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D-4936/2022

D-4936/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer B._______ aus C._______ – suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. A.b Das SEM führte am 8. August 2022 mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch und hörte ihn am 15. September 2022 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt und bis zur (...) Klasse die Schule besucht. Nach dem Tod seines (Nennung Verwandter) sei er in einer (Nennung Geschäft) tätig gewesen, um die Familie zu ernähren. Sein (Nennung Verwandter) sei vor vielen Jahren Mitglied der E._______ gewesen und habe deswegen seine Waffe zuhause aufbewahrt. Sein (Nennung Verwandter) habe in F._______ mit (Nennung Tätigkeit) und mit den dortigen M._______ Beziehungen ge- pflegt. Wegen dieser Beziehungen hätten die Taliban seinem (Nennung Verwandter) vorgeworfen, ein Spion zu sein, und ihn vor (Nennung Zeit- punkt) umgebracht. Dabei sei auch sein (Nennung Verwandter) von den Taliban getötet worden. Ungefähr (Nennung Zeitpunkt) hätten die Taliban begonnen, die Häuser in ihrer Wohngegend zu durchsuchen. Um die Um- gebung zu kontrollieren, hätten sie Wachen aufgestellt. Sein Nachbar G._______ habe sich vor den Taliban verstecken müssen. Seine Mutter habe G._______ bei ihnen zuhause Zuflucht gewährt, worauf sich G._______ in (Nennung Örtlichkeit) versteckt habe. Am nächsten Tag sei ihr Haus von den Taliban durchsucht und dabei G._______ und die Waffe seines (Nennung Verwandter) gefunden worden. Die Taliban hätten G._______ und die Waffe mitgenommen und seiner Mutter gesagt, dass sie das männliche Familienoberhaupt ausfindig machen würden. Seine Mutter habe ihn am Arbeitsplatz angerufen und gewarnt, er solle nicht mehr nach Hause kommen. Als männliches Oberhaupt der Familie "gehöre" ihm die gefundene Waffe seines (Nennung Verwandter), weshalb die Taliban ihn verdächtigten würden, ein Spion zu sein oder für die Regierung gear- beitet zu haben. Ausserdem hätten sie Probleme mit den B._______ und würden einen Vorwand suchen. Nach dem Telefonat mit seiner Mutter habe er seine Kleider bei der Arbeit gewechselt und sei direkt von der nächsten Busstation über H._______ aus Afghanistan ausgereist. Während seines Aufenthalts in I._______ habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er von den Taliban erneut zuhause gesucht worden sei. Seine Mutter habe einen

D-4936/2022 Seite 3 Drohbrief mit dem Befehl seiner Festnahme erhalten. Sein (Nennung Ver- wandter) habe ihm ein Foto dieses Drohbriefes auf sein Handy geschickt. In J._______ hätten ihm Polizisten aber sein Handy weggenommen. Seine Mutter und sein etwa (...)-jähriger (Nennung Verwandter) würden sich nun in K._______ bei seiner (Nennung Verwandte) aufhalten. A.c Am 27. September 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdefüh- rer einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Be- schwerdeführer äusserte sich dazu am 28. September 2022. B. Mit Verfügung vom 29. September 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Ferner wies es den Beschwerdefüh- rer dem Kanton L._______ zu, beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Ok- tober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unent- geltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. D. Am 31. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

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E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit damit begnügt habe, den Fokus auf die Geschehnisse nach seiner Ausreise zu legen. Es habe weder die fluchtrelevanten Vor- fälle, bei denen er selbst anwesend gewesen sei (mithin seine Vorflucht- gründe) einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen noch seine persönliche Glaubwürdigkeit gewürdigt.

Nachdem die Vorinstanz die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers res- pektive die Geschehnisse vor seiner Ausreise nicht in Frage gestellt, diese mithin als glaubhaft erachtet hat, erübrigte sich in diesem Zusammenhang eine (weitergehende) Prüfung unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit oder ein Eingehen auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer Argumente für seine Glaubwürdigkeit im Zusammen- hang mit seinem Verhalten im Allgemeinen (Befolgen der Mitwirkungs- pflicht) und seinen Aussagen betreffend die Ereignisse nach seiner Aus- reise anführt (vgl. Beschwerdeschrift S. 6, 3. Abschnitt), ist anzumerken, dass das SEM nicht gehalten ist, sich in denjenigen Fällen, in welchen wie vorliegend die Mitwirkungspflichten eingehalten werden – was die überwie-

D-4936/2022 Seite 5 gende Mehrheit aller Fälle betrifft –, standardmässig jeweils zur persönli- chen Glaubwürdigkeit zu äussern. Sodann hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu Geschehnissen nach seiner Ausreise – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – teilweise als widersprüchlich erachtet (vgl. SEM act. 1182779-22/13 [nachfolgend: act. 13], S. 6, letzter Abschnitt). Der Beschwerdeführer vermag demnach aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 4.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün- dungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, dass die Vorinstanz seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. September 2022 zur Glaubhaftigkeit in ihrer Begründung nicht mitberücksichtigt habe. So habe er beispielsweise in seiner Stellungnahme erklärt, dass sein (Nen- nung Verwandter) das Foto des Drohbriefes aus Sicherheitsgründen ge- löscht habe. Trotzdem habe das SEM diesbezüglich festgehalten, es wäre ihm möglich gewesen, dieses Foto noch einmal von seinem (Nennung Ver- wandter) erhältlich zu machen und so den Drohbrief als Beweismittel ab- zugeben. Der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als un- begründet. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Über- legungen es sich leiten liess, so auch gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Beibringung eines Beweismittels im Zusammenhang mit dem besagten Drohbrief. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanz- lichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Be- schwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-4936/2022 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung an, es sei nicht aus- zuschliessen, dass es kurz nach der Machtübernahme der Taliban zu Hausdurchsuchungen gekommen sei, um regierungsnahe Personen auf- zuspüren. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis zum Moment der Haus- durchsuchung weder direkten Kontakt zu den Taliban noch Schwierigkeiten mit denselben gehabt. Laut seinen Angaben hätten die Taliban alle Häuser in der Umgebung durchsucht, was nicht einer gezielten sondern einer will- kürlichen Kontrolle gleiche. Sein Vorbringen, er sei ins Visier der Taliban geraten, weil seine Familie einen benachbarten (Nennung Person) bei sich versteckt habe, stelle eine blosse Vermutung dar. Er habe nicht überzeu- gend darlegen können, dass die Taliban deswegen an ihm überaus inte- ressiert gewesen wären. Zur Befürchtung, wegen des Funds der Waffe sei- nes (Nennung Verwandter) und dessen ehemaligen Tätigkeiten verfolgt zu werden, sei festzuhalten, dass Familienangehörige von missliebigen Per- sonen von Übergriffen betroffen sein könnten. Ein systematisches Vorge- hen der Taliban in diesem Zusammenhang sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Um- ständen gegeben. Dies sei hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe selber bestätigt, dass weder er noch seine Familie aufgrund der früheren Zugehörigkeit seines (Nennung Verwandter) zur E._______ und dessen Beziehungen zu den M._______ in all den Jahren jemals Probleme mit den Taliban gehabt habe. Aus der Tötung seines (Nennung Verwandter) und (Nennung Verwandter) lasse sich keine gezielte, flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung seiner Person ableiten, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Taliban ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an seiner Fest- nahme hätten. Vielmehr sei er lediglich kurzerhand in den Fokus der Tali- ban geraten, weil seine Familie G._______ versteckt gehalten und die Ta- liban dabei die Waffen seines (Nennung Verwandter) vorgefunden hätten. Ferner sei nicht von einer Kollektivverfolgung der Volksgruppe der

D-4936/2022 Seite 7 B._______ durch Dritte oder den Taliban auszugehen. Die Befürchtung ei- nes allfälligen Spionagevorwurfs seitens der Taliban erweise sich als blosse Mutmassung, da eine direkte Verbindung zu einer möglichen Tätig- keit als Spion oder für die Regierung objektiv nicht ersichtlich sei. Aus sei- nen Ausführungen könne davon ausgegangen werden, dass die Taliban bis vor dem Ereignis der Hausdurchsuchung nichts von seiner Person gewusst hätten. Insgesamt sei ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführers zu verneinen.

Sodann vermöchten die Aussagen, wonach er nach seiner Ausreise von den Taliban gezielt gesucht und ein Drohbrief nach Hause zugestellt wor- den sei, infolge vager und unsubstanziierter Angaben nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf liessen keine andere Einschätzung zu. Bezüglich der gerügten Einschätzung der Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Gelegen- heit eingeräumt worden sei, Stellung zum später vorgebrachten Drohbrief zu nehmen. Ausserdem würden seine Angaben über seine Bedrohungssi- tuation praktisch ausschliesslich auf einem Telefongespräch mit seiner Mutter beruhen. Praxisgemäss vermöchten Auskünfte von Drittpersonen für sich alleine keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu be- gründen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, seine Aussagen zu den fluchtrelevanten Vorfällen seien substanziiert, schlüssig und plausibel ausgefallen. Bei den Aussagen zum Zeitpunkt, wann seine Familie C._______ verlassen habe, handle es sich nicht um einen Wider- spruch. Wohl sei einzuräumen, dass er es nicht genau wisse. Gründe dafür seien der Umstand, dass er sich nach seiner Flucht nur telefonisch mit sei- nen Angehörigen habe unterhalten können und ihm das Wissen um das Wohlbefinden und die Sicherheit seiner Familie viel wichtiger gewesen sei. Zudem könne unter Beachtung der schwierigen interkulturellen Kommuni- kation "eine Weile" durchaus (Nennung Dauer) bedeuten. Sodann habe die Vorinstanz die einzelnen Anhaltspunkte, die ihm ein Gefährdungsprofil ver- leihen würden, isoliert beurteilt. Da seine Familie wegen seines (Nennung Verwandter) bereits einmal ins Visier der Taliban geraten sei, müsse dies vor dem Hintergrund der weiteren Geschehnisse (Verstecken des flüchti- gen Nachbars G._______; Auffinden der Waffe[n] seines (Nennung Ver- wandter)) als risikoschärfend erachtet werden. Daher sei auch irrelevant, dass er vor der Hausdurchsuchung der Taliban seit dem Tod seines (Nen-

D-4936/2022 Seite 8 nung Verwandter) und seines älteren (Nennung Verwandter) keine Prob- leme gehabt habe. Seine subjektive Furcht (Angst vor dem Vorwurf der Spionage) sei auch objektiv begründet, da ihn die Taliban als männliches Familienoberhaupt hätten ausfindig machen wollen und er aus deren Sicht für das Verstecken eines Oppositionellen sowie das Halten von Waffen ver- antwortlich gewesen sei. Zudem sei ein Drohbrief ausgehändigt worden und seine Mutter und sein (Nennung Verwandter) hätten C._______ da- raufhin verlassen. Vor dem Hintergrund des entsprechenden Länderkon- textes hätte das SEM zum Schluss kommen müssen, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person vorhanden seien. Weiter sei seine Zugehörigkeit zur Ethnie der B._______ ein weite- res Indiz, dass er aus Sicht der Taliban für einen Oppositionellen gehalten werde.

E. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 7.2 Nicht jede Drohung durch die Taliban ist – mit Blick auf das allfällige Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung – als asylrele- vant im Sinne des Art. 3 AsylG zu erachten. Die Drohungen müssen gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet sein und eine asylrelevante Inten- sität aufweisen, was das SEM in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu Recht verneint hat. Die geltend gemachten Bedrohungen durch die Ta- liban sind angesichts des – auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen –

D-4936/2022 Seite 9 doch sehr geringen Profils des Beschwerdeführers nicht hinreichend inten- siv und konkret, als hieraus eine begründete Furcht vor künftiger Verfol- gung abgeleitet werden könnte. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Taliban, nachdem sie den Angaben zufolge im Haus der Familie eine Waffe respektive die Waffen des (Nennung Verwandter) gefunden haben, darauf geschlossen hätten, der im damaligen Zeitpunkt erst rund (...)-jährige Be- schwerdeführer habe sich an einem Kampf gegen sie in seiner Herkunfts- region beteiligt oder sei als Spion oder für die Regierung tätig gewesen, weshalb sie nun versuchen würden, seiner habhaft zu werden. Das Glei- che gilt auch für den Umstand, dass die Mutter im Haus einen flüchtigen (Nennung Person) versteckt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt auf den seiner Ansicht nach risiko- schärfenden Umstand verweist, dass seine Familie wegen seines (Nen- nung Verwandter) bereits einmal im Visier der Taliban gestanden sei, ver- mag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. So wäre – diesem Argument folgend – vielmehr anzunehmen, dass die Taliban über die Ge- schichte seiner Familie im Bilde gewesen wären und die beschlagnahmte Waffe – nachdem G._______ verneint habe, deren Besitzer zu sein (vgl. SEM act. 1182779-18/15 [nachfolgend: act. 18], F28) – seinem (Nennung Verwandter) und nicht ihm selber zugeordnet hätten. Ohnehin ist, wie die Vorinstanz zutreffend erörterte, davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer den Taliban bis zur erwähnten Hausdurchsuchung nicht bekannt war, nachdem er bis dahin weder jemals direkten Kontakt mit ihnen hatte noch in seiner Nachbarschaft irgendwelche Schwierigkeiten aufgetreten waren (vgl. act. 18, F59; F78). Aus den Akten ist denn auch nicht ersicht- lich, dass die Taliban als Folge der Hausdurchsuchung Anstalten getroffen hätten, den Beschwerdeführer an seinem Ausbildungs- und Arbeitsplatz aufzusuchen oder auch nur seine Mutter zu fragen, wo er sich aktuell auf- halte, was für sie ohne grossen Aufwand zu bewerkstelligen gewesen wäre und auch nahegelegen hätte, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der Taliban gestanden. Indem sie seiner Mutter lediglich gesagt ha- ben sollen, sie wollten das männliche Familienoberhaupt ausfindig machen (vgl. act. 18, F29) respektive sie müsse ihren Sohn den Taliban aushändi- gen (vgl. act. 18, F53), räumten sie aber seiner Familie faktisch die Mög- lichkeit ein, ihn zu warnen und sich rechtzeitig vor einer allfälligen Ergrei- fung in Sicherheit zu bringen. Der Beschwerdeführer brachte auf konkrete Nachfrage nach der Motivation der Taliban, ihn zu ergreifen, bloss in pau- schaler Weise vor, weil er das männliche Familienoberhaupt gewesen sei (vgl. act. 18, F54). Sodann will der Beschwerdeführer von der Hausdurch- suchung der Taliban und deren Nachfrage nach seiner Person (vor seiner Ausreise) sowie deren Suche nach ihm und der Abgabe eines Drohbriefes

D-4936/2022 Seite 10 (nach seiner Ausreise) ausschliesslich über das Telefon von seiner Mutter erfahren haben. Jedoch reicht der Umstand, dass eine Person von Dritt- personen erfährt, dass sie gesucht wird, für sich alleine nicht aus, eine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen (vgl. Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7 m.w.H.). Im Weiteren blie- ben die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Suche nach ihm nach seiner Ausreise und der Abgabe eines Drohbriefs vage und unsubstanziiert. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in diesem Punkt sind zu bestätigen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. act. 22, S. 6). Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene die widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt, wann seine Familie C._______ verlassen habe, nicht überzeugend zu erklären, zumal er auch bei einem bloss telefonischen Kontakt die entsprechenden Informationen von seiner Familie hätte erhältlich machen können. Wenig überzeugend bleibt auch der Hinweis, dass ihm das Wissen um das Wohlbefinden seiner Familie viel wichtiger gewesen sei, als Informationen über eine mögliche Verfol- gung seiner Person zu erhalten. Sodann vermochte er die tatsächliche Zu- stellung des besagten Drohbriefs weder zu belegen noch hat er Bemühun- gen offengelegt, diesen (wieder) erhältlich zu machen.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch seine Zugehörigkeit zur Ethnie der B._______ lasse ihn aus der Sicht der Taliban als Oppositi- onellen erscheinen, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situ- ation der B._______ in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivver- folgung von B._______ in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der B._______ ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Aus dem allgemein gehaltenen Hin- weis des Beschwerdeführers, es bestehe seitens der Taliban eine lange Feindseligkeit gegen die B._______ und die (...) Konfessionen, weshalb sie Probleme mit den B._______ hätten und einen Vorwand suchen wür- den (vgl. act. 18, F76), lässt sich auch kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herleiten. Ebenso lassen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht auf eine Verfolgungsfurcht aufgrund der Eth- nie schliessen.

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E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – nicht, da diese Vollzugshinder- nisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei- sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.

D-4936/2022 Seite 12 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)

D-4936/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4936/2022 Urteil vom 9. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Claudia Peter, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer B._______ aus C._______ - suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. A.b Das SEM führte am 8. August 2022 mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch und hörte ihn am 15. September 2022 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt und bis zur (...) Klasse die Schule besucht. Nach dem Tod seines (Nennung Verwandter) sei er in einer (Nennung Geschäft) tätig gewesen, um die Familie zu ernähren. Sein (Nennung Verwandter) sei vor vielen Jahren Mitglied der E._______ gewesen und habe deswegen seine Waffe zuhause aufbewahrt. Sein (Nennung Verwandter) habe in F._______ mit (Nennung Tätigkeit) und mit den dortigen M._______ Beziehungen gepflegt. Wegen dieser Beziehungen hätten die Taliban seinem (Nennung Verwandter) vorgeworfen, ein Spion zu sein, und ihn vor (Nennung Zeitpunkt) umgebracht. Dabei sei auch sein (Nennung Verwandter) von den Taliban getötet worden. Ungefähr (Nennung Zeitpunkt) hätten die Taliban begonnen, die Häuser in ihrer Wohngegend zu durchsuchen. Um die Umgebung zu kontrollieren, hätten sie Wachen aufgestellt. Sein Nachbar G._______ habe sich vor den Taliban verstecken müssen. Seine Mutter habe G._______ bei ihnen zuhause Zuflucht gewährt, worauf sich G._______ in (Nennung Örtlichkeit) versteckt habe. Am nächsten Tag sei ihr Haus von den Taliban durchsucht und dabei G._______ und die Waffe seines (Nennung Verwandter) gefunden worden. Die Taliban hätten G._______ und die Waffe mitgenommen und seiner Mutter gesagt, dass sie das männliche Familienoberhaupt ausfindig machen würden. Seine Mutter habe ihn am Arbeitsplatz angerufen und gewarnt, er solle nicht mehr nach Hause kommen. Als männliches Oberhaupt der Familie "gehöre" ihm die gefundene Waffe seines (Nennung Verwandter), weshalb die Taliban ihn verdächtigten würden, ein Spion zu sein oder für die Regierung gearbeitet zu haben. Ausserdem hätten sie Probleme mit den B._______ und würden einen Vorwand suchen. Nach dem Telefonat mit seiner Mutter habe er seine Kleider bei der Arbeit gewechselt und sei direkt von der nächsten Busstation über H._______ aus Afghanistan ausgereist. Während seines Aufenthalts in I._______ habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er von den Taliban erneut zuhause gesucht worden sei. Seine Mutter habe einen Drohbrief mit dem Befehl seiner Festnahme erhalten. Sein (Nennung Verwandter) habe ihm ein Foto dieses Drohbriefes auf sein Handy geschickt. In J._______ hätten ihm Polizisten aber sein Handy weggenommen. Seine Mutter und sein etwa (...)-jähriger (Nennung Verwandter) würden sich nun in K._______ bei seiner (Nennung Verwandte) aufhalten. A.c Am 27. September 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 28. September 2022. B. Mit Verfügung vom 29. September 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton L._______ zu, beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 31. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit damit begnügt habe, den Fokus auf die Geschehnisse nach seiner Ausreise zu legen. Es habe weder die fluchtrelevanten Vorfälle, bei denen er selbst anwesend gewesen sei (mithin seine Vorfluchtgründe) einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen noch seine persönliche Glaubwürdigkeit gewürdigt. Nachdem die Vorinstanz die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers respektive die Geschehnisse vor seiner Ausreise nicht in Frage gestellt, diese mithin als glaubhaft erachtet hat, erübrigte sich in diesem Zusammenhang eine (weitergehende) Prüfung unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit oder ein Eingehen auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer Argumente für seine Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit seinem Verhalten im Allgemeinen (Befolgen der Mitwirkungspflicht) und seinen Aussagen betreffend die Ereignisse nach seiner Ausreise anführt (vgl. Beschwerdeschrift S. 6, 3. Abschnitt), ist anzumerken, dass das SEM nicht gehalten ist, sich in denjenigen Fällen, in welchen wie vorliegend die Mitwirkungspflichten eingehalten werden - was die überwiegende Mehrheit aller Fälle betrifft -, standardmässig jeweils zur persönlichen Glaubwürdigkeit zu äussern. Sodann hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu Geschehnissen nach seiner Ausreise - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - teilweise als widersprüchlich erachtet (vgl. SEM act. 1182779-22/13 [nachfolgend: act. 13], S. 6, letzter Abschnitt). Der Beschwerdeführer vermag demnach aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, dass die Vorinstanz seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. September 2022 zur Glaubhaftigkeit in ihrer Begründung nicht mitberücksichtigt habe. So habe er beispielsweise in seiner Stellungnahme erklärt, dass sein (Nennung Verwandter) das Foto des Drohbriefes aus Sicherheitsgründen gelöscht habe. Trotzdem habe das SEM diesbezüglich festgehalten, es wäre ihm möglich gewesen, dieses Foto noch einmal von seinem (Nennung Verwandter) erhältlich zu machen und so den Drohbrief als Beweismittel abzugeben. Der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, so auch gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Beibringung eines Beweismittels im Zusammenhang mit dem besagten Drohbrief. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung an, es sei nicht auszuschliessen, dass es kurz nach der Machtübernahme der Taliban zu Hausdurchsuchungen gekommen sei, um regierungsnahe Personen aufzuspüren. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis zum Moment der Hausdurchsuchung weder direkten Kontakt zu den Taliban noch Schwierigkeiten mit denselben gehabt. Laut seinen Angaben hätten die Taliban alle Häuser in der Umgebung durchsucht, was nicht einer gezielten sondern einer willkürlichen Kontrolle gleiche. Sein Vorbringen, er sei ins Visier der Taliban geraten, weil seine Familie einen benachbarten (Nennung Person) bei sich versteckt habe, stelle eine blosse Vermutung dar. Er habe nicht überzeugend darlegen können, dass die Taliban deswegen an ihm überaus interessiert gewesen wären. Zur Befürchtung, wegen des Funds der Waffe seines (Nennung Verwandter) und dessen ehemaligen Tätigkeiten verfolgt zu werden, sei festzuhalten, dass Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen betroffen sein könnten. Ein systematisches Vorgehen der Taliban in diesem Zusammenhang sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe selber bestätigt, dass weder er noch seine Familie aufgrund der früheren Zugehörigkeit seines (Nennung Verwandter) zur E._______ und dessen Beziehungen zu den M._______ in all den Jahren jemals Probleme mit den Taliban gehabt habe. Aus der Tötung seines (Nennung Verwandter) und (Nennung Verwandter) lasse sich keine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person ableiten, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Taliban ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an seiner Festnahme hätten. Vielmehr sei er lediglich kurzerhand in den Fokus der Taliban geraten, weil seine Familie G._______ versteckt gehalten und die Taliban dabei die Waffen seines (Nennung Verwandter) vorgefunden hätten. Ferner sei nicht von einer Kollektivverfolgung der Volksgruppe der B._______ durch Dritte oder den Taliban auszugehen. Die Befürchtung eines allfälligen Spionagevorwurfs seitens der Taliban erweise sich als blosse Mutmassung, da eine direkte Verbindung zu einer möglichen Tätigkeit als Spion oder für die Regierung objektiv nicht ersichtlich sei. Aus seinen Ausführungen könne davon ausgegangen werden, dass die Taliban bis vor dem Ereignis der Hausdurchsuchung nichts von seiner Person gewusst hätten. Insgesamt sei ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführers zu verneinen. Sodann vermöchten die Aussagen, wonach er nach seiner Ausreise von den Taliban gezielt gesucht und ein Drohbrief nach Hause zugestellt worden sei, infolge vager und unsubstanziierter Angaben nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf liessen keine andere Einschätzung zu. Bezüglich der gerügten Einschätzung der Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt worden sei, Stellung zum später vorgebrachten Drohbrief zu nehmen. Ausserdem würden seine Angaben über seine Bedrohungssituation praktisch ausschliesslich auf einem Telefongespräch mit seiner Mutter beruhen. Praxisgemäss vermöchten Auskünfte von Drittpersonen für sich alleine keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7). 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, seine Aussagen zu den fluchtrelevanten Vorfällen seien substanziiert, schlüssig und plausibel ausgefallen. Bei den Aussagen zum Zeitpunkt, wann seine Familie C._______ verlassen habe, handle es sich nicht um einen Widerspruch. Wohl sei einzuräumen, dass er es nicht genau wisse. Gründe dafür seien der Umstand, dass er sich nach seiner Flucht nur telefonisch mit seinen Angehörigen habe unterhalten können und ihm das Wissen um das Wohlbefinden und die Sicherheit seiner Familie viel wichtiger gewesen sei. Zudem könne unter Beachtung der schwierigen interkulturellen Kommunikation "eine Weile" durchaus (Nennung Dauer) bedeuten. Sodann habe die Vorinstanz die einzelnen Anhaltspunkte, die ihm ein Gefährdungsprofil verleihen würden, isoliert beurteilt. Da seine Familie wegen seines (Nennung Verwandter) bereits einmal ins Visier der Taliban geraten sei, müsse dies vor dem Hintergrund der weiteren Geschehnisse (Verstecken des flüchtigen Nachbars G._______; Auffinden der Waffe[n] seines (Nennung Verwandter)) als risikoschärfend erachtet werden. Daher sei auch irrelevant, dass er vor der Hausdurchsuchung der Taliban seit dem Tod seines (Nennung Verwandter) und seines älteren (Nennung Verwandter) keine Probleme gehabt habe. Seine subjektive Furcht (Angst vor dem Vorwurf der Spionage) sei auch objektiv begründet, da ihn die Taliban als männliches Familienoberhaupt hätten ausfindig machen wollen und er aus deren Sicht für das Verstecken eines Oppositionellen sowie das Halten von Waffen verantwortlich gewesen sei. Zudem sei ein Drohbrief ausgehändigt worden und seine Mutter und sein (Nennung Verwandter) hätten C._______ daraufhin verlassen. Vor dem Hintergrund des entsprechenden Länderkontextes hätte das SEM zum Schluss kommen müssen, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person vorhanden seien. Weiter sei seine Zugehörigkeit zur Ethnie der B._______ ein weiteres Indiz, dass er aus Sicht der Taliban für einen Oppositionellen gehalten werde. 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 7.2 Nicht jede Drohung durch die Taliban ist - mit Blick auf das allfällige Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung - als asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG zu erachten. Die Drohungen müssen gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet sein und eine asylrelevante Intensität aufweisen, was das SEM in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu Recht verneint hat. Die geltend gemachten Bedrohungen durch die Taliban sind angesichts des - auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen - doch sehr geringen Profils des Beschwerdeführers nicht hinreichend intensiv und konkret, als hieraus eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung abgeleitet werden könnte. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Taliban, nachdem sie den Angaben zufolge im Haus der Familie eine Waffe respektive die Waffen des (Nennung Verwandter) gefunden haben, darauf geschlossen hätten, der im damaligen Zeitpunkt erst rund (...)-jährige Beschwerdeführer habe sich an einem Kampf gegen sie in seiner Herkunftsregion beteiligt oder sei als Spion oder für die Regierung tätig gewesen, weshalb sie nun versuchen würden, seiner habhaft zu werden. Das Gleiche gilt auch für den Umstand, dass die Mutter im Haus einen flüchtigen (Nennung Person) versteckt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt auf den seiner Ansicht nach risikoschärfenden Umstand verweist, dass seine Familie wegen seines (Nennung Verwandter) bereits einmal im Visier der Taliban gestanden sei, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. So wäre - diesem Argument folgend - vielmehr anzunehmen, dass die Taliban über die Geschichte seiner Familie im Bilde gewesen wären und die beschlagnahmte Waffe - nachdem G._______ verneint habe, deren Besitzer zu sein (vgl. SEM act. 1182779-18/15 [nachfolgend: act. 18], F28) - seinem (Nennung Verwandter) und nicht ihm selber zugeordnet hätten. Ohnehin ist, wie die Vorinstanz zutreffend erörterte, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Taliban bis zur erwähnten Hausdurchsuchung nicht bekannt war, nachdem er bis dahin weder jemals direkten Kontakt mit ihnen hatte noch in seiner Nachbarschaft irgendwelche Schwierigkeiten aufgetreten waren (vgl. act. 18, F59; F78). Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Taliban als Folge der Hausdurchsuchung Anstalten getroffen hätten, den Beschwerdeführer an seinem Ausbildungs- und Arbeitsplatz aufzusuchen oder auch nur seine Mutter zu fragen, wo er sich aktuell aufhalte, was für sie ohne grossen Aufwand zu bewerkstelligen gewesen wäre und auch nahegelegen hätte, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der Taliban gestanden. Indem sie seiner Mutter lediglich gesagt haben sollen, sie wollten das männliche Familienoberhaupt ausfindig machen (vgl. act. 18, F29) respektive sie müsse ihren Sohn den Taliban aushändigen (vgl. act. 18, F53), räumten sie aber seiner Familie faktisch die Möglichkeit ein, ihn zu warnen und sich rechtzeitig vor einer allfälligen Ergreifung in Sicherheit zu bringen. Der Beschwerdeführer brachte auf konkrete Nachfrage nach der Motivation der Taliban, ihn zu ergreifen, bloss in pauschaler Weise vor, weil er das männliche Familienoberhaupt gewesen sei (vgl. act. 18, F54). Sodann will der Beschwerdeführer von der Hausdurchsuchung der Taliban und deren Nachfrage nach seiner Person (vor seiner Ausreise) sowie deren Suche nach ihm und der Abgabe eines Drohbriefes (nach seiner Ausreise) ausschliesslich über das Telefon von seiner Mutter erfahren haben. Jedoch reicht der Umstand, dass eine Person von Drittpersonen erfährt, dass sie gesucht wird, für sich alleine nicht aus, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen (vgl. Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7 m.w.H.). Im Weiteren blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Suche nach ihm nach seiner Ausreise und der Abgabe eines Drohbriefs vage und unsubstanziiert. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in diesem Punkt sind zu bestätigen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. act. 22, S. 6). Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene die widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt, wann seine Familie C._______ verlassen habe, nicht überzeugend zu erklären, zumal er auch bei einem bloss telefonischen Kontakt die entsprechenden Informationen von seiner Familie hätte erhältlich machen können. Wenig überzeugend bleibt auch der Hinweis, dass ihm das Wissen um das Wohlbefinden seiner Familie viel wichtiger gewesen sei, als Informationen über eine mögliche Verfolgung seiner Person zu erhalten. Sodann vermochte er die tatsächliche Zustellung des besagten Drohbriefs weder zu belegen noch hat er Bemühungen offengelegt, diesen (wieder) erhältlich zu machen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch seine Zugehörigkeit zur Ethnie der B._______ lasse ihn aus der Sicht der Taliban als Oppositionellen erscheinen, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der B._______ in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von B._______ in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der B._______ ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Aus dem allgemein gehaltenen Hinweis des Beschwerdeführers, es bestehe seitens der Taliban eine lange Feindseligkeit gegen die B._______ und die (...) Konfessionen, weshalb sie Probleme mit den B._______ hätten und einen Vorwand suchen würden (vgl. act. 18, F76), lässt sich auch kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herleiten. Ebenso lassen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht auf eine Verfolgungsfurcht aufgrund der Ethnie schliessen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: