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D-2446/2021

D-2446/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2446/2021 Urteil vom 31. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Kerstin Krüger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 27. April 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass er am 28. April 2021 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass das SEM am 4. Mai 2021 mit ihm ein Gespräch im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren durchführte, dass er dabei angab, er sei in Italien schlecht behandelt worden und das dortige Asylverfahren habe ihn krankgemacht, wobei er zwar behandelt worden sei, dies seine Krankheit aber verschlimmert habe, dass er Schlafprobleme habe und immer von den Ereignissen in Tunesien träume, dass der Beschwerdeführer am 4., 6. und 11. Mai 2021 aufgrund seiner psychischen Beschwerden in ärztlicher Behandlung war und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert wurde, wobei der Beschwerdeführer die letzte Sitzung vorzeitig abgebrochen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Mai 2021 - eröffnet am 17. Mai 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und es lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass es dabei die psychischen Probleme und die bisher erfolgte Behandlung in der Schweiz darlegte und im Wesentlichen ausführte, die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers könnten medizinisch kontrolliert und medikamentös behandelt werden, wobei dies in Italien adäquat durchgeführt werden könne, zumal dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 25. Mai 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Beschwerdeführer dabei geltend macht, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht und auch in Bezug auf Mängel im italienischen Asylsystem rechtsgenüglich abzuklären, und das Vorliegen von humanitären Gründen lediglich in einem pauschalen Satz verneint, dass in der angefochtenen Verfügung die psychischen Beschwerden zwar aufgegriffen, aber nicht ausreichend gewürdigt worden seien, und nicht darauf eingegangen worden sei, dass er während des Arztbesuches am 6. Mai 2021 am ganzen Körper gezittert habe, sondern lediglich hervorgehoben worden sei, dass er den Termin vorzeitig abgebrochen habe, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die gesundheitlichen Schwierigkeiten kontrolliert und medikamentös behandelt werden könnten, gemäss Arztbericht vom 18. Mai 2021 nicht zuträfen, da eine alleinige medikamentöse Behandlung nicht ausreichend und eine ergänzende Psychotherapie erforderlich sei, dass nach dem Gesagten sein Gesundheitszustand weiterer Abklärungen bedurft hätte, da derzeit nicht beurteilt werden könne, welche konkrete Behandlung erforderlich sein werde und ob er diese in Italien erhalten würde, dass das Rückübernahmeersuchen an Italien bereits am 27. April 2021 gestellt worden sei, als zu seinem Gesundheitszustand noch gar nichts bekannt gewesen sei, entsprechend keine sachdienlichen Angaben einschliesslich der gegebenenfalls unmittelbar notwendigen medizinischen Versorgung an die italienischen Behörden übermittelt worden seien (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO und Art. 31 Abs. 2 lit. a Dublin-III-Verordnung) und diese auch im Nachhinein nicht informiert worden seien, dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, die Vorinstanz begnüge sich in Bezug auf die systemischen Schwachstellen mit einer pauschalen Abhandlung zu den staatlichen Verpflichtungen Italiens und setze sich nicht mit der aktuellen Situation für Asylsuchende in Italien auseinander, dass insbesondere nicht auf seine persönliche gesundheitliche Situation eingegangen werde, obwohl das SEM gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abklären müsse, ob im konkreten Fall adäquate Therapiemöglichkeiten sowie angemessene Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden seien, dass eine unbehandelte posttraumatische Belastungsstörung nicht ohne fachmedizinische Behandlung geheilt werden könne, sodass näher abgeklärt werden müsse, ob er als vulnerable Person einzustufen sei, dass in Italien zwar per Gesetz in Theorie Behandlungsmöglichkeiten für Rückkehrer bestünden, aber der tatsächliche Zugang zur Gesundheitsversorgung in vielen Fällen insbesondere für psychisch Kranke verunmöglicht werde, dass sich die Vorinstanz mit der Möglichkeit des Selbsteintritts lediglich textbausteinartig auseinandergesetzt habe und nicht konkret darauf eingegangen sei, welche Mängel die in Italien erfolgte psychische Behandlung aufgewiesen habe oder ob eine bessere Behandlung bei einer Rückkehr gewährleistet wäre, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen aktuellen Arztbericht vom 18. Mai 2021 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Oktober 2020 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 27. April 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, seine psychischen Beschwerden seien in Italien nicht adäquat behandelt worden, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass die Einwände in der Beschwerde, wonach das SEM den medizinischen Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, nicht bestätigt werden können, nachdem das SEM in seiner Verfügung die psychischen Probleme des Beschwerdeführers aufgriff, die erfolgte Behandlung dargelegt und daraus gefolgert hat, eine Behandlung sei grundsätzlich auch in Italien möglich, dass das SEM aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen musste, dass von einer bloss textbausteinartig und pauschalen Abhandlung durch das SEM nicht die Rede sein kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich gewisse Textbausteine insbesondere im Dublinverfahren nicht vermeiden lassen, dass in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist (vgl. Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass zum Zeitpunkt des Übernahmeersuchens die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers noch nicht bekannt waren, das SEM in seiner Verfügung aber angemerkt hat, dass es die italienischen Behörden diesbezüglich vor einer Überstellung informieren werde, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht angezeigt ist, dass in materieller Hinsicht mit der Vorinstanz zunächst festgehalten werden kann, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, wenn im letztgenannten Zusammenhang auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen schon wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundeverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 [E. 4], 2016/2 [E. 5], 2017 VI/5 [E. 8.4] und 2017 VI/10 [E. 5] sowie BVGer-Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 [publiziert als Referenzurteil]), dass sich zwar praxisgemäss bei Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden nach Italien eine Einzelfallprüfung aufdrängt (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, E. 7.4.3), dass die Erwägungen des SEM aber auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden sind, dass das SEM überzeugend festgestellt hat, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1; E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019; F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3) und der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7), dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, die Erkrankung des Beschwerdeführers sei derart schwerwiegend, dass er in Italien ernsthaft gefährdet wäre, dass mit der Beschwerde ein neuer ausführlicher Arztbericht vom 18. Mai 2021 eingereicht wird, dass darin festgehalten wird, nachdem der Beschwerdeführer informiert worden sei, dass eine Medikation nur unterstützend mit einer Psychotherapie wirken könne, habe er das Gespräch abgebrochen und keinen Folgetermin gewünscht, dass nach dem kurzen Erstkontakt der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zwar vorhanden, jedoch nicht durch weitere Untersuchungen zu erhärten sei, dass vor diesem Hintergrund eine akute Behandlungsnotwendigkeit fragwürdig scheint, dies auch in Anbetracht der Ankündigung in der Beschwerde eines nun vereinbarten weiteren Behandlungstermins vom 9. Juni 2021, dass davon auszugehen ist, dass in den Erwägungen des SEM, wonach die gesundheitlichen Schwierigkeiten kontrolliert und medikamentös behandelt werden könnten, die ergänzende Psychotherapie mitgemeint war, und das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht während eines Gesprächs am ganzen Körper gezittert habe, an dieser Schlussfolgerung des SEM nichts zu ändern vermag, dass eine Behandlung, wie oben ausgeführt, in Italien gewährleistet ist und der Beschwerdeführer entsprechend seinen Ausführungen in der Beschwerde vor seiner Ausreise dort auch Zugang zu Medikamenten und zu einer Psychiaterin hatte, sich aber auch damals entschieden hatte, diese aufgrund ihrer Therapiemethoden (Gesprächstherapie, Entspannungsmethoden), welche für ihn nicht geeignet gewesen seien, nicht mehr zu konsultieren, dass im Weitern auch die Aufnahmebedingen in Italien an dem Gesagten nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, weshalb diese in seinem konkreten Fall gegen seine Überstellung sprechen sollten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: