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E-339/2022

E-339/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-21 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 12. Ja- nuar 2016 in der Schweiz um Asyl nach und brachte zur Begründung sei- nes Asylgesuchs vor, wegen der Desertion seines Stiefvaters mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern im Juli 2012 Eritrea verlassen zu ha- ben. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil E-4949/2018 vom 7. August 2019 wies das Bundesverwaltungsge- richt eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, bei der Vorinstanz ein Wiedererwä- gungsgesuch ein und beantragte in materieller Hinsicht, die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei wiedererwä- gungsweise festzustellen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel- tend, bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er umgehend für den Natio- naldienst aufgeboten und anschliessend im derzeit in Äthiopien herrschen- den Konflikt eingesetzt werden, in welchem auch eritreische Truppen im Einsatz wären. Weiter würden Wehrdienstpflichtige oft nicht militärgebun- den eingesetzt, was das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit verletze und eine Wegweisung nach Eritrea unzulässig erscheinen lasse. Ausser- dem habe sich die allgemeine Lage in Eritrea seit dem Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts vom 7. August 2019 – unter anderem aufgrund der Corona-Pandemie – massiv verschlechtert. Auch aufgrund seines gänzlich fehlenden sozialen Beziehungsnetzes in Eritrea sei der Wegweisungsvoll- zug zusätzlich als unzumutbar zu erachten. Er verweist sodann auf seine Integration in der Schweiz. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer fol- gende Beweismittel ein: Quellensammlung betreffend Beteiligung eritrei- scher Truppen an Kriegsverbrechen im Tigray-Gebiet vom 24. September 2021; Appell «ohne dabei das Gesicht zu verlieren» vom Februar 2021;

E-339/2022 Seite 3 Korrespondenz zwischen ACAT Schweiz und Staatssekretär Gattiker; Gut- achten Dr. Nicole Hirt; Abschlusszeugnis Berufsvorbereitungsklasse vom

29. Juni 2018; Abschlusszeugnis Berufsschule vom 11. Juni 2021; Noten- ausweis berufliche Grundbildung vom 21. Juni 2021; Eidgenössisches Fä- higkeitszeugnis (EFZ), Produktionsmechaniker, vom 1. Juli 2021. D. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. De- zember 2021 – eröffnet am 23. Dezember 2021 (Datum Poststempel) – ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Juli 2018 sei rechtskräftig und voll- streckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Der Beschwerdeführer erhob, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertre- terin, mit Eingabe vom 22. Januar 2022 (Datum Poststempel) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin bean- tragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er rügte die unvollständige wie auch unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und beantragte, der Sachverhalt sei durch das ange- rufene Gericht erneut zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zwecks Sach- verhaltsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das missbräuchliche Überschreiten des Ermessens durch die Vorinstanz sei festzustellen und gebührend zu rügen. Der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Ver- fahrens auszusetzen und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann sei die vorläufige Auf- nahme aus humanitären Gründen anzuordnen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei eine Parteientschädi- gung im Ermessen des Gerichts festzulegen. Auf die Begründung dieser Rechtsbegehen wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superpro- visorischer Massnahme vom 26. Januar 2022 per sofort einstweilen aus.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwal- tungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

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E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter ande- rem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Ei- genschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblie- ben sind.

E. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie- der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 4.4 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der gel- tend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprüng- lichen Verfügung festgehalten hat. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea

E-339/2022 Seite 6 erweise sich – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – nach wie vor als zulässig. Der pauschale Verweis auf die Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit November 2020, die dazu eingereichte Zusammenstellung von Pressemeldungen und damit verbun- den die Gefahr einer hypothetischen Einberufung in den eritreischen Nati- onaldienst würden den Anforderungen an ein «real risk» nicht genügen. Unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts, insbesondere das Urteil D-3648/2021 vom 8. November 2021, führte das SEM sodann aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Kenntnis der Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit anfangs No- vember 2020 wiederholt die vom SEM verfügten Wegweisungen von erit- reischen Asylsuchenden im wehrdienstpflichtigen Alter gestützt und dabei keine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK festgestellt. Laut aktueller Recht- sprechung der Schweizer Asylbehörden könne in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs- weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge- gangen werden. Ebenso würden die derzeitigen Unruhen in der äthiopi- schen Region Tigray an dieser Einschätzung nichts ändern. Bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Wegweisungsvollzugshindernisse könne auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4949/2018 vom 7. August 2019 verwiesen werden (a.a.O. E. 10.2). An diesen Schlussfolgerungen würden ebenfalls die Darstellungen im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2021 nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer keine neuen Wegweisungsvollzugshindernisse seine persönliche Situation betreffend geltend gemacht habe. Nach wie vor seien daher keine glaub- haften Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Eritrea in eine existenzielle Notlage gelangen könnte. Somit erweise sich der Weg- weisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Schliesslich stehe auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setze voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur sei, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibe. Bei der Corona-Pan- demie handle es sich um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Modalitäten des Vollzuges durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen sei, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situa- tion im Heimatland angepasst werde.

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E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse erneut und macht geltend, das SEM habe die Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe es die ausführlich darge- legten und sorgfältig dokumentierten Gesuchsgründe «gar nicht wirklich gewürdigt». Die Vorinstanz sei auf die in seinem Gesuch ausführlich dar- gelegten Gründe, weshalb eine Rückkehr nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar sei, nicht eingegangen und der zuständige Sachbearbeiter habe mit Verweis auf einige Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts versucht, ihm weiszumachen, weswegen auch die Partizipation eritreischer Truppen am Tigray-Konflikt nichts an der derzeiti- gen Praxis betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit zu ändern vermöge. Allerdings reiche bereits ein kurzer Blick auf die im angefochtenen Ent- scheid erwähnten Urteile um festzustellen, dass die Partizipation eritrei- scher Truppen am Tigray-Konflikt vom Bundesverwaltungsgericht noch nie gebührend untersucht worden sei. Aufgrund der veränderten Situation in Eritrea könne auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht länger zur Anwendung kommen. Ferner habe die Vorinstanz kaum Bezug auf die Anti-Folter-Konvention genommen. Der von der Vorinstanz immer wieder gern ins Feld geführte Textbaustein betreffend eines «real risk» als Voraussetzung zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK könne in Anbetracht eines wahrscheinlichen Einzugs ins Mili- tär mit anschliessender Entsendung in einen Krieg nicht greifen. Der Vo- rinstanz sei überdies Ermessensmissbrauch und die Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes vorzuwerfen.

E. 6.1 Die formellen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör) sowie der unvollständigen und un- richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu be- urteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,

E-339/2022 Seite 8 dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Die Rüge auf Beschwerdeebene wonach die Vorinstanz den Sachver- halt unvollständig festgestellt und die Beweismittel nicht gewürdigt bezie- hungsweise summarisch disqualifiziert habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtung, aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters von einem mögli- chen Fronteinsatz in der Region Tigray im Nachbarstaat Äthiopien betrof- fen zu sein, rechtsgenüglich auseinandergesetzt und hat diesbezüglich ausgeführt, der pauschale Verweis auf diese Unruhen seit November 2020 sowie die auf Pressemeldungen gestützte Gefahr einer hypothetischen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst genügten den Anforderun- gen an ein «real risk» nicht. Gleichzeitig verwies die Vorinstanz auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und führte unter anderem aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Kenntnis der Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit anfangs November 2020 wiederholt die vom SEM verfügten Wegweisungen von eritreischen Asylsuchenden im wehrdienstpflichtigen Alter gestützt und dabei keine Ver- letzung von Art. 3 oder 4 EMRK festgestellt. Die Vorinstanz hat damit den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt aufgenommen und ma- teriell beurteilt. Bezüglich des Vorbringens, wonach er in Eritrea über kein genügendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, verwies die Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-4949/2018 vom 7. August 2019. Die eingereichten Be- weismittel hat die Vorinstanz sodann entsprechend gewürdigt und in seine Erwägungen miteinbezogen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Uneinigkeit mit dem vorinstanzlichen Entscheid keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung

E-339/2022 Seite 9 darzustellen vermag. Dasselbe gilt auch für die Kritik an der aktuellen Rechtspraxis zu Eritrea. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungs- weise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern betrifft Fragen der materiellen Auseinandersetzung. Ebenso wenig greift der Vorwurf der un- vollständigen beziehungsweise unrichtigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts, richtet sich dieser im Kern doch nicht gegen die Sach- verhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdi- gung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel.

E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche, eventualiter gestellte, Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 7.1 Auch in materieller Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Insbesondere sind Wegweisungsvollzugshindernisse unter Be- rücksichtigung der Vorbingen des Beschwerdeführers im Wiedererwä- gungsverfahren vorliegend nicht zu bejahen, namentlich wurden solche vom Beschwerdeführer nicht substanziiert.

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insbesondere nicht als unzu- lässig (Art. 83 Abs. 3 AIG). Diesbezüglich ist auf das in der Sache des Be- schwerdeführers bereits ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4949/2018 vom 7. August 2019 zu verweisen. Dort wird – unter Bezug- nahme auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

– ebenso die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren aufgeworfene Frage abgehandelt, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst sich als unzulässig im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK erweist.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sodann vorliegend auch nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts- staat aufgrund einer Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 7.3.1 Zunächst ist erneut auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-4949/2018 zu verweisen, in welcher das Gericht unter Be- zugnahme auf das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenz-

E-339/2022 Seite 10 urteil publiziert) festgehalten hat, dass angesichts der im Generellen ver- besserten sozioökonomischen und wirtschaftlichen Lage in Eritrea die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuel- len Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt sei. Festgehalten wurde, dass der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien seit vielen Jahren beendet sei, und auch in Eritrea seien keine ernsthaften eth- nischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Die Frage der Zumutbar- keit bleibe aber im Einzelfall zu prüfen, von einer Existenzbedrohung könne bei Vorliegen besonderer individueller Umstände ausgegangen werden. Im vorangegangenen ordentlichen Verfahren wurden die individuellen Um- stände des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt (a.a.O. E.10.2). Der Vollzug der Wegweisung wurde für zumutbar befunden, wobei auf ein be- stehendes Familiennetz im Heimatstaat und im Ausland mit Unterstüt- zungsmöglichkeiten verwiesen und erwogen wurde, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handle, dessen Rein- tegration im Heimatstaat möglich sei.

E. 7.3.2 Allgemein ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt zumindest nicht von einer Verbesserung der sozioökonomischen und wirtschaftlichen Lage auszugehen sein dürfte. Einhergehend mit der weltweiten Corona- Pandemie erfolgte zeitweise eine komplette Schliessung der eritreischen Landesgrenzen. Angehörige der Diaspora blieben ihrem Heimatstaat er- zwungenermassen fern, damit auch entsprechende Devisen (vgl. HIRT NICOLE, Eritrea, in: Awedoba Albert et al. [Hrsg.], Africa Yearbook. Politics, Economy and Society South of the Sahara in 2020, Volume 17 2021, 319- 327, 320 ff.). Es kam zum zeitweiligen Unterbruch des für Eritrea wichtigen Warenhandels. Zudem scheint Eritrea, wie andere Länder der Region, von geringeren Geldüberweisungen der Diaspora aus dem Ausland betroffen zu sein, dies infolge des Verlusts von typischen Einkommensmöglichkeiten der Diaspora-Angehörigen (z.B. in den Golfstaaten; vgl. MÜLLER TANJA R., Transnational lived citizenship turns local: Covid 19 and Eritrean and Ethi- opian diaspora in Nairobi, in: Global 08.01.2022, <https://doi.org /10.1111/glob.12359>, abgerufen am 21.03.2022). Die eritreische Regie- rung erhob respektive erhebt in manchen Diaspora-Communities (z.B. in Saudi-Arabien) eine sog. «Covid-Steuer» (vgl. Radio Erythrée Internatio- nale [ERENA], Eritreans in KSA: Struggle against All Odds, 16.02.2021, <https://erena.org/eritreans-in-ksa-struggle-against-all-odds/>, abgerufen am 21.03.2022). Die zeitweiligen allgemeinen Ausgangssperren und ein Lock-Down dürften die sozioökonomische Situation für die Bevölkerung weiter verschlechtert haben. Aus dem Umstand, dass der Zugang zu Erit- rea durch die Corona-Pandemie massiv eingeschränkt war, resultiert auch

E-339/2022 Seite 11 eine Verschlechterung der Quellenlage. Aktuell sind praktisch keine regie- rungsunabhängigen Daten verfügbar, da keine Forschungsaufenthalte und keine Fact-Finding-Missionen stattfinden und sich Medienschaffende nicht in Eritrea aufhalten. Der Grossteil der verfügbaren Informationen zu Eritrea reflektieren die Situation vor der Covid-Pandemie.

E. 7.3.3 Abzustellen bei der Beurteilung ist jedoch auf die individuelle Situa- tion der jeweils betroffenen Person. Im Falle des Beschwerdeführers hat er im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren darzulegen, dass ihn die all- gemeine Lage im Heimatstaat persönlich trifft. Bereits in seinem Urteil E-4949/2018 vom 7. August 2019 hatte das Gericht im Falle des Beschwer- deführers darauf hingewiesen, dass es sich bei ihm um einen jungen, ge- sunden und arbeitsfähigen Mann handle, der sich bereits in der Vergan- genheit selbständig in einer neuen Umgebung zurechtfinden und integrie- ren konnte (a.a.O. E. 10.2). In finanzieller Hinsicht werde er wie bis anhin mit der Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Mutter sowie weite- rer in der Schweiz und im Ausland lebender Verwandte, zu denen er aktiv Kontakt habe, rechnen können. Was das Beziehungsnetz des Beschwer- deführers in Eritrea anbelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen im ge- nannten Urteil verwiesen werden: Sein Vater, der in Eritrea lebe, steht mit der in der Schweiz wohnhaften Familie in Kontakt und kümmert sich um die Belange seines Sohnes, dem Beschwerdeführer. Es wurde davon aus- gegangen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit seinem Vater re- aktivieren könne und bei einer Rückkehr von ihm die nötige Unterstützung erhalten werde. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, in welcher Weise ihn die sozioökonomische und wirt- schaftliche Lage, die sich seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts nicht verbessert haben dürfte, seine persönliche Situation derart verändert haben sollte, dass sich ein Vollzug der Wegweisung zum heuti- gen Zeitpunkt nicht mehr als zumutbar erweist. Es kann mithin auf die Aus- führungen des Gerichts im Entscheid E-4949/2018 vom 7. August 209 ver- wiesen werden. Eine Reintegration im Heimatstaat aus individuellen Grün- den scheint nach wie vor möglich. Sodann bestreiten weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die Integrationsbemühungen des Be- schwerdeführers in der Schweiz. Diese vermögen jedoch keinen Wieder- erwägungsgrund darzustellen.

E. 7.3.4 Eine andere Einschätzung gebietet sich – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung des aktuell in Äthiopien herrschenden Tigray-Konflikts nicht. Der genannte Konflikt beschränkt sich

E-339/2022 Seite 12 klar auf den Nachbarstaat Äthiopien und Eritrea ist von diesem nicht in ei- ner Art (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt) betroffen, die eine Wegwei- sung des Vollzugs dorthin generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Dass eritreische Truppen seit Beginn des Tigray-Konflikts im No- vember 2020 auf äthiopischen Territorium zur Unterstützung der äthiopi- schen Zentralregierung präsent und in den Konflikt involviert sind, ändert an dieser Einschätzung aktuell nichts. Es verdeutlicht vielmehr, dass das eritreische Regime und die äthiopische Zentralregierung ihren jahrelangen Konflikt beigelegt haben (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Ethi- opia PM Ahmed Abiy admits Eritrea forces in Tigray, 23.03.2021, <https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-56497168>; Reuters, Eritrea agrees to withdraw troops from border area, Ethiopia's PM says, 26.03.2021, <https://www.reuters.com/article/usethiopiaconflictidUSKBN2 BI0ML>, beide abgerufen am 21.03.2022). Auch in dieser Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn der Tigray-Konflikt in persönlicher Hinsicht besonders treffe und ein Wegwei- sungsvollzug dadurch in individueller Hinsicht unzumutbar sei.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Eritrea entgegenstehen würde. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Verweise auf Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Januar 2022 verfügte Voll- zugsstopp dahin. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

E. 9.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben – abzuweisen.

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E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-339/2022 Urteil vom 21. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annelies Müller, Verein Give a Hand.ch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 12. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach und brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, wegen der Desertion seines Stiefvaters mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern im Juli 2012 Eritrea verlassen zu haben. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil E-4949/2018 vom 7. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte in materieller Hinsicht, die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei wiedererwägungsweise festzustellen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er umgehend für den Nationaldienst aufgeboten und anschliessend im derzeit in Äthiopien herrschenden Konflikt eingesetzt werden, in welchem auch eritreische Truppen im Einsatz wären. Weiter würden Wehrdienstpflichtige oft nicht militärgebunden eingesetzt, was das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit verletze und eine Wegweisung nach Eritrea unzulässig erscheinen lasse. Ausserdem habe sich die allgemeine Lage in Eritrea seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2019 - unter anderem aufgrund der Corona-Pandemie - massiv verschlechtert. Auch aufgrund seines gänzlich fehlenden sozialen Beziehungsnetzes in Eritrea sei der Wegweisungsvollzug zusätzlich als unzumutbar zu erachten. Er verweist sodann auf seine Integration in der Schweiz. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Quellensammlung betreffend Beteiligung eritreischer Truppen an Kriegsverbrechen im Tigray-Gebiet vom 24. September 2021; Appell «ohne dabei das Gesicht zu verlieren» vom Februar 2021; Korrespondenz zwischen ACAT Schweiz und Staatssekretär Gattiker; Gutachten Dr. Nicole Hirt; Abschlusszeugnis Berufsvorbereitungsklasse vom 29. Juni 2018; Abschlusszeugnis Berufsschule vom 11. Juni 2021; Notenausweis berufliche Grundbildung vom 21. Juni 2021; Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ), Produktionsmechaniker, vom 1. Juli 2021. D. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 - eröffnet am 23. Dezember 2021 (Datum Poststempel) - ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Juli 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer erhob, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 22. Januar 2022 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er rügte die unvollständige wie auch unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und beantragte, der Sachverhalt sei durch das angerufene Gericht erneut zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zwecks Sachverhaltsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das missbräuchliche Überschreiten des Ermessens durch die Vorinstanz sei festzustellen und gebührend zu rügen. Der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann sei die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuordnen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei eine Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts festzulegen. Auf die Begründung dieser Rechtsbegehen wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Januar 2022 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4.4 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erweise sich - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - nach wie vor als zulässig. Der pauschale Verweis auf die Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit November 2020, die dazu eingereichte Zusammenstellung von Pressemeldungen und damit verbunden die Gefahr einer hypothetischen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst würden den Anforderungen an ein «real risk» nicht genügen. Unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil D-3648/2021 vom 8. November 2021, führte das SEM sodann aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Kenntnis der Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit anfangs November 2020 wiederholt die vom SEM verfügten Wegweisungen von eritreischen Asylsuchenden im wehrdienstpflichtigen Alter gestützt und dabei keine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK festgestellt. Laut aktueller Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden könne in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Ebenso würden die derzeitigen Unruhen in der äthiopischen Region Tigray an dieser Einschätzung nichts ändern. Bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Wegweisungsvollzugshindernisse könne auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4949/2018 vom 7. August 2019 verwiesen werden (a.a.O. E. 10.2). An diesen Schlussfolgerungen würden ebenfalls die Darstellungen im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2021 nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer keine neuen Wegweisungsvollzugshindernisse seine persönliche Situation betreffend geltend gemacht habe. Nach wie vor seien daher keine glaubhaften Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Eritrea in eine existenzielle Notlage gelangen könnte. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Schliesslich stehe auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setze voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur sei, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibe. Bei der Corona-Pandemie handle es sich um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Modalitäten des Vollzuges durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen sei, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst werde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse erneut und macht geltend, das SEM habe die Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe es die ausführlich dargelegten und sorgfältig dokumentierten Gesuchsgründe «gar nicht wirklich gewürdigt». Die Vorinstanz sei auf die in seinem Gesuch ausführlich dargelegten Gründe, weshalb eine Rückkehr nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar sei, nicht eingegangen und der zuständige Sachbearbeiter habe mit Verweis auf einige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts versucht, ihm weiszumachen, weswegen auch die Partizipation eritreischer Truppen am Tigray-Konflikt nichts an der derzeitigen Praxis betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit zu ändern vermöge. Allerdings reiche bereits ein kurzer Blick auf die im angefochtenen Entscheid erwähnten Urteile um festzustellen, dass die Partizipation eritreischer Truppen am Tigray-Konflikt vom Bundesverwaltungsgericht noch nie gebührend untersucht worden sei. Aufgrund der veränderten Situation in Eritrea könne auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht länger zur Anwendung kommen. Ferner habe die Vorinstanz kaum Bezug auf die Anti-Folter-Konvention genommen. Der von der Vorinstanz immer wieder gern ins Feld geführte Textbaustein betreffend eines «real risk» als Voraussetzung zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK könne in Anbetracht eines wahrscheinlichen Einzugs ins Militär mit anschliessender Entsendung in einen Krieg nicht greifen. Der Vorinstanz sei überdies Ermessensmissbrauch und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. 6. 6.1 Die formellen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör) sowie der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Die Rüge auf Beschwerdeebene wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Beweismittel nicht gewürdigt beziehungsweise summarisch disqualifiziert habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtung, aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters von einem möglichen Fronteinsatz in der Region Tigray im Nachbarstaat Äthiopien betroffen zu sein, rechtsgenüglich auseinandergesetzt und hat diesbezüglich ausgeführt, der pauschale Verweis auf diese Unruhen seit November 2020 sowie die auf Pressemeldungen gestützte Gefahr einer hypothetischen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst genügten den Anforderungen an ein «real risk» nicht. Gleichzeitig verwies die Vorinstanz auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und führte unter anderem aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Kenntnis der Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit anfangs November 2020 wiederholt die vom SEM verfügten Wegweisungen von eritreischen Asylsuchenden im wehrdienstpflichtigen Alter gestützt und dabei keine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK festgestellt. Die Vorinstanz hat damit den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt aufgenommen und materiell beurteilt. Bezüglich des Vorbringens, wonach er in Eritrea über kein genügendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, verwies die Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4949/2018 vom 7. August 2019. Die eingereichten Beweismittel hat die Vorinstanz sodann entsprechend gewürdigt und in seine Erwägungen miteinbezogen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Uneinigkeit mit dem vorinstanzlichen Entscheid keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung darzustellen vermag. Dasselbe gilt auch für die Kritik an der aktuellen Rechtspraxis zu Eritrea. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern betrifft Fragen der materiellen Auseinandersetzung. Ebenso wenig greift der Vorwurf der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, richtet sich dieser im Kern doch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte, Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Auch in materieller Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Insbesondere sind Wegweisungsvollzugshindernisse unter Berücksichtigung der Vorbingen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren vorliegend nicht zu bejahen, namentlich wurden solche vom Beschwerdeführer nicht substanziiert. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insbesondere nicht als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG). Diesbezüglich ist auf das in der Sache des Beschwerdeführers bereits ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4949/2018 vom 7. August 2019 zu verweisen. Dort wird - unter Bezugnahme auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ebenso die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren aufgeworfene Frage abgehandelt, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst sich als unzulässig im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK erweist. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sodann vorliegend auch nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund einer Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 7.3.1 Zunächst ist erneut auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4949/2018 zu verweisen, in welcher das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten hat, dass angesichts der im Generellen verbesserten sozioökonomischen und wirtschaftlichen Lage in Eritrea die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt sei. Festgehalten wurde, dass der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien seit vielen Jahren beendet sei, und auch in Eritrea seien keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe aber im Einzelfall zu prüfen, von einer Existenzbedrohung könne bei Vorliegen besonderer individueller Umstände ausgegangen werden. Im vorangegangenen ordentlichen Verfahren wurden die individuellen Umstände des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt (a.a.O. E.10.2). Der Vollzug der Wegweisung wurde für zumutbar befunden, wobei auf ein bestehendes Familiennetz im Heimatstaat und im Ausland mit Unterstützungsmöglichkeiten verwiesen und erwogen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handle, dessen Reintegration im Heimatstaat möglich sei. 7.3.2 Allgemein ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt zumindest nicht von einer Verbesserung der sozioökonomischen und wirtschaftlichen Lage auszugehen sein dürfte. Einhergehend mit der weltweiten Corona-Pandemie erfolgte zeitweise eine komplette Schliessung der eritreischen Landesgrenzen. Angehörige der Diaspora blieben ihrem Heimatstaat erzwungenermassen fern, damit auch entsprechende Devisen (vgl. Hirt Nicole, Eritrea, in: Awedoba Albert et al. [Hrsg.], Africa Yearbook. Politics, Economy and Society South of the Sahara in 2020, Volume 17 2021, 319-327, 320 ff.). Es kam zum zeitweiligen Unterbruch des für Eritrea wichtigen Warenhandels. Zudem scheint Eritrea, wie andere Länder der Region, von geringeren Geldüberweisungen der Diaspora aus dem Ausland betroffen zu sein, dies infolge des Verlusts von typischen Einkommensmöglichkeiten der Diaspora-Angehörigen (z.B. in den Golfstaaten; vgl. Müller Tanja R., Transnational lived citizenship turns local: Covid 19 and Eritrean and Ethiopian diaspora in Nairobi, in: Global 08.01.2022, , abgerufen am 21.03.2022). Die eritreische Regierung erhob respektive erhebt in manchen Diaspora-Communities (z.B. in Saudi-Arabien) eine sog. «Covid-Steuer» (vgl. Radio Erythrée Internationale [ERENA], Eritreans in KSA: Struggle against All Odds, 16.02.2021, , abgerufen am 21.03.2022). Die zeitweiligen allgemeinen Ausgangssperren und ein Lock-Down dürften die sozioökonomische Situation für die Bevölkerung weiter verschlechtert haben. Aus dem Umstand, dass der Zugang zu Eritrea durch die Corona-Pandemie massiv eingeschränkt war, resultiert auch eine Verschlechterung der Quellenlage. Aktuell sind praktisch keine regierungsunabhängigen Daten verfügbar, da keine Forschungsaufenthalte und keine Fact-Finding-Missionen stattfinden und sich Medienschaffende nicht in Eritrea aufhalten. Der Grossteil der verfügbaren Informationen zu Eritrea reflektieren die Situation vor der Covid-Pandemie. 7.3.3 Abzustellen bei der Beurteilung ist jedoch auf die individuelle Situation der jeweils betroffenen Person. Im Falle des Beschwerdeführers hat er im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren darzulegen, dass ihn die allgemeine Lage im Heimatstaat persönlich trifft. Bereits in seinem Urteil E-4949/2018 vom 7. August 2019 hatte das Gericht im Falle des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, der sich bereits in der Vergangenheit selbständig in einer neuen Umgebung zurechtfinden und integrieren konnte (a.a.O. E. 10.2). In finanzieller Hinsicht werde er wie bis anhin mit der Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Mutter sowie weiterer in der Schweiz und im Ausland lebender Verwandte, zu denen er aktiv Kontakt habe, rechnen können. Was das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea anbelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden: Sein Vater, der in Eritrea lebe, steht mit der in der Schweiz wohnhaften Familie in Kontakt und kümmert sich um die Belange seines Sohnes, dem Beschwerdeführer. Es wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit seinem Vater reaktivieren könne und bei einer Rückkehr von ihm die nötige Unterstützung erhalten werde. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, in welcher Weise ihn die sozioökonomische und wirtschaftliche Lage, die sich seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht verbessert haben dürfte, seine persönliche Situation derart verändert haben sollte, dass sich ein Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als zumutbar erweist. Es kann mithin auf die Ausführungen des Gerichts im Entscheid E-4949/2018 vom 7. August 209 verwiesen werden. Eine Reintegration im Heimatstaat aus individuellen Gründen scheint nach wie vor möglich. Sodann bestreiten weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz. Diese vermögen jedoch keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. 7.3.4 Eine andere Einschätzung gebietet sich - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung des aktuell in Äthiopien herrschenden Tigray-Konflikts nicht. Der genannte Konflikt beschränkt sich klar auf den Nachbarstaat Äthiopien und Eritrea ist von diesem nicht in einer Art (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt) betroffen, die eine Wegweisung des Vollzugs dorthin generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Dass eritreische Truppen seit Beginn des Tigray-Konflikts im November 2020 auf äthiopischen Territorium zur Unterstützung der äthiopischen Zentralregierung präsent und in den Konflikt involviert sind, ändert an dieser Einschätzung aktuell nichts. Es verdeutlicht vielmehr, dass das eritreische Regime und die äthiopische Zentralregierung ihren jahrelangen Konflikt beigelegt haben (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Ethiopia PM Ahmed Abiy admits Eritrea forces in Tigray, 23.03.2021, https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-56497168 ; Reuters, Eritrea agrees to withdraw troops from border area, Ethiopia's PM says, 26.03.2021, https://www.reuters.com/article/usethiopiaconflictidUSKBN2 BI0ML , beide abgerufen am 21.03.2022). Auch in dieser Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn der Tigray-Konflikt in persönlicher Hinsicht besonders treffe und ein Wegweisungsvollzug dadurch in individueller Hinsicht unzumutbar sei. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Eritrea entgegenstehen würde. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Verweise auf Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Januar 2022 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. 9.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben - abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: