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E-5353/2015

E-5353/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-11 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 20. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 21. Juli 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in B._______ in der (...) nordirakischen Kurdenprovinz gelebt, wo er ein (...) betrieben habe. Eines Morgens sei er in einem Drohbrief der C._______ aufgefordert worden, das Geschäft zu schliessen. Einige Zeit später hätten (...) die Schaufenster des Geschäftes zerstört. Wenige Tage vor der Ausreise sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden, weshalb er medizinisch habe behandelt werden müssen. Er habe zudem erneut Drohbriefe durch Unbekannte erhalten. Auf seine Anzeige hin hätten ihm die Behörden der D._______ aufgrund der unbekannten Täterschaft nicht helfen können. Während er sich für eine Hilfsorganisation engagiert habe, sei auf deren Büro ein Sprengstoffanschlag verübt worden. Im September 2014 habe er daher den Irak verlassen und sei illegal in die Türkei eingereist. Bei der Weiterreise durch Griechenland sei er aufgegriffen und in die Türkei abgeschoben worden. Von dort sei er in einem LKW durch unbekannte Länder gefahren und am 27. März 2015 illegal in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 - eröffnet am 4. August 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er die "Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Oktober 2014 zu Irak: Sicherheitssituation in und um die Provinz Sulaymaniyah" bei. D. Am 7. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Asyl Biel & Region vom 27. August 2015 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz - datiert vom 28. September 2015 - ging am 30. September 2015 beim Gericht ein. G. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 replizierte der Beschwerdeführer. Er legte die "Schnellrecherche der SHF-Länderanalyse vom 7. Oktober 2015 zu Irak: Sicherheitslage im Distrikt Zakho" bei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde kann im Asylpunkt eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Übrigen richten sich die Rügen nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Juli 2015 (betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die gewaltsamen Konflikte im Irak würden sich auf den Zentral- und den Südirak konzentrieren, während die Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) davon kaum betroffen sei. Die Auswirkungen der Flüchtlingswelle, die durch die Einnahme Mosuls durch den "Islamischen Staat" (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend IS) ausgelöst worden sei, auf den kurdischen Teil des Nordiraks seien nicht derart gravierend, dass für die einheimische Bevölkerung von einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden müsse. Die kurdischen Provinzen Iraks seien gegenwärtig auch nicht von einem konkreten Angriff des IS bedroht. In Anbetracht der Sicherheits- und Menschenrechtslage im KRG-Gebiet herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis diverser Staaten der Europäischen Union (EU).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde darauf, gemäss SFH-Länderanalyse vom 7. Oktober 2014 werde die fragile Situation in der Region Sulaymaniya vor knapp einem Jahr beschrieben. Gemäss SFH-Update zur Sicherheitssituation im Nordirak vom 28. März 2015 habe sich die Lage seither nicht entspannt. Die Kämpfe zwischen dem IS und den kurdischen Kräften könnten jederzeit eskalieren und die unmittelbar hinter der aktuellen Frontlinie lebende Bevölkerung betreffen. Die Lage im Nordirak sei prekär und die weitere Entwicklung nicht absehbar. Die Wegweisung dorthin erscheine unzumutbar.

E. 5.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Irak habe sie sich unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einlässlich mit der (Sicherheits-)Lage im KRG-Gebiet auseinandergesetzt. Nach wie vor sei dies die sicherste Gegend des Landes mit einer sehr tiefen Gewaltrate. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen - trotz des Selbstmordattentats in Erbil am 19. November 2014 - nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht. Zu Kampfhandlungen innerhalb der KRG-Region sei es nicht gekommen.

E. 5.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die zentrale Einschätzung des SEM, wonach nicht davon auszugehen sei, dass sich die Sicherheitslage in der KRG-Region in absehbarer Zeit drastisch verschlechtern würde, bedürfe einer grundsätzlichen Überprüfung des Gerichts.

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Ablehnung seines Asylgesuchs anzufechten; offensichtlich geht es ihm beim vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich darum, die erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung herbeizuführen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erlangen.

E. 6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht.

E. 6.3.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit­punkt nicht als unzulässig erscheinen: In seinem Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei (die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs waren hier infolge Anwendung der Ausschluss­bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht zu prüfen); das Gericht hielt dabei fest, dass die Hürde für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. E. 8.2.2). Wie nachfolgend (E. 7.3) dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in einem Referenzurteil begründet, dass betreffend die KRG-Region auch keine generelle Unzumutbarkeit vorliege; auch hieraus ergibt sich, dass von einer generellen Unzulässigkeit (erst recht) nicht die Rede sein kann.

E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als völkerrechtlich zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie stammt aus B._______, gelegen in (...) der KRG-Region, wo gemäss bisheriger Aktenlage auch seine Familie (namentlich zwei verheiratete Schwestern, mehrere Onkel und Tanten sowie die Grossmutter väterlicherseits) lebt. Er ist jung, verfügt über eine ordentliche Schuldbildung und es sind den Akten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wurde auf Beschwerdeebene nicht beanstandet und eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse in der hier zu beurteilenden Beschwerde nicht geltend gemacht. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr zu den Angehörigen in eine existenzbedrohende Situation geraten.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Bei dieser Sachlage stellt das Gericht auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Lageberichte fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaymaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern.

E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch weiterhin als zumutbar.

E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat, entgegen ihrer Verpflichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE, keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand ist deshalb aufgrund der Akten abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist der Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1000.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5353/2015 Urteil vom 11. März 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 20. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 21. Juli 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in B._______ in der (...) nordirakischen Kurdenprovinz gelebt, wo er ein (...) betrieben habe. Eines Morgens sei er in einem Drohbrief der C._______ aufgefordert worden, das Geschäft zu schliessen. Einige Zeit später hätten (...) die Schaufenster des Geschäftes zerstört. Wenige Tage vor der Ausreise sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden, weshalb er medizinisch habe behandelt werden müssen. Er habe zudem erneut Drohbriefe durch Unbekannte erhalten. Auf seine Anzeige hin hätten ihm die Behörden der D._______ aufgrund der unbekannten Täterschaft nicht helfen können. Während er sich für eine Hilfsorganisation engagiert habe, sei auf deren Büro ein Sprengstoffanschlag verübt worden. Im September 2014 habe er daher den Irak verlassen und sei illegal in die Türkei eingereist. Bei der Weiterreise durch Griechenland sei er aufgegriffen und in die Türkei abgeschoben worden. Von dort sei er in einem LKW durch unbekannte Länder gefahren und am 27. März 2015 illegal in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 - eröffnet am 4. August 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er die "Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Oktober 2014 zu Irak: Sicherheitssituation in und um die Provinz Sulaymaniyah" bei. D. Am 7. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Asyl Biel & Region vom 27. August 2015 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz - datiert vom 28. September 2015 - ging am 30. September 2015 beim Gericht ein. G. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 replizierte der Beschwerdeführer. Er legte die "Schnellrecherche der SHF-Länderanalyse vom 7. Oktober 2015 zu Irak: Sicherheitslage im Distrikt Zakho" bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit der Beschwerde kann im Asylpunkt eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Übrigen richten sich die Rügen nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Juli 2015 (betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die gewaltsamen Konflikte im Irak würden sich auf den Zentral- und den Südirak konzentrieren, während die Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) davon kaum betroffen sei. Die Auswirkungen der Flüchtlingswelle, die durch die Einnahme Mosuls durch den "Islamischen Staat" (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend IS) ausgelöst worden sei, auf den kurdischen Teil des Nordiraks seien nicht derart gravierend, dass für die einheimische Bevölkerung von einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden müsse. Die kurdischen Provinzen Iraks seien gegenwärtig auch nicht von einem konkreten Angriff des IS bedroht. In Anbetracht der Sicherheits- und Menschenrechtslage im KRG-Gebiet herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis diverser Staaten der Europäischen Union (EU). 5.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde darauf, gemäss SFH-Länderanalyse vom 7. Oktober 2014 werde die fragile Situation in der Region Sulaymaniya vor knapp einem Jahr beschrieben. Gemäss SFH-Update zur Sicherheitssituation im Nordirak vom 28. März 2015 habe sich die Lage seither nicht entspannt. Die Kämpfe zwischen dem IS und den kurdischen Kräften könnten jederzeit eskalieren und die unmittelbar hinter der aktuellen Frontlinie lebende Bevölkerung betreffen. Die Lage im Nordirak sei prekär und die weitere Entwicklung nicht absehbar. Die Wegweisung dorthin erscheine unzumutbar. 5.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Irak habe sie sich unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einlässlich mit der (Sicherheits-)Lage im KRG-Gebiet auseinandergesetzt. Nach wie vor sei dies die sicherste Gegend des Landes mit einer sehr tiefen Gewaltrate. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen - trotz des Selbstmordattentats in Erbil am 19. November 2014 - nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht. Zu Kampfhandlungen innerhalb der KRG-Region sei es nicht gekommen. 5.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die zentrale Einschätzung des SEM, wonach nicht davon auszugehen sei, dass sich die Sicherheitslage in der KRG-Region in absehbarer Zeit drastisch verschlechtern würde, bedürfe einer grundsätzlichen Überprüfung des Gerichts. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Ablehnung seines Asylgesuchs anzufechten; offensichtlich geht es ihm beim vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich darum, die erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung herbeizuführen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erlangen. 6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht. 6.3.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit­punkt nicht als unzulässig erscheinen: In seinem Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei (die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs waren hier infolge Anwendung der Ausschluss­bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht zu prüfen); das Gericht hielt dabei fest, dass die Hürde für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. E. 8.2.2). Wie nachfolgend (E. 7.3) dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in einem Referenzurteil begründet, dass betreffend die KRG-Region auch keine generelle Unzumutbarkeit vorliege; auch hieraus ergibt sich, dass von einer generellen Unzulässigkeit (erst recht) nicht die Rede sein kann. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als völkerrechtlich zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie stammt aus B._______, gelegen in (...) der KRG-Region, wo gemäss bisheriger Aktenlage auch seine Familie (namentlich zwei verheiratete Schwestern, mehrere Onkel und Tanten sowie die Grossmutter väterlicherseits) lebt. Er ist jung, verfügt über eine ordentliche Schuldbildung und es sind den Akten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wurde auf Beschwerdeebene nicht beanstandet und eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse in der hier zu beurteilenden Beschwerde nicht geltend gemacht. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr zu den Angehörigen in eine existenzbedrohende Situation geraten. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Bei dieser Sachlage stellt das Gericht auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Lageberichte fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaymaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch weiterhin als zumutbar.

8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat, entgegen ihrer Verpflichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE, keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand ist deshalb aufgrund der Akten abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist der Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: