Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A._______, geb. (...),
E. 2 B._______, geb. (...)
E. 3 C._______, geb. (...), alle aus Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau, Beschwerdeführerin 2, sowie ihr minderjähriger Sohn, Beschwerdeführer 3, am 25. März 2025 in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, dass ein volljähriger Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie dessen Ehefrau ebenfalls am 25. März 2025 in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben (vgl. Verfahren des BVGer F-4466/2025), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass den Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2024 von der französischen Vertretung in Erbil, Irak, vom 29. Dezember 2024 bis am 29. März 2025 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren, dass dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihrer Dublin-Gespräche, beide vom 3. April 2025, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt worden ist, dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 7. April 2025 um Aufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersucht hat, dass die französischen Behörden am 6. Juni 2025 die Aufnahmeersuchen gutgeheissen haben, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juni 2025, gleichentags eröffnet, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. März 2025 nicht eingetreten ist, sie nach Frankreich weggewiesen und sie aufgefordert hat, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und zudem festgehalten hat, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die gemäss Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 16. Juni 2025 niedergelegt hat, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben haben, mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei zu anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; das SEM und die Vollzugsbehörde seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; die unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Verbeiständung sei zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin am 20. Juni 2025 einen superprovisorischen Vollzugsstopp angeordnet hat, dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das Visum in Übereinstimmung mit dem Versteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO «gültig» im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist, wenn es zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist, dass die den Beschwerdeführenden von den französischen Behörden erteilten Schengen-Visa zum Zeitpunkt der Stellung der Asylanträge am 25. März 2025 gültig gewesen sind, dass für die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III nicht relevant ist, ob das erteilte Visum ursächlich für die Einreise des Antragsstellers in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gewesen oder die Einreise ohne Verwendung des Visums erfolgt ist (Urteil des BVGer F-1525/2019 und F-2719/2019 vom 19. Juli 2019 E. 6), dass die Beschwerdeführenden somit aus der an den Dublin-Gesprächen geäusserten Behauptung, das Schengen-Visum sei für eine Reise nach Frankreich im Januar 2025 verwendet worden und im März 2025 seien sie von der Türkei aus mit dem Schiff nach Italien und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz gereist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass die französischen Behörden den Aufnahmeersuchen am 6. Juni 2025 zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit anerkannt haben, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur geltend gemachten Gefährdungslage im Irak nichts an der Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung der Asylgesuche zu ändern vermögen, dass zur Behauptung, gewisse Verfolger aus dem Irak hätten politische Verbindungen insbesondere nach Frankreich, wo sie über diplomatische Kanäle Einfluss ausüben könnten, festzuhalten ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat, dass es keinen Grund gibt, im Sinne des Eventualbegehrens die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass der am 20. Juni 2025 angeordnete, superprovisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Art. 2 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4462/2025 Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...)
3. C._______, geb. (...), alle aus Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau, Beschwerdeführerin 2, sowie ihr minderjähriger Sohn, Beschwerdeführer 3, am 25. März 2025 in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, dass ein volljähriger Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie dessen Ehefrau ebenfalls am 25. März 2025 in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben (vgl. Verfahren des BVGer F-4466/2025), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass den Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2024 von der französischen Vertretung in Erbil, Irak, vom 29. Dezember 2024 bis am 29. März 2025 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren, dass dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihrer Dublin-Gespräche, beide vom 3. April 2025, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt worden ist, dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 7. April 2025 um Aufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersucht hat, dass die französischen Behörden am 6. Juni 2025 die Aufnahmeersuchen gutgeheissen haben, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juni 2025, gleichentags eröffnet, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. März 2025 nicht eingetreten ist, sie nach Frankreich weggewiesen und sie aufgefordert hat, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und zudem festgehalten hat, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die gemäss Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 16. Juni 2025 niedergelegt hat, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben haben, mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei zu anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; das SEM und die Vollzugsbehörde seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; die unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Verbeiständung sei zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin am 20. Juni 2025 einen superprovisorischen Vollzugsstopp angeordnet hat, dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das Visum in Übereinstimmung mit dem Versteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO «gültig» im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist, wenn es zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist, dass die den Beschwerdeführenden von den französischen Behörden erteilten Schengen-Visa zum Zeitpunkt der Stellung der Asylanträge am 25. März 2025 gültig gewesen sind, dass für die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III nicht relevant ist, ob das erteilte Visum ursächlich für die Einreise des Antragsstellers in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gewesen oder die Einreise ohne Verwendung des Visums erfolgt ist (Urteil des BVGer F-1525/2019 und F-2719/2019 vom 19. Juli 2019 E. 6), dass die Beschwerdeführenden somit aus der an den Dublin-Gesprächen geäusserten Behauptung, das Schengen-Visum sei für eine Reise nach Frankreich im Januar 2025 verwendet worden und im März 2025 seien sie von der Türkei aus mit dem Schiff nach Italien und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz gereist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass die französischen Behörden den Aufnahmeersuchen am 6. Juni 2025 zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit anerkannt haben, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur geltend gemachten Gefährdungslage im Irak nichts an der Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung der Asylgesuche zu ändern vermögen, dass zur Behauptung, gewisse Verfolger aus dem Irak hätten politische Verbindungen insbesondere nach Frankreich, wo sie über diplomatische Kanäle Einfluss ausüben könnten, festzuhalten ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat, dass es keinen Grund gibt, im Sinne des Eventualbegehrens die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass der am 20. Juni 2025 angeordnete, superprovisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Art. 2 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: