (abgelegt in SEM-act. A6) zu gewähren.

D-5254/2020 Seite 9 Er setzte den Beschwerdeführenden Frist, innerhalb von 15 Tagen ab Er- halt der ergänzenden Akteneinsicht eine Stellungnahme dazu einzu- reichen. Der Beschwerdeführerin räumte er die Gelegenheit ein, bis zum

15. Dezember 2020 einen sie betreffenden ärztlichen Bericht einzureichen. Den Antrag, den Beschwerdeführenden sei Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, wies er ab. G. Am 15. Dezember 2020 wurde ein ärztlicher Befund der (…) vom 19. No- vember 2020 eingereicht und beantragt, der Beschwerdeführerin sei Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Berichts anzusetzen. H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 wurde unter Hinweis auf die beige- legte Korrespondenz mit dem SEM darauf hingewiesen, dieses verlange, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsvertreter am Sitz des SEM Einsicht in die Beweismittel 7 und 8 nehmen würden. Das Bundesverwaltungsgericht wurde darum ersucht, das SEM anzuweisen, ihnen einen elektronischen Datenträger zuzustellen oder ihnen die Beweis- mittel auf ein dafür speziell errichtetes E-Mail-Konto zu senden. I. Der Instruktionsrichter wies den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung eines ausführlichen fachärztlichen Berichts anzuset- zen, mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 ab. Gleichzeitig wies er das SEM an, ihnen beziehungsweise ihrem Vertreter die Beweismittel 7 und 8 (aus SEM-act. A6) in Form einer Kopie auf elektronischem Weg zu- zustellen. J. Das SEM übermittelte den Beschwerdeführenden die auf zwei CDs gespei- cherten Beweismittel am 11. Januar 2021 auf einem USB-Stick. K. Am 28. Januar 2021 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführenden zu den ihnen zugestellten Beweismitteln 7 und 8 übermittelt. Dieser lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 10 der Eingabe). L. Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2021 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

D-5254/2020 Seite 10 M. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2021 an seinem Standpunkt fest. N. Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführenden am 14. April 2021 die Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung und entsprechende Beweismittel einzureichen. O. In der Replik vom 29. April 2021, der zahlreiche Fotografien beilagen, hiel- ten diese an ihren Anträgen fest. Es wurde darum ersucht, ihrem Rechts- vertreter sei vor einem Gutheissungsentscheid eine kurze Frist zur Einrei- chung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. P. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 wies der Instruktionsrichter die- ses Gesuch unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ab. Q. Am 12. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote ein. R. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 liessen die Beschwerdeführenden dem Bun- desverwaltungsgericht einen die Beschwerdeführerin betreffenden fach- ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ und Dr. med. J._______ vom

8. Juni 2021 zukommen. S. Mit Eingabe vom 26. April 2022 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, K._______, am 7. März 2022 erschos- sen worden sei. Vor ihrem Tod sei sie mehrfach von H._______ bedroht worden. Der Vater und die Brüder der Beschwerdeführerin hätten Anzeige erstattet. Der Vorfall belege, dass H._______ auch vier Jahre nach ihrer Ausreise ein Interesse daran habe, ihrer Familie Schaden zuzufügen. Es erscheine klar, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Sollten Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt bestehen, werde um die Anordnung einer Ab- klärung vor Ort ersucht. Da die psychische Verfassung der Beschwerde-

D-5254/2020 Seite 11 führerin äusserst labil sei, seien ihr die Hintergründe der Tötung ihrer Mut- ter verschwiegen worden. Dies sei zu berücksichtigen und die Sache sei aufgrund der Dringlichkeit prioritär zu behandeln. Der Eingabe lag eine To- desbestätigung bezüglich Frau K._______, ausgestellt vom (…), bei.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestim- mung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei [1]. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehm-

D-5254/2020 Seite 12 lassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Akten- stücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht ge- währt werden könnte. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Spruchkörperbildung auf die Zwischenverfü- gung vom 5. November 2020 zu verweisen (vgl. Bst. D).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Schilde- rungen der Beschwerdeführenden liessen Realkennzeichen vermissen. Bei denselben handle es sich um eine blosse Aneinanderreihung von Ge- schehnissen ohne persönliche Note. Bei der BzP sei ihnen genügend Zeit für eine freie Erzählung gegeben worden. Bei der Anhörung hätten sie die Aussagen bezüglich der Drohungen durch H._______ in stereotyper Art

D-5254/2020 Seite 13 wiederholt, ohne zusätzliche Details anzugeben oder eine weiterführende Szene vorzubringen oder eine gefühlsbetonte Aussage zu machen. Bezüg- lich ihrer Empfindungen hätte sie lediglich stereotyp wiederholt, sie hätten Angst gehabt. Die Aussagen hinterliessen einen undifferenzierten Eindruck und liessen jegliche inhaltliche Besonderheit vermissen. Es fehlten indivi- dualisierte Aussagen, welche die persönliche Betroffenheit oder ein per- sönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten. Die Antworten des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen seien aus- weichend und liessen jegliche Konkretheit und Anschaulichkeit vermissen. Auf die Frage, ob er das Telefongespräch, als H._______ ihn angerufen und gefragt habe, ob er seine Drohungen bezüglich seiner Tochter, welche er unter einem Pseudonym im Facebook verschickt habe, erhalten habe, schildern könne, sei er nicht eingegangen. Er habe gesagt, H._______ habe viel mit seiner Ehefrau telefoniert. Auf erneute Aufforderung, zu sa- gen, was H._______ bei diesem Telefongespräch gesagt habe, habe er allgemein von dessen Anrufen unter unbekannter Nummer und von Stimm- nachrichten gesprochen. Noch einmal danach gefragt, sei die Antwort er- neut sehr allgemein geblieben. Er habe lediglich erwähnt, H._______ habe gefragt, ob er einverstanden wäre, wenn er seine Tochter entführen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er dieses Ereignis nicht anschaulich habe schildern können. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den ihr gegenüber ausge- sprochenen Drohungen seien insgesamt oberflächlich und detailarm. Da- nach gefragt, was in den Facebook-Drohungen gestanden habe, habe sie geantwortet, sie habe auch per Telefon Drohungen erhalten. Auf Nachfrage sei ihre Antwort allgemein geblieben. Sie habe angegeben, H._______ habe ihr viele Drohungen geschickt, einmal habe er gedroht, sie zu entfüh- ren, ein anderes Mal, ihren Ehemann umzubringen oder ihr Haus zu spren- gen. Diese undifferenzierten Angaben vermittelten nicht den Eindruck, dass sie über eigene Erlebnisse berichte. Das SEM gehe davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Vor- bringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP behauptet, die Ehefrau von H._______ sei seit Januar 2018 bei seiner Ehefrau (…) gewesen. Die Dro- hungen hätten im Februar/März 2018 begonnen. Auf die Frage, wann er letztmals bedroht worden sei, habe er gesagt, dies sei im August 2018 ge-

D-5254/2020 Seite 14 wesen. Bei der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, die Bedro- hungen hätten im April 2018 eingesetzt. Im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs habe er gesagt, er habe vielleicht unter Stress gestanden, H._______ habe früh begonnen, mit seiner Ehefrau zu flirten und seine Worte hätten auch Drohungen enthalten. Diese Erklärung vermöge den zeitlichen Wi- derspruch nicht aufzulösen. Zudem habe er bei der ergänzenden Anhörung gesagt, er habe auch nach der zweiten Anzeigeerstattung im August 2018 Drohungen erhalten. Bei der BzP habe er vorgebracht, er habe einige Male versucht, mit H._______ zu sprechen, dieser habe sich geweigert. Bei der ergänzenden Anhörung habe er ausgeführt, H._______ habe seine Ehe- frau angerufen, habe aber mit ihm sprechen wollen, um ihn zu fragen, was er begehre, damit er seine Ehefrau gehen lasse. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er gesagt, er habe sich nicht mit H._______ treffen wollen, weil dieser sehr mächtig sei. Die Angaben der Beschwerdeführenden, ein (…) habe sie beide über Mo- nate hinweg bedroht und beschattet, weil er die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen, erschienen übertrieben. Hätte H._______ wirklich ein In- teresse an der Beschwerdeführerin gehabt, wäre davon auszugehen, dass er aufgrund seiner angeblichen Macht kaum dabeigeblieben wäre, lediglich Drohungen auszusprechen. Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzen- den Anhörung angegeben, dass in seiner Kultur viele mächtige Männer sich alles erlauben könnten und Frauen entführten. Die Beschwerdeführe- rin habe erklärt, H._______ habe gewollt, dass sie in Frieden ihren Ehe- mann verlasse und mit ihm ein schönes Leben führe. Er habe Drohungen ausgestossen, weil er nicht mehr habe tun können, um sie zu überzeugen. Diese Erklärungen entbehrten jeglicher Logik und überzeugten nicht. Wei- ter erscheine es nicht plausibel, dass H._______ dem Beschwerdeführer einerseits im Facebook Drohungen unter einem Pseudonym habe zukom- men lassen und ihn anderseits angerufen habe, um nachzufragen, ob er die Drohungen bezüglich seiner Tochter erhalten habe. Schliesslich ent- spreche es nicht der geltend gemachten Gefährdungssituation, wenn der Beschwerdeführer angebe, er habe seine Arbeitsstelle nicht ohne Erlaub- nis verlassen wollen. Er habe Urlaub beantragt, diesen jedoch erst am

13. September 2018 erhalten. Sein Verhalten lasse Rückschlüsse zu, dass es sich um eine geplante Ausreise aus dem Heimatstaat und nicht um eine Flucht vor Verfolgung handle. Aufgrund der unsubstanziierten, realitäts- fremden und widersprüchlichen Vorbringen könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden von einem (…) bedroht worden seien.

D-5254/2020 Seite 15 Die Beschwerdeführenden hätten mehrere Beweismittel zu den Akten ge- reicht. Auf einer CD seien Fotografien von der Beschwerdeführerin, die sie im (…) zeigten, sowie eine Bestätigung bezüglich der Beurlaubung des Be- schwerdeführers abgespeichert. Zudem hätten sie Ausbildungs-Diplome eingereicht. An ihren beruflichen Tätigkeiten werde nicht gezweifelt. Die auf einer der CDs enthaltenen Fotografien und Videos von H._______ stünden nicht im direkten Zusammenhang mit den Vorbringen. Der Beschwerdefüh- rer habe gesagt, er habe diese aus dem Internet heruntergeladen. Des Weiteren habe er erklärt, er habe die auf der CD enthaltenen Berichte über Journalisten und Personen, die von (…) umgebracht worden seien, in der Schweiz aus Facebook kopiert. Auch aus denselben könne nicht auf eine Verfolgung der Beschwerdeführenden geschlossen werden. Die weiteren Beweismittel – vier Aussageprotokolle und zwei Bestätigungen des Polizei- postens von G._______ – lägen nur in Kopie vor. Einzig das Aussagepro- tokoll vom 12. Juni 2018 weise eine Originalschrift auf, jedoch handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular ebenfalls um Kopien. Kopien wiesen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit vermin- derten Beweiswert auf. Zudem sei nicht ersichtlich, warum bei der geltend gemachten Einreichung einer Anzeige im August 2018 Aussagen zur Ver- folgungssituation gemacht worden seien, die nicht den Tatsachen entsprä- chen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie habe aus Angst, dass die Behörden erfahren hätten, gegen wen sie habe Anzeige erstatten wollen, falsche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, ab welchem sie Drohungen er- halten habe. Die angeblichen Falschaussagen, die sie bei der zweiten An- zeige gemacht haben wolle, stünden im Widerspruch zu den Aussagen bei den Anhörungen und bestätigten in keiner Art und Weise die Verfolgungs- situation. Schliesslich vermöchten die im Irak und in der Schweiz erhalte- nen Drohschreiben im Facebook eine Verfolgung durch H._______ nicht zu belegen, da keine direkten Rückschlüsse auf den Verfasser der Drohun- gen gezogen werden könnten. Solche Einträge auf Social-Media könnten manipuliert und selbst fabriziert werden. Sie taugten daher nicht, die un- substanziierten Aussagen glaubhaft zu machen. Die Beweismittel könnten eine Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht belegen. Abgesehen da- von könnten Beweismittel im Heimatland der Beschwerdeführenden leicht käuflich erworben werden, weshalb sie verminderten Beweiswert aufwie- sen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrele- vanz nicht zu prüfen sei.

D-5254/2020 Seite 16

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird der Sachverhalt zusammenfassend darge- legt und geltend gemacht, die bei der Anhörung des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020 eingesetzte Dolmetscherin habe nicht korrekt übersetzt, was wohl dazu geführt habe, dass er ergänzend angehört worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am Ende ihrer Anhörung auf einen Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemannes aufmerksam gemacht worden. Beim Ge- spräch mit ihrem Ehemann habe sich herausgestellt, dass er dasselbe ge- sagt habe wie sie. Dass dies der Wahrheit entspreche, ergebe sich daraus, dass er bei der BzP gesagt habe, dass Drohbriefe zum Haus des Schwie- gervaters geschickt worden seien. Bei der ergänzenden Anhörung habe er den Übersetzungsfehler aufklären können. Es werde klar, dass die Dolmet- scherin bei der Anhörung ihn nicht ausreichend verstanden habe. Es sei unsicher, ob ihr noch weitere Fehler unterlaufen seien. Das entsprechende Protokoll sei unbrauchbar. Wenn aufgrund dieser mangelhaften Grundlage eine Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt und ein negativer Asylentscheid erlassen werde, verletze dies das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers. Das vorliegende Protokoll werde den Anforderungen an dolmet- schende Personen, die vom SEM in seinem Handbuch festgelegt würden, nicht gerecht. Sollte die Sache an das SEM zurückgewiesen werden, werde der Antrag gestellt, dass das SEM gegenüber dem Bundesverwal- tungsgericht und dem Beschwerdeführer offenzulegen habe, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen und ihre Schulung darstelle. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung gesagt, dass es ihr nicht gutgehe, was auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung offensichtlich werde. Spätestens anlässlich seiner ergänzenden Anhörung werde deutlich, dass die Fachreferentin kein Interesse an der Abklärung des Gesundheitszustands gehabt habe. Ihre Aussage, das vom Beschwerdeführer angesprochene Dokument (Arztzeugnis; Anmerkung des Gerichts) sei nicht unbedingt aktuell, sei unzulässig und führe zur Ver- unsicherung der Betroffenen, was dazu führen könne, dass keinerlei Un- terlagen zum Gesundheitszustand eingereicht würden. Die Ausführungen in der Verfügung, in denen impliziert werde, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lägen in der Vergangenheit und diese müsse ge- sund sein, da sie nicht mehr in ärztlicher Behandlung sei, seien unzulässig und entbehrten jeglicher Grundlage. Es könne nicht als «gesund» bezeich- net werden, dass sie jeden Tag weine.

D-5254/2020 Seite 17 Das SEM habe die aktuelle Ländersituation im Irak und in der ARK-Region (Autonome Region Kurdistan; Anmerkung des Gerichts) unkorrekt abge- klärt. Im Widerspruch zu seinen Aussagen zur Volatilität und Dynamik der Situation beziehe sich das SEM auf Länderinformationen, Berichte und Ur- teile, die über drei Jahre zurücklägen. Die Ausführungen stünden auch in keinem Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die landesweiten Proteste und Demonstrationen im Irak seit Oktober 2019 würden nicht erwähnt. Diese Proteste, die «Tishreen Revolution» oder «Irakische Intifada» genannt würden, erschütterten den Irak. Es verstehe sich von selbst, dass Personen wie sie, die bei den lokalen Machthabern in Ungnade gefallen seien, bei einer Rückkehr besonderen Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt wären. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, da es die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation nicht gewürdigt habe. Es rechtfertige sich, die Sache an das SEM zurück- zuweisen. Das SEM habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden un- vollständig abgeklärt. Beide Beschwerdeführende schienen unter psychi- schen Anspannungen zu leiden. Es sei bekannt, dass Personen, denen es bessergehe, vorschnell eine Therapie abbrächen. Es sei klar, dass die Be- schwerdeführerin, nachdem sie den post-migratorischen Stressor – Woh- nen in der Asylunterkunft – beseitigt habe, sich besser gefühlt und deshalb die Behandlung abgebrochen habe. Dies heisse nicht, dass sie gesund sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der negative Entscheid und die dro- hende Ausschaffung erneut zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geführt hätten. Hinzu komme, dass sie aus einer Kultur stamme, in der psychische Probleme stigmatisiert würden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung erklärt, für Personen ohne Einfluss oder Verbindungen sei es kaum möglich, Original-Doku- mente zu beschaffen. Da ihre Familien nicht über ihre Probleme informiert seien, sei es ihnen auch auf diesem Weg nicht möglich, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Viele Behörden arbeiteten mit Kopien von For- mularen, die dann ausgefüllt würden. Als Originale stellten die eingereich- ten Beweismittel in Kopie einen Teilbeweis für ihre Vorbringen dar. Das SEM verkenne den Umstand, der bei der Anzeige vom August 2018 zu Falschaussagen geführt habe. Die erste Anzeige hätten sie mit dem ge- nauen Zeitraum, dem Ausmass der Bedrohung und dem Namen von H._______ bei Gericht erstattet. Diese Anzeige sei nicht behandelt worden. Als die Drohungen zugenommen hätten, hätten sie erneut Anzeige erstat- tet. Aus Angst, diese werde nicht entgegengenommen, hätten sie sich zur

D-5254/2020 Seite 18 Falschaussage entschieden, die dazu hätte führen sollen, dass der Fall überhaupt verfolgt werde. Die Falschaussage illustriere ihre Verzweiflung und unterstreiche die geltend gemachte Verfolgung. Das SEM habe den Zusammenhang nicht verstanden und die Beweismittel nicht korrekt ge- würdigt. Nicht nur Social-Media-Einträge, sondern auch Filme, Aussagen, Fotografien, Dokumente und Unterschriften könnten ohne weiteres mani- puliert werden; im Grunde sei nichts manipulationssicher. Nur weil die Mög- lichkeit einer Manipulation bestehe, dürfe nicht von einer solchen ausge- gangen werden. Vor allem nicht in einem Rechtsgebiet, in dem die Be- schaffung von Beweisen schwierig sei. Es müsse der Grundsatz «in dubio pro refugio» gelten. Die Facebook-Einträge belegten, dass die Beschwer- deführenden bei einer Rückkehr in den Irak asylrechtlich relevant gefährdet seien. Das SEM habe auch diese Beweismittel nicht korrekt und nicht voll- ständig gewürdigt. Die Aussage des SEM, es seien in den Aussagen der Beschwerdeführen- den keine Realkennzeichen vorhanden, sei falsch. In der Folge wird auf Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilde- rung ausgefallener beziehungsweise nebensächlicher Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und psychischer Vorgänge von Beteiligten, das Eingeständnis von Erinnerungslücken und auf den gefühls- mässigen Nachklang von Erlebnissen und (spontane) Verbesserungen ei- gener Aussagen in den Schilderungen der Beschwerdeführenden hinge- wiesen (vgl. S. 18 ff. der Beschwerde). Die Einschätzung des SEM habe damit widerlegt werden können. Es sei klar, dass die Beschwerdeführen- den einen Sachverhalt schilderten, den sie erlebt hätten. Beim Beschwer- deführer handle es sich nicht um den Hauptbetroffenen, da seine Ehefrau die Frau von H._______ (…) habe. Dass er möglicherweise keine absolut konkreten und detaillierten Aussagen habe machen können, sei eine logi- sche Folge des Umstandes, dass er nicht anwesend gewesen sei und viele Dinge vom Hörensagen wisse. Beim angeblichen und unwesentlichen Wi- derspruch handle es sich um keinen solchen. Er habe bei der Anhörung festgehalten, dass H._______ mit den Drohungen begonnen habe, als er begriffen habe, dass die Beschwerdeführerin seine Anrufe und Geschenke nicht möge. Obwohl zwischen den Aussagen anlässlich der Anhörung kein Widerspruch bestehe, habe sich das SEM auf die BzP berufen, was un- haltbar sei, da diese nur summarischen Charakter habe. Es könne sein, dass es kleinere Zeitschwankungen in den Aussagen des Beschwerdefüh- rers gebe, die dem Umstand geschuldet seien, dass er nur indirekt betrof- fen gewesen sei. Die Aussagen passten zu denjenigen seiner Ehefrau, die

D-5254/2020 Seite 19 klarere und präzisere zeitliche Angaben machen könne, da sie direkt be- troffen gewesen sei. Ein Mensch, der viel Macht habe, könne sich theore- tisch alles nehmen, was er wolle, es sei aber auch für ihn nicht von Vorteil, negativ aufzufallen. Es sei klar, dass H._______ zuerst mit «sachten Mit- teln» versucht habe, die Beschwerdeführerin für sich zu gewinnen. Als dies nicht funktioniert habe, habe er zu Drohungen, Verleumdungen und Verfol- gungen gegriffen. Es sei eine Frage der Zeit gewesen, bis er seine Dro- hungen wahrgemacht hätte. Psychoterror, gegen den nichts unternommen werden könne, sei oftmals wirksamer als Handlungen. Eine Person wie H._______ habe keine Hemmungen, den Psychoterror so weit zu treiben, dass sie das Opfer direkt frage, ob es die Drohungen erhalten habe. Das Erstellen eines neuen Profils und das Versenden von Drohungen mit an- schliessendem Nachfragen sei ein Zeichen von Macht und Kontrolle. Das SEM habe verkannt, weshalb H._______ dem Beschwerdeführer Drohun- gen unter einem Pseudonym habe zukommen lassen. Es gehe darum, dass der eigentliche Account der Beschwerdeführenden blockiert worden sei und dass H._______ möglichst wenig Spuren hinterlassen wolle, die in die falschen Hände oder an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Da die Familien der Beschwerdeführenden nicht informiert gewesen seien, hätten sie den Schein gewahrt und vorgebracht, sie strebten ein Studium in Eu- ropa an. Ein solches Vorgehen sei im akademischen Bereich üblich. Der Beschwerdeführer habe überlegt, welche Vorbereitungen vor einer Aus- reise zu treffen seien. Eine rationale Haltung und überlegtes Vorgehen könnten keinem Menschen vorgeworfen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Begründung des SEM in Be- zug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und teilweise falsch sei. Die Vorbringen der Beschwerde- führenden seien mit unzähligen Realkennzeichen versehen. Sämtliche Sachverhaltselemente seien entweder mittels objektiven Beweismitteln be- legt oder glaubhaft gemacht. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und ihnen Asyl zu gewähren.

E. 4.2.2 In der Eingabe vom 15. Dezember 2020 wird geltend gemacht, aus dem ärztlichen Bericht vom 27. November 2020 gehe hervor, dass die Be- schwerdeführerin unter schweren Depressionen und suizidalen Gedanken leide. Die Erkrankung sei durch den negativen Asylentscheid erneut belebt worden. Eine psychiatrische Anbindung in der Schweiz sei für die Besse- rung ihres Gesundheitszustands von grösster Wichtigkeit. Im Falle einer Rückkehr in den Irak bestehe eine hohe Suizidgefahr. Sie tue sich schwer damit, psychotherapeutische Hilfe anzunehmen. Der vorliegende ärztliche

D-5254/2020 Seite 20 Bericht stelle eine erste Annäherung an die Annahme von Hilfe dar. Die Beschwerdeführerin sei für eine Behandlung angemeldet, ein ausführlicher fachärztlicher Bericht werde nachgereicht.

E. 4.2.3 In der Eingabe vom 28. Januar 2021 wird ausgeführt, dass die ein- gereichten Beweismittel vom SEM weder vollständig noch korrekt gewür- digt worden seien. Auf die im Zusammenhang mit der Arbeit der Beschwer- deführerin eingereichten Fotografien und andere Fotografien sei in der An- hörung vom 29. Juli 2020 nicht mehr eingegangen worden. Es hätte nach- gefragt werden müssen, wer auf den Bildern zu sehen sei. Der Beschwer- deführer habe auf einer der CDs Fälle von Journalisten dokumentiert, die von der Partei oder der Regierung getötet worden seien. Auf diese Ausfüh- rungen sei das SEM nicht weiter eingegangen. Die Videos seien weder gemeinsam angeschaut noch übersetzt worden. Die Befragerin bei der An- hörung vom 17. September 2020 habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie hätte das Dokument über seine Beurlaubung ausgedruckt gebraucht und nicht auf einer CD. Sie könne ihm die E-Mail-Adresse nicht geben, da we- gen möglicher Viren solche Dokumente nicht empfangen werden dürften. Die Bemerkung der Mitarbeiterin sei falsch und grenze an Arbeitsverwei- gerung. Das SEM verfüge mit Sicherheit über mehrere Computer, die eine CD-ROM lesen könnten, damit die Beweismittel ausgedruckt werden könn- ten. Es sei nicht Sache des Beschwerdeführers alle Beweismittel ausge- druckt mitzubringen. Das Vorgehen des SEM stelle eine massive Verlet- zung der Begründungspflicht dar. So sei auch die Urlaubsbestätigung nicht übersetzt und damit nicht gewürdigt worden. Dass die Beweismittel im Rahmen der angefochtenen Verfügung weder korrekt noch vollständig ge- würdigt worden seien, ergebe sich bei deren Auflistung. Es werde ausge- führt, dass auf der einen CD Fotografien der Beschwerdeführerin im (…) zu sehen seien, was aktenwidrig sei. Alle eingereichten Fotografien im Zu- sammenhang mit ihrer Arbeit seien draussen in der Natur aufgenommen worden. Es ergebe sich, dass das SEM die Beweismittel weder vollständig noch korrekt gewürdigt habe. Hinzu komme, dass diese nicht übersetzt worden seien. Die Begründungspflicht sei schwerwiegend verletzt worden. Das SEM habe die Beweismittel durch deren Entgegennahme als tauglich zur Abklärung des Sachverhalts erachtet. Trotz Tauglichkeit habe es sie keiner oder einer mangelhaften Würdigung unterzogen. Ehrlicherweise hätte das SEM den Beschwerdeführenden mitteilen müssen, dass die Be- weismittel keine Beweiskraft hätten, weshalb es diese nicht zu den Akten nehme. Insgesamt sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden schwer verletzt worden.

D-5254/2020 Seite 21 Bei den beim SEM eingereichten Fotografien handle es sich um Fotos vom Frühling 2017, auf denen eine Outdoor-(…) gezeigt werde. Auf den Fotos seien Schülerinnen und zwei Mitarbeiter zu erkennen. Der Beschwerdefüh- rer habe als (…) ebenso teilgenommen. Sollte an den Vorbringen der Be- schwerdeführenden gezweifelt werden, seien die beiden Mitarbeiter des (…) im Rahmen einer Zeugenbefragung von einem Botschaftsmitarbeiter zu den Vorkommnissen im (…) im Zusammenhang mit der Ehefrau von H._______ zu befragen. Die eingereichten Videos seien teilweise in den meist gesehenen Fernsehsendern ausgestrahlt worden. Viele Journalis- ten, Angestellte und Schriftsteller erklärten, dass es in Kurdistan keine Re- geln für Generäle, Offiziere und hochrangige politische Personen gebe. Die Beschwerdeführenden hätten dazu weitere Videos und Informationen be- schafft. Sollte eine genaue Übersetzung der Videos benötigt werden, sei den Beschwerdeführenden Frist anzusetzen. Die Beschwerdeführenden hätten eine umfassende Fotodokumentation eingereicht, welche die Macht der Familie von H._______ dokumentiere. Auf einer Fotografie sei dieser mit dem (…) zu sehen. Sodann folgen weitere Informationen über H._______ und dessen Familie sowie deren Stellung in der ARK. Die von den Beschwerdeführenden zu- sammengetragenen Quellen zeigten, dass die Familie von H._______ in D._______ und Umgebung mächtig sei und nicht davor zurückschrecke, ihre Macht zu verteidigen. Die Familie gehe dabei teilweise skrupellos vor und lasse auf Demonstranten schiessen oder Zivilisten Wertsachen abneh- men. H._______ sei oft in Begleitung seines Vaters zu sehen. Den Be- schwerdeführenden sei es gelungen, fünf gelöschte SMS-Mitteilungen vom

22. bis 25. August 2018 wiederherzustellen. Diese seien nach der Einrei- chung der zweiten Anzeige und vor ihrer Ausreise versendet worden. Der Inhalt der SMS bestätige, dass sie auch nach der zweiten Anzeige noch bedroht worden seien. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die erste Nachricht von H._______ entspreche der von ihm bei der Anhörung be- schriebenen Strategie, wonach er versucht habe, ruhig zu bleiben. Die SMS-Mitteilungen untermauerten die Vorbringen der Beschwerdeführen- den und stellten einen Teilbeweis für ihre Gefährdung dar. Die ihnen dro- hende Gefahr werde auch durch den Umstand deutlich, dass die ehemali- gen Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin sich weigerten, ihr Informati- onen zur Ehefrau von H._______ zu übermitteln, da sie grosse Angst vor dessen Familie hätten. Die Beschwerdeführenden hätten alles darange- setzt, ihre vom Schlepper beschlagnahmten Mobiltelefone zurückzuerhal- ten. Sie hätten bei der türkischen Botschaft angefragt, die sie an die Polizei

D-5254/2020 Seite 22 verwiesen habe. Der von ihnen betriebene Aufwand zeuge von der Glaub- haftigkeit ihrer Vorbringen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Akteneinsicht in die von den Beschwerdeführenden eingereichten CDs sei am 11. Januar 2021 gewährt worden. Da die Aussagen der Beschwerdeführenden rücküber- setzt und von ihnen unterschrieben worden seien, sei davon auszugehen, dass die Angaben von ihnen gemacht worden seien. Sie seien bei der An- hörung gefragt worden, wie sie die dolmetschende Person verstünden, und hätten keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht. Auch die Hilfswerkvertretung habe keine Bedenken bezüglich der Übersetzung ge- äussert. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel könnten die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht entkräften. Die meisten bezögen sich auf den angeblichen Verfolger und sollten dessen Einfluss- bereich zeigen. Das SEM habe nie in Abrede gestellt, dass es sich bei demselben um eine einflussreiche Person handle. Ein direkter Zusammen- hang zu den Beschwerdeführenden sei aus den Beweismitteln nicht er- sichtlich. Der erhobene Vorwurf, die eingereichten Beweismittel, wie bei- spielsweise die Fotografien, welche die Beschwerdeführerin im (…) zeig- ten, seien nicht gewürdigt worden, sei nicht stichhaltig. Das SEM habe nicht angezweifelt, dass sie als (…) gearbeitet habe. Bei den diversen Mit- teilungen via Social-Media handle es sich nicht um offizielle Dokumente, sondern um private Mitteilungen, deren Inhalt beliebig erdacht und zusam- mengestellt worden sein könnte. Sie seien nicht geeignet, die Angaben der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hät- ten eine Beschwerde und einen Arztbericht eingereicht. Nach Offenlegung verschiedener Akten sei eine Beschwerdeergänzung mit Beweismitteln zu den Akten gegeben worden. Gegenüber der vom SEM im angefochtenen Entscheid aufgeführten und berücksichtigten Basis sei mittlerweile markant mehr über den Sachverhalt und die ihnen drohende Verfolgung bekannt. Vor diesem Hintergrund ergebe es keinen Sinn und werfe erneut die Frage einer Arbeitsverweigerung auf, wenn in der Vernehmlassung behauptet werde, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorhan- den seien. Die Beschwerdeführenden beschäftigten sich nachhaltig mit der Frage, wie sie ihre Verfolgung belegen könnten und seien verzweifelt, dass das SEM ihre Vorbringen ignoriere oder ins Gegenteil zu verdrehen ver- sucht habe. Bei einer sorgfältigen Lektüre der Beschwerde würde sich er- geben, dass nicht während der Übersetzung in der Anhörung des Be- schwerdeführers der Mangel thematisiert worden sei, sondern danach.

D-5254/2020 Seite 23 Erst im Gespräch unter den Ehegatten sei bemerkt worden, dass die Über- setzung mangelhaft gewesen sei, was mangels Deutschkenntnissen für die Beschwerdeführenden nicht ersichtlich gewesen sei und auch von der Hilfswerkvertretung nicht habe erkannt werden können. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb das SEM mit der Eingrenzung auf die erste Anhörung ohne Berücksichtigung der übrigen Akten und ohne die Ausführungen in der Beschwerde zu beachten, behaupte, es gebe keine Anzeichen für Übersetzungsprobleme. In der Beschwerde sei dargelegt worden, dass die Aussagen der Be- schwerdeführenden ausserordentlich glaubhaft seien und mit den Beweis- mitteln korrespondierten. Dem SEM sei es offenbar nicht möglich, sich mit dieser detaillierten Auseinandersetzung zu beschäftigen. Aufgabe des SEM wäre es, dass es sich im Rahmen einer Vernehmlassung ausgehend von seiner Verfügung mit eingereichten Beweismitteln und der Argumenta- tion in der Beschwerde detailliert auseinandersetze. In Art. 7 AsylG sei der Hinweis nicht enthalten, dass eine geltend gemachte Verfolgung unglaub- haft wäre, weil das SEM eine noch so verwegene Theorie über die Mani- pulation von Beweismitteln anführe. Der in der Vernehmlassung ausge- machte Missbrauch durch die Manipulation von Beweismitteln entspreche einer nicht gesetzlich vorgesehenen, aber offensichtlich alltäglichen Miss- trauenskultur innerhalb des SEM. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass es bei der Rekonstruktion der Mitteilungen auf den sozialen Medien zu einer Manipulation gekommen sei, und die Annahme von bereits vor der Flucht im Hinblick auf die Einreichung eines Asylgesuchs verfassten SMS- Mitteilungen zum Beleg der Flüchtlingseigenschaft sei absurd. Das SEM halte fest, es sei nicht in Abrede gestellt worden, dass es sich beim angeb- lichen Verfolger um eine einflussreiche Person handeln müsse. Es werde auch nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin als (…) gearbeitet habe. Nur sei ein direkter Zusammenhang des Verfolgers zu den Be- schwerdeführenden aus den eingereichten Beweismitteln nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführenden sei es gelungen, Fotografien zu erhalten, wel- che die Ehefrau von H._______ zusammen mit der Beschwerdeführerin bei (…) zeige. Die Fotografien seien im Februar 2018 in der Nähe von D._______ aufgenommen worden. Der Besitzer des (…) habe sich über- zeugen lassen, sie den Beschwerdeführenden zu übermitteln. Damit könne der Zusammenhang zwischen dem, was das SEM als erwiesen erachte, und dem Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin in der geltend ge- machten Form in die Geschichte verwickelt gewesen sei, belegt werden. Das SEM könnte einwenden, bei der abgebildeten Frau handle es sich nicht um die Ehefrau von H._______. In Verletzung der Privatsphäre von

D-5254/2020 Seite 24 H._______ und seiner Ehefrau könnte illegal über eine Botschaftsabklä- rung eine Fotografie beschafft werden, welche diese zusammen zeige. Da es aber keine Zweifel mehr geben könne, dass die Beschwerdeführenden ihre Flüchtlingseigenschaft teilweise bewiesen und ansonsten überwie- gend glaubhaft gemacht hätten, dürften sich weder Kosten noch das Risiko für eine solche Aktion rechtfertigen. Sollte ein solcher Beweis aus Sicht des Gerichts notwendig sein, werde um Erlass einer entsprechenden Beweis- anordnung ersucht.

E. 4.5 In der Eingabe vom 9. Juni 2021 wird ausgeführt, die Beschwerdefüh- rerin leide gemäss dem fachärztlichen Bericht vom Vortag unter einer chro- nischen und komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit generalisierter Angststörung. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Angst- störung mit längerer depressiver Reaktion. Die mit den erlebten traumati- sierenden Situationen im Irak und der ungewissen Aufenthaltssituation ver- bundenen psychischen Probleme äusserten sich bei ihr in der Einschrän- kung ihres Funktionsniveaus und ihrer Konzentrationsfähigkeit, Schlafstö- rungen, Flashbacks bezogen auf die erfahrene Gewalt, suizidalen Gedan- ken, mangelnder Belastbarkeit und Minderung des Selbstwertgefühls. Die aktuelle Destabilisierung sei massiv und der Gesundheitszustand äusserst instabil. Aufgrund der unsicheren Aufenthaltssituation stagniere der Be- handlungsverlauf, was zu einer Einschränkung der Wirkung der Behand- lung führe. Die wirksamste therapeutische Massnahme sähen die Fach- ärzte bei verbesserten äusseren Bedingungen, insbesondere bei der Ge- währleistung von Sicherheit, Geborgenheit und geografischer Distanz zum Ort der Traumatisierung. Eine umgehende Fällung eines positiven Ent- scheids würde zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin führen. Die Fachärzte gingen davon aus, dass die Be- schwerdeführerin bei einem negativen Ausgang des Asylverfahrens und ei- ner Rückkehr in den Irak eine akute Suizidalität entwickle und sich ihr Ge- sundheitszustand verschlechtern werde. Die Behandlung im Herkunftsland scheine theoretischer Natur, in Bezug auf die PTBS gar unmöglich. Die Prognose bei einer Rückkehr sei schlecht und es liege keine Reisefähigkeit vor. Aus dem Arztbericht folge, dass der fragile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtserheblich sei und zwingend hätte abgeklärt wer- den müssen. Dass dies nicht gemacht worden sei, dürfte bereits für sich allein genommen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer

D-5254/2020 Seite 25 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei klar, dass die bei der ersten Anhörung des Beschwerdeführers eingesetzte Dolmetscherin falsch übersetzt habe. Sie habe ihn wohl nicht ausreichend verstanden. Diese unrichtige Übersetzung habe denn wohl unter anderem auch dazu geführt, dass er ergänzend angehört worden sei.

E. 5.1.2 Nach den einleitenden Bemerkungen wurde der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung gefragt, wie er die Dolmetscherin verstehe. Er gab an, er verstehe sie gut (vgl. SEM-act. A22/20 S. 2). Dem Anhörungsproto- koll und dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sind keinerlei Hin- weise dafür zu entnehmen, dass es zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Nach der Rückübersetzung bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll der ersten Anhörung Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständli- che Sprache übersetzt worden sei. Das Protokoll sei vollständig und ent- spreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-act. A22/20 S. 18). Ange- sichts dieser Ausgangslage greift die Behauptung in der Beschwerde, es sei klar, dass die Dolmetscherin falsch übersetzt habe, zu kurz. Bei der ergänzenden Anhörung sagte der Beschwerdeführer von sich aus, «es gebe leider Übersetzungsprobleme». Er habe bei der ersten Anhörung den Ausdruck «Zhen Bram» verwendet, was «der Bruder meiner Frau» be- deute. Die Dolmetscherin habe «Zheni Bram» verstanden, was «die Ehe- frau meines Bruders» heisse. Bei der Rückübersetzung habe die Dolmet- scherin es so vorgelesen, wie er es gesagt habe. Er habe aber nicht be- merkt, dass sie es auf Deutsch falsch übersetzt habe. Er habe beide Aus- drücke auf Kurdisch aufgeschrieben, sie seien sehr ähnlich. Deswegen habe er nicht gemerkt, dass sie einen Fehler gemacht habe. Auf die Frage, was sonst nicht gestimmt habe bei der ersten Anhörung, antwortete er, «das sei es gewesen» (vgl. SEM-act. A25/13 S. 4). Angesichts dieser Aus- gangslage steht entgegen der in der Beschwerde und in der Replik vertre- tenen Auffassung nicht fest, dass die Dolmetscherin falsch übersetzte. Im

D-5254/2020 Seite 26 Protokoll wurde festgehalten, die Ehefrau des Schwagers des Beschwer- deführers (und nicht die Ehefrau seines Bruders) habe den zweiten Droh- brief gefunden. Sie habe herausfinden wollen, was dahinterstecke (vgl. SEM-act. A22/20 S. 10). Später wurde erneut protokolliert, die Ehefrau des Bruders der Beschwerdeführerin habe vom Inhalt der Drohbriefe erfahren und sie habe mit den Beschwerdeführenden Kontakt aufgenommen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, sie sei zu ihnen gekommen und sie hätten von ihr ein Versprechen bekommen, dass sie (es) nieman- dem erzählen werde (vgl. SEM-act. A22/20 S. 13). Es kann zwar nicht aus- geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich versprochen oder sich nicht deutlich genug ausgedrückt oder die Dolmetscherin ihn akustisch falsch verstanden haben könnte. Angesichts der Tatsache, dass weder während der Anhörung noch im Rahmen der Rückübersetzung Unstimmig- keiten aufgetreten sind, besteht jedoch kein Grund zur Annahme, der Dol- metscherin wären die unterschiedlichen Bedeutungen von Verwandt- schaftsgraden oder Verschwägerungen beziehungsweise der Unterschied zwischen «er» und «sie» nicht bekannt. Dass der Beschwerdeführer sich durchaus falsch oder missverständlich ausgedrückt haben könnte, wird dadurch verdeutlicht, dass er am Anfang der ersten Anhörung angab, es gebe ein Dokument für seine Kündigung, «als er zu arbeiten aufgehört habe» (vgl. SEM-act. A22/20 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er, er habe versucht, sich von der Arbeit beurlauben zu lassen. Auf die un- terschiedlichen Angaben angesprochen, räumte er ein, er habe vielleicht «das Kündigungswort nicht so richtig benutzt» (vgl. SEM-act. A22/20 S. 9 f.). Inwiefern die Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, ein- oder zweimal seien Briefe ins Haus seines Schwiegervaters geworfen wor- den (vgl. SEM-act. A7/12 S. 7), Aufschluss darüber geben könnte, was er bei der ersten Anhörung sagte, erschliesst sich nicht, da sowohl der Bruder seiner Ehefrau als auch dessen Gemahlin im Haus des Schwiegervaters gelebt haben dürften; etwas Anderes ist den Akten nicht zu entnehmen. Dass die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer sei wohl unter anderem aufgrund der (angeblich; Anmerkung des Gerichts) falschen Übersetzung ergänzend angehört worden, unzutreffend ist, ergibt sich bei einer sorgfältigen Durchsicht des Protokolls der ersten Anhörung vom 27. Juli 2020. Die befragende Person sagte zum Beschwerdeführer vor Abschluss dieser Anhörung, sie könne diese – wie bereits besprochen

– aus zeitlichen Gründen nicht zu Ende führen und werde ihn noch einmal vorladen (vgl. SEM-act. A22/20 S. 17). Da die Anhörung der Beschwerde- führerin am 29. Juli 2020 stattfand, stand der Entschluss der befragenden Person, den Beschwerdeführer ergänzend anzuhören, bereits zu einem

D-5254/2020 Seite 27 Zeitpunkt fest, zu dem sie von den unterschiedlichen Angaben der Be- schwerdeführenden, wer aus der Familie der Beschwerdeführerin von den Problemen mit H._______ gewusst habe, noch keine Kenntnis haben konnte. Die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung, das Protokoll der ersten Anhörung des Beschwerdeführers sei unbrauchbar und das SEM habe durch den Umstand, dass es auf dieses abgestellt habe, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist aufgrund des vorstehend Ge- sagten nicht stichhaltig, weshalb der Hauptantrag der Beschwerde [3] ab- zuweisen ist.

E. 5.1.3 Angesichts der vorstehend geschilderten Ausgangslage besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer unter Beiziehung einer kom- petenten dolmetschenden Person erneut anzuhören. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 14) ist abzuweisen.

E. 5.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu kön- nen, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma- chen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver- langt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und Urteil des BVGer E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 3.2.2 m.w.H.).

E. 5.2.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführenden nicht in ausreichen- der Weise auseinandergesetzt, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwer- deführerin gab bei der Anhörung an, es sei ihr in ihrer Heimat psychisch sehr schlecht gegangen. In der Schweiz habe sie in einem «Camp» ge- wohnt, in dem sie sich nicht sicher gefühlt habe; es sei ihr nicht gut gegan- gen. Sie sei bei einem Psychiater gewesen, der ihr Medikamente verschrie- ben habe. Vor ungefähr fünf Monaten sei sie zum letzten Mal bei ihm ge- wesen. Jetzt gehe es ihnen viel besser, sie lebten in einer Wohnung und müssten nicht unter Angst leiden (vgl. SEM-act. A23/22 S. 15). Der Be- schwerdeführer erklärte bei der ergänzenden Anhörung, er habe ein Doku- ment gefunden, auf dem der Name seiner Frau und ihr behandelnder Arzt sowie alle Medikamente, die sie genommen habe, stünden. Er ergänzte, seine Ehefrau sei damals ein paar Mal zu diesem Arzt gegangen, habe Medikamente erhalten und habe danach nicht mehr hingehen müssen.

D-5254/2020 Seite 28 Das Dokument sei vom letzten Jahr (also aus dem Jahr 2019; Anmerkung des Gerichts). Die befragende Person zeigte sich ob der Bedeutung dieses Dokuments skeptisch, da es nicht mehr aktuell sei. Sie gab dem Beschwer- deführer dennoch ein vorfrankiertes Couvert und ersuchte ihn, ihr das Do- kument möglichst schnell zuzuschicken (vgl. SEM-act. A25/13 S. 12). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Aussage der befragenden Personen, bei einem ärztlichen Doku- ment aus dem Jahr 2019 handle es sich Mitte September 2020 nicht unbe- dingt um ein aktuelles Dokument, nicht um eine unzulässige Aussage. Auf dem mit dem vorfrankierten SEM-Couvert eingereichten Blatt (vgl. SEM- act. A29/2) sind mehrere Medikamentenschachteln abgebildet (Antidepres- sivum, Schlaftabletten, pflanzliches Arzneimittel gegen gedrückte Stim- mung); die Medikamente wurden der Beschwerdeführerin zwischen April und Oktober 2019 abgegeben. Da die Beschwerdeführenden übereinstim- mend geltend machten, die Beschwerdeführerin sei seit Monaten nicht mehr in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente mehr ein, verletzte die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach die damaligen gesundheitlichen Probleme (das heisst diejenigen, unter denen sie im Jahr 2019 litt, als sie in einem «Camp» untergebracht war) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.

E. 5.2.2 In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe die aktuelle Situation im Irak und insbesondere in der ARK-Region unkorrekt abgeklärt. Die landesweiten Proteste und Massendemonstrationen seit Oktober 2019 seien mit keinem Wort erwähnt worden. Zwar hätten diese noch nicht auf den Nordirak übergegriffen, aber es verstehe sich von selbst, dass die Be- schwerdeführenden, die bei den lokalen Machthabern in Ungnade gefallen seien, im Besonderen diesen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Entgegen diesen Ausführungen habe das SEM die politische und men- schenrechtliche Situation im Nordirak nicht gewürdigt, womit es die Be- gründungspflicht verletzt habe. Einleitend wies das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs darauf hin, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität auszeichne. Es räumte ein, dass das Risiko von terroris- tischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage in der ARK nach dem Unabhängigkeitsreferendum verschärft habe. Es komme in der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die (Todes)Op- fer unter der Zivilbevölkerung seien als insgesamt gering einzustufen. Das

D-5254/2020 Seite 29 SEM erachte den Wegweisungsvollzug in die ARK als grundsätzlich zu- mutbar, was im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Die vorstehenden Ausführungen geben die Erwägungen des SEM stark verkürzt wieder. Mit diesen ist es seiner Begründungspflicht nachge- kommen, zumal es auf die konstante Rechtsprechung verwies und in der Beschwerde hervorgehoben wird, die Ausführungen zur aktuellen Situation im Irak stünden in absolut keinem kausalen Zusammenhang mit den Vor- bringen der Beschwerdeführenden.

E. 5.2.3 In der Eingabe vom 28. Januar 2021 wird schliesslich geltend ge- macht, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, weil es die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel unkorrekt und unvoll- ständig abgenommen habe. Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung an, sie habe Fotos von sich in ihrem (…) auf eine CD gebrannt (vgl. SEM-act. A23/22 S. 2). Es trifft zu, dass im weiteren Verlauf der Anhörung auf diese Fotografien, welche die Beschwerdeführerin übrigens nicht in ihrem (…), sondern im Verbund einer (…) zeigen, nicht mehr eingegangen wurde. Wären H._______ oder seine Ehefrau auf den Fotografien abgebildet gewesen, hätte erwartet werden dürfen, dass sie dies von sich aus erwähnt hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Die Fotografien sind hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Verfolgungs- situation somit irrelevant. Der Einwand, die befragende Person sei auf die Aussage des Beschwerdeführers, auf einer der eingereichten CDs werde von Journalisten berichtet, die von der Partei oder der Regierung getötet worden seien (vgl. SEM-act. A22/20 S. 7), nicht mehr eingegangen, ist zu- treffend. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, auf den auf der CD enthaltenen Berichten werde von ähnlichen Fällen, wie dem seinen berich- tet, aber nicht von ihm (vgl. SEM-act. A22/20 S. 7 f.). Aus diesem Grund bestand für das SEM keine Veranlassung, auf die aus dem Internet über- spielten Berichte, die keinen konkreten Bezug zur von den Beschwerde- führenden geschilderten Verfolgungssituation haben, weiter einzugehen, geschweige denn, sie zusammen mit dem Beschwerdeführer anzu- schauen oder eine Übersetzung zu verlangen, wie in der Eingabe vom

28. Januar 2021 gefordert wird. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Journalisten, sodass ein Bezug der kopierten Berichte zu seinen individuellen Verfolgungsvorbringen nicht auszumachen ist. Hin- sichtlich der Rüge bezüglich der Diskussion zwischen der befragenden Person und dem Beschwerdeführer hinsichtlich dessen Urlaubsbestäti- gung ist festzustellen, dass diese Diskussion in der Tat überflüssig war, da das Dokument auf einer der beiden eingereichten CDs gespeichert war.

D-5254/2020 Seite 30 Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann indessen nicht ausge- gangen werden, da das SEM besagtes Dokument in der angefochtenen Verfügung erwähnte und nicht bezweifelte, dass der Beschwerdeführer von seiner Arbeitsstelle beurlaubt wurde. Im Übrigen wurden die Umstände der Beurlaubung mit ihm bei den Anhörungen ausreichend erörtert (vgl. SEM- act. A22/20 S. 10 und A25/13 S. 3). Die Anforderung einer Übersetzung des Dokuments war nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer über des- sen Inhalt befriedigend Auskunft erteilte und das Dokument für die Beurtei- lung der geltend gemachten Verfolgung irrelevant ist. Soweit geltend ge- macht wird, das SEM habe sich hinsichtlich der Annahme der Beweismittel nicht an die eigenen Richtlinien gehalten, ist einmal mehr darauf hinzuwei- sen, dass es sich beim zitierten «Handbuch Asyl und Rückkehr» des SEM um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt, aus welcher die Beschwerdeführenden keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermögen (vgl. Urteil des BVGer D- 2016/2020 vom 18. September 2020 E. 4.2.2). Die von den Beschwerde- führenden vertretene Position, das SEM hätte einen Teil der von ihnen ein- gereichten Beweismittel aus den Akten weisen müssen, falls es diese als zum Beweis der konkret geltend gemachten Verfolgungssituation untaug- lich erachtet hätte, ist entgegenzuhalten, dass es ein umständliches Vor- gehen wäre, einige der auf einer CD enthaltenen Berichte beziehungs- weise Fotografien aus den Akten zu weisen, andere aber nicht. Zudem ist den Beschwerdeführenden dadurch, dass keines der von ihnen eingereich- ten Beweismittel aus den Akten gewiesen wurde, kein Rechtsnachteil ent- standen.

E. 5.2.4 Angesichts des vorstehend Gesagten, erweist sich auch die Rüge, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, als unzutreffend, wes- halb der entsprechende Eventualantrag [4] abzuweisen ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise des SEM hinsichtlich der (Nicht)Abnahme der eingereichten Beweismittel entgegen den Ausführun- gen in der Eingabe vom 28. Januar 2021 auch nicht als schwerwiegende und willkürliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzustu- fen ist.

E. 5.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Be- weisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder

D-5254/2020 Seite 31 wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa, weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 13 VwVG durch die Mitwir- kungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) beschränkt, diese hat mithin bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.

E. 5.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin äusserst rudimentär und somit unvollständig abgeklärt. Dass sie die ärztliche Behandlung abgebrochen habe, heisse keinesfalls, dass sie gesund sei. Es sei davon auszugehen, dass der ne- gative Asylentscheid und die drohende Ausschaffung zu einer Verschlech- terung ihres psychischen Gesundheitszustands geführt haben.

E. 5.3.2 Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- führerin zum Zeitpunkt ihrer Anhörung bereits mehrere Monate lang weder in ärztlicher Behandlung war noch Medikamente einnahm. Sie sagte, es gehe ihr viel besser seit sie in der Schweiz nicht mehr im «Camp» wohne. Auch der Beschwerdeführer gab bei der ergänzenden Anhörung an, seine Ehefrau sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung und das Dokument, auf dem die Medikamente aufgelistet seien, die sie eingenommen habe, stamme aus dem Jahr 2019. Aufgrund dieser Ausgangslage bestand für das SEM keine Verpflichtung, weitergehende Abklärungen zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Da sie bei der Anhö- rung geltend machte, sie sei in der Schweiz vor allem deshalb in psychiat- rischer Behandlung gewesen, da es im «Camp», in dem sie untergebracht gewesen seien, viele Probleme gegeben habe, die nunmehr nicht mehr bestünden (vgl. SEM-act. A23/22 S. 15), bestand für das SEM keine Ver- pflichtung, die Beschwerdeführerin zur Konsultation eines Psychiaters und Einreichung eines entsprechenden Berichts aufzufordern, zumal die Aus- wirkungen eines negativen Asylentscheids auf die psychische Gesundheit einer davon betroffenen Person schwer einschätzbar und präventive Ab- klärungen in der Regel nicht zielführend sind.

E. 5.3.3 Somit ist die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt falsch bezie- hungsweise unvollständig abgeklärt, nicht stichhaltig, weshalb auch der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist [5].

D-5254/2020 Seite 32

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2 Entgegen der vom SEM vertretenen Sichtweise geht das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass in den Schilderungen der Beschwerde- führenden durchaus Realkennzeichen auszumachen sind. Beide gaben von ihnen geführte Gespräche mit H._______ und anderen Personen wie- der, beide erwähnten ausgefallene Einzelheiten und führten auch neben- sächliche Einzelheiten beziehungsweise Sachverhaltselemente an. Sie wiesen auf ihre psychische Verfassung hin und gaben in diesem Zusam- menhang Verhaltensweisen und persönliche Ängste wieder, die ihr Befin- den illustrieren. Die Beschwerdeführenden räumten ein, dass sie sich an gewisse Begebenheiten nicht mehr erinnern könnten, da diese zum Zeit- punkt der Anhörungen längere Zeit zurücklagen. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass es schwierig sei, die Ereignisse, die sich über meh- rere Monate erstreckt hätten, in allen Details abzurufen. Zudem zeigten beide Beschwerdeführende Emotionen, während sie das ihnen Widerfah- rene schilderten. Anstelle von Wiederholungen kann auf die entsprechen- den Angaben in der Beschwerde verwiesen werden (vgl. Beschwerde S. 18 ff.).

E. 6.3 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM zu Recht fest, dass in den Angaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse Ungereimtheiten bestehen. Das Bundesverwaltungsge- richt erachtet diese Ungereimtheiten aus verschiedenen Gründen als nicht gewichtig. Die Anhörungen der Beschwerdeführenden fanden im Juli und im September 2020 statt. Die Vorkommnisse, von denen sie zu berichten hatten (ihren Angaben gemäss kam H._______ Ehefrau erstmals im Ja- nuar 2018 ins (…), in dem die Beschwerdeführerin arbeitete) lagen damals über eineinhalb bis zu zweieinhalb Jahre zurück. Dass die Erinnerung an Vorkommnisse und den genauen zeitlichen Ablauf derselben nach einem solchen Zeitraum verblassen, ist normal und deshalb nicht erstaunlich. In der Beschwerde wird ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer über gewisse Begebenheiten von seiner Ehefrau informiert wurde, sodass er von diesen nicht direkt betroffen war, was seine Schwie- rigkeiten bei der zeitlichen Einordnung zusätzlich als nachvollziehbar er- scheinen lässt.

D-5254/2020 Seite 33

E. 6.4 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, es er- scheine nicht plausibel, dass H._______ seine Drohungen nicht wahrge- macht beziehungsweise seinen Willen nicht durchgesetzt habe. Der Be- schwerdeführer sagte bei der ergänzenden Anhörung auf eine ihm zum Verhalten von H._______ gestellte Frage, er «sei nicht in dessen Kopf ge- wesen», er wisse nicht, welche Gedanken dieser gehabt habe (vgl. SEM- act. A25/13 S. 7). Diese zutreffende Feststellung verdeutlicht die Schwie- rigkeit, das Verhalten von Drittpersonen zu deuten und Prognosen über deren künftige Schritte zu stellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass H._______ aufgrund seiner Position die Möglichkeit gehabt hätte, die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter entführen zu lassen beziehungs- weise dem Beschwerdeführer oder einer anderen Person aus den Familien der Beschwerdeführenden etwas antun zu lassen. Weshalb H._______ bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden nicht zur Tat ge- schritten war, kann letztlich nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführen- den wiesen diesbezüglich darauf hin, dass der Familienclan der Beschwer- deführerin bereits das bisherige Verhalten von H._______ nicht hingenom- men hätte und trotz dessen Position im von der (…) kontrollierten Gebiet eingeschritten wäre. Möglicherweise war H._______ bewusst, dass es zu blutigen Auseinandersetzungen hätte kommen können, falls er seine Dro- hungen wahrgemacht hätte, da die Familienehre im Nordirak einen hohen Stellenwert geniesst. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführen- den wollte H._______ sie dazu bringen, sich «freiwillig» scheiden zu las- sen, damit er die Beschwerdeführerin hätte heiraten können. Er habe ihr zu verstehen gegeben, dass es für ihn kein Problem sei, vor Gericht zu erreichen, dass ihre Tochter nach der Scheidung ihr zugesprochen werde. Authentisch wirkt in diesem Zusammenhang die Schilderung der Be- schwerdeführenden, dass der Familie der Beschwerdeführerin zwei Briefe zugestellt worden seien, in denen nicht etwa Drohungen ausgestossen worden seien, sondern der Beschwerdeführer diskreditiert worden sei. H._______ dürfte sich somit bewusst gewesen sein, dass er die Beschwer- deführerin nur mit dem Einverständnis deren Familie hätte heiraten kön- nen, und er dieses wohl nicht erhalten hätte, wenn sie ihre Familie von den bisherigen Vorkommnissen in Kenntnis gesetzt hätte.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin schilderte während ihrer Anhörung, dass sie sich nach der Aufgabe ihrer Arbeitsstelle kaum mehr aus dem Haus gewagt und nur noch zu den in der gleichen Strasse wohnenden Verwandten ihres Ehemannes soziale Kontakte gepflegt habe. Sie legte dar, dass ihre Fami- lienangehörigen sich erkundigten, weshalb sie nicht mehr zu ihnen zu Be- such komme beziehungsweise telefonisch nicht erreichbar sei, und sagte,

D-5254/2020 Seite 34 dass sie sich jeweils andere Ausreden habe einfallen lassen, um dies zu erklären. Der Beschwerdeführer legte ebenfalls dar, dass sie sich nur noch getraut hätten, seine Onkel väterlicherseits zu besuchen, die in der glei- chen Strasse gewohnt hätten. Sie hätten sich nicht getraut, aus dem Haus zu gehen (vgl. SEM-act. A23/22 S. 6, A22/20 S. 11). Auch diese authen- tisch wirkenden Ausführungen zu einem Nebenpunkt legen nahe, dass sie aus eigenen Erfahrungen schöpften.

E. 6.6 Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen ihrer Anhörung, dass sie einmal von H._______ fotografiert worden sei, als sie zu ihrem vorma- ligen Arbeitsort gegangen sei, um ihre Nachfolgerin auszubilden. Die Foto- grafie sei ihr im Facebook zugestellt worden (vgl. SEM-act. A23/22 S. 6 und S. 14). Der Beschwerdeführer führte aus, einmal sei eine Patrone auf sein Auto gelegt worden, als er dieses auf einem Parkplatz bei seiner Ar- beitsstelle abgestellt habe. Es sei davon eine Fotografie gemacht worden, die ihm auf sein Handy übermittelt worden sei. H._______ habe ihm ge- schrieben, es wäre einfach, ihn zu töten, aber er wolle nur seine Ehefrau (vgl. SEM-act. A22/20 S. 8, A25/13 S. 4, A25/13 S. 6). Diese Schilderungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht nicht als stereotyp, sondern als in- dividuell gehalten und darauf hindeutend, dass die Beschwerdeführenden selbst Erlebtes wiedergeben.

E. 6.7 Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten über Social Media auch noch Drohungen erhalten, als sie bereits in der Schweiz ge- wesen seien. Sie schilderten, wie sie sich an die Betreuungsperson ge- wandt und diese von den Vorkommnissen in Kenntnis gesetzt hätten. Diese habe sie beruhigt, sie seien in der Schweiz sicher, und habe ihnen gesagt, es sei nicht notwendig, dass sie sich an die Polizei wendeten (vgl. SEM- act. A23/22 S. 8, A22/20 S. 12). Die Beschwerdeführerin schilderte wäh- rend der Anhörung, dass sie sich in der Asylunterkunft, in der sie damals untergebracht gewesen seien, gefürchtet habe, da man die Türe nicht habe abschliessen können. Sie schilderte, wie sie eines nachts beim Toiletten- gang in Panik geraten sei und sich am Arm verletzt habe, als sie zurück in ihr Zimmer gehastet und ausgerutscht sei, so dass sie einen Arzt habe auf- suchen müssen, der ihr mehrere Spritzen verabreicht habe (vgl. SEM-act. A23/22 S. 15). Übereinstimmend wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin damals an einen Psychiater ge- wandt habe, bei dem sie über ein Jahr lang in Behandlung gewesen sei und der ihr mehrere Medikamente verschrieben habe (Fotoaufnahmen der Packungsbeilagen belegen diese Angaben). Nachdem die Beschwerde-

D-5254/2020 Seite 35 führenden in eine eigene Wohnung ziehen konnten, habe sich der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Diese Schilderungen wir- ken authentisch und deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auf- grund der in der Schweiz erhaltenen Drohungen in Angstzustände versetzt wurde, die eine vorübergehende fachärztliche Behandlung notwendig machten.

E. 6.8 Ebenso authentisch wirken die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Vorkehrungen, die sie getroffen hätten, um den Belästigungen von H._______ zu entgehen. Übereinstimmend gaben sie an, sie hätten die Telefonnummern gewechselt, Anrufe von H._______ nicht entgegenge- nommen und auch ihre Social-Media-Profile geschlossen sowie neue Pro- file eröffnet. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe in der Schweiz einen Messenger-Account unter dem Namen eines der Kinder ihrer Ge- schwister erstellt – niemand könne diesen Namen herausfinden – und kom- muniziere über diesen mit ihren Verwandten (vgl. SEM-act. A23/22 S. 9, A22/20 S. 6).

E. 6.9 Während der Anhörung wies die Beschwerdeführerin mehrmals darauf hin, dass sie sich Gedanken um ihre in der Heimat zurückgebliebenen El- tern mache, die vielleicht nicht mehr lange zu leben hätten. Sie weine des- halb jeden Tag. Gegen Ende der Anhörung verlor sie die Fassung und weinte beim Gedanken an ihre Eltern (vgl. SEM-act. A23/22 S. 9, S. 13, S. 15 und S. 17). Sie wies mehrmals darauf hin, dass sie in der Heimat grosse Angst gehabt und sich kaum mehr aus dem Haus getraut habe. Sie hätten sich so sehr vor H._______ gefürchtet, dass sie sich gezwungen gesehen hätten, ihm zu antworten, als er sie diesbezüglich unter Druck gesetzt habe. Sie habe Angstzustände bekommen und habe sich sogar davor gefürchtet, auf die Toilette zu gehen. Sie sei ständig unter Stress gestanden und habe unter Angstzuständen gelitten. Sie habe sich in ihrem Haus nicht einmal getraut, von einem Zimmer ins andere zu gehen (vgl. SEM-act. A23/22 S. 6 und S. 11). Auch diese Schilderungen geben den Druck, unter dem sie gestanden habe, eindrücklich wieder.

E. 6.10 Gemäss den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten vom 19. November 2020 und 8. Juni 2021 leidet die Beschwerdeführerin unter einer chronischen und komplexen PTBS mit ge- neralisierter Angststörung. Zudem besteht der Verdacht auf eine Anpas- sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Die ärztlichen Berichte sind zwar nicht als Beweis für die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Ursachen ihrer psychischen Erkrankung zu werten, sie lassen

D-5254/2020 Seite 36 sich aber mit den Aussagen, welche sie im Rahmen ihrer Anhörung machte, vereinbaren. Die ärztlichen Berichte sind vorliegend als Indiz dafür zu werten, dass die von ihr geschilderten Ängste vor Übergriffen durch H._______, die sie im Rahmen der Anhörung glaubhaft schilderte, real er- lebt und nicht erfunden sind.

E. 6.11 Die Beschwerdeführenden gaben beim SEM und im Beschwerdever- fahren zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Sie machten bei ihren Anhö- rungen geltend, dass sie bei den irakischen Behörden (Polizei und Gericht) zweimal Anzeige erstattet hätten. Die Dokumente, welche im Zusammen- hang mit diesen Anzeigen eingereicht wurden, weisen keinerlei Sicher- heitsmerkmale auf, weshalb keine Prüfung ihrer Echtheit vorgenommen werden kann. Der Inhalt der Dokumente stimmt im Wesentlichen mit ihren Angaben überein. Sie weisen – mit Ausnahme des Doppels einer vom Be- schwerdeführer selbst verfassten Anzeige – alle einen Stempel der Direk- tion der (…)-Polizei, Polizeiposten L._______, auf, was sich mit den Aus- sagen des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung deckt, er habe diese Dokumente, die von der Polizei abgestempelt worden seien, über einen (…), der als (…) gewählt worden sei, erhalten können (vgl. SEM-act. A25/13 S. 12). Ebenso von der Polizei abgestempelt wurden die Ausdrucke aus dem Facebook, in denen dem Beschwerdeführer mit der Entführung seiner Tochter gedroht wurde, deren Bild an die Drohungen an- gehängt wurde.

E. 6.12 Aufgrund der gesamten Aktenlage und des vorstehend Gesagten ge- langt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, H._______ habe sie über mehrere Monate hinweg unter Druck gesetzt und bedroht, weil er sich in die Beschwerdeführerin verliebt habe und sie habe heiraten wollen, trotz gewisser Ungereimtheiten in den Aussagen als überwiegend glaubhaft zu werten sind. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden wurden von ihnen im Kern gleichbleibend und in weiten Teilen übereinstimmend geschildert. Sie haben diese im Verlauf der Befragungen weder gesteigert geltend gemacht noch offensichtlich dramatisiert und übertrieben.

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr

D-5254/2020 Seite 37 die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit- punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]).

E. 7.2 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Le- bensumstände vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthafte Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr ei- nen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umstän- den objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht al- lein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvoll- ziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2). Beruht der psychische Druck einzig auf den

D-5254/2020 Seite 38 gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in ei- nem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfas- sung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden.

E. 7.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist gemäss der vom Bundesverwaltungsge- richt vorgenommenen Würdigung glaubhaft, dass die Beschwerdeführen- den von H._______, einem (…), über mehrere Monate hinweg unter Druck gesetzt wurden, sich scheiden zu lassen, damit die Beschwerdeführerin frei gewesen wäre, H._______ zu heiraten. Wie bereits vorstehend festge- halten, konnten sie glaubhaft machen, dass sie wegen ihrer Weigerung, dem Wunsch von H._______ Folge zu leisten, von diesem immer stärker belästigt und bedroht wurden. Die von ihnen geschilderten Handlungen von H._______ – erwähnt seien beispielsweise die Telefonanrufe, die schriftlichen Mitteilungen auf ihre Telefone und auf Social Media, die Be- schattung durch seine Leibwächter, die geäusserten Entführungs-, Verge- waltigungs- und Todesdrohungen – sind als gezielte schikanöse Massnah- men beziehungsweise Einschüchterungsversuche zu werten, die sie dazu hätten bringen sollen, sich den von H._______ geäusserten Begehren zu fügen. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszuge- hen, dass die Vorgehensweise von H._______ als Stalking einzustufen ist, das für die Beschwerdeführenden immer mehr zur psychischen Belastung wurde, zumal sie nicht mit Sicherheit einzuschätzen vermochten, wie weit zu gehen H._______ wirklich bereit war, um sein Ziel zu erreichen bezie- hungsweise sich im Falle des Nichterreichens seines Ziels an ihnen zu rä- chen. Die Beschwerdeführenden schilderten den immer grösser werden- den Druck, der auf ihnen lastete, und die Verängstigung, die sich bei ihnen immer stärker bemerkbar machte, anschaulich. Angesichts der aus den eingereichten Berichten hervorgehenden Persönlichkeitsstruktur von H._______ und der brutalen Vorgehensweise desselben gegen Kritiker, ist nachvollziehbar, dass sie dem auf ihnen lastenden Druck mit der Zeit nicht mehr standhalten konnten und sich mit dem Gedanken des Verlassens ih- rer Heimat beschäftigten. Die Beschwerdeführenden durften angesichts der Position, die H._______ im von der (…) kontrollierten Gebiet des Nord- iraks bekleidete, davon ausgehen, dass die Polizei- und Justizbehörden der ARK, die sie zweimal um Hilfe ersuchten, ihnen keinen wirksamen Schutz vor den Drohungen eines (…) beziehungsweise einer allfälligen Umsetzung derselben gewähren konnten, obwohl davon auszugehen ist, die Behörden der ARK seien grundsätzlich schutzfähig und -willig (vgl.

D-5254/2020 Seite 39 BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7; Urteile des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezem- ber 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert] sowie etwa E-4522/2019 vom

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von frauenspezifischen Fluchtgründen Opfer von mit ernsthaften Drohungen verbundenen Nachstellungen wurde, die von einem (…) aus- gingen. Unmittelbar damit verbunden waren auch die gegenüber dem Be- schwerdeführer geäusserten ernsthaften Drohungen. Angesichts der Stel- lung des Urhebers der Nachstellungen im von (…) kontrollierten Gebiet des Nordiraks und der glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit straffrei ausginge, kann nicht da- von ausgegangen werden, dass ihnen seitens der heimatlichen Behörden wirksamer Schutz zuteil geworden wäre, falls H._______ von den Sicher-

D-5254/2020 Seite 40 heits- beziehungsweise den Justizbehörden der ARK als Urheber der Dro- hungen identifiziert würde oder er diese in die Tat hätte umzusetzen versu- chen sollen. Damit erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 8. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Den Beschwerdeführen- den ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehe- gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um- stände dagegensprechen. Da keine solchen Umstände auszumachen sind, ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführenden in deren Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihr ebenso Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Den Beschwerdeführenden ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Da keine solchen Umstände auszumachen sind, ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführenden in deren Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihr ebenso Asyl zu gewähren.

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren (vgl. Eventualantrag 6). Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2020 ist aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.

E. 10 Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Eingaben sowie die darin enthaltenen Beweisanträge einzugehen.

E. 11 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

E. 12.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

D-5254/2020 Seite 41

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 12.2 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 12. Mai 2021 ei- nen zeitlichen Aufwand von 25.26 Stunden (à Fr. 240.–) und Auslagen von Fr. 60.90 aus. Er weist darauf hin, dass er der Mehrwertsteuerpflicht unter- liege. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands ist darauf hinzuweisen, dass der hohe zeitliche Aufwand entgegen der vom Rechtsvertreter geäusserten Auffassung nicht zwingend geboten war. Die überaus ausführlichen und weitschweifigen Ausführungen hinsichtlich der formellen Rügen waren nicht notwendig. Praxisgemäss wird zudem der zeitliche Aufwand für das Erstellen von Kostennoten vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschä- digt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund des Aktenumfangs des vorinstanzlichen Verfahrens, der mittleren Komplexität des Falles und der sich stellenden Rechtsfragen einen zeitlichen Aufwand von 18 Stunden als gerechtfertigt, wobei der entstandene zusätzliche Aufwand hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht in die Beweismittel 7 und 8 (aus SEM- act. A6) und der zeitliche Aufwand für das Einreichen des ärztlichen Be- richts vom 8. Juni 2021 sowie der Eingabe vom 26. April 2022 berücksich- tigt sind. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 4720.– (zeitl. Aufwand Fr. 4320.–, Auslagen Fr. 60.90 und Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7% Fr. 337.30) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5254/2020 Seite 42

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 24. September 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 750.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
  4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4720.– auszu- richten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5254/2020 law/bah Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau, B._______, geboren am (...), und ihr Kind, C._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in D._______ (Provinz E._______), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 26. Dezember 2018 und gelangten auf dem Luftweg F._______. Von dort aus reisten sie auf dem Landweg am 6. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo sie am 10. Januar 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Am 17. Januar 2019 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die Befragungen zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er habe an der (...) von E._______ (...) und sei anschliessend an der (...) von D._______ als (...) tätig gewesen. Seine Ehefrau habe in G._______ in einem (...) gearbeitet und sei für die Betreuung der (...) zuständig gewesen. Ein (...) namens H._______ habe ab Januar 2018 seine Ehefrau dorthin gebracht und dabei seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau gesehen. Obwohl H._______ Familie gehabt habe, habe er ein Auge auf seine Ehefrau geworfen und sie ab Februar/März 2018 telefonisch belästigt. Er habe ihr vorgeschlagen, sie solle sich scheiden lassen, um mit ihm leben zu können. Er (der Beschwerdeführer) habe mit H._______ darüber sprechen wollen, dieser habe sich aber geweigert. Als dieser nicht zum Ziel gekommen sei, habe er Drohungen ausgestossen. Die Angelegenheit sei schwierig gewesen, denn H._______ sei Mitglied des (...). Trotzdem seien sie zum Gericht gegangen und hätten Anzeige erstattet. Weder das Gericht noch die Polizei hätten etwas unternehmen können und die Drohungen hätten zugenommen. Man habe ihnen im August 2018 Droh-Zeichnungen zukommen lassen, wonach ihr Kind entführt werde. Ein- oder zweimal seien Briefe in das Haus seines Schwiegervaters geworfen und einmal sei eine Kugel auf sein abgestelltes Auto gelegt worden. Seine Frau habe aufgehört zu arbeiten und er habe Urlaub bezogen. Nachdem gedroht worden sei, man werde ihr Kind töten, hätten sie bei Gericht Anzeige erstattet, ohne den Namen von H._______ zu erwähnen. Sie hätten gesagt, sie seien von Unbekannten über Facebook bedroht worden. Sie hätten bemerkt, dass die Leibwächter von H._______ sie beobachtet hätten. Da sie nicht gewollt hätten, dass zwischen den beiden Stämmen ein Krieg ausbreche, seien sie ausgereist. Wäre er in der Heimat geblieben, wäre er umgebracht worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe (...) und in einem (...) gearbeitet. Anfang 2018 sei ihr eine neue Kundin zugeteilt worden. Man habe ihr gesagt, es sei die Ehefrau eines (...). Mit der Zeit sei die Frau von ihrem Ehemann persönlich abgeholt worden. Dieser habe sie telefonisch zu kontaktieren versucht und ihr eröffnet, dass er sie heiraten wolle. Sie habe ihm gesagt, das gehe nicht und er sei zu alt für sie. Daraufhin habe er sie bedroht; er habe gesagt, er werde ihren Ehemann töten und ihr Kind entführen. Sie hätten bei Gericht Anzeige erstattet. Sie sei über Facebook bedroht worden und auch ihr Ehemann sei bedroht worden. Als zweimal ein Brief in das Haus ihres Vaters geworfen worden sei, habe einer ihrer Brüder wissen wollen, was Sache sei. Hätte ihre ganze Familie von der Angelegenheit erfahren, wäre zwischen den Stämmen Krieg ausgebrochen. A.c Mit Schreiben vom 23. August 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden gestützt auf mehrere Dokumente um Korrektur ihrer Namen im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem). Das SEM hiess dieses Gesuch am 28. November 2019 gut. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau habe in einem (...) gearbeitet, in das Anfang 2018 die Ehefrau eines wichtigen (...) (H._______) in D._______ gekommen sei. Dieser habe sich in seine Ehefrau verliebt. Mit der Zeit habe dieser begonnen, sie anzurufen. Nach ungefähr drei Monaten habe seine Ehefrau mit der Frau von H._______ gesprochen. Diese sei überrascht gewesen; als sie am folgenden Tag ins (...) gekommen sei, habe seine Ehefrau gefühlt, dass es bei ihrer Kundin zu Hause Ärger gegeben habe. Einige Tage später sei sie nicht mehr ins (...) gekommen. Nachdem H._______ begriffen habe, dass seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau die vielen Anrufe nicht schätze, habe er sie telefonisch, mit Nachrichten und mit Stimmnachrichten zu bedrohen begonnen. Seine Ehefrau habe sich sehr gefürchtet und habe ihr Telefon ausgeschaltet. H._______ habe begonnen, mit ihr über Facebook in Kontakt zu treten. Nachdem er sie auch auf diesem Weg bedroht habe, habe sie ihr Facebook-Konto gelöscht. Später sei ein Drohbrief ins Haus seiner Schwiegereltern geworfen worden und H._______ habe begonnen, ihn (den Beschwerdeführer) telefonisch zu bedrohen. Seine Ehefrau sei nicht mehr zur Arbeit gegangen und H._______ habe gedroht, er werde die ganze Familie töten, falls sie dieses Telefon ausschalteten. Er habe gedroht, er werde seine Ehefrau entführen und schwängern. Sie seien Mitte Juni 2018 zum Gericht von G._______ gegangen und hätten Anzeige erstattet. Als der Mitarbeiter am Gericht den Namen des Angezeigten gesehen habe, habe er gesagt, gegen diese Person könne er nichts unternehmen. Auch die Direktionen der (...) und des (...), bei denen er gearbeitet habe, hätten ihm nicht helfen können. Als er mit dem Gedanken gespielt habe, etwas durch Journalisten oder Zeitungen zu erreichen, habe ihm ein Freund davon abgeraten, da viele Journalisten wegen ähnlicher Fälle getötet worden seien. Er sei weiterhin zur Arbeit gegangen und eines Tages sei eine Kugel auf sein Auto gelegt worden, als er bei der Arbeit gewesen sei; von der Kugel sei eine Fotografie gemacht worden, die auf sein Handy geschickt worden sei. H._______ habe ihm geschrieben, es wäre einfach, ihn zu töten, aber er wolle nur seine Ehefrau. Sie hätten bemerkt, dass sie beobachtet worden seien. Im Sommer 2018 habe H._______ gedroht, er werde ihr Kind entführen. Sie seien zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten; diese habe den Fall dem Gericht in D._______ rapportiert, wo sie ebenfalls ausgesagt hätten. Sie hätten dort indessen teilweise falsche Angaben gemacht, da sie sich vor H._______ gefürchtet hätten. Sie hätten gedacht, die Behörden würden herausfinden, wer hinter dem Facebook-Profil stecke, über das die Drohungen geschickt worden seien. H._______ habe sich telefonisch erkundigt, ob er (der Beschwerdeführer) die seine Tochter betreffenden Drohungen erhalten habe. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er seine Telefonnummer geändert und sein Facebook-Konto gelöscht. Als ihm bewusstgeworden sei, dass sie mit Anzeigen nichts erreichen könnten, hätten sie ernsthaft an eine Ausreise gedacht. Nach einigem Bemühen habe er einen fünfjährigen Urlaub von seiner Arbeitsstelle erhalten. Er sei zu Hause geblieben und H._______ habe nochmals einen Drohbrief an seine Schwiegerfamilie geschickt. Diese habe herausfinden wollen, was hinter den Drohungen stecke. Als sie der Schwiegerfamilie den Grund und den Urheber der Drohungen genannt hätten, habe diese gesagt, dass sie so etwas nicht akzeptieren und dagegen kämpfen würde. Sie aber hätten nicht gegen H._______ kämpfen wollen und hätten seiner Schwiegerfamilie das Versprechen abgenommen, niemandem von der Angelegenheit zu erzählen, da sie nicht in der Lage seien, gegen einen so mächtigen Mann zu kämpfen. Sie hätten sich kaum mehr aus dem Haus getraut und nur noch unmittelbar neben ihnen wohnende Verwandte besucht. Als sie in der Schweiz angekommen seien, hätten sie das Bedürfnis gehabt, wieder mit Leuten zu reden. Kurze Zeit später hätten sie in Facebook erneut Drohungen erhalten. H._______ habe ihnen geschrieben, er werde sie finden und töten. Seine Ehefrau habe nun ein anderes Facebook-Konto, über das sie mit ihrer Familie Kontakt habe. A.e Am 29. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in G._______ beim (...) gearbeitet. Anfang 2018 sei eine neue Kundin dorthin gekommen. Nach zirka 15 Tagen sei sie erstmals von ihrem Ehemann (H._______) begleitet worden. Dieser sei immer öfter ins (...) gekommen und habe sich auch mit den Angestellten unterhalten. Er habe sie auch angerufen, was mit der Zeit sehr mühsam gewesen sei. Sie habe die Kundin darauf angesprochen, die sehr überrascht gewesen sei, dass ihr Mann sie so oft anrufe. Zwei oder drei Tage danach sei die Kundin wiedergekommen; sie (die Beschwerdeführerin) habe den Eindruck gehabt, ihre Kundin sei mitgenommen gewesen. Diese habe sich entschuldigt und sei danach nie mehr gekommen. Danach habe H._______ sie (die Beschwerdeführerin) angerufen und ihr Vorwürfe gemacht. Sie habe ihm gesagt, sie habe genug von seinen Anrufen. Während des Gesprächs habe er ihr eröffnet, dass er sich in sie verliebt habe und sie heiraten wolle. Sie habe ihm gesagt, sie sei verheiratet und habe ein Kind. Er habe ihr geantwortet, er werde alles für sie tun. Sie habe ihm gedroht, sie werde ihren Ehemann unterrichten, falls er sie nicht in Ruhe lasse. Er habe gemeint, er werde mit ihrem Ehemann reden. Tatsächlich habe er mehrmals mit ihm gesprochen und verlangt, dass er sie verlasse. H._______ habe ihr alles Mögliche versprochen und gesagt, er könne vor Gericht erreichen, dass sie ihr Kind mitnehmen könne. H._______ sei Mitglied des (...) und in der Region von D._______ sehr einflussreich. Sein Vater bekleide in der (...). Nachdem sie H._______ zurückgewiesen habe, habe sie alle ihre Accounts in den sozialen Medien geschlossen und ihr Telefon ausgeschaltet. Später habe er versucht, sie über Facebook zu erreichen, er habe ihr viele Nachrichten geschickt. Sie habe auch dieses Profil gelöscht. Danach habe er ständig versucht, ihren Ehemann anzurufen. Da dieser die Gespräche nicht entgegengenommen habe, habe H._______ Sprachnachrichten hinterlassen. Als sie nicht reagiert hätten, hätten sie bemerkt, dass sein Wagen von seinen Leibwächtern vor ihrem Haus herumgefahren worden sei. Da sie sich sehr gefürchtet hätten, hätten sie auf die Anrufe antworten müssen. H._______ habe ihren Ehemann bedroht. Er habe gesagt, er könne ihn töten, werde aber versuchen, mit friedlichen Mitteln zu bekommen, was er wolle. Ihr habe er gesagt, er werde sie entführen, falls sie ihren Ehemann nicht verlasse. Wenn sie zum (...) gegangen sei, sei sie von H._______ verfolgt worden. Einmal habe er sie fotografiert und ihr im Facebook die Fotografie geschickt. Sie habe Angstzustände gehabt und sei unter Stress gestanden. Ihre Verwandten hätten Fragen zu stellen begonnen, weil sie nicht mehr erreichbar gewesen und nicht mehr zu Besuch gekommen seien. Sie habe jedes Mal eine andere Ausrede finden müssen. Am 12. Juni 2018 hätten sie H._______ angezeigt. Sie seien zum Gericht gegangen und hätten eine Anzeige erstattet. Nachdem ein Gerichtsmitarbeiter die Anzeige gelesen habe, habe er gesagt, diese werde keinen Erfolg haben, da die Behörden gegen diesen Mann nichts unternehmen könnten. In der Tat hätten sich die Behörden nicht darum gekümmert. Nachdem H._______ gedroht habe, er werde ihre Tochter entführen, hätten sie Mitte August 2018 eine zweite Anzeige erstattet. Sie hätten betreffend das Datum der Drohung nicht die Wahrheit gesagt und auch den Namen des Drohenden nicht genannt, da sie gewollt hätten, dass der Anzeige nachgegangen werde. Sie hätten der Polizei Ausdrucke vom Facebook-Profil gegeben, über das die Drohungen gekommen seien. Man habe ihnen gesagt, man habe die Person, die hinter diesem Account stecke, nicht ausfindig machen können. H._______ habe ein neues Profil erstellt, um sie zu erreichen und zu bedrohen. Ihr Ehemann habe ihn jeweils blockiert, weshalb er versucht habe, mit einem neuen Profil Kontakt zu knüpfen. H._______ habe gedroht, dass er sie vergewaltigen und schwängern werde, um sie zu zwingen, ihren Ehemann zu verlassen. Er habe gedroht, er werde ihren Angehörigen und ihrem Ehemann etwas antun. Er habe einen Brief an ihr Elternhaus geschickt, in dem er ihren Ehemann diskreditiert habe. Ihre Mutter, die Analphabetin sei, habe diesen gefunden. Ihr Bruder habe angerufen und wissen wollen, ob sie Eheprobleme hätten. Nachdem ein zweiter ähnlicher Brief gekommen sei, habe ihr Bruder von ihrem Ehemann wissen wollen, was Sache sei. Ihr Ehemann habe dem Bruder gesagt, er solle bei ihnen vorbeischauen. Sie hätten ihrem Bruder das Versprechen abgenommen, dass er niemandem etwas erzählen werde. Als sie ihm die Wahrheit erzählt hätten, habe ihr Bruder gesagt, er werde so etwas nicht akzeptieren. Sie hätten ihm gesagt, dass sie planten, den Irak zu verlassen. Ihr Bruder sei ihnen behilflich gewesen, einen Schlepper zu finden. Ihr Ehemann habe auf seinem Telefon weiterhin Drohungen erhalten. H._______ habe gedroht, er werde ihr Haus sprengen und sie töten, wenn sie dieses Telefon ausschalteten. Da ihnen die Mobiltelefone abgenommen worden seien, seien alle darauf gespeicherten Beweise nicht mehr greifbar. Im März 2019 hätten sie ein neues Facebook-Profil erstellt, um mit ihren Familien Kontakt aufzunehmen. H._______ habe es herausgefunden und sie bedroht. Sie hätten sich veranlasst gesehen, das Profil wieder zu löschen. In der Schweiz habe sie psychiatrische Hilfe gesucht. Sie habe über ein Jahr lang einen Psychiater besucht, der ihr Medikamente verschrieben habe. Ungefähr vor fünf Monaten sei sie zum letzten Mal beim Arzt gewesen. Seit sie in einer Wohnung lebten, gehe es ihnen viel besser. A.f Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 17. September 2020 eine ergänzende Anhörung durch. Einleitend wurden einige der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel besprochen. Der Beschwerdeführer erklärte im Wesentlichen, er sei von H._______ telefonisch bedroht worden, nachdem seine Ehefrau ihr Handy ausgeschaltet habe. Manchmal habe H._______ seine Ehefrau angerufen und ihn sprechen wollen, so dass er nicht sagen könne, wann er das erste Mal von ihm angerufen worden sei. H._______ habe gesagt, er werde ihm alle seine Wünsche erfüllen, falls er seine Ehefrau verlasse. H._______ habe oft mit unterdrückten Nummern angerufen und bedrohliche SMS geschrieben, wenn er die Anrufe nicht entgegengenommen habe. Er habe nicht den Mut gehabt, H._______ am Telefon zu beschimpfen, und sei während der Anrufe höflich geblieben. Nachdem er die Kugel gesehen habe, die auf sein Auto gelegt worden sei, habe er enorme Angst verspürt. Manchmal sei er von den Bodyguards von H._______ verfolgt worden; er habe diese zwar nur einmal gesehen, habe aber gespürt, dass er mehrmals verfolgt worden sei. Die erste Anzeige vom Juni 2018 habe er handschriftlich abfassen müssen. Der Angestellte des Gerichts, der diese entgegengenommen habe, habe ihm gesagt, die Anzeige werde nicht weiterverfolgt werden, weil der Name von H._______ erwähnt worden sei. Die zweite Anzeige hätten sie im August 2018 bei der Polizei erstattet, welche die Anzeige verfasst habe. Sie hätten gesagt, sie würden seit 2017 bedroht und man habe gedroht, dass man ihre Tochter entführen werde. Den Namen H._______ hätten sie nicht erwähnt, da sie gewollt hätten, dass die Polizei der Sache nachgehe. Ihre Aussagen seien aufgeschrieben worden und sie hätten ihre Kontaktdaten abgegeben. Normalerweise schicke die Polizei das Protokoll zum Gericht; sie hätten leider nichts gehört. Nur der Bruder seiner Ehefrau habe von ihrem Problem gewusst. Dem Rest der Familie hätten sie gesagt, sie würden zu Studienzwecken ins Ausland gehen. A.g Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden mehrere Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-act. A6 Ziff. 1 -15). B. Mit Verfügung vom 24. September 2020 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, gleichzeitig habe es bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, den Beschwerdeführenden sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1], es sei ihnen vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Beweismittel 7 und 8 (CDs) zu gewähren, und nach der vollständigen Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2], die Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen [4], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [5], eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren [6], eventuell seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [7]. D. Der Instruktionsrichter setzte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 5. November 2020 von der Zusammensetzung des Spruchkörpers in Kenntnis und teilte ihnen mit, wer den Spruchkörper wann und wie generiert habe [1]. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem teilte er ihnen mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Am 19. November 2020 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2020 wies der Instruktionsrichter das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel 7 und 8 (abgelegt in SEM-act. A6) zu gewähren. Er setzte den Beschwerdeführenden Frist, innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der ergänzenden Akteneinsicht eine Stellungnahme dazu einzureichen. Der Beschwerdeführerin räumte er die Gelegenheit ein, bis zum 15. Dezember 2020 einen sie betreffenden ärztlichen Bericht einzureichen. Den Antrag, den Beschwerdeführenden sei Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, wies er ab. G. Am 15. Dezember 2020 wurde ein ärztlicher Befund der (...) vom 19. November 2020 eingereicht und beantragt, der Beschwerdeführerin sei Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Berichts anzusetzen. H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 wurde unter Hinweis auf die beigelegte Korrespondenz mit dem SEM darauf hingewiesen, dieses verlange, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsvertreter am Sitz des SEM Einsicht in die Beweismittel 7 und 8 nehmen würden. Das Bundesverwaltungsgericht wurde darum ersucht, das SEM anzuweisen, ihnen einen elektronischen Datenträger zuzustellen oder ihnen die Beweismittel auf ein dafür speziell errichtetes E-Mail-Konto zu senden. I. Der Instruktionsrichter wies den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung eines ausführlichen fachärztlichen Berichts anzusetzen, mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 ab. Gleichzeitig wies er das SEM an, ihnen beziehungsweise ihrem Vertreter die Beweismittel 7 und 8 (aus SEM-act. A6) in Form einer Kopie auf elektronischem Weg zuzustellen. J. Das SEM übermittelte den Beschwerdeführenden die auf zwei CDs gespeicherten Beweismittel am 11. Januar 2021 auf einem USB-Stick. K. Am 28. Januar 2021 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführenden zu den ihnen zugestellten Beweismitteln 7 und 8 übermittelt. Dieser lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 10 der Eingabe). L. Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2021 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. M. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2021 an seinem Standpunkt fest. N. Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführenden am 14. April 2021 die Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung und entsprechende Beweismittel einzureichen. O. In der Replik vom 29. April 2021, der zahlreiche Fotografien beilagen, hielten diese an ihren Anträgen fest. Es wurde darum ersucht, ihrem Rechtsvertreter sei vor einem Gutheissungsentscheid eine kurze Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. P. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 wies der Instruktionsrichter dieses Gesuch unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ab. Q. Am 12. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote ein. R. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht einen die Beschwerdeführerin betreffenden fachärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ und Dr. med. J._______ vom 8. Juni 2021 zukommen. S. Mit Eingabe vom 26. April 2022 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, K._______, am 7. März 2022 erschossen worden sei. Vor ihrem Tod sei sie mehrfach von H._______ bedroht worden. Der Vater und die Brüder der Beschwerdeführerin hätten Anzeige erstattet. Der Vorfall belege, dass H._______ auch vier Jahre nach ihrer Ausreise ein Interesse daran habe, ihrer Familie Schaden zuzufügen. Es erscheine klar, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Sollten Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt bestehen, werde um die Anordnung einer Abklärung vor Ort ersucht. Da die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin äusserst labil sei, seien ihr die Hintergründe der Tötung ihrer Mutter verschwiegen worden. Dies sei zu berücksichtigen und die Sache sei aufgrund der Dringlichkeit prioritär zu behandeln. Der Eingabe lag eine Todesbestätigung bezüglich Frau K._______, ausgestellt vom (...), bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei [1]. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Spruchkörperbildung auf die Zwischenverfügung vom 5. November 2020 zu verweisen (vgl. Bst. D).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden liessen Realkennzeichen vermissen. Bei denselben handle es sich um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Bei der BzP sei ihnen genügend Zeit für eine freie Erzählung gegeben worden. Bei der Anhörung hätten sie die Aussagen bezüglich der Drohungen durch H._______ in stereotyper Art wiederholt, ohne zusätzliche Details anzugeben oder eine weiterführende Szene vorzubringen oder eine gefühlsbetonte Aussage zu machen. Bezüglich ihrer Empfindungen hätte sie lediglich stereotyp wiederholt, sie hätten Angst gehabt. Die Aussagen hinterliessen einen undifferenzierten Eindruck und liessen jegliche inhaltliche Besonderheit vermissen. Es fehlten individualisierte Aussagen, welche die persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten. Die Antworten des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen seien ausweichend und liessen jegliche Konkretheit und Anschaulichkeit vermissen. Auf die Frage, ob er das Telefongespräch, als H._______ ihn angerufen und gefragt habe, ob er seine Drohungen bezüglich seiner Tochter, welche er unter einem Pseudonym im Facebook verschickt habe, erhalten habe, schildern könne, sei er nicht eingegangen. Er habe gesagt, H._______ habe viel mit seiner Ehefrau telefoniert. Auf erneute Aufforderung, zu sagen, was H._______ bei diesem Telefongespräch gesagt habe, habe er allgemein von dessen Anrufen unter unbekannter Nummer und von Stimmnachrichten gesprochen. Noch einmal danach gefragt, sei die Antwort erneut sehr allgemein geblieben. Er habe lediglich erwähnt, H._______ habe gefragt, ob er einverstanden wäre, wenn er seine Tochter entführen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er dieses Ereignis nicht anschaulich habe schildern können. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen seien insgesamt oberflächlich und detailarm. Danach gefragt, was in den Facebook-Drohungen gestanden habe, habe sie geantwortet, sie habe auch per Telefon Drohungen erhalten. Auf Nachfrage sei ihre Antwort allgemein geblieben. Sie habe angegeben, H._______ habe ihr viele Drohungen geschickt, einmal habe er gedroht, sie zu entführen, ein anderes Mal, ihren Ehemann umzubringen oder ihr Haus zu sprengen. Diese undifferenzierten Angaben vermittelten nicht den Eindruck, dass sie über eigene Erlebnisse berichte. Das SEM gehe davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP behauptet, die Ehefrau von H._______ sei seit Januar 2018 bei seiner Ehefrau (...) gewesen. Die Drohungen hätten im Februar/März 2018 begonnen. Auf die Frage, wann er letztmals bedroht worden sei, habe er gesagt, dies sei im August 2018 gewesen. Bei der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, die Bedrohungen hätten im April 2018 eingesetzt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er gesagt, er habe vielleicht unter Stress gestanden, H._______ habe früh begonnen, mit seiner Ehefrau zu flirten und seine Worte hätten auch Drohungen enthalten. Diese Erklärung vermöge den zeitlichen Widerspruch nicht aufzulösen. Zudem habe er bei der ergänzenden Anhörung gesagt, er habe auch nach der zweiten Anzeigeerstattung im August 2018 Drohungen erhalten. Bei der BzP habe er vorgebracht, er habe einige Male versucht, mit H._______ zu sprechen, dieser habe sich geweigert. Bei der ergänzenden Anhörung habe er ausgeführt, H._______ habe seine Ehefrau angerufen, habe aber mit ihm sprechen wollen, um ihn zu fragen, was er begehre, damit er seine Ehefrau gehen lasse. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er gesagt, er habe sich nicht mit H._______ treffen wollen, weil dieser sehr mächtig sei. Die Angaben der Beschwerdeführenden, ein (...) habe sie beide über Monate hinweg bedroht und beschattet, weil er die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen, erschienen übertrieben. Hätte H._______ wirklich ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt, wäre davon auszugehen, dass er aufgrund seiner angeblichen Macht kaum dabeigeblieben wäre, lediglich Drohungen auszusprechen. Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung angegeben, dass in seiner Kultur viele mächtige Männer sich alles erlauben könnten und Frauen entführten. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, H._______ habe gewollt, dass sie in Frieden ihren Ehemann verlasse und mit ihm ein schönes Leben führe. Er habe Drohungen ausgestossen, weil er nicht mehr habe tun können, um sie zu überzeugen. Diese Erklärungen entbehrten jeglicher Logik und überzeugten nicht. Weiter erscheine es nicht plausibel, dass H._______ dem Beschwerdeführer einerseits im Facebook Drohungen unter einem Pseudonym habe zukommen lassen und ihn anderseits angerufen habe, um nachzufragen, ob er die Drohungen bezüglich seiner Tochter erhalten habe. Schliesslich entspreche es nicht der geltend gemachten Gefährdungssituation, wenn der Beschwerdeführer angebe, er habe seine Arbeitsstelle nicht ohne Erlaubnis verlassen wollen. Er habe Urlaub beantragt, diesen jedoch erst am 13. September 2018 erhalten. Sein Verhalten lasse Rückschlüsse zu, dass es sich um eine geplante Ausreise aus dem Heimatstaat und nicht um eine Flucht vor Verfolgung handle. Aufgrund der unsubstanziierten, realitätsfremden und widersprüchlichen Vorbringen könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden von einem (...) bedroht worden seien. Die Beschwerdeführenden hätten mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht. Auf einer CD seien Fotografien von der Beschwerdeführerin, die sie im (...) zeigten, sowie eine Bestätigung bezüglich der Beurlaubung des Beschwerdeführers abgespeichert. Zudem hätten sie Ausbildungs-Diplome eingereicht. An ihren beruflichen Tätigkeiten werde nicht gezweifelt. Die auf einer der CDs enthaltenen Fotografien und Videos von H._______ stünden nicht im direkten Zusammenhang mit den Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe diese aus dem Internet heruntergeladen. Des Weiteren habe er erklärt, er habe die auf der CD enthaltenen Berichte über Journalisten und Personen, die von (...) umgebracht worden seien, in der Schweiz aus Facebook kopiert. Auch aus denselben könne nicht auf eine Verfolgung der Beschwerdeführenden geschlossen werden. Die weiteren Beweismittel - vier Aussageprotokolle und zwei Bestätigungen des Polizeipostens von G._______ - lägen nur in Kopie vor. Einzig das Aussageprotokoll vom 12. Juni 2018 weise eine Originalschrift auf, jedoch handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular ebenfalls um Kopien. Kopien wiesen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit verminderten Beweiswert auf. Zudem sei nicht ersichtlich, warum bei der geltend gemachten Einreichung einer Anzeige im August 2018 Aussagen zur Verfolgungssituation gemacht worden seien, die nicht den Tatsachen entsprächen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie habe aus Angst, dass die Behörden erfahren hätten, gegen wen sie habe Anzeige erstatten wollen, falsche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, ab welchem sie Drohungen erhalten habe. Die angeblichen Falschaussagen, die sie bei der zweiten Anzeige gemacht haben wolle, stünden im Widerspruch zu den Aussagen bei den Anhörungen und bestätigten in keiner Art und Weise die Verfolgungssituation. Schliesslich vermöchten die im Irak und in der Schweiz erhaltenen Drohschreiben im Facebook eine Verfolgung durch H._______ nicht zu belegen, da keine direkten Rückschlüsse auf den Verfasser der Drohungen gezogen werden könnten. Solche Einträge auf Social-Media könnten manipuliert und selbst fabriziert werden. Sie taugten daher nicht, die unsubstanziierten Aussagen glaubhaft zu machen. Die Beweismittel könnten eine Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht belegen. Abgesehen davon könnten Beweismittel im Heimatland der Beschwerdeführenden leicht käuflich erworben werden, weshalb sie verminderten Beweiswert aufwiesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird der Sachverhalt zusammenfassend dargelegt und geltend gemacht, die bei der Anhörung des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020 eingesetzte Dolmetscherin habe nicht korrekt übersetzt, was wohl dazu geführt habe, dass er ergänzend angehört worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am Ende ihrer Anhörung auf einen Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemannes aufmerksam gemacht worden. Beim Gespräch mit ihrem Ehemann habe sich herausgestellt, dass er dasselbe gesagt habe wie sie. Dass dies der Wahrheit entspreche, ergebe sich daraus, dass er bei der BzP gesagt habe, dass Drohbriefe zum Haus des Schwiegervaters geschickt worden seien. Bei der ergänzenden Anhörung habe er den Übersetzungsfehler aufklären können. Es werde klar, dass die Dolmetscherin bei der Anhörung ihn nicht ausreichend verstanden habe. Es sei unsicher, ob ihr noch weitere Fehler unterlaufen seien. Das entsprechende Protokoll sei unbrauchbar. Wenn aufgrund dieser mangelhaften Grundlage eine Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt und ein negativer Asylentscheid erlassen werde, verletze dies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Das vorliegende Protokoll werde den Anforderungen an dolmetschende Personen, die vom SEM in seinem Handbuch festgelegt würden, nicht gerecht. Sollte die Sache an das SEM zurückgewiesen werden, werde der Antrag gestellt, dass das SEM gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer offenzulegen habe, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen und ihre Schulung darstelle. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung gesagt, dass es ihr nicht gutgehe, was auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung offensichtlich werde. Spätestens anlässlich seiner ergänzenden Anhörung werde deutlich, dass die Fachreferentin kein Interesse an der Abklärung des Gesundheitszustands gehabt habe. Ihre Aussage, das vom Beschwerdeführer angesprochene Dokument (Arztzeugnis; Anmerkung des Gerichts) sei nicht unbedingt aktuell, sei unzulässig und führe zur Verunsicherung der Betroffenen, was dazu führen könne, dass keinerlei Unterlagen zum Gesundheitszustand eingereicht würden. Die Ausführungen in der Verfügung, in denen impliziert werde, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lägen in der Vergangenheit und diese müsse gesund sein, da sie nicht mehr in ärztlicher Behandlung sei, seien unzulässig und entbehrten jeglicher Grundlage. Es könne nicht als «gesund» bezeichnet werden, dass sie jeden Tag weine. Das SEM habe die aktuelle Ländersituation im Irak und in der ARK-Region (Autonome Region Kurdistan; Anmerkung des Gerichts) unkorrekt abgeklärt. Im Widerspruch zu seinen Aussagen zur Volatilität und Dynamik der Situation beziehe sich das SEM auf Länderinformationen, Berichte und Urteile, die über drei Jahre zurücklägen. Die Ausführungen stünden auch in keinem Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die landesweiten Proteste und Demonstrationen im Irak seit Oktober 2019 würden nicht erwähnt. Diese Proteste, die «Tishreen Revolution» oder «Irakische Intifada» genannt würden, erschütterten den Irak. Es verstehe sich von selbst, dass Personen wie sie, die bei den lokalen Machthabern in Ungnade gefallen seien, bei einer Rückkehr besonderen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, da es die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation nicht gewürdigt habe. Es rechtfertige sich, die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das SEM habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden unvollständig abgeklärt. Beide Beschwerdeführende schienen unter psychischen Anspannungen zu leiden. Es sei bekannt, dass Personen, denen es bessergehe, vorschnell eine Therapie abbrächen. Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie den post-migratorischen Stressor - Wohnen in der Asylunterkunft - beseitigt habe, sich besser gefühlt und deshalb die Behandlung abgebrochen habe. Dies heisse nicht, dass sie gesund sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der negative Entscheid und die drohende Ausschaffung erneut zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geführt hätten. Hinzu komme, dass sie aus einer Kultur stamme, in der psychische Probleme stigmatisiert würden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung erklärt, für Personen ohne Einfluss oder Verbindungen sei es kaum möglich, Original-Dokumente zu beschaffen. Da ihre Familien nicht über ihre Probleme informiert seien, sei es ihnen auch auf diesem Weg nicht möglich, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Viele Behörden arbeiteten mit Kopien von Formularen, die dann ausgefüllt würden. Als Originale stellten die eingereichten Beweismittel in Kopie einen Teilbeweis für ihre Vorbringen dar. Das SEM verkenne den Umstand, der bei der Anzeige vom August 2018 zu Falschaussagen geführt habe. Die erste Anzeige hätten sie mit dem genauen Zeitraum, dem Ausmass der Bedrohung und dem Namen von H._______ bei Gericht erstattet. Diese Anzeige sei nicht behandelt worden. Als die Drohungen zugenommen hätten, hätten sie erneut Anzeige erstattet. Aus Angst, diese werde nicht entgegengenommen, hätten sie sich zur Falschaussage entschieden, die dazu hätte führen sollen, dass der Fall überhaupt verfolgt werde. Die Falschaussage illustriere ihre Verzweiflung und unterstreiche die geltend gemachte Verfolgung. Das SEM habe den Zusammenhang nicht verstanden und die Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Nicht nur Social-Media-Einträge, sondern auch Filme, Aussagen, Fotografien, Dokumente und Unterschriften könnten ohne weiteres manipuliert werden; im Grunde sei nichts manipulationssicher. Nur weil die Möglichkeit einer Manipulation bestehe, dürfe nicht von einer solchen ausgegangen werden. Vor allem nicht in einem Rechtsgebiet, in dem die Beschaffung von Beweisen schwierig sei. Es müsse der Grundsatz «in dubio pro refugio» gelten. Die Facebook-Einträge belegten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak asylrechtlich relevant gefährdet seien. Das SEM habe auch diese Beweismittel nicht korrekt und nicht vollständig gewürdigt. Die Aussage des SEM, es seien in den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Realkennzeichen vorhanden, sei falsch. In der Folge wird auf Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung ausgefallener beziehungsweise nebensächlicher Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und psychischer Vorgänge von Beteiligten, das Eingeständnis von Erinnerungslücken und auf den gefühlsmässigen Nachklang von Erlebnissen und (spontane) Verbesserungen eigener Aussagen in den Schilderungen der Beschwerdeführenden hingewiesen (vgl. S. 18 ff. der Beschwerde). Die Einschätzung des SEM habe damit widerlegt werden können. Es sei klar, dass die Beschwerdeführenden einen Sachverhalt schilderten, den sie erlebt hätten. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um den Hauptbetroffenen, da seine Ehefrau die Frau von H._______ (...) habe. Dass er möglicherweise keine absolut konkreten und detaillierten Aussagen habe machen können, sei eine logische Folge des Umstandes, dass er nicht anwesend gewesen sei und viele Dinge vom Hörensagen wisse. Beim angeblichen und unwesentlichen Widerspruch handle es sich um keinen solchen. Er habe bei der Anhörung festgehalten, dass H._______ mit den Drohungen begonnen habe, als er begriffen habe, dass die Beschwerdeführerin seine Anrufe und Geschenke nicht möge. Obwohl zwischen den Aussagen anlässlich der Anhörung kein Widerspruch bestehe, habe sich das SEM auf die BzP berufen, was unhaltbar sei, da diese nur summarischen Charakter habe. Es könne sein, dass es kleinere Zeitschwankungen in den Aussagen des Beschwerdeführers gebe, die dem Umstand geschuldet seien, dass er nur indirekt betroffen gewesen sei. Die Aussagen passten zu denjenigen seiner Ehefrau, die klarere und präzisere zeitliche Angaben machen könne, da sie direkt betroffen gewesen sei. Ein Mensch, der viel Macht habe, könne sich theoretisch alles nehmen, was er wolle, es sei aber auch für ihn nicht von Vorteil, negativ aufzufallen. Es sei klar, dass H._______ zuerst mit «sachten Mitteln» versucht habe, die Beschwerdeführerin für sich zu gewinnen. Als dies nicht funktioniert habe, habe er zu Drohungen, Verleumdungen und Verfolgungen gegriffen. Es sei eine Frage der Zeit gewesen, bis er seine Drohungen wahrgemacht hätte. Psychoterror, gegen den nichts unternommen werden könne, sei oftmals wirksamer als Handlungen. Eine Person wie H._______ habe keine Hemmungen, den Psychoterror so weit zu treiben, dass sie das Opfer direkt frage, ob es die Drohungen erhalten habe. Das Erstellen eines neuen Profils und das Versenden von Drohungen mit anschliessendem Nachfragen sei ein Zeichen von Macht und Kontrolle. Das SEM habe verkannt, weshalb H._______ dem Beschwerdeführer Drohungen unter einem Pseudonym habe zukommen lassen. Es gehe darum, dass der eigentliche Account der Beschwerdeführenden blockiert worden sei und dass H._______ möglichst wenig Spuren hinterlassen wolle, die in die falschen Hände oder an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Da die Familien der Beschwerdeführenden nicht informiert gewesen seien, hätten sie den Schein gewahrt und vorgebracht, sie strebten ein Studium in Europa an. Ein solches Vorgehen sei im akademischen Bereich üblich. Der Beschwerdeführer habe überlegt, welche Vorbereitungen vor einer Ausreise zu treffen seien. Eine rationale Haltung und überlegtes Vorgehen könnten keinem Menschen vorgeworfen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und teilweise falsch sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien mit unzähligen Realkennzeichen versehen. Sämtliche Sachverhaltselemente seien entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder glaubhaft gemacht. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. 4.2.2 In der Eingabe vom 15. Dezember 2020 wird geltend gemacht, aus dem ärztlichen Bericht vom 27. November 2020 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin unter schweren Depressionen und suizidalen Gedanken leide. Die Erkrankung sei durch den negativen Asylentscheid erneut belebt worden. Eine psychiatrische Anbindung in der Schweiz sei für die Besserung ihres Gesundheitszustands von grösster Wichtigkeit. Im Falle einer Rückkehr in den Irak bestehe eine hohe Suizidgefahr. Sie tue sich schwer damit, psychotherapeutische Hilfe anzunehmen. Der vorliegende ärztliche Bericht stelle eine erste Annäherung an die Annahme von Hilfe dar. Die Beschwerdeführerin sei für eine Behandlung angemeldet, ein ausführlicher fachärztlicher Bericht werde nachgereicht. 4.2.3 In der Eingabe vom 28. Januar 2021 wird ausgeführt, dass die eingereichten Beweismittel vom SEM weder vollständig noch korrekt gewürdigt worden seien. Auf die im Zusammenhang mit der Arbeit der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien und andere Fotografien sei in der Anhörung vom 29. Juli 2020 nicht mehr eingegangen worden. Es hätte nachgefragt werden müssen, wer auf den Bildern zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe auf einer der CDs Fälle von Journalisten dokumentiert, die von der Partei oder der Regierung getötet worden seien. Auf diese Ausführungen sei das SEM nicht weiter eingegangen. Die Videos seien weder gemeinsam angeschaut noch übersetzt worden. Die Befragerin bei der Anhörung vom 17. September 2020 habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie hätte das Dokument über seine Beurlaubung ausgedruckt gebraucht und nicht auf einer CD. Sie könne ihm die E-Mail-Adresse nicht geben, da wegen möglicher Viren solche Dokumente nicht empfangen werden dürften. Die Bemerkung der Mitarbeiterin sei falsch und grenze an Arbeitsverweigerung. Das SEM verfüge mit Sicherheit über mehrere Computer, die eine CD-ROM lesen könnten, damit die Beweismittel ausgedruckt werden könnten. Es sei nicht Sache des Beschwerdeführers alle Beweismittel ausgedruckt mitzubringen. Das Vorgehen des SEM stelle eine massive Verletzung der Begründungspflicht dar. So sei auch die Urlaubsbestätigung nicht übersetzt und damit nicht gewürdigt worden. Dass die Beweismittel im Rahmen der angefochtenen Verfügung weder korrekt noch vollständig gewürdigt worden seien, ergebe sich bei deren Auflistung. Es werde ausgeführt, dass auf der einen CD Fotografien der Beschwerdeführerin im (...) zu sehen seien, was aktenwidrig sei. Alle eingereichten Fotografien im Zusammenhang mit ihrer Arbeit seien draussen in der Natur aufgenommen worden. Es ergebe sich, dass das SEM die Beweismittel weder vollständig noch korrekt gewürdigt habe. Hinzu komme, dass diese nicht übersetzt worden seien. Die Begründungspflicht sei schwerwiegend verletzt worden. Das SEM habe die Beweismittel durch deren Entgegennahme als tauglich zur Abklärung des Sachverhalts erachtet. Trotz Tauglichkeit habe es sie keiner oder einer mangelhaften Würdigung unterzogen. Ehrlicherweise hätte das SEM den Beschwerdeführenden mitteilen müssen, dass die Beweismittel keine Beweiskraft hätten, weshalb es diese nicht zu den Akten nehme. Insgesamt sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden schwer verletzt worden. Bei den beim SEM eingereichten Fotografien handle es sich um Fotos vom Frühling 2017, auf denen eine Outdoor-(...) gezeigt werde. Auf den Fotos seien Schülerinnen und zwei Mitarbeiter zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe als (...) ebenso teilgenommen. Sollte an den Vorbringen der Beschwerdeführenden gezweifelt werden, seien die beiden Mitarbeiter des (...) im Rahmen einer Zeugenbefragung von einem Botschaftsmitarbeiter zu den Vorkommnissen im (...) im Zusammenhang mit der Ehefrau von H._______ zu befragen. Die eingereichten Videos seien teilweise in den meist gesehenen Fernsehsendern ausgestrahlt worden. Viele Journalisten, Angestellte und Schriftsteller erklärten, dass es in Kurdistan keine Regeln für Generäle, Offiziere und hochrangige politische Personen gebe. Die Beschwerdeführenden hätten dazu weitere Videos und Informationen beschafft. Sollte eine genaue Übersetzung der Videos benötigt werden, sei den Beschwerdeführenden Frist anzusetzen. Die Beschwerdeführenden hätten eine umfassende Fotodokumentation eingereicht, welche die Macht der Familie von H._______ dokumentiere. Auf einer Fotografie sei dieser mit dem (...) zu sehen. Sodann folgen weitere Informationen über H._______ und dessen Familie sowie deren Stellung in der ARK. Die von den Beschwerdeführenden zusammengetragenen Quellen zeigten, dass die Familie von H._______ in D._______ und Umgebung mächtig sei und nicht davor zurückschrecke, ihre Macht zu verteidigen. Die Familie gehe dabei teilweise skrupellos vor und lasse auf Demonstranten schiessen oder Zivilisten Wertsachen abnehmen. H._______ sei oft in Begleitung seines Vaters zu sehen. Den Beschwerdeführenden sei es gelungen, fünf gelöschte SMS-Mitteilungen vom 22. bis 25. August 2018 wiederherzustellen. Diese seien nach der Einreichung der zweiten Anzeige und vor ihrer Ausreise versendet worden. Der Inhalt der SMS bestätige, dass sie auch nach der zweiten Anzeige noch bedroht worden seien. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die erste Nachricht von H._______ entspreche der von ihm bei der Anhörung beschriebenen Strategie, wonach er versucht habe, ruhig zu bleiben. Die SMS-Mitteilungen untermauerten die Vorbringen der Beschwerdeführenden und stellten einen Teilbeweis für ihre Gefährdung dar. Die ihnen drohende Gefahr werde auch durch den Umstand deutlich, dass die ehemaligen Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin sich weigerten, ihr Informationen zur Ehefrau von H._______ zu übermitteln, da sie grosse Angst vor dessen Familie hätten. Die Beschwerdeführenden hätten alles darangesetzt, ihre vom Schlepper beschlagnahmten Mobiltelefone zurückzuerhalten. Sie hätten bei der türkischen Botschaft angefragt, die sie an die Polizei verwiesen habe. Der von ihnen betriebene Aufwand zeuge von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Akteneinsicht in die von den Beschwerdeführenden eingereichten CDs sei am 11. Januar 2021 gewährt worden. Da die Aussagen der Beschwerdeführenden rückübersetzt und von ihnen unterschrieben worden seien, sei davon auszugehen, dass die Angaben von ihnen gemacht worden seien. Sie seien bei der Anhörung gefragt worden, wie sie die dolmetschende Person verstünden, und hätten keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht. Auch die Hilfswerkvertretung habe keine Bedenken bezüglich der Übersetzung geäussert. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel könnten die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht entkräften. Die meisten bezögen sich auf den angeblichen Verfolger und sollten dessen Einflussbereich zeigen. Das SEM habe nie in Abrede gestellt, dass es sich bei demselben um eine einflussreiche Person handle. Ein direkter Zusammenhang zu den Beschwerdeführenden sei aus den Beweismitteln nicht ersichtlich. Der erhobene Vorwurf, die eingereichten Beweismittel, wie beispielsweise die Fotografien, welche die Beschwerdeführerin im (...) zeigten, seien nicht gewürdigt worden, sei nicht stichhaltig. Das SEM habe nicht angezweifelt, dass sie als (...) gearbeitet habe. Bei den diversen Mitteilungen via Social-Media handle es sich nicht um offizielle Dokumente, sondern um private Mitteilungen, deren Inhalt beliebig erdacht und zusammengestellt worden sein könnte. Sie seien nicht geeignet, die Angaben der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten eine Beschwerde und einen Arztbericht eingereicht. Nach Offenlegung verschiedener Akten sei eine Beschwerdeergänzung mit Beweismitteln zu den Akten gegeben worden. Gegenüber der vom SEM im angefochtenen Entscheid aufgeführten und berücksichtigten Basis sei mittlerweile markant mehr über den Sachverhalt und die ihnen drohende Verfolgung bekannt. Vor diesem Hintergrund ergebe es keinen Sinn und werfe erneut die Frage einer Arbeitsverweigerung auf, wenn in der Vernehmlassung behauptet werde, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorhanden seien. Die Beschwerdeführenden beschäftigten sich nachhaltig mit der Frage, wie sie ihre Verfolgung belegen könnten und seien verzweifelt, dass das SEM ihre Vorbringen ignoriere oder ins Gegenteil zu verdrehen versucht habe. Bei einer sorgfältigen Lektüre der Beschwerde würde sich ergeben, dass nicht während der Übersetzung in der Anhörung des Beschwerdeführers der Mangel thematisiert worden sei, sondern danach. Erst im Gespräch unter den Ehegatten sei bemerkt worden, dass die Übersetzung mangelhaft gewesen sei, was mangels Deutschkenntnissen für die Beschwerdeführenden nicht ersichtlich gewesen sei und auch von der Hilfswerkvertretung nicht habe erkannt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM mit der Eingrenzung auf die erste Anhörung ohne Berücksichtigung der übrigen Akten und ohne die Ausführungen in der Beschwerde zu beachten, behaupte, es gebe keine Anzeichen für Übersetzungsprobleme. In der Beschwerde sei dargelegt worden, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden ausserordentlich glaubhaft seien und mit den Beweismitteln korrespondierten. Dem SEM sei es offenbar nicht möglich, sich mit dieser detaillierten Auseinandersetzung zu beschäftigen. Aufgabe des SEM wäre es, dass es sich im Rahmen einer Vernehmlassung ausgehend von seiner Verfügung mit eingereichten Beweismitteln und der Argumentation in der Beschwerde detailliert auseinandersetze. In Art. 7 AsylG sei der Hinweis nicht enthalten, dass eine geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft wäre, weil das SEM eine noch so verwegene Theorie über die Manipulation von Beweismitteln anführe. Der in der Vernehmlassung ausgemachte Missbrauch durch die Manipulation von Beweismitteln entspreche einer nicht gesetzlich vorgesehenen, aber offensichtlich alltäglichen Misstrauenskultur innerhalb des SEM. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass es bei der Rekonstruktion der Mitteilungen auf den sozialen Medien zu einer Manipulation gekommen sei, und die Annahme von bereits vor der Flucht im Hinblick auf die Einreichung eines Asylgesuchs verfassten SMS-Mitteilungen zum Beleg der Flüchtlingseigenschaft sei absurd. Das SEM halte fest, es sei nicht in Abrede gestellt worden, dass es sich beim angeblichen Verfolger um eine einflussreiche Person handeln müsse. Es werde auch nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin als (...) gearbeitet habe. Nur sei ein direkter Zusammenhang des Verfolgers zu den Beschwerdeführenden aus den eingereichten Beweismitteln nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführenden sei es gelungen, Fotografien zu erhalten, welche die Ehefrau von H._______ zusammen mit der Beschwerdeführerin bei (...) zeige. Die Fotografien seien im Februar 2018 in der Nähe von D._______ aufgenommen worden. Der Besitzer des (...) habe sich überzeugen lassen, sie den Beschwerdeführenden zu übermitteln. Damit könne der Zusammenhang zwischen dem, was das SEM als erwiesen erachte, und dem Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin in der geltend gemachten Form in die Geschichte verwickelt gewesen sei, belegt werden. Das SEM könnte einwenden, bei der abgebildeten Frau handle es sich nicht um die Ehefrau von H._______. In Verletzung der Privatsphäre von H._______ und seiner Ehefrau könnte illegal über eine Botschaftsabklärung eine Fotografie beschafft werden, welche diese zusammen zeige. Da es aber keine Zweifel mehr geben könne, dass die Beschwerdeführenden ihre Flüchtlingseigenschaft teilweise bewiesen und ansonsten überwiegend glaubhaft gemacht hätten, dürften sich weder Kosten noch das Risiko für eine solche Aktion rechtfertigen. Sollte ein solcher Beweis aus Sicht des Gerichts notwendig sein, werde um Erlass einer entsprechenden Beweisanordnung ersucht. 4.5 In der Eingabe vom 9. Juni 2021 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide gemäss dem fachärztlichen Bericht vom Vortag unter einer chronischen und komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit generalisierter Angststörung. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Angststörung mit längerer depressiver Reaktion. Die mit den erlebten traumatisierenden Situationen im Irak und der ungewissen Aufenthaltssituation verbundenen psychischen Probleme äusserten sich bei ihr in der Einschränkung ihres Funktionsniveaus und ihrer Konzentrationsfähigkeit, Schlafstörungen, Flashbacks bezogen auf die erfahrene Gewalt, suizidalen Gedanken, mangelnder Belastbarkeit und Minderung des Selbstwertgefühls. Die aktuelle Destabilisierung sei massiv und der Gesundheitszustand äusserst instabil. Aufgrund der unsicheren Aufenthaltssituation stagniere der Behandlungsverlauf, was zu einer Einschränkung der Wirkung der Behandlung führe. Die wirksamste therapeutische Massnahme sähen die Fachärzte bei verbesserten äusseren Bedingungen, insbesondere bei der Gewährleistung von Sicherheit, Geborgenheit und geografischer Distanz zum Ort der Traumatisierung. Eine umgehende Fällung eines positiven Entscheids würde zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen. Die Fachärzte gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einem negativen Ausgang des Asylverfahrens und einer Rückkehr in den Irak eine akute Suizidalität entwickle und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern werde. Die Behandlung im Herkunftsland scheine theoretischer Natur, in Bezug auf die PTBS gar unmöglich. Die Prognose bei einer Rückkehr sei schlecht und es liege keine Reisefähigkeit vor. Aus dem Arztbericht folge, dass der fragile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtserheblich sei und zwingend hätte abgeklärt werden müssen. Dass dies nicht gemacht worden sei, dürfte bereits für sich allein genommen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei klar, dass die bei der ersten Anhörung des Beschwerdeführers eingesetzte Dolmetscherin falsch übersetzt habe. Sie habe ihn wohl nicht ausreichend verstanden. Diese unrichtige Übersetzung habe denn wohl unter anderem auch dazu geführt, dass er ergänzend angehört worden sei. 5.1.2 Nach den einleitenden Bemerkungen wurde der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung gefragt, wie er die Dolmetscherin verstehe. Er gab an, er verstehe sie gut (vgl. SEM-act. A22/20 S. 2). Dem Anhörungsprotokoll und dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass es zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Nach der Rückübersetzung bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll der ersten Anhörung Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-act. A22/20 S. 18). Angesichts dieser Ausgangslage greift die Behauptung in der Beschwerde, es sei klar, dass die Dolmetscherin falsch übersetzt habe, zu kurz. Bei der ergänzenden Anhörung sagte der Beschwerdeführer von sich aus, «es gebe leider Übersetzungsprobleme». Er habe bei der ersten Anhörung den Ausdruck «Zhen Bram» verwendet, was «der Bruder meiner Frau» bedeute. Die Dolmetscherin habe «Zheni Bram» verstanden, was «die Ehefrau meines Bruders» heisse. Bei der Rückübersetzung habe die Dolmetscherin es so vorgelesen, wie er es gesagt habe. Er habe aber nicht bemerkt, dass sie es auf Deutsch falsch übersetzt habe. Er habe beide Ausdrücke auf Kurdisch aufgeschrieben, sie seien sehr ähnlich. Deswegen habe er nicht gemerkt, dass sie einen Fehler gemacht habe. Auf die Frage, was sonst nicht gestimmt habe bei der ersten Anhörung, antwortete er, «das sei es gewesen» (vgl. SEM-act. A25/13 S. 4). Angesichts dieser Ausgangslage steht entgegen der in der Beschwerde und in der Replik vertretenen Auffassung nicht fest, dass die Dolmetscherin falsch übersetzte. Im Protokoll wurde festgehalten, die Ehefrau des Schwagers des Beschwerdeführers (und nicht die Ehefrau seines Bruders) habe den zweiten Drohbrief gefunden. Sie habe herausfinden wollen, was dahinterstecke (vgl. SEM-act. A22/20 S. 10). Später wurde erneut protokolliert, die Ehefrau des Bruders der Beschwerdeführerin habe vom Inhalt der Drohbriefe erfahren und sie habe mit den Beschwerdeführenden Kontakt aufgenommen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, sie sei zu ihnen gekommen und sie hätten von ihr ein Versprechen bekommen, dass sie (es) niemandem erzählen werde (vgl. SEM-act. A22/20 S. 13). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich versprochen oder sich nicht deutlich genug ausgedrückt oder die Dolmetscherin ihn akustisch falsch verstanden haben könnte. Angesichts der Tatsache, dass weder während der Anhörung noch im Rahmen der Rückübersetzung Unstimmigkeiten aufgetreten sind, besteht jedoch kein Grund zur Annahme, der Dolmetscherin wären die unterschiedlichen Bedeutungen von Verwandtschaftsgraden oder Verschwägerungen beziehungsweise der Unterschied zwischen «er» und «sie» nicht bekannt. Dass der Beschwerdeführer sich durchaus falsch oder missverständlich ausgedrückt haben könnte, wird dadurch verdeutlicht, dass er am Anfang der ersten Anhörung angab, es gebe ein Dokument für seine Kündigung, «als er zu arbeiten aufgehört habe» (vgl. SEM-act. A22/20 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er, er habe versucht, sich von der Arbeit beurlauben zu lassen. Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, räumte er ein, er habe vielleicht «das Kündigungswort nicht so richtig benutzt» (vgl. SEM-act. A22/20 S. 9 f.). Inwiefern die Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, ein- oder zweimal seien Briefe ins Haus seines Schwiegervaters geworfen worden (vgl. SEM-act. A7/12 S. 7), Aufschluss darüber geben könnte, was er bei der ersten Anhörung sagte, erschliesst sich nicht, da sowohl der Bruder seiner Ehefrau als auch dessen Gemahlin im Haus des Schwiegervaters gelebt haben dürften; etwas Anderes ist den Akten nicht zu entnehmen. Dass die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer sei wohl unter anderem aufgrund der (angeblich; Anmerkung des Gerichts) falschen Übersetzung ergänzend angehört worden, unzutreffend ist, ergibt sich bei einer sorgfältigen Durchsicht des Protokolls der ersten Anhörung vom 27. Juli 2020. Die befragende Person sagte zum Beschwerdeführer vor Abschluss dieser Anhörung, sie könne diese - wie bereits besprochen - aus zeitlichen Gründen nicht zu Ende führen und werde ihn noch einmal vorladen (vgl. SEM-act. A22/20 S. 17). Da die Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2020 stattfand, stand der Entschluss der befragenden Person, den Beschwerdeführer ergänzend anzuhören, bereits zu einem Zeitpunkt fest, zu dem sie von den unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführenden, wer aus der Familie der Beschwerdeführerin von den Problemen mit H._______ gewusst habe, noch keine Kenntnis haben konnte. Die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung, das Protokoll der ersten Anhörung des Beschwerdeführers sei unbrauchbar und das SEM habe durch den Umstand, dass es auf dieses abgestellt habe, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist aufgrund des vorstehend Gesagten nicht stichhaltig, weshalb der Hauptantrag der Beschwerde [3] abzuweisen ist. 5.1.3 Angesichts der vorstehend geschilderten Ausgangslage besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer unter Beiziehung einer kompetenten dolmetschenden Person erneut anzuhören. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 14) ist abzuweisen. 5.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und Urteil des BVGer E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 3.2.2 m.w.H.). 5.2.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführenden nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung an, es sei ihr in ihrer Heimat psychisch sehr schlecht gegangen. In der Schweiz habe sie in einem «Camp» gewohnt, in dem sie sich nicht sicher gefühlt habe; es sei ihr nicht gut gegangen. Sie sei bei einem Psychiater gewesen, der ihr Medikamente verschrieben habe. Vor ungefähr fünf Monaten sei sie zum letzten Mal bei ihm gewesen. Jetzt gehe es ihnen viel besser, sie lebten in einer Wohnung und müssten nicht unter Angst leiden (vgl. SEM-act. A23/22 S. 15). Der Beschwerdeführer erklärte bei der ergänzenden Anhörung, er habe ein Dokument gefunden, auf dem der Name seiner Frau und ihr behandelnder Arzt sowie alle Medikamente, die sie genommen habe, stünden. Er ergänzte, seine Ehefrau sei damals ein paar Mal zu diesem Arzt gegangen, habe Medikamente erhalten und habe danach nicht mehr hingehen müssen. Das Dokument sei vom letzten Jahr (also aus dem Jahr 2019; Anmerkung des Gerichts). Die befragende Person zeigte sich ob der Bedeutung dieses Dokuments skeptisch, da es nicht mehr aktuell sei. Sie gab dem Beschwerdeführer dennoch ein vorfrankiertes Couvert und ersuchte ihn, ihr das Dokument möglichst schnell zuzuschicken (vgl. SEM-act. A25/13 S. 12). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Aussage der befragenden Personen, bei einem ärztlichen Dokument aus dem Jahr 2019 handle es sich Mitte September 2020 nicht unbedingt um ein aktuelles Dokument, nicht um eine unzulässige Aussage. Auf dem mit dem vorfrankierten SEM-Couvert eingereichten Blatt (vgl. SEM-act. A29/2) sind mehrere Medikamentenschachteln abgebildet (Antidepressivum, Schlaftabletten, pflanzliches Arzneimittel gegen gedrückte Stimmung); die Medikamente wurden der Beschwerdeführerin zwischen April und Oktober 2019 abgegeben. Da die Beschwerdeführenden übereinstimmend geltend machten, die Beschwerdeführerin sei seit Monaten nicht mehr in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente mehr ein, verletzte die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach die damaligen gesundheitlichen Probleme (das heisst diejenigen, unter denen sie im Jahr 2019 litt, als sie in einem «Camp» untergebracht war) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. 5.2.2 In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe die aktuelle Situation im Irak und insbesondere in der ARK-Region unkorrekt abgeklärt. Die landesweiten Proteste und Massendemonstrationen seit Oktober 2019 seien mit keinem Wort erwähnt worden. Zwar hätten diese noch nicht auf den Nordirak übergegriffen, aber es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdeführenden, die bei den lokalen Machthabern in Ungnade gefallen seien, im Besonderen diesen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Entgegen diesen Ausführungen habe das SEM die politische und menschenrechtliche Situation im Nordirak nicht gewürdigt, womit es die Begründungspflicht verletzt habe. Einleitend wies das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf hin, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität auszeichne. Es räumte ein, dass das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage in der ARK nach dem Unabhängigkeitsreferendum verschärft habe. Es komme in der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die (Todes)Opfer unter der Zivilbevölkerung seien als insgesamt gering einzustufen. Das SEM erachte den Wegweisungsvollzug in die ARK als grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Die vorstehenden Ausführungen geben die Erwägungen des SEM stark verkürzt wieder. Mit diesen ist es seiner Begründungspflicht nachgekommen, zumal es auf die konstante Rechtsprechung verwies und in der Beschwerde hervorgehoben wird, die Ausführungen zur aktuellen Situation im Irak stünden in absolut keinem kausalen Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden. 5.2.3 In der Eingabe vom 28. Januar 2021 wird schliesslich geltend gemacht, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, weil es die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel unkorrekt und unvollständig abgenommen habe. Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung an, sie habe Fotos von sich in ihrem (...) auf eine CD gebrannt (vgl. SEM-act. A23/22 S. 2). Es trifft zu, dass im weiteren Verlauf der Anhörung auf diese Fotografien, welche die Beschwerdeführerin übrigens nicht in ihrem (...), sondern im Verbund einer (...) zeigen, nicht mehr eingegangen wurde. Wären H._______ oder seine Ehefrau auf den Fotografien abgebildet gewesen, hätte erwartet werden dürfen, dass sie dies von sich aus erwähnt hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Die Fotografien sind hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Verfolgungssituation somit irrelevant. Der Einwand, die befragende Person sei auf die Aussage des Beschwerdeführers, auf einer der eingereichten CDs werde von Journalisten berichtet, die von der Partei oder der Regierung getötet worden seien (vgl. SEM-act. A22/20 S. 7), nicht mehr eingegangen, ist zutreffend. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, auf den auf der CD enthaltenen Berichten werde von ähnlichen Fällen, wie dem seinen berichtet, aber nicht von ihm (vgl. SEM-act. A22/20 S. 7 f.). Aus diesem Grund bestand für das SEM keine Veranlassung, auf die aus dem Internet überspielten Berichte, die keinen konkreten Bezug zur von den Beschwerdeführenden geschilderten Verfolgungssituation haben, weiter einzugehen, geschweige denn, sie zusammen mit dem Beschwerdeführer anzuschauen oder eine Übersetzung zu verlangen, wie in der Eingabe vom 28. Januar 2021 gefordert wird. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Journalisten, sodass ein Bezug der kopierten Berichte zu seinen individuellen Verfolgungsvorbringen nicht auszumachen ist. Hinsichtlich der Rüge bezüglich der Diskussion zwischen der befragenden Person und dem Beschwerdeführer hinsichtlich dessen Urlaubsbestätigung ist festzustellen, dass diese Diskussion in der Tat überflüssig war, da das Dokument auf einer der beiden eingereichten CDs gespeichert war. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann indessen nicht ausgegangen werden, da das SEM besagtes Dokument in der angefochtenen Verfügung erwähnte und nicht bezweifelte, dass der Beschwerdeführer von seiner Arbeitsstelle beurlaubt wurde. Im Übrigen wurden die Umstände der Beurlaubung mit ihm bei den Anhörungen ausreichend erörtert (vgl. SEM-act. A22/20 S. 10 und A25/13 S. 3). Die Anforderung einer Übersetzung des Dokuments war nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer über dessen Inhalt befriedigend Auskunft erteilte und das Dokument für die Beurteilung der geltend gemachten Verfolgung irrelevant ist. Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe sich hinsichtlich der Annahme der Beweismittel nicht an die eigenen Richtlinien gehalten, ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass es sich beim zitierten «Handbuch Asyl und Rückkehr» des SEM um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt, aus welcher die Beschwerdeführenden keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-2016/2020 vom 18. September 2020 E. 4.2.2). Die von den Beschwerdeführenden vertretene Position, das SEM hätte einen Teil der von ihnen eingereichten Beweismittel aus den Akten weisen müssen, falls es diese als zum Beweis der konkret geltend gemachten Verfolgungssituation untauglich erachtet hätte, ist entgegenzuhalten, dass es ein umständliches Vorgehen wäre, einige der auf einer CD enthaltenen Berichte beziehungsweise Fotografien aus den Akten zu weisen, andere aber nicht. Zudem ist den Beschwerdeführenden dadurch, dass keines der von ihnen eingereichten Beweismittel aus den Akten gewiesen wurde, kein Rechtsnachteil entstanden. 5.2.4 Angesichts des vorstehend Gesagten, erweist sich auch die Rüge, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, als unzutreffend, weshalb der entsprechende Eventualantrag [4] abzuweisen ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise des SEM hinsichtlich der (Nicht)Abnahme der eingereichten Beweismittel entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 28. Januar 2021 auch nicht als schwerwiegende und willkürliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzustufen ist. 5.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa, weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 13 VwVG durch die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) beschränkt, diese hat mithin bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. 5.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äusserst rudimentär und somit unvollständig abgeklärt. Dass sie die ärztliche Behandlung abgebrochen habe, heisse keinesfalls, dass sie gesund sei. Es sei davon auszugehen, dass der negative Asylentscheid und die drohende Ausschaffung zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geführt haben. 5.3.2 Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Anhörung bereits mehrere Monate lang weder in ärztlicher Behandlung war noch Medikamente einnahm. Sie sagte, es gehe ihr viel besser seit sie in der Schweiz nicht mehr im «Camp» wohne. Auch der Beschwerdeführer gab bei der ergänzenden Anhörung an, seine Ehefrau sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung und das Dokument, auf dem die Medikamente aufgelistet seien, die sie eingenommen habe, stamme aus dem Jahr 2019. Aufgrund dieser Ausgangslage bestand für das SEM keine Verpflichtung, weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Da sie bei der Anhörung geltend machte, sie sei in der Schweiz vor allem deshalb in psychiatrischer Behandlung gewesen, da es im «Camp», in dem sie untergebracht gewesen seien, viele Probleme gegeben habe, die nunmehr nicht mehr bestünden (vgl. SEM-act. A23/22 S. 15), bestand für das SEM keine Verpflichtung, die Beschwerdeführerin zur Konsultation eines Psychiaters und Einreichung eines entsprechenden Berichts aufzufordern, zumal die Auswirkungen eines negativen Asylentscheids auf die psychische Gesundheit einer davon betroffenen Person schwer einschätzbar und präventive Abklärungen in der Regel nicht zielführend sind. 5.3.3 Somit ist die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt falsch beziehungsweise unvollständig abgeklärt, nicht stichhaltig, weshalb auch der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist [5]. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Entgegen der vom SEM vertretenen Sichtweise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in den Schilderungen der Beschwerdeführenden durchaus Realkennzeichen auszumachen sind. Beide gaben von ihnen geführte Gespräche mit H._______ und anderen Personen wieder, beide erwähnten ausgefallene Einzelheiten und führten auch nebensächliche Einzelheiten beziehungsweise Sachverhaltselemente an. Sie wiesen auf ihre psychische Verfassung hin und gaben in diesem Zusammenhang Verhaltensweisen und persönliche Ängste wieder, die ihr Befinden illustrieren. Die Beschwerdeführenden räumten ein, dass sie sich an gewisse Begebenheiten nicht mehr erinnern könnten, da diese zum Zeitpunkt der Anhörungen längere Zeit zurücklagen. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass es schwierig sei, die Ereignisse, die sich über mehrere Monate erstreckt hätten, in allen Details abzurufen. Zudem zeigten beide Beschwerdeführende Emotionen, während sie das ihnen Widerfahrene schilderten. Anstelle von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Angaben in der Beschwerde verwiesen werden (vgl. Beschwerde S. 18 ff.). 6.3 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM zu Recht fest, dass in den Angaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse Ungereimtheiten bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Ungereimtheiten aus verschiedenen Gründen als nicht gewichtig. Die Anhörungen der Beschwerdeführenden fanden im Juli und im September 2020 statt. Die Vorkommnisse, von denen sie zu berichten hatten (ihren Angaben gemäss kam H._______ Ehefrau erstmals im Januar 2018 ins (...), in dem die Beschwerdeführerin arbeitete) lagen damals über eineinhalb bis zu zweieinhalb Jahre zurück. Dass die Erinnerung an Vorkommnisse und den genauen zeitlichen Ablauf derselben nach einem solchen Zeitraum verblassen, ist normal und deshalb nicht erstaunlich. In der Beschwerde wird ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über gewisse Begebenheiten von seiner Ehefrau informiert wurde, sodass er von diesen nicht direkt betroffen war, was seine Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung zusätzlich als nachvollziehbar erscheinen lässt. 6.4 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, es erscheine nicht plausibel, dass H._______ seine Drohungen nicht wahrgemacht beziehungsweise seinen Willen nicht durchgesetzt habe. Der Beschwerdeführer sagte bei der ergänzenden Anhörung auf eine ihm zum Verhalten von H._______ gestellte Frage, er «sei nicht in dessen Kopf gewesen», er wisse nicht, welche Gedanken dieser gehabt habe (vgl. SEM-act. A25/13 S. 7). Diese zutreffende Feststellung verdeutlicht die Schwierigkeit, das Verhalten von Drittpersonen zu deuten und Prognosen über deren künftige Schritte zu stellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass H._______ aufgrund seiner Position die Möglichkeit gehabt hätte, die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter entführen zu lassen beziehungsweise dem Beschwerdeführer oder einer anderen Person aus den Familien der Beschwerdeführenden etwas antun zu lassen. Weshalb H._______ bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden nicht zur Tat geschritten war, kann letztlich nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführenden wiesen diesbezüglich darauf hin, dass der Familienclan der Beschwerdeführerin bereits das bisherige Verhalten von H._______ nicht hingenommen hätte und trotz dessen Position im von der (...) kontrollierten Gebiet eingeschritten wäre. Möglicherweise war H._______ bewusst, dass es zu blutigen Auseinandersetzungen hätte kommen können, falls er seine Drohungen wahrgemacht hätte, da die Familienehre im Nordirak einen hohen Stellenwert geniesst. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden wollte H._______ sie dazu bringen, sich «freiwillig» scheiden zu lassen, damit er die Beschwerdeführerin hätte heiraten können. Er habe ihr zu verstehen gegeben, dass es für ihn kein Problem sei, vor Gericht zu erreichen, dass ihre Tochter nach der Scheidung ihr zugesprochen werde. Authentisch wirkt in diesem Zusammenhang die Schilderung der Beschwerdeführenden, dass der Familie der Beschwerdeführerin zwei Briefe zugestellt worden seien, in denen nicht etwa Drohungen ausgestossen worden seien, sondern der Beschwerdeführer diskreditiert worden sei. H._______ dürfte sich somit bewusst gewesen sein, dass er die Beschwerdeführerin nur mit dem Einverständnis deren Familie hätte heiraten können, und er dieses wohl nicht erhalten hätte, wenn sie ihre Familie von den bisherigen Vorkommnissen in Kenntnis gesetzt hätte. 6.5 Die Beschwerdeführerin schilderte während ihrer Anhörung, dass sie sich nach der Aufgabe ihrer Arbeitsstelle kaum mehr aus dem Haus gewagt und nur noch zu den in der gleichen Strasse wohnenden Verwandten ihres Ehemannes soziale Kontakte gepflegt habe. Sie legte dar, dass ihre Familienangehörigen sich erkundigten, weshalb sie nicht mehr zu ihnen zu Besuch komme beziehungsweise telefonisch nicht erreichbar sei, und sagte, dass sie sich jeweils andere Ausreden habe einfallen lassen, um dies zu erklären. Der Beschwerdeführer legte ebenfalls dar, dass sie sich nur noch getraut hätten, seine Onkel väterlicherseits zu besuchen, die in der gleichen Strasse gewohnt hätten. Sie hätten sich nicht getraut, aus dem Haus zu gehen (vgl. SEM-act. A23/22 S. 6, A22/20 S. 11). Auch diese authentisch wirkenden Ausführungen zu einem Nebenpunkt legen nahe, dass sie aus eigenen Erfahrungen schöpften. 6.6 Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen ihrer Anhörung, dass sie einmal von H._______ fotografiert worden sei, als sie zu ihrem vormaligen Arbeitsort gegangen sei, um ihre Nachfolgerin auszubilden. Die Fotografie sei ihr im Facebook zugestellt worden (vgl. SEM-act. A23/22 S. 6 und S. 14). Der Beschwerdeführer führte aus, einmal sei eine Patrone auf sein Auto gelegt worden, als er dieses auf einem Parkplatz bei seiner Arbeitsstelle abgestellt habe. Es sei davon eine Fotografie gemacht worden, die ihm auf sein Handy übermittelt worden sei. H._______ habe ihm geschrieben, es wäre einfach, ihn zu töten, aber er wolle nur seine Ehefrau (vgl. SEM-act. A22/20 S. 8, A25/13 S. 4, A25/13 S. 6). Diese Schilderungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht nicht als stereotyp, sondern als individuell gehalten und darauf hindeutend, dass die Beschwerdeführenden selbst Erlebtes wiedergeben. 6.7 Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten über Social Media auch noch Drohungen erhalten, als sie bereits in der Schweiz gewesen seien. Sie schilderten, wie sie sich an die Betreuungsperson gewandt und diese von den Vorkommnissen in Kenntnis gesetzt hätten. Diese habe sie beruhigt, sie seien in der Schweiz sicher, und habe ihnen gesagt, es sei nicht notwendig, dass sie sich an die Polizei wendeten (vgl. SEM-act. A23/22 S. 8, A22/20 S. 12). Die Beschwerdeführerin schilderte während der Anhörung, dass sie sich in der Asylunterkunft, in der sie damals untergebracht gewesen seien, gefürchtet habe, da man die Türe nicht habe abschliessen können. Sie schilderte, wie sie eines nachts beim Toilettengang in Panik geraten sei und sich am Arm verletzt habe, als sie zurück in ihr Zimmer gehastet und ausgerutscht sei, so dass sie einen Arzt habe aufsuchen müssen, der ihr mehrere Spritzen verabreicht habe (vgl. SEM-act. A23/22 S. 15). Übereinstimmend wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin damals an einen Psychiater gewandt habe, bei dem sie über ein Jahr lang in Behandlung gewesen sei und der ihr mehrere Medikamente verschrieben habe (Fotoaufnahmen der Packungsbeilagen belegen diese Angaben). Nachdem die Beschwerdeführenden in eine eigene Wohnung ziehen konnten, habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Diese Schilderungen wirken authentisch und deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Schweiz erhaltenen Drohungen in Angstzustände versetzt wurde, die eine vorübergehende fachärztliche Behandlung notwendig machten. 6.8 Ebenso authentisch wirken die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Vorkehrungen, die sie getroffen hätten, um den Belästigungen von H._______ zu entgehen. Übereinstimmend gaben sie an, sie hätten die Telefonnummern gewechselt, Anrufe von H._______ nicht entgegengenommen und auch ihre Social-Media-Profile geschlossen sowie neue Profile eröffnet. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe in der Schweiz einen Messenger-Account unter dem Namen eines der Kinder ihrer Geschwister erstellt - niemand könne diesen Namen herausfinden - und kommuniziere über diesen mit ihren Verwandten (vgl. SEM-act. A23/22 S. 9, A22/20 S. 6). 6.9 Während der Anhörung wies die Beschwerdeführerin mehrmals darauf hin, dass sie sich Gedanken um ihre in der Heimat zurückgebliebenen Eltern mache, die vielleicht nicht mehr lange zu leben hätten. Sie weine deshalb jeden Tag. Gegen Ende der Anhörung verlor sie die Fassung und weinte beim Gedanken an ihre Eltern (vgl. SEM-act. A23/22 S. 9, S. 13, S. 15 und S. 17). Sie wies mehrmals darauf hin, dass sie in der Heimat grosse Angst gehabt und sich kaum mehr aus dem Haus getraut habe. Sie hätten sich so sehr vor H._______ gefürchtet, dass sie sich gezwungen gesehen hätten, ihm zu antworten, als er sie diesbezüglich unter Druck gesetzt habe. Sie habe Angstzustände bekommen und habe sich sogar davor gefürchtet, auf die Toilette zu gehen. Sie sei ständig unter Stress gestanden und habe unter Angstzuständen gelitten. Sie habe sich in ihrem Haus nicht einmal getraut, von einem Zimmer ins andere zu gehen (vgl. SEM-act. A23/22 S. 6 und S. 11). Auch diese Schilderungen geben den Druck, unter dem sie gestanden habe, eindrücklich wieder. 6.10 Gemäss den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten vom 19. November 2020 und 8. Juni 2021 leidet die Beschwerdeführerin unter einer chronischen und komplexen PTBS mit generalisierter Angststörung. Zudem besteht der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Die ärztlichen Berichte sind zwar nicht als Beweis für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ursachen ihrer psychischen Erkrankung zu werten, sie lassen sich aber mit den Aussagen, welche sie im Rahmen ihrer Anhörung machte, vereinbaren. Die ärztlichen Berichte sind vorliegend als Indiz dafür zu werten, dass die von ihr geschilderten Ängste vor Übergriffen durch H._______, die sie im Rahmen der Anhörung glaubhaft schilderte, real erlebt und nicht erfunden sind. 6.11 Die Beschwerdeführenden gaben beim SEM und im Beschwerdeverfahren zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Sie machten bei ihren Anhörungen geltend, dass sie bei den irakischen Behörden (Polizei und Gericht) zweimal Anzeige erstattet hätten. Die Dokumente, welche im Zusammenhang mit diesen Anzeigen eingereicht wurden, weisen keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, weshalb keine Prüfung ihrer Echtheit vorgenommen werden kann. Der Inhalt der Dokumente stimmt im Wesentlichen mit ihren Angaben überein. Sie weisen - mit Ausnahme des Doppels einer vom Beschwerdeführer selbst verfassten Anzeige - alle einen Stempel der Direktion der (...)-Polizei, Polizeiposten L._______, auf, was sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung deckt, er habe diese Dokumente, die von der Polizei abgestempelt worden seien, über einen (...), der als (...) gewählt worden sei, erhalten können (vgl. SEM-act. A25/13 S. 12). Ebenso von der Polizei abgestempelt wurden die Ausdrucke aus dem Facebook, in denen dem Beschwerdeführer mit der Entführung seiner Tochter gedroht wurde, deren Bild an die Drohungen angehängt wurde. 6.12 Aufgrund der gesamten Aktenlage und des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, H._______ habe sie über mehrere Monate hinweg unter Druck gesetzt und bedroht, weil er sich in die Beschwerdeführerin verliebt habe und sie habe heiraten wollen, trotz gewisser Ungereimtheiten in den Aussagen als überwiegend glaubhaft zu werten sind. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden wurden von ihnen im Kern gleichbleibend und in weiten Teilen übereinstimmend geschildert. Sie haben diese im Verlauf der Befragungen weder gesteigert geltend gemacht noch offensichtlich dramatisiert und übertrieben. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]). 7.2 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Lebensumstände vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthafte Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. 7.3 7.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden von H._______, einem (...), über mehrere Monate hinweg unter Druck gesetzt wurden, sich scheiden zu lassen, damit die Beschwerdeführerin frei gewesen wäre, H._______ zu heiraten. Wie bereits vorstehend festgehalten, konnten sie glaubhaft machen, dass sie wegen ihrer Weigerung, dem Wunsch von H._______ Folge zu leisten, von diesem immer stärker belästigt und bedroht wurden. Die von ihnen geschilderten Handlungen von H._______ - erwähnt seien beispielsweise die Telefonanrufe, die schriftlichen Mitteilungen auf ihre Telefone und auf Social Media, die Beschattung durch seine Leibwächter, die geäusserten Entführungs-, Vergewaltigungs- und Todesdrohungen - sind als gezielte schikanöse Massnahmen beziehungsweise Einschüchterungsversuche zu werten, die sie dazu hätten bringen sollen, sich den von H._______ geäusserten Begehren zu fügen. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Vorgehensweise von H._______ als Stalking einzustufen ist, das für die Beschwerdeführenden immer mehr zur psychischen Belastung wurde, zumal sie nicht mit Sicherheit einzuschätzen vermochten, wie weit zu gehen H._______ wirklich bereit war, um sein Ziel zu erreichen beziehungsweise sich im Falle des Nichterreichens seines Ziels an ihnen zu rächen. Die Beschwerdeführenden schilderten den immer grösser werdenden Druck, der auf ihnen lastete, und die Verängstigung, die sich bei ihnen immer stärker bemerkbar machte, anschaulich. Angesichts der aus den eingereichten Berichten hervorgehenden Persönlichkeitsstruktur von H._______ und der brutalen Vorgehensweise desselben gegen Kritiker, ist nachvollziehbar, dass sie dem auf ihnen lastenden Druck mit der Zeit nicht mehr standhalten konnten und sich mit dem Gedanken des Verlassens ihrer Heimat beschäftigten. Die Beschwerdeführenden durften angesichts der Position, die H._______ im von der (...) kontrollierten Gebiet des Nordiraks bekleidete, davon ausgehen, dass die Polizei- und Justizbehörden der ARK, die sie zweimal um Hilfe ersuchten, ihnen keinen wirksamen Schutz vor den Drohungen eines (...) beziehungsweise einer allfälligen Umsetzung derselben gewähren konnten, obwohl davon auszugehen ist, die Behörden der ARK seien grundsätzlich schutzfähig und -willig (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7; Urteile des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert] sowie etwa E-4522/2019 vom 9. März 2021 E. 7.3.1). Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sich ihr Familienclan zur Wehr gesetzt hätte, falls dieser von den Vorhaben von H._______ erfahren beziehungsweise seine Drohungen gegen sie oder ihre Tochter umgesetzt hätte. Der Schutz durch einen Familienclan wäre nicht als hinreichende Schutzgewährung im Sinne des Asylgesetzes zu werten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2; 2008/12 E. 7.2.6.2), da die hohen Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit der schutzgewährenden Körperschaft nicht erfüllt wären. Die Erörterung der Frage, ob der Familienclan die Beschwerdeführenden vor H._______ und seinem Gefolge überhaupt hätte schützen können - wovon im Sinne einer prima facie Einschätzung nicht auszugehen ist - kann demnach unterbleiben. Vor dem durch die Beschwerdeführenden glaubhaft geschilderten Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der monatelangen Belästigungen und Drohungen durch einen gegenüber Privatpersonen faktisch allmächtigen (...), der durch die Sicherheits- und Justizbehörden der ARK nicht hätte gestoppt werden können, subjektiv unter einem unerträglichen psychischen Druck litten, der objektiv nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung der lokalen Begebenheiten im Nordirak, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich zusammen mit ihrer Tochter, ohne von H._______ weiterhin behelligt zu werden, in einer anderen Region des Nordiraks hätte ansiedeln und sich eine Existenz aufbauen können, da sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch dort nicht sicher vor dessen Behelligungen und allfälligen Übergriffen gewesen wären. Da die Beschwerdeführenden von H._______ nach ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in Social Media weiterhin bedroht wurden und H._______ in ihrer Herkunftsregion weiterhin eine einflussreiche Person ist, kann nicht davon ausgegangen werden, an ihrer Situation hätte sich etwas Entscheidwesentliches verändert. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von frauenspezifischen Fluchtgründen Opfer von mit ernsthaften Drohungen verbundenen Nachstellungen wurde, die von einem (...) ausgingen. Unmittelbar damit verbunden waren auch die gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserten ernsthaften Drohungen. Angesichts der Stellung des Urhebers der Nachstellungen im von (...) kontrollierten Gebiet des Nordiraks und der glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit straffrei ausginge, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen seitens der heimatlichen Behörden wirksamer Schutz zuteil geworden wäre, falls H._______ von den Sicherheits- beziehungsweise den Justizbehörden der ARK als Urheber der Drohungen identifiziert würde oder er diese in die Tat hätte umzusetzen versuchen sollen. Damit erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 8. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Den Beschwerdeführenden ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Da keine solchen Umstände auszumachen sind, ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführenden in deren Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihr ebenso Asyl zu gewähren.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren (vgl. Eventualantrag 6). Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2020 ist aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.

10. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben sowie die darin enthaltenen Beweisanträge einzugehen. 11. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 12. 12.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 12.2 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 12. Mai 2021 einen zeitlichen Aufwand von 25.26 Stunden (à Fr. 240.-) und Auslagen von Fr. 60.90 aus. Er weist darauf hin, dass er der Mehrwertsteuerpflicht unterliege. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands ist darauf hinzuweisen, dass der hohe zeitliche Aufwand entgegen der vom Rechtsvertreter geäusserten Auffassung nicht zwingend geboten war. Die überaus ausführlichen und weitschweifigen Ausführungen hinsichtlich der formellen Rügen waren nicht notwendig. Praxisgemäss wird zudem der zeitliche Aufwand für das Erstellen von Kostennoten vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschädigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund des Aktenumfangs des vorinstanzlichen Verfahrens, der mittleren Komplexität des Falles und der sich stellenden Rechtsfragen einen zeitlichen Aufwand von 18 Stunden als gerechtfertigt, wobei der entstandene zusätzliche Aufwand hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht in die Beweismittel 7 und 8 (aus SEM-act. A6) und der zeitliche Aufwand für das Einreichen des ärztlichen Berichts vom 8. Juni 2021 sowie der Eingabe vom 26. April 2022 berücksichtigt sind. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 4720.- (zeitl. Aufwand Fr. 4320.-, Auslagen Fr. 60.90 und Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7% Fr. 337.30) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 24. September 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4720.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: