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E-3745/2021

E-3745/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz bei B._______, ist gemäss eigenen Angaben am 30. No- vember 2018 mit ihrer Mutter C._______ (geb. […], N […]) und ihrem Bru- der D._______ (geb. […], N […]) mittels eines Schengen-Visums (gültig vom […] 2017 bis […] 2018) über Deutschland in die Schweiz eingereist. B. Mit Schreiben vom 23. September 2018 (recte: 2019) legten die Beschwer- deführerin und ihre zuvor erwähnten Verwandten durch ihren Rechtsver- treter ihre Asylgründe dar, woraufhin sie am 3. Oktober 2019 aufgefordert wurden, sich in einem Bundesasylzentrum (BAZ) einzufinden. Die Be- schwerdeführerin füllte am 8. Oktober 2019 das Personalienblatt aus. C. Am 11. Oktober 2019 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdefüh- rerin auf. Sie erwähnte, dass sich ihre Brüder E._______ (geb. […], heute F._______) und G._______ (geb. […], heute H._______ [N (…)]) sowie ihre Schwester I._______ (geb. […], verheiratet) in der Schweiz aufhalten würden. D. Im Rahmen ihrer Anhörung vom 5. November 2019 und ihrer ergänzenden Anhörung vom 10. Dezember 2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund einer schon lange andauernden Blutfehde habe sie im (…) 2018 erfahren, dass sie mit dem Sohn eines gewissen J._______ hätte zwangsverheiratet werden sollen; dies, als Entschädigung für das Blut seiner Mutter. Die feindliche Familie habe vor vielen Jahren ihren Grossvater und ihren Vater umgebracht, weshalb ihr Onkel zwei Mit- glieder dieser Familie getötet habe. Die neue Bedrohung habe sie sehr schockiert und sie habe die Polizei informieren wollen, was ihre Mutter zu- nächst ausgeschlagen habe. Ihre Familie habe sodann versucht, der Zwangsverheiratung mittels einer Geldzahlung an die feindliche Familie zu entgehen. Die Angehörigen der feindlichen Familie hätten das Angebot je- doch abgelehnt und gedroht, dass jeder Mann getötet werde, der um die Hand der Beschwerdeführerin anhalte. Danach habe sie mit ihrer Mutter Schutz bei der Frauenunion der Yekêtiy gesucht, welche sie auch beraten habe. Nach dem Tod ihres Bruders K._______ am (…) 2018 hätten sie sich dann doch an die Polizei gewandt, doch diese habe nicht helfen können; die feindliche Familie sei ein zu mächtiger Stamm. Auch der von ihnen

E-3745/2021 Seite 3 organisierte Anwalt habe am Ende aus Angst sein Mandat niedergelegt. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bis zu ihrer Ausreise (…) Tage in einem Frauen-Shelter verbracht; doch dort habe man sie auch nicht schützen können. E. Am 8. respektive 13. November 2019 wies das SEM die Beschwerdefüh- rerin dem Kanton L._______ zu und teilte ihr mit, dass ihr Asylgesuch auf- grund weiterer Abklärungen im erweiterten Verfahren behandelt werde. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. Ziff. I.7). G. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ih- ren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (mit Bei- lagen) und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei sie nach Aufhebung der Verfügung erneut anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen ihrer Mutter und ihres Bruders koordiniert zu behandeln. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 30. August 2021 wurde die Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwal- tung M._______ nachgereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 wurde die Beschwerde- führerin dahingehend informiert, dass sie gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos sei. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich- tet und festgelegt, dass die erwähnten Verfahren (E-3743/2021 von

E-3745/2021 Seite 4 C._______ und E-3744/2021 von D._______ sowie das vorliegende Ver- fahren) koordiniert zu behandeln seien. J. Am 8. September 2021 stellte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung klar, dass sie an ihren Erwägungen vollumfänglich festhalte. K. Mit Eingabe vom 30. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten. L. Das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin wie auch die koordi- niert zu behandelnden Verfahren ihrer Familienangehörigen wurden aus organisatorischen Gründen der vorsitzenden Richterin zugeteilt.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Aus formeller Sicht sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Beschwer- deführerin – wie von ihr in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt – erneut anzuhören wäre. Insbesondere sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG) verletzt oder das SEM seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG nicht nachgekom- men wäre. Da der Sachverhalt vielmehr spruchreif ist, besteht keine Ver- anlassung, die angefochtene Verfügung zwecks Vornahme einer weiteren Anhörung zu kassieren. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten (Art. 7 AsylG). So habe sie sich im (…) 2018 für einen Monat in Europa aufgehalten, ohne ein Asylgesuch einzureichen. Dies lasse starke Zweifel an einer damals bestehenden Verfolgungsfurcht aufkommen und erstaune angesichts des Umstandes, dass zuvor die feindliche Familie ihre Hand gefordert und ihren Bruder getötet habe. Daher sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bis dahin vom Schutzwillen und der Schutz- fähigkeit der kurdischen Behörden überzeugt gewesen sei. Dies decke sich

E-3745/2021 Seite 6 mit den Informationen des SEM, dass in der Autonomen Republik Kurdis- tan dank gut dotierten Sicherheitsbehörden und des bestehenden Rechts- und Justizsystems grundsätzlich eine funktionierende Schutzinfrastruktur existiere (vgl. BVGE 2008/4). Den diesbezüglichen Vorbehalt, die Familie von J._______ sei zu mächtig, sodass die kurdischen Behörden der Be- schwerdeführerin und ihrer Familie keinen Schutz gewähren würden, liess das SEM nicht gelten. Dies, weil der Einfluss ihrer eigenen Familie weit grösser sein dürfte, als sie vorgebracht habe. So sei ihre Familie relativ vermögend mit eigenen Geschäften und Häusern, die zumindest einem Teil der Kinder eine sehr gute Ausbildung habe zukommen lassen können. Ihr getöteter Bruder K._______ sei sogar ein (…) bei der Peshmerga gewe- sen. Ihr eigenes Aussagenverhalten und dasjenige ihrer Mutter und ihres Bruders, insbesondere bezüglich des geltend gemachten Ablaufs der Ge- schehnisse, hätten zudem den Eindruck erweckt, dass es sich bei den Vor- bringen um eine konstruierte und auswendig gelernte Geschichte handle, welche die Beschwerdeführerin nicht wie geschildert erlebt habe. Hinzu komme, dass die eingebrachten Dokumente der Autonomen Republik Kur- distan durchaus einen Schutzwillen aufzeigen würden, wobei anzumerken sei, dass alle diese Beweismittel leicht zu fälschen und entsprechend käuf- lich erwerbbar seien. Ihr Beweiswert sei somit insgesamt eher gering. Unabhängig davon sei verblüffend, dass der Konflikt lange Jahre (seit

1994) geruht habe und erst im (…) 2018 wieder eskaliert sei. Die diesbe- züglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin, die Kinder der Familie von J._______ seien erwachsen geworden und die Grenze zwischen Erbil und Suleimaniya sei inzwischen aufgeweicht, würden nicht überzeugen. Auch habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihren Aus- sagen verzettelt. Hinzu komme, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, H._______, der im Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, in seinem Verfah- ren gänzlich andere Asylgründe geltend gemacht habe. Obwohl seinen Aussagen kein starkes Gewicht beizumessen sei, würden sich die beste- henden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin dadurch erhärten. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin schon am 30. November 2018 von Deutschland in die Schweiz eingereist, habe jedoch erst am 8. Oktober 2019 – als die Dublinfristen abgelaufen seien – um Asyl nachgesucht. Die- ses Zuwarten unterstreiche nochmals die scheinbar fehlende Dringlichkeit des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin.

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E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde bezüglich ihres einmonatigen Aufenthalts in Europa im (…) 2018 ein, dass sich die Gefahr erst nach der Rückkehr der Familie in den Nordirak konkretisiert habe. An den Schutzwillen und an die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden habe sie jedoch zu keinem Zeitpunkt geglaubt. In diesem Sinne schätze selbst das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Lage in diesem Gebiet als unübersichtlich und gefährlich ein. Hinsichtlich des Einflusses der beiden Familien sei zu betonen, dass alle Kinder – so auch der Bruder H._______ in seinem Asylverfahren – den Konflikt nicht selber erlebt hätten, so dass es nicht verwunderlich sei, wenn sie keine Details über die feindliche Familie kennen würden. Sodann sei die soziale Stellung der Familie der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Bruders K._______ zweifellos geschmälert worden, da ein «Beschützer» verloren gegangen sei. Insgesamt sei erstaunlich, wie oberflächlich und pauschal das SEM argu- mentiere. Kategorisch zweifle es am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie an den eingereichten Beweismitteln. Theoretisch verfüge die Autonome Republik Kurdistan über ein Justiz- und Rechtssystem, doch aus praktischer Sicht sehe alles anders aus. Bei in- nerfamiliären Angelegenheiten seien weiterhin die «überlieferten Gesetze» den neueren Gesetzen vorrangig. Ausserdem sei mit Blick auf den Beweis- wert der eingereichten Unterlagen darauf hinzuweisen, dass es in der Au- tonomen Republik Kurdistan ohne weiteres denkbar sei, dass Beamte auf amtlichen Dokumenten handschriftliche Bemerkungen anfügen würden, auch wenn dies in der Schweiz nicht vorstellbar sei. Letztlich sei gestützt auf die Beilagen der Beschwerde auf den Tod von N._______ (O._______) vor ein paar Wochen hinzuweisen. Dieser sei auf- grund einer «alten Geschichte» getötet worden und sei derjenige, der im Jahr 1994 den Vater der Beschwerdeführerin umgebracht habe. Es liege nahe, dass die Familie der Beschwerdeführerin für diesen Mord verant- wortlich gemacht und die Blutfehde somit weitergeführt werde.

E. 5.3 Das SEM legte in seiner Vernehmlassung dar, N._______ sei gemäss einer Schlagzeile vom (…) 2021 am selben Tag unter Beschuss genom- men worden. Eine Instagram-Meldung vom (…) 2021 berichte hingegen, der genannte Mann sei (…) Tage zuvor von einem Verwandten unter Be- schuss genommen und schwer verwundet worden, so dass er seinen Ver- letzungen erlegen sei. Diese zwei Meldung würden sich zunächst

E-3745/2021 Seite 8 bezüglich des Datums des Angriffs widersprechen. Ferner sei festzustel- len, dass sie wiederum sehr opportun für die Vorbringen der Beschwerde- führerin seien. Solche Beweismittel seien sodann leicht zu verfälschen. Aber selbst wenn diese echt wären, erscheine die Befürchtung, der Tod dieses Mannes werde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie angelas- tet, als reine Spekulation, zumal sie sich schon seit November 2018 in der Schweiz aufhalten würden.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Replik gegen diese Argumen- tation ein, dass sich die Daten des Angriffs, welche die Meldungen aufge- führt hätten, nicht wirklich widersprechen würden. Wichtig sei aber ohne- hin, dass dieser Mann tot sei und ihre Familie dafür verantwortlich gemacht werde. Sodann führe das SEM nicht weiter aus, weshalb Beweismittel aus dem Irak allgemein leicht zu fälschen seien.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Entgegnungen in der Beschwer- deschrift – auch die pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung – vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend sind nachfolgende Ungereimtheiten auffällig:

E. 6.2 Aus den Akten der Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese mit ihren Kindern im Jahr 1994 in die Nähe von B._______ umgezo- gen sei und sich dort um ihre Kinder gekümmert habe. Sie sei erst nach 24 Jahren im (…) 2018 von der feindlichen Familie von J._______ kontak- tiert worden, um die Blutfehde durch eine Hochzeit des Sohnes von J._______ namens P._______ und der Beschwerdeführerin zu beenden. Diese lange Zeit ohne Vorkommnisse wirft Fragen auf. Im Jahr 1994 brach gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwischen der Patri- otischen Union Kurdistans (PUK, Yekêtiy Nîştimaniy Kurdistan des 2017 verstorbenen Jalal Talabani) – die Familie von J._______ habe zur Yekêtiy- Partei gehört (N […], A21 F43 und 46) – und der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK, KDP oder PDK, Partiya Demokrata Kurdistanê von Masud Barzani) ein offener Konflikt aus und teilte das Gebiet de facto in zwei Regionen. Im Zuge des Washingtoner Abkommens von 1998 sowie des «strategischen Abkommens» von 2007 einigten sich die Vorsitzenden der Parteien auf eine Aufteilung der Regionen und der Konflikt wurde

E-3745/2021 Seite 9 beigelegt. Die PDK übt seither ihre Macht in den Provinzen Dohuk und Erbil aus, während die Yekêtiy-Partei die Provinz Suleimaniya beherrscht. Mit der Zeit konnte sich ausserdem die Gorran-Partei in Suleimaniya etablie- ren und die PUK büsste massiv an Wähleranteilen ein, was die Dominanz der PDK im kurdischen Parlament stärkte (vgl. auch Factsheet Irak, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Oktober 2021). Als im August 2014 die Organisation Islamischer Staat in die Region eindrang, wurde diese von der Peshmerga der PUK und der PDK gemeinsam bekämpft. Auch wenn die Autonome Republik Kurdistan in wichtigen Belangen weiterhin geteilt ist, ist ihr Staatsapparat nicht getrennt (vgl. auch A32 F36 ff.). Aufgrund des Geschilderten ist davon auszugehen, dass trotz der Dominanz der Parteien in ihren jeweiligen Gebieten die Grenzen schon länger durchlässiger sind. Daher ist unklar, weshalb die Familie von J._______ erst im (…) 2018 bei der Familie der Beschwerdeführerin bei B._______ wiederaufgetaucht sein soll. Insbesondere die Mutter der Beschwerdeführerin konnte diesbezügli- che Fragen nicht ausreichend beantworten (N […], A21 F42 ff. und 101 ff.). Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin vortrug, dass sie im Frühjahr 2018 bei der «Organisation der Frauenunion der Yekêtiy» um Schutz nach- gesucht hätten (A21 F18), was angesichts der zuvor dargelegten Macht- verhältnisse in den verschiedenen Provinzen der Autonomen Republik Kur- distan ebenfalls widersprüchlich erscheint.

E. 6.3 Ausserdem habe sich ihr Onkel, der gemäss den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 1992 J._______ und dessen Sohn umge- bracht habe (A21 F31), nach «Q._______» zurückgezogen, wo er 2003 verstorben sei (N […], A21 F32 [S. 5] und 53 f.). R._______ ist jedoch ein Distrikt von Suleimaniya, wo die Yekêtiy-Partei ansässig ist (vgl. E. 6.2). Angesichts des Vorbringens, die Familie von J._______ sei äusserst mäch- tig, ist einerseits erstaunlich, dass sich dieser Onkel nicht – wie die Familie der Beschwerdeführerin – auf das Gebiet der PDK zurückgezogen hat. An- derseits ist bemerkenswert, dass die Familie von J._______ den mutmass- lichen Mörder von zwei Familienangehörigen (welcher zugleich das mass- gebende Element erfülle, ein Angehöriger der Familie des Vaters der Be- schwerdeführerin zu sein [und nicht aus der Familie der Mutter stamme]; N […], A21 F99) auf ihrem Gebiet über Jahre nicht gefunden habe, zumal K._______, der verstorbene Bruder der Beschwerdeführerin, nur schon auf dem Rückweg von einem Arztbesuch in Suleimaniya – dem Gebiet der feindlichen Familie – nach B._______ Jahre später angeschossen worden sei (N […], A21 F32 [S. 8]).

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E. 6.4 Sofern seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, die Kinder der verfeindeten Familie, P._______, J._______ und deren Cousin O._______, hätten die Wiederaufnahme der Blutfehde damit begründet, dass das Blut der Mutter von P._______ von der Ehe zwischen der Be- schwerdeführerin und P._______ abhänge (A21 F18), ist auch diese Be- gründung nicht plausibel, da diese Frau (die Schwester des Grossvaters der Beschwerdeführerin) nach dem Tod ihres Ehemannes und ihres Soh- nes Selbstmord verübt habe (N […], A21 F36). Somit kann nicht von einem direkten Opfer dieser Blutfehde gesprochen werden.

E. 6.5 Dem SEM ist ferner zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerde- führerin und ihrer Angehörigen über die verfeindete Familie äusserst dürf- tig, teilweise widersprüchlich und daher unglaubhaft erscheinen. So ist den eigenhändig ausgefüllten Personalienblättern zu entnehmen, dass die Mut- ter der Beschwerdeführerin dem Stamm der S._______ angehöre (N […], A1), während ihre Kinder dem Stamm der T._______ (A1; N […], A1) zu- gehörig seien. Zur verfeindeten Familie konnten die Beschwerdeführerin wie auch ihre Angehörigen nur repetitiv sagen, dass diese Familie mächtig, böse und Teil eines grossen Stammes sei. Details über die verfeindete Fa- milie kannten sie nicht, wobei sie gerade bei der Angabe deren konkreter Stammeszugehörigkeit Mühe bekundeten (A21 F24, 29 f. und 34 f., A32 F17 und 21; N […], A21 F32 [S. 7], 45, 84 und 91; N […], A22 F99 und 101 ff.). Dies ist angesichts der seit Jahrzehnten dauernden Blutfehde und der geltend gemachten akuten Bedrohungslage insofern erstaunlich, als die Mutter der Beschwerdeführerin die Familie von J._______ früher sehr gut gekannt habe (A21 F18; N […], A21 F32 [S. 7] und 47). Bemerkenswert ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie – wie auch ihr Bruder – im ersten Teil ihrer Anhörung auf Nachfrage angegeben hatte, sie kenne den Stamm der feindlichen Familie nicht (A21 F34), die feindliche Familie im zweiten Teil ihrer Anhörung zunächst ihrem eigenen Stamm zu- ordnete («U._______» statt «V._______» [vgl. N (…), A32 F22 und Anmer- kungen anlässlich der Rückübersetzung, S. 9]). Der diesbezüglich auf Be- schwerdeebene vorgebrachte Einwand, es sei nicht verwunderlich, dass die Kinder nach einer derart langen Zeitspanne keine Details über die feindliche Familie wüssten, überzeugt in keiner Weise. Es hätte erwartet werden dürfen, dass bei der geltend gemachten Bedrohungslage zumin- dest der Stamm der feindlichen Familie bekannt ist.

E. 6.6 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin ausserdem gel- tend, erst nach ihrer Rückkehr aus Europa (im […] 2018) sei die Gefahr für sie konkret geworden. Dies scheint angesichts der geschilderten

E-3745/2021 Seite 11 Umstände als nicht glaubhaft, da zuvor innerhalb kurzer Zeit einerseits die Gefahr einer Zwangsheirat bestanden habe, andererseits die Familie mit dem Tod bedroht und ihr Bruder K._______ umgebracht worden sei. So- dann hätten sie schon vor ihrem Aufenthalt in Europa die Frauenunion und einen Anwalt aufgesucht, um eine Lösung zu finden oder Schutz zu erhal- ten (N […], A21 F32 [S. 8]); dies hinterlässt einen widersprüchlichen Ein- druck.

E. 6.7 Die gänzlich anderen Asylvorbringen des Bruders der Beschwerdefüh- rerin (H._______) seien darauf zurückzuführen – so die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde – dass er von dieser Blutfehde nichts gewusst habe. Diese Begründung überzeugt angesichts seines Alters (geb. […]) und der mutmasslichen Tragik dieser Familiengeschichte nicht. Zunächst sagte er im Rahmen seines Asylverfahrens aus, sein Vater sei im Kampf gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) respektive PDK im Jahr 1994 oder 1996 gefallen (N […], A1 Ziff. 12, B20 F7 ff. und 70 f.). Dies scheint fragwürdig, ist doch die PDK die vorherr- schende Partei in den Provinzen Dohuk und Erbil (vgl. E. 6.2), wo die Fa- milie im Jahr 1994 nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin Schutz gesucht habe (während die feindliche Familie der in Suleimaniya herrschenden Yekêtiy-Partei angehöre). Sodann brachte er vor, sein Bru- der D._______ sei im Herbst (…) verschleppt worden, weil er Flugblätter für die Gorran-Partei verteilt habe. Während (…) Monaten habe die Familie nichts von seinem Aufenthalt gewusst (vermutlich sei er in einem Gefäng- nis gewesen). Nach seiner Freilassung anfangs 2013 habe D._______ ge- plant, in der Türkei zu leben (N […], B20 F17 ff. und 40). Von all diesen einschneidenden Ereignissen hat D._______ während seiner Anhörung im November 2019 kein Wort berichtet; er verneinte sogar, politisch aktiv ge- wesen zu sein oder behördliche Probleme gehabt zu haben (N […], A22 F86 ff.). Dies trägt nicht zur Glaubwürdigkeit der einzelnen Familienmitglie- der und der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei.

E. 6.8 Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Todes von N._______ fällt zunächst auf, dass es sich bei diesem nicht – wie in der Beschwerde dargestellt – um den vermeintlichen Angreifer auf den Vater der Beschwerdeführerin handelt, da der Vater der Beschwerdeführerin (ge- mäss den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin) von W._______, dem Bruder des getöteten Schwagers ihres Grossvaters, umgebracht wor- den sei. Bei N._______ handelt es sich um den Sohn von W._______ (N […], A21 F32 [S. 5 und 6]). Den Erwägungen des SEM in seiner Ver- nehmlassung ist sodann zuzustimmen, dass eine begründete Furcht aus

E-3745/2021 Seite 12 objektiven Gründen zu verneinen ist, da die gesamte Familie der Be- schwerdeführerin sich im Zeitpunkt des möglichen Angriffs auf N._______ in der Schweiz aufgehalten hat; seit dem Tod von X._______ gibt es – ge- mäss Angaben der Mutter des Beschwerdeführers – vonseiten der Familie ihres Ehemannes keine Angehörigen mehr (N […], A21 F100).

E. 6.9 Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ih- rer Ausreise aus dem Irak bestehende oder auch aus heutiger Sicht unmit- telbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen – auch nicht die vorgebrachte Gefahr einer Zwangsheirat. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Autono- men Republik Kurdistan erübrigt sich hiermit. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asyl- gesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-3745/2021 Seite 13 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

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E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 be- stätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Auto- nome Republik Kurdistan (umfassend die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulei- maniya und Halabja). Demnach sei dort nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschät- zung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus diesem Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs setzt demnach insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – namentlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff. m.w.H.).

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe ihr ganzes Leben in der Nähe von B._______ verbracht. Im Distrikt Y._______ (Provinz Sulei- maniya) würden Geschwister ihrer Mutter leben; insbesondere zu einem Bruder pflege ihre Mutter guten Kontakt (A32 F8 f.). Folglich ist von einem tragbaren Beziehungsnetz auszugehen. Ausserdem sei die Familie zumin- dest bis zu ihrer Ausreise wohlhabend gewesen (A32 F19) und die Be- schwerdeführerin habe studiert (A32 F29). Zudem kann sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder D._______ zurückkehren. Der Wegweisungsvollzug er- weist sich im Lichte der Rechtsprechung als zumutbar.

E. 8.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn

E-3745/2021 Seite 15 eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Die von der Beschwerdeführerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden, sie sei psychisch angeschlagen, leide an (…) und habe aufgrund ihrer Stress- situation (…) (A14 und A21 F48 f.), weisen nicht auf eine gesundheitliche Notlage hin, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würde.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsver- fügung vom 1. September 2021 die unentgeltlich Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine nach- trägliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

E-3745/2021 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3745/2021 Urteil vom 13. Februar 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______ geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2021. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz bei B._______, ist gemäss eigenen Angaben am 30. November 2018 mit ihrer Mutter C._______ (geb. [...], N [...]) und ihrem Bruder D._______ (geb. [...], N [...]) mittels eines Schengen-Visums (gültig vom [...] 2017 bis [...] 2018) über Deutschland in die Schweiz eingereist. B. Mit Schreiben vom 23. September 2018 (recte: 2019) legten die Beschwerdeführerin und ihre zuvor erwähnten Verwandten durch ihren Rechtsvertreter ihre Asylgründe dar, woraufhin sie am 3. Oktober 2019 aufgefordert wurden, sich in einem Bundesasylzentrum (BAZ) einzufinden. Die Beschwerdeführerin füllte am 8. Oktober 2019 das Personalienblatt aus. C. Am 11. Oktober 2019 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf. Sie erwähnte, dass sich ihre Brüder E._______ (geb. [...], heute F._______) und G._______ (geb. [...], heute H._______ [N (...)]) sowie ihre Schwester I._______ (geb. [...], verheiratet) in der Schweiz aufhalten würden. D. Im Rahmen ihrer Anhörung vom 5. November 2019 und ihrer ergänzenden Anhörung vom 10. Dezember 2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund einer schon lange andauernden Blutfehde habe sie im (...) 2018 erfahren, dass sie mit dem Sohn eines gewissen J._______ hätte zwangsverheiratet werden sollen; dies, als Entschädigung für das Blut seiner Mutter. Die feindliche Familie habe vor vielen Jahren ihren Grossvater und ihren Vater umgebracht, weshalb ihr Onkel zwei Mitglieder dieser Familie getötet habe. Die neue Bedrohung habe sie sehr schockiert und sie habe die Polizei informieren wollen, was ihre Mutter zunächst ausgeschlagen habe. Ihre Familie habe sodann versucht, der Zwangsverheiratung mittels einer Geldzahlung an die feindliche Familie zu entgehen. Die Angehörigen der feindlichen Familie hätten das Angebot jedoch abgelehnt und gedroht, dass jeder Mann getötet werde, der um die Hand der Beschwerdeführerin anhalte. Danach habe sie mit ihrer Mutter Schutz bei der Frauenunion der Yekêtiy gesucht, welche sie auch beraten habe. Nach dem Tod ihres Bruders K._______ am (...) 2018 hätten sie sich dann doch an die Polizei gewandt, doch diese habe nicht helfen können; die feindliche Familie sei ein zu mächtiger Stamm. Auch der von ihnen organisierte Anwalt habe am Ende aus Angst sein Mandat niedergelegt. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bis zu ihrer Ausreise (...) Tage in einem Frauen-Shelter verbracht; doch dort habe man sie auch nicht schützen können. E. Am 8. respektive 13. November 2019 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton L._______ zu und teilte ihr mit, dass ihr Asylgesuch aufgrund weiterer Abklärungen im erweiterten Verfahren behandelt werde. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. Ziff. I.7). G. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (mit Beilagen) und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei sie nach Aufhebung der Verfügung erneut anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen ihrer Mutter und ihres Bruders koordiniert zu behandeln. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 30. August 2021 wurde die Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung M._______ nachgereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass sie gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos sei. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgelegt, dass die erwähnten Verfahren (E-3743/2021 von C._______ und E-3744/2021 von D._______ sowie das vorliegende Verfahren) koordiniert zu behandeln seien. J. Am 8. September 2021 stellte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung klar, dass sie an ihren Erwägungen vollumfänglich festhalte. K. Mit Eingabe vom 30. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten. L. Das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin wie auch die koordiniert zu behandelnden Verfahren ihrer Familienangehörigen wurden aus organisatorischen Gründen der vorsitzenden Richterin zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aus formeller Sicht sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin - wie von ihr in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt - erneut anzuhören wäre. Insbesondere sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG) verletzt oder das SEM seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG nicht nachgekommen wäre. Da der Sachverhalt vielmehr spruchreif ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zwecks Vornahme einer weiteren Anhörung zu kassieren. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten (Art. 7 AsylG). So habe sie sich im (...) 2018 für einen Monat in Europa aufgehalten, ohne ein Asylgesuch einzureichen. Dies lasse starke Zweifel an einer damals bestehenden Verfolgungsfurcht aufkommen und erstaune angesichts des Umstandes, dass zuvor die feindliche Familie ihre Hand gefordert und ihren Bruder getötet habe. Daher sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bis dahin vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden überzeugt gewesen sei. Dies decke sich mit den Informationen des SEM, dass in der Autonomen Republik Kurdistan dank gut dotierten Sicherheitsbehörden und des bestehenden Rechts- und Justizsystems grundsätzlich eine funktionierende Schutzinfrastruktur existiere (vgl. BVGE 2008/4). Den diesbezüglichen Vorbehalt, die Familie von J._______ sei zu mächtig, sodass die kurdischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie keinen Schutz gewähren würden, liess das SEM nicht gelten. Dies, weil der Einfluss ihrer eigenen Familie weit grösser sein dürfte, als sie vorgebracht habe. So sei ihre Familie relativ vermögend mit eigenen Geschäften und Häusern, die zumindest einem Teil der Kinder eine sehr gute Ausbildung habe zukommen lassen können. Ihr getöteter Bruder K._______ sei sogar ein (...) bei der Peshmerga gewesen. Ihr eigenes Aussagenverhalten und dasjenige ihrer Mutter und ihres Bruders, insbesondere bezüglich des geltend gemachten Ablaufs der Geschehnisse, hätten zudem den Eindruck erweckt, dass es sich bei den Vorbringen um eine konstruierte und auswendig gelernte Geschichte handle, welche die Beschwerdeführerin nicht wie geschildert erlebt habe. Hinzu komme, dass die eingebrachten Dokumente der Autonomen Republik Kurdistan durchaus einen Schutzwillen aufzeigen würden, wobei anzumerken sei, dass alle diese Beweismittel leicht zu fälschen und entsprechend käuflich erwerbbar seien. Ihr Beweiswert sei somit insgesamt eher gering. Unabhängig davon sei verblüffend, dass der Konflikt lange Jahre (seit 1994) geruht habe und erst im (...) 2018 wieder eskaliert sei. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin, die Kinder der Familie von J._______ seien erwachsen geworden und die Grenze zwischen Erbil und Suleimaniya sei inzwischen aufgeweicht, würden nicht überzeugen. Auch habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihren Aussagen verzettelt. Hinzu komme, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, H._______, der im Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, in seinem Verfahren gänzlich andere Asylgründe geltend gemacht habe. Obwohl seinen Aussagen kein starkes Gewicht beizumessen sei, würden sich die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin dadurch erhärten. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin schon am 30. November 2018 von Deutschland in die Schweiz eingereist, habe jedoch erst am 8. Oktober 2019 - als die Dublinfristen abgelaufen seien - um Asyl nachgesucht. Dieses Zuwarten unterstreiche nochmals die scheinbar fehlende Dringlichkeit des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. 5.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde bezüglich ihres einmonatigen Aufenthalts in Europa im (...) 2018 ein, dass sich die Gefahr erst nach der Rückkehr der Familie in den Nordirak konkretisiert habe. An den Schutzwillen und an die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden habe sie jedoch zu keinem Zeitpunkt geglaubt. In diesem Sinne schätze selbst das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Lage in diesem Gebiet als unübersichtlich und gefährlich ein. Hinsichtlich des Einflusses der beiden Familien sei zu betonen, dass alle Kinder - so auch der Bruder H._______ in seinem Asylverfahren - den Konflikt nicht selber erlebt hätten, so dass es nicht verwunderlich sei, wenn sie keine Details über die feindliche Familie kennen würden. Sodann sei die soziale Stellung der Familie der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Bruders K._______ zweifellos geschmälert worden, da ein «Beschützer» verloren gegangen sei. Insgesamt sei erstaunlich, wie oberflächlich und pauschal das SEM argumentiere. Kategorisch zweifle es am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie an den eingereichten Beweismitteln. Theoretisch verfüge die Autonome Republik Kurdistan über ein Justiz- und Rechtssystem, doch aus praktischer Sicht sehe alles anders aus. Bei innerfamiliären Angelegenheiten seien weiterhin die «überlieferten Gesetze» den neueren Gesetzen vorrangig. Ausserdem sei mit Blick auf den Beweiswert der eingereichten Unterlagen darauf hinzuweisen, dass es in der Autonomen Republik Kurdistan ohne weiteres denkbar sei, dass Beamte auf amtlichen Dokumenten handschriftliche Bemerkungen anfügen würden, auch wenn dies in der Schweiz nicht vorstellbar sei. Letztlich sei gestützt auf die Beilagen der Beschwerde auf den Tod von N._______ (O._______) vor ein paar Wochen hinzuweisen. Dieser sei aufgrund einer «alten Geschichte» getötet worden und sei derjenige, der im Jahr 1994 den Vater der Beschwerdeführerin umgebracht habe. Es liege nahe, dass die Familie der Beschwerdeführerin für diesen Mord verantwortlich gemacht und die Blutfehde somit weitergeführt werde. 5.3 Das SEM legte in seiner Vernehmlassung dar, N._______ sei gemäss einer Schlagzeile vom (...) 2021 am selben Tag unter Beschuss genommen worden. Eine Instagram-Meldung vom (...) 2021 berichte hingegen, der genannte Mann sei (...) Tage zuvor von einem Verwandten unter Beschuss genommen und schwer verwundet worden, so dass er seinen Verletzungen erlegen sei. Diese zwei Meldung würden sich zunächst bezüglich des Datums des Angriffs widersprechen. Ferner sei festzustellen, dass sie wiederum sehr opportun für die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien. Solche Beweismittel seien sodann leicht zu verfälschen. Aber selbst wenn diese echt wären, erscheine die Befürchtung, der Tod dieses Mannes werde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie angelastet, als reine Spekulation, zumal sie sich schon seit November 2018 in der Schweiz aufhalten würden. 5.4 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Replik gegen diese Argumentation ein, dass sich die Daten des Angriffs, welche die Meldungen aufgeführt hätten, nicht wirklich widersprechen würden. Wichtig sei aber ohnehin, dass dieser Mann tot sei und ihre Familie dafür verantwortlich gemacht werde. Sodann führe das SEM nicht weiter aus, weshalb Beweismittel aus dem Irak allgemein leicht zu fälschen seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift - auch die pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung - vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend sind nachfolgende Ungereimtheiten auffällig: 6.2 Aus den Akten der Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese mit ihren Kindern im Jahr 1994 in die Nähe von B._______ umgezogen sei und sich dort um ihre Kinder gekümmert habe. Sie sei erst nach 24 Jahren im (...) 2018 von der feindlichen Familie von J._______ kontaktiert worden, um die Blutfehde durch eine Hochzeit des Sohnes von J._______ namens P._______ und der Beschwerdeführerin zu beenden. Diese lange Zeit ohne Vorkommnisse wirft Fragen auf. Im Jahr 1994 brach gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwischen der Patriotischen Union Kurdistans (PUK, Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan des 2017 verstorbenen Jalal Talabani) - die Familie von J._______ habe zur Yekêtiy-Partei gehört (N [...], A21 F43 und 46) - und der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK, KDP oder PDK, Partiya Demokrata Kurdistanê von Masud Barzani) ein offener Konflikt aus und teilte das Gebiet de facto in zwei Regionen. Im Zuge des Washingtoner Abkommens von 1998 sowie des «strategischen Abkommens» von 2007 einigten sich die Vorsitzenden der Parteien auf eine Aufteilung der Regionen und der Konflikt wurde beigelegt. Die PDK übt seither ihre Macht in den Provinzen Dohuk und Erbil aus, während die Yekêtiy-Partei die Provinz Suleimaniya beherrscht. Mit der Zeit konnte sich ausserdem die Gorran-Partei in Suleimaniya etablieren und die PUK büsste massiv an Wähleranteilen ein, was die Dominanz der PDK im kurdischen Parlament stärkte (vgl. auch Factsheet Irak, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Oktober 2021). Als im August 2014 die Organisation Islamischer Staat in die Region eindrang, wurde diese von der Peshmerga der PUK und der PDK gemeinsam bekämpft. Auch wenn die Autonome Republik Kurdistan in wichtigen Belangen weiterhin geteilt ist, ist ihr Staatsapparat nicht getrennt (vgl. auch A32 F36 ff.). Aufgrund des Geschilderten ist davon auszugehen, dass trotz der Dominanz der Parteien in ihren jeweiligen Gebieten die Grenzen schon länger durchlässiger sind. Daher ist unklar, weshalb die Familie von J._______ erst im (...) 2018 bei der Familie der Beschwerdeführerin bei B._______ wiederaufgetaucht sein soll. Insbesondere die Mutter der Beschwerdeführerin konnte diesbezügliche Fragen nicht ausreichend beantworten (N [...], A21 F42 ff. und 101 ff.). Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin vortrug, dass sie im Frühjahr 2018 bei der «Organisation der Frauenunion der Yekêtiy» um Schutz nachgesucht hätten (A21 F18), was angesichts der zuvor dargelegten Machtverhältnisse in den verschiedenen Provinzen der Autonomen Republik Kurdistan ebenfalls widersprüchlich erscheint. 6.3 Ausserdem habe sich ihr Onkel, der gemäss den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 1992 J._______ und dessen Sohn umgebracht habe (A21 F31), nach «Q._______» zurückgezogen, wo er 2003 verstorben sei (N [...], A21 F32 [S. 5] und 53 f.). R._______ ist jedoch ein Distrikt von Suleimaniya, wo die Yekêtiy-Partei ansässig ist (vgl. E. 6.2). Angesichts des Vorbringens, die Familie von J._______ sei äusserst mächtig, ist einerseits erstaunlich, dass sich dieser Onkel nicht - wie die Familie der Beschwerdeführerin - auf das Gebiet der PDK zurückgezogen hat. Anderseits ist bemerkenswert, dass die Familie von J._______ den mutmasslichen Mörder von zwei Familienangehörigen (welcher zugleich das massgebende Element erfülle, ein Angehöriger der Familie des Vaters der Beschwerdeführerin zu sein [und nicht aus der Familie der Mutter stamme]; N [...], A21 F99) auf ihrem Gebiet über Jahre nicht gefunden habe, zumal K._______, der verstorbene Bruder der Beschwerdeführerin, nur schon auf dem Rückweg von einem Arztbesuch in Suleimaniya - dem Gebiet der feindlichen Familie - nach B._______ Jahre später angeschossen worden sei (N [...], A21 F32 [S. 8]). 6.4 Sofern seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, die Kinder der verfeindeten Familie, P._______, J._______ und deren Cousin O._______, hätten die Wiederaufnahme der Blutfehde damit begründet, dass das Blut der Mutter von P._______ von der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und P._______ abhänge (A21 F18), ist auch diese Begründung nicht plausibel, da diese Frau (die Schwester des Grossvaters der Beschwerdeführerin) nach dem Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes Selbstmord verübt habe (N [...], A21 F36). Somit kann nicht von einem direkten Opfer dieser Blutfehde gesprochen werden. 6.5 Dem SEM ist ferner zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen über die verfeindete Familie äusserst dürftig, teilweise widersprüchlich und daher unglaubhaft erscheinen. So ist den eigenhändig ausgefüllten Personalienblättern zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin dem Stamm der S._______ angehöre (N [...], A1), während ihre Kinder dem Stamm der T._______ (A1; N [...], A1) zugehörig seien. Zur verfeindeten Familie konnten die Beschwerdeführerin wie auch ihre Angehörigen nur repetitiv sagen, dass diese Familie mächtig, böse und Teil eines grossen Stammes sei. Details über die verfeindete Familie kannten sie nicht, wobei sie gerade bei der Angabe deren konkreter Stammeszugehörigkeit Mühe bekundeten (A21 F24, 29 f. und 34 f., A32 F17 und 21; N [...], A21 F32 [S. 7], 45, 84 und 91; N [...], A22 F99 und 101 ff.). Dies ist angesichts der seit Jahrzehnten dauernden Blutfehde und der geltend gemachten akuten Bedrohungslage insofern erstaunlich, als die Mutter der Beschwerdeführerin die Familie von J._______ früher sehr gut gekannt habe (A21 F18; N [...], A21 F32 [S. 7] und 47). Bemerkenswert ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie - wie auch ihr Bruder - im ersten Teil ihrer Anhörung auf Nachfrage angegeben hatte, sie kenne den Stamm der feindlichen Familie nicht (A21 F34), die feindliche Familie im zweiten Teil ihrer Anhörung zunächst ihrem eigenen Stamm zuordnete («U._______» statt «V._______» [vgl. N (...), A32 F22 und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung, S. 9]). Der diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, es sei nicht verwunderlich, dass die Kinder nach einer derart langen Zeitspanne keine Details über die feindliche Familie wüssten, überzeugt in keiner Weise. Es hätte erwartet werden dürfen, dass bei der geltend gemachten Bedrohungslage zumindest der Stamm der feindlichen Familie bekannt ist. 6.6 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin ausserdem geltend, erst nach ihrer Rückkehr aus Europa (im [...] 2018) sei die Gefahr für sie konkret geworden. Dies scheint angesichts der geschilderten Umstände als nicht glaubhaft, da zuvor innerhalb kurzer Zeit einerseits die Gefahr einer Zwangsheirat bestanden habe, andererseits die Familie mit dem Tod bedroht und ihr Bruder K._______ umgebracht worden sei. Sodann hätten sie schon vor ihrem Aufenthalt in Europa die Frauenunion und einen Anwalt aufgesucht, um eine Lösung zu finden oder Schutz zu erhalten (N [...], A21 F32 [S. 8]); dies hinterlässt einen widersprüchlichen Eindruck. 6.7 Die gänzlich anderen Asylvorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin (H._______) seien darauf zurückzuführen - so die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - dass er von dieser Blutfehde nichts gewusst habe. Diese Begründung überzeugt angesichts seines Alters (geb. [...]) und der mutmasslichen Tragik dieser Familiengeschichte nicht. Zunächst sagte er im Rahmen seines Asylverfahrens aus, sein Vater sei im Kampf gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) respektive PDK im Jahr 1994 oder 1996 gefallen (N [...], A1 Ziff. 12, B20 F7 ff. und 70 f.). Dies scheint fragwürdig, ist doch die PDK die vorherrschende Partei in den Provinzen Dohuk und Erbil (vgl. E. 6.2), wo die Familie im Jahr 1994 nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin Schutz gesucht habe (während die feindliche Familie der in Suleimaniya herrschenden Yekêtiy-Partei angehöre). Sodann brachte er vor, sein Bruder D._______ sei im Herbst (...) verschleppt worden, weil er Flugblätter für die Gorran-Partei verteilt habe. Während (...) Monaten habe die Familie nichts von seinem Aufenthalt gewusst (vermutlich sei er in einem Gefängnis gewesen). Nach seiner Freilassung anfangs 2013 habe D._______ geplant, in der Türkei zu leben (N [...], B20 F17 ff. und 40). Von all diesen einschneidenden Ereignissen hat D._______ während seiner Anhörung im November 2019 kein Wort berichtet; er verneinte sogar, politisch aktiv gewesen zu sein oder behördliche Probleme gehabt zu haben (N [...], A22 F86 ff.). Dies trägt nicht zur Glaubwürdigkeit der einzelnen Familienmitglieder und der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei. 6.8 Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Todes von N._______ fällt zunächst auf, dass es sich bei diesem nicht - wie in der Beschwerde dargestellt - um den vermeintlichen Angreifer auf den Vater der Beschwerdeführerin handelt, da der Vater der Beschwerdeführerin (gemäss den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin) von W._______, dem Bruder des getöteten Schwagers ihres Grossvaters, umgebracht worden sei. Bei N._______ handelt es sich um den Sohn von W._______ (N [...], A21 F32 [S. 5 und 6]). Den Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung ist sodann zuzustimmen, dass eine begründete Furcht aus objektiven Gründen zu verneinen ist, da die gesamte Familie der Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt des möglichen Angriffs auf N._______ in der Schweiz aufgehalten hat; seit dem Tod von X._______ gibt es - gemäss Angaben der Mutter des Beschwerdeführers - vonseiten der Familie ihres Ehemannes keine Angehörigen mehr (N [...], A21 F100). 6.9 Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak bestehende oder auch aus heutiger Sicht unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen - auch nicht die vorgebrachte Gefahr einer Zwangsheirat. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Autonomen Republik Kurdistan erübrigt sich hiermit. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Autonome Republik Kurdistan (umfassend die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja). Demnach sei dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus diesem Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt demnach insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - namentlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff. m.w.H.). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe ihr ganzes Leben in der Nähe von B._______ verbracht. Im Distrikt Y._______ (Provinz Suleimaniya) würden Geschwister ihrer Mutter leben; insbesondere zu einem Bruder pflege ihre Mutter guten Kontakt (A32 F8 f.). Folglich ist von einem tragbaren Beziehungsnetz auszugehen. Ausserdem sei die Familie zumindest bis zu ihrer Ausreise wohlhabend gewesen (A32 F19) und die Beschwerdeführerin habe studiert (A32 F29). Zudem kann sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder D._______ zurückkehren. Der Wegweisungsvollzug erweist sich im Lichte der Rechtsprechung als zumutbar. 8.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Die von der Beschwerdeführerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden, sie sei psychisch angeschlagen, leide an (...) und habe aufgrund ihrer Stresssituation (...) (A14 und A21 F48 f.), weisen nicht auf eine gesundheitliche Notlage hin, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 die unentgeltlich Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: