Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. März 2017 und reiste am 10. März 2017 in die Schweiz ein. B. Mit Schreiben vom 10. März 2017 teilte der Rechtsvertreter dem Staatssekretariat seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer sowie dessen Absicht, ein Asylgesuch einzureichen, mit und reichte eine türkische Identitätskarte in Kopie ein. C. Am 13. März 2017 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. D. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass dem Beschwerdeführer am (...) März 2017 von der schwedischen Vertretung in Istanbul ein vom (...) März 2017 bis zum (...) September 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Anlässlich der Befragung vom 28. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Zuständigkeit Schwedens indem er bestritt, bei den schwedischen Behörden einen Visumsantrag gestellt zu haben. Sein Reisepass sei von den heimatlichen Behörden beschlagnahmt worden, und er sei bereits vor dem Ausstellungsdatum des Visums illegal aus der Türkei ausgereist. E. Am 18. April 2017 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 26. April 2017 zustimmend beantwortet. F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 (eröffnet am 19. Mai 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Schweden, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Schweden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A9/1, A14/2, A19/2, A20/1 und A23/6 zu gewähren (eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren), und nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst, das SEM habe ihm zusammen mit der Verfügung vom 12. Mai 2017 nur teilweise Akteneinsicht gewährt. Namentlich sei ihm zu Unrecht die Einsicht in die oben erwähnten Aktenstücke verweigert worden. Zudem sei die Aktenführungs- und Paginierungspflicht mehrfach verletzt worden. Aus diesen Gründen müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. Im Weiteren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz seine persönliche Situation und den dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Sachverhalt nicht erwähnt und gewürdigt habe. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass er in Schweden nie einen Asylantrag gestellt und dass er glaubhaft dargetan habe, nie ein Visumsgesuch bei der schwedischen Botschaft gestellt zu haben. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts in erheblicher Weise verletzt, weil sie nicht auf seine Vorbringen eingegangen sei und nicht abgeklärt habe, wie er ein Visum hätte erhalten können, ohne einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Er habe klar zu Protokoll gegeben, dass er bereits am 1. März 2017 von Istanbul aus per Flugzeug in die Schweiz gereist sei. Das Visum sei jedoch am (...) März 2017 ausgestellt worden und erst ab dem (...) März 2017 gültig gewesen. Zudem habe er gar nicht mit seinem eigenen Reisepass aus der Türkei ausreisen können, da er von der türkischen Regierung gesucht werde. Sein vor zwei Jahren ausgestellter Reisepass sei beschlagnahmt worden und befinde sich bei der Sicherheitsdirektion in Kiziltepe. Es sei nicht einzusehen, weshalb er sich die Mühe hätte machen sollen, ein Visum bei der schwedischen Botschaft ausstellen zu lassen, um danach in die Schweiz einzureisen. Demnach stehe fest, dass nicht Schweden sondern gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Im Weiteren hätte die Vorinstanz von der Möglichkeit eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch machen sollen. Eine Rückschiebung nach Schweden sei unangebracht, zumal er in der Schweiz über ein familiäres Netzwerk verfüge, in Schweden hingegen nicht. Das SEM habe einen Selbsteintritt nur kurz geprüft, ohne sich mit der Sache vertieft zu befassen. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde dieser aufgefordert, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen, und es wurde festgestellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A9, A19/2 und A20/1 wurde gutgeheissen und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer diese Dokumente offenzulegen. Der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A14/2 und A23/6 sowie der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden hingegen abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde B._______ vom 6. Juni 2017 nach. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den Standpunkt, es stehe zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer von den schwedischen Behörden ein vom (...) März 2017 bis am (...) September 2017 gültiges Schengenvisum ausgestellt worden sei. Dieses sei mit einem auf ihn ausgestellten Pass erlangt worden, und in der CS-VIS-Datenbank seien sowohl die Fingerabdrücke als auch ein Foto des Beschwerdeführers abgespeichert. Demnach sei nicht glaubhaft, dass er von diesem Visum nichts wissen wolle. Es bestehe kein Anlass, am Visumsverfahren der schwedischen Behörden zu zweifeln und die Echtheit des Reisepasses oder des Visums zu hinterfragen. Ebenso unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer ohne Benutzung des Visums in einem TIR-Lastwagen von Istanbul in die Schweiz gereist sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er mit seinem gültigen Visum eingereist sei. Im Weiteren hätten die schwedischen Behörden dem Ersuchen des SEM in Kenntnis der Aussagen des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO sei in Bezug auf die Gültigkeit des Visums der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung relevant. Diese Bedingungen für eine Anwendung dieser Bestimmung seien vorliegend erfüllt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Schweden bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge an der Zuständigkeit Schwedens nichts zu ändern. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über entfernte Verwandte verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und es würden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 rügte der Beschwerdeführer, dass ihm weiterhin nicht Einsicht in sämtliche Asylakten gewährt worden sei und hielt an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an seinen Beschwerdebegehren vollumfänglich fest. Namentlich hielt er daran fest, er habe glaubhaft gemacht, nie einen Visumsantrag bei der schwedischen Botschaft gestellt zu haben und dass sein Reisepass beschlagnahmt worden sei. Die Vorinstanz hätte zwingend abklären sollen, ob er von den türkischen Behörden gesucht werde. Es werde diesbezüglich auf die eingereichten Beweismittel verwiesen. Da er gesucht werde, sei ihm sein Reisepass entzogen worden und er habe sich deshalb kein Visum ausstellen lassen können. Er habe keinen Grund, unrichtige Angaben zu den Umständen seiner Ausreise zu machen. Die Vorinstanz habe ihre Behauptungen nicht belegt. Wäre er mit einem Visum in den Dublin-Raum eingereist, so wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit an einem Grenzübergang kontrolliert worden, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren werde auch daran festgehalten, dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben seien, weil er hier über ein soziales Netzwerk verfügte. Dass seine Verwandten bereit seien, für seine Kosten aufzukommen, lasse auf ein sehr enges familiäres Verhältnis schliessen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu BVGE 2015/9).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind:
E. 3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführers die vorinstanzlichen Aktenstücke A9, A19/2 und A20/1 offengelegt. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung dieser Dokumente durch die Vorinstanz könnte demnach als geheilt erachtet werden (zumal der Beschwerdeführer erstmals in seinem Rechtsmittel um Einsicht in die von ihm selber eingereichten Dokumente verlangt hatte). Die Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es die Aktenstücke A14/2 und A23/6 nicht offengelegt habe, ist nicht gerechtfertigt. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 verwiesen werden.
E. 3.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt hat, dass er bestritten hatte, sich bei der schwedischen Botschaft ein Schengenvisum beschafft zu haben, und zudem vorgebracht hatte, bereits vor der Ausstellung des Visums illegal aus der Türkei ausgereist zu sein. Die Begründungspflicht wurde vom BFM immerhin nicht in einer Weise missachtet, welche die sachgerechte Anfechtung der neuen Verfügung verunmöglicht hätte. Die Vorinstanz hat sich in der Vernehmlassung zudem ausführlich mit den vom Beschwerdeführer gegen die Zuständigkeit Schwedens für sein Asyl-verfahren erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und damit das Versäumte nachgeholt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben, von welcher er Gebrauch machte. Unter diesen Umständen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels angenommen werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.).
E. 3.3.3 Dass die Vorinstanz keine näheren Abklärungen betreffend das dem Beschwerdeführer ausgestellte Schengenvisum vornahm, ist nicht zu beanstanden, da die Visumserteilung durch den Eintrag in der CS-VIS-Datenbank eindeutig erstellt ist und die Argumente des Beschwerdeführers - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nicht geeignet sind, diese in Frage zu stellen. Demnach bestand auch kein Anlass für weitere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von den schwedischen Behörden am (...) März 2017 ein vom (...) März 2017 bis am (...) September 2017 gültiges Schengenvisum ausgestellt wurde. Die schwedischen Behörden stimmten dementsprechend dem Gesuch um Übernahme am 26. April 2017 ausdrücklich zu.
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer gegen die auf die Visumserteilung gestützte Zuständigkeit Schwedens für sein Asylverfahren erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Es besteht kein Grund, den mit Angaben zum Reisepass sowie einem Foto versehenen Eintrag in der CS-VIS-Datenbank in Zweifel zu ziehen. Bei seinen Erklärungen, er habe nie bei der Schwedischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gestellt, sein Reisepass sei von den heimatlichen Behörden beschlagnahmt worden, und er sei vor dem im CS-VIS verzeichneten Ausstellungsdatum des Visums illegal aus der Türkei ausgereist, handelt es sich um unbelegte und nicht weiter substanziierte Vorbringen, die als blosse Schutzbehauptungen und damit als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zur Person vom 28. März 2017 ergibt sich, dass er angeblich am 1. März 2017 in einem Lastwagen versteckt illegal aus der Türkei ausreiste und am 10. März 2017, mithin erst neun Tage später, "direkt" in die Schweiz einreiste (vgl. Protokoll BzP S. 6). Eine solch lange Reisedauer für eine direkte Reise von Istanbul in die Schweiz erscheint jedoch wenig realistisch; vielmehr ist durchaus wahrscheinlich und plausibel, dass die Ausreise ab dem Gültigkeitsdatum des Visums auf legalem Wege erfolgte. Im Übrigen widerspricht die Angabe in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei per Flugzeug von Istanbul in die Schweiz eingereist (vgl. dort S. 8), diametral seiner Beschreibung der Reiseumstände im erstinstanzlichen Verfahren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Schweden kein Asylgesuch eingereicht hat, steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einer Zuständigkeit dieses Staates gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO nicht entgegen.
E. 5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz offensichtlich nicht um Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, und es lassen sich den Akten auch keine Hinweise auf ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen entnehmen. Auch aus diesem Verwandtschaftsverhältnis lässt sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten.
E. 5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.1.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer fordert unter Hinweis auf das in der Schweiz vorhandene Familiennetz die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.2.1 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist die Rüge aktenwidrig, das SEM habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige verfüge. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass die Verwandten des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, weshalb er aus deren Anwesenheit in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO) und zudem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und diesen Angehörigen nicht belegt ist (vgl. Art. 16 Dublin-III-VO). Das SEM hat die Dublin-III-VO somit auch in dieser Hinsicht korrekt angewendet.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die schwedischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Schweden seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Hinweise für die Annahme, Schweden würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, ergeben sich aus den Akten nicht.
E. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.3 Somit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Schweden ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 durchzuführen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11 Für das Ausrichten einer Entschädigung für die notwendigen Parteikosten des Beschwerdeführers sieht das Gericht nach Würdigung aller Verfahrensumstände keine Veranlassung. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2991/2017 Urteil vom 24. Juli 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. März 2017 und reiste am 10. März 2017 in die Schweiz ein. B. Mit Schreiben vom 10. März 2017 teilte der Rechtsvertreter dem Staatssekretariat seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer sowie dessen Absicht, ein Asylgesuch einzureichen, mit und reichte eine türkische Identitätskarte in Kopie ein. C. Am 13. März 2017 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. D. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass dem Beschwerdeführer am (...) März 2017 von der schwedischen Vertretung in Istanbul ein vom (...) März 2017 bis zum (...) September 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Anlässlich der Befragung vom 28. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Zuständigkeit Schwedens indem er bestritt, bei den schwedischen Behörden einen Visumsantrag gestellt zu haben. Sein Reisepass sei von den heimatlichen Behörden beschlagnahmt worden, und er sei bereits vor dem Ausstellungsdatum des Visums illegal aus der Türkei ausgereist. E. Am 18. April 2017 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 26. April 2017 zustimmend beantwortet. F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 (eröffnet am 19. Mai 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Schweden, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Schweden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A9/1, A14/2, A19/2, A20/1 und A23/6 zu gewähren (eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren), und nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst, das SEM habe ihm zusammen mit der Verfügung vom 12. Mai 2017 nur teilweise Akteneinsicht gewährt. Namentlich sei ihm zu Unrecht die Einsicht in die oben erwähnten Aktenstücke verweigert worden. Zudem sei die Aktenführungs- und Paginierungspflicht mehrfach verletzt worden. Aus diesen Gründen müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. Im Weiteren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz seine persönliche Situation und den dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Sachverhalt nicht erwähnt und gewürdigt habe. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass er in Schweden nie einen Asylantrag gestellt und dass er glaubhaft dargetan habe, nie ein Visumsgesuch bei der schwedischen Botschaft gestellt zu haben. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts in erheblicher Weise verletzt, weil sie nicht auf seine Vorbringen eingegangen sei und nicht abgeklärt habe, wie er ein Visum hätte erhalten können, ohne einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Er habe klar zu Protokoll gegeben, dass er bereits am 1. März 2017 von Istanbul aus per Flugzeug in die Schweiz gereist sei. Das Visum sei jedoch am (...) März 2017 ausgestellt worden und erst ab dem (...) März 2017 gültig gewesen. Zudem habe er gar nicht mit seinem eigenen Reisepass aus der Türkei ausreisen können, da er von der türkischen Regierung gesucht werde. Sein vor zwei Jahren ausgestellter Reisepass sei beschlagnahmt worden und befinde sich bei der Sicherheitsdirektion in Kiziltepe. Es sei nicht einzusehen, weshalb er sich die Mühe hätte machen sollen, ein Visum bei der schwedischen Botschaft ausstellen zu lassen, um danach in die Schweiz einzureisen. Demnach stehe fest, dass nicht Schweden sondern gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Im Weiteren hätte die Vorinstanz von der Möglichkeit eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch machen sollen. Eine Rückschiebung nach Schweden sei unangebracht, zumal er in der Schweiz über ein familiäres Netzwerk verfüge, in Schweden hingegen nicht. Das SEM habe einen Selbsteintritt nur kurz geprüft, ohne sich mit der Sache vertieft zu befassen. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde dieser aufgefordert, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen, und es wurde festgestellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A9, A19/2 und A20/1 wurde gutgeheissen und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer diese Dokumente offenzulegen. Der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A14/2 und A23/6 sowie der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden hingegen abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde B._______ vom 6. Juni 2017 nach. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den Standpunkt, es stehe zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer von den schwedischen Behörden ein vom (...) März 2017 bis am (...) September 2017 gültiges Schengenvisum ausgestellt worden sei. Dieses sei mit einem auf ihn ausgestellten Pass erlangt worden, und in der CS-VIS-Datenbank seien sowohl die Fingerabdrücke als auch ein Foto des Beschwerdeführers abgespeichert. Demnach sei nicht glaubhaft, dass er von diesem Visum nichts wissen wolle. Es bestehe kein Anlass, am Visumsverfahren der schwedischen Behörden zu zweifeln und die Echtheit des Reisepasses oder des Visums zu hinterfragen. Ebenso unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer ohne Benutzung des Visums in einem TIR-Lastwagen von Istanbul in die Schweiz gereist sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er mit seinem gültigen Visum eingereist sei. Im Weiteren hätten die schwedischen Behörden dem Ersuchen des SEM in Kenntnis der Aussagen des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO sei in Bezug auf die Gültigkeit des Visums der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung relevant. Diese Bedingungen für eine Anwendung dieser Bestimmung seien vorliegend erfüllt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Schweden bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge an der Zuständigkeit Schwedens nichts zu ändern. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über entfernte Verwandte verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und es würden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 rügte der Beschwerdeführer, dass ihm weiterhin nicht Einsicht in sämtliche Asylakten gewährt worden sei und hielt an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an seinen Beschwerdebegehren vollumfänglich fest. Namentlich hielt er daran fest, er habe glaubhaft gemacht, nie einen Visumsantrag bei der schwedischen Botschaft gestellt zu haben und dass sein Reisepass beschlagnahmt worden sei. Die Vorinstanz hätte zwingend abklären sollen, ob er von den türkischen Behörden gesucht werde. Es werde diesbezüglich auf die eingereichten Beweismittel verwiesen. Da er gesucht werde, sei ihm sein Reisepass entzogen worden und er habe sich deshalb kein Visum ausstellen lassen können. Er habe keinen Grund, unrichtige Angaben zu den Umständen seiner Ausreise zu machen. Die Vorinstanz habe ihre Behauptungen nicht belegt. Wäre er mit einem Visum in den Dublin-Raum eingereist, so wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit an einem Grenzübergang kontrolliert worden, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren werde auch daran festgehalten, dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben seien, weil er hier über ein soziales Netzwerk verfügte. Dass seine Verwandten bereit seien, für seine Kosten aufzukommen, lasse auf ein sehr enges familiäres Verhältnis schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu BVGE 2015/9). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind: 3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführers die vorinstanzlichen Aktenstücke A9, A19/2 und A20/1 offengelegt. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung dieser Dokumente durch die Vorinstanz könnte demnach als geheilt erachtet werden (zumal der Beschwerdeführer erstmals in seinem Rechtsmittel um Einsicht in die von ihm selber eingereichten Dokumente verlangt hatte). Die Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es die Aktenstücke A14/2 und A23/6 nicht offengelegt habe, ist nicht gerechtfertigt. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 verwiesen werden. 3.3 3.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 3.3.2 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt hat, dass er bestritten hatte, sich bei der schwedischen Botschaft ein Schengenvisum beschafft zu haben, und zudem vorgebracht hatte, bereits vor der Ausstellung des Visums illegal aus der Türkei ausgereist zu sein. Die Begründungspflicht wurde vom BFM immerhin nicht in einer Weise missachtet, welche die sachgerechte Anfechtung der neuen Verfügung verunmöglicht hätte. Die Vorinstanz hat sich in der Vernehmlassung zudem ausführlich mit den vom Beschwerdeführer gegen die Zuständigkeit Schwedens für sein Asyl-verfahren erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und damit das Versäumte nachgeholt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben, von welcher er Gebrauch machte. Unter diesen Umständen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels angenommen werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). 3.3.3 Dass die Vorinstanz keine näheren Abklärungen betreffend das dem Beschwerdeführer ausgestellte Schengenvisum vornahm, ist nicht zu beanstanden, da die Visumserteilung durch den Eintrag in der CS-VIS-Datenbank eindeutig erstellt ist und die Argumente des Beschwerdeführers - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nicht geeignet sind, diese in Frage zu stellen. Demnach bestand auch kein Anlass für weitere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden. 3.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von den schwedischen Behörden am (...) März 2017 ein vom (...) März 2017 bis am (...) September 2017 gültiges Schengenvisum ausgestellt wurde. Die schwedischen Behörden stimmten dementsprechend dem Gesuch um Übernahme am 26. April 2017 ausdrücklich zu. 5.2 Die vom Beschwerdeführer gegen die auf die Visumserteilung gestützte Zuständigkeit Schwedens für sein Asylverfahren erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Es besteht kein Grund, den mit Angaben zum Reisepass sowie einem Foto versehenen Eintrag in der CS-VIS-Datenbank in Zweifel zu ziehen. Bei seinen Erklärungen, er habe nie bei der Schwedischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gestellt, sein Reisepass sei von den heimatlichen Behörden beschlagnahmt worden, und er sei vor dem im CS-VIS verzeichneten Ausstellungsdatum des Visums illegal aus der Türkei ausgereist, handelt es sich um unbelegte und nicht weiter substanziierte Vorbringen, die als blosse Schutzbehauptungen und damit als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zur Person vom 28. März 2017 ergibt sich, dass er angeblich am 1. März 2017 in einem Lastwagen versteckt illegal aus der Türkei ausreiste und am 10. März 2017, mithin erst neun Tage später, "direkt" in die Schweiz einreiste (vgl. Protokoll BzP S. 6). Eine solch lange Reisedauer für eine direkte Reise von Istanbul in die Schweiz erscheint jedoch wenig realistisch; vielmehr ist durchaus wahrscheinlich und plausibel, dass die Ausreise ab dem Gültigkeitsdatum des Visums auf legalem Wege erfolgte. Im Übrigen widerspricht die Angabe in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei per Flugzeug von Istanbul in die Schweiz eingereist (vgl. dort S. 8), diametral seiner Beschreibung der Reiseumstände im erstinstanzlichen Verfahren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Schweden kein Asylgesuch eingereicht hat, steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einer Zuständigkeit dieses Staates gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO nicht entgegen. 5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz offensichtlich nicht um Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, und es lassen sich den Akten auch keine Hinweise auf ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen entnehmen. Auch aus diesem Verwandtschaftsverhältnis lässt sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten. 5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.1.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 Der Beschwerdeführer fordert unter Hinweis auf das in der Schweiz vorhandene Familiennetz die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2.1 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist die Rüge aktenwidrig, das SEM habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige verfüge. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass die Verwandten des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, weshalb er aus deren Anwesenheit in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO) und zudem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und diesen Angehörigen nicht belegt ist (vgl. Art. 16 Dublin-III-VO). Das SEM hat die Dublin-III-VO somit auch in dieser Hinsicht korrekt angewendet. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die schwedischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Schweden seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Hinweise für die Annahme, Schweden würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, ergeben sich aus den Akten nicht. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Somit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Schweden ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 durchzuführen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11. Für das Ausrichten einer Entschädigung für die notwendigen Parteikosten des Beschwerdeführers sieht das Gericht nach Würdigung aller Verfahrensumstände keine Veranlassung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain