Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6205/2015/mel Urteil vom 15. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Johnson Belangeny, Swiss-Exile, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2015 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) am 13. August 2015 stattfand, dass die Beschwerdeführerin angab, tigrinischer Ethnie zu sein, und Eritrea 2009 wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen zu haben, dass sie sich in der Folge auf äthiopischem Staatsgebiet aufgehalten habe, dass ihr in B._______ ein österreichisches Schengen-Visum erteilt worden sei, dass sie sich mit derjenigen Person, welche ihr bei der Ausstellung des Visums durch die österreichische Botschaft behilflich gewesen sei, zerstritten habe, dass ihr der Reisepass mit dem eingetragenen Visum auf der Weiterreise Richtung Libyen abhandengekommen sei, dass sie von Libyen aus am 27. Juli 2015 nach Italien übergesetzt habe, dass sie von den italienischen Behörden von C._______ aus aufs Festland gebracht worden und am 6. August 2015 in die Schweiz eingereist sei, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge bei der Ersterfassung angegeben hatte, eritreische Staatsangehörige zu sein, derweil anlässlich der BzP die äthiopische Staatsangehörigkeit protokolliert wurde (vgl. A 4/10 S. 3), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) die Visumserteilung bestätigte (Ausstellung am [...] Juni 2015; Gültigkeit vom [...] Juli 2015 bis zum [...] September 2015), dass das SEM der Beschwerdeführerin am 13. August 2015 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich und der Zuständigkeit dieses Landes für das Asylverfahren gewährte, dass sie erklärte, es habe sich um einen gefälschten Pass gehandelt, wobei die verwendeten Personalien nicht die ihren gewesen seien, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht keine Beschwerden geltend machte, dass das SEM am 2. September 2015 - gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Österreich richtete (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass diesem Ersuchen von Österreich mit Erklärung vom 16. September 2015 entsprochen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2015 (eröffnet am 29. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, wobei das Staatssekretariat in seinem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung der Beschwerdeführerin in der CS-Vis und die aus Österreich eingegangene Erklärung betreffend ihre Übernahme - festhielt, Österreich sei für das Asylverfahren zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass die Beschwerdeführerin weder die behauptete eritreische Staatsbürgerschaft noch den angeblichen Reiseweg habe belegen können, dass ihre unsubstanziierten Angaben, wonach sie nach Erhalt des Visums gleichwohl auf dem Landweg nach Libyen und in der Folge auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, objektiv nicht nachvollziehbar seien, dass eine allfällige Fälschung des Reisepasses an der Zuständigkeit Österreichs, welches dem Übernahmeersuchen explizit zugestimmt habe, nichts ändern würde, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Österreich würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 anfocht, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausübung eines Selbsteintritts durch das SEM beantragte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren sei, dass sie in der Eingabe vorbrachte, es sei gar nie ein Visum auf ihre korrekten eritreischen Personalien ausgestellt worden, dass ein Visum in B._______ von einem Bekannten zwar vorbereitet worden sei, dieser sich aber in der Folge geweigert habe, ihr ein solches zu beschaffen, dass sie sich noch nie in Österreich aufgehalten habe und in Europa nur in der Schweiz daktyloskopisch erfasst worden sei, dass für weitere Argumente des SEM und der Beschwerdeführerin - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2015 beim Gericht eingingen, dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 eine Rechtsvertretung mandatierte, dass diese am 5. Oktober 2015 eine ergänzende Eingabe machte und darin beantragte, es sei von einem Vollzug nach Österreich abzusehen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass in der Eingabe erneut geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe versucht, mit einem Pass ein Visum zu erlangen, wobei ihr das Reisedokument in der Folge nicht ausgehändigt worden sei, dass sie deshalb die Reise nach Europa in der geschilderten Art unternommen habe, dass sie zwar ihre Fingerabdrücke gegeben habe, aber eine Drittperson davon profitiert habe und von Österreich registriert worden sei, dass ein Vergleich der Foto dieser Drittperson mit demjenigen der Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt bestätigen würde, dass sie wegen ihrer eritreischen Herkunft denselben Schutz, wie ihn Landsleute gefunden hätten, benötige, dass der Eingabe Fotokopien von Ausweisen - gemäss Auflistung offenbar von in Deutschland lebenden Angehörigen und Verwandten, nämlich der Mutter, eines Onkels und einer Tante - und ein Affidavit beilagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) Österreich der Beschwerdeführerin am (...) Juni 2015 ein Schengen-Visum ausstellte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. September 2015 ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, dass gemäss Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO der Umstand, wonach ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nichts an den Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 12 Dublin-III-VO ändert, dass der das Visum ausstellende Mitgliedstaat nur dann nicht als zuständig zu erachten ist, wenn nach der Ausstellung des Visums eine vorgenommene betrügerische Handlung nachgewiesen werden kann (Satz 2), was den vorliegenden Akten zufolge nicht als plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin zwar verneint, mit dem erteilten Visum ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gereist zu sein, weshalb die Zuständigkeit Österreichs zu Unrecht festgestellt worden sei, dass es sich bei Art. 12 Dublin-III-VO jedoch nicht um eine "self-executing" Norm handelt, weshalb in Anbetracht der am 16. September 2015 ergangenen Zustimmung Österreichs eine genaue Klärung der angeblichen Reise- und Visumsumstände unterbleiben kann (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass aber in diesem Zusammenhang auch festzustellen ist, dass es gar nicht relevant sein dürfte, ob die Reise nach Europa mit dem ausgestellten Visum erfolgt ist, da Art. 12 Dublin-III-VO allein an der Ausstellung des Visums anknüpft, dass schliesslich die von ihr angegebenen Reiseumstände und die Belange zum österreichischen Visum im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht nachvollziehbar erscheinen und zudem deutliche Widersprüche aufweisen, dass diesen Erwägungen gemäss die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Österreichs ausgingen, dass zwar die Mutter und ein Onkel sowie eine Tante offenbar in Deutschland leben, die Beschwerdeführerin daraus aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, erst in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt zu haben, in Anbetracht der Einträge im CS-VIS und der erfolgten Zustimmung Österreichs keine Relevanz zu entfalten vermag, dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Österreichs mithin auch nicht mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben zu negieren vermag, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten, aufweisen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Österreich Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Österreich würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan hat, die österreichischen Behörden würden ihr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre, oder in dem sie Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Österreich würde ihr dauerhaft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die Behörden vor Ort wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin werde in Österreich wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass sich aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ergeben und allfällige medizinische Leiden ohnehin vor Ort behandelt werden könnten, dass mithin keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführerin auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: