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D-5176/2017

D-5176/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann, B._______, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, zirka am 7. August 2017 und gelangte am 14. August 2017 in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person vom 17. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte die Beschwerdeführerin, sie habe die letzten drei Jahre in C._______ gelebt. Seit dem Jahr (...) sei sie verheiratet. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands, Österreichs oder Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung in eines dieser Länder. Sie antwortete, sie wäre bereit, nach Österreich oder Deutschland zurückzukehren. Nach Slowenien wolle sie nicht, da ihr Ehemann dort Verwandte habe und sich viele Landsleute dort aufhielten. A.c Am 30. August 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe in C._______ eine eigene Firma gehabt, in der sie mitgeholfen habe. Sie hätten im Haus ihrer Mutter gelebt und dort eine Wohnung renoviert. Da sie einen Muslim geheiratet habe, habe ihre Mutter das Haus ihrer Schwester geschenkt. Die Schwester habe sie "aus dem Haus geworfen". Sie hätten von einem ehemaligen Militärpolizisten ein Auto gekauft und dem Verkäufer 5000 Euro bezahlt. Dieser habe ihnen das Auto nicht überschreiben wollen, da sie angeblich nur 1000 Euro bezahlt hätten. Sie hätten die Polizei gerufen, die nach zwei Stunden gekommen sei. Die Polizisten hätten sie beleidigt und hätten das Auto beschlagnahmen wollen. Einer der Polizisten habe ihr gedroht und habe sie schlagen wollen. Die Polizisten hätten ihren Mann angegriffen und sie beide festgenommen. Die Polizisten hätten sie angezeigt und vor Gericht gebracht. Die Richterin habe sie aufgrund ihrer Aussagen freigelassen. Die Polizisten, die sie verhört hätten, hätten ihnen für den Fall, dass sie ihre Aussagen änderten, gedroht. Sie hätten gesagt, sie würden ihren Mann aus dem Land vertreiben. Einen Tag bevor ihr Ehemann die Aufenthaltsbewilligung für Kroatien hätte verlängern müssen, hätten sie Anzeige erstattet. Ihr Mann sei schon früher von der Polizei mitgenommen und schlecht behandelt worden. Die Leute, für die sie Arbeiten ausgeführt hätten, hätten sie nicht bezahlen wollen; man schulde ihnen noch 11'000 Euro. Die Polizisten hätten sie beleidigt, weil sie einen Muslim geheiratet habe. Sie möchte in Sicherheit und Ruhe leben können. Man habe ihrem Ehemann nach der Heirat die Aufenthaltsbewilligung für Kroatien nur für ein Jahr erteilt. Man habe seinen Pass beschlagnahmt und gesagt, das Migrationsamt werde mit ihm Kontakt aufnehmen. Sie seien aber von niemandem kontaktiert worden. Den Pass habe er später wieder zurückerhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige des Polizeipostens von C._______ vom 22. Juni 2017 wegen Beleidigung von Beamten, einen Entscheid des Strafgerichts von C._______ vom 22. Juni 2017, eine Polizeivorladung vom 4. August 2017 und eine Bestätigung über die Beschlagnahmung des Reisepasses ihres Ehemanns vom 14. März 2015 ab. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. September 2017 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. September 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; zudem sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht ein. Er stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut; demzufolge verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht bis zum 5. Oktober 2017 den Namen und die Adresse eines von ihr selbst bestimmten Rechtsbeistandes mitzuteilen. E. Mit Schreiben vom 28. September 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin habe ihm eine Vollmacht zu ihrer Vertretung ausgestellt. F. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 4. Oktober 2017 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. G.b In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G.c Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2017 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die eingereichten Beweismittel die Festnahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 22. Juni 2017 und die wenig später erfolgte Freilassung durch das Strafgericht von C._______ bestätigten. Im Strafantrag der Polizei von C._______ sei zu lesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann die Beamten beleidigt hätten, weshalb man sie auf den Posten mitgenommen habe. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei kein Fehlverhalten der Behörden zu erkennen. Die geltend gemachten Beleidigungen und rassistischen Beschimpfungen könnten aufgrund der Dokumente nicht überprüft oder nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe die Ombudsfrau für Menschenrechte kontaktiert und ihr die im Asylverfahren eingereichten Dokumente zugestellt. Damit habe sie die richtigen Schritte eingeleitet, um in Kroatien ihre Rechte einzufordern. Die Ombudsperson in EU-Staaten untersuche Beschwerden von EU-Bürgern oder von Personen mit Wohnsitz in der EU. Man könne der Beschwerdeführerin einzig vorwerfen, dass sie sofort ausgereist sei und den Bescheid der Ombudsfrau nicht abgewartet habe. Die Ombudspersonen der EU-Länder seien in einem Netzwerk verbunden, dem der EU-Bürgerbeauftragte vorstehe, der seinerseits dem EU-Parlament berichte. Die Ombudspersonen dürften auch Gerichtsverhandlungen verfolgen und überwachen, wenn es vom Betroffenen gewünscht werde und es Hinweise auf Diskriminierung gebe. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Möglichkeit, sich an die Menschenrechtsorganisationen in Kroatien zu wenden. Schliesslich hätte sie sich bei höheren Instanzen wie dem Innenministerium oder der Polizeiaufsichtsbehörde beschweren können. Gegenwärtig würden für die Schweiz alle EU-Länder als verfolgungssicher gelten. Diese Länder zeichneten sich durch einen umfassenden Grundrechtskatalog und ihre Rechtsstaatlichkeit aus. In der kroatischen Verfassung werde festgehalten, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden könne, um ihre Rechte einzufordern, wenn sie sich von der Polizei ungerecht behandelt fühle. Da es sich bei ihrem Ehemann um einen bosnischen Staatsangehörigen handle, der zuletzt eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für Kroatien gehabt habe, liege die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), nicht bei der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei Bürgerin der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz, wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Seit dem 1. Januar 2017 sei das FZA auf Kroatien ausgeweitet worden. Dieser Umstand stehe der Anordnung einer Wegweisung nicht entgegen, da sie sich nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalte (Urteil des BVGer D-5686/2013 vom 17. Oktober 2013). Es gebe keine Hinweise dafür, dass ihr bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sie habe mit ihrem Ehemann in Kroatien ein (...) geführt und sollte noch beträchtliche Summe für bereits geleistete Arbeiten einnehmen. Sie sei jung und gesund und verfüge über eine solide schulische Ausbildung. Der Vollzug der Wegweisung sei somit durchführbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen und habe zusammen mit ihm ein Asylgesuch gestellt. Gemäss dem Entscheid des SEM sei bei ihrem Ehemann noch ein Dublin-Verfahren im Gang. Sie würden durch die angefochtene Verfügung getrennt, die Familieneinheit sei nicht beachtet worden. Dadurch werde Bundesrecht verletzt.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin sei EU-Bürgerin und ihr Ehemann sei bosnischer Staatsangehöriger. Bei der Einreichung des Asylgesuchs habe ihr Ehemann einen Aufenthaltstitel für Kroatien abgegeben, der am 9. August 2017 abgelaufen sei. Die Eheleute hätten am 9. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, wobei gemäss ihren Angaben nur der Ehemann als Asylsuchender registriert worden sei. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei nicht angenommen worden, weil sie EU-Bürgerin sei. Das SEM habe aufgrund dieser Konstellation ein Gesuch an Kroatien um Rückübernahme des Ehemannes gestellt. Deutschland sei (noch) nicht um eine Rückübernahme angefragt worden. Die Frist für die Antwort auf das Ersuchen des SEM laufe am 23. Oktober 2017 ab. Sollte dem Ersuchen entsprochen werden, werde der Ehemann auch nach Kroatien weggewiesen werden. Die Einheit der Familie werde somit nicht verletzt.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt gewesen sei, ob Kroatien dem Übernahmeersuchen der Schweiz entspreche oder nicht. Auch zum heutigen Zeitpunkt sei dies nicht bekannt, weshalb die Schlussfolgerung des SEM eine Hypothese sei. Das SEM habe es zu Unrecht unterlassen, die Verfahren der Eheleute zu koordinieren und einen gemeinsamen Entscheid zu fällen, obschon beide Verfahren dieselben N-Nummern hätten. Damit sei der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt worden.

E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise dargelegt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Kroatien keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme zur Vernehmlassung wird den Erwägungen des SEM widersprochen und dargelegt, aus welchen Gründen diese rechtsfehlerhaft seien. Demnach ist einleitend auf die auch dem Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erscheinende Argumentation des SEM zu verweisen. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von ihrer Mutter getäuscht worden, weil sie in deren Haus eine Wohnung renoviert habe, welche die Mutter anschliessend ihrer Schwester überschrieben habe, ist festzustellen, dass es sich dabei um keine flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignisse handelt. Die Beschwerdeführerin wies in der Anhörung darauf hin, dass sie sich gegen diese Benachteiligung (beim Vorbezug der Erbschaft) auf dem Rechtsweg hätte zur Wehr setzen können. Flüchtlingsrechtlich ebenso irrelevant ist das Vorbringen, mehrere Kunden der (...) der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hätten sich geweigert, das Entgelt für geleistete Arbeiten zu bezahlen, als diese erfahren hätten, dass sie Schwierigkeiten mit der Polizei hätten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten auch diesbezüglich den Rechtsweg beschreiten und die ausstehenden Zahlungen bei den zuständigen Instanzen geltend machen können. Insofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei von zwei Polizisten des Polizeipostens von C._______ nicht korrekt behandelt worden, ist festzustellen, dass den Auseinandersetzungen ein Streit mit einer Drittperson um eine ausstehende Ratenzahlung für ein gekauftes Auto vorausging. Die Polizisten behaupteten, der Ehemann der Beschwerdeführerin und wohl auch sie selbst hätten sie beschimpft, während die Beschwerdeführerin behauptet, die Polizisten hätten sie und ihren Ehemann beschimpft und bedroht. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ergibt sich, dass das zuständige Gericht die umgehende Freilassung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns anordnete. Dass die Polizisten die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollten und ein Verfahren wegen Beamtenbeleidigung einleiteten, weist noch nicht auf eine der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen hin. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sich an die Ombudsfrau gewandt, von dieser aber noch keine Antwort erhalten. Das zuständige Gericht sah offenbar keine Haftgründe als gegeben und ordnete die Freilassung an. Die Beschwerdeführerin hatte somit keine objektiv nachvollziehbaren Gründe, eine nicht korrekte Durchführung des eingeleiteten Strafverfahrens und eine bevorstehenden Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen zu befürchten.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit ihr Asylgesuch zu Recht ab-gelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. und Urteil des BVGer D-5686/2013 vom 17. Oktober 2013).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Kroatien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kroatien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Weder die allgemeine Lage in Kroatien noch in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da nicht davon auszugehen ist, sie geriete nach einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die vom SEM bei der Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gewählte Vorgehensweise sei der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG verletzt worden.

E. 8.2 Das SEM hat in der im Beschwerdeverfahren des Ehemannes (D-6409/2017) eingereichten Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, weshalb beim Ehemann der Beschwerdeführerin ein Verfahren gemäss der Dublin-III-VO durchzuführen war, während bei der Beschwerdeführerin das nationale Asylverfahren durchgeführt werden musste. Dass beide Verfahren im selben Dossier unter derselben N-Nummer geführt wurden, ist dabei rechtlich ohne eigenständige Bedeutung. Allein durch die Durchführung eines Dublin-Verfahrens beim einen und des nationalen Asylverfahrens beim anderen Ehepartner wird der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt.

E. 8.3 Hingegen hat das SEM im vorliegenden Fall durch die Tatsache, dass es die beiden Verfahren nicht koordiniert behandelte, eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie beim Vollzug der Wegweisung in Kauf genommen. In der angefochtenen Verfügung wurde nicht sichergestellt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht zu erfolgen habe, bis über das Gesuch des Ehemannes befunden worden sei. Das SEM konnte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die kroatischen Behörden, bei denen es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung um die Rückübernahme des Ehemannes ersucht hatte, seiner Rückübernahme zustimmen würden. Zudem hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der BzP geltend gemacht, er befürchte, in Kroatien in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Offenbar den gegen eine Rückkehr des Ehemannes nach Kroatien formulierten Einwänden Rechnung tragend, entschloss sich das SEM dazu, nach Erlass der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung auch noch die deutschen Behörden um die Rückübernahme des Ehemanns zu ersuchen, die dem Gesuch des SEM entsprachen.

E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Umständen dadurch Rechnung getragen, dass es über die Beschwerde bezüglich der Beschwerdeführerin nicht befand, bis über das Gesuch des Ehemannes erstinstanzlich entschieden wurde. Der Beschwerde des Ehemannes wurde die aufschiebende Wirkung erteilt und in der Zwischenverfügung im Verfahren D-6409/2017 vom 17. November 2017 wurde festgelegt, dass beide Verfahren soweit möglich koordiniert geführt würden.

E. 8.5 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6409/2017 vom heutigen Tag die Beschwerde des Ehemannes ebenfalls abweist, wird auch dieser die Schweiz zu verlassen haben. Da gemäss Dublin-III-VO Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Ehemannes zuständig ist, wird er nach Deutschland überstellt werden. Das SEM hat im den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren berechtigterweise darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin als kroatischer Staatsangehöriger freisteht, selbständig nach Deutschland zu reisen, wenn ihr Ehemann nach Deutschland überstellt wird. Die Vollzugsbehörden haben dem Grundsatz der Einheit der Familie dadurch Rechnung zu tragen, dass sie der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist ansetzen, die es ihr ermöglicht, bis zur Überstellung ihres Ehemannes nach Deutschland in der Schweiz zu bleiben. Anschliessend werden sich die Eheleute an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden haben, um darauf hinzuweisen, dass sich die Ehefrau eines Asylsuchenden ebenfalls legal in Deutschland aufhält. Es darf davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden den sich aus dieser Tatsache ergebenden landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werden.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11 Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bezeichnen. Nachdem sie am 28. September 2017 Ass. iur. Christian Hoffs bezeichnete, wurde ihr dieser mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet sowie darüber orientiert, dass der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertretung Fr. 100.- bis Fr. 150.- beträgt (in Anwendung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Nachdem der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren einzig eine kurze Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichte, ist ihm nebst dem Aktenstudium kein grosser zeitlicher Aufwand entstanden. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5176/2017 Urteil vom 21. Februar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kroatien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann, B._______, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, zirka am 7. August 2017 und gelangte am 14. August 2017 in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person vom 17. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte die Beschwerdeführerin, sie habe die letzten drei Jahre in C._______ gelebt. Seit dem Jahr (...) sei sie verheiratet. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands, Österreichs oder Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung in eines dieser Länder. Sie antwortete, sie wäre bereit, nach Österreich oder Deutschland zurückzukehren. Nach Slowenien wolle sie nicht, da ihr Ehemann dort Verwandte habe und sich viele Landsleute dort aufhielten. A.c Am 30. August 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe in C._______ eine eigene Firma gehabt, in der sie mitgeholfen habe. Sie hätten im Haus ihrer Mutter gelebt und dort eine Wohnung renoviert. Da sie einen Muslim geheiratet habe, habe ihre Mutter das Haus ihrer Schwester geschenkt. Die Schwester habe sie "aus dem Haus geworfen". Sie hätten von einem ehemaligen Militärpolizisten ein Auto gekauft und dem Verkäufer 5000 Euro bezahlt. Dieser habe ihnen das Auto nicht überschreiben wollen, da sie angeblich nur 1000 Euro bezahlt hätten. Sie hätten die Polizei gerufen, die nach zwei Stunden gekommen sei. Die Polizisten hätten sie beleidigt und hätten das Auto beschlagnahmen wollen. Einer der Polizisten habe ihr gedroht und habe sie schlagen wollen. Die Polizisten hätten ihren Mann angegriffen und sie beide festgenommen. Die Polizisten hätten sie angezeigt und vor Gericht gebracht. Die Richterin habe sie aufgrund ihrer Aussagen freigelassen. Die Polizisten, die sie verhört hätten, hätten ihnen für den Fall, dass sie ihre Aussagen änderten, gedroht. Sie hätten gesagt, sie würden ihren Mann aus dem Land vertreiben. Einen Tag bevor ihr Ehemann die Aufenthaltsbewilligung für Kroatien hätte verlängern müssen, hätten sie Anzeige erstattet. Ihr Mann sei schon früher von der Polizei mitgenommen und schlecht behandelt worden. Die Leute, für die sie Arbeiten ausgeführt hätten, hätten sie nicht bezahlen wollen; man schulde ihnen noch 11'000 Euro. Die Polizisten hätten sie beleidigt, weil sie einen Muslim geheiratet habe. Sie möchte in Sicherheit und Ruhe leben können. Man habe ihrem Ehemann nach der Heirat die Aufenthaltsbewilligung für Kroatien nur für ein Jahr erteilt. Man habe seinen Pass beschlagnahmt und gesagt, das Migrationsamt werde mit ihm Kontakt aufnehmen. Sie seien aber von niemandem kontaktiert worden. Den Pass habe er später wieder zurückerhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige des Polizeipostens von C._______ vom 22. Juni 2017 wegen Beleidigung von Beamten, einen Entscheid des Strafgerichts von C._______ vom 22. Juni 2017, eine Polizeivorladung vom 4. August 2017 und eine Bestätigung über die Beschlagnahmung des Reisepasses ihres Ehemanns vom 14. März 2015 ab. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. September 2017 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. September 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; zudem sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht ein. Er stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut; demzufolge verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht bis zum 5. Oktober 2017 den Namen und die Adresse eines von ihr selbst bestimmten Rechtsbeistandes mitzuteilen. E. Mit Schreiben vom 28. September 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin habe ihm eine Vollmacht zu ihrer Vertretung ausgestellt. F. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 4. Oktober 2017 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. G.b In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G.c Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2017 an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die eingereichten Beweismittel die Festnahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 22. Juni 2017 und die wenig später erfolgte Freilassung durch das Strafgericht von C._______ bestätigten. Im Strafantrag der Polizei von C._______ sei zu lesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann die Beamten beleidigt hätten, weshalb man sie auf den Posten mitgenommen habe. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei kein Fehlverhalten der Behörden zu erkennen. Die geltend gemachten Beleidigungen und rassistischen Beschimpfungen könnten aufgrund der Dokumente nicht überprüft oder nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe die Ombudsfrau für Menschenrechte kontaktiert und ihr die im Asylverfahren eingereichten Dokumente zugestellt. Damit habe sie die richtigen Schritte eingeleitet, um in Kroatien ihre Rechte einzufordern. Die Ombudsperson in EU-Staaten untersuche Beschwerden von EU-Bürgern oder von Personen mit Wohnsitz in der EU. Man könne der Beschwerdeführerin einzig vorwerfen, dass sie sofort ausgereist sei und den Bescheid der Ombudsfrau nicht abgewartet habe. Die Ombudspersonen der EU-Länder seien in einem Netzwerk verbunden, dem der EU-Bürgerbeauftragte vorstehe, der seinerseits dem EU-Parlament berichte. Die Ombudspersonen dürften auch Gerichtsverhandlungen verfolgen und überwachen, wenn es vom Betroffenen gewünscht werde und es Hinweise auf Diskriminierung gebe. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Möglichkeit, sich an die Menschenrechtsorganisationen in Kroatien zu wenden. Schliesslich hätte sie sich bei höheren Instanzen wie dem Innenministerium oder der Polizeiaufsichtsbehörde beschweren können. Gegenwärtig würden für die Schweiz alle EU-Länder als verfolgungssicher gelten. Diese Länder zeichneten sich durch einen umfassenden Grundrechtskatalog und ihre Rechtsstaatlichkeit aus. In der kroatischen Verfassung werde festgehalten, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden könne, um ihre Rechte einzufordern, wenn sie sich von der Polizei ungerecht behandelt fühle. Da es sich bei ihrem Ehemann um einen bosnischen Staatsangehörigen handle, der zuletzt eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für Kroatien gehabt habe, liege die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), nicht bei der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei Bürgerin der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz, wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Seit dem 1. Januar 2017 sei das FZA auf Kroatien ausgeweitet worden. Dieser Umstand stehe der Anordnung einer Wegweisung nicht entgegen, da sie sich nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalte (Urteil des BVGer D-5686/2013 vom 17. Oktober 2013). Es gebe keine Hinweise dafür, dass ihr bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sie habe mit ihrem Ehemann in Kroatien ein (...) geführt und sollte noch beträchtliche Summe für bereits geleistete Arbeiten einnehmen. Sie sei jung und gesund und verfüge über eine solide schulische Ausbildung. Der Vollzug der Wegweisung sei somit durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen und habe zusammen mit ihm ein Asylgesuch gestellt. Gemäss dem Entscheid des SEM sei bei ihrem Ehemann noch ein Dublin-Verfahren im Gang. Sie würden durch die angefochtene Verfügung getrennt, die Familieneinheit sei nicht beachtet worden. Dadurch werde Bundesrecht verletzt. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin sei EU-Bürgerin und ihr Ehemann sei bosnischer Staatsangehöriger. Bei der Einreichung des Asylgesuchs habe ihr Ehemann einen Aufenthaltstitel für Kroatien abgegeben, der am 9. August 2017 abgelaufen sei. Die Eheleute hätten am 9. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, wobei gemäss ihren Angaben nur der Ehemann als Asylsuchender registriert worden sei. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei nicht angenommen worden, weil sie EU-Bürgerin sei. Das SEM habe aufgrund dieser Konstellation ein Gesuch an Kroatien um Rückübernahme des Ehemannes gestellt. Deutschland sei (noch) nicht um eine Rückübernahme angefragt worden. Die Frist für die Antwort auf das Ersuchen des SEM laufe am 23. Oktober 2017 ab. Sollte dem Ersuchen entsprochen werden, werde der Ehemann auch nach Kroatien weggewiesen werden. Die Einheit der Familie werde somit nicht verletzt. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt gewesen sei, ob Kroatien dem Übernahmeersuchen der Schweiz entspreche oder nicht. Auch zum heutigen Zeitpunkt sei dies nicht bekannt, weshalb die Schlussfolgerung des SEM eine Hypothese sei. Das SEM habe es zu Unrecht unterlassen, die Verfahren der Eheleute zu koordinieren und einen gemeinsamen Entscheid zu fällen, obschon beide Verfahren dieselben N-Nummern hätten. Damit sei der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt worden. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise dargelegt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Kroatien keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme zur Vernehmlassung wird den Erwägungen des SEM widersprochen und dargelegt, aus welchen Gründen diese rechtsfehlerhaft seien. Demnach ist einleitend auf die auch dem Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erscheinende Argumentation des SEM zu verweisen. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von ihrer Mutter getäuscht worden, weil sie in deren Haus eine Wohnung renoviert habe, welche die Mutter anschliessend ihrer Schwester überschrieben habe, ist festzustellen, dass es sich dabei um keine flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignisse handelt. Die Beschwerdeführerin wies in der Anhörung darauf hin, dass sie sich gegen diese Benachteiligung (beim Vorbezug der Erbschaft) auf dem Rechtsweg hätte zur Wehr setzen können. Flüchtlingsrechtlich ebenso irrelevant ist das Vorbringen, mehrere Kunden der (...) der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hätten sich geweigert, das Entgelt für geleistete Arbeiten zu bezahlen, als diese erfahren hätten, dass sie Schwierigkeiten mit der Polizei hätten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten auch diesbezüglich den Rechtsweg beschreiten und die ausstehenden Zahlungen bei den zuständigen Instanzen geltend machen können. Insofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei von zwei Polizisten des Polizeipostens von C._______ nicht korrekt behandelt worden, ist festzustellen, dass den Auseinandersetzungen ein Streit mit einer Drittperson um eine ausstehende Ratenzahlung für ein gekauftes Auto vorausging. Die Polizisten behaupteten, der Ehemann der Beschwerdeführerin und wohl auch sie selbst hätten sie beschimpft, während die Beschwerdeführerin behauptet, die Polizisten hätten sie und ihren Ehemann beschimpft und bedroht. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ergibt sich, dass das zuständige Gericht die umgehende Freilassung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns anordnete. Dass die Polizisten die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollten und ein Verfahren wegen Beamtenbeleidigung einleiteten, weist noch nicht auf eine der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen hin. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sich an die Ombudsfrau gewandt, von dieser aber noch keine Antwort erhalten. Das zuständige Gericht sah offenbar keine Haftgründe als gegeben und ordnete die Freilassung an. Die Beschwerdeführerin hatte somit keine objektiv nachvollziehbaren Gründe, eine nicht korrekte Durchführung des eingeleiteten Strafverfahrens und eine bevorstehenden Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen zu befürchten. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit ihr Asylgesuch zu Recht ab-gelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. und Urteil des BVGer D-5686/2013 vom 17. Oktober 2013). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Kroatien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kroatien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Weder die allgemeine Lage in Kroatien noch in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da nicht davon auszugehen ist, sie geriete nach einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die vom SEM bei der Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gewählte Vorgehensweise sei der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG verletzt worden. 8.2 Das SEM hat in der im Beschwerdeverfahren des Ehemannes (D-6409/2017) eingereichten Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, weshalb beim Ehemann der Beschwerdeführerin ein Verfahren gemäss der Dublin-III-VO durchzuführen war, während bei der Beschwerdeführerin das nationale Asylverfahren durchgeführt werden musste. Dass beide Verfahren im selben Dossier unter derselben N-Nummer geführt wurden, ist dabei rechtlich ohne eigenständige Bedeutung. Allein durch die Durchführung eines Dublin-Verfahrens beim einen und des nationalen Asylverfahrens beim anderen Ehepartner wird der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt. 8.3 Hingegen hat das SEM im vorliegenden Fall durch die Tatsache, dass es die beiden Verfahren nicht koordiniert behandelte, eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie beim Vollzug der Wegweisung in Kauf genommen. In der angefochtenen Verfügung wurde nicht sichergestellt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht zu erfolgen habe, bis über das Gesuch des Ehemannes befunden worden sei. Das SEM konnte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die kroatischen Behörden, bei denen es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung um die Rückübernahme des Ehemannes ersucht hatte, seiner Rückübernahme zustimmen würden. Zudem hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der BzP geltend gemacht, er befürchte, in Kroatien in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Offenbar den gegen eine Rückkehr des Ehemannes nach Kroatien formulierten Einwänden Rechnung tragend, entschloss sich das SEM dazu, nach Erlass der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung auch noch die deutschen Behörden um die Rückübernahme des Ehemanns zu ersuchen, die dem Gesuch des SEM entsprachen. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Umständen dadurch Rechnung getragen, dass es über die Beschwerde bezüglich der Beschwerdeführerin nicht befand, bis über das Gesuch des Ehemannes erstinstanzlich entschieden wurde. Der Beschwerde des Ehemannes wurde die aufschiebende Wirkung erteilt und in der Zwischenverfügung im Verfahren D-6409/2017 vom 17. November 2017 wurde festgelegt, dass beide Verfahren soweit möglich koordiniert geführt würden. 8.5 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6409/2017 vom heutigen Tag die Beschwerde des Ehemannes ebenfalls abweist, wird auch dieser die Schweiz zu verlassen haben. Da gemäss Dublin-III-VO Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Ehemannes zuständig ist, wird er nach Deutschland überstellt werden. Das SEM hat im den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren berechtigterweise darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin als kroatischer Staatsangehöriger freisteht, selbständig nach Deutschland zu reisen, wenn ihr Ehemann nach Deutschland überstellt wird. Die Vollzugsbehörden haben dem Grundsatz der Einheit der Familie dadurch Rechnung zu tragen, dass sie der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist ansetzen, die es ihr ermöglicht, bis zur Überstellung ihres Ehemannes nach Deutschland in der Schweiz zu bleiben. Anschliessend werden sich die Eheleute an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden haben, um darauf hinzuweisen, dass sich die Ehefrau eines Asylsuchenden ebenfalls legal in Deutschland aufhält. Es darf davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden den sich aus dieser Tatsache ergebenden landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werden.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11. Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bezeichnen. Nachdem sie am 28. September 2017 Ass. iur. Christian Hoffs bezeichnete, wurde ihr dieser mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet sowie darüber orientiert, dass der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertretung Fr. 100.- bis Fr. 150.- beträgt (in Anwendung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Nachdem der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren einzig eine kurze Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichte, ist ihm nebst dem Aktenstudium kein grosser zeitlicher Aufwand entstanden. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: