Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland, Bosnien und Herzegowina, im Jahr (...). Er lebte und arbeitete anschliessend in Kroatien, wo er im Jahr (...) seine Ehefrau, B._______, eine kroatische Staatsangehörige, heiratete. Zusammen mit ihr verliess er Kroatien und suchte am 14. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM in der EURODAC-Datenbank ergaben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 9. August 2017 erkennungsdienstlich erfasst worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. August 2017, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland, Slowenien oder Österreich gewährt, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. Er sagte, gegen eine Rückführung nach Österreich und Deutschland spreche nichts, er möchte aber nicht nach Slowenien, weil sich dort sehr viele Landsleute aufhielten. B. B.a Am 22. August 2017 stellte das SEM bei den deutschen Behörden ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer habe Kroatien verlassen und am 9. August 2017 in Deutschland um internationalen Schutz angefragt. Da seine Ehefrau nicht für das Verfahren zugelassen worden sei, sei das Paar in die Schweiz weitergefahren. Der Beschwerdeführer sei bis vor kurzem im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Kroatien gewesen. Das SEM fragte nach, ob bezüglich des Gesuchs in Deutschland etwas unternommen, insbesondere ein Übernahmeersuchen an Kroatien gestellt worden sei. B.b Die deutschen Behörden teilten am 31. August 2017 implizit mit, sie hätten bezüglich des Beschwerdeführers kein Übernahmeersuchen gestellt. C. C.a Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 22. August 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 19. Oktober 2017 entsprochen. C.b Bereits am 5. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnte. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Kroatien verhaftet, diskriminiert, beleidigt und erniedrigt worden. Er hätte vor fünf Jahren eine Daueraufenthaltsbewilligung für Kroatien erhalten sollen. Die Behörden hätten ihn vorgeladen und verlangt, dass er darauf verzichte. Nach der Heirat einer kroatischen Staatsangehörigen hätte er sofort eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre erhalten sollen, man habe ihm aber lediglich eine einjährige Bewilligung gegeben. Er habe einem Kroaten die letzte Rate für ein Auto geschuldet, das er diesem abgekauft habe - er habe aber keinen Kaufvertrag gehabt. Der Kroate habe ihm das Auto wegnehmen wollen und sie hätten die Polizei gerufen. Die Polizisten seien zwei Stunden später gekommen und hätten sich sehr unanständig verhalten. Seine Frau sei beschimpft und sie seien festgenommen worden. Eine Richterin habe sie am folgenden Tag freigelassen. Einer der Polizeibeamten sei danach gekommen und habe ihm eine Vorladung wegen angeblicher Drohung ausgehändigt. Sie hätten sich schriftlich beim Innenministerium und bei der Ombudsfrau beschwert, seien aber vor Erhalt einer Antwort ausgereist. D. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 22. August 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 19. Oktober 2017 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 9. November 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 14. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung vom 1. November 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (D-5176/2017) seien zu vereinigen. Die vereinigten Dossiers seien zur Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das vorliegende Dossier separat zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für das Verfahren des Beschwerdeführers als zuständig zu erklären. Als vorsorgliche Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und der Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. G.a Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 vorsorglich aus. G.b Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren D-5176/2017 wies er ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 21. November 2017 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. H.b In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er am 9. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er eine kroatische Aufenthaltserlaubnis gehabt habe, die am 9. August 2017 abgelaufen sei. Da die deutschen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er keine Einwände gegen die Zuständigkeit Deutschlands und eine Überstellung in dieses Land geltend gemacht. Die Prüfung der bezüglich Kroatien geltend gemachten Asylgründe sei nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- respektive Herkunftsland überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Deutschlands vor. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichteten, sein Asylgesuch zu prüfen. Es lägen auch keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Bürgerin der Europäischen Union und könne sich gestützt auf die Personenfreizügigkeit frei in dieser bewegen. Sie könne ihm somit jederzeit nach Deutschland nachfolgen, womit gewährleistet sei, dass die Einheit der Familie beim Vollzug der Wegweisung nach Deutschland gewahrt werde. In Würdigung der Aktenlage lägen keine Gründe vor, die gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz rechtfertigten.
E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe am 6. September 2017 das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers abgewiesen und deren Wegweisung nach Kroatien verfügt. Gegen jenen Entscheid sei mit der Argumentation, er verstosse gegen die Einheit der Familie, Beschwerde erhoben worden. Dieselbe Argumentation könne vorliegend herangezogen werden. Das Ehepaar sei gemeinsam in die Schweiz eingereist. Das Gesuch der Ehefrau sei materiell entschieden worden, während auf dasjenige des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden sei. Die Ehefrau sei in ihren Heimatstaat weggewiesen worden, der Ehemann nach Deutschland, was erstaunlich sei, da die beiden Verfahren die selbe N-Nummer hätten. Bemerkenswert sei zudem, dass das SEM in seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren der Ehefrau vom 17. Oktober 2017 geschrieben habe, die Einheit der Familie werde durch die Wegweisung der Ehefrau nach Kroatien nicht verletzt, da der Beschwerdeführer ebenfalls dorthin weggewiesen werde, falls die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen zustimmten. Tatsache sei, dass er mit der angefochtenen Verfügung nach Deutschland weggewiesen worden sei, womit der Anspruch auf Einheit der Familie und damit Bundesrecht verletzt worden sei. Damit der Anspruch auf Einheit der Familie gewahrt werden könne, seien die beiden Verfahren zu vereinigen und zwecks neuer Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen, damit die Einheit der Familie gewahrt werden könne. Ausserdem habe er sich im bisherigen Verfahren nicht zu seinen Asylgründen äussern können.
E. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den Verfahren der Eheleute handle es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensarten, obwohl sie unter derselben N-Nummer geführt würden. Die Art der Dossierverwaltung sei ein administratives Internum des SEM, die die Art des Verfahrens nicht bestimme. Das Verfahren des Beschwerdeführers basiere auf der Dublin-III-VO, welche die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Antragsprüfung regle. Als bosnischer Staatsangehöriger falle der Beschwerdeführer unter diese Verordnung. Stelle eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats in der Schweiz ein Asylgesuch, könne kein Dublin-Verfahren durchgeführt werden; in diesen Fällen kämen in der Regel die bilateralen Rückübernahmeabkommen zur Anwendung. Somit könne für die Ehefrau die Dublin-III-VO nicht gelten, weshalb die Trennung der Verfahren zwingend erforderlich sei. Da sich die Ehefrau in Europa frei bewegen könne, erfolge im Vollzug keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Mit der Zustimmung der deutschen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers hätten diese die Zuständigkeit von Kroatien übernommen. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, es gebe gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechende Gründe, die mit seinen Asylgründen zu tun hätten. Dass er eine Verfolgung durch Kroatien geltend gemacht habe, sei vor dem Hintergrund der Zustimmung Deutschlands, für die Prüfung der Asylgründen zuständig zu sein, nicht von Belang. Anlässlich der BzP habe er zudem angeführt, es spreche nichts gegen eine Wegweisung nach Deutschland. Auch die Ehefrau habe angegeben, mit der Rückkehr nach Deutschland einverstanden zu sein. Nachdem Deutschland der Wiederaufnahme zugestimmt habe und die Ehefrau aufgrund der Personenfreizügigkeit nach Deutschland reisen könne, erachte es das SEM als unbegründet, mehrere Asylgesuche in Europa zu stellen und sich gegen Wegweisungsentscheide zu beschweren.
E. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das noch hängig sei. Somit sei es ihr nicht möglich, ihrem Ehemann nach Deutschland zu folgen, da ihr Asylantrag in der Schweiz geprüft werde und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. In Deutschland könne sie kein Asylgesuch einreichen, da sie dies bereits in der Schweiz getan habe. Deutschland sei zuvor nicht gewillt gewesen, ihr Asylgesuch entgegenzunehmen, weshalb die Eheleute in die Schweiz gereist seien. Die unterschiedlichen Arten und Stadien der Verfahren hätten zu einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie geführt.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 9. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 13. Oktober 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. Oktober 2017 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Eventualvorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der AsylV1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.3.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die vom SEM bei der Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gewählte Vorgehensweise sei der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG verletzt worden.
E. 6.2 Das SEM hat in der Vernehmlassung in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer ein Verfahren gemäss der Dublin-III-VO durchzuführen war, während bei seiner Ehefrau das nationale Asylverfahren durchgeführt werden musste. Dass beide Verfahren im selben Dossier unter derselben N-Nummer geführt wurden, ist dabei rechtlich ohne eigenständige Bedeutung. Allein durch die Durchführung eines Dublin-Verfahrens beim einen und des nationalen Asylverfahrens beim anderen Ehepartner wird der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt.
E. 6.3 Hingegen hat das SEM im vorliegenden Fall durch die Tatsache, dass es die beiden Verfahren nicht koordiniert behandelte, eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie beim Vollzug der Wegweisung in Kauf genommen. In der die Ehefrau betreffenden Verfügung vom 6. September 2017 wurde nicht sichergestellt, dass der Vollzug deren Wegweisung nicht zu erfolgen habe, bis über das Gesuch des Beschwerdeführers befunden worden sei.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, dass es über die Beschwerde bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht befand, bis über das Gesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich entschieden wurde. Der Beschwerde des Ehemannes wurde die aufschiebende Wirkung erteilt und in der Zwischenverfügung vom 17. November 2017 wurde festgelegt, dass beide Verfahren soweit möglich koordiniert geführt würden.
E. 6.5 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5176/2017 vom heutigen Tag die Beschwerde der Ehefrau ebenfalls abweist, wird auch diese die Schweiz zu verlassen haben. Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass es ihr als kroatischer Staatsangehöriger freisteht, selbständig nach Deutschland zu reisen, wenn der Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt wird. Die Vollzugsbehörden haben dem Grundsatz der Einheit der Familie dadurch Rechnung zu tragen, dass sie der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreisefrist ansetzen, die es ihr ermöglicht, bis zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland in der Schweiz zu bleiben. Anschliessend werden sich die Eheleute an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden haben, um darauf hinzuweisen, dass sich die Ehefrau eines Asylsuchenden ebenfalls legal in Deutschland aufhält. Es darf davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden den sich aus dieser Tatsache ergebenden landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werden.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11 Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet sowie dieser darüber orientiert, dass der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertretung Fr. 100.- bis Fr. 150.- beträgt (in Anwendung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6409/2017 Urteil vom 21. Februar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland, Bosnien und Herzegowina, im Jahr (...). Er lebte und arbeitete anschliessend in Kroatien, wo er im Jahr (...) seine Ehefrau, B._______, eine kroatische Staatsangehörige, heiratete. Zusammen mit ihr verliess er Kroatien und suchte am 14. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM in der EURODAC-Datenbank ergaben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 9. August 2017 erkennungsdienstlich erfasst worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. August 2017, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland, Slowenien oder Österreich gewährt, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. Er sagte, gegen eine Rückführung nach Österreich und Deutschland spreche nichts, er möchte aber nicht nach Slowenien, weil sich dort sehr viele Landsleute aufhielten. B. B.a Am 22. August 2017 stellte das SEM bei den deutschen Behörden ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer habe Kroatien verlassen und am 9. August 2017 in Deutschland um internationalen Schutz angefragt. Da seine Ehefrau nicht für das Verfahren zugelassen worden sei, sei das Paar in die Schweiz weitergefahren. Der Beschwerdeführer sei bis vor kurzem im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Kroatien gewesen. Das SEM fragte nach, ob bezüglich des Gesuchs in Deutschland etwas unternommen, insbesondere ein Übernahmeersuchen an Kroatien gestellt worden sei. B.b Die deutschen Behörden teilten am 31. August 2017 implizit mit, sie hätten bezüglich des Beschwerdeführers kein Übernahmeersuchen gestellt. C. C.a Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 22. August 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 19. Oktober 2017 entsprochen. C.b Bereits am 5. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnte. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Kroatien verhaftet, diskriminiert, beleidigt und erniedrigt worden. Er hätte vor fünf Jahren eine Daueraufenthaltsbewilligung für Kroatien erhalten sollen. Die Behörden hätten ihn vorgeladen und verlangt, dass er darauf verzichte. Nach der Heirat einer kroatischen Staatsangehörigen hätte er sofort eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre erhalten sollen, man habe ihm aber lediglich eine einjährige Bewilligung gegeben. Er habe einem Kroaten die letzte Rate für ein Auto geschuldet, das er diesem abgekauft habe - er habe aber keinen Kaufvertrag gehabt. Der Kroate habe ihm das Auto wegnehmen wollen und sie hätten die Polizei gerufen. Die Polizisten seien zwei Stunden später gekommen und hätten sich sehr unanständig verhalten. Seine Frau sei beschimpft und sie seien festgenommen worden. Eine Richterin habe sie am folgenden Tag freigelassen. Einer der Polizeibeamten sei danach gekommen und habe ihm eine Vorladung wegen angeblicher Drohung ausgehändigt. Sie hätten sich schriftlich beim Innenministerium und bei der Ombudsfrau beschwert, seien aber vor Erhalt einer Antwort ausgereist. D. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 22. August 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 19. Oktober 2017 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 9. November 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 14. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung vom 1. November 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (D-5176/2017) seien zu vereinigen. Die vereinigten Dossiers seien zur Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das vorliegende Dossier separat zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für das Verfahren des Beschwerdeführers als zuständig zu erklären. Als vorsorgliche Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und der Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. G.a Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 vorsorglich aus. G.b Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren D-5176/2017 wies er ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 21. November 2017 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. H.b In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er am 9. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er eine kroatische Aufenthaltserlaubnis gehabt habe, die am 9. August 2017 abgelaufen sei. Da die deutschen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er keine Einwände gegen die Zuständigkeit Deutschlands und eine Überstellung in dieses Land geltend gemacht. Die Prüfung der bezüglich Kroatien geltend gemachten Asylgründe sei nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- respektive Herkunftsland überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Deutschlands vor. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichteten, sein Asylgesuch zu prüfen. Es lägen auch keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Bürgerin der Europäischen Union und könne sich gestützt auf die Personenfreizügigkeit frei in dieser bewegen. Sie könne ihm somit jederzeit nach Deutschland nachfolgen, womit gewährleistet sei, dass die Einheit der Familie beim Vollzug der Wegweisung nach Deutschland gewahrt werde. In Würdigung der Aktenlage lägen keine Gründe vor, die gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz rechtfertigten. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe am 6. September 2017 das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers abgewiesen und deren Wegweisung nach Kroatien verfügt. Gegen jenen Entscheid sei mit der Argumentation, er verstosse gegen die Einheit der Familie, Beschwerde erhoben worden. Dieselbe Argumentation könne vorliegend herangezogen werden. Das Ehepaar sei gemeinsam in die Schweiz eingereist. Das Gesuch der Ehefrau sei materiell entschieden worden, während auf dasjenige des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden sei. Die Ehefrau sei in ihren Heimatstaat weggewiesen worden, der Ehemann nach Deutschland, was erstaunlich sei, da die beiden Verfahren die selbe N-Nummer hätten. Bemerkenswert sei zudem, dass das SEM in seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren der Ehefrau vom 17. Oktober 2017 geschrieben habe, die Einheit der Familie werde durch die Wegweisung der Ehefrau nach Kroatien nicht verletzt, da der Beschwerdeführer ebenfalls dorthin weggewiesen werde, falls die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen zustimmten. Tatsache sei, dass er mit der angefochtenen Verfügung nach Deutschland weggewiesen worden sei, womit der Anspruch auf Einheit der Familie und damit Bundesrecht verletzt worden sei. Damit der Anspruch auf Einheit der Familie gewahrt werden könne, seien die beiden Verfahren zu vereinigen und zwecks neuer Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen, damit die Einheit der Familie gewahrt werden könne. Ausserdem habe er sich im bisherigen Verfahren nicht zu seinen Asylgründen äussern können. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den Verfahren der Eheleute handle es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensarten, obwohl sie unter derselben N-Nummer geführt würden. Die Art der Dossierverwaltung sei ein administratives Internum des SEM, die die Art des Verfahrens nicht bestimme. Das Verfahren des Beschwerdeführers basiere auf der Dublin-III-VO, welche die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Antragsprüfung regle. Als bosnischer Staatsangehöriger falle der Beschwerdeführer unter diese Verordnung. Stelle eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats in der Schweiz ein Asylgesuch, könne kein Dublin-Verfahren durchgeführt werden; in diesen Fällen kämen in der Regel die bilateralen Rückübernahmeabkommen zur Anwendung. Somit könne für die Ehefrau die Dublin-III-VO nicht gelten, weshalb die Trennung der Verfahren zwingend erforderlich sei. Da sich die Ehefrau in Europa frei bewegen könne, erfolge im Vollzug keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Mit der Zustimmung der deutschen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers hätten diese die Zuständigkeit von Kroatien übernommen. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, es gebe gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechende Gründe, die mit seinen Asylgründen zu tun hätten. Dass er eine Verfolgung durch Kroatien geltend gemacht habe, sei vor dem Hintergrund der Zustimmung Deutschlands, für die Prüfung der Asylgründen zuständig zu sein, nicht von Belang. Anlässlich der BzP habe er zudem angeführt, es spreche nichts gegen eine Wegweisung nach Deutschland. Auch die Ehefrau habe angegeben, mit der Rückkehr nach Deutschland einverstanden zu sein. Nachdem Deutschland der Wiederaufnahme zugestimmt habe und die Ehefrau aufgrund der Personenfreizügigkeit nach Deutschland reisen könne, erachte es das SEM als unbegründet, mehrere Asylgesuche in Europa zu stellen und sich gegen Wegweisungsentscheide zu beschweren. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das noch hängig sei. Somit sei es ihr nicht möglich, ihrem Ehemann nach Deutschland zu folgen, da ihr Asylantrag in der Schweiz geprüft werde und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. In Deutschland könne sie kein Asylgesuch einreichen, da sie dies bereits in der Schweiz getan habe. Deutschland sei zuvor nicht gewillt gewesen, ihr Asylgesuch entgegenzunehmen, weshalb die Eheleute in die Schweiz gereist seien. Die unterschiedlichen Arten und Stadien der Verfahren hätten zu einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie geführt. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 9. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 13. Oktober 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. Oktober 2017 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Eventualvorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der AsylV1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die vom SEM bei der Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gewählte Vorgehensweise sei der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG verletzt worden. 6.2 Das SEM hat in der Vernehmlassung in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer ein Verfahren gemäss der Dublin-III-VO durchzuführen war, während bei seiner Ehefrau das nationale Asylverfahren durchgeführt werden musste. Dass beide Verfahren im selben Dossier unter derselben N-Nummer geführt wurden, ist dabei rechtlich ohne eigenständige Bedeutung. Allein durch die Durchführung eines Dublin-Verfahrens beim einen und des nationalen Asylverfahrens beim anderen Ehepartner wird der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt. 6.3 Hingegen hat das SEM im vorliegenden Fall durch die Tatsache, dass es die beiden Verfahren nicht koordiniert behandelte, eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie beim Vollzug der Wegweisung in Kauf genommen. In der die Ehefrau betreffenden Verfügung vom 6. September 2017 wurde nicht sichergestellt, dass der Vollzug deren Wegweisung nicht zu erfolgen habe, bis über das Gesuch des Beschwerdeführers befunden worden sei. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, dass es über die Beschwerde bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht befand, bis über das Gesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich entschieden wurde. Der Beschwerde des Ehemannes wurde die aufschiebende Wirkung erteilt und in der Zwischenverfügung vom 17. November 2017 wurde festgelegt, dass beide Verfahren soweit möglich koordiniert geführt würden. 6.5 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5176/2017 vom heutigen Tag die Beschwerde der Ehefrau ebenfalls abweist, wird auch diese die Schweiz zu verlassen haben. Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass es ihr als kroatischer Staatsangehöriger freisteht, selbständig nach Deutschland zu reisen, wenn der Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt wird. Die Vollzugsbehörden haben dem Grundsatz der Einheit der Familie dadurch Rechnung zu tragen, dass sie der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreisefrist ansetzen, die es ihr ermöglicht, bis zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland in der Schweiz zu bleiben. Anschliessend werden sich die Eheleute an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden haben, um darauf hinzuweisen, dass sich die Ehefrau eines Asylsuchenden ebenfalls legal in Deutschland aufhält. Es darf davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden den sich aus dieser Tatsache ergebenden landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werden.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet sowie dieser darüber orientiert, dass der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertretung Fr. 100.- bis Fr. 150.- beträgt (in Anwendung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: