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E-2046/2023

E-2046/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 2. November 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete minder- jährige Asylsuchende (UMA) und am 16. Dezember 2022 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tigrinischer Ethnie, in C._______ geboren und habe seit seinem zweiten Lebensjahr in D._______, Zoba Selam, mit seinen Eltern gelebt. Die Schule habe er in der (…) Klasse abgebrochen. Sein Vater sei Soldat und in C._______ stationiert, weshalb er nur alle zwei Jahre nach Hause gekommen sei. Sie hätten an der Grenze zu Äthiopien gelebt, wo ständig Kämpfe stattgefunden hätten. Da er dort nicht in Ruhe habe leben können, sei er ausgereist. Es habe keine Schulen und auch sonst nichts gegeben. Abgesehen davon hätten Razzien stattgefunden und er habe befürchtet, bei einer solchen Razzia festgenommen zu werden. Zudem habe man sich während der Corona-Zeit nicht versammeln dürfen. Dennoch hätten er und andere Jugendliche sich stets bei einem Mann im Dorf getroffen, welcher einen Fernseher gehabt habe. Er (der Mann) sei deswegen auch mehrmals verwarnt worden. Eines Tages sei er zusammen mit etwa zwanzig bis dreissig Personen bei diesem Mann zuhause gewesen, als unerwartet Sol- daten gekommen seien. Der Mann sei festgenommen worden, während ihm und seinen Freunden die Flucht gelungen sei. Er habe gehört, dass man den Mann gezwungen habe, offenzulegen, wer sich alles bei ihm ver- sammelt habe. Er habe deswegen befürchtet, dass man ihn mitnehmen könnte. Kurz darauf habe er – ohne seine Eltern zuvor zu informieren – Eritrea auf illegalem Weg verlassen und sei über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist. B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein zu den Akten. C. Am 23. Dezember 2022 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren,

E-2046/2023 Seite 3 worauf die am 19. September 2022 bevollmächtigte amtliche Rechtsver- tretung ihr Mandat niederlegte. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 – eröffnet am 15. März 2023 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten an ihn an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2023 be- antragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Verfü- gung vom 28. Februar 2023, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an- zuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 19. April 2023 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Schreiben vom 31. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht bat die Beistandsperson des Beschwerdeführers unter Vorlage einer Kopie der Ernennungsurkunde sowie ihrer Identitätskarte um Information hinsichtlich eines allfälligen Urteils sowie um Akteneinsicht. Hierauf antwortete der In- struktionsrichter mit Schreiben vom 6. September 2023.

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Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerde- führer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfü- gung bewirken könnten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, das SEM habe mit der spärlich begründeten Anordnung des Wegweisungsvollzugs die spezifischen Schutz- und Abklärungspflichten bei UMA – wie sie sich ins- besondere aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ergeben – verletzt. Das SEM habe vorliegend insbesondere keinerlei Bemühungen unternommen, um abzuklären, ob er bei einer Rückkehr Obhut bei seiner Mutter finden könne. Das SEM habe es weiter unterlassen, sein enges Verhältnis zu sei- nen beiden in der Schweiz wohnhaften älteren Geschwistern bei der Beur- teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.

E-2046/2023 Seite 5 Die Aussage, dass «nichts» gegen eine Rückkehr zu den Eltern spreche, entbehre daher jeglicher Grundlage und verletze in grober Weise die Ab- klärungspflichten des SEM.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den Sachverhalt zum Zeit- punkt des Beschwerdeentscheids (BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler: Kommentar zum Bundesverwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 31). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig geworden und kann damit nicht mehr als UMA gelten. Angesichts dessen stellt sich im heutigen Zeitpunkt die Frage nach der KRK-Konformität der vorinstanz- lichen Prüfung – wobei das SEM durchaus eine einzelfallspezifische Prü- fung vorgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2) – jedenfalls nicht mehr. Die Bestimmungen der KRK, auf welche sich der Beschwerde- führer beruft, sind daher im heutigen Zeitpunkt nicht länger einschlägig. Demnach erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu, ob die vor- instanzliche Prüfung des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kin- deswohls sämtlichen rechtlichen Anforderungen zu genügen vermochte. Ungeachtet dessen geht aus seinen Aussagen unmissverständlich hervor, dass seine Familie ihn wieder aufnehmen wird (vgl. vorinstanzliche Akten […]-18/11 [nachfolgend: act. 18], F30-F33, F39, insb. F42). Vor diesem Hintergrund erscheint der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt. Sodann vermag der sich erst seit September 2022 in der Schweiz befindende Be- schwerdeführer aus dem Aufenthalt seiner Geschwister in der Schweiz für sein Asyl- respektive Wegweisungsverfahren nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, der Beziehung zu seinen Geschwistern in der Schweiz bei der Prüfung des Vollzugs der Weg- weisung besonderes Gewicht beizumessen oder weiterführende Abklärun- gen vorzunehmen (vgl. auch nachfolgend E. 9.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach zu verneinen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.

E. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei nachvollziehbar, dass die von ihm beschriebenen Lebensbedingungen (Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, keine Schulen etc.) in seiner Ge- gend schwierig gewesen seien, doch stelle diese Tatsache keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Weiter

E-2046/2023 Seite 6 gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass er in irgendeiner Art und Weise für den Militärdienst aufgeboten worden sei oder an einer Aushe- bung teilgenommen hätte. Persönlich habe er auch keinerlei Probleme mit den Behörden, irgendwelchen Organisationen oder Drittpersonen gehabt. Alleine die Möglichkeit, künftig festgenommen oder in den Militärdienst ein- gezogen werden zu können, stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylge- setzes dar. Er habe seinen Verdacht, festgenommen werden zu können, damit begründet, dass die Ehefrau des Mannes mit dem Fernseher bei ei- nem Gespräch mit seiner Mutter erwähnt habe, dass ihr Mann in Haft ge- zwungen worden sei, die Namen der am besagten Tag Anwesenden anzu- geben. Zuhause sei aber nie nach ihm gesucht worden und er habe keine Informationen darüber, dass jemand nach seiner Ausreise nach ihm gefragt habe. Hinsichtlich der Verhaftung seiner Kollegen bleibe der Grund für diese Festnahmen offen. Objektiv betrachtet gebe es keinerlei Hinweise, dass dieser Mann seinen Namen genannt habe oder die Behörden ein In- teresse an seiner Festnahme hätten. Abgesehen davon bestünden Zweifel im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens: An der Erstbefra- gung habe er dies mit keinem Wort genannt, obwohl er gefragt worden sei, ob er je Probleme mit den Behörden gehabt habe und das Ereignis gemäss Darstellung in der Anhörung ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei. Weiter sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsge- richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit flüchtlingsrechtlich relevanten Sank- tionen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er kei- nerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die geltend gemachte il- legale Ausreise alleine vermöge daher keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.

E. 5.2 In seiner Beschwerde betonte der Beschwerdeführer zunächst die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. An der Anhörung habe er glaubhaft an- gegeben, dass er an der Erstbefragung durchaus habe erzählen wollen, infolge der Verhaftung des Mannes ins Visier der Behörden geraten zu sein, aber nicht dazu gekommen sei. Die Erstbefragung bezwecke nicht die Erforschung der Asylgründe. Die Feststellung von angeblichen Wider- sprüchen einzig aufgrund von Diskrepanzen zwischen der Erstbefragung und der eigentlichen Asylanhörung sei nicht zulässig. Es sei daher primär

E-2046/2023 Seite 7 auf die Anhörung abzustellen. In dieser habe er glaubhaft erläutern kön- nen, dass er von einem konkreten Rekrutierungsversuch betroffen gewe- sen sei und aus Furcht vor einer Verhaftung Eritrea verlassen habe. Er habe begründete Furcht gehabt, als Mitläufer in der von der Razzia be- troffenen Jugendgruppe ebenfalls gesucht zu werden, zumal einige seiner Kollegen bereits verhaftet worden seien. Es würden regelmässig Minder- jährige rekrutiert. All dies habe er glaubhaft und konsistent geschildert. Es lägen daher genügend Hinweise vor, dass er in Eritrea als missliebige Per- son gelte und Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse. Er habe somit begründete Furcht, als Schulabbrecher in die Armee eingezogen zu wer- den.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Die Vor- instanz ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Mit seiner Be- schwerde vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal er sich darin zur Hauptsache zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen äusserte und damit an der Argumenta- tion der Vorinstanz vorbeizielt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann

E-2046/2023 Seite 8 daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefoch- tene Verfügung Ziff. II).

E. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensol- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon- krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3).

E. 7.2.1 Solche konkreten Indizien liegen – entgegen den Beschwerdebe- hauptungen – in casu klar nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte seinen Aussagen zufolge weder direkten Behördenkontakt, noch sei er im Nach- gang der Verhaftung des Mannes mit dem Fernseher gesucht worden (vgl. act. 14 Ziff. 7.01; act. 18 F76-80). Weiter ist die Ansicht des Beschwerde- führers nicht nachvollziehbar, wonach es sich bei der Razzia im Haus des Mannes um einen «konkreten Rekrutierungsversuch» gehandelt habe. Aus seinen Vorbringen ergeben sich keine Hinweise, die diese Annahme stüt- zen würden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Versammlung von rund 30 Personen im Haus des Mannes gegen die damaligen Corona-Regeln verstiess, weswegen die Behörden eingeschritten sind und die Versamm- lung aufgelöst haben. Dies, zumal der Beschwerdeführer dieses Ereignis in die «Corona-Zeit» verordnete und angab, es sei verboten gewesen, dass sich viele Leute miteinander treffen (vgl. act. 18 F60). Zudem sei der Mann wegen dieser Versammlungen in seinem Haus bereits zuvor zwei Mal von den Behörden verwarnt worden, die (unbewaffneten) Soldaten seien rein

E-2046/2023 Seite 9 zufällig in der Gegend gewesen (vgl. a.a.O. F64, F67 f.) und hätten den Betroffenen, der ein Soldat gewesen sei, auch wieder freigelassen (vgl. a.a.O. F82). Sodann ist weder bekannt, aus welchem konkreten Grund ei- nige seiner Kollegen im Anschluss verhaftet worden seien noch was in der Folge mit ihnen geschehen ist (vgl. a.a.O. F70 f.). Unter diesen Umständen ist – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer an- gesehen würde. Allein die Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ohnehin nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-7898/2015 vom 30. Ja- nuar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom

E. 7.2.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr zum Zeit- punkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nach geltender Praxis (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015) nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 54 AsylG. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II.2.3).

E. 7.4 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2046/2023 Seite 10 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zu- mutbar und möglich. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 stehe selbst eine glaubhaft ge- machte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Zudem genüge die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr den Anforderungen von Art. 4 EMRK nicht. Auch wäre es seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern zumutbar, ihn finanziell zu unterstützen, bis es ihm gelinge, selbständig wirtschaftlich Fuss zu fassen. 9.2.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, da eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK drohen würde. Es bestehe das konkrete Risiko, dass er nach einer Rückkehr ins Visier der Behörden geraten und in den Militärdienst eingezogen respektive aufgrund seiner Flucht vorgängig mit Haft bestraft würde. Zudem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Lage in der Tigray-Region verschlechtert habe und es erneut zu Konflikten komme. Ferner sei insbesondere aufgrund seiner Beziehung zu seinen Geschwistern in der Schweiz von einer Entwurzelung im Heimat- staat auszugehen. Die familiäre Situation in Eritrea sei fragil, zumal die Mutter alleine lebe und der Vater auf unbestimmte Zeit im Militärdienst sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wäre er einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil er sich in einer persönli- chen Notlage befinden würde.

E-2046/2023 Seite 11 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer allfäl- lig anstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bun- desverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht in- haftiert würde, zumal er – wie in E. 7 oben bereits dargelegt – weder jemals von den zuständigen Behörden für eine militärische Ausbildung noch für den Nationaldienst aufgeboten worden sei. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen. Es ist somit nicht davon aus- zugehen, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren potenziellen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-2046/2023 Seite 12 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Gemäss geltender Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs- weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge- gangen werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus- gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Fakto- ren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Soweit der Beschwerdeführer auf den Kon- flikt in der äthiopischen Tigray-Region hinwies, bezieht sich dieser haupt- sächlich auf einen Drittstaat. Auswirkungen des Konflikts auf Eritrea (u.a. die Beteiligung durch den Einsatz eritreischer Truppen in der äthiopischen Tigray-Region) sind nicht von der Hand zu weisen, sind aber allgemeiner Natur und betreffen den Beschwerdeführer nicht persönlich. Es ist in den eritreischen Grenzregionen auch nicht von einer Situation auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar er- scheinen lassen würden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-339/2022 vom 21. März 2022 E. 7.3.4). 9.4.3 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Um- stände vor, wonach der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer in Eritrea aus individuellen Gründen einer existenzbedrohenden Situation ausge- setzt wäre. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass seine im Heimatland verbliebe- nen Familienmitglieder (Eltern, Schwester) ohne Weiteres bereit und in der Lage wären, ihn wieder aufzunehmen (vgl. hierzu zutreffende Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung, Ziff. III.2). Aufgrund der kurzen Auf- enthaltsdauer in der Schweiz und der Tatsache, dass er den Grossteil sei- ner prägenden Jugendjahre in Eritrea verbracht hat, ist entgegen den Be- schwerdeausführungen auch nicht von einer derart fortgeschrittenen In- tegration in der Schweiz auszugehen, welche einer Entwurzelung im Hei- matstaat gleichkommt. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz aufent- haltsberechtigten Geschwistern führt diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass seine sich im Ausland

E-2046/2023 Seite 13 aufhältigen Familienangehörigen ([…]) ihn und seine Familie in der Heimat bei Bedarf finanziell unterstützen werden können. Schliesslich ist ihm als jungen und gesunden Erwachsenen auch zuzumuten, sich in seiner Hei- mat um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh- rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei- willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge- gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 stehe selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Zudem genüge die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr den Anforderungen von Art. 4 EMRK nicht. Auch wäre es seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern zumutbar, ihn finanziell zu unterstützen, bis es ihm gelinge, selbständig wirtschaftlich Fuss zu fassen.

E. 9.2.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, da eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK drohen würde. Es bestehe das konkrete Risiko, dass er nach einer Rückkehr ins Visier der Behörden geraten und in den Militärdienst eingezogen respektive aufgrund seiner Flucht vorgängig mit Haft bestraft würde. Zudem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Lage in der Tigray-Region verschlechtert habe und es erneut zu Konflikten komme. Ferner sei insbesondere aufgrund seiner Beziehung zu seinen Geschwistern in der Schweiz von einer Entwurzelung im Heimatstaat auszugehen. Die familiäre Situation in Eritrea sei fragil, zumal die Mutter alleine lebe und der Vater auf unbestimmte Zeit im Militärdienst sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wäre er einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil er sich in einer persönlichen Notlage befinden würde.

E. 9.3.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer allfällig anstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert würde, zumal er - wie in E. 7 oben bereits dargelegt - weder jemals von den zuständigen Behörden für eine militärische Ausbildung noch für den Nationaldienst aufgeboten worden sei. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren potenziellen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Gemäss geltender Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Soweit der Beschwerdeführer auf den Konflikt in der äthiopischen Tigray-Region hinwies, bezieht sich dieser hauptsächlich auf einen Drittstaat. Auswirkungen des Konflikts auf Eritrea (u.a. die Beteiligung durch den Einsatz eritreischer Truppen in der äthiopischen Tigray-Region) sind nicht von der Hand zu weisen, sind aber allgemeiner Natur und betreffen den Beschwerdeführer nicht persönlich. Es ist in den eritreischen Grenzregionen auch nicht von einer Situation auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-339/2022 vom 21. März 2022 E. 7.3.4).

E. 9.4.3 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Umstände vor, wonach der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer in Eritrea aus individuellen Gründen einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass seine im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder (Eltern, Schwester) ohne Weiteres bereit und in der Lage wären, ihn wieder aufzunehmen (vgl. hierzu zutreffende Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, Ziff. III.2). Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Tatsache, dass er den Grossteil seiner prägenden Jugendjahre in Eritrea verbracht hat, ist entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen, welche einer Entwurzelung im Heimatstaat gleichkommt. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Geschwistern führt diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass seine sich im Ausland aufhältigen Familienangehörigen ([...]) ihn und seine Familie in der Heimat bei Bedarf finanziell unterstützen werden können. Schliesslich ist ihm als jungen und gesunden Erwachsenen auch zuzumuten, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 September 2018 E. 6.3).

E. 11.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten von der Be- dürftigkeit des vormals minderjährigen Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aus- sichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder

E-2046/2023 Seite 14 einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antrags- gemäss lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwer- deführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungs- aufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 750.– (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2046/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 750.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2046/2023 Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 2. November 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) und am 16. Dezember 2022 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tigrinischer Ethnie, in C._______ geboren und habe seit seinem zweiten Lebensjahr in D._______, Zoba Selam, mit seinen Eltern gelebt. Die Schule habe er in der (...) Klasse abgebrochen. Sein Vater sei Soldat und in C._______ stationiert, weshalb er nur alle zwei Jahre nach Hause gekommen sei. Sie hätten an der Grenze zu Äthiopien gelebt, wo ständig Kämpfe stattgefunden hätten. Da er dort nicht in Ruhe habe leben können, sei er ausgereist. Es habe keine Schulen und auch sonst nichts gegeben. Abgesehen davon hätten Razzien stattgefunden und er habe befürchtet, bei einer solchen Razzia festgenommen zu werden. Zudem habe man sich während der Corona-Zeit nicht versammeln dürfen. Dennoch hätten er und andere Jugendliche sich stets bei einem Mann im Dorf getroffen, welcher einen Fernseher gehabt habe. Er (der Mann) sei deswegen auch mehrmals verwarnt worden. Eines Tages sei er zusammen mit etwa zwanzig bis dreissig Personen bei diesem Mann zuhause gewesen, als unerwartet Soldaten gekommen seien. Der Mann sei festgenommen worden, während ihm und seinen Freunden die Flucht gelungen sei. Er habe gehört, dass man den Mann gezwungen habe, offenzulegen, wer sich alles bei ihm versammelt habe. Er habe deswegen befürchtet, dass man ihn mitnehmen könnte. Kurz darauf habe er - ohne seine Eltern zuvor zu informieren - Eritrea auf illegalem Weg verlassen und sei über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist. B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein zu den Akten. C. Am 23. Dezember 2022 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren, worauf die am 19. September 2022 bevollmächtigte amtliche Rechtsvertretung ihr Mandat niederlegte. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 - eröffnet am 15. März 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2023, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 19. April 2023 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Schreiben vom 31. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht bat die Beistandsperson des Beschwerdeführers unter Vorlage einer Kopie der Ernennungsurkunde sowie ihrer Identitätskarte um Information hinsichtlich eines allfälligen Urteils sowie um Akteneinsicht. Hierauf antwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 6. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, das SEM habe mit der spärlich begründeten Anordnung des Wegweisungsvollzugs die spezifischen Schutz- und Abklärungspflichten bei UMA - wie sie sich insbesondere aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ergeben - verletzt. Das SEM habe vorliegend insbesondere keinerlei Bemühungen unternommen, um abzuklären, ob er bei einer Rückkehr Obhut bei seiner Mutter finden könne. Das SEM habe es weiter unterlassen, sein enges Verhältnis zu seinen beiden in der Schweiz wohnhaften älteren Geschwistern bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. Die Aussage, dass «nichts» gegen eine Rückkehr zu den Eltern spreche, entbehre daher jeglicher Grundlage und verletze in grober Weise die Abklärungspflichten des SEM. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids (Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler: Kommentar zum Bundesverwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 31). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig geworden und kann damit nicht mehr als UMA gelten. Angesichts dessen stellt sich im heutigen Zeitpunkt die Frage nach der KRK-Konformität der vorinstanzlichen Prüfung - wobei das SEM durchaus eine einzelfallspezifische Prüfung vorgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2) - jedenfalls nicht mehr. Die Bestimmungen der KRK, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, sind daher im heutigen Zeitpunkt nicht länger einschlägig. Demnach erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu, ob die vorinstanzliche Prüfung des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtlichen rechtlichen Anforderungen zu genügen vermochte. Ungeachtet dessen geht aus seinen Aussagen unmissverständlich hervor, dass seine Familie ihn wieder aufnehmen wird (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-18/11 [nachfolgend: act. 18], F30-F33, F39, insb. F42). Vor diesem Hintergrund erscheint der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt. Sodann vermag der sich erst seit September 2022 in der Schweiz befindende Beschwerdeführer aus dem Aufenthalt seiner Geschwister in der Schweiz für sein Asyl- respektive Wegweisungsverfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, der Beziehung zu seinen Geschwistern in der Schweiz bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung besonderes Gewicht beizumessen oder weiterführende Abklärungen vorzunehmen (vgl. auch nachfolgend E. 9.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach zu verneinen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei nachvollziehbar, dass die von ihm beschriebenen Lebensbedingungen (Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, keine Schulen etc.) in seiner Gegend schwierig gewesen seien, doch stelle diese Tatsache keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Weiter gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass er in irgendeiner Art und Weise für den Militärdienst aufgeboten worden sei oder an einer Aushebung teilgenommen hätte. Persönlich habe er auch keinerlei Probleme mit den Behörden, irgendwelchen Organisationen oder Drittpersonen gehabt. Alleine die Möglichkeit, künftig festgenommen oder in den Militärdienst eingezogen werden zu können, stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Er habe seinen Verdacht, festgenommen werden zu können, damit begründet, dass die Ehefrau des Mannes mit dem Fernseher bei einem Gespräch mit seiner Mutter erwähnt habe, dass ihr Mann in Haft gezwungen worden sei, die Namen der am besagten Tag Anwesenden anzugeben. Zuhause sei aber nie nach ihm gesucht worden und er habe keine Informationen darüber, dass jemand nach seiner Ausreise nach ihm gefragt habe. Hinsichtlich der Verhaftung seiner Kollegen bleibe der Grund für diese Festnahmen offen. Objektiv betrachtet gebe es keinerlei Hinweise, dass dieser Mann seinen Namen genannt habe oder die Behörden ein Interesse an seiner Festnahme hätten. Abgesehen davon bestünden Zweifel im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens: An der Erstbefragung habe er dies mit keinem Wort genannt, obwohl er gefragt worden sei, ob er je Probleme mit den Behörden gehabt habe und das Ereignis gemäss Darstellung in der Anhörung ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei. Weiter sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge daher keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 5.2 In seiner Beschwerde betonte der Beschwerdeführer zunächst die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. An der Anhörung habe er glaubhaft angegeben, dass er an der Erstbefragung durchaus habe erzählen wollen, infolge der Verhaftung des Mannes ins Visier der Behörden geraten zu sein, aber nicht dazu gekommen sei. Die Erstbefragung bezwecke nicht die Erforschung der Asylgründe. Die Feststellung von angeblichen Widersprüchen einzig aufgrund von Diskrepanzen zwischen der Erstbefragung und der eigentlichen Asylanhörung sei nicht zulässig. Es sei daher primär auf die Anhörung abzustellen. In dieser habe er glaubhaft erläutern können, dass er von einem konkreten Rekrutierungsversuch betroffen gewesen sei und aus Furcht vor einer Verhaftung Eritrea verlassen habe. Er habe begründete Furcht gehabt, als Mitläufer in der von der Razzia betroffenen Jugendgruppe ebenfalls gesucht zu werden, zumal einige seiner Kollegen bereits verhaftet worden seien. Es würden regelmässig Minderjährige rekrutiert. All dies habe er glaubhaft und konsistent geschildert. Es lägen daher genügend Hinweise vor, dass er in Eritrea als missliebige Person gelte und Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse. Er habe somit begründete Furcht, als Schulabbrecher in die Armee eingezogen zu werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Mit seiner Beschwerde vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal er sich darin zur Hauptsache zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen äusserte und damit an der Argumentation der Vorinstanz vorbeizielt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). 7.2.1 Solche konkreten Indizien liegen - entgegen den Beschwerdebehauptungen - in casu klar nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte seinen Aussagen zufolge weder direkten Behördenkontakt, noch sei er im Nachgang der Verhaftung des Mannes mit dem Fernseher gesucht worden (vgl. act. 14 Ziff. 7.01; act. 18 F76-80). Weiter ist die Ansicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach es sich bei der Razzia im Haus des Mannes um einen «konkreten Rekrutierungsversuch» gehandelt habe. Aus seinen Vorbringen ergeben sich keine Hinweise, die diese Annahme stützen würden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Versammlung von rund 30 Personen im Haus des Mannes gegen die damaligen Corona-Regeln verstiess, weswegen die Behörden eingeschritten sind und die Versammlung aufgelöst haben. Dies, zumal der Beschwerdeführer dieses Ereignis in die «Corona-Zeit» verordnete und angab, es sei verboten gewesen, dass sich viele Leute miteinander treffen (vgl. act. 18 F60). Zudem sei der Mann wegen dieser Versammlungen in seinem Haus bereits zuvor zwei Mal von den Behörden verwarnt worden, die (unbewaffneten) Soldaten seien rein zufällig in der Gegend gewesen (vgl. a.a.O. F64, F67 f.) und hätten den Betroffenen, der ein Soldat gewesen sei, auch wieder freigelassen (vgl. a.a.O. F82). Sodann ist weder bekannt, aus welchem konkreten Grund einige seiner Kollegen im Anschluss verhaftet worden seien noch was in der Folge mit ihnen geschehen ist (vgl. a.a.O. F70 f.). Unter diesen Umständen ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer angesehen würde. Allein die Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ohnehin nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 7.2.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 7.3 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nach geltender Praxis (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015) nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 54 AsylG. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II.2.3). 7.4 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 stehe selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Zudem genüge die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr den Anforderungen von Art. 4 EMRK nicht. Auch wäre es seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern zumutbar, ihn finanziell zu unterstützen, bis es ihm gelinge, selbständig wirtschaftlich Fuss zu fassen. 9.2.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, da eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK drohen würde. Es bestehe das konkrete Risiko, dass er nach einer Rückkehr ins Visier der Behörden geraten und in den Militärdienst eingezogen respektive aufgrund seiner Flucht vorgängig mit Haft bestraft würde. Zudem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Lage in der Tigray-Region verschlechtert habe und es erneut zu Konflikten komme. Ferner sei insbesondere aufgrund seiner Beziehung zu seinen Geschwistern in der Schweiz von einer Entwurzelung im Heimatstaat auszugehen. Die familiäre Situation in Eritrea sei fragil, zumal die Mutter alleine lebe und der Vater auf unbestimmte Zeit im Militärdienst sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wäre er einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil er sich in einer persönlichen Notlage befinden würde. 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer allfällig anstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert würde, zumal er - wie in E. 7 oben bereits dargelegt - weder jemals von den zuständigen Behörden für eine militärische Ausbildung noch für den Nationaldienst aufgeboten worden sei. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren potenziellen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Gemäss geltender Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Soweit der Beschwerdeführer auf den Konflikt in der äthiopischen Tigray-Region hinwies, bezieht sich dieser hauptsächlich auf einen Drittstaat. Auswirkungen des Konflikts auf Eritrea (u.a. die Beteiligung durch den Einsatz eritreischer Truppen in der äthiopischen Tigray-Region) sind nicht von der Hand zu weisen, sind aber allgemeiner Natur und betreffen den Beschwerdeführer nicht persönlich. Es ist in den eritreischen Grenzregionen auch nicht von einer Situation auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-339/2022 vom 21. März 2022 E. 7.3.4). 9.4.3 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Umstände vor, wonach der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer in Eritrea aus individuellen Gründen einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass seine im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder (Eltern, Schwester) ohne Weiteres bereit und in der Lage wären, ihn wieder aufzunehmen (vgl. hierzu zutreffende Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, Ziff. III.2). Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Tatsache, dass er den Grossteil seiner prägenden Jugendjahre in Eritrea verbracht hat, ist entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen, welche einer Entwurzelung im Heimatstaat gleichkommt. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Geschwistern führt diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass seine sich im Ausland aufhältigen Familienangehörigen ([...]) ihn und seine Familie in der Heimat bei Bedarf finanziell unterstützen werden können. Schliesslich ist ihm als jungen und gesunden Erwachsenen auch zuzumuten, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des vormals minderjährigen Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 750.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 750.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: