Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5686/2013/was Urteil vom 17. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Lettland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Lettland - am 2. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 12. September 2013 summarisch befragt und am 26. September 2013 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie dabei zu ihren persönlichen Verhältnissen angab, ab 1964 und bis zu ihrer Ausreise aus Lettland habe sie stets in B._______ gelebt (eine Ortschaft an der Ostsee, westlich von Riga gelegen), wo sie von 1972 bis 1974 verheiratet gewesen sei und wo sie im Verlauf der Zeit verschiedene Arbeitsstellen innegehabt habe, dass sie ab März 2005 noch für ein Jahr Unfall-Geld bezogen habe, danach pensioniert worden sei und seither eine 80%-Pension erhalte, dass ihre Tochter seit rund sieben Jahren in C._______ [weit entfernt von Lettland] lebe, womit sie in der Heimat ausser einigen Cousinen keine Angehörigen mehr habe, dass sie zum Grund für ihr Gesuch im Wesentlichen vorbrachte, sie werde seit Jahren von den anderen Bewohnern ihres Mietshauses belästigt und erniedrigt, wobei sie namentlich 2005 von einem der Nachbarn - einem Schwarzbrenner, welcher früher Polizist gewesen sei - mit Gas oder anderen chemischen Substanzen aus seiner im Haus befindlichen illegalen Brennerei vergiftet worden sei, dass ihr die Polizei bei ihren Problemen mit diesem Mann nicht geholfen habe, sondern 2005 von der Polizei vielmehr versucht worden sei, sie in die Psychiatrie einzuweisen, dass seit dieser Zeit immer wieder versucht werde, sie als psychisch krank abzustempeln, um sie in die Psychiatrie zu stecken, dass sie nach ihrer Einweisung in die Psychiatrie von 2005 mit Hilfe einer Menschenrechtsorganisation ein Gerichtsverfahren gegen die Polizei geführt habe, bis ihr 2011 eine Entschädigung zugesprochen worden sei, dass danach aber alles noch viel schlimmer geworden sei, da ihre Nachbarn von da an - mutmasslich auf Betreiben der Polizei - immer wieder aufs Neue versucht hätten, sie mit Gas zu vergiften, und die Nachbarn sie auch bestohlen und von der Heizung abgeschnitten hätten, dass ihr ein Wechsel des Wohnortes nicht geholfen habe, da sie auch am neuen Wohnort von der Polizei ausfindig gemacht und überwacht worden sei, respektive ein Wechsel ihres Wohnortes nicht zustande gekommen sei, da sie keine andere Wohnung gefunden habe, dass schliesslich auch noch ein Strafverfahren gegen sie am Laufen sei, wegen angeblicher Irreführung der Behörden, wobei sie befürchte, vom Staatsanwalt werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gegen sie angeordnet, um sie endgültig in die Psychiatrie einzuweisen, dass sie ihre Heimat vor diesem Hintergrund am 28. August 2013 verlassen habe um in der Schweiz Schutz zu finden, dass für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen und namentlich für die von der Beschwerdeführerin vorgelegte, umfangreiche Beweismittelsammlung - beinhaltend soweit ersichtlich mannigfache Briefwechsel mit verschiedensten lettischen Behörden und Institutionen (Polizei, Ministerpräsident, Präsident und Menschenrechtsorganisationen) sowie einige medizinische Unterlagen - auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Lettland anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid festhielt, gemäss Beschluss des Bundesrates handle es sich bei Lettland um einen verfolgungssicheren Staat und mit ihren Vorbringen gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, wobei das Bundesamt namentlich dafürhielt, es seien keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb von Seiten der lettischen Behörden versucht worden sein sollte, die Beschwerdeführerin zu vergiften, dass das Bundesamt gleichzeitig darauf hinwies, gemäss den vorgelegten Beweismitteln verfüge die Beschwerdeführerin in der Heimat über anwaltlichen Beistand und seien die von ihr behaupteten Probleme schon von den verschiedensten lettischen Institutionen geprüft worden, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, ihre Vorbringen würden - bar eines objektiven Hintergrundes - alleine auf ihrer subjektiven Wahrnehmung beruhen, womit die Vorbringen insgesamt haltlos seien, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Lettland als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 9. Oktober 2013 Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe an ihren Gesuchsvorbringen festhielt und ergänzend anmerkte, sie könne auch nicht zu ihrer Tochter nach C._______ gehen, da der Tochter das Geld für ihren Unterhalt fehle, dass die vorinstanzlichen Akten im Original am 15. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat Lettland - damals noch kein EU-Mitglied, aber bereits EU-Beitrittskandidat - mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, zusammen mit allen damaligen EU- und EFTA-Staaten und weiteren EU-Beitrittskandidaten, da alle diese Staaten eine enge Wertegemeinschaft bilden und etablierte, gefestigte europäische Demokratien seien, in welchen nach Feststellung des Bundesrates Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass dieser Beschluss seit 2003 in Kraft steht, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die Vermutung der Verfolgungssicherheit im Einzelfall widerlegt werden kann, dass im Falle von Entscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis), dass das BFM in seinen Erwägungen - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - das Vorliegen von rechtserheblichen Hinweisen auf Verfolgung verneint, dass dieser Schluss aufgrund der Akten zu bestätigen ist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung lediglich Hinweise auf ein rein subjektiv gefärbtes Verfolgungsgefühl entnehmen lassen, jedoch keine Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgungssituation, dass aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zwar davon auszugehen ist, sie fühle sich zum heutigen Zeitpunkt - nach tatsächlichen oder allenfalls auch bloss vermeintlichen Nachstellungen von Seiten ihrer Nachbarn - in ihrer Existenz konkret bedroht, indem sie nach einer daraus folgenden Auseinandersetzung mit der Polizei offenbar die Möglichkeit einer behördlichen Einweisung in eine psychiatrische Institution, alleine zwecks völliger Entrechtung ihrer Person, nicht mehr ausschliesst, dass indes alleine das erkennbare subjektive Gefühl des Verfolgtseins als Hinweis auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht genügt, dass es zur Annahme eines Hinweises auf Verfolgung vielmehr Tatsachen und Ereignisse bedarf, welche auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise zumindest im Ansatz als eine gezielt gegen die asylsuchende Person gerichtete Verfolgungshandlung zu erkennen wären (welcher zudem eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde zu liegen hätte), dass ein solcher Hinweis auf Verfolgung aufgrund der Akten jedoch nicht ersichtlich ist, sondern - wie erwähnt - lediglich ein rein subjektiv gefärbtes Verfolgungsgefühl, wie auch der offenkundige Wunsch der Beschwerdeführerin, sich der offenbar als bedrohlich empfundenen Situation in der Heimat durch eine Asylgesuchseinreichung in der Schweiz zu entziehen, was indes als nicht rechtserheblich zu erkennen ist, dass sich im Resultat den Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffs und eines tiefen Beweismasses - keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung entnehmen lassen, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass das BFM nach der Ablehnung eines Asylgesuches, oder nachdem es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]), dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.), dass im Falle der Beschwerdeführerin weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist, dass im Weiteren zwar festzustellen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige von Lettland und damit um eine Bürgerin der Europäischen Union handelt, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt (vorbehältlich der für lettische Staatsangehörige derzeit noch zahlenmässig beschränkten Verfügbarkeit entsprechender Bewilligungen), dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen steht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist, dass nach dem Gesagten die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen ist, dass demnach zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführerin jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da aufgrund der Akten weder Anlass zur Annahme einer konkreten Verfolgungssituation besteht noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist, da weder die allgemeine Lage in Lettland noch die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin - eine Frau aus der Region von Riga, welche in Lettland schon seit mehreren Jahren eine Altersrente beziehen kann - gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen, dass alleine der erkennbare Wunsch, sich der offenbar als bedrohlich empfundenen Situation in der Heimat durch ein Asylersuchen in der Schweiz zu entziehen, als nicht rechtserheblich zu erkennen ist, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da einer Rückkehr nach Lettland nichts entgegen steht, dass nach dem Gesagten die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: