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E-4522/2019

E-4522/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. März 2015 wurde mit Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 abgelehnt und es wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. B. Die gegen diese Verfügung (im Wegweisungsvollzugspunkt) erhobene Beschwerde vom 2. September 2015 wurde vom Bundesverwaltungs-gericht mit Urteil E-5353/2015 vom 11. März 2016 abgewiesen. II. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 22. März 2019 ein neues Asylgesuch einreichen. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es seien weiter die kantonalen Migrationsbehörden darauf hinzuweisen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und sie seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zunächst liess er darüber informieren, dass er nach seinem ablehnenden Asylentscheid die Schweiz nicht verlassen habe, weshalb eine Anmeldung beim Empfangszentrum nicht notwendig sei. Er ersuchte jedoch um schriftliche Bestätigung der Erfassung seines Asylgesuchs. Zur Begründung seiner Anträge liess er vortragen, er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2014 verlassen, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Yeziden Opfer von religiös und ethnisch motivierter Verfolgung geworden sei. Seit seiner Flucht habe sich die Lage für die Yeziden insbesondere in seiner Herkunftsprovinz drastisch verschlechtert, womit einer Rückkehr in den Irak objektive asylrelevante Nachfluchtgründe entgegenstehen würden. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 festgestellt, dass in der Provinz Ninawa im Jahr 2014 eine Kollektivverfolgung für alle Angehörigen der yezidischen Gemeinschaft durch den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) gegeben gewesen sei. Wie bereits das Gericht damals festgestellt habe, gelte weiterhin, dass sich die Lage nicht nachhaltig verbessert und stabilisiert habe, und zudem der staatliche Schutz nicht gewährleistet sei. Ebenso wenig seien innerstaatliche Fluchtalternativen gegeben. Folglich sei von begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen und er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Er habe inzwischen Beweismittel erhältlich machen können betreffend ein im Irak hängiges Strafverfahren. Diese Dokumente würden seine Bedrohungssituation belegen. Zudem habe er die Information erhalten, dass seine Schwester B._______ aus Sicherheitsgründen ebenfalls habe verlassen müssen. Deren Ehemann sei von Islamisten angegriffen worden und diese hätten sich nach ihm erkundigt; der Schwager habe deswegen Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Dies belege die nach wie vor aktuelle Suche nach ihm (Beschwerdeführer). Seine andere Schwester könne ebenfalls nicht mehr in B._______ leben und halte sich inkognito in C._______ auf. Schliesslich sei sein Geschäftspartner, der ebenfalls Yezide gewesen sei, ermordet worden. Der Name dieses Geschäftspartners könne der eingereichten Tourismus-Arbeitserlaubnis entnommen werden. Es sei ausserdem zu beachten, dass eine Person, welche Vertreter einer nicht-staatlichen humanitären Organisation gewesen sei, die er selber unterstützt habe, in England als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei damit erstellt, dass auch er im Irak als Yezide aus religiösen Gründen gezielt verfolgt worden sei und nicht über eine Fluchtalternative verfüge. Er verfüge über keine Kontakte zu den regierenden Parteien und könne nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Das Haus, in welchem er gewohnt habe, sei inzwischen abgebrannt, und es werde weiterhin durch islamistische Gruppierungen nach Yeziden gesucht. Aufgrund der schwierigen und gefährlichen Situation im Irak könne er als kurdischer Yezide und wegen seiner langjährigen Landesabwesenheit nicht dorthin zurückkehren. Jedenfalls erweise sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Lebensgemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin als unzulässig. Unzumutbar sei der Vollzug der Wegweisung, weil er unter gesundheitlichen Problemen leide und er im Heimatstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer neben einem Arztbericht mehrere Medienartikel ins Recht. D. Im Nachtrag zum Gesuch vom 22. März 2019 liess der Beschwerdeführer am 9. April 2019 weitere Unterlagen nachreichen, die sein Gefährdungsprofil näher beleuchten würden. E. Das SEM informierte mit Mitteilung vom 11. April 2019 den Kanton D._______ über das neu eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers. Gleichzeitig ersuchte es darum, vom Vollzug der mit Verfügung vom 31. Mai 2015 angeordneten Wegweisung einstweilen abzusehen sowie alle diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen zu sistieren. F. Mit Schreiben vom 12. April 2019 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass seine Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen werde, und es forderte ihn auf, innert Frist Fragen zur Vervollständigung des Sachverhalts zu beantworten sowie Übersetzungen sämtlicher fremdsprachigen Dokumente zu besorgen. G. Der Beschwerdeführer reichte innert der ihm erstreckten Frist Stellungnahmen datiert vom 18. April und vom 8. sowie 16. Mai 2019 zu den Akten. Darin gab er an, die Yeziden seien im ganzen Nordirak Opfer gezielter Verfolgung. Er selber sei konkreter asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Unterlagen betreffend die im Irak hängigen Strafverfahren hätten erst jetzt beschafft werden können, weil dies zuvor ohne seine Unterschrift nicht möglich gewesen sei. Sein Schwager sei am 26. April 2015 von Islamisten bedroht worden, weshalb er diesen seine Telefonnummer und den Aufenthaltsort verraten habe. In der Folge habe er vorsichtshalber mit niemandem im Irak Kontakt gehabt. Erst jetzt nach mehreren Jahren habe er wieder Mut gefasst und die Behörden im Nordirak telefonisch kontaktiert. Seit diesem Angriff seien sie in B._______ in Lebensgefahr, weshalb der Schwager und seine Schwester inkognito in C._______ leben würden. Sein Geschäftspartner sei am (...) 2015 vor seiner Wohnung in B._______ durch Unbekannte getötet worden. Er sei aber bereits zuvor zusammen mit dem Beschwerdeführer wegen des Alkoholverkaufs und ihrer yezidischen Religion bedroht worden. Der Zusammenhang sei folglich evident: Sie hätten dasselbe Geschäft betrieben, hätten die gleiche Religion und somit das gleiche Verfolgungsprofil. Sein Wohnhaus, welches zur Hälfte seinem Vater und seinem Schwager gehört habe, sei am (...) 2017 abgebrannt, wobei auch bei diesem Vorfall die Brandstifter nicht hätten ermittelt werden können. Mit seiner Schweizer Partnerin, E._______, lebe er mehrere Tage pro Woche zusammen, sie hätten aber noch kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Der Kontakt zu den Onkeln und Tanten im Irak sei inzwischen völlig abgebrochen. Seine medizinische Behandlung in der Schweiz finde wöchentlich während 45-60 Minuten statt. Aus diesen Angaben werde ersichtlich, dass sich das Verfahren nicht zur ausschliesslich schriftlichen Durchführung eigne, weshalb eine Anhörung zwingend notwendig sei und ausdrücklich beantragt werde. Der Beschwerdeführer reichte wiederum mehrere Beweismittel, darunter insbesondere die Strafanzeige seines Schwagers, einen medizinischen Bericht seines getöteten Geschäftspartners und eine Erklärung des Strafgerichts B._______ sowie entsprechende Übersetzungen zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 informierte der Zivilstandskreis (...) über ein vom Beschwerdeführer eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren. I. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 - eröffnet am 7. August 2019 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es hielt fest, die Lebensgemeinschaft mit Frau E._______ stelle gemäss Rechtsprechung keine schützenswerte Beziehung dar, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. J. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er liess beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und um sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie sämtlicher Vollzugshandlungen. Weiter sei ihm Einsicht in sämtliche durch das SEM erstellte Übersetzungen und das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und ihm in der Folge Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses zu setzen. K. Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 9. September 2019 den Eingang seiner Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Zudem hiess er das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. M. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung vermöge das eingereichte Ehevorbereitungsgesuch das Asylverfahren nicht zu beeinflussen, vielmehr stehe es dem Beschwerdeführer offen, beim zuständigen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung auf die Ehe zu beantragen. N. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2019 Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. O. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2019 eine Replik ein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM die angefochtene Verfügung nicht angepasst habe, obschon es den Beschwerdeführer auf den kantonalen Weg zur Beantragung einer kantonalen Bewilligung verwiesen habe. Es dränge sich somit auf, das Beschwerdeverfahren zu sistieren bis die Heirat stattgefunden habe und die kantonalen Migrationsbehörden über den Familiennachzug befunden hätten. P. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 legte der Beschwerdeführer Fotos ins Recht, auf welchen er mit seiner Verlobten und deren Familie sowie mit Freunden zu sehen sei. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie um Setzen einer Frist zur Einreichung weiterer Übersetzungen ab. R. Der Beschwerdeführer informierte mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 über die erfolgte Heirat mit einer Schweizer Bürgerin. Er stellte fest, die angefochtene Verfügung sei demnach zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. S. Der Instruktionsrichter lud das SEM am 31. Dezember 2019 angesichts des absehbaren Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. T. Das SEM zog am 21. Juni 2020 seine Verfügung vom 30. Juli 2019 teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositivziffern zwei, drei und vier auf, weil die Ausgestaltung des Aufenthalts in der Schweiz in die Kompetenz des Aufenthaltskantons falle. U. Am 23. Januar 2020 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er seine Beschwerde vom 6. September 2019, soweit nicht gegenstandslos geworden zurückziehen wolle. V. Mit Mitteilung vom 28. Januar 2020 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er zurzeit an seiner Beschwerde festhalte.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der teilweisen Wiedererwägung vom 21. Januar 2020 hob das SEM nach der Heirat des Beschwerdeführers die mit Verfügung vom 30. Juli 2019 angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug auf, womit der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf den Asylpunkt beschränkt ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung aus, die durch den Beschwerdeführer als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe werde der Einfachheit halber als solches behandelt, obschon einige Elemente im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln wären. Die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten erweise sich einerseits gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht asylbeachtlich und andererseits als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei nicht als Yezide erkennbar gewesen und bereits sein Vater habe sich als Moslem registrieren lassen. Er (Beschwerdeführer) habe angegeben, religiös indifferent zu sein. Der Umstand, dass er erst drei Jahre nach Beendigung des ersten Asylverfahrens Beweismittel eingereicht habe, lasse Zweifel an deren Echtheit aufkommen. Seine Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen, weil davon auszugehen sei, es wäre ihm eine diskrete Kontaktaufnahme ohne Gefährdung von sich oder seinen Angehörigen möglich gewesen. Ausserdem zeige die Beschaffung gewisser Dokumente über eine durch ihn bevollmächtigte Person, dass er schon früher zur Beweismittelbeschaffung nicht auf seine Verwandten angewiesen gewesen sei. Es würden schliesslich erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel bestehen, weil sie in Kopie eingereicht worden seien und einige inhaltliche und formale Eigenschaften auf Fälschungen hinweisen würden. Die vorgebrachten Drohungen und Angriffe auf seine Schwestern und deren Ehemänner sowie die Ermordung des Geschäftspartners seien im ersten Asylverfahren nicht erwähnt worden, obschon sie während des damals hängigen Beschwerdeverfahrens stattgefunden hätten, und seien deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung ausgeführt habe, er habe den Irak gemeinsam mit seinem Geschäftspartner verlassen, weshalb dessen Tötung im (...) 2015 unwahrscheinlich erscheine. Das neu vorgebrachte, aber bereits im Jahr 2014 entstandene Video, auf welchem er mit einem Vertreter der humanitären Organisation "(...)" zu sehen sei, für welche er im Nordirak gearbeitet habe, und welches den IS durch den Dreck ziehe, habe er im ersten Asylverfahren nicht erwähnt. Vielmehr habe er damals Fotografien eingereicht, welche ihn bei Aktivitäten für und mit Kindern gezeigt hätten, weshalb die Assoziation der YouTube-Videos mit dieser Organisation zweifelhaft erscheine. Der Beschwerdeführer sei auf dem Video sodann nicht als Bodyguard erkennbar, da jener maskiert sei oder eine Kopfbedeckung und künstliche Haare trage. Im Übrigen hätten die Videos kaum Beachtung gefunden. Der Beschwerdeführer könne aus der Anerkennung des Vertreters dieser Organisation als Flüchtling in England nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Vorbringen, der Hausbrand sei auf gezielte Brandstiftung zurückzuführen, sei auch eine unbelegte Behauptung. Die Fotos könnten im Übrigen von einem beliebigen Haus stammen; der Zusammenhang zum Beschwerdeführer - zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise - fehle gänzlich und er habe anlässlich des ersten Asylverfahren angegeben, in einem Miethaus gewohnt zu haben. Dasselbe gelte für die übrigen eingereichten Beweismittel. Die in kurdischer Sprache verfassten Dokumente könnten von einer beliebigen Person fabriziert werden und es würden aufgrund unterschiedlicher Bezeichnung der Urheber Zweifel an deren Authentizität bestehen. Die Identitätskarten seiner Schwestern seien bereits im Jahr 2011 respektive 2012 und somit zwei Jahre vor seiner Ausreise ausgestellt worden, womit sie die geltend gemachte Streitigkeit nicht zu belegen vermöchten. Eine Anhörung zu den Asylgründen sei vorliegend nicht angezeigt, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden.

E. 5.2 Zur Begründung seiner verfahrensrechtlichen Beschwerdeanträge gab der Beschwerdeführer an, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und seinen Gehörsanspruch verletzt, indem es erstens eingereichte Übersetzungen ignoriert habe, es zweitens behauptet habe, solche seien nicht nötig, und drittens dennoch selber Übersetzungen habe erstellen lassen. Das SEM habe es auch unterlassen ihm Gelegenheit einzuräumen, zu den angeblich inhaltlichen sowie formalen Mängeln Stellung zu nehmen und die eingereichten Beweismittel einer Prüfung zu unterziehen. Die Vor-instanz sei auch ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, weil sie, obwohl sich dies zwingend aufgedrängt hätte, keine Anhörung durchgeführt und zudem übersehen habe, dass er ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe. Es sei stossend, dass ihm das SEM vorwerfe, seine Vorbringen seien nachgeschoben, weil er diese während des ersten Beschwerdeverfahrens nicht erwähnt habe, obschon sie sich während dessen Dauer zugetragen hätten. Jenes Verfahren sei nämlich auf den Wegweisungsvollzug beschränkt gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das SEM seine Vorbringen betreffend die Tötung seines Geschäftspartners sowie die Drohungen gegen seinen Schwager als unglaubhaft qualifiziere, weil er keinen eigentlichen Beweis dafür erbracht habe. Das Beharren auf objektiven Beweisen - so etwa bezüglich der als irrelevant bezeichneten Beweismittel im Zusammenhang mit F._______ - verletze Art. 7 AsylG und Art. 9 BV. Im Asylpunkt führte der Beschwerdeführer aus, Yeziden seien nicht nur in der Provinz Ninawa Opfer asylrelevanter Verfolgung, sondern im ganzen Irak. Er werde in seinem Heimatstaat weiterhin als Yezide wahrgenommen und laufe Gefahr, zum Opfer von extremistischen Jihadisten zu werden. Er habe sich politisch engagiert und exponiert, sowohl seine Schwestern als auch sein Schwager seien behelligt worden und andere Weggefährten seien entweder ermordet worden oder hätten flüchten müssen. Bei einer Rückkehr in den Irak müsse er folglich damit rechnen, entführt oder ermordet zu werden. Diesbezüglich seien die heimatlichen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig.

E. 5.3 In der Vernehmlassung räumte das SEM ein, dass es in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise darauf hingewiesen habe, der Beschwerdeführer habe keine Übersetzung der Drohbriefe eingereicht. Dennoch würde aber der in den Briefköpfen genannte Name der angeblichen Verfolger mit demjenigen im Logo abweichen. Es habe in der angefochtenen Verfügung diese Drohbriefe sehr wohl gewürdigt, hingegen aber keine neuen Übersetzungen anfertigen lassen. Es bleibe dem Beschwerdeführer nun nochmals die Möglichkeit, sich in der Replik zu den Widersprüchen in den Drohbriefen zu äussern. Die Vorinstanz bleibe jedenfalls dabei, dass es sich bei den Drohbriefen um fabrizierte Dokumente handle, die von einer beliebigen Person verfasst werden könnten.

E. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Vorgehensweise des SEM sei willkürlich und rechtswidrig und müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Es habe ohne Berücksichtigung der eingereichten Übersetzung behauptet, die eingereichten Drohbriefe würden Widersprüche aufweisen. Hierzu hätte es ihm das rechtliche Gehör gewähren müssen. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei ihm zumindest Frist zur Einreichung detaillierter Übersetzungen zu setzen. Der Hinweis des SEM auf den angeblich inhaltlichen Widerspruch sei jedenfalls absurd, zumal solche Gruppierungen meist Untergruppierungen hätten (wie beispielsweise eine bewaffnete Kampftruppe), womit sich eine vom Logo abweichende Bezeichnung der Absender erklären lasse.

E. 6.1 Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Akteneinsicht; unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu prüfen.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Schreiben vom 12. April 2019 aufgefordert, zusätzliche Informationen sowie Übersetzungen der mit dem neuen Asylgesuch vom 22. März 2019 eingereichten Drohbriefe einzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 16. und 18. April sowie 8. und 16. Mai 2019 nach. Das SEM ging tatsächlich in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Übersetzungen der Drohbriefe in kurdischer Sprache eingereicht. Dennoch hat es diese gewürdigt (vgl. Verfügung des SEM vom 30. Juli 2019 S. 8). In seiner Vernehmlassung hat es schliesslich seinen Fehler eingestanden und sich einlässlich mit diesen Beweismitteln auseinandergesetzt. Zu den vom SEM gegen die Authentizität der Beweismittel ins Feld geführten Argumenten hat der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung nehmen können.

E. 6.2.3 Sodann hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in detaillierter Weise mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - auch bezüglich der geltend gemachten Tötung respektive Bedrohung seines Geschäftspartners beziehungsweise Schwagers - auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen (vgl. SEM-Verfügung S. 6 f.).

E. 6.2.4 Insgesamt ist die Rüge, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nach dem Gesagten unbegründet.

E. 6.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.3.2 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte zwingend eine weitere Anhörung durchführen müssen, erweist sich als haltlos. Gemäss Art. 29 AsylG ist nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs eine Anhörung grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/30 E. 4.3). Mit dem Instruktionsschreiben des SEM vom 12. April 2019 sowie den vier in der Folge eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers samt Beweismitteln wurde der Sachverhalt in angemessener Weise abgeklärt und festgestellt.

E. 6.3.3 Der Verzicht des SEM auf Durchführung einer erneuten Anhörung war dementsprechend gerechtfertigt.

E. 6.4 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptbegehren der Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM auch inhaltlich zu stützen ist.

E. 7.2 Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil es die Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei wegen des Führens eines Alkoholgeschäfts von islamistischen Gruppierungen bedroht worden - als stereotyp und unsubstanziiert qualifiziert und damit als unglaubhaft erachtet hatte. Seine Aussagen würden keine Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmungen und Betroffenheit aufweisen und seien sodann auch widersprüchlich ausgefallen. Die Verfügung des SEM erwuchs in Rechtskraft, zumal sich die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. September 2015 lediglich gegen die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug richtete.

E. 7.3.1 Die Erwägungen des SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung zur Frage der Kollektivverfolgung von Yeziden im kurdischen Autonomiegebiet (Gebiet des Kurdistan Regional Government, KRG) sind überzeugend. Die im Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 angenommene reelle Verfolgungsgefahr für Yeziden bezieht sich auf die Provinz Ninawa, welche Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden ist und wo sich der IS damals weit ausgebreitet hatte (vgl. E. 6.4). Anders sieht es aber innerhalb der KRG-Region aus, wo die kurdischen Behörden grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7; Referenzurteil BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4; Urteil BVGer E-1510/2014 vom 29. September 2015 E. 6.3). Die offene Bedrohungssituation durch den IS hat sich zudem bereits seit dem Jahr 2017 aufgelöst (Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4). Das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe ist damit zu verneinen.

E. 7.3.2 Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, seine Anzeige sei über Jahre hinweg nicht behandelt worden. Vielmehr gab er anlässlich seiner Befragungen zu Protokoll, sie sei gegen Unbekannt erstattet worden, weshalb die Behörden trotz ihrer Ermittlungen nichts weiter hätten unternehmen können (vgl. SEM-Akten, A6 S. 9, A18 F50 und F59 ff.).

E. 7.3.3 Betreffend die durch den Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers - er habe die Beweismittel erst ungefähr drei Jahre nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens beschaffen können, weil er in der Zwischenzeit nicht mit seinen Verwandten habe in Kontakt treten können - erscheint auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Nachdem die für das aktuell hängige Verfahren beschafften Gerichtsdokumente nämlich über einen telefonischen Kontakt mit den Behörden im Nordirak sowie mit Hilfe eines Bekannten erfolgten, ist nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht schon zuvor hätte in Angriff nehmen können. Stattdessen verzichtete er im ersten Asylverfahren gar darauf, die im Asylpunkt ablehnende Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 anzufechten.

E. 7.3.4 Sodann ist dem SEM auch zuzustimmen, soweit es darauf hinweist, es handle sich bei den die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers betreffenden Dokumenten lediglich um Kopien mit geringem Beweiswert. Gegen deren Authentizität spricht jedenfalls, dass die angeblichen Drohbriefe wegen der Führung eines Alkoholgeschäfts nur den Namen des Beschwerdeführers und nicht auch denjenigen des Geschäftsinhabers enthalten, wie zu erwarten gewesen wäre und der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte (vgl. SEM-Akten, Schreiben vom 18. April 2019 S. 4 sowie mit Eingabe vom 15. April 2019 eingereichte Beilage 39). Abgesehen von der bereits durch das SEM erwähnten Merkwürdigkeit, dass auf den Drohbriefen zwei in Widerspruch stehende Angaben zu angeblichen Urhebern zu finden seien, ist auf weitere Ungereimtheiten hinzuweisen: So enthalten diese Drohbriefe jeweils ein Logo sowie eine Kopfzeile, die beide eine abweichende Terminologie verwenden und sowohl arabische als auch kurdische Ausdrücke aufweisen. Es handelt es sich zudem sowohl bei Jabhat Ansar al-Islam als auch bei Jamaat Ansal al-islam um bewaffnete Akteure im syrischen Bürgerkrieg, wobei die Jabhat Ansar al-Islam nur in Syrien präsent ist und mit dem auf den Drohbriefen abgedruckten Logo auftritt. Jamaat Ansar al-Islam hingegen ist zwar eine ursprünglich im Irak aktive kurdische Gruppe, die jedoch keine bedeutungsvolle Präsenz in der KRG-Region hatte, sondern ebenfalls in Syrien kämpfte und deren irakische Abteilung im Jahr 2014 aufgelöst wurde (vgl. Roche, Cody (Bellingcat), Battle "Break the Siege of Aleppo", vom 6. August 2016, abrufbar unter < https://medium.com/@badly_xeroxed/battle-break-the-siege-of-aleppo-8fc474c00537 >; Zelin, Aaron (Jihadology), Mu-sings of an Iraqi Brasenostril on Jihad: Comprehensive Reference Guide to Sunni Militant Groups in Iraq, vom 23. Januar 2014, abrufbar unter: < http://jihadology.net/2014/01/23/musings-of-an.iraqi-brasenostril-on-jiha d-comprehensive-reference-guide-to-sunni-militant-groups-in-iraq/ >; Al-Tamini, Aymenn Jawad (Oxford University) / Syria Comment, Jamaat Ansar al-Islam in Syria Joins The Islamic State?, vom 8. Januar 2015, abrufbar unter < https://www.joshualandis.com/blog/jamaat-ansar-al-islam-syria-joins-islamic-state/ >, alle Internetquellen abgerufen am 15. Februar 2021).

E. 7.3.5 Angesichts der Gesamtumstände ist der Einschätzung des SEM beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer mittels der eingereichten Beweismittel keine Verfolgungsgefahr zu belegen vermochte. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die umfassend begründete Verfügung des SEM vom 30. Juli 2019 zu verweise. Diesen vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges zu entgegen.

E. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, er sei in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Religion asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4522/2019 Urteil vom 9. März 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. März 2015 wurde mit Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 abgelehnt und es wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. B. Die gegen diese Verfügung (im Wegweisungsvollzugspunkt) erhobene Beschwerde vom 2. September 2015 wurde vom Bundesverwaltungs-gericht mit Urteil E-5353/2015 vom 11. März 2016 abgewiesen. II. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 22. März 2019 ein neues Asylgesuch einreichen. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es seien weiter die kantonalen Migrationsbehörden darauf hinzuweisen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und sie seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zunächst liess er darüber informieren, dass er nach seinem ablehnenden Asylentscheid die Schweiz nicht verlassen habe, weshalb eine Anmeldung beim Empfangszentrum nicht notwendig sei. Er ersuchte jedoch um schriftliche Bestätigung der Erfassung seines Asylgesuchs. Zur Begründung seiner Anträge liess er vortragen, er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2014 verlassen, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Yeziden Opfer von religiös und ethnisch motivierter Verfolgung geworden sei. Seit seiner Flucht habe sich die Lage für die Yeziden insbesondere in seiner Herkunftsprovinz drastisch verschlechtert, womit einer Rückkehr in den Irak objektive asylrelevante Nachfluchtgründe entgegenstehen würden. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 festgestellt, dass in der Provinz Ninawa im Jahr 2014 eine Kollektivverfolgung für alle Angehörigen der yezidischen Gemeinschaft durch den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) gegeben gewesen sei. Wie bereits das Gericht damals festgestellt habe, gelte weiterhin, dass sich die Lage nicht nachhaltig verbessert und stabilisiert habe, und zudem der staatliche Schutz nicht gewährleistet sei. Ebenso wenig seien innerstaatliche Fluchtalternativen gegeben. Folglich sei von begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen und er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Er habe inzwischen Beweismittel erhältlich machen können betreffend ein im Irak hängiges Strafverfahren. Diese Dokumente würden seine Bedrohungssituation belegen. Zudem habe er die Information erhalten, dass seine Schwester B._______ aus Sicherheitsgründen ebenfalls habe verlassen müssen. Deren Ehemann sei von Islamisten angegriffen worden und diese hätten sich nach ihm erkundigt; der Schwager habe deswegen Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Dies belege die nach wie vor aktuelle Suche nach ihm (Beschwerdeführer). Seine andere Schwester könne ebenfalls nicht mehr in B._______ leben und halte sich inkognito in C._______ auf. Schliesslich sei sein Geschäftspartner, der ebenfalls Yezide gewesen sei, ermordet worden. Der Name dieses Geschäftspartners könne der eingereichten Tourismus-Arbeitserlaubnis entnommen werden. Es sei ausserdem zu beachten, dass eine Person, welche Vertreter einer nicht-staatlichen humanitären Organisation gewesen sei, die er selber unterstützt habe, in England als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei damit erstellt, dass auch er im Irak als Yezide aus religiösen Gründen gezielt verfolgt worden sei und nicht über eine Fluchtalternative verfüge. Er verfüge über keine Kontakte zu den regierenden Parteien und könne nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Das Haus, in welchem er gewohnt habe, sei inzwischen abgebrannt, und es werde weiterhin durch islamistische Gruppierungen nach Yeziden gesucht. Aufgrund der schwierigen und gefährlichen Situation im Irak könne er als kurdischer Yezide und wegen seiner langjährigen Landesabwesenheit nicht dorthin zurückkehren. Jedenfalls erweise sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Lebensgemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin als unzulässig. Unzumutbar sei der Vollzug der Wegweisung, weil er unter gesundheitlichen Problemen leide und er im Heimatstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer neben einem Arztbericht mehrere Medienartikel ins Recht. D. Im Nachtrag zum Gesuch vom 22. März 2019 liess der Beschwerdeführer am 9. April 2019 weitere Unterlagen nachreichen, die sein Gefährdungsprofil näher beleuchten würden. E. Das SEM informierte mit Mitteilung vom 11. April 2019 den Kanton D._______ über das neu eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers. Gleichzeitig ersuchte es darum, vom Vollzug der mit Verfügung vom 31. Mai 2015 angeordneten Wegweisung einstweilen abzusehen sowie alle diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen zu sistieren. F. Mit Schreiben vom 12. April 2019 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass seine Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen werde, und es forderte ihn auf, innert Frist Fragen zur Vervollständigung des Sachverhalts zu beantworten sowie Übersetzungen sämtlicher fremdsprachigen Dokumente zu besorgen. G. Der Beschwerdeführer reichte innert der ihm erstreckten Frist Stellungnahmen datiert vom 18. April und vom 8. sowie 16. Mai 2019 zu den Akten. Darin gab er an, die Yeziden seien im ganzen Nordirak Opfer gezielter Verfolgung. Er selber sei konkreter asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Unterlagen betreffend die im Irak hängigen Strafverfahren hätten erst jetzt beschafft werden können, weil dies zuvor ohne seine Unterschrift nicht möglich gewesen sei. Sein Schwager sei am 26. April 2015 von Islamisten bedroht worden, weshalb er diesen seine Telefonnummer und den Aufenthaltsort verraten habe. In der Folge habe er vorsichtshalber mit niemandem im Irak Kontakt gehabt. Erst jetzt nach mehreren Jahren habe er wieder Mut gefasst und die Behörden im Nordirak telefonisch kontaktiert. Seit diesem Angriff seien sie in B._______ in Lebensgefahr, weshalb der Schwager und seine Schwester inkognito in C._______ leben würden. Sein Geschäftspartner sei am (...) 2015 vor seiner Wohnung in B._______ durch Unbekannte getötet worden. Er sei aber bereits zuvor zusammen mit dem Beschwerdeführer wegen des Alkoholverkaufs und ihrer yezidischen Religion bedroht worden. Der Zusammenhang sei folglich evident: Sie hätten dasselbe Geschäft betrieben, hätten die gleiche Religion und somit das gleiche Verfolgungsprofil. Sein Wohnhaus, welches zur Hälfte seinem Vater und seinem Schwager gehört habe, sei am (...) 2017 abgebrannt, wobei auch bei diesem Vorfall die Brandstifter nicht hätten ermittelt werden können. Mit seiner Schweizer Partnerin, E._______, lebe er mehrere Tage pro Woche zusammen, sie hätten aber noch kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Der Kontakt zu den Onkeln und Tanten im Irak sei inzwischen völlig abgebrochen. Seine medizinische Behandlung in der Schweiz finde wöchentlich während 45-60 Minuten statt. Aus diesen Angaben werde ersichtlich, dass sich das Verfahren nicht zur ausschliesslich schriftlichen Durchführung eigne, weshalb eine Anhörung zwingend notwendig sei und ausdrücklich beantragt werde. Der Beschwerdeführer reichte wiederum mehrere Beweismittel, darunter insbesondere die Strafanzeige seines Schwagers, einen medizinischen Bericht seines getöteten Geschäftspartners und eine Erklärung des Strafgerichts B._______ sowie entsprechende Übersetzungen zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 informierte der Zivilstandskreis (...) über ein vom Beschwerdeführer eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren. I. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 - eröffnet am 7. August 2019 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es hielt fest, die Lebensgemeinschaft mit Frau E._______ stelle gemäss Rechtsprechung keine schützenswerte Beziehung dar, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. J. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er liess beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und um sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie sämtlicher Vollzugshandlungen. Weiter sei ihm Einsicht in sämtliche durch das SEM erstellte Übersetzungen und das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und ihm in der Folge Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses zu setzen. K. Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 9. September 2019 den Eingang seiner Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Zudem hiess er das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. M. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung vermöge das eingereichte Ehevorbereitungsgesuch das Asylverfahren nicht zu beeinflussen, vielmehr stehe es dem Beschwerdeführer offen, beim zuständigen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung auf die Ehe zu beantragen. N. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2019 Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. O. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2019 eine Replik ein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM die angefochtene Verfügung nicht angepasst habe, obschon es den Beschwerdeführer auf den kantonalen Weg zur Beantragung einer kantonalen Bewilligung verwiesen habe. Es dränge sich somit auf, das Beschwerdeverfahren zu sistieren bis die Heirat stattgefunden habe und die kantonalen Migrationsbehörden über den Familiennachzug befunden hätten. P. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 legte der Beschwerdeführer Fotos ins Recht, auf welchen er mit seiner Verlobten und deren Familie sowie mit Freunden zu sehen sei. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie um Setzen einer Frist zur Einreichung weiterer Übersetzungen ab. R. Der Beschwerdeführer informierte mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 über die erfolgte Heirat mit einer Schweizer Bürgerin. Er stellte fest, die angefochtene Verfügung sei demnach zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. S. Der Instruktionsrichter lud das SEM am 31. Dezember 2019 angesichts des absehbaren Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. T. Das SEM zog am 21. Juni 2020 seine Verfügung vom 30. Juli 2019 teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositivziffern zwei, drei und vier auf, weil die Ausgestaltung des Aufenthalts in der Schweiz in die Kompetenz des Aufenthaltskantons falle. U. Am 23. Januar 2020 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er seine Beschwerde vom 6. September 2019, soweit nicht gegenstandslos geworden zurückziehen wolle. V. Mit Mitteilung vom 28. Januar 2020 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er zurzeit an seiner Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit der teilweisen Wiedererwägung vom 21. Januar 2020 hob das SEM nach der Heirat des Beschwerdeführers die mit Verfügung vom 30. Juli 2019 angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug auf, womit der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf den Asylpunkt beschränkt ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung aus, die durch den Beschwerdeführer als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe werde der Einfachheit halber als solches behandelt, obschon einige Elemente im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln wären. Die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten erweise sich einerseits gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht asylbeachtlich und andererseits als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei nicht als Yezide erkennbar gewesen und bereits sein Vater habe sich als Moslem registrieren lassen. Er (Beschwerdeführer) habe angegeben, religiös indifferent zu sein. Der Umstand, dass er erst drei Jahre nach Beendigung des ersten Asylverfahrens Beweismittel eingereicht habe, lasse Zweifel an deren Echtheit aufkommen. Seine Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen, weil davon auszugehen sei, es wäre ihm eine diskrete Kontaktaufnahme ohne Gefährdung von sich oder seinen Angehörigen möglich gewesen. Ausserdem zeige die Beschaffung gewisser Dokumente über eine durch ihn bevollmächtigte Person, dass er schon früher zur Beweismittelbeschaffung nicht auf seine Verwandten angewiesen gewesen sei. Es würden schliesslich erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel bestehen, weil sie in Kopie eingereicht worden seien und einige inhaltliche und formale Eigenschaften auf Fälschungen hinweisen würden. Die vorgebrachten Drohungen und Angriffe auf seine Schwestern und deren Ehemänner sowie die Ermordung des Geschäftspartners seien im ersten Asylverfahren nicht erwähnt worden, obschon sie während des damals hängigen Beschwerdeverfahrens stattgefunden hätten, und seien deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung ausgeführt habe, er habe den Irak gemeinsam mit seinem Geschäftspartner verlassen, weshalb dessen Tötung im (...) 2015 unwahrscheinlich erscheine. Das neu vorgebrachte, aber bereits im Jahr 2014 entstandene Video, auf welchem er mit einem Vertreter der humanitären Organisation "(...)" zu sehen sei, für welche er im Nordirak gearbeitet habe, und welches den IS durch den Dreck ziehe, habe er im ersten Asylverfahren nicht erwähnt. Vielmehr habe er damals Fotografien eingereicht, welche ihn bei Aktivitäten für und mit Kindern gezeigt hätten, weshalb die Assoziation der YouTube-Videos mit dieser Organisation zweifelhaft erscheine. Der Beschwerdeführer sei auf dem Video sodann nicht als Bodyguard erkennbar, da jener maskiert sei oder eine Kopfbedeckung und künstliche Haare trage. Im Übrigen hätten die Videos kaum Beachtung gefunden. Der Beschwerdeführer könne aus der Anerkennung des Vertreters dieser Organisation als Flüchtling in England nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Vorbringen, der Hausbrand sei auf gezielte Brandstiftung zurückzuführen, sei auch eine unbelegte Behauptung. Die Fotos könnten im Übrigen von einem beliebigen Haus stammen; der Zusammenhang zum Beschwerdeführer - zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise - fehle gänzlich und er habe anlässlich des ersten Asylverfahren angegeben, in einem Miethaus gewohnt zu haben. Dasselbe gelte für die übrigen eingereichten Beweismittel. Die in kurdischer Sprache verfassten Dokumente könnten von einer beliebigen Person fabriziert werden und es würden aufgrund unterschiedlicher Bezeichnung der Urheber Zweifel an deren Authentizität bestehen. Die Identitätskarten seiner Schwestern seien bereits im Jahr 2011 respektive 2012 und somit zwei Jahre vor seiner Ausreise ausgestellt worden, womit sie die geltend gemachte Streitigkeit nicht zu belegen vermöchten. Eine Anhörung zu den Asylgründen sei vorliegend nicht angezeigt, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. 5.2 Zur Begründung seiner verfahrensrechtlichen Beschwerdeanträge gab der Beschwerdeführer an, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und seinen Gehörsanspruch verletzt, indem es erstens eingereichte Übersetzungen ignoriert habe, es zweitens behauptet habe, solche seien nicht nötig, und drittens dennoch selber Übersetzungen habe erstellen lassen. Das SEM habe es auch unterlassen ihm Gelegenheit einzuräumen, zu den angeblich inhaltlichen sowie formalen Mängeln Stellung zu nehmen und die eingereichten Beweismittel einer Prüfung zu unterziehen. Die Vor-instanz sei auch ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, weil sie, obwohl sich dies zwingend aufgedrängt hätte, keine Anhörung durchgeführt und zudem übersehen habe, dass er ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe. Es sei stossend, dass ihm das SEM vorwerfe, seine Vorbringen seien nachgeschoben, weil er diese während des ersten Beschwerdeverfahrens nicht erwähnt habe, obschon sie sich während dessen Dauer zugetragen hätten. Jenes Verfahren sei nämlich auf den Wegweisungsvollzug beschränkt gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das SEM seine Vorbringen betreffend die Tötung seines Geschäftspartners sowie die Drohungen gegen seinen Schwager als unglaubhaft qualifiziere, weil er keinen eigentlichen Beweis dafür erbracht habe. Das Beharren auf objektiven Beweisen - so etwa bezüglich der als irrelevant bezeichneten Beweismittel im Zusammenhang mit F._______ - verletze Art. 7 AsylG und Art. 9 BV. Im Asylpunkt führte der Beschwerdeführer aus, Yeziden seien nicht nur in der Provinz Ninawa Opfer asylrelevanter Verfolgung, sondern im ganzen Irak. Er werde in seinem Heimatstaat weiterhin als Yezide wahrgenommen und laufe Gefahr, zum Opfer von extremistischen Jihadisten zu werden. Er habe sich politisch engagiert und exponiert, sowohl seine Schwestern als auch sein Schwager seien behelligt worden und andere Weggefährten seien entweder ermordet worden oder hätten flüchten müssen. Bei einer Rückkehr in den Irak müsse er folglich damit rechnen, entführt oder ermordet zu werden. Diesbezüglich seien die heimatlichen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig. 5.3 In der Vernehmlassung räumte das SEM ein, dass es in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise darauf hingewiesen habe, der Beschwerdeführer habe keine Übersetzung der Drohbriefe eingereicht. Dennoch würde aber der in den Briefköpfen genannte Name der angeblichen Verfolger mit demjenigen im Logo abweichen. Es habe in der angefochtenen Verfügung diese Drohbriefe sehr wohl gewürdigt, hingegen aber keine neuen Übersetzungen anfertigen lassen. Es bleibe dem Beschwerdeführer nun nochmals die Möglichkeit, sich in der Replik zu den Widersprüchen in den Drohbriefen zu äussern. Die Vorinstanz bleibe jedenfalls dabei, dass es sich bei den Drohbriefen um fabrizierte Dokumente handle, die von einer beliebigen Person verfasst werden könnten. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Vorgehensweise des SEM sei willkürlich und rechtswidrig und müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Es habe ohne Berücksichtigung der eingereichten Übersetzung behauptet, die eingereichten Drohbriefe würden Widersprüche aufweisen. Hierzu hätte es ihm das rechtliche Gehör gewähren müssen. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei ihm zumindest Frist zur Einreichung detaillierter Übersetzungen zu setzen. Der Hinweis des SEM auf den angeblich inhaltlichen Widerspruch sei jedenfalls absurd, zumal solche Gruppierungen meist Untergruppierungen hätten (wie beispielsweise eine bewaffnete Kampftruppe), womit sich eine vom Logo abweichende Bezeichnung der Absender erklären lasse. 6. 6.1 Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Akteneinsicht; unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu prüfen. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Schreiben vom 12. April 2019 aufgefordert, zusätzliche Informationen sowie Übersetzungen der mit dem neuen Asylgesuch vom 22. März 2019 eingereichten Drohbriefe einzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 16. und 18. April sowie 8. und 16. Mai 2019 nach. Das SEM ging tatsächlich in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Übersetzungen der Drohbriefe in kurdischer Sprache eingereicht. Dennoch hat es diese gewürdigt (vgl. Verfügung des SEM vom 30. Juli 2019 S. 8). In seiner Vernehmlassung hat es schliesslich seinen Fehler eingestanden und sich einlässlich mit diesen Beweismitteln auseinandergesetzt. Zu den vom SEM gegen die Authentizität der Beweismittel ins Feld geführten Argumenten hat der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung nehmen können. 6.2.3 Sodann hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in detaillierter Weise mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - auch bezüglich der geltend gemachten Tötung respektive Bedrohung seines Geschäftspartners beziehungsweise Schwagers - auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen (vgl. SEM-Verfügung S. 6 f.). 6.2.4 Insgesamt ist die Rüge, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nach dem Gesagten unbegründet. 6.3 6.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3.2 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte zwingend eine weitere Anhörung durchführen müssen, erweist sich als haltlos. Gemäss Art. 29 AsylG ist nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs eine Anhörung grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/30 E. 4.3). Mit dem Instruktionsschreiben des SEM vom 12. April 2019 sowie den vier in der Folge eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers samt Beweismitteln wurde der Sachverhalt in angemessener Weise abgeklärt und festgestellt. 6.3.3 Der Verzicht des SEM auf Durchführung einer erneuten Anhörung war dementsprechend gerechtfertigt. 6.4 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptbegehren der Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM auch inhaltlich zu stützen ist. 7.2 Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil es die Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei wegen des Führens eines Alkoholgeschäfts von islamistischen Gruppierungen bedroht worden - als stereotyp und unsubstanziiert qualifiziert und damit als unglaubhaft erachtet hatte. Seine Aussagen würden keine Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmungen und Betroffenheit aufweisen und seien sodann auch widersprüchlich ausgefallen. Die Verfügung des SEM erwuchs in Rechtskraft, zumal sich die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. September 2015 lediglich gegen die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug richtete. 7.3 7.3.1 Die Erwägungen des SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung zur Frage der Kollektivverfolgung von Yeziden im kurdischen Autonomiegebiet (Gebiet des Kurdistan Regional Government, KRG) sind überzeugend. Die im Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 angenommene reelle Verfolgungsgefahr für Yeziden bezieht sich auf die Provinz Ninawa, welche Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden ist und wo sich der IS damals weit ausgebreitet hatte (vgl. E. 6.4). Anders sieht es aber innerhalb der KRG-Region aus, wo die kurdischen Behörden grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7; Referenzurteil BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4; Urteil BVGer E-1510/2014 vom 29. September 2015 E. 6.3). Die offene Bedrohungssituation durch den IS hat sich zudem bereits seit dem Jahr 2017 aufgelöst (Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4). Das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe ist damit zu verneinen. 7.3.2 Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, seine Anzeige sei über Jahre hinweg nicht behandelt worden. Vielmehr gab er anlässlich seiner Befragungen zu Protokoll, sie sei gegen Unbekannt erstattet worden, weshalb die Behörden trotz ihrer Ermittlungen nichts weiter hätten unternehmen können (vgl. SEM-Akten, A6 S. 9, A18 F50 und F59 ff.). 7.3.3 Betreffend die durch den Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers - er habe die Beweismittel erst ungefähr drei Jahre nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens beschaffen können, weil er in der Zwischenzeit nicht mit seinen Verwandten habe in Kontakt treten können - erscheint auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Nachdem die für das aktuell hängige Verfahren beschafften Gerichtsdokumente nämlich über einen telefonischen Kontakt mit den Behörden im Nordirak sowie mit Hilfe eines Bekannten erfolgten, ist nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht schon zuvor hätte in Angriff nehmen können. Stattdessen verzichtete er im ersten Asylverfahren gar darauf, die im Asylpunkt ablehnende Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 anzufechten. 7.3.4 Sodann ist dem SEM auch zuzustimmen, soweit es darauf hinweist, es handle sich bei den die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers betreffenden Dokumenten lediglich um Kopien mit geringem Beweiswert. Gegen deren Authentizität spricht jedenfalls, dass die angeblichen Drohbriefe wegen der Führung eines Alkoholgeschäfts nur den Namen des Beschwerdeführers und nicht auch denjenigen des Geschäftsinhabers enthalten, wie zu erwarten gewesen wäre und der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte (vgl. SEM-Akten, Schreiben vom 18. April 2019 S. 4 sowie mit Eingabe vom 15. April 2019 eingereichte Beilage 39). Abgesehen von der bereits durch das SEM erwähnten Merkwürdigkeit, dass auf den Drohbriefen zwei in Widerspruch stehende Angaben zu angeblichen Urhebern zu finden seien, ist auf weitere Ungereimtheiten hinzuweisen: So enthalten diese Drohbriefe jeweils ein Logo sowie eine Kopfzeile, die beide eine abweichende Terminologie verwenden und sowohl arabische als auch kurdische Ausdrücke aufweisen. Es handelt es sich zudem sowohl bei Jabhat Ansar al-Islam als auch bei Jamaat Ansal al-islam um bewaffnete Akteure im syrischen Bürgerkrieg, wobei die Jabhat Ansar al-Islam nur in Syrien präsent ist und mit dem auf den Drohbriefen abgedruckten Logo auftritt. Jamaat Ansar al-Islam hingegen ist zwar eine ursprünglich im Irak aktive kurdische Gruppe, die jedoch keine bedeutungsvolle Präsenz in der KRG-Region hatte, sondern ebenfalls in Syrien kämpfte und deren irakische Abteilung im Jahr 2014 aufgelöst wurde (vgl. Roche, Cody (Bellingcat), Battle "Break the Siege of Aleppo", vom 6. August 2016, abrufbar unter ; Zelin, Aaron (Jihadology), Mu-sings of an Iraqi Brasenostril on Jihad: Comprehensive Reference Guide to Sunni Militant Groups in Iraq, vom 23. Januar 2014, abrufbar unter: ; Al-Tamini, Aymenn Jawad (Oxford University) / Syria Comment, Jamaat Ansar al-Islam in Syria Joins The Islamic State?, vom 8. Januar 2015, abrufbar unter , alle Internetquellen abgerufen am 15. Februar 2021). 7.3.5 Angesichts der Gesamtumstände ist der Einschätzung des SEM beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer mittels der eingereichten Beweismittel keine Verfolgungsgefahr zu belegen vermochte. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die umfassend begründete Verfügung des SEM vom 30. Juli 2019 zu verweise. Diesen vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges zu entgegen. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, er sei in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Religion asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark