Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 22. Januar 2016 und der Anhörung vom 20. Oktober 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus Asmara, wo er zusammen mit seiner Mutter, seinen Halbgeschwistern und seinem Stiefvater und gelegentlich bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gewohnt habe. Zu seinem leiblichen Vater habe er keinerlei Kontakt. Er habe die elfte Schulklasse im (...) abgeschlossen und sich danach auf das zwölfte Schuljahr in Sawa vorbereitet. Er habe auf ein entsprechendes Aufgebot gewartet und einige Male das Anschlagbrett seiner Schule konsultiert. Sein Stiefvater (welcher in der Schweiz am (...) Asyl erhielt; vgl. vorinstanzliche Akten N [...], A16) sei im Militär gewesen und eines Tages verschwunden respektive ausgereist, weshalb seine Mutter im (...) für (...) inhaftiert worden sei. Nach diesem Vorfall habe sie die Ausreise für sich und ihre Familie in die Wege geleitet. Dies sei für ihn schwierig zu akzeptieren gewesen, da er die Schule hätte fortsetzen wollen. Mit einem Fahrzeug sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern am (...) über Nacht ohne Halt in den Sudan gereist. Nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Khartum habe sein Stiefvater seine Mutter und Halbgeschwister in die Schweiz nachziehen können, wobei er im Sudan alleine habe zurückbleiben müssen. Erst rund drei Jahre später, am (...), sei er dann per Flugzeug nach Italien gereist, von wo er auf dem Landweg am 10. Januar 2016 in die Schweiz gelangt sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein sowie seine Geburtsurkunde (beide im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (eröffnet am 30. Juli 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 29. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Für das vorliegende Verfahren wurden die vorinstanzlichen Akten N (...) beigezogen (beinhaltend die Akten der Mutter des Beschwerdeführers sowie seines Stiefvaters und seiner Halbgeschwister). G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den im vorliegenden Entscheid beigezogenen Akten. Dieses nahm er mit seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 wahr.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
E. 5.1.1 Seinem Vorbringen, wonach er Eritrea ausschliesslich aufgrund der Ausreisepläne seiner Mutter wegen verlassen habe, könne keinerlei Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK entnommen werden. Gemäss seinen Aussagen habe er aufgrund der Probleme seiner Mutter keinerlei eigene Probleme gehabt. Sein Vorbringen entbehre somit jeglicher Asylrelevanz. Auch die Furcht vor einer allfälligen Einziehung in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea sei - nach gängiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht asylrelevant. In seinem Fall käme hinzu, dass er explizit und wiederholt angegeben habe, seinen Schulbesuch fortsetzen zu wollen und er somit einer Rekrutierung in den Militär- beziehungsweise in den Nationaldienst alles andere als unfreiwillig gegenübergestanden habe. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass er deswegen in asylrelevanter Weise bestraft würde. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Er habe in Eritrea weder mit Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt und sei auch nicht konkret nach Sawa aufgeboten worden. Entsprechend habe er sich auch nicht widerrechtlich einer Rekrutierung entzogen. Seine illegale Ausreise alleine vermöge für sich keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
E. 5.1.2 Zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hielt die Vorinstanz fest, dass den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Seinem fehlenden heimatlichen Beziehungsnetz könne der Umstand entgegengehalten werden, dass er volljährig, jung, gesund, arbeitsfähig und ohne familiäre Verpflichtungen sei. Er sei mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut und verfüge über eine ordentlich gute Schulbildung, was ihm den Einstieg in das heimatliche Berufs- und Erwerbsleben erleichtern dürfte. Ferner sei ein grosser Teil seiner Verwandtschaft ausserhalb Eritreas wohnhaft. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass diese ihn bei seiner Wiedereingliederung finanziell unterstützen werde. Demnach seien keine Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Er sei schliesslich nach seiner Ausreise aus Eritrea in der Lage gewesen, über zwei Jahre alleine im Sudan zu leben.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe folgendes entgegen:
E. 5.2.1 Er macht zunächst eine Reflexverfolgung aufgrund der Probleme seiner Mutter respektive der Desertion seines Stiefvaters geltend. Der von der Vorinstanz angeführten Protokollstelle lasse sich keine Aussage entnehmen, wonach er aufgrund der Verfolgung seiner Mutter eigene Probleme verneint habe. Er habe lediglich gesagt, dass er von keinen weiteren Problemen wegen dem Ehemann seiner Mutter erfahren habe. Er habe zwar andernorts angegeben, keine weiteren Probleme gehabt zu haben, jedoch hätten sein Stiefvater, seine Mutter und seine (...) Halbgeschwister alle in der Schweiz Asyl erhalten und seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Demnach sei seine Furcht vor einer Reflexverfolgung begründet. Er wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Fokus der Behörden geraten, dies umso mehr, da er nur darauf gewartet habe, nach Sawa einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer weise überdies ein geschärftes Profil auf, da sein Stiefvater vom Dienst desertiert sei. Seine Mutter habe diesbezüglich bereits erste Nachteile erleiden müssen und habe deshalb in der Schweiz auch Asyl erhalten. Er sei ausserdem kurz vor dem Einzug nach Sawa gestanden, bevor er das Land illegal verlassen habe. Es wäre nur noch eine Frage der Zeit gewesen, bis sein Name auf dem Anschlagbrett gestanden wäre. Zwischenzeitlich habe seine gesamte Familie das Land verlassen und über den Verbleib seines leiblichen Vaters habe er keine Informationen. In den Augen der eritreischen Behörden stamme er demnach aus einer regimekritischen Familie und gelte als missliebige Person, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.
E. 5.2.2 Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, in Eritrea weder über ein familiäres Netz, noch über Kontakt zu seinem leiblichen Vater oder Informationen zu seinem Verbleib zu verfügen. Die Schule habe er vorzeitig abbrechen müssen. Da er in Eritrea nie gearbeitet habe, seine Familie keine Ländereien besessen habe und er auch nicht in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, wäre er bei einer Rückkehr nicht in der Lage, seine Existenzgrundlage zu sichern. Eritrea habe er als Minderjähriger verlassen und somit prägende Jahre im Ausland verbracht. In der Schweiz sei er überdies sehr gut integriert und habe inzwischen auch eine Lehre begonnen. Die Schweiz sei zu seinem Lebensmittelpunkt geworden.
E. 5.3 Betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 wie folgt: Ihm sei der Asylentscheid vom 15. November 2015 betreffend seine Mutter bis anhin nicht bekannt gewesen. Ihm sei nie zur Kenntnis gebracht worden, dass seine Mutter sowie seine (...) Halbgeschwister nicht originär, sondern derivativ gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er habe damals als Jugendlicher miterlebt, dass die Desertion seines Steifvaters die Inhaftierung seiner Mutter zur Folge gehabt habe. Er - dessen Einberufung vor seiner illegalen Ausreise unmittelbar bevorgestanden habe - müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea im Zusammenhang mit der Desertion und der illegalen Ausreise seines Stiefvaters mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Der Umstand, dass seine Mutter mit seinem Vater Kontakt gehabt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass er selber seit seiner frühen Kindheit keinen Kontakt mehr zu seinem leiblichen Vater gehabt habe und auch nichts über dessen aktuellen Verbleib wisse. Von der Kontaktaufnahme habe er keine Kenntnis gehabt, er habe sich zu dieser Zeit im Sudan befunden und seine Mutter habe ihn auch nie darüber informiert. Gesprächen über seinen leiblichen Vater sei seine Mutter stets ausgewichen. Seine gesellschaftliche und berufliche Integration sei weit fortgeschritten, er habe zwischenzeitlich eine Lehre begonnen, erziele ausgezeichnete Leistungen im schulischen und praktischen Bereich und werde von den Lehrkräften wie auch den Mitschülern gleichermassen geschätzt. Er habe Eritrea vor rund (...) Jahren als Minderjähriger verlassen. Seit seiner Einreise lebe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Schweiz und habe sich hier auch einen aus Schweizerinnen und Schweizern bestehenden stabilen Freundeskreis aufgebaut. In Eritrea hingegen habe er kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz, welches bereit und in der Lage wäre, ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea die notwendige Unterstützung zu gewähren, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise.
E. 6 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht asylrelevant befunden hat. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort. E. II) verwiesen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, mit Ausnahme einer allfälligen Refraktion, keine eigenen Asylgründe geltend macht und seine Flüchtlingseigenschaft einerseits mit einer Reflexverfolgung, andererseits mit einem - aufgrund der Desertion seines Stiefvaters - geschärften Profil zu begründen versucht.
E. 6.1 Für eine entsprechende Reflexverfolgung findet sich in den Akten keine Stütze. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass er in Eritrea irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Eine anlässlich der BzP gestellte konkrete Frage nach allfälligen Problemen verneinte er (vgl. A5, Ziff. 7.1). Er erwähnte einzig, dass er zur Absolvierung eines schulischen Kaderkurses gezwungen worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.1), respektive dass er diesem zunächst freiwillig beigetreten sei, diesen danach jedoch nicht habe abbrechen können, da man ihn sonst von der Schule ausgeschlossen hätte (vgl. A15, F61). Diesem Vorbringen fehlt es aber offensichtlich an Asylrelevanz. Nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt, antwortete er, dass er wegen dem, was seiner Mutter widerfahren sei, ausgereist sei ("Sie hatte Schwierigkeiten, sie sass wegen dem Mann meiner Mutter in Haft."; A15, F36). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Verfolgung seines Stiefvaters in Eritrea seinerseits eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Im Übrigen verneinte das SEM bei seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern das Vorhandensein der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und anerkannte sie gestützt auf den damaligen Art. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge (vgl. vorinstanzliche Akten N [...], C12). Eine asylrelevante Verfolgung seiner Mutter wurde somit rechtskräftig verneint und er kann sich demzufolge nicht auf eine - auf einer Verfolgung seiner Mutter beruhende - Reflexverfolgung berufen. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers habe er sich zwar auf das zwölfte Schuljahr in Sawa vorbereitet, er sei jedoch noch nicht persönlich hierfür aufgeboten worden beziehungsweise sei sein Name noch nicht auf dem Anschlagbrett der Schule aufgeführt gewesen (vgl. A15, F75 ff.; Beschwerdeeingabe, Ziff. 3, S. 4). Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass er konkret zum Einrücken in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst aufgefordert wurde, sich mithin diesem entzogen hat und deswegen in asylrelevanter Weise bestraft werden würde.
E. 6.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese im vorliegenden Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründet. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt, nicht asylrelevant. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Desertion seines Stiefvaters zu einer Schärfung seines Profils führen würde, zumal er diesbezüglich bis zu seiner Ausreise keine Nachteile erfahren hatte. Auch der behauptete Umstand, dass alle Familienmitglieder Eritrea verlassen hätten und er damit aus einer regimekritischen Familie stamme, vermag nicht zur Annahme zu führen, dass er in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person gelte, zumal er als Minderjähriger auf Geheiss seiner Mutter ausreiste. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun und die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Demzufolge hat sie auch sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie in E. 6.1 dargelegt, zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht in den Nationaldienst respektive nach Sawa einberufen wurde. Angesichts seines Alters ist eine Einziehung in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea jedoch wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer jedoch - abgesehen von der als unglaubhaft befundenen Refraktion - keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Hinsichtlich der Leistung von Nationaldienst hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als BVGE 2018 VI/4) in E. 6.1 und E. 6.2 fest, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) zu qualifizieren.
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten müsste. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch nicht aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 6.2). Auch die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).
E. 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. III Ziff. 2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer weist nach wie vor familiäre Kontakte in seinem Heimatland auf. Auf diese wird er bei einer Rückkehr zurückgreifen können. So lebt der Vater des Beschwerdeführers in Eritrea. Aus den Akten geht hierzu hervor, dass die in der Schweiz lebende Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in Kontakt zu dem Vater steht. So hat sie beispielsweise in ihrem Gesuch um Familienzusammenführung vom (...) ausgeführt, dass der leibliche Vater von der Flucht seines Sohnes (d.h. des Beschwerdeführers) wisse und dies so akzeptiere (vgl. A3). Der Vater des Beschwerdeführers gab in der Folge dann sogar sein schriftliches Einverständnis betreffend die Weiterreise seines Sohnes in die Schweiz. Eine Kopie dieses Schreibens inklusive Kopien der Identitätskarte des Vaters wurden mit Schreiben vom (...) zu den Akten N (...) gereicht (vgl. a.a.O., D2). Hieraus geht illustrativ hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers den Kontakt zum Kindsvater auch von der Schweiz aus gepflegt hat, und dass dieser, wenn es um Belange seines Sohnes (d.h. des Beschwerdeführers) geht, sich nicht passiv verhält, sondern durchaus aktiv wird. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem in Eritrea lebenden Vater reaktivieren kann und bei einer Rückkehr von diesem die nötige Unterstützung vor Ort erfahren wird. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche im Ausland und in der Schweiz lebende Familienmitglieder und Verwandte hat. Zu diesen pflegt er aktive Kontakte. Diese werden ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut finanziell unterstützen können, so wie dies in der Vergangenheit bereits einmal der Fall war. Aus den Akten geht zusätzlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit selbständig in einer neuen Umgebung zurechtfinden konnte und mehrere Jahre selbständig einen Auslandaufenthalt gemeistert hat. So lebte er nach seiner Ausreise aus Eritrea zunächst rund drei Jahre lang alleine im Sudan, nachdem der Rest seiner Familie in die Schweiz weitergereist ist. Die Kosten seines Lebensunterhalts bestritt er damals durch die finanzielle Unterstützung seiner - zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz lebenden - Mutter (vgl. A5, Ziffer 1.17.4 und 1.17.5; sowie A15 F107 bis F109). Diese mehrjährige Lebenserfahrung sowie die auch in Zukunft weiterhin mögliche finanzielle Unterstützung seiner Familie werden ihm bei einer Reintegration im Heimatland zusätzlich von praktischem Nutzen sein. Der Beschwerdeführer ist ferner jung, gesund, arbeitsfähig und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftslandes gut vertraut. Die Voraussetzungen für eine Reintegration sind somit auch hierdurch als intakt einzustufen. Hieran vermögen auch die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit ebenfalls als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 14 Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde MLaw Eliane Gilgen als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Mit Kostennote vom 29. August 2018 wurde ein Honorar in Höhe von Fr. 1'022. (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte einmalige Spesenpauschale von Fr. 50. , da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-1113/2017 vom 4. Januar 2019, E. 13.3). Der amtlichen Rechtsbeiständin wird somit ein amtliches Honorar von Fr. 807.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 807.75 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4949/2018 Urteil vom 7. August 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 22. Januar 2016 und der Anhörung vom 20. Oktober 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus Asmara, wo er zusammen mit seiner Mutter, seinen Halbgeschwistern und seinem Stiefvater und gelegentlich bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gewohnt habe. Zu seinem leiblichen Vater habe er keinerlei Kontakt. Er habe die elfte Schulklasse im (...) abgeschlossen und sich danach auf das zwölfte Schuljahr in Sawa vorbereitet. Er habe auf ein entsprechendes Aufgebot gewartet und einige Male das Anschlagbrett seiner Schule konsultiert. Sein Stiefvater (welcher in der Schweiz am (...) Asyl erhielt; vgl. vorinstanzliche Akten N [...], A16) sei im Militär gewesen und eines Tages verschwunden respektive ausgereist, weshalb seine Mutter im (...) für (...) inhaftiert worden sei. Nach diesem Vorfall habe sie die Ausreise für sich und ihre Familie in die Wege geleitet. Dies sei für ihn schwierig zu akzeptieren gewesen, da er die Schule hätte fortsetzen wollen. Mit einem Fahrzeug sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern am (...) über Nacht ohne Halt in den Sudan gereist. Nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Khartum habe sein Stiefvater seine Mutter und Halbgeschwister in die Schweiz nachziehen können, wobei er im Sudan alleine habe zurückbleiben müssen. Erst rund drei Jahre später, am (...), sei er dann per Flugzeug nach Italien gereist, von wo er auf dem Landweg am 10. Januar 2016 in die Schweiz gelangt sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein sowie seine Geburtsurkunde (beide im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (eröffnet am 30. Juli 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 29. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Für das vorliegende Verfahren wurden die vorinstanzlichen Akten N (...) beigezogen (beinhaltend die Akten der Mutter des Beschwerdeführers sowie seines Stiefvaters und seiner Halbgeschwister). G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den im vorliegenden Entscheid beigezogenen Akten. Dieses nahm er mit seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. 5.1.1 Seinem Vorbringen, wonach er Eritrea ausschliesslich aufgrund der Ausreisepläne seiner Mutter wegen verlassen habe, könne keinerlei Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK entnommen werden. Gemäss seinen Aussagen habe er aufgrund der Probleme seiner Mutter keinerlei eigene Probleme gehabt. Sein Vorbringen entbehre somit jeglicher Asylrelevanz. Auch die Furcht vor einer allfälligen Einziehung in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea sei - nach gängiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht asylrelevant. In seinem Fall käme hinzu, dass er explizit und wiederholt angegeben habe, seinen Schulbesuch fortsetzen zu wollen und er somit einer Rekrutierung in den Militär- beziehungsweise in den Nationaldienst alles andere als unfreiwillig gegenübergestanden habe. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass er deswegen in asylrelevanter Weise bestraft würde. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Er habe in Eritrea weder mit Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt und sei auch nicht konkret nach Sawa aufgeboten worden. Entsprechend habe er sich auch nicht widerrechtlich einer Rekrutierung entzogen. Seine illegale Ausreise alleine vermöge für sich keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.1.2 Zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hielt die Vorinstanz fest, dass den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Seinem fehlenden heimatlichen Beziehungsnetz könne der Umstand entgegengehalten werden, dass er volljährig, jung, gesund, arbeitsfähig und ohne familiäre Verpflichtungen sei. Er sei mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut und verfüge über eine ordentlich gute Schulbildung, was ihm den Einstieg in das heimatliche Berufs- und Erwerbsleben erleichtern dürfte. Ferner sei ein grosser Teil seiner Verwandtschaft ausserhalb Eritreas wohnhaft. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass diese ihn bei seiner Wiedereingliederung finanziell unterstützen werde. Demnach seien keine Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Er sei schliesslich nach seiner Ausreise aus Eritrea in der Lage gewesen, über zwei Jahre alleine im Sudan zu leben. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe folgendes entgegen: 5.2.1 Er macht zunächst eine Reflexverfolgung aufgrund der Probleme seiner Mutter respektive der Desertion seines Stiefvaters geltend. Der von der Vorinstanz angeführten Protokollstelle lasse sich keine Aussage entnehmen, wonach er aufgrund der Verfolgung seiner Mutter eigene Probleme verneint habe. Er habe lediglich gesagt, dass er von keinen weiteren Problemen wegen dem Ehemann seiner Mutter erfahren habe. Er habe zwar andernorts angegeben, keine weiteren Probleme gehabt zu haben, jedoch hätten sein Stiefvater, seine Mutter und seine (...) Halbgeschwister alle in der Schweiz Asyl erhalten und seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Demnach sei seine Furcht vor einer Reflexverfolgung begründet. Er wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Fokus der Behörden geraten, dies umso mehr, da er nur darauf gewartet habe, nach Sawa einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer weise überdies ein geschärftes Profil auf, da sein Stiefvater vom Dienst desertiert sei. Seine Mutter habe diesbezüglich bereits erste Nachteile erleiden müssen und habe deshalb in der Schweiz auch Asyl erhalten. Er sei ausserdem kurz vor dem Einzug nach Sawa gestanden, bevor er das Land illegal verlassen habe. Es wäre nur noch eine Frage der Zeit gewesen, bis sein Name auf dem Anschlagbrett gestanden wäre. Zwischenzeitlich habe seine gesamte Familie das Land verlassen und über den Verbleib seines leiblichen Vaters habe er keine Informationen. In den Augen der eritreischen Behörden stamme er demnach aus einer regimekritischen Familie und gelte als missliebige Person, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. 5.2.2 Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, in Eritrea weder über ein familiäres Netz, noch über Kontakt zu seinem leiblichen Vater oder Informationen zu seinem Verbleib zu verfügen. Die Schule habe er vorzeitig abbrechen müssen. Da er in Eritrea nie gearbeitet habe, seine Familie keine Ländereien besessen habe und er auch nicht in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, wäre er bei einer Rückkehr nicht in der Lage, seine Existenzgrundlage zu sichern. Eritrea habe er als Minderjähriger verlassen und somit prägende Jahre im Ausland verbracht. In der Schweiz sei er überdies sehr gut integriert und habe inzwischen auch eine Lehre begonnen. Die Schweiz sei zu seinem Lebensmittelpunkt geworden. 5.3 Betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 wie folgt: Ihm sei der Asylentscheid vom 15. November 2015 betreffend seine Mutter bis anhin nicht bekannt gewesen. Ihm sei nie zur Kenntnis gebracht worden, dass seine Mutter sowie seine (...) Halbgeschwister nicht originär, sondern derivativ gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er habe damals als Jugendlicher miterlebt, dass die Desertion seines Steifvaters die Inhaftierung seiner Mutter zur Folge gehabt habe. Er - dessen Einberufung vor seiner illegalen Ausreise unmittelbar bevorgestanden habe - müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea im Zusammenhang mit der Desertion und der illegalen Ausreise seines Stiefvaters mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Der Umstand, dass seine Mutter mit seinem Vater Kontakt gehabt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass er selber seit seiner frühen Kindheit keinen Kontakt mehr zu seinem leiblichen Vater gehabt habe und auch nichts über dessen aktuellen Verbleib wisse. Von der Kontaktaufnahme habe er keine Kenntnis gehabt, er habe sich zu dieser Zeit im Sudan befunden und seine Mutter habe ihn auch nie darüber informiert. Gesprächen über seinen leiblichen Vater sei seine Mutter stets ausgewichen. Seine gesellschaftliche und berufliche Integration sei weit fortgeschritten, er habe zwischenzeitlich eine Lehre begonnen, erziele ausgezeichnete Leistungen im schulischen und praktischen Bereich und werde von den Lehrkräften wie auch den Mitschülern gleichermassen geschätzt. Er habe Eritrea vor rund (...) Jahren als Minderjähriger verlassen. Seit seiner Einreise lebe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Schweiz und habe sich hier auch einen aus Schweizerinnen und Schweizern bestehenden stabilen Freundeskreis aufgebaut. In Eritrea hingegen habe er kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz, welches bereit und in der Lage wäre, ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea die notwendige Unterstützung zu gewähren, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise.
6. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht asylrelevant befunden hat. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort. E. II) verwiesen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, mit Ausnahme einer allfälligen Refraktion, keine eigenen Asylgründe geltend macht und seine Flüchtlingseigenschaft einerseits mit einer Reflexverfolgung, andererseits mit einem - aufgrund der Desertion seines Stiefvaters - geschärften Profil zu begründen versucht. 6.1 Für eine entsprechende Reflexverfolgung findet sich in den Akten keine Stütze. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass er in Eritrea irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Eine anlässlich der BzP gestellte konkrete Frage nach allfälligen Problemen verneinte er (vgl. A5, Ziff. 7.1). Er erwähnte einzig, dass er zur Absolvierung eines schulischen Kaderkurses gezwungen worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.1), respektive dass er diesem zunächst freiwillig beigetreten sei, diesen danach jedoch nicht habe abbrechen können, da man ihn sonst von der Schule ausgeschlossen hätte (vgl. A15, F61). Diesem Vorbringen fehlt es aber offensichtlich an Asylrelevanz. Nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt, antwortete er, dass er wegen dem, was seiner Mutter widerfahren sei, ausgereist sei ("Sie hatte Schwierigkeiten, sie sass wegen dem Mann meiner Mutter in Haft."; A15, F36). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Verfolgung seines Stiefvaters in Eritrea seinerseits eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Im Übrigen verneinte das SEM bei seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern das Vorhandensein der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und anerkannte sie gestützt auf den damaligen Art. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge (vgl. vorinstanzliche Akten N [...], C12). Eine asylrelevante Verfolgung seiner Mutter wurde somit rechtskräftig verneint und er kann sich demzufolge nicht auf eine - auf einer Verfolgung seiner Mutter beruhende - Reflexverfolgung berufen. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers habe er sich zwar auf das zwölfte Schuljahr in Sawa vorbereitet, er sei jedoch noch nicht persönlich hierfür aufgeboten worden beziehungsweise sei sein Name noch nicht auf dem Anschlagbrett der Schule aufgeführt gewesen (vgl. A15, F75 ff.; Beschwerdeeingabe, Ziff. 3, S. 4). Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass er konkret zum Einrücken in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst aufgefordert wurde, sich mithin diesem entzogen hat und deswegen in asylrelevanter Weise bestraft werden würde. 6.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese im vorliegenden Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründet. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt, nicht asylrelevant. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Desertion seines Stiefvaters zu einer Schärfung seines Profils führen würde, zumal er diesbezüglich bis zu seiner Ausreise keine Nachteile erfahren hatte. Auch der behauptete Umstand, dass alle Familienmitglieder Eritrea verlassen hätten und er damit aus einer regimekritischen Familie stamme, vermag nicht zur Annahme zu führen, dass er in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person gelte, zumal er als Minderjähriger auf Geheiss seiner Mutter ausreiste. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun und die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Demzufolge hat sie auch sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie in E. 6.1 dargelegt, zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht in den Nationaldienst respektive nach Sawa einberufen wurde. Angesichts seines Alters ist eine Einziehung in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea jedoch wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer jedoch - abgesehen von der als unglaubhaft befundenen Refraktion - keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Hinsichtlich der Leistung von Nationaldienst hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als BVGE 2018 VI/4) in E. 6.1 und E. 6.2 fest, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) zu qualifizieren. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten müsste. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch nicht aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 6.2). Auch die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 9.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. III Ziff. 2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer weist nach wie vor familiäre Kontakte in seinem Heimatland auf. Auf diese wird er bei einer Rückkehr zurückgreifen können. So lebt der Vater des Beschwerdeführers in Eritrea. Aus den Akten geht hierzu hervor, dass die in der Schweiz lebende Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in Kontakt zu dem Vater steht. So hat sie beispielsweise in ihrem Gesuch um Familienzusammenführung vom (...) ausgeführt, dass der leibliche Vater von der Flucht seines Sohnes (d.h. des Beschwerdeführers) wisse und dies so akzeptiere (vgl. A3). Der Vater des Beschwerdeführers gab in der Folge dann sogar sein schriftliches Einverständnis betreffend die Weiterreise seines Sohnes in die Schweiz. Eine Kopie dieses Schreibens inklusive Kopien der Identitätskarte des Vaters wurden mit Schreiben vom (...) zu den Akten N (...) gereicht (vgl. a.a.O., D2). Hieraus geht illustrativ hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers den Kontakt zum Kindsvater auch von der Schweiz aus gepflegt hat, und dass dieser, wenn es um Belange seines Sohnes (d.h. des Beschwerdeführers) geht, sich nicht passiv verhält, sondern durchaus aktiv wird. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem in Eritrea lebenden Vater reaktivieren kann und bei einer Rückkehr von diesem die nötige Unterstützung vor Ort erfahren wird. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche im Ausland und in der Schweiz lebende Familienmitglieder und Verwandte hat. Zu diesen pflegt er aktive Kontakte. Diese werden ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut finanziell unterstützen können, so wie dies in der Vergangenheit bereits einmal der Fall war. Aus den Akten geht zusätzlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit selbständig in einer neuen Umgebung zurechtfinden konnte und mehrere Jahre selbständig einen Auslandaufenthalt gemeistert hat. So lebte er nach seiner Ausreise aus Eritrea zunächst rund drei Jahre lang alleine im Sudan, nachdem der Rest seiner Familie in die Schweiz weitergereist ist. Die Kosten seines Lebensunterhalts bestritt er damals durch die finanzielle Unterstützung seiner - zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz lebenden - Mutter (vgl. A5, Ziffer 1.17.4 und 1.17.5; sowie A15 F107 bis F109). Diese mehrjährige Lebenserfahrung sowie die auch in Zukunft weiterhin mögliche finanzielle Unterstützung seiner Familie werden ihm bei einer Reintegration im Heimatland zusätzlich von praktischem Nutzen sein. Der Beschwerdeführer ist ferner jung, gesund, arbeitsfähig und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftslandes gut vertraut. Die Voraussetzungen für eine Reintegration sind somit auch hierdurch als intakt einzustufen. Hieran vermögen auch die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit ebenfalls als zumutbar. 10.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde MLaw Eliane Gilgen als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Mit Kostennote vom 29. August 2018 wurde ein Honorar in Höhe von Fr. 1'022. (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte einmalige Spesenpauschale von Fr. 50. , da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-1113/2017 vom 4. Januar 2019, E. 13.3). Der amtlichen Rechtsbeiständin wird somit ein amtliches Honorar von Fr. 807.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 807.75 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: