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D-3648/2021

D-3648/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-08 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe Eritrea im (...) aus Furcht vor einer möglichen Rekrutierung für den eritreischen Nationaldienst verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. August 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil D-5753/2016 vom 5. September 2018 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch. Darin machte er im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei aufgrund des seit November 2020 herrschenden Konflikts in der äthiopischen Provinz Tigray, in den auch die eritreische Armee involviert sei, unzulässig. Aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters wäre er bei einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea von einer Rekrutierung und einem möglichen Fronteinsatz in Tigray betroffen. Zudem verwies er auf ein fehlendes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, die desolate Lage in Eritrea, unter anderem auch aufgrund der COVID-Pandemie, sowie seine Integration in der Schweiz, weshalb der Wegweisungsvollzug zusätzlich als unzumutbar zu werten sei. D. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2021 - eröffnet am 15. Juli 2021 - ab und stellte fest, die Verfügung vom 22. August 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die unvollständige wie auch unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu rügen und der Sachverhalt durch das angerufene Gericht erneut zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zwecks Sachverhaltsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das missbräuchliche Überschreiten des Ermessens durch die Vorinstanz festzustellen und gebührend zu rügen. Der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und es sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann sei die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuordnen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei eine Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts festzulegen. Auf die Begründung dieser Rechtsbegehen wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 16. August 2021 per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, der angeordnete Vollzugsstopp bleibe bestehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet und über die weiteren Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. H. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe vom 20. August 2021, welcher umfangreiche Beweismittel beilagen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Eingabe vom 20. August 2021 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdeschrift und damit verspätet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) steht ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nur dann zu, wenn ihm eine solche seitens des Gerichts in Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 53 VwVG) eingeräumt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, können indessen trotz der Verspätung berücksichtigt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VWVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind.

E. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 4.4 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erweise sich - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - nach wie vor als zulässig. Der pauschale Verweis auf die Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit November 2020, die dazu eingereichte Zusammenstellung von Pressemeldungen und damit verbunden einer hypothetischen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst würden den Anforderungen an ein «real risk» nicht genügen. Unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM sodann aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Kenntnis der Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit anfangs November 2020 wiederholt die vom SEM verfügten Wegweisungen von eritreischen Asylsuchenden im wehrdienstpflichtigen Alter gestützt und dabei keine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK festgestellt. Laut aktueller Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden könne in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Auch die derzeitigen Unruhen in der äthiopischen Region Tigray würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Bezüglich seiner persönlichen Situation könne vorerst auf die Ausführungen im Urteil des BVGer vom 5. September 2018 verwiesen werden (E. 6.2.3.3). An diesen Schlussfolgerungen würden auch seine Darstellungen im Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2021 nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei weitgehend um reine unbewiesene Parteibehauptungen bezüglich seines angeblich fehlenden Beziehungsnetzes in Eritrea handle. Dazu habe sich das BVGer in den genannten Erwägungen bereits umfangreich geäussert. Vielmehr stehe aufgrund seiner eigenen Aussagen im ordentlichen Asylverfahren fest, dass er sehr wohl über ein Beziehungsnetz in Eritrea verfüge und mit seinen Angehörigen in Eritrea in Kontakt stehe. Seine (...) sei in der Schweiz erfolgreich behandelt worden und er gelte derzeit als geheilt. Schliesslich würden die von ihm aufgezählten Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Unter diesen Rahmenbedingungen seien daher nach wie vor keine glaubhaften Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Eritrea in eine existenzielle Notlage gelangen könnte. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Schliesslich stehe auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setze voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur sei, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibe. Bei der Corona-Pandemie handle es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Modalitäten des Vollzuges durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen sei, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst werde.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe werden die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse erneut bekräftigt und geltend gemacht, das SEM habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe das SEM die ausführlich dargelegten und auch sorgfältig dokumentierten Gesuchsgründe «gar nicht wirklich gewürdigt». Die Vorinstanz sei auf die in seinem Gesuch ausführlich dargelegten Gründe, weshalb eine Rückkehr nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar sei, nicht eingegangen und der zuständige Sachbearbeiter habe mit Verweis auf einige BVGer-Urteile versucht ihm weiszumachen, weswegen auch die Partizipation eritreischer Truppen am Tigraykonflikt nichts an der derzeitigen Praxis betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit zu ändern vermöge. Allerdings reiche bereits ein kurzer Blick auf die im angefochtenen Entscheid erwähnten Urteile um festzustellen, dass die Partizipation eritreischer Truppen am Tigraykonflikt vom Bundesverwaltungsgericht noch nie gebührend untersucht worden sei. Ferner habe die Vorinstanz kaum Bezug auf die Anti-Folter-Konvention genommen. Der von der Vor-instanz immer wieder gern ins Feld geführte Textbaustein betreffend eines «real risk» als Voraussetzung zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK könne in Anbetracht einer wahrscheinlichen Einziehung ins Militär mit anschliessender Entsendung in einen Krieg nicht greifen. Der Vorinstanz sei überdies Ermessensmissbrauch vorzuwerfen. Das SEM sei offenkundig nicht willens, von der gängigen, sich längst als fehlerhaft entpuppten Asylpraxis abzuweichen, und versuche mit allen Mitteln, sein Gesuch abzuwehren. Im Grunde sei es beschämend, dass mittlerweile Freiwilligenorganisationen die Arbeit des SEM übernehmen müssten, indem sie die für einen objektiven und fairen Entscheid erforderlichen Länderrecherchen durchführten. Indem sich die Vorinstanz um zig-fach belegte Tatsachen schere, verletze sie klar den Untersuchungsgrundsatz. In der Beschwerdeergänzung vom 20. August 2021 übt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Eritrea, verweist auf zahlreiche im Internet abrufbare Länderberichte und reicht zum weiteren Beleg seiner Vorbringen zwei als Gutachten bezeichnete Beweismittel (Beantwortung einer Anfrage der Advokatur Kanonengasse durch das (...), B._______, datiert vom 15. April 2018; «Wegweisung nach Eritrea - wirklich zulässig?», Prof. Dr. Jürg Schneider, datiert vom 18. August 2021) sowie einen Artikel "The Eritrean Military/National Service programme: Slavery and the Notion of Persecution in Refugee Status Determination" (...) zu den Akten. Bezüglich der geltend gemachten Kritik an der Rechtsprechung zu Eritrea wird unter anderem geltend gemacht, gemeinsam mit dem SEM habe es das Bundesverwaltungsgericht zwischen Juni 2016 und Juli 2018 mit drei Referenzurteilen zu Eritrea geschafft, den Zugang zur Flüchtlings- beziehungsweise Asylgewährung für eritreischen Schutzsuchende beinahe komplett auszuhebeln. Dabei liege nicht nur der Verdacht nahe, dass die hierzu gefällten Urteile politisch motiviert gewesen seien, sondern dass sie auch in massiver Verkennung der umfangreichen Quellenlage ergangen seien. Des Weiteren werden in der Eingabe vom 20. August 2021 einerseits Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seiner Rechtsvertreterin hinsichtlich seiner aktuellen Familiensituation im Heimatland aufgeführt. Anderseits werden Bemerkungen zur Corona-Situation, zur allgemeinen Situation (keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt) sowie zur Ernährungssicherheit angebracht.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und seinen Entscheid unsorgfältig begründet. Die formellen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör) sowie der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Die Rüge auf Beschwerdeebene wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Beweismittel nicht gewürdigt beziehungsweise summarisch disqualifiziert habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtung, aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters von einem möglichen Fronteinsatz in Tigray betroffen zu sein, rechtsgenüglich auseinandergesetzt und hat diesbezüglich ausgeführt, der pauschale Verweis auf die Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit November 2020 sowie die auf Pressemeldungen gestützte Gefahr einer hypothetischen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst genügten den Anforderungen an ein «real risk» nicht. Gleichzeitig verwies die Vorinstanz auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und führte unter anderem aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Kenntnis der Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit anfangs November 2020 wiederholt die vom SEM verfügten Wegweisungen von eritreischen Asylsuchenden im wehrdienstpflichtigen Alter gestützt und dabei keine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK festgestellt. Die Vorinstanz hat damit den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt nicht negiert. Bezüglich des Vorbringens, wonach er in Eritrea über kein genügendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, verwies die Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen im BVGer-Urteil vom 5. September 2018, wonach aufgrund seiner eigenen Aussagen im ordentlichen Asylverfahren feststehe, dass er sehr wohl über ein Beziehungsnetz in Eritrea verfüge und mit seinen Angehörigen in Eritrea in Kontakt stehe. Die eingereichten Beweismittel hat die Vor-instanz sodann entsprechend gewürdigt und in seine Erwägungen miteinbezogen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass blosse Urteilskritik beziehungsweise die Uneinigkeit mit dem vorinstanzlichen Entscheid keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung darzustellen vermag. Dasselbe gilt auch für die Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Eritrea sowie dem Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe es mit drei Referenzurteilen zu Eritrea geschafft, den Zugang zur Flüchtlings- beziehungsweise Asylgewährung für eritreischen Schutzsuchende beinahe komplett auszuhebeln. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine materielle Frage darstellt. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, richtet sich dieser im Kern doch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel.

E. 6.4 Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 7.1 Auch in materieller Hinsicht vermag die Kritik des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Das SEM erwog zu Recht, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - nach wie vor als zulässig erweise. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM zutreffend auf die in der angefochtenen Verfügung genannten Urteile des BVGer verwiesen. Auch den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dass in den erwähnten Urteilen nicht explizit auf die kriegerischen Ereignisse in Äthiopien und die Involvierung des eritreischen Militärs Bezug genommen wird, ändert nichts daran, dass das BVGer den Wegweisungsvollzug nach Eritrea - auch unter den aktuellen Verhältnissen - nach wie vor als zulässig erachtet. Daran vermögen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Dies gilt zudem auch für die Kritik der Rechtsvertreterin und weiterer Personen an der in BVGE 2018 VI/4 publizierten Rechtsprechung. Eine solche Kritik vermag keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen.

E. 7.2 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in Eritrea sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ebenfalls zu Recht bejaht. Bereits in seinem Urteil D-5753/2016 vom 5. September 2018 (E. 6.2.3.3) hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit gewisser Arbeitserfahrung handle. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die (...) in der Schweiz erfolgreich behandelt worden sei und der Beschwerdeführer als geheilt gelte. Was das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea anbelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Die von ihm gegenüber seiner Rechtsvertreterin gemachten und in der Eingabe vom 20. August 2021 (S. 17 f.) aufgeführten Angaben, welche alle unbelegt geblieben sind, führen zu keinem anderen Ergebnis, selbst wenn es zutreffend wäre, dass sich keiner der Brüder mehr bei den Eltern beziehungsweise der Mutter aufhalten würde. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, einer seiner Brüder habe nunmehr in C._______ Asyl und damit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, kann davon ausgegangen werden, dass von dieser Seite eine gewisse, allenfalls vorübergehende Unterstützung möglich ist. Sodann bestreiten weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Diese vermögen jedoch keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zutreffend festgehalten, die Corona-Pandemie stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handle, welchem im Rahmen der Modalitäten des Vollzuges durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen sei, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst werde.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Eritrea entgegenstehen würde. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Verweise auf Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. August 2021 verfügte und mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 bestätigte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem Endentscheid gegenstandslos.

E. 9.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben - abzuweisen.

E. 9.3 Bei dieser Sachlage sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3648/2021 Urteil vom 8. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annelies Müller, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe Eritrea im (...) aus Furcht vor einer möglichen Rekrutierung für den eritreischen Nationaldienst verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. August 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil D-5753/2016 vom 5. September 2018 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch. Darin machte er im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei aufgrund des seit November 2020 herrschenden Konflikts in der äthiopischen Provinz Tigray, in den auch die eritreische Armee involviert sei, unzulässig. Aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters wäre er bei einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea von einer Rekrutierung und einem möglichen Fronteinsatz in Tigray betroffen. Zudem verwies er auf ein fehlendes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, die desolate Lage in Eritrea, unter anderem auch aufgrund der COVID-Pandemie, sowie seine Integration in der Schweiz, weshalb der Wegweisungsvollzug zusätzlich als unzumutbar zu werten sei. D. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2021 - eröffnet am 15. Juli 2021 - ab und stellte fest, die Verfügung vom 22. August 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die unvollständige wie auch unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu rügen und der Sachverhalt durch das angerufene Gericht erneut zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zwecks Sachverhaltsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das missbräuchliche Überschreiten des Ermessens durch die Vorinstanz festzustellen und gebührend zu rügen. Der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und es sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann sei die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuordnen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei eine Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts festzulegen. Auf die Begründung dieser Rechtsbegehen wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 16. August 2021 per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, der angeordnete Vollzugsstopp bleibe bestehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet und über die weiteren Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. H. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe vom 20. August 2021, welcher umfangreiche Beweismittel beilagen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Eingabe vom 20. August 2021 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdeschrift und damit verspätet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) steht ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nur dann zu, wenn ihm eine solche seitens des Gerichts in Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 53 VwVG) eingeräumt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, können indessen trotz der Verspätung berücksichtigt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VWVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4.4 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erweise sich - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - nach wie vor als zulässig. Der pauschale Verweis auf die Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit November 2020, die dazu eingereichte Zusammenstellung von Pressemeldungen und damit verbunden einer hypothetischen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst würden den Anforderungen an ein «real risk» nicht genügen. Unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM sodann aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Kenntnis der Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit anfangs November 2020 wiederholt die vom SEM verfügten Wegweisungen von eritreischen Asylsuchenden im wehrdienstpflichtigen Alter gestützt und dabei keine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK festgestellt. Laut aktueller Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden könne in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Auch die derzeitigen Unruhen in der äthiopischen Region Tigray würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Bezüglich seiner persönlichen Situation könne vorerst auf die Ausführungen im Urteil des BVGer vom 5. September 2018 verwiesen werden (E. 6.2.3.3). An diesen Schlussfolgerungen würden auch seine Darstellungen im Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2021 nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei weitgehend um reine unbewiesene Parteibehauptungen bezüglich seines angeblich fehlenden Beziehungsnetzes in Eritrea handle. Dazu habe sich das BVGer in den genannten Erwägungen bereits umfangreich geäussert. Vielmehr stehe aufgrund seiner eigenen Aussagen im ordentlichen Asylverfahren fest, dass er sehr wohl über ein Beziehungsnetz in Eritrea verfüge und mit seinen Angehörigen in Eritrea in Kontakt stehe. Seine (...) sei in der Schweiz erfolgreich behandelt worden und er gelte derzeit als geheilt. Schliesslich würden die von ihm aufgezählten Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Unter diesen Rahmenbedingungen seien daher nach wie vor keine glaubhaften Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Eritrea in eine existenzielle Notlage gelangen könnte. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Schliesslich stehe auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setze voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur sei, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibe. Bei der Corona-Pandemie handle es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Modalitäten des Vollzuges durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen sei, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst werde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe werden die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse erneut bekräftigt und geltend gemacht, das SEM habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe das SEM die ausführlich dargelegten und auch sorgfältig dokumentierten Gesuchsgründe «gar nicht wirklich gewürdigt». Die Vorinstanz sei auf die in seinem Gesuch ausführlich dargelegten Gründe, weshalb eine Rückkehr nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar sei, nicht eingegangen und der zuständige Sachbearbeiter habe mit Verweis auf einige BVGer-Urteile versucht ihm weiszumachen, weswegen auch die Partizipation eritreischer Truppen am Tigraykonflikt nichts an der derzeitigen Praxis betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit zu ändern vermöge. Allerdings reiche bereits ein kurzer Blick auf die im angefochtenen Entscheid erwähnten Urteile um festzustellen, dass die Partizipation eritreischer Truppen am Tigraykonflikt vom Bundesverwaltungsgericht noch nie gebührend untersucht worden sei. Ferner habe die Vorinstanz kaum Bezug auf die Anti-Folter-Konvention genommen. Der von der Vor-instanz immer wieder gern ins Feld geführte Textbaustein betreffend eines «real risk» als Voraussetzung zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK könne in Anbetracht einer wahrscheinlichen Einziehung ins Militär mit anschliessender Entsendung in einen Krieg nicht greifen. Der Vorinstanz sei überdies Ermessensmissbrauch vorzuwerfen. Das SEM sei offenkundig nicht willens, von der gängigen, sich längst als fehlerhaft entpuppten Asylpraxis abzuweichen, und versuche mit allen Mitteln, sein Gesuch abzuwehren. Im Grunde sei es beschämend, dass mittlerweile Freiwilligenorganisationen die Arbeit des SEM übernehmen müssten, indem sie die für einen objektiven und fairen Entscheid erforderlichen Länderrecherchen durchführten. Indem sich die Vorinstanz um zig-fach belegte Tatsachen schere, verletze sie klar den Untersuchungsgrundsatz. In der Beschwerdeergänzung vom 20. August 2021 übt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Eritrea, verweist auf zahlreiche im Internet abrufbare Länderberichte und reicht zum weiteren Beleg seiner Vorbringen zwei als Gutachten bezeichnete Beweismittel (Beantwortung einer Anfrage der Advokatur Kanonengasse durch das (...), B._______, datiert vom 15. April 2018; «Wegweisung nach Eritrea - wirklich zulässig?», Prof. Dr. Jürg Schneider, datiert vom 18. August 2021) sowie einen Artikel "The Eritrean Military/National Service programme: Slavery and the Notion of Persecution in Refugee Status Determination" (...) zu den Akten. Bezüglich der geltend gemachten Kritik an der Rechtsprechung zu Eritrea wird unter anderem geltend gemacht, gemeinsam mit dem SEM habe es das Bundesverwaltungsgericht zwischen Juni 2016 und Juli 2018 mit drei Referenzurteilen zu Eritrea geschafft, den Zugang zur Flüchtlings- beziehungsweise Asylgewährung für eritreischen Schutzsuchende beinahe komplett auszuhebeln. Dabei liege nicht nur der Verdacht nahe, dass die hierzu gefällten Urteile politisch motiviert gewesen seien, sondern dass sie auch in massiver Verkennung der umfangreichen Quellenlage ergangen seien. Des Weiteren werden in der Eingabe vom 20. August 2021 einerseits Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seiner Rechtsvertreterin hinsichtlich seiner aktuellen Familiensituation im Heimatland aufgeführt. Anderseits werden Bemerkungen zur Corona-Situation, zur allgemeinen Situation (keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt) sowie zur Ernährungssicherheit angebracht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und seinen Entscheid unsorgfältig begründet. Die formellen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör) sowie der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Die Rüge auf Beschwerdeebene wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Beweismittel nicht gewürdigt beziehungsweise summarisch disqualifiziert habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtung, aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters von einem möglichen Fronteinsatz in Tigray betroffen zu sein, rechtsgenüglich auseinandergesetzt und hat diesbezüglich ausgeführt, der pauschale Verweis auf die Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit November 2020 sowie die auf Pressemeldungen gestützte Gefahr einer hypothetischen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst genügten den Anforderungen an ein «real risk» nicht. Gleichzeitig verwies die Vorinstanz auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und führte unter anderem aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Kenntnis der Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit anfangs November 2020 wiederholt die vom SEM verfügten Wegweisungen von eritreischen Asylsuchenden im wehrdienstpflichtigen Alter gestützt und dabei keine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK festgestellt. Die Vorinstanz hat damit den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt nicht negiert. Bezüglich des Vorbringens, wonach er in Eritrea über kein genügendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, verwies die Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen im BVGer-Urteil vom 5. September 2018, wonach aufgrund seiner eigenen Aussagen im ordentlichen Asylverfahren feststehe, dass er sehr wohl über ein Beziehungsnetz in Eritrea verfüge und mit seinen Angehörigen in Eritrea in Kontakt stehe. Die eingereichten Beweismittel hat die Vor-instanz sodann entsprechend gewürdigt und in seine Erwägungen miteinbezogen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass blosse Urteilskritik beziehungsweise die Uneinigkeit mit dem vorinstanzlichen Entscheid keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung darzustellen vermag. Dasselbe gilt auch für die Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Eritrea sowie dem Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe es mit drei Referenzurteilen zu Eritrea geschafft, den Zugang zur Flüchtlings- beziehungsweise Asylgewährung für eritreischen Schutzsuchende beinahe komplett auszuhebeln. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine materielle Frage darstellt. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, richtet sich dieser im Kern doch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel. 6.4 Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Auch in materieller Hinsicht vermag die Kritik des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Das SEM erwog zu Recht, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - nach wie vor als zulässig erweise. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM zutreffend auf die in der angefochtenen Verfügung genannten Urteile des BVGer verwiesen. Auch den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dass in den erwähnten Urteilen nicht explizit auf die kriegerischen Ereignisse in Äthiopien und die Involvierung des eritreischen Militärs Bezug genommen wird, ändert nichts daran, dass das BVGer den Wegweisungsvollzug nach Eritrea - auch unter den aktuellen Verhältnissen - nach wie vor als zulässig erachtet. Daran vermögen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Dies gilt zudem auch für die Kritik der Rechtsvertreterin und weiterer Personen an der in BVGE 2018 VI/4 publizierten Rechtsprechung. Eine solche Kritik vermag keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. 7.2 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in Eritrea sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ebenfalls zu Recht bejaht. Bereits in seinem Urteil D-5753/2016 vom 5. September 2018 (E. 6.2.3.3) hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit gewisser Arbeitserfahrung handle. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die (...) in der Schweiz erfolgreich behandelt worden sei und der Beschwerdeführer als geheilt gelte. Was das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea anbelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Die von ihm gegenüber seiner Rechtsvertreterin gemachten und in der Eingabe vom 20. August 2021 (S. 17 f.) aufgeführten Angaben, welche alle unbelegt geblieben sind, führen zu keinem anderen Ergebnis, selbst wenn es zutreffend wäre, dass sich keiner der Brüder mehr bei den Eltern beziehungsweise der Mutter aufhalten würde. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, einer seiner Brüder habe nunmehr in C._______ Asyl und damit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, kann davon ausgegangen werden, dass von dieser Seite eine gewisse, allenfalls vorübergehende Unterstützung möglich ist. Sodann bestreiten weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Diese vermögen jedoch keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zutreffend festgehalten, die Corona-Pandemie stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handle, welchem im Rahmen der Modalitäten des Vollzuges durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen sei, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst werde. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Eritrea entgegenstehen würde. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Verweise auf Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. August 2021 verfügte und mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 bestätigte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem Endentscheid gegenstandslos. 9.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben - abzuweisen. 9.3 Bei dieser Sachlage sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: