Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus Asmara mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, D._______ - gelangte am 5. September 2015 in die Schweiz, wo sie am 9. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 30. Mai 2017 wurde sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei als Kleinkind zusammen mit ihrer Familie von Asmara nach B._______ umgezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe. Ihr Vater habe die Familie verlassen und eine andere Frau geheiratet, mit der er in E._______ - unweit der Grenze zu Äthiopien - lebe. Ihre Mutter habe bis im Jahr 2004, als sie an einer HIV-Infektion gestorben sei, ein (...) betrieben. Danach habe sich die Beschwerdeführerin um ihre Geschwister gekümmert. Ihr Vater und ihr in England wohnhafter Bruder hätten sie seither finanziell unterstützt. Sie habe, um länger bei ihren Geschwistern zu Hause bleiben zu können, die Schulklassen mehrmals wiederholt. Sie habe sich schliesslich für die elfte Klasse registriert, um einen Passierschein erhalten zu können. Im Oktober 2014 habe sie die elfte Klasse im Alter von (...) Jahren abgebrochen, da sie sonst für die zwölfte Klasse nach Sawa hätte gehen müssen. Nachdem sie in der Folge vom Dorfverwalter eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei zwischen Oktober und November 2014 illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist und habe sich dort von Dezember 2014 bis August 2015 aufgehalten. In dieser Zeit habe sie einen Bekannten nach Brauch geheiratet. Ihr Ehemann habe jedoch aus finanziellen Gründen nicht (mit ihr) weiterreisen können. Sie habe seit ihrer Weiterreise keinen Kontakt mehr mit ihm, zumal sie sich nicht mehr gut verstanden hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte, einen Führerschein, ein Zertifikat "first aid" und ein Diplom für "(...)", ausgestellt am 8. Oktober 2011 in Asmara, - alles im Original - als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 26. September 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sinngemäss die Gewährung von Asyl, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2018 und ein ärztlicher Bericht von F._______, vom 16. Oktober 2018 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, einen ärztlichen Bericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 15. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht ihres Hausarztes F._______, vom 8. November 2018, und eine ärztliche Entbindungserklärung ein. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2018 die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu Stellung. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. H. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung von aktualisierten Arzt- und Therapieberichten aufgefordert. I. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Juni 2020 einen ärztlichen Bericht von F._______, vom 22. Juni 2020 zu den Akten.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten bedeutende Ungereimtheiten, welche auch ihre Biographie und ihre Familienverhältnisse betreffen würden. Während sie ausgesagt habe, sie sei bereits als kleines Kind zusammen mit ihrer Familie nach B._______ umgezogen, habe ihre Schwester G._______ im Rahmen ihres Asylgesuchs im Jahre 2007 angegeben, sie selber sei im Jahre 2006 von Asmara weggegangen, ihre Geschwister hätten sich jedoch noch in Asmara aufgehalten. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter wäre sie jedoch im Jahre 2006 bereits ungefähr (...) Jahre alt und somit kein kleines Kind mehr gewesen. Gemäss den Angaben von G._______ sei die Mutter im Jahre 2005 in Asmara gestorben, somit hätten sich alle Geschwister noch dort aufgehalten. G._______ habe jedoch keinen Umzug nach B._______ erwähnt, der dem Tod ihrer Mutter vorausgegangen sei. Aus den Schilderungen von G._______ sei zu schliessen, dass diese nach dem Tod der Mutter als ältestes Kind für die Betreuung der Geschwister habe aufkommen müssen, währenddem die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe die Verantwortung der Familie übernehmen müssen. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Bildungsweg - den Ort ihrer Einschulung (B._______ beziehungsweise Asmara) sowie ihre Berufsbildung (BzP: Keine Berufsausbildung respektive Anhörung: Ausbildung zur [...]) - widersprochen. Weitere Ungereimtheiten hätten sich in Bezug auf die Anzahl ihrer Geschwister und den Namen einer Schwester ergeben. Konfrontiert mit einer Vielzahl dieser Widersprüche habe sie diese nicht ausräumen können. Es entstehe der Eindruck, dass sie sich länger als angegeben in Asmara aufgehalten habe. Die Divergenzen würden nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe beitragen. Ferner habe sie zum Zeitpunkt des Erhalts des schriftlichen Aufgebots für den Militärdienst in der BzP und anlässlich der Anhörung verschiedene Angaben gemacht (BzP: Zuerst habe sie es nicht gewusst, dann aber "Ungefähr zwei Monate nach dem Schulabbruch im Oktober"; Anhörung: "Im Oktober 2014, im Monat des Schulabbruchs und nicht zwei Monate danach"). Zudem habe sie auf die Frage nach der Zeitspanne zwischen Schulabbruch und Erhalt des Aufgebots ausweichende Angaben gemacht. Im Weiteren habe sie zuerst angegeben, niemandem von ihrem Aufgebot erzählt zu haben; später habe sie jedoch berichtet, ihren Vater davon ins Bild gesetzt zu haben. Auch habe sie zum Aufenthalt in E._______ vor der vermeintlich illegalen Ausreise (Besuch des Vaters, Dauer, Reisevorbereitung, Anzahl mitreisender Personen) sowie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe die Begebenheit mit dem Polizisten, der sie belästigt und versucht habe, sie zu vergewaltigen, in der BzP nicht erwähnt und damit anlässlich der Bundesanhörung nachgeschoben. Ungeachtet dessen sei in diesem Vorbringen keine Asylrelevanz ersichtlich. Ferner erachtete es die Vorinstanz als unglaubhaft, die Beschwerdeführerin sei ungefähr im Alter von (...) Jahren und nicht bereits nach Erlangung der Volljährigkeit mit 18 Jahren oder unmittelbar danach für den Militärdienst aufgeboten worden und damit ungefähr (...) Jahre vom Militärdienst verschont geblieben. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Schulbehörden dagegen gewesen seien, dass sie kontinuierlich die Klassen wiederholt habe. Diese hätten auf sie Druck ausgeübt. Dass es in den Jahren vor Erhalt der Vorladung zu einer Häufung von glücklichen Zufällen gekommen sei, weswegen sie nicht aufgeboten worden sei, biete aufgrund der dargelegten Konstellation keinen Aufschluss. Zudem seien ihre Aussagen zum Inhalt der Vorladung allgemeingültig und vage ausgefallen, was erstaune, da diese ein zentrales Element für ihren Ausreiseentschluss darstelle und somit substanziierte Aussagen zu erwarten wären. Schliesslich wies die Vorinstanz auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hin, gemäss dem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die asylrechtlich relevant wären. Weiter hielt sie fest, es seien vorliegend auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie (die Beschwerdeführerin) in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal ihre diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft ausgefallen seien.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe zum ablehnenden Asylentscheid geltend, die Probleme mit einem Polizisten im Jahre 2012/2013, welche nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen seien, würden sie noch heute beschäftigen. Ihre in Eritrea gebliebenen Brüder seien im Militärdienst; einer sei vor fünf Jahren ins Gefängnis gesteckt und nicht wieder freigelassen worden. Auch ihr Bruder H._______ habe viele Klassen wiederholt, um nicht eingezogen zu werden. Sie sei zwei Tage nach Erhalt der Vorladung nach Asmara gereist und am nächsten Tag nach E._______. Von dort sei sie mit vielen Unterbrüchen nach I._______ gelangt, wo sie zu Fuss die Grenze nach J._______ illegal überquert habe. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde sie misshandelt und inhaftiert. Sie habe den Einberufungsbefehl nach Erhalt sofort weggeworfen und könne ihn deshalb nicht vorlegen. Sie habe detaillierte Angaben zu ihrer Flucht gemacht. Überdies seien ihre in Eritrea verbliebenen Familienmitglieder, da bereits zwei ihrer Geschwister - ihr Bruder nach Grossbritannien und ihre Schwester in die Schweiz - illegal ausgereist waren, nun exponiert.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dort gemachten Hinweise auf verschiedene Berichte sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.
E. 5.2 Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen, zumal sie sich in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf eine Wiederholung einzelner Aussagen (Zeitpunkt des Umzugs nach B._______, Klassenwiederholungen, Zeitpunkt des Schulabbruchs und des Erhalts des Einberufungsschreibens, Ausreiseumstände) beschränkt. Damit bringt sie hinsichtlich der von der Vorinstanz als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen in Bezug auf ihre Biographie, ihre Familienverhältnisse und die Klassenwiederholungen keine Argumente vor, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Auch wenn in Bezug auf die Umstände (Zeitpunkt, Ort) des Wegzugs der Familie nicht ohne weiteres auf die Aussagen der Schwester (N [...]) abgestellt werden darf, bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Version. So machte sie geltend, bereits als kleines Kind zusammen mit ihrer Familie von Asmara nach B._______ (C._______, D._______) gezogen zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben (A7 S. 7, A21 F253). Dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Führerschein, der am (...) 2008 durch das Ministerium für Verkehr und Kommunikation, Abteilung Landverkehr, ausgestellt worden ist, ist indes als Wohnadresse K._______, Asmara, zu entnehmen. Dies steht im klaren Widerspruch zu ihren Angaben zum angegebenen Wohnort. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin gemäss dem Zertifikat, das am (...) 2011 vom Ministry of Education, L._______, ausgestellt worden ist, in Asmara eine sechsmonatige Ausbildung zur (...) absolviert. Dies erstaunt, hat sie doch angegeben, in der Schule immer wieder die Klassen wiederholt und die elfte Klasse im Herbst 2014 abgebrochen zu haben, um ihre jüngeren Geschwister zu betreuen, und verneint, neben dem Ersthilfekurs eine Berufsausbildung absolviert zu haben (A7, S. 4). Diese Unterlagen - das Zertifikat sowie der Führerschein - sprechen somit für die Version ihrer Schwester, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Familie zum Zeitpunkt der Ausreise in Asmara gewohnt haben.
E. 5.3 Ferner hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Militäraufgebots zu Recht auf weitere Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin - betreffend Zeitpunkt, Mitteilung an ihren Vater, Aufenthalt in M._______, etcetera - hingewiesen, zu denen sie sich auf Beschwerdeebene nicht mehr geäussert hat. Ausserdem hat es die Vorinstanz zu Recht als befremdend respektive nicht nachvollziehbar bezeichnet, dass es der Beschwerdeführerin gelungen sein soll, durch zahlreiche Klassenwiederholungen während ungefähr (...) Jahren vom Militärdienst verschont zu bleiben. Im Zusammenhang mit dem Erhalt des Militäraufgebots hat sie zudem nur vage Aussagen machen können, was gegen das von der Beschwerdeführerin doch als zentral für ihre Ausreise geltend gemachte Vorbringen spricht. Mit ihrer Erklärung, sie habe den Einberufungsbefehl nicht vorweisen können, weil sie nicht gewusst haben konnte, dass sie diesen vorzuweisen habe, gelingt es ihr nicht, die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente umzustossen.
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre illegale Ausreise hinweist, hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend ausgeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zur Annahme solcher Anknüpfungspunkte vermögen ihre Vorbringen, welche ohnehin unglaubhaft ausgefallen sind, nicht auszureichen. Auch der Hinweis auf ihre Geschwister, welche bereits vor einigen Jahren ausgereist seien - ihr Bruder nach England und ihre Schwester in die Schweiz -, lassen keine andere Schlussfolgerung zu, zumal sie anlässlich ihren Anhörungen nie geltend gemacht hat, wegen diesen Geschwistern seitens der eritreischen Behörden Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Schliesslich ist auch das Ereignis mit dem Polizisten 2012/13 nicht geeignet als zusätzlicher Anknüpfungspunkt, zumal die Beschwerdeführerin angegeben hatte, nach ihrer Anzeige sei dieser versetzt worden und danach habe sie Ruhe von ihm gehabt.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es bestünden weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Sie sei eine junge Frau, welche eine Berufsausbildung in Asmara absolviert und einen Führerschein erworben habe. Zudem sei davon auszugehen, dass sie in Asmara über ein Beziehungsnetz verfüge. Es würden gewisse Geschwister in Eritrea leben, die zwar im Militärdienst seien, zu denen sie aber sporadisch Kontakt habe. Zudem seien ihr Vater und dessen Ehefrau in Eritrea. Ferner seien ihr in England wohnhafter Bruder und ihr Vater für den Lebensunterhalt ihrer in Eritrea lebenden Familie aufgekommen. Derselbe Bruder habe ihre Ausreise mit 3'600 USD finanziert, womit auch eine gewisse finanzielle Grundlage gegeben sei. Es seien keine gesundheitlichen Gründe vorhanden, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden.
E. 7.4.2 Demgegenüber wies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf gesundheitliche Probleme hin, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Zudem führte sie aus, sie sei zwar einige Monate lang als (...) angelernt worden, habe jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet. Weiter verfüge sie über kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz, da ihre Geschwister im Ausland, im Gefängnis oder im Militärdienst seien. Von ihrem Vater habe sie seit ihrer Flucht nichts mehr gehört. In dem zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht von F._______, vom 16. Oktober 2018, wurde bei ihr eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung, welche mit Antidepressiva und einer Gesprächstherapie behandelt werde, sowie eine primäre Dysmenorrhoe, welche mit Analgetika behandelt werde, diagnostiziert.
E. 7.4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung zu den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen aus, bei der Dysmenorrhoe handle es sich um Regelschmerzen, an denen viele Frauen leiden würden und für deren Behandlung sie Analgetika erhalte, die auch in Eritrea erhältlich sein dürften. In Eritrea bestünden zudem gewisse Möglichkeiten, um psychische Erkrankungen zu behandeln, so in Asmara, wo die Beschwerdeführerin über Anknüpfungspunkte eines Beziehungsnetzes verfüge. Zwar sei der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichendem Fachpersonal erschwert. Es könne aber nicht geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre.
E. 7.4.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik demgegenüber geltend, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen von einer Existenzbedrohung auszugehen, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Dies sei bei ihr der Fall, da sie körperlich und psychisch auf medizinische Betreuung angewiesen und der Zugang zu psychiatrischer Betreuung in Eritrea erschwert sei. Zudem verfüge sie über kein familiäres Beziehungsnetz.
E. 7.4.5 In einem weiteren ärztlichen Bericht von F._______, vom 22. Juni 2020, bestätigte dieser die bisherige Diagnose. Deshalb nehme die Beschwerdeführerin seit langem Antidepressiva sowie Analgetika ein und befinde sich bei ihm in Gesprächstherapie. Seit einigen Wochen leide sie auch an starken Kopfschmerzen, deren Ursache noch unklar sei.
E. 7.4.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17).
E. 7.4.7 Im vorliegenden Einzelfall handelt es sich um eine (...)-jährige alleinstehende Frau - zu ihrem Ehemann, den sie im Sudan geheiratet habe, habe sie den Kontakt abgebrochen - , welche gemäss den eingereichten Unterlagen über eine sechsmonatige Ausbildung als (...) verfügt und im Besitze eines Führerscheins ist. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie weiterhin gewisse Kontakte zu ihren Brüdern in Eritrea hat. Auch spricht nichts gegen eine erneute Kontaktaufnahme mit ihrem Vater, mit dem sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt haben soll, sowie dessen Ehefrau. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass sie an ihrem alten Wohnort über weitere Beziehungen und Kontakte und somit ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem kann sie bei Bedarf erneut ihren Bruder in England um finanzielle Unterstützung bitten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach einer längeren Landesabwesenheit bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollte, ist insgesamt davon auszugehen, dass sie durch ihre Verwandten und Bekannten Unterstützung erhalten wird, so dass sie dort eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können.
E. 7.4.8 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der eingereichten, hievor erwähnten ärztlichen Berichte ist festzustellen, dass die medizinische Grundversorgung in Eritrea grundsätzlich vorhanden ist, wenn auch bei weitem nicht auf dem hiesigen Niveau. Eine Behandlung der starken Menstruationsbeschwerden der Beschwerdeführerin ist auch in Eritrea möglich, zumal die gebräuchlichsten Medikamente der Grundversorgung - so auch Analgetika, sogenannte Schmerzmittel - grundsätzlich verfügbar und kostenlos sind. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin seit kurzem aufgetretenen Kopfschmerzen. Was die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, ist der Zugang zu psychiatrischer Behandlung trotz Verbesserung der medizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals zwar nach wie vor erschwert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Gesundheitsversorgung, 3. Juli 2019; European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Mehrere Quellen erwähnen, dass das St. Mary Psychiatric Hospital in Asmara die einzige Institution in Eritrea ist, die auf die Behandlung von psychischen Krankheiten ausgerichtet ist (SFH, Eritrea: Gesundheitsversorgung, a.a.O.). Im Bericht der SFH wird ferner erwähnt, dass Psychopharmaka in Eritrea kaum erhältlich sind und davon ausgegangen werden muss, dass die psychiatrische Grundversorgung in Eritrea nicht gewährleistet ist. Allerdings ist vorliegend festzuhalten, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Keine Unzumutbarkeit liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat möglich ist; dies gilt auch dann, wenn die zur Verfügung stehende Behandlung nicht den schweizerischen Standards entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 7.4.9 Aus den vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Was die psychischen Beschwerden betrifft, welche gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten "schon lange" mit Antidepressiva und Gesprächstherapie beim Hausarzt behandelt werden, kann den äusserst kurz gehaltenen ärztlichen Berichten des behandelnden Arztes vom 16. Oktober 2018 und 22. Juni 2020 nicht entnommen werden, dass die genannten Beschwerden eine Behandlung durch einen Facharzt notwendig gemacht hätten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall in Asmara das St. Mary Psychiatric Hospital zwecks Behandlung aufsuchen kann, auch wenn eine dortige psychiatrische Behandlung auf einem tiefen Niveau liegt und mangels Fachpersonal stark eingeschränkt ist. Daher vermögen diese nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist. Für eine medizinische Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.4.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein.
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verändert hätten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6106/2018 Urteil vom 11. September 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus Asmara mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, D._______ - gelangte am 5. September 2015 in die Schweiz, wo sie am 9. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 30. Mai 2017 wurde sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei als Kleinkind zusammen mit ihrer Familie von Asmara nach B._______ umgezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe. Ihr Vater habe die Familie verlassen und eine andere Frau geheiratet, mit der er in E._______ - unweit der Grenze zu Äthiopien - lebe. Ihre Mutter habe bis im Jahr 2004, als sie an einer HIV-Infektion gestorben sei, ein (...) betrieben. Danach habe sich die Beschwerdeführerin um ihre Geschwister gekümmert. Ihr Vater und ihr in England wohnhafter Bruder hätten sie seither finanziell unterstützt. Sie habe, um länger bei ihren Geschwistern zu Hause bleiben zu können, die Schulklassen mehrmals wiederholt. Sie habe sich schliesslich für die elfte Klasse registriert, um einen Passierschein erhalten zu können. Im Oktober 2014 habe sie die elfte Klasse im Alter von (...) Jahren abgebrochen, da sie sonst für die zwölfte Klasse nach Sawa hätte gehen müssen. Nachdem sie in der Folge vom Dorfverwalter eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei zwischen Oktober und November 2014 illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist und habe sich dort von Dezember 2014 bis August 2015 aufgehalten. In dieser Zeit habe sie einen Bekannten nach Brauch geheiratet. Ihr Ehemann habe jedoch aus finanziellen Gründen nicht (mit ihr) weiterreisen können. Sie habe seit ihrer Weiterreise keinen Kontakt mehr mit ihm, zumal sie sich nicht mehr gut verstanden hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte, einen Führerschein, ein Zertifikat "first aid" und ein Diplom für "(...)", ausgestellt am 8. Oktober 2011 in Asmara, - alles im Original - als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 26. September 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sinngemäss die Gewährung von Asyl, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2018 und ein ärztlicher Bericht von F._______, vom 16. Oktober 2018 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, einen ärztlichen Bericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 15. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht ihres Hausarztes F._______, vom 8. November 2018, und eine ärztliche Entbindungserklärung ein. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2018 die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu Stellung. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. H. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung von aktualisierten Arzt- und Therapieberichten aufgefordert. I. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Juni 2020 einen ärztlichen Bericht von F._______, vom 22. Juni 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten bedeutende Ungereimtheiten, welche auch ihre Biographie und ihre Familienverhältnisse betreffen würden. Während sie ausgesagt habe, sie sei bereits als kleines Kind zusammen mit ihrer Familie nach B._______ umgezogen, habe ihre Schwester G._______ im Rahmen ihres Asylgesuchs im Jahre 2007 angegeben, sie selber sei im Jahre 2006 von Asmara weggegangen, ihre Geschwister hätten sich jedoch noch in Asmara aufgehalten. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter wäre sie jedoch im Jahre 2006 bereits ungefähr (...) Jahre alt und somit kein kleines Kind mehr gewesen. Gemäss den Angaben von G._______ sei die Mutter im Jahre 2005 in Asmara gestorben, somit hätten sich alle Geschwister noch dort aufgehalten. G._______ habe jedoch keinen Umzug nach B._______ erwähnt, der dem Tod ihrer Mutter vorausgegangen sei. Aus den Schilderungen von G._______ sei zu schliessen, dass diese nach dem Tod der Mutter als ältestes Kind für die Betreuung der Geschwister habe aufkommen müssen, währenddem die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe die Verantwortung der Familie übernehmen müssen. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Bildungsweg - den Ort ihrer Einschulung (B._______ beziehungsweise Asmara) sowie ihre Berufsbildung (BzP: Keine Berufsausbildung respektive Anhörung: Ausbildung zur [...]) - widersprochen. Weitere Ungereimtheiten hätten sich in Bezug auf die Anzahl ihrer Geschwister und den Namen einer Schwester ergeben. Konfrontiert mit einer Vielzahl dieser Widersprüche habe sie diese nicht ausräumen können. Es entstehe der Eindruck, dass sie sich länger als angegeben in Asmara aufgehalten habe. Die Divergenzen würden nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe beitragen. Ferner habe sie zum Zeitpunkt des Erhalts des schriftlichen Aufgebots für den Militärdienst in der BzP und anlässlich der Anhörung verschiedene Angaben gemacht (BzP: Zuerst habe sie es nicht gewusst, dann aber "Ungefähr zwei Monate nach dem Schulabbruch im Oktober"; Anhörung: "Im Oktober 2014, im Monat des Schulabbruchs und nicht zwei Monate danach"). Zudem habe sie auf die Frage nach der Zeitspanne zwischen Schulabbruch und Erhalt des Aufgebots ausweichende Angaben gemacht. Im Weiteren habe sie zuerst angegeben, niemandem von ihrem Aufgebot erzählt zu haben; später habe sie jedoch berichtet, ihren Vater davon ins Bild gesetzt zu haben. Auch habe sie zum Aufenthalt in E._______ vor der vermeintlich illegalen Ausreise (Besuch des Vaters, Dauer, Reisevorbereitung, Anzahl mitreisender Personen) sowie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe die Begebenheit mit dem Polizisten, der sie belästigt und versucht habe, sie zu vergewaltigen, in der BzP nicht erwähnt und damit anlässlich der Bundesanhörung nachgeschoben. Ungeachtet dessen sei in diesem Vorbringen keine Asylrelevanz ersichtlich. Ferner erachtete es die Vorinstanz als unglaubhaft, die Beschwerdeführerin sei ungefähr im Alter von (...) Jahren und nicht bereits nach Erlangung der Volljährigkeit mit 18 Jahren oder unmittelbar danach für den Militärdienst aufgeboten worden und damit ungefähr (...) Jahre vom Militärdienst verschont geblieben. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Schulbehörden dagegen gewesen seien, dass sie kontinuierlich die Klassen wiederholt habe. Diese hätten auf sie Druck ausgeübt. Dass es in den Jahren vor Erhalt der Vorladung zu einer Häufung von glücklichen Zufällen gekommen sei, weswegen sie nicht aufgeboten worden sei, biete aufgrund der dargelegten Konstellation keinen Aufschluss. Zudem seien ihre Aussagen zum Inhalt der Vorladung allgemeingültig und vage ausgefallen, was erstaune, da diese ein zentrales Element für ihren Ausreiseentschluss darstelle und somit substanziierte Aussagen zu erwarten wären. Schliesslich wies die Vorinstanz auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hin, gemäss dem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die asylrechtlich relevant wären. Weiter hielt sie fest, es seien vorliegend auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie (die Beschwerdeführerin) in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal ihre diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft ausgefallen seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe zum ablehnenden Asylentscheid geltend, die Probleme mit einem Polizisten im Jahre 2012/2013, welche nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen seien, würden sie noch heute beschäftigen. Ihre in Eritrea gebliebenen Brüder seien im Militärdienst; einer sei vor fünf Jahren ins Gefängnis gesteckt und nicht wieder freigelassen worden. Auch ihr Bruder H._______ habe viele Klassen wiederholt, um nicht eingezogen zu werden. Sie sei zwei Tage nach Erhalt der Vorladung nach Asmara gereist und am nächsten Tag nach E._______. Von dort sei sie mit vielen Unterbrüchen nach I._______ gelangt, wo sie zu Fuss die Grenze nach J._______ illegal überquert habe. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde sie misshandelt und inhaftiert. Sie habe den Einberufungsbefehl nach Erhalt sofort weggeworfen und könne ihn deshalb nicht vorlegen. Sie habe detaillierte Angaben zu ihrer Flucht gemacht. Überdies seien ihre in Eritrea verbliebenen Familienmitglieder, da bereits zwei ihrer Geschwister - ihr Bruder nach Grossbritannien und ihre Schwester in die Schweiz - illegal ausgereist waren, nun exponiert. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dort gemachten Hinweise auf verschiedene Berichte sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 5.2 Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen, zumal sie sich in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf eine Wiederholung einzelner Aussagen (Zeitpunkt des Umzugs nach B._______, Klassenwiederholungen, Zeitpunkt des Schulabbruchs und des Erhalts des Einberufungsschreibens, Ausreiseumstände) beschränkt. Damit bringt sie hinsichtlich der von der Vorinstanz als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen in Bezug auf ihre Biographie, ihre Familienverhältnisse und die Klassenwiederholungen keine Argumente vor, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Auch wenn in Bezug auf die Umstände (Zeitpunkt, Ort) des Wegzugs der Familie nicht ohne weiteres auf die Aussagen der Schwester (N [...]) abgestellt werden darf, bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Version. So machte sie geltend, bereits als kleines Kind zusammen mit ihrer Familie von Asmara nach B._______ (C._______, D._______) gezogen zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben (A7 S. 7, A21 F253). Dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Führerschein, der am (...) 2008 durch das Ministerium für Verkehr und Kommunikation, Abteilung Landverkehr, ausgestellt worden ist, ist indes als Wohnadresse K._______, Asmara, zu entnehmen. Dies steht im klaren Widerspruch zu ihren Angaben zum angegebenen Wohnort. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin gemäss dem Zertifikat, das am (...) 2011 vom Ministry of Education, L._______, ausgestellt worden ist, in Asmara eine sechsmonatige Ausbildung zur (...) absolviert. Dies erstaunt, hat sie doch angegeben, in der Schule immer wieder die Klassen wiederholt und die elfte Klasse im Herbst 2014 abgebrochen zu haben, um ihre jüngeren Geschwister zu betreuen, und verneint, neben dem Ersthilfekurs eine Berufsausbildung absolviert zu haben (A7, S. 4). Diese Unterlagen - das Zertifikat sowie der Führerschein - sprechen somit für die Version ihrer Schwester, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Familie zum Zeitpunkt der Ausreise in Asmara gewohnt haben. 5.3 Ferner hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Militäraufgebots zu Recht auf weitere Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin - betreffend Zeitpunkt, Mitteilung an ihren Vater, Aufenthalt in M._______, etcetera - hingewiesen, zu denen sie sich auf Beschwerdeebene nicht mehr geäussert hat. Ausserdem hat es die Vorinstanz zu Recht als befremdend respektive nicht nachvollziehbar bezeichnet, dass es der Beschwerdeführerin gelungen sein soll, durch zahlreiche Klassenwiederholungen während ungefähr (...) Jahren vom Militärdienst verschont zu bleiben. Im Zusammenhang mit dem Erhalt des Militäraufgebots hat sie zudem nur vage Aussagen machen können, was gegen das von der Beschwerdeführerin doch als zentral für ihre Ausreise geltend gemachte Vorbringen spricht. Mit ihrer Erklärung, sie habe den Einberufungsbefehl nicht vorweisen können, weil sie nicht gewusst haben konnte, dass sie diesen vorzuweisen habe, gelingt es ihr nicht, die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente umzustossen. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre illegale Ausreise hinweist, hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend ausgeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zur Annahme solcher Anknüpfungspunkte vermögen ihre Vorbringen, welche ohnehin unglaubhaft ausgefallen sind, nicht auszureichen. Auch der Hinweis auf ihre Geschwister, welche bereits vor einigen Jahren ausgereist seien - ihr Bruder nach England und ihre Schwester in die Schweiz -, lassen keine andere Schlussfolgerung zu, zumal sie anlässlich ihren Anhörungen nie geltend gemacht hat, wegen diesen Geschwistern seitens der eritreischen Behörden Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Schliesslich ist auch das Ereignis mit dem Polizisten 2012/13 nicht geeignet als zusätzlicher Anknüpfungspunkt, zumal die Beschwerdeführerin angegeben hatte, nach ihrer Anzeige sei dieser versetzt worden und danach habe sie Ruhe von ihm gehabt. 5.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es bestünden weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Sie sei eine junge Frau, welche eine Berufsausbildung in Asmara absolviert und einen Führerschein erworben habe. Zudem sei davon auszugehen, dass sie in Asmara über ein Beziehungsnetz verfüge. Es würden gewisse Geschwister in Eritrea leben, die zwar im Militärdienst seien, zu denen sie aber sporadisch Kontakt habe. Zudem seien ihr Vater und dessen Ehefrau in Eritrea. Ferner seien ihr in England wohnhafter Bruder und ihr Vater für den Lebensunterhalt ihrer in Eritrea lebenden Familie aufgekommen. Derselbe Bruder habe ihre Ausreise mit 3'600 USD finanziert, womit auch eine gewisse finanzielle Grundlage gegeben sei. Es seien keine gesundheitlichen Gründe vorhanden, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. 7.4.2 Demgegenüber wies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf gesundheitliche Probleme hin, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Zudem führte sie aus, sie sei zwar einige Monate lang als (...) angelernt worden, habe jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet. Weiter verfüge sie über kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz, da ihre Geschwister im Ausland, im Gefängnis oder im Militärdienst seien. Von ihrem Vater habe sie seit ihrer Flucht nichts mehr gehört. In dem zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht von F._______, vom 16. Oktober 2018, wurde bei ihr eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung, welche mit Antidepressiva und einer Gesprächstherapie behandelt werde, sowie eine primäre Dysmenorrhoe, welche mit Analgetika behandelt werde, diagnostiziert. 7.4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung zu den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen aus, bei der Dysmenorrhoe handle es sich um Regelschmerzen, an denen viele Frauen leiden würden und für deren Behandlung sie Analgetika erhalte, die auch in Eritrea erhältlich sein dürften. In Eritrea bestünden zudem gewisse Möglichkeiten, um psychische Erkrankungen zu behandeln, so in Asmara, wo die Beschwerdeführerin über Anknüpfungspunkte eines Beziehungsnetzes verfüge. Zwar sei der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichendem Fachpersonal erschwert. Es könne aber nicht geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. 7.4.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik demgegenüber geltend, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen von einer Existenzbedrohung auszugehen, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Dies sei bei ihr der Fall, da sie körperlich und psychisch auf medizinische Betreuung angewiesen und der Zugang zu psychiatrischer Betreuung in Eritrea erschwert sei. Zudem verfüge sie über kein familiäres Beziehungsnetz. 7.4.5 In einem weiteren ärztlichen Bericht von F._______, vom 22. Juni 2020, bestätigte dieser die bisherige Diagnose. Deshalb nehme die Beschwerdeführerin seit langem Antidepressiva sowie Analgetika ein und befinde sich bei ihm in Gesprächstherapie. Seit einigen Wochen leide sie auch an starken Kopfschmerzen, deren Ursache noch unklar sei. 7.4.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17). 7.4.7 Im vorliegenden Einzelfall handelt es sich um eine (...)-jährige alleinstehende Frau - zu ihrem Ehemann, den sie im Sudan geheiratet habe, habe sie den Kontakt abgebrochen - , welche gemäss den eingereichten Unterlagen über eine sechsmonatige Ausbildung als (...) verfügt und im Besitze eines Führerscheins ist. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie weiterhin gewisse Kontakte zu ihren Brüdern in Eritrea hat. Auch spricht nichts gegen eine erneute Kontaktaufnahme mit ihrem Vater, mit dem sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt haben soll, sowie dessen Ehefrau. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass sie an ihrem alten Wohnort über weitere Beziehungen und Kontakte und somit ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem kann sie bei Bedarf erneut ihren Bruder in England um finanzielle Unterstützung bitten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach einer längeren Landesabwesenheit bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollte, ist insgesamt davon auszugehen, dass sie durch ihre Verwandten und Bekannten Unterstützung erhalten wird, so dass sie dort eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. 7.4.8 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der eingereichten, hievor erwähnten ärztlichen Berichte ist festzustellen, dass die medizinische Grundversorgung in Eritrea grundsätzlich vorhanden ist, wenn auch bei weitem nicht auf dem hiesigen Niveau. Eine Behandlung der starken Menstruationsbeschwerden der Beschwerdeführerin ist auch in Eritrea möglich, zumal die gebräuchlichsten Medikamente der Grundversorgung - so auch Analgetika, sogenannte Schmerzmittel - grundsätzlich verfügbar und kostenlos sind. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin seit kurzem aufgetretenen Kopfschmerzen. Was die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, ist der Zugang zu psychiatrischer Behandlung trotz Verbesserung der medizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals zwar nach wie vor erschwert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Gesundheitsversorgung, 3. Juli 2019; European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Mehrere Quellen erwähnen, dass das St. Mary Psychiatric Hospital in Asmara die einzige Institution in Eritrea ist, die auf die Behandlung von psychischen Krankheiten ausgerichtet ist (SFH, Eritrea: Gesundheitsversorgung, a.a.O.). Im Bericht der SFH wird ferner erwähnt, dass Psychopharmaka in Eritrea kaum erhältlich sind und davon ausgegangen werden muss, dass die psychiatrische Grundversorgung in Eritrea nicht gewährleistet ist. Allerdings ist vorliegend festzuhalten, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Keine Unzumutbarkeit liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat möglich ist; dies gilt auch dann, wenn die zur Verfügung stehende Behandlung nicht den schweizerischen Standards entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.4.9 Aus den vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Was die psychischen Beschwerden betrifft, welche gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten "schon lange" mit Antidepressiva und Gesprächstherapie beim Hausarzt behandelt werden, kann den äusserst kurz gehaltenen ärztlichen Berichten des behandelnden Arztes vom 16. Oktober 2018 und 22. Juni 2020 nicht entnommen werden, dass die genannten Beschwerden eine Behandlung durch einen Facharzt notwendig gemacht hätten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall in Asmara das St. Mary Psychiatric Hospital zwecks Behandlung aufsuchen kann, auch wenn eine dortige psychiatrische Behandlung auf einem tiefen Niveau liegt und mangels Fachpersonal stark eingeschränkt ist. Daher vermögen diese nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist. Für eine medizinische Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verändert hätten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: