Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 25. Oktober 2018 wurde er summarisch befragt und am 6. November 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Hierbei machte er geltend, er habe auf der italienischen Botschaft in B._______ ein Visum erhalten mit dem er nach Italien geflogen sei. In Italien sei er ungefähr fünf Tage geblieben. Dort gebe es viele Flüchtlinge aus Äthiopien. Er wisse daher nicht, ob er dort - er habe Bauchschmerzen und Übelkeit - auch tatsächlich behandelt werden würde. Seinen Reisepass habe er auf Anweisung seines Schleppers weggeworfen. B. Gemäss dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) wurde dem Beschwerdeführer von Italien ein Visum gültig vom (...) bis (...) ausgestellt. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 22. November 2018 die italienischen Behörden um Übernahme. Diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Am 25. Januar 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 25. Januar 2019 (dem SEM zugestellt am 28. Januar 2019). Die Rechtsvertreterin führte aus, der Beschwerdeführer sei mit der geplanten Wegweisung nach Italien nicht einverstanden. Die Bedingungen für Asylsuchende seien dort schwierig und er mache sich Sorgen, dort keine Unterstützung zu erhalten. Deshalb wolle er nicht dorthin zurückkehren. Er fühle sich in der Schweiz wohl und sicher. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 (eröffnet am 29. Januar 2019) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien - im Sinne vorsorglicher Massnahmen - die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe. Es sei ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 gewährte der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung. Dieser kam der Beschwerdeführer unter Beilage einer Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Notiz der SFH vom 11. Januar 2019, Aktuelle Situation in Italien) mit Eingabe vom 7. Februar 2019 nach.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Situation in Italien habe sich seit der Machtübernahme der neuen Regierung und des damit zusammenhängenden Salvini-Dekrets grundlegend geändert. So fehle es namentlich in den grösseren Kollektiv- und Notaufnahmezentren nach wie vor an ausreichender medizinischer sowie psychologischer Versorgung, die Aufnahmebedingungen würden oft nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die Administrativhaft verstiesse gegen europäische Bestimmungen und der humanitäre Schutzstatus werde nicht mehr erteilt. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie insbesondere die Situation des Beschwerdeführers in Italien ungenügend abgeklärt habe. Zwar habe er tatsächlich ein italienisches Visum erhalten, dieses sei jedoch abgelaufen, weshalb er seit Monaten über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Auch hätte sich die Vorinstanz aufgrund des neuen Salvini-Dekrets ausführlicher zur Frage der systemischen Mängel äussern müssen. Schliesslich ergebe sich aufgrund der Rechtsprechung europäischer Nachbarländer, dass zurzeit wesentliche Gründe für die Annahme bestünden, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien weise Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten.
E. 5.1 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Der Subeventualantrag ist abzuweisen. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen und pauschaler Kritik, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat anhand des CS-VIS zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Dass das Visum abgelaufen ist, spielt hierbei keine Rolle. Wie zu zeigen sein wird, sind die Beschwerdeausführungen nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen "Tarakhel" gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder Urteile von Gerichten einzelner europäischer Staaten sind nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfertigt.
E. 5.3 Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die Ab- beziehungsweise Rückschiebungsschranke wurde somit vom EMGR in einer Praxispräzisierung insoweit leicht erhöht, als nicht mehr die Todesnähe unmittelbar und unausweichlich sein muss, sondern bereits die ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in Verbindung mit intensivem Leiden oder sich erheblich verkürzender Lebenserwartung genügt. Der Beschwerdeführer erfüllt auch diese leicht reduzierten Anforderungen nicht. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Sollte ihm Italien bestimmte Leistungen verwehren, könnte er diese bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Unerheblich ist dabei, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz im Vergleich zu Italien einen besseren medizinischen und psychiatrischen Behandlungsstandard vorfinden würde. Relevant ist einzig, ob eine Überstellung nach Italien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK ein "real risk" zumindest in der Gravität des erwähnten Paposhvili-Entscheides des EGMR darstellen würde, was indes beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht geeignet, an der festgestellten Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern.
E. 5.4 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Anweisung der Vollzugsbehörden sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-613/2019 Urteil vom 15. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 25. Oktober 2018 wurde er summarisch befragt und am 6. November 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Hierbei machte er geltend, er habe auf der italienischen Botschaft in B._______ ein Visum erhalten mit dem er nach Italien geflogen sei. In Italien sei er ungefähr fünf Tage geblieben. Dort gebe es viele Flüchtlinge aus Äthiopien. Er wisse daher nicht, ob er dort - er habe Bauchschmerzen und Übelkeit - auch tatsächlich behandelt werden würde. Seinen Reisepass habe er auf Anweisung seines Schleppers weggeworfen. B. Gemäss dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) wurde dem Beschwerdeführer von Italien ein Visum gültig vom (...) bis (...) ausgestellt. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 22. November 2018 die italienischen Behörden um Übernahme. Diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Am 25. Januar 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 25. Januar 2019 (dem SEM zugestellt am 28. Januar 2019). Die Rechtsvertreterin führte aus, der Beschwerdeführer sei mit der geplanten Wegweisung nach Italien nicht einverstanden. Die Bedingungen für Asylsuchende seien dort schwierig und er mache sich Sorgen, dort keine Unterstützung zu erhalten. Deshalb wolle er nicht dorthin zurückkehren. Er fühle sich in der Schweiz wohl und sicher. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 (eröffnet am 29. Januar 2019) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien - im Sinne vorsorglicher Massnahmen - die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe. Es sei ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 gewährte der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung. Dieser kam der Beschwerdeführer unter Beilage einer Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Notiz der SFH vom 11. Januar 2019, Aktuelle Situation in Italien) mit Eingabe vom 7. Februar 2019 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Situation in Italien habe sich seit der Machtübernahme der neuen Regierung und des damit zusammenhängenden Salvini-Dekrets grundlegend geändert. So fehle es namentlich in den grösseren Kollektiv- und Notaufnahmezentren nach wie vor an ausreichender medizinischer sowie psychologischer Versorgung, die Aufnahmebedingungen würden oft nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die Administrativhaft verstiesse gegen europäische Bestimmungen und der humanitäre Schutzstatus werde nicht mehr erteilt. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie insbesondere die Situation des Beschwerdeführers in Italien ungenügend abgeklärt habe. Zwar habe er tatsächlich ein italienisches Visum erhalten, dieses sei jedoch abgelaufen, weshalb er seit Monaten über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Auch hätte sich die Vorinstanz aufgrund des neuen Salvini-Dekrets ausführlicher zur Frage der systemischen Mängel äussern müssen. Schliesslich ergebe sich aufgrund der Rechtsprechung europäischer Nachbarländer, dass zurzeit wesentliche Gründe für die Annahme bestünden, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien weise Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. 5. 5.1 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Der Subeventualantrag ist abzuweisen. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen und pauschaler Kritik, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat anhand des CS-VIS zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Dass das Visum abgelaufen ist, spielt hierbei keine Rolle. Wie zu zeigen sein wird, sind die Beschwerdeausführungen nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen "Tarakhel" gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder Urteile von Gerichten einzelner europäischer Staaten sind nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfertigt. 5.3 Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die Ab- beziehungsweise Rückschiebungsschranke wurde somit vom EMGR in einer Praxispräzisierung insoweit leicht erhöht, als nicht mehr die Todesnähe unmittelbar und unausweichlich sein muss, sondern bereits die ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in Verbindung mit intensivem Leiden oder sich erheblich verkürzender Lebenserwartung genügt. Der Beschwerdeführer erfüllt auch diese leicht reduzierten Anforderungen nicht. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Sollte ihm Italien bestimmte Leistungen verwehren, könnte er diese bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Unerheblich ist dabei, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz im Vergleich zu Italien einen besseren medizinischen und psychiatrischen Behandlungsstandard vorfinden würde. Relevant ist einzig, ob eine Überstellung nach Italien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK ein "real risk" zumindest in der Gravität des erwähnten Paposhvili-Entscheides des EGMR darstellen würde, was indes beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht geeignet, an der festgestellten Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern. 5.4 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Anweisung der Vollzugsbehörden sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: