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D-4672/2015

D-4672/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4672/2015 XX Urteil vom 4. August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. April 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführerin von den Niederlanden ein vom 27. März bis 11. Mai 2015 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ zur Person befragt und ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der Niederlande gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.06.2013; nachfolgend Dublin-III-Verordnung) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass sie dabei geltend machte, sie sei in die Schweiz gereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt, weshalb sie auf die Behandlung ihres Asylgesuchs in der Schweiz Wert lege, dass die Schweiz nämlich ein friedliches Land sei und die Menschenrechte sehr respektiere, dass dies nicht bedeute, dass Holland dem nicht entspreche, doch wolle sie in der Schweiz bleiben, dass sie des Weiteren erklärte, sie habe ihren mit einem holländischen Visum versehenen äthiopischen Reisepass, mit dem sie auf dem Luftweg nach N._______ gelangt sei, nach der Ankunft dem Schlepper abgeben müssen, dass das SEM am 18. Mai 2015 unter Anrufung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung (Verfahrenszuständigkeit des ein gültiges Visum erteilenden Dublin-Mitgliedstaates) die niederländischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2015 - eröffnet am 24. Juli 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die niederländischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei den Niederlanden liege, dass eine Überstellung in die Niederlande auch zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den vollständigen Inhalt der Entscheidbegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 sei aufzuheben. Die Schweiz solle sich für die Durchführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz als zuständig erklären. Die aufschiebende Wirkung gegen die vorliegende Verfügung sei wiederherzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Juli 2015 und gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie lege Wert auf die Behandlung ihres Asylgesuchs in der Schweiz, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und vollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie in Berücksichtigung sämtlicher rechtlich relevanter Aspekte rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Abstriche oder Ergänzungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe die Kernsubstanz der vorinstanzlichen Rechtswürdigung und insbesondere die anwendbaren Zuständigkeitsbestimmungen auch nicht ansatzweise beanstandet, sondern sich darauf beschränkt, ihre Verfolgungssituation darzulegen, dass für die Beurteilung dieser Asylvorbringen indes die niederländischen Asylbehörden zuständig sind, dass die persönliche Präferenz der Beschwerdeführerin für die schweizerischen Asylbehörden an der Zuständigkeit der niederländischen Behörden nichts zu ändern vermag, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Niederlande werden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach den Niederlanden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: