Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz bei B._______, ist gemäss eigenen Angaben am
30. November 2018 mit ihren erwachsenen Kindern C._______ (geb. […], N […]) und D._______ (geb. […], N […]) mittels eines Schengen-Visums (gültig vom […] 2017 bis […] 2018) über Deutschland in die Schweiz ein- gereist. B. Mit Schreiben vom 23. September 2018 (recte: 2019) legten die Beschwer- deführerin und ihre Kinder durch ihren Rechtsvertreter ihre Asylgründe dar, woraufhin sie am 3. Oktober 2019 aufgefordert wurden, sich in einem Bun- desasylzentrum (BAZ) einzufinden. Die Beschwerdeführerin füllte das Per- sonalienblatt des SEM am 8. Oktober 2019 aus. C. Am 11. Oktober 2019 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdefüh- rerin auf. Dabei erwähnte sie, dass sich schon ihre Kinder E._______ (geb. […], heute F._______), G._______ (geb. […], heute H._______ [N (…)]) und I._______ (geb. […], verheiratet) in der Schweiz aufhalten würden. So- dann habe sie einen weiteren, jedoch verstorbenen, Sohn namens J._______. D. Im Rahmen der Anhörung vom 5. November 2019 zu ihren Asylgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, als sie mit ihrer Fa- milie 1987 noch in der Nähe von Suleimaniya gewohnt habe, sei ihr Schwiegervater von dessen Schwager K._______ nach einem Streit um- gebracht worden; der Streit habe die Schwester des Schwiegervaters be- troffen. Eine diesbezüglich erstattete Anzeige bei der Polizei sei nicht wei- terverfolgt worden, weil die Familie von K._______ «Jash» gewesen sei (kurdischer Begriff für einen Verräter, der mit Feinden [z.B. die damalige Baath-Partei] kollaboriert hat [Anmerkung des Gerichts]). Im Jahr 1992 habe der Bruder ihres Ehemannes namens L._______ auf K._______ ge- schossen, wobei auch dessen Sohn getroffen worden sei. Aus Trauer um ihren Sohn habe sich die Ehefrau von K._______ (und Schwester des Schwiegervaters) selbst angezündet. L._______ habe sich nach seiner Tat in ein kleines Dorf zurückgezogen und sei dort im Jahr 2003 verstorben. 1994 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin von M._______, ein Bruder
E-3743/2021 Seite 3 von K._______, umgebracht worden, woraufhin die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern aus Angst in die Nähe von B._______ umgezogen sei. Im (…) 2018 seien der Sohn von K._______ (N._______) und dessen Cousin (O._______) auf den Bruder der Beschwerdeführerin namens P._______ (wohnhaft bei Suleimaniya) zugegangen. Sie hätten ihm erklärt, weil das Blut ihrer Mutter an der Familie der Beschwerdeführerin klebe, müsse ihre Tochter D._______ den Sohn von K._______ (N._______) hei- raten; nur so könne diese Blutfehde beendet werden. Nachdem P._______ der Beschwerdeführerin davon berichtet habe, habe diese N._______ und O._______ ein finanzielles Angebot gemacht, im Gegenzug müssten diese ihre Tochter jedoch in Ruhe lassen. Dieses Angebot sei jedoch abgelehnt und zugleich seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit dem Tod bedroht worden. Im (…) 2018 hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter D._______ vergeblich versucht, Schutz bei der Frauenunion zu fin- den. Am (…) 2018 sei J._______, der Sohn der Beschwerdeführerin und ein Mitglied der Peshmerga, auf dem Rückweg von einem Arztbesuch an- geschossen und in ein Spital überführt worden. Die Familienmitglieder hät- ten anschliessend der Polizei von ihrem Verdacht berichtet, die Täter seien in der Familie von K._______ zu finden. Nach (…) Tagen sei J._______ seinen Verletzungen erlegen. Nach dessen Beerdigung hätten sie Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen und anschliessend einen Monat bei F._______ in der Schweiz verbracht. Nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat seien sie im (…) 2018 schriftlich von der Familie von K._______ mit dem Tod bedroht worden, welche weiterhin auf eine Heirat mit der Tochter D._______ beharrt habe. Anschliessend hätten sie auch bezüglich dieser Drohung Anzeige bei der Polizei erstattet. Ungefähr am (…) 2018 habe der vor ihrer Reise in die Schweiz mandatierte Anwalt sein Mandat niedergelegt, weil auch er bedroht worden sei. Nach einer Anfrage bei der Polizei sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, sie könnten nichts machen, die Familie von K._______ sei mächtig und bewaffnet; ferner stehe die Partei hinter dieser Familie. Daraufhin hätten sie sich erfolglos an einen Fernsehsender, an Menschenrechtsorganisati- onen sowie an eine Frauenhilfsorganisation gewandt. Vor ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter D._______ (…) Tage in einem Frauen-Shelter gewohnt; dabei hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. E. Am 8. respektive 13. November 2019 wies das SEM die Beschwerde-
E-3743/2021 Seite 4 führerin dem Kanton Q._______ zu und teilte ihr mit, dass ihr Asylgesuch aufgrund weiterer Abklärungen im erweiterten Verfahren behandelt werde. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. Ziff. I.7). G. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ih- ren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (mit Bei- lagen) und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei sie nach Aufhebung der Verfügung erneut anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen ihrer Kinder koordiniert zu behan- deln. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 30. August 2021 wurde die Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwal- tung R._______ nachgereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 wurde die Beschwerde- führerin dahingehend informiert, dass sie gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos sei. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich- tet und festgelegt, dass die erwähnten Verfahren (E-3744/2021 von C._______ und E-3745/2021 von D._______ sowie das vorliegende Ver- fahren) koordiniert zu behandeln seien. J. Am 8. September 2021 stellte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung klar, dass sie an ihren Erwägungen vollumfänglich festhalte.
E-3743/2021 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 30. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten. L. Das vorliegende wie auch die koordiniert zu behandelnden Verfahren der Kinder der Beschwerdeführerin wurden aus organisatorischen Gründen der vorsitzenden Richterin zugeteilt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aus formeller Sicht sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Beschwer- deführerin – wie von ihr in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt – erneut anzuhören wäre. Insbesondere sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG) verletzt oder das SEM seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG nicht nachgekom- men wäre. Da der Sachverhalt vielmehr spruchreif ist, besteht keine
E-3743/2021 Seite 6 Veranlassung, die angefochtene Verfügung zwecks Vornahme einer weite- ren Anhörung zu kassieren. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung, die Vorbringen der Beschwerde- führerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhalten. So habe sie sich im (…) 2018 für einen Monat in Europa aufgehalten, ohne um Asyl nachzusuchen. Dies habe starke Zweifel an ei- ner bestehenden Verfolgungsfurcht aufkommen lassen und erstaune an- gesichts der zuvor geschehenen Ereignisse – wie die angedrohte Zwangs- heirat ihrer Tochter, die Drohungen sowie die Tötung ihres Sohnes – im Irak. Daher sei anzunehmen, dass sie bis dahin vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden überzeugt gewesen sei. Dies de- cke sich mit den Informationen des SEM, dass in der Autonomen Republik Kurdistan dank gut dotierten Sicherheitsbehörden und des bestehenden Rechts- und Justizsystems grundsätzlich eine funktionierende Schutzinfra- struktur existiere (vgl. BVGE 2008/4). Der diesbezügliche Vorbehalt, die Familie von K._______ sei zu mächtig, sodass die kurdischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie keinen Schutz gewähren wür- den, liess das SEM nicht gelten. Dies, weil der Einfluss der Familie der Beschwerdeführerin weit grösser sein dürfte, als sie vorgebracht habe. So
E-3743/2021 Seite 7 sei ihre Familie relativ vermögend mit eigenen Geschäften und Häusern, die zumindest einem Teil der Kinder eine sehr gute Ausbildung habe zu- kommen lassen können. Ihr Sohn C._______ habe überdies vorgebracht, dass sein getöteter Bruder J._______ (…) bei der Peshmerga gewesen sei. Ihr Aussagenverhalten, insbesondere bezüglich des geltend gemach- ten Ablaufs der Geschehnisse, habe zudem den Eindruck erweckt, dass es sich bei den Vorbringen um eine konstruierte und auswendig gelernte Ge- schichte handle, welche sie nicht wie geschildert erlebt habe. Hinzu komme, dass die eingebrachten Dokumente durchaus einen Schutzwillen der Autonomen Republik Kurdistan aufzeigen würden, wobei anzumerken sei, dass alle diese Beweismittel leicht zu fälschen und entsprechend käuf- lich erwerbbar seien. Ihr Beweiswert sei somit insgesamt eher gering. Unabhängig davon sei verblüffend, dass der Konflikt lange Jahre geruht habe und erst im (…) 2018 wieder eskaliert sei. Die diesbezüglichen Erklä- rungen, die Kinder der Familie von K._______ seien erwachsen geworden und die Grenze zwischen Erbil und Suleimaniya sei inzwischen aufge- weicht, würden nicht überzeugen. Auch habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Einflusses der beiden dominierenden Parteien um Erbil und Suleimaniya respektive der Familien in ihren Ausführungen immer wieder verzettelt. Hinzu komme, dass ihr Sohn H._______, der im Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, in seinem Verfahren gänzlich andere Asyl- gründe geltend gemacht habe. Obwohl seinen Aussagen kein starkes Ge- wicht beizumessen sei, würden sich die bestehenden Zweifel an der Glaub- haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin erhärten. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin schon am 30. November 2018 von Deutschland in die Schweiz eingereist, habe jedoch erst am 8. Oktober 2019 – als die Dublinfristen abgelaufen seien – um Asyl nachgesucht. Die- ses Zuwarten unterstreiche nochmals die scheinbar fehlende Dringlichkeit des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Beschwerde bezüglich ihres einmonatigen Aufenthalts in Europa im (…) 2018, dass sich die Gefahr erst nach ihrer Rückkehr in den Nordirak konkretisiert habe. Den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden habe sie jedoch schon immer bezweifelt. In diesem Sinne schätze selbst das Eidgenössische De- partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Lage in diesem Ge- biet als unübersichtlich und gefährlich ein. Hinsichtlich des Einflusses der
E-3743/2021 Seite 8 beiden Familien sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin, eine Anal- phabetin, nach dem frühen Tod ihres Ehemannes ihre Kinder fern ihrer Hei- mat allein grossgezogen habe. Dort sei sie jahrelang unentdeckt geblie- ben. Es sei nicht verwunderlich, wenn sie oder ihre Kinder – so auch ihr Sohn H._______ in seinem Asylverfahren – die Details über die Familie von K._______ nicht kennen würden. Sodann sei die soziale Stellung ihrer Familie seit dem Tod ihres Sohnes J._______ zweifellos geschmälert wor- den, da ein «Beschützer» verloren gegangen sei. Insgesamt sei erstaunlich, wie oberflächlich und pauschal das SEM argu- mentiere. Kategorisch zweifle es am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie an den eingereichten Beweismitteln. Theoretisch verfüge die Autonome Republik Kurdistan über ein Justiz- und Rechtssystem, doch aus praktischer Sicht sehe alles anders aus. Bei in- nerfamiliären Angelegenheiten seien weiterhin die «überlieferten Gesetze» den neueren Gesetzen vorrangig. Ausserdem sei mit Blick auf den Beweis- wert der eingereichten Unterlagen darauf hinzuweisen, dass es in der Au- tonomen Republik Kurdistan ohne weiteres denkbar sei, dass Beamte auf amtlichen Dokumenten handschriftliche Bemerkungen anfügen würden, auch wenn dies in der Schweiz nicht vorstellbar sei. Schliesslich sei gestützt auf die Beilagen der Beschwerde darauf hinzuwei- sen, dass O._______ (S._______) vor ein paar Wochen aufgrund einer «alten Geschichte» getötet worden sei. Dies sei der Mann, der den Ehe- mann der Beschwerdeführerin im Jahr 1994 umgebracht habe. Es liege nahe, dass die Familie der Beschwerdeführerin für diesen Mord verant- wortlich gemacht und die Fehde somit weitergeführt werde.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM bezüglich des Todes von O._______ fest, gemäss der eingereichten Schlagzeile vom (…) 2021 und einer Instagram-Meldung vom (…) 2021 sei der genannte Mann von einem Verwandten unter Beschuss genommen worden und sodann verstorben. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Daten des Angriffs in den Meldungen nicht nur widersprechen würden, auch erweise sich der Zeitpunkt des Todes des Mannes als sehr opportun für die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ferner seien solche Beweismittel leicht zu verfäl- schen. Aber selbst wenn diese echt wären, erscheine die Befürchtung, der Tod dieses Mannes werde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ange- lastet, als reine Spekulation, zumal sie sich schon seit November 2018 in der Schweiz aufhalten würden.
E-3743/2021 Seite 9
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Replik gegen diese Argumen- tation ein, dass sich die Daten des Angriffs, welche in den Meldungen auf- geführt seien, nicht wirklich widersprechen würden. Wichtig sei aber ohne- hin, dass dieser Mann tot sei und ihre Familie dafür verantwortlich gemacht werde. Sodann führe das SEM nicht weiter aus, weshalb Beweismittel aus dem Irak allgemein leicht zu fälschen seien.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Entgegnungen in der Beschwer- deschrift – auch die pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung – vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend sind nachfolgende Ungereimtheiten auffällig:
E. 6.2 Nach dem Tod ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin 1994 in die Nähe von B._______ umgezogen und habe sich dort um ihre Kinder gekümmert. Erst nach 24 Jahren sei sie respektive ihr Bruder im (…) 2018 von der Familie von K._______ kontaktiert worden, um die Blutfehde durch eine Heirat von N._______ und D._______ zu beenden. Diese lange Zeit ohne Vorkommnisse wirft Fragen auf. Im Jahr 1994 brach gemäss Kennt- nissen des Bundesverwaltungsgerichts zwischen der Patriotischen Union Kurdistans (PUK, Yekêtiy Nîştimaniy Kurdistan des 2017 verstorbenen Ja- lal Talabani) – die Familie von K._______ habe zur Yekêtiy-Partei gehört (A21 F43 und 46) – und der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK, KDP oder PDK, Partiya Demokrata Kurdistanê von Masud Barzani) ein offener Konflikt aus und teilte das Gebiet de facto in zwei Regionen. Im Zuge des Washingtoner Abkommens von 1998 sowie des «strategischen Abkom- mens» von 2007 einigten sich die Vorsitzenden der Parteien auf eine Auf- teilung der Regionen und der Konflikt wurde beigelegt. Die PDK übt seither ihre Macht in den Provinzen Dohuk und Erbil aus, während die Yekêtiy- Partei die Provinz Suleimaniya beherrscht. Mit der Zeit konnte sich ausser- dem die Gorran-Partei in Suleimaniya etablieren und die PUK büsste mas- siv an Wähleranteilen ein, was die Dominanz der PDK im kurdischen Par- lament stärkte (vgl. auch Factsheet Irak, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Oktober 2021). Als im August 2014 die Organisation Islamischer Staat in die Region eindrang, wurde diese von der Peshmerga der PUK und der PDK gemeinsam bekämpft. Auch wenn die Autonome Republik Kurdistan in wichtigen Belangen weiterhin geteilt ist, ist ihr Staatsapparat
E-3743/2021 Seite 10 nicht getrennt (vgl. hierzu auch die Aussagen von D._______ [N (…), A32 F36 ff.]). Aufgrund des Geschilderten ist davon auszugehen, dass trotz der Dominanz der Parteien in ihren jeweiligen Gebieten die Grenzen schon länger durchlässiger sind. Daher ist unklar, weshalb die Familie von K._______ erst im (…) 2018 bei der Beschwerdeführerin bei B._______ wiederaufgetaucht sei, zumal sowohl die Verwandten als auch die Behör- den – den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge – schon immer ge- wusst hätten, dass die Beschwerdeführerin bei B._______ gewohnt habe (A21 F40 f.). Die Beschwerdeführerin konnte diesbezügliche Fragen sowie Fragen um die Stellung der Familie von K._______ in der Yekêtiy-Partei nicht ausreichend beantworten (A21 F42 ff. und 101 ff.).
E. 6.3 Ausserdem habe sich ihr Schwager L._______, der K._______ und dessen Sohn im Jahr 1992 umgebracht habe, nach «T._______» zurück- gezogen (A21 F53 f.), wo er 2003 verstorben sei (A21 F32 [S. 5]). T._______ ist jedoch ein Distrikt von Suleimaniya, wo die Yekêtiy-Partei ansässig ist (vgl. E. 6.2). Angesichts des Vorbringens, die Familie von K._______ sei äusserst mächtig, ist einerseits erstaunlich, dass sich L._______ nicht – wie die Beschwerdeführerin – auf das Gebiet der PDK zurückgezogen hat. Anderseits ist bemerkenswert, dass die Familie von K._______ den mutmasslichen Mörder von zwei Familienangehörigen (welcher zugleich das massgebende Element erfülle, ein Angehöriger der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu sein [und nicht aus der Familie der Beschwerdeführerin stamme], A21 F99) auf ihrem Gebiet über Jahre nicht gefunden habe, zumal J._______ (der verstorbene Sohn der Beschwerdeführerin) nur schon auf dem Rückweg von einem Arztbesuch in Suleimaniya – dem Gebiet der feindlichen Familie – nach B._______ Jahre später angeschossen worden sei (A21 F32 [S. 8]).
E. 6.4 Der Sohn von K._______ namens N._______ und dessen Cousin O._______ (der Sohn von M._______; A21 F32 [S. 6]) hätten die Wieder- aufnahme der Blutfehde damit begründet, dass das Blut ihrer Mutter von der Ehe zwischen N._______ und D._______ abhänge (A21 F32 [S. 6 und 7] und 73). Auch diese Begründung ist fraglich, da sich die Mutter von N._______ nach dem Tod ihres Ehemannes (K._______) und ihres Sohnes im Jahr 1992 in selbst angezündet habe (A21 F36); somit kann nicht von einem direkten Opfer dieser Blutfehde gesprochen werden.
E. 6.5 Dem SEM ist ferner zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerde- führerin (und ihrer Kinder) über die verfeindete Familie äusserst dürftig, teilweise widersprüchlich und daher fragwürdig erscheinen. So ist den
E-3743/2021 Seite 11 eigenhändig ausgefüllten Personalienblättern zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin dem Stamm der U._______ angehöre (A1), während ihre Kinder C._______ und D._______ dem Stamm der V._______ zugehörig seien (N […], A1; N […], A1). Zur verfeindeten Familie konnten die Be- schwerdeführerin wie auch ihre Kinder nur repetitiv sagen, dass diese Fa- milie mächtig, böse und Teil eines grossen Stammes sei. Details über die verfeindete Familie kannten sie nicht, wobei sie gerade bei der Angabe de- ren konkreter Stammeszugehörigkeit Mühe bekundeten (A21 F32 [S. 7], 45, 84 und 91; N […], A22 F99 und 101 ff.; N […], A21 F24, 29 f. und 34 f.; A32 F17 und 21). Dies ist angesichts der seit Jahrzehnten dauernden Blut- fehde und der geltend gemachten akuten Bedrohungslage insofern er- staunlich, als die Beschwerdeführerin die Familie von K._______ früher sehr gut gekannt habe (A21 F32 [S. 7] und 47; N (…), A21 F18). Bemer- kenswert ist insbesondere, dass D._______, nachdem sie im ersten Teil ihrer Anhörung – wie auch ihr Bruder – auf Nachfrage angegeben hatte, sie kenne den Stamm der feindlichen Familie nicht (N […], A21 F34), die feindliche Familie im zweiten Teil ihrer Anhörung zunächst ihrem eigenen Stamm zuordnete («V._______» statt «W._______» [N (…), A32 F22 und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung, S. 9]). Der diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, es sei nicht verwunderlich, dass die Kinder nach einer derart langen Zeitspanne Details der feindlichen Familie nicht wüssten, überzeugt in keiner Weise, und das Argument, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin, ist diesbezüglich nicht hilfreich. Es hätte erwartet werden dürfen, dass bei der geltend gemachten Bedro- hungslage zumindest der Stamm der feindlichen Familie bekannt ist.
E. 6.6 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, erst nach ihrer Rückkehr aus Europa (im […] 2018) sei die Gefahr für sie konkret geworden. Dies scheint angesichts der geschilderten Umstände als nicht glaubhaft, da zuvor innerhalb kurzer Zeit die Gefahr einer Zwangs- heirat ihrer Tochter bestanden habe, die Familie mit dem Tod bedroht und der Sohn J._______ umgebracht worden sei. Sodann hätten sie schon vor ihrem Aufenthalt in Europa die Frauenunion und einen Anwalt aufgesucht, um eine Lösung zu finden oder Schutz zu erhalten (A21 F32 [S. 8]); dies hinterlässt einen widersprüchlichen Eindruck.
E. 6.7 Die gänzlich anderen Asylvorbringen des Sohnes H._______ seien – so die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – darauf zurückzuführen, dass er von dieser Blutfehde nichts gewusst habe. Diese Begründung überzeugt angesichts seines Alters (geb. […]) und der mutmasslichen Tra- gik dieser Familiengeschichte nicht. Zunächst sagte er im Rahmen seines
E-3743/2021 Seite 12 Asylverfahrens aus, sein Vater sei im Kampf gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) respektive PDK im Jahr 1994 oder 1996 gefallen (N […], A1 Ziff. 12, B20 F7 ff. und 70 f.). Dies scheint fragwürdig, ist doch die PDK die vorherrschende Partei in den Pro- vinzen Dohuk und Erbil (vgl. E. 6.2), wo die Familie im Jahr 1994 nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin Schutz gesucht habe (wäh- rend die feindliche Familie der in Suleimaniya herrschenden Yekêtiy-Partei angehöre). Sodann brachte er vor, sein Bruder C._______ sei im (…) 2012 verschleppt worden, weil er Flugblätter für die Gorran-Partei verteilt habe. Während (…) Monaten habe die Familie nichts von seinem Aufenthalt ge- wusst (vermutlich sei er in einem Gefängnis gewesen). Nach seiner Frei- lassung anfangs 2013 habe C._______ geplant, in der Türkei zu leben (N […], B20 F17 ff. und 40). Von all diesen einschneidenden Ereignissen hat C._______ während seiner Anhörung im November 2019 kein Wort be- richtet; er verneinte sogar, politisch aktiv gewesen zu sein oder behördliche Probleme gehabt zu haben (N […], A22 F86 ff.). Dies trägt nicht zur Glaub- würdigkeit der einzelnen Familienmitglieder und der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei.
E. 6.8 Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Todes von O._______ fällt zunächst auf, dass es sich bei diesem nicht – wie in der Beschwerde dargestellt – um den vermeintlichen Angreifer auf den Ehe- mann der Beschwerdeführerin handelt, da der Ehemann gemäss den Aus- sagen der Beschwerdeführerin von M._______, dem Bruder von K._______ umgebracht worden sei. Bei O._______ handelt es sich um den Sohn von M._______ (A21 F32 [S. 5 und 6]). Den Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung ist sodann zuzustimmen, dass eine begründete Furcht aus objektiven Gründen zu verneinen ist, da die gesamte Familie der Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt des möglichen Angriffs auf O._______ in der Schweiz aufgehalten hat und es seit dem Tod von L._______ vonseiten der Familie ihres Ehemannes keine Angehörigen mehr gibt (A21 F100).
E. 6.9 Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ih- rer Ausreise aus dem Irak bestehende oder auch aus heutiger Sicht unmit- telbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit und -wil- ligkeit der Autonomen Republik Kurdistan erübrigt sich hiermit. Die Vorin- stanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver- neint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E-3743/2021 Seite 13
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 be- stätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Auto- nome Republik Kurdistan (umfassend die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulei- maniya und Halabja). Demnach sei dort nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschät- zung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus diesem Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden
E-3743/2021 Seite 15 bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs setzt demnach insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprün/glich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – namentlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff. m.w.H.).
E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge vor ihrer Aus- reise für eine lange Zeit in der Nähe von B._______ gelebt. Bis zu ihrem Umzug im Jahr 1994 habe sie ferner im Distrikt X._______ (Provinz Sulei- maniya) gelebt, wo verschiedene Geschwister weiterhin wohnhaft seien, denen es aus finanzieller Sicht sehr gut gehe und zu denen die Beschwer- deführerin – insbesondere zu ihrem Bruder P._______ – gelegentlich Kon- takt pflege (A21 F16 f. und 27). Ein tragfähiges Beziehungsnetz ist somit gegeben. Sodann hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend zur wirt- schaftlichen Lage der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Dem wurde in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Einer Reintegration scheint daher nichts entgegenzustehen. Der Vollzug der Wegweisung dort- hin ist im Lichte der Rechtsprechung somit grundsätzlich zumutbar.
E. 8.3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin ferner an, dass sie körperliche Beschwerden habe (im Wesentlichen […]). Auch in psychischer Hinsicht sei sie angeschlagen, so dass sie nachts nicht gut schlafen könne (A14 und A21 F113 ff.). Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine dringend notwendige medizi- nische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine feh- lende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer ra- schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustan- des, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). In Bezug auf die Autonome Region Kurdistan geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die dortige medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und – wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich
E-3743/2021 Seite 16 zur Schweiz tiefer liegt – auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. hierzu Urteil BVGer E-500/2022 vom 30. Mai 2022 E. 8.3.5 m.w.H.). Die medizinischen Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermögen daher keine existentielle Gesundheitsgefähr- dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Bechwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsver- fügung vom 1. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine nach- trägliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3743/2021 Urteil vom 13. Februar 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2021. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz bei B._______, ist gemäss eigenen Angaben am 30. November 2018 mit ihren erwachsenen Kindern C._______ (geb. [...], N [...]) und D._______ (geb. [...], N [...]) mittels eines Schengen-Visums (gültig vom [...] 2017 bis [...] 2018) über Deutschland in die Schweiz eingereist. B. Mit Schreiben vom 23. September 2018 (recte: 2019) legten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durch ihren Rechtsvertreter ihre Asylgründe dar, woraufhin sie am 3. Oktober 2019 aufgefordert wurden, sich in einem Bundesasylzentrum (BAZ) einzufinden. Die Beschwerdeführerin füllte das Personalienblatt des SEM am 8. Oktober 2019 aus. C. Am 11. Oktober 2019 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf. Dabei erwähnte sie, dass sich schon ihre Kinder E._______ (geb. [...], heute F._______), G._______ (geb. [...], heute H._______ [N (...)]) und I._______ (geb. [...], verheiratet) in der Schweiz aufhalten würden. Sodann habe sie einen weiteren, jedoch verstorbenen, Sohn namens J._______. D. Im Rahmen der Anhörung vom 5. November 2019 zu ihren Asylgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, als sie mit ihrer Familie 1987 noch in der Nähe von Suleimaniya gewohnt habe, sei ihr Schwiegervater von dessen Schwager K._______ nach einem Streit umgebracht worden; der Streit habe die Schwester des Schwiegervaters betroffen. Eine diesbezüglich erstattete Anzeige bei der Polizei sei nicht weiterverfolgt worden, weil die Familie von K._______ «Jash» gewesen sei (kurdischer Begriff für einen Verräter, der mit Feinden [z.B. die damalige Baath-Partei] kollaboriert hat [Anmerkung des Gerichts]). Im Jahr 1992 habe der Bruder ihres Ehemannes namens L._______ auf K._______ geschossen, wobei auch dessen Sohn getroffen worden sei. Aus Trauer um ihren Sohn habe sich die Ehefrau von K._______ (und Schwester des Schwiegervaters) selbst angezündet. L._______ habe sich nach seiner Tat in ein kleines Dorf zurückgezogen und sei dort im Jahr 2003 verstorben. 1994 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin von M._______, ein Bruder von K._______, umgebracht worden, woraufhin die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern aus Angst in die Nähe von B._______ umgezogen sei. Im (...) 2018 seien der Sohn von K._______ (N._______) und dessen Cousin (O._______) auf den Bruder der Beschwerdeführerin namens P._______ (wohnhaft bei Suleimaniya) zugegangen. Sie hätten ihm erklärt, weil das Blut ihrer Mutter an der Familie der Beschwerdeführerin klebe, müsse ihre Tochter D._______ den Sohn von K._______ (N._______) heiraten; nur so könne diese Blutfehde beendet werden. Nachdem P._______ der Beschwerdeführerin davon berichtet habe, habe diese N._______ und O._______ ein finanzielles Angebot gemacht, im Gegenzug müssten diese ihre Tochter jedoch in Ruhe lassen. Dieses Angebot sei jedoch abgelehnt und zugleich seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit dem Tod bedroht worden. Im (...) 2018 hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter D._______ vergeblich versucht, Schutz bei der Frauenunion zu finden. Am (...) 2018 sei J._______, der Sohn der Beschwerdeführerin und ein Mitglied der Peshmerga, auf dem Rückweg von einem Arztbesuch angeschossen und in ein Spital überführt worden. Die Familienmitglieder hätten anschliessend der Polizei von ihrem Verdacht berichtet, die Täter seien in der Familie von K._______ zu finden. Nach (...) Tagen sei J._______ seinen Verletzungen erlegen. Nach dessen Beerdigung hätten sie Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen und anschliessend einen Monat bei F._______ in der Schweiz verbracht. Nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat seien sie im (...) 2018 schriftlich von der Familie von K._______ mit dem Tod bedroht worden, welche weiterhin auf eine Heirat mit der Tochter D._______ beharrt habe. Anschliessend hätten sie auch bezüglich dieser Drohung Anzeige bei der Polizei erstattet. Ungefähr am (...) 2018 habe der vor ihrer Reise in die Schweiz mandatierte Anwalt sein Mandat niedergelegt, weil auch er bedroht worden sei. Nach einer Anfrage bei der Polizei sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, sie könnten nichts machen, die Familie von K._______ sei mächtig und bewaffnet; ferner stehe die Partei hinter dieser Familie. Daraufhin hätten sie sich erfolglos an einen Fernsehsender, an Menschenrechtsorganisationen sowie an eine Frauenhilfsorganisation gewandt. Vor ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter D._______ (...) Tage in einem Frauen-Shelter gewohnt; dabei hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. E. Am 8. respektive 13. November 2019 wies das SEM die Beschwerde-führerin dem Kanton Q._______ zu und teilte ihr mit, dass ihr Asylgesuch aufgrund weiterer Abklärungen im erweiterten Verfahren behandelt werde. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. Ziff. I.7). G. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (mit Beilagen) und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei sie nach Aufhebung der Verfügung erneut anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen ihrer Kinder koordiniert zu behandeln. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 30. August 2021 wurde die Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung R._______ nachgereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass sie gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos sei. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgelegt, dass die erwähnten Verfahren (E-3744/2021 von C._______ und E-3745/2021 von D._______ sowie das vorliegende Verfahren) koordiniert zu behandeln seien. J. Am 8. September 2021 stellte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung klar, dass sie an ihren Erwägungen vollumfänglich festhalte. K. Mit Eingabe vom 30. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten. L. Das vorliegende wie auch die koordiniert zu behandelnden Verfahren der Kinder der Beschwerdeführerin wurden aus organisatorischen Gründen der vorsitzenden Richterin zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aus formeller Sicht sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin - wie von ihr in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt - erneut anzuhören wäre. Insbesondere sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG) verletzt oder das SEM seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG nicht nachgekommen wäre. Da der Sachverhalt vielmehr spruchreif ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zwecks Vornahme einer weiteren Anhörung zu kassieren. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhalten. So habe sie sich im (...) 2018 für einen Monat in Europa aufgehalten, ohne um Asyl nachzusuchen. Dies habe starke Zweifel an einer bestehenden Verfolgungsfurcht aufkommen lassen und erstaune angesichts der zuvor geschehenen Ereignisse - wie die angedrohte Zwangsheirat ihrer Tochter, die Drohungen sowie die Tötung ihres Sohnes - im Irak. Daher sei anzunehmen, dass sie bis dahin vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden überzeugt gewesen sei. Dies decke sich mit den Informationen des SEM, dass in der Autonomen Republik Kurdistan dank gut dotierten Sicherheitsbehörden und des bestehenden Rechts- und Justizsystems grundsätzlich eine funktionierende Schutzinfrastruktur existiere (vgl. BVGE 2008/4). Der diesbezügliche Vorbehalt, die Familie von K._______ sei zu mächtig, sodass die kurdischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie keinen Schutz gewähren würden, liess das SEM nicht gelten. Dies, weil der Einfluss der Familie der Beschwerdeführerin weit grösser sein dürfte, als sie vorgebracht habe. So sei ihre Familie relativ vermögend mit eigenen Geschäften und Häusern, die zumindest einem Teil der Kinder eine sehr gute Ausbildung habe zukommen lassen können. Ihr Sohn C._______ habe überdies vorgebracht, dass sein getöteter Bruder J._______ (...) bei der Peshmerga gewesen sei. Ihr Aussagenverhalten, insbesondere bezüglich des geltend gemachten Ablaufs der Geschehnisse, habe zudem den Eindruck erweckt, dass es sich bei den Vorbringen um eine konstruierte und auswendig gelernte Geschichte handle, welche sie nicht wie geschildert erlebt habe. Hinzu komme, dass die eingebrachten Dokumente durchaus einen Schutzwillen der Autonomen Republik Kurdistan aufzeigen würden, wobei anzumerken sei, dass alle diese Beweismittel leicht zu fälschen und entsprechend käuflich erwerbbar seien. Ihr Beweiswert sei somit insgesamt eher gering. Unabhängig davon sei verblüffend, dass der Konflikt lange Jahre geruht habe und erst im (...) 2018 wieder eskaliert sei. Die diesbezüglichen Erklärungen, die Kinder der Familie von K._______ seien erwachsen geworden und die Grenze zwischen Erbil und Suleimaniya sei inzwischen aufgeweicht, würden nicht überzeugen. Auch habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Einflusses der beiden dominierenden Parteien um Erbil und Suleimaniya respektive der Familien in ihren Ausführungen immer wieder verzettelt. Hinzu komme, dass ihr Sohn H._______, der im Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, in seinem Verfahren gänzlich andere Asylgründe geltend gemacht habe. Obwohl seinen Aussagen kein starkes Gewicht beizumessen sei, würden sich die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin erhärten. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin schon am 30. November 2018 von Deutschland in die Schweiz eingereist, habe jedoch erst am 8. Oktober 2019 - als die Dublinfristen abgelaufen seien - um Asyl nachgesucht. Dieses Zuwarten unterstreiche nochmals die scheinbar fehlende Dringlichkeit des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. 5.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Beschwerde bezüglich ihres einmonatigen Aufenthalts in Europa im (...) 2018, dass sich die Gefahr erst nach ihrer Rückkehr in den Nordirak konkretisiert habe. Den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden habe sie jedoch schon immer bezweifelt. In diesem Sinne schätze selbst das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Lage in diesem Gebiet als unübersichtlich und gefährlich ein. Hinsichtlich des Einflusses der beiden Familien sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin, eine Analphabetin, nach dem frühen Tod ihres Ehemannes ihre Kinder fern ihrer Heimat allein grossgezogen habe. Dort sei sie jahrelang unentdeckt geblieben. Es sei nicht verwunderlich, wenn sie oder ihre Kinder - so auch ihr Sohn H._______ in seinem Asylverfahren - die Details über die Familie von K._______ nicht kennen würden. Sodann sei die soziale Stellung ihrer Familie seit dem Tod ihres Sohnes J._______ zweifellos geschmälert worden, da ein «Beschützer» verloren gegangen sei. Insgesamt sei erstaunlich, wie oberflächlich und pauschal das SEM argumentiere. Kategorisch zweifle es am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie an den eingereichten Beweismitteln. Theoretisch verfüge die Autonome Republik Kurdistan über ein Justiz- und Rechtssystem, doch aus praktischer Sicht sehe alles anders aus. Bei innerfamiliären Angelegenheiten seien weiterhin die «überlieferten Gesetze» den neueren Gesetzen vorrangig. Ausserdem sei mit Blick auf den Beweiswert der eingereichten Unterlagen darauf hinzuweisen, dass es in der Autonomen Republik Kurdistan ohne weiteres denkbar sei, dass Beamte auf amtlichen Dokumenten handschriftliche Bemerkungen anfügen würden, auch wenn dies in der Schweiz nicht vorstellbar sei. Schliesslich sei gestützt auf die Beilagen der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass O._______ (S._______) vor ein paar Wochen aufgrund einer «alten Geschichte» getötet worden sei. Dies sei der Mann, der den Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1994 umgebracht habe. Es liege nahe, dass die Familie der Beschwerdeführerin für diesen Mord verantwortlich gemacht und die Fehde somit weitergeführt werde. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM bezüglich des Todes von O._______ fest, gemäss der eingereichten Schlagzeile vom (...) 2021 und einer Instagram-Meldung vom (...) 2021 sei der genannte Mann von einem Verwandten unter Beschuss genommen worden und sodann verstorben. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Daten des Angriffs in den Meldungen nicht nur widersprechen würden, auch erweise sich der Zeitpunkt des Todes des Mannes als sehr opportun für die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ferner seien solche Beweismittel leicht zu verfälschen. Aber selbst wenn diese echt wären, erscheine die Befürchtung, der Tod dieses Mannes werde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie angelastet, als reine Spekulation, zumal sie sich schon seit November 2018 in der Schweiz aufhalten würden. 5.4 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Replik gegen diese Argumentation ein, dass sich die Daten des Angriffs, welche in den Meldungen aufgeführt seien, nicht wirklich widersprechen würden. Wichtig sei aber ohnehin, dass dieser Mann tot sei und ihre Familie dafür verantwortlich gemacht werde. Sodann führe das SEM nicht weiter aus, weshalb Beweismittel aus dem Irak allgemein leicht zu fälschen seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift - auch die pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung - vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend sind nachfolgende Ungereimtheiten auffällig: 6.2 Nach dem Tod ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin 1994 in die Nähe von B._______ umgezogen und habe sich dort um ihre Kinder gekümmert. Erst nach 24 Jahren sei sie respektive ihr Bruder im (...) 2018 von der Familie von K._______ kontaktiert worden, um die Blutfehde durch eine Heirat von N._______ und D._______ zu beenden. Diese lange Zeit ohne Vorkommnisse wirft Fragen auf. Im Jahr 1994 brach gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwischen der Patriotischen Union Kurdistans (PUK, Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan des 2017 verstorbenen Jalal Talabani) - die Familie von K._______ habe zur Yekêtiy-Partei gehört (A21 F43 und 46) - und der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK, KDP oder PDK, Partiya Demokrata Kurdistanê von Masud Barzani) ein offener Konflikt aus und teilte das Gebiet de facto in zwei Regionen. Im Zuge des Washingtoner Abkommens von 1998 sowie des «strategischen Abkommens» von 2007 einigten sich die Vorsitzenden der Parteien auf eine Aufteilung der Regionen und der Konflikt wurde beigelegt. Die PDK übt seither ihre Macht in den Provinzen Dohuk und Erbil aus, während die Yekêtiy-Partei die Provinz Suleimaniya beherrscht. Mit der Zeit konnte sich ausserdem die Gorran-Partei in Suleimaniya etablieren und die PUK büsste massiv an Wähleranteilen ein, was die Dominanz der PDK im kurdischen Parlament stärkte (vgl. auch Factsheet Irak, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Oktober 2021). Als im August 2014 die Organisation Islamischer Staat in die Region eindrang, wurde diese von der Peshmerga der PUK und der PDK gemeinsam bekämpft. Auch wenn die Autonome Republik Kurdistan in wichtigen Belangen weiterhin geteilt ist, ist ihr Staatsapparat nicht getrennt (vgl. hierzu auch die Aussagen von D._______ [N (...), A32 F36 ff.]). Aufgrund des Geschilderten ist davon auszugehen, dass trotz der Dominanz der Parteien in ihren jeweiligen Gebieten die Grenzen schon länger durchlässiger sind. Daher ist unklar, weshalb die Familie von K._______ erst im (...) 2018 bei der Beschwerdeführerin bei B._______ wiederaufgetaucht sei, zumal sowohl die Verwandten als auch die Behörden - den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - schon immer gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin bei B._______ gewohnt habe (A21 F40 f.). Die Beschwerdeführerin konnte diesbezügliche Fragen sowie Fragen um die Stellung der Familie von K._______ in der Yekêtiy-Partei nicht ausreichend beantworten (A21 F42 ff. und 101 ff.). 6.3 Ausserdem habe sich ihr Schwager L._______, der K._______ und dessen Sohn im Jahr 1992 umgebracht habe, nach «T._______» zurückgezogen (A21 F53 f.), wo er 2003 verstorben sei (A21 F32 [S. 5]). T._______ ist jedoch ein Distrikt von Suleimaniya, wo die Yekêtiy-Partei ansässig ist (vgl. E. 6.2). Angesichts des Vorbringens, die Familie von K._______ sei äusserst mächtig, ist einerseits erstaunlich, dass sich L._______ nicht - wie die Beschwerdeführerin - auf das Gebiet der PDK zurückgezogen hat. Anderseits ist bemerkenswert, dass die Familie von K._______ den mutmasslichen Mörder von zwei Familienangehörigen (welcher zugleich das massgebende Element erfülle, ein Angehöriger der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu sein [und nicht aus der Familie der Beschwerdeführerin stamme], A21 F99) auf ihrem Gebiet über Jahre nicht gefunden habe, zumal J._______ (der verstorbene Sohn der Beschwerdeführerin) nur schon auf dem Rückweg von einem Arztbesuch in Suleimaniya - dem Gebiet der feindlichen Familie - nach B._______ Jahre später angeschossen worden sei (A21 F32 [S. 8]). 6.4 Der Sohn von K._______ namens N._______ und dessen Cousin O._______ (der Sohn von M._______; A21 F32 [S. 6]) hätten die Wiederaufnahme der Blutfehde damit begründet, dass das Blut ihrer Mutter von der Ehe zwischen N._______ und D._______ abhänge (A21 F32 [S. 6 und 7] und 73). Auch diese Begründung ist fraglich, da sich die Mutter von N._______ nach dem Tod ihres Ehemannes (K._______) und ihres Sohnes im Jahr 1992 in selbst angezündet habe (A21 F36); somit kann nicht von einem direkten Opfer dieser Blutfehde gesprochen werden. 6.5 Dem SEM ist ferner zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) über die verfeindete Familie äusserst dürftig, teilweise widersprüchlich und daher fragwürdig erscheinen. So ist den eigenhändig ausgefüllten Personalienblättern zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Stamm der U._______ angehöre (A1), während ihre Kinder C._______ und D._______ dem Stamm der V._______ zugehörig seien (N [...], A1; N [...], A1). Zur verfeindeten Familie konnten die Beschwerdeführerin wie auch ihre Kinder nur repetitiv sagen, dass diese Familie mächtig, böse und Teil eines grossen Stammes sei. Details über die verfeindete Familie kannten sie nicht, wobei sie gerade bei der Angabe deren konkreter Stammeszugehörigkeit Mühe bekundeten (A21 F32 [S. 7], 45, 84 und 91; N [...], A22 F99 und 101 ff.; N [...], A21 F24, 29 f. und 34 f.; A32 F17 und 21). Dies ist angesichts der seit Jahrzehnten dauernden Blutfehde und der geltend gemachten akuten Bedrohungslage insofern erstaunlich, als die Beschwerdeführerin die Familie von K._______ früher sehr gut gekannt habe (A21 F32 [S. 7] und 47; N (...), A21 F18). Bemerkenswert ist insbesondere, dass D._______, nachdem sie im ersten Teil ihrer Anhörung - wie auch ihr Bruder - auf Nachfrage angegeben hatte, sie kenne den Stamm der feindlichen Familie nicht (N [...], A21 F34), die feindliche Familie im zweiten Teil ihrer Anhörung zunächst ihrem eigenen Stamm zuordnete («V._______» statt «W._______» [N (...), A32 F22 und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung, S. 9]). Der diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, es sei nicht verwunderlich, dass die Kinder nach einer derart langen Zeitspanne Details der feindlichen Familie nicht wüssten, überzeugt in keiner Weise, und das Argument, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin, ist diesbezüglich nicht hilfreich. Es hätte erwartet werden dürfen, dass bei der geltend gemachten Bedrohungslage zumindest der Stamm der feindlichen Familie bekannt ist. 6.6 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, erst nach ihrer Rückkehr aus Europa (im [...] 2018) sei die Gefahr für sie konkret geworden. Dies scheint angesichts der geschilderten Umstände als nicht glaubhaft, da zuvor innerhalb kurzer Zeit die Gefahr einer Zwangsheirat ihrer Tochter bestanden habe, die Familie mit dem Tod bedroht und der Sohn J._______ umgebracht worden sei. Sodann hätten sie schon vor ihrem Aufenthalt in Europa die Frauenunion und einen Anwalt aufgesucht, um eine Lösung zu finden oder Schutz zu erhalten (A21 F32 [S. 8]); dies hinterlässt einen widersprüchlichen Eindruck. 6.7 Die gänzlich anderen Asylvorbringen des Sohnes H._______ seien - so die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - darauf zurückzuführen, dass er von dieser Blutfehde nichts gewusst habe. Diese Begründung überzeugt angesichts seines Alters (geb. [...]) und der mutmasslichen Tragik dieser Familiengeschichte nicht. Zunächst sagte er im Rahmen seines Asylverfahrens aus, sein Vater sei im Kampf gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) respektive PDK im Jahr 1994 oder 1996 gefallen (N [...], A1 Ziff. 12, B20 F7 ff. und 70 f.). Dies scheint fragwürdig, ist doch die PDK die vorherrschende Partei in den Provinzen Dohuk und Erbil (vgl. E. 6.2), wo die Familie im Jahr 1994 nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin Schutz gesucht habe (während die feindliche Familie der in Suleimaniya herrschenden Yekêtiy-Partei angehöre). Sodann brachte er vor, sein Bruder C._______ sei im (...) 2012 verschleppt worden, weil er Flugblätter für die Gorran-Partei verteilt habe. Während (...) Monaten habe die Familie nichts von seinem Aufenthalt gewusst (vermutlich sei er in einem Gefängnis gewesen). Nach seiner Freilassung anfangs 2013 habe C._______ geplant, in der Türkei zu leben (N [...], B20 F17 ff. und 40). Von all diesen einschneidenden Ereignissen hat C._______ während seiner Anhörung im November 2019 kein Wort berichtet; er verneinte sogar, politisch aktiv gewesen zu sein oder behördliche Probleme gehabt zu haben (N [...], A22 F86 ff.). Dies trägt nicht zur Glaubwürdigkeit der einzelnen Familienmitglieder und der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei. 6.8 Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Todes von O._______ fällt zunächst auf, dass es sich bei diesem nicht - wie in der Beschwerde dargestellt - um den vermeintlichen Angreifer auf den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, da der Ehemann gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin von M._______, dem Bruder von K._______ umgebracht worden sei. Bei O._______ handelt es sich um den Sohn von M._______ (A21 F32 [S. 5 und 6]). Den Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung ist sodann zuzustimmen, dass eine begründete Furcht aus objektiven Gründen zu verneinen ist, da die gesamte Familie der Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt des möglichen Angriffs auf O._______ in der Schweiz aufgehalten hat und es seit dem Tod von L._______ vonseiten der Familie ihres Ehemannes keine Angehörigen mehr gibt (A21 F100). 6.9 Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak bestehende oder auch aus heutiger Sicht unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Autonomen Republik Kurdistan erübrigt sich hiermit. Die Vorin-stanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Autonome Republik Kurdistan (umfassend die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulei-maniya und Halabja). Demnach sei dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus diesem Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt demnach insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprün/glich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - namentlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff. m.w.H.). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise für eine lange Zeit in der Nähe von B._______ gelebt. Bis zu ihrem Umzug im Jahr 1994 habe sie ferner im Distrikt X._______ (Provinz Suleimaniya) gelebt, wo verschiedene Geschwister weiterhin wohnhaft seien, denen es aus finanzieller Sicht sehr gut gehe und zu denen die Beschwerdeführerin - insbesondere zu ihrem Bruder P._______ - gelegentlich Kontakt pflege (A21 F16 f. und 27). Ein tragfähiges Beziehungsnetz ist somit gegeben. Sodann hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend zur wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Dem wurde in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Einer Reintegration scheint daher nichts entgegenzustehen. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist im Lichte der Rechtsprechung somit grundsätzlich zumutbar. 8.3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin ferner an, dass sie körperliche Beschwerden habe (im Wesentlichen [...]). Auch in psychischer Hinsicht sei sie angeschlagen, so dass sie nachts nicht gut schlafen könne (A14 und A21 F113 ff.). Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). In Bezug auf die Autonome Region Kurdistan geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die dortige medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. hierzu Urteil BVGer E-500/2022 vom 30. Mai 2022 E. 8.3.5 m.w.H.). Die medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daher keine existentielle Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Bechwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: