Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz bei B._______, ist gemäss eigenen Angaben am 30. No- vember 2019 (recte: 2018) mit seiner Mutter C._______ (geb. […], N […]) und seiner Schwester D._______ (geb. […], N […]) mittels eines Schen- gen-Visums (gültig vom […] 2017 bis […] 2018) über Deutschland in die Schweiz eingereist. B. Mit Schreiben vom 23. September 2018 (recte: 2019) legten der Beschwer- deführer und seine zuvor erwähnten Familienangehörigen durch ihren Rechtsvertreter ihre Asylgründe dar, woraufhin sie am 3. Oktober 2019 auf- gefordert wurden, sich in einem Bundesasylzentrum (BAZ) einzufinden. Am 8. Oktober 2019 füllte der Beschwerdeführer das Personalienblatt aus. C. Am 11. Oktober 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh- rers auf. Er informierte das SEM, dass er in der Schweiz weitere Verwandte habe: zwei Brüder mit Namen E._______ (geb. […], heute F._______) und G._______ (geb. […], heute H._______ [N (…)]) sowie seine Schwester I._______ und deren Ehemann. Sein Bruder J._______ sowie sein Vater seien im Irak ermordet worden. D. An der Anhörung vom 6. November 2019 legte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen dar, als er noch ein Kind gewesen sei, habe seine ganze Familie in Suleimaniya gelebt. Ungefähr im Jahr 1987 sei sein Grossvater von dessen Schwager umgebracht wor- den. Später habe sein Onkel diesen Schwager und dessen Sohn erschos- sen, weshalb sich die Schwester seines Grossvaters (und Ehefrau des Schwagers) umgebracht habe. Nach einigen Jahren sei sein Vater vom Bruder des Schwagers getötet worden. Weil die Mutter des Beschwerde- führers grosse Angst um ihre Kinder gehabt habe, seien sie 1994 in die Nähe von B._______ umgezogen. Im (…) 2018 seien die inzwischen erwachsenen Kinder der feindlichen Fa- milie (K._______ und dessen Cousin L._______) auf die Familie des Be- schwerdeführers zugekommen und hätten Anspruch auf seine Schwester D._______ erhoben, «als Entschädigung für das Blut ihrer Mutter» respek- tive als Entschädigung dafür, dass ihre Mutter getötet worden sei. Dies
E-3744/2021 Seite 3 habe die Familie des Beschwerdeführers jedoch abgelehnt und versucht, auf eine andere Weise Versöhnung zu finden. Sodann sei sein Bruder M._______, ein Offizier ([…]) der Peshmerga, am (…) 2018 angeschossen worden; nach (…) Tagen sei er im Spital verstor- ben. In dieser Zeit habe seine Familie das erste Mal bei der Polizei Anzeige erstattet. Nach der Beerdigung habe der Beschwerdeführer einen Anwalt engagiert. Zeitgleich habe der Fernsehsender N._______ ([…] [Anmer- kung des Gerichts]) den Beschwerdeführer interviewt. Im (…) 2018 habe die Familie des Beschwerdeführers einen Drohbrief erhalten; daraufhin hätten sie erneut Anzeige erstattet. Zwar sei ein Haftbefehl ausgestellt wor- den, doch die Polizei habe ihnen mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sei, die Täter zu verhaften. Diese Familie sei zu mächtig; früher habe die feind- liche Familie mit der alten Regierung kooperiert, danach hätten sich deren Mitglieder der Yekêtiy-Partei (Patriotische Union Kurdistan, PUK) ange- schlossen. Sogar der Anwalt sei im (…) 2018 bedroht worden, weshalb er sein Mandat niedergelegt habe. Danach habe sich der Beschwerdeführer von N._______ ein zweites Mal über die Ereignisse interviewen lassen; (…). Vor der Ausreise hätten seine Mutter und D._______ in einem Frauen- Shelter gelebt; jedoch sei am (…) 2018 eine Frauenorganisation angegrif- fen worden, weshalb sie gewusst hätten, dass sie dort nicht sicher seien. E. Am 11. respektive 13. November 2019 wies das SEM den Beschwerdefüh- rer dem Kanton O._______ zu und teilte ihm mit, dass sein Asylgesuch aufgrund weiterer Abklärungen im erweiterten Verfahren behandelt werde. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. Ziff. I.7). G. Am 23. August 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver- treter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (mit Beilagen) und be- antragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei er nach Aufhebung der Verfügung erneut anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der
E-3744/2021 Seite 4 Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerde- verfahren sei mit denjenigen seiner Mutter und seiner Schwester koordi- niert zu behandeln. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 30. August 2021 wurde die Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwal- tung P._______ nachgereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 wurde der Beschwerde- führer dahingehend informiert, dass er gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos sei. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge- heissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festge- legt, dass die erwähnten Verfahren (E-3743/2021 von C._______ und E- 3745/2021 von D._______ sowie das vorliegende Verfahren) koordiniert zu behandeln seien. J. Am 8. September 2021 hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass sie an ihren Erwägungen vollumfänglich festhalte. K. Mit Eingabe vom 30. September 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten. L. Das vorliegende Verfahren des Beschwerdeführers wie auch die koordi- niert zu behandelnden Verfahren seiner Familienangehörigen wurden aus organisatorischen Gründen der vorsitzenden Richterin zugeteilt.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aus formeller Sicht sind keine Gründe erkennbar, weshalb der Beschwer- deführer – wie von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt – erneut anzuhören wäre. Insbesondere sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG) verletzt oder das SEM seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG nicht nachgekom- men wäre. Da der Sachverhalt vielmehr spruchreif ist, besteht keine Ver- anlassung, die angefochtene Verfügung zwecks Vornahme einer weiteren Anhörung zu kassieren. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-3744/2021 Seite 6 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwer- deführers seien insgesamt nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). So habe er sich im (…) 2018 für einen Monat in Europa aufgehalten, ohne um Asyl nach- zusuchen. Dies habe starke Zweifel an einer damals bestehenden Furcht vor Verfolgung aufkommen lassen und erstaune angesichts des Umstan- des, dass zuvor die feindliche Familie die Hand seiner Schwester gefordert und seinen Bruder getötet habe. Daher sei anzunehmen, dass er bis dahin vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden über- zeugt gewesen sei. Dies decke sich mit den Informationen des SEM, dass in der Autonomen Republik Kurdistan dank gut dotierten Sicherheitsbehör- den und des bestehenden Rechts- und Justizsystems grundsätzlich eine funktionierende Schutzinfrastruktur existiere (vgl. BVGE 2008/4). Der dies- bezügliche Vorbehalt, die feindliche Familie sei zu mächtig, sodass die kur- dischen Behörden der Familie des Beschwerdeführers keinen Schutz ge- währen könnten, liess das SEM nicht gelten. Die soziale Stellung und damit der Einfluss der Familie des Beschwerdeführers sei weit grösser, als er geltend gemacht habe. So sei seine Familie relativ vermögend mit eigenen Geschäften und Häusern, die zumindest einem Teil der Kinder eine sehr gute Ausbildung habe zukommen lassen können. Sein getöteter Bruder M._______ sei sogar (…) bei der Peshmerga gewesen. Sein Aussagever- halten, insbesondere bezüglich des geltend gemachten Ablaufs der Ge- schehnisse, habe zudem den Eindruck erweckt, dass es sich bei den Vor- bringen um eine konstruierte und auswendig gelernte Geschichte handle, welche er nicht so wie geschildert erlebt habe. Hinzu komme, dass die ein- gebrachten Dokumente durchaus einen Schutzwillen der Autornomen Re- publik Kurdistans aufzeigen würden, wobei anzumerken sei, dass all diese Beweismittel leicht zu fälschen und entsprechend käuflich erwerbbar seien. Ihr Beweiswert sei somit eher gering. Ohnehin sei verblüffend, dass die geschilderte Blutfehde derart lange ge- ruht habe und ausgerechnet im (…) 2018 wieder eskaliert sei. Die Erklä- rung des Beschwerdeführers, die Kinder der feindlichen Familie (K._______ und dessen Cousin L._______) seien nun erwachsen und die Grenze zwischen Erbil und Suleimaniya sei durchlässiger geworden,
E-3744/2021 Seite 7 würden nicht überzeugen, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers diesbezüglich in ihren Aussagen verzettelt habe. Hinzu komme, dass der Bruder des Beschwerdeführers, H._______, der im Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, in seinem Verfah- ren gänzlich andere Asylgründe geltend gemacht habe. Obwohl seinen Aussagen kein starkes Gewicht beizumessen sei, würden sich die beste- henden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers dadurch erhärten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer schon am 30. November 2018 von Deutschland in die Schweiz eingereist, habe jedoch erst am 8. Oktober 2019 – als die Dublinfristen abgelaufen seien – um Asyl nachgesucht. Die- ses Zuwarten unterstreiche nochmals die scheinbar fehlende Dringlichkeit des Asylgesuchs des Beschwerdeführers.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde bezüglich seines einmonatigen Aufenthalts in Europa im (…) 2018 ein, dass sich die Gefahr erst nach der Rückkehr der Familie in den Nordirak konkretisiert habe. An den Schutzwillen und an die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden habe er jedoch zu keinem Zeitpunkt geglaubt. In diesem Sinne schätze selbst das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Lage in diesem Gebiet als unübersichtlich und gefährlich ein. Hinsichtlich des Einflusses der beiden Familien sei zu betonen, dass alle Kinder – so auch H._______ in seinem Asylverfahren – den Konflikt nicht selber erlebt hätten, so dass es nicht verwunderlich sei, wenn sie keine Details über die feindliche Familie kennen würden. Sodann sei die soziale Stellung der Familie des Beschwerdeführers seit dem Tod seines Bruders zweifellos geschmälert worden, da ein «Beschützer» verloren gegangen sei. Insgesamt sei erstaunlich, wie oberflächlich und pauschal das SEM argu- mentiere. Kategorisch zweifle es am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers sowie an den eingereichten Beweismitteln. Theoretisch verfüge die Autonome Republik Kurdistan über ein Justiz- und Rechtssystem, doch aus praktischer Sicht sehe alles anders aus. Bei in- nerfamiliären Angelegenheiten seien weiterhin die «überlieferten Gesetze» den neueren Gesetzen vorrangig. Ausserdem sei mit Blick auf den Beweis- wert der eingereichten Unterlagen darauf hinzuweisen, dass es in der Au- tonomen Republik Kurdistan ohne weiteres denkbar sei, dass Beamte auf
E-3744/2021 Seite 8 amtlichen Dokumenten handschriftliche Bemerkungen anfügen würden, auch wenn dies in der Schweiz nicht vorstellbar sei. Schliesslich sei gestützt auf die Beilagen der Beschwerde darauf hinzuwei- sen, dass R._______ (L._______) vor ein paar Wochen aufgrund einer «al- ten Geschichte» getötet worden sei. Dies sei der Mann, der den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1994 umgebracht habe. Es liege nahe, dass die Familie des Beschwerdeführers für diesen Mord verantwortlich ge- macht und die Fehde somit weitergeführt werde.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM bezüglich des Todes von R._______ fest, gemäss der eingereichten Schlagzeile vom (…) 2021 und einer Instagram-Meldung vom (…) 2021 sei der genannte Mann von einem Verwandten unter Beschuss genommen worden und sodann verstorben. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Daten des Angriffs in den Meldungen nicht nur widersprechen würden, auch erweise sich der Zeitpunkt des Todes des Mannes wiederum als sehr opportun für die Vor- bringen des Beschwerdeführers. Ferner seien solche Beweismittel leicht zu verfälschen. Aber selbst wenn diese echt wären, erscheine die Befürch- tung, der Tod dieses Mannes würde nun der Familie des Beschwerdefüh- rers angelastet werden, als reine Spekulation, zumal sie sich schon seit November 2018 in der Schweiz aufhalten würden.
E. 5.4 Gegen diese Argumentation wandte der Beschwerdeführer in seiner Replik ein, dass sich die Daten des Angriffs, welche in den Meldungen auf- geführt seien, nicht wirklich widersprechen würden. Wichtig sei aber ohne- hin, dass dieser Mann tot sei und die Familie des Beschwerdeführers dafür verantwortlich gemacht werde. Sodann führe das SEM nicht weiter aus, weshalb Beweismittel aus dem Irak allgemein leicht zu fälschen seien.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Entgegnungen in der Beschwer- deschrift – auch die pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswür- digung – vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend sind nachfolgende Ungereimtheiten auffällig:
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E. 6.2 Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1994 sei seine Mutter mit ihren Kindern in die Nähe von B._______ umgezogen; der Beschwerdeführer war damals (…) Jahre alt. Nach 24 Jahren sei sie be- ziehungsweise ihr Bruder im (…) 2018 von der feindlichen Familie kontak- tiert worden, um die Blutfehde durch eine Heirat von K._______ (Sohn der feindlichen Familie) und D._______ (Schwester des Beschwerdeführers) zu beenden. Diese lange Zeit ohne Vorkommnisse wirft Fragen auf. Im Jahr 1994 brach gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwi- schen der Patriotischen Union Kurdistans (PUK, Yekêtiy Nîştimaniy Kurdis- tan des 2017 verstorbenen Jalal Talabani) – die feindliche Familie habe zur Yekêtiy-Partei gehört (A22 F101) – und der Demokratischen Partei Kurdis- tans (DPK, KDP oder PDK, Partiya Demokrata Kurdistanê von Masud Barzani) ein offener Konflikt aus und teilte das Gebiet de facto in zwei Re- gionen. Im Zuge des Washingtoner Abkommens von 1998 sowie des «stra- tegischen Abkommens» von 2007 einigten sich die Vorsitzenden der Par- teien auf eine Aufteilung der Regionen und der Konflikt wurde beigelegt. Die PDK übt seither ihre Macht in den Provinzen Dohuk und Erbil aus, während die Yekêtiy-Partei die Provinz Suleimaniya beherrscht. Mit der Zeit konnte sich ausserdem die Gorran-Partei in Suleimaniya etablieren und die PUK büsste massiv an Wähleranteilen ein, was die Dominanz der PDK im kurdischen Parlament stärkte (vgl. auch Factsheet Irak, Schweize- rische Flüchtlingshilfe [SFH], Oktober 2021). Als im August 2014 die Orga- nisation Islamischer Staat in die Region eindrang, wurde diese von der Peshmerga der PUK und der PDK gemeinsam bekämpft. Auch wenn die Autonome Republik Kurdistan in wichtigen Belangen weiterhin geteilt ist, ist ihr Staatsapparat nicht getrennt (vgl. hierzu auch die Aussagen von D._______ [N (…), A32 F36 ff.]). Aufgrund des Geschilderten ist davon auszugehen, dass trotz der Dominanz der Parteien auf ihren jeweiligen Gebieten die Grenzen schon länger aufgeweicht sind. Daher ist unklar, weshalb die feindliche Familie erst im (…) 2018 bei der Familie des Be- schwerdeführers bei B._______ wiederaufgetaucht sei. Weder seine Mut- ter (N […], A21 F42 ff. und 101 ff.) noch der Beschwerdeführer (A22 F109 f.) konnten diesbezügliche Fragen ausreichend beantworten. Hin- sichtlich der Macht der feindlichen Familie respektive ihrem Rückhalt durch die Yekêtiy-Partei gab der Beschwerdeführer sogar widersprüchliche Ant- worten (A22 F101, 118 und 133).
E. 6.3 Ausserdem habe sich S._______, der Onkel des Beschwerdeführers, der im Jahr 1992 zwei Mitglieder der feindlichen Familie umgebracht habe, nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, nach «T._______» zu- rückgezogen, wo er 2003 verstorben sei (N […], A21 F32 [S. 5] und 53 f.).
E-3744/2021 Seite 10 U._______ ist jedoch ein Distrikt von Suleimaniya, wo die Yekêtiy-Partei ansässig ist (vgl. E. 6.2). Angesichts des Vorbringens, die feindliche Fami- lie sei äusserst mächtig, ist einerseits erstaunlich, dass sich S._______ nicht – wie die Mutter des Beschwerdeführers – auf das Gebiet der PDK zurückgezogen hat. Anderseits ist bemerkenswert, dass die feindliche Fa- milie den mutmasslichen Mörder von zwei Familienangehörigen (welcher zugleich das massgebende Element erfülle, ein Angehöriger der Familie des Vaters des Beschwerdeführers zu sein; N (…), A21 F99) auf ihrem Ge- biet über Jahre nicht gefunden habe, zumal der Bruder des Beschwerde- führers M._______ nur schon auf seinem Rückweg von einem Arztbesuch in Suleimaniya nach B._______ angeschossen worden sei (A22 F113).
E. 6.4 Die Kinder der verfeindeten Familie, K._______ und sein Cousin L._______, hätten die Wiederaufnahme der Blutfehde damit begründet, dass das Blut der Mutter von K._______ von dieser Ehe zwischen K._______ und D._______ abhänge (A22 F97, 106 und 125). Auch diese Begründung ist fraglich, da diese Frau (die Schwester des Grossvaters des Beschwerdeführers) nach dem Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes Selbstmord verübt habe (A22 F97 und 109); somit kann nicht von einem direkten Opfer dieser Blutfehde gesprochen werden.
E. 6.5 Dem SEM ist ferner zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerde- führers und seiner Angehörigen über die verfeindete Familie äusserst dürf- tig, teilweise widersprüchlich und daher fragwürdig erscheinen. So ist den eigenhändig ausgefüllten Personalienblättern zu entnehmen, dass die Mut- ter des Beschwerdeführers dem Stamm der V._______ angehöre (N […], A1), während ihre Kinder dem Stamm der W._______ (A1; N […], A1) zu- gehörig seien. Zur verfeindeten Familie konnten die Mutter des Beschwer- deführers wie auch der Beschwerdeführer selbst und seine Schwerster D._______ nur repetitiv sagen, dass diese Familie mächtig, böse und Teil eines grossen Stammes sei. Details über die verfeindete Familie kannten sie nicht, wobei sie gerade bei der Angabe deren konkreter Stammeszuge- hörigkeit Mühe bekundeten (A22 F99, 101 ff., 122 und 135; N […], A21 F32 [S. 7], 45, 84 und 91; N […], A21 F24, 29 f. und 34 f., A32 F17 und 21). Dies ist angesichts der seit Jahrzehnten dauernden Blutfehde und der gel- tend gemachten akuten Bedrohungslage insofern erstaunlich, als die Mut- ter des Beschwerdeführers die feindliche Familie von früher sehr gut ge- kannt habe (N […], A21 F32 [S. 7] und 47; N […], A21 F18). Bemerkenswert ist insbesondere, dass D._______, nachdem sie im ersten Teil ihrer Anhö- rung – wie auch der Beschwerdeführer – auf Nachfrage angegeben hatte, sie kenne den Stamm der feindlichen Familie nicht (N […], A21 F34), im
E-3744/2021 Seite 11 zweiten Teil ihrer Anhörung als den Stammesnamen der verfeindeten Fa- milie zunächst «X._______» (wie der Beschwerdeführer und sie selber) erwähnte, bevor sie diese Aussage auf «Y._______» korrigierte (N […], A32 F22 und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung, S. 9]). Der Einwand auf Beschwerdestufe, es sei nicht verwunderlich, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Schwester Details über die feindliche Fami- lie wüssten, ist nicht überzeugend. Es hätte erwartet werden dürfen, dass bei der geltend gemachten Bedrohungslage zumindest der Stamm der feindlichen Familie bekannt ist.
E. 6.6 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer weiter geltend, erst nach der Rückkehr der Familie aus Europa im (…) 2018 sei die Gefahr für sie konkret geworden. Dies scheint angesichts der Umstände widersprüch- lich und damit nicht glaubhaft, da zuvor innerhalb kurzer Zeit die Gefahr einer Zwangsheirat der Schwester des Beschwerdeführers bestanden habe, die Familie mit dem Tod bedroht und sein Bruder umgebracht worden sei. Sodann hätten die Mutter und die Schwester vor ihrem Aufenthalt in Europa die Frauenunion und einen Anwalt aufgesucht, um eine Lösung zu finden oder Schutz zu erhalten. Dieses Verhalten scheint angesichts der vorgebrachten Bedrohungslage widersprüchlich.
E. 6.7 Die gänzlich anderen Asylvorbringen von H._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, seien darauf zurückzuführen – so der Beschwerdefüh- rer in seiner Beschwerde – dass dieser von der vorgebrachten Blutfehde nichts gewusst habe. Diese Begründung überzeugt angesichts seines Al- ters (geb. […]) und der mutmasslichen Tragik dieser Familiengeschichte nicht. Zunächst sagte H._______ im Rahmen seines Asylverfahrens aus, sein Vater sei im Kampf gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Ar- beiterpartei Kurdistans) respektive PDK im Jahr 1994 oder 1996 gefallen (N […], A1 Ziff. 12, B20 F7 ff. und 70 f.). Dies scheint fragwürdig, ist doch die PDK die vorherrschende Partei in den Provinzen Dohuk und Erbil (vgl. E. 6.2), wo die Familie im Jahr 1994 nach dem Tod des Vaters des Be- schwerdeführers Schutz gesucht habe (während die feindliche Familie der in Suleimaniya herrschenden Yekêtiy-Partei angehöre). Sodann brachte H._______ vor, der Beschwerdeführer sei im (…) 2012 verschleppt wor- den, weil er Flugblätter für die Gorran-Partei verteilt habe. Während (…) Monaten habe die Familie nichts von seinem Aufenthalt gewusst (vermut- lich sei er in einem Gefängnis gewesen). Nach seiner Freilassung anfangs 2013 habe der Beschwerdeführer geplant, in der Türkei zu leben (N […], B20 F17 ff. und 40). Von all diesen einschneidenden Ereignissen hat der Beschwerdeführer selbst während seiner Anhörung im November 2019
E-3744/2021 Seite 12 kein Wort berichtet; er verneinte sogar politische Aktivitäten oder behördli- che Probleme (A22 F86 ff.). Dies trägt nicht zur Glaubwürdigkeit der ein- zelnen Familienmitglieder und der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei.
E. 6.8 Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Todes von R._______ fällt zunächst auf, dass es sich bei diesem nicht – wie in der Beschwerde dargestellt – um den vermeintlichen Angreifer auf den Vater des Beschwerdeführers handelt, da der Vater des Beschwerdeführers ge- mäss den Aussagen des Beschwerdeführers von Z._______, dem Bruder des getöteten Schwagers seines Grossvaters, umgebracht worden sei. Bei L._______ handelt es sich um den Sohn von Z._______ (A22 F97 und 105). Den Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung ist sodann zu- zustimmen, dass eine begründete Furcht aus objektiven Gründen zu ver- neinen ist, da die gesamte Familie des Beschwerdeführers sich im Zeit- punkt des möglichen Angriffs auf R._______ in der Schweiz aufgehalten hat; seit dem Tod von S._______ gibt es – gemäss Angaben der Mutter des Beschwerdeführers – vonseiten der Familie ihres Ehemannes keine Ange- hörigen mehr (N […], A21 F100).
E. 6.9 Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus dem Irak bestehende oder auch aus heutiger Sicht un- mittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit und -wil- ligkeit der Autonomen Republik Kurdistan erübrigt sich hiermit. Die Vorin- stanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3744/2021 Seite 13
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-3744/2021 Seite 14 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 be- stätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Auto- nome Republik Kurdistan (umfassend die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulei- maniya und Halabja). Demnach sei dort nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschät- zung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus diesem Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs setzt demnach insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – namentlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff. m.w.H.).
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E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben fast sein gan- zes Leben bei B._______ verbracht; meist habe er in einem grossen Haus gelebt, das der Familie gehöre (A22 F35 ff.). Die Verwandten seiner Mutter würden im Distrikt Aa._______ (Provinz Suleimaniya) leben; insbesondere zu einem Onkel habe seine Mutter weiterhin Kontakt. Der Beschwerdefüh- rer selber pflege Kontakt zu seinem Anwalt, den er schon länger kenne (A22 F81 ff., 95 und 123). Sodann verfügt der Beschwerdeführer über ei- nen Bachelor-Abschluss in (…) der (…) Universität in B._______ (A22 F18 f.). Seit anfangs 2015 habe er eine (…)farm aufgebaut und ein Res- taurant übernommen; diese Unternehmen habe er vor seiner Ausreise ver- kauft (A22 F21 ff. und Anmerkungen während der Rückübersetzung, S. 21). Folglich ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz und von der Fä- higkeit des Beschwerdeführers, sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu reintegrieren, auszugehen. Im Übrigen handelt es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Autonome Republik Kurdistan auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsver- fügung vom 1. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3744/2021 Urteil vom 13. Februar 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz bei B._______, ist gemäss eigenen Angaben am 30. November 2019 (recte: 2018) mit seiner Mutter C._______ (geb. [...], N [...]) und seiner Schwester D._______ (geb. [...], N [...]) mittels eines Schengen-Visums (gültig vom [...] 2017 bis [...] 2018) über Deutschland in die Schweiz eingereist. B. Mit Schreiben vom 23. September 2018 (recte: 2019) legten der Beschwerdeführer und seine zuvor erwähnten Familienangehörigen durch ihren Rechtsvertreter ihre Asylgründe dar, woraufhin sie am 3. Oktober 2019 aufgefordert wurden, sich in einem Bundesasylzentrum (BAZ) einzufinden. Am 8. Oktober 2019 füllte der Beschwerdeführer das Personalienblatt aus. C. Am 11. Oktober 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. Er informierte das SEM, dass er in der Schweiz weitere Verwandte habe: zwei Brüder mit Namen E._______ (geb. [...], heute F._______) und G._______ (geb. [...], heute H._______ [N (...)]) sowie seine Schwester I._______ und deren Ehemann. Sein Bruder J._______ sowie sein Vater seien im Irak ermordet worden. D. An der Anhörung vom 6. November 2019 legte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen dar, als er noch ein Kind gewesen sei, habe seine ganze Familie in Suleimaniya gelebt. Ungefähr im Jahr 1987 sei sein Grossvater von dessen Schwager umgebracht worden. Später habe sein Onkel diesen Schwager und dessen Sohn erschossen, weshalb sich die Schwester seines Grossvaters (und Ehefrau des Schwagers) umgebracht habe. Nach einigen Jahren sei sein Vater vom Bruder des Schwagers getötet worden. Weil die Mutter des Beschwerdeführers grosse Angst um ihre Kinder gehabt habe, seien sie 1994 in die Nähe von B._______ umgezogen. Im (...) 2018 seien die inzwischen erwachsenen Kinder der feindlichen Familie (K._______ und dessen Cousin L._______) auf die Familie des Beschwerdeführers zugekommen und hätten Anspruch auf seine Schwester D._______ erhoben, «als Entschädigung für das Blut ihrer Mutter» respektive als Entschädigung dafür, dass ihre Mutter getötet worden sei. Dies habe die Familie des Beschwerdeführers jedoch abgelehnt und versucht, auf eine andere Weise Versöhnung zu finden. Sodann sei sein Bruder M._______, ein Offizier ([...]) der Peshmerga, am (...) 2018 angeschossen worden; nach (...) Tagen sei er im Spital verstorben. In dieser Zeit habe seine Familie das erste Mal bei der Polizei Anzeige erstattet. Nach der Beerdigung habe der Beschwerdeführer einen Anwalt engagiert. Zeitgleich habe der Fernsehsender N._______ ([...] [Anmerkung des Gerichts]) den Beschwerdeführer interviewt. Im (...) 2018 habe die Familie des Beschwerdeführers einen Drohbrief erhalten; daraufhin hätten sie erneut Anzeige erstattet. Zwar sei ein Haftbefehl ausgestellt worden, doch die Polizei habe ihnen mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sei, die Täter zu verhaften. Diese Familie sei zu mächtig; früher habe die feindliche Familie mit der alten Regierung kooperiert, danach hätten sich deren Mitglieder der Yekêtiy-Partei (Patriotische Union Kurdistan, PUK) angeschlossen. Sogar der Anwalt sei im (...) 2018 bedroht worden, weshalb er sein Mandat niedergelegt habe. Danach habe sich der Beschwerdeführer von N._______ ein zweites Mal über die Ereignisse interviewen lassen; (...). Vor der Ausreise hätten seine Mutter und D._______ in einem Frauen-Shelter gelebt; jedoch sei am (...) 2018 eine Frauenorganisation angegriffen worden, weshalb sie gewusst hätten, dass sie dort nicht sicher seien. E. Am 11. respektive 13. November 2019 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton O._______ zu und teilte ihm mit, dass sein Asylgesuch aufgrund weiterer Abklärungen im erweiterten Verfahren behandelt werde. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. Ziff. I.7). G. Am 23. August 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (mit Beilagen) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei er nach Aufhebung der Verfügung erneut anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen seiner Mutter und seiner Schwester koordiniert zu behandeln. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 30. August 2021 wurde die Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung P._______ nachgereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass er gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos sei. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgelegt, dass die erwähnten Verfahren (E-3743/2021 von C._______ und E-3745/2021 von D._______ sowie das vorliegende Verfahren) koordiniert zu behandeln seien. J. Am 8. September 2021 hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass sie an ihren Erwägungen vollumfänglich festhalte. K. Mit Eingabe vom 30. September 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten. L. Das vorliegende Verfahren des Beschwerdeführers wie auch die koordiniert zu behandelnden Verfahren seiner Familienangehörigen wurden aus organisatorischen Gründen der vorsitzenden Richterin zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aus formeller Sicht sind keine Gründe erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer - wie von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt - erneut anzuhören wäre. Insbesondere sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG) verletzt oder das SEM seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG nicht nachgekommen wäre. Da der Sachverhalt vielmehr spruchreif ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zwecks Vornahme einer weiteren Anhörung zu kassieren. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). So habe er sich im (...) 2018 für einen Monat in Europa aufgehalten, ohne um Asyl nachzusuchen. Dies habe starke Zweifel an einer damals bestehenden Furcht vor Verfolgung aufkommen lassen und erstaune angesichts des Umstandes, dass zuvor die feindliche Familie die Hand seiner Schwester gefordert und seinen Bruder getötet habe. Daher sei anzunehmen, dass er bis dahin vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden überzeugt gewesen sei. Dies decke sich mit den Informationen des SEM, dass in der Autonomen Republik Kurdistan dank gut dotierten Sicherheitsbehörden und des bestehenden Rechts- und Justizsystems grundsätzlich eine funktionierende Schutzinfrastruktur existiere (vgl. BVGE 2008/4). Der diesbezügliche Vorbehalt, die feindliche Familie sei zu mächtig, sodass die kurdischen Behörden der Familie des Beschwerdeführers keinen Schutz gewähren könnten, liess das SEM nicht gelten. Die soziale Stellung und damit der Einfluss der Familie des Beschwerdeführers sei weit grösser, als er geltend gemacht habe. So sei seine Familie relativ vermögend mit eigenen Geschäften und Häusern, die zumindest einem Teil der Kinder eine sehr gute Ausbildung habe zukommen lassen können. Sein getöteter Bruder M._______ sei sogar (...) bei der Peshmerga gewesen. Sein Aussageverhalten, insbesondere bezüglich des geltend gemachten Ablaufs der Geschehnisse, habe zudem den Eindruck erweckt, dass es sich bei den Vorbringen um eine konstruierte und auswendig gelernte Geschichte handle, welche er nicht so wie geschildert erlebt habe. Hinzu komme, dass die eingebrachten Dokumente durchaus einen Schutzwillen der Autornomen Republik Kurdistans aufzeigen würden, wobei anzumerken sei, dass all diese Beweismittel leicht zu fälschen und entsprechend käuflich erwerbbar seien. Ihr Beweiswert sei somit eher gering. Ohnehin sei verblüffend, dass die geschilderte Blutfehde derart lange geruht habe und ausgerechnet im (...) 2018 wieder eskaliert sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Kinder der feindlichen Familie (K._______ und dessen Cousin L._______) seien nun erwachsen und die Grenze zwischen Erbil und Suleimaniya sei durchlässiger geworden, würden nicht überzeugen, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers diesbezüglich in ihren Aussagen verzettelt habe. Hinzu komme, dass der Bruder des Beschwerdeführers, H._______, der im Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, in seinem Verfahren gänzlich andere Asylgründe geltend gemacht habe. Obwohl seinen Aussagen kein starkes Gewicht beizumessen sei, würden sich die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch erhärten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer schon am 30. November 2018 von Deutschland in die Schweiz eingereist, habe jedoch erst am 8. Oktober 2019 - als die Dublinfristen abgelaufen seien - um Asyl nachgesucht. Dieses Zuwarten unterstreiche nochmals die scheinbar fehlende Dringlichkeit des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. 5.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde bezüglich seines einmonatigen Aufenthalts in Europa im (...) 2018 ein, dass sich die Gefahr erst nach der Rückkehr der Familie in den Nordirak konkretisiert habe. An den Schutzwillen und an die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden habe er jedoch zu keinem Zeitpunkt geglaubt. In diesem Sinne schätze selbst das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Lage in diesem Gebiet als unübersichtlich und gefährlich ein. Hinsichtlich des Einflusses der beiden Familien sei zu betonen, dass alle Kinder - so auch H._______ in seinem Asylverfahren - den Konflikt nicht selber erlebt hätten, so dass es nicht verwunderlich sei, wenn sie keine Details über die feindliche Familie kennen würden. Sodann sei die soziale Stellung der Familie des Beschwerdeführers seit dem Tod seines Bruders zweifellos geschmälert worden, da ein «Beschützer» verloren gegangen sei. Insgesamt sei erstaunlich, wie oberflächlich und pauschal das SEM argumentiere. Kategorisch zweifle es am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers sowie an den eingereichten Beweismitteln. Theoretisch verfüge die Autonome Republik Kurdistan über ein Justiz- und Rechtssystem, doch aus praktischer Sicht sehe alles anders aus. Bei innerfamiliären Angelegenheiten seien weiterhin die «überlieferten Gesetze» den neueren Gesetzen vorrangig. Ausserdem sei mit Blick auf den Beweiswert der eingereichten Unterlagen darauf hinzuweisen, dass es in der Autonomen Republik Kurdistan ohne weiteres denkbar sei, dass Beamte auf amtlichen Dokumenten handschriftliche Bemerkungen anfügen würden, auch wenn dies in der Schweiz nicht vorstellbar sei. Schliesslich sei gestützt auf die Beilagen der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass R._______ (L._______) vor ein paar Wochen aufgrund einer «alten Geschichte» getötet worden sei. Dies sei der Mann, der den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1994 umgebracht habe. Es liege nahe, dass die Familie des Beschwerdeführers für diesen Mord verantwortlich gemacht und die Fehde somit weitergeführt werde. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM bezüglich des Todes von R._______ fest, gemäss der eingereichten Schlagzeile vom (...) 2021 und einer Instagram-Meldung vom (...) 2021 sei der genannte Mann von einem Verwandten unter Beschuss genommen worden und sodann verstorben. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Daten des Angriffs in den Meldungen nicht nur widersprechen würden, auch erweise sich der Zeitpunkt des Todes des Mannes wiederum als sehr opportun für die Vorbringen des Beschwerdeführers. Ferner seien solche Beweismittel leicht zu verfälschen. Aber selbst wenn diese echt wären, erscheine die Befürchtung, der Tod dieses Mannes würde nun der Familie des Beschwerdeführers angelastet werden, als reine Spekulation, zumal sie sich schon seit November 2018 in der Schweiz aufhalten würden. 5.4 Gegen diese Argumentation wandte der Beschwerdeführer in seiner Replik ein, dass sich die Daten des Angriffs, welche in den Meldungen aufgeführt seien, nicht wirklich widersprechen würden. Wichtig sei aber ohnehin, dass dieser Mann tot sei und die Familie des Beschwerdeführers dafür verantwortlich gemacht werde. Sodann führe das SEM nicht weiter aus, weshalb Beweismittel aus dem Irak allgemein leicht zu fälschen seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift - auch die pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswür-digung - vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend sind nachfolgende Ungereimtheiten auffällig: 6.2 Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1994 sei seine Mutter mit ihren Kindern in die Nähe von B._______ umgezogen; der Beschwerdeführer war damals (...) Jahre alt. Nach 24 Jahren sei sie beziehungsweise ihr Bruder im (...) 2018 von der feindlichen Familie kontaktiert worden, um die Blutfehde durch eine Heirat von K._______ (Sohn der feindlichen Familie) und D._______ (Schwester des Beschwerdeführers) zu beenden. Diese lange Zeit ohne Vorkommnisse wirft Fragen auf. Im Jahr 1994 brach gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwischen der Patriotischen Union Kurdistans (PUK, Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan des 2017 verstorbenen Jalal Talabani) - die feindliche Familie habe zur Yekêtiy-Partei gehört (A22 F101) - und der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK, KDP oder PDK, Partiya Demokrata Kurdistanê von Masud Barzani) ein offener Konflikt aus und teilte das Gebiet de facto in zwei Regionen. Im Zuge des Washingtoner Abkommens von 1998 sowie des «strategischen Abkommens» von 2007 einigten sich die Vorsitzenden der Parteien auf eine Aufteilung der Regionen und der Konflikt wurde beigelegt. Die PDK übt seither ihre Macht in den Provinzen Dohuk und Erbil aus, während die Yekêtiy-Partei die Provinz Suleimaniya beherrscht. Mit der Zeit konnte sich ausserdem die Gorran-Partei in Suleimaniya etablieren und die PUK büsste massiv an Wähleranteilen ein, was die Dominanz der PDK im kurdischen Parlament stärkte (vgl. auch Factsheet Irak, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Oktober 2021). Als im August 2014 die Organisation Islamischer Staat in die Region eindrang, wurde diese von der Peshmerga der PUK und der PDK gemeinsam bekämpft. Auch wenn die Autonome Republik Kurdistan in wichtigen Belangen weiterhin geteilt ist, ist ihr Staatsapparat nicht getrennt (vgl. hierzu auch die Aussagen von D._______ [N (...), A32 F36 ff.]). Aufgrund des Geschilderten ist davon auszugehen, dass trotz der Dominanz der Parteien auf ihren jeweiligen Gebieten die Grenzen schon länger aufgeweicht sind. Daher ist unklar, weshalb die feindliche Familie erst im (...) 2018 bei der Familie des Beschwerdeführers bei B._______ wiederaufgetaucht sei. Weder seine Mutter (N [...], A21 F42 ff. und 101 ff.) noch der Beschwerdeführer (A22 F109 f.) konnten diesbezügliche Fragen ausreichend beantworten. Hinsichtlich der Macht der feindlichen Familie respektive ihrem Rückhalt durch die Yekêtiy-Partei gab der Beschwerdeführer sogar widersprüchliche Antworten (A22 F101, 118 und 133). 6.3 Ausserdem habe sich S._______, der Onkel des Beschwerdeführers, der im Jahr 1992 zwei Mitglieder der feindlichen Familie umgebracht habe, nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, nach «T._______» zurückgezogen, wo er 2003 verstorben sei (N [...], A21 F32 [S. 5] und 53 f.). U._______ ist jedoch ein Distrikt von Suleimaniya, wo die Yekêtiy-Partei ansässig ist (vgl. E. 6.2). Angesichts des Vorbringens, die feindliche Familie sei äusserst mächtig, ist einerseits erstaunlich, dass sich S._______ nicht - wie die Mutter des Beschwerdeführers - auf das Gebiet der PDK zurückgezogen hat. Anderseits ist bemerkenswert, dass die feindliche Familie den mutmasslichen Mörder von zwei Familienangehörigen (welcher zugleich das massgebende Element erfülle, ein Angehöriger der Familie des Vaters des Beschwerdeführers zu sein; N (...), A21 F99) auf ihrem Gebiet über Jahre nicht gefunden habe, zumal der Bruder des Beschwerdeführers M._______ nur schon auf seinem Rückweg von einem Arztbesuch in Suleimaniya nach B._______ angeschossen worden sei (A22 F113). 6.4 Die Kinder der verfeindeten Familie, K._______ und sein Cousin L._______, hätten die Wiederaufnahme der Blutfehde damit begründet, dass das Blut der Mutter von K._______ von dieser Ehe zwischen K._______ und D._______ abhänge (A22 F97, 106 und 125). Auch diese Begründung ist fraglich, da diese Frau (die Schwester des Grossvaters des Beschwerdeführers) nach dem Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes Selbstmord verübt habe (A22 F97 und 109); somit kann nicht von einem direkten Opfer dieser Blutfehde gesprochen werden. 6.5 Dem SEM ist ferner zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen über die verfeindete Familie äusserst dürftig, teilweise widersprüchlich und daher fragwürdig erscheinen. So ist den eigenhändig ausgefüllten Personalienblättern zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers dem Stamm der V._______ angehöre (N [...], A1), während ihre Kinder dem Stamm der W._______ (A1; N [...], A1) zugehörig seien. Zur verfeindeten Familie konnten die Mutter des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführer selbst und seine Schwerster D._______ nur repetitiv sagen, dass diese Familie mächtig, böse und Teil eines grossen Stammes sei. Details über die verfeindete Familie kannten sie nicht, wobei sie gerade bei der Angabe deren konkreter Stammeszugehörigkeit Mühe bekundeten (A22 F99, 101 ff., 122 und 135; N [...], A21 F32 [S. 7], 45, 84 und 91; N [...], A21 F24, 29 f. und 34 f., A32 F17 und 21). Dies ist angesichts der seit Jahrzehnten dauernden Blutfehde und der geltend gemachten akuten Bedrohungslage insofern erstaunlich, als die Mutter des Beschwerdeführers die feindliche Familie von früher sehr gut gekannt habe (N [...], A21 F32 [S. 7] und 47; N [...], A21 F18). Bemerkenswert ist insbesondere, dass D._______, nachdem sie im ersten Teil ihrer Anhörung - wie auch der Beschwerdeführer - auf Nachfrage angegeben hatte, sie kenne den Stamm der feindlichen Familie nicht (N [...], A21 F34), im zweiten Teil ihrer Anhörung als den Stammesnamen der verfeindeten Familie zunächst «X._______» (wie der Beschwerdeführer und sie selber) erwähnte, bevor sie diese Aussage auf «Y._______» korrigierte (N [...], A32 F22 und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung, S. 9]). Der Einwand auf Beschwerdestufe, es sei nicht verwunderlich, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Schwester Details über die feindliche Familie wüssten, ist nicht überzeugend. Es hätte erwartet werden dürfen, dass bei der geltend gemachten Bedrohungslage zumindest der Stamm der feindlichen Familie bekannt ist. 6.6 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer weiter geltend, erst nach der Rückkehr der Familie aus Europa im (...) 2018 sei die Gefahr für sie konkret geworden. Dies scheint angesichts der Umstände widersprüchlich und damit nicht glaubhaft, da zuvor innerhalb kurzer Zeit die Gefahr einer Zwangsheirat der Schwester des Beschwerdeführers bestanden habe, die Familie mit dem Tod bedroht und sein Bruder umgebracht worden sei. Sodann hätten die Mutter und die Schwester vor ihrem Aufenthalt in Europa die Frauenunion und einen Anwalt aufgesucht, um eine Lösung zu finden oder Schutz zu erhalten. Dieses Verhalten scheint angesichts der vorgebrachten Bedrohungslage widersprüchlich. 6.7 Die gänzlich anderen Asylvorbringen von H._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, seien darauf zurückzuführen - so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - dass dieser von der vorgebrachten Blutfehde nichts gewusst habe. Diese Begründung überzeugt angesichts seines Alters (geb. [...]) und der mutmasslichen Tragik dieser Familiengeschichte nicht. Zunächst sagte H._______ im Rahmen seines Asylverfahrens aus, sein Vater sei im Kampf gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) respektive PDK im Jahr 1994 oder 1996 gefallen (N [...], A1 Ziff. 12, B20 F7 ff. und 70 f.). Dies scheint fragwürdig, ist doch die PDK die vorherrschende Partei in den Provinzen Dohuk und Erbil (vgl. E. 6.2), wo die Familie im Jahr 1994 nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers Schutz gesucht habe (während die feindliche Familie der in Suleimaniya herrschenden Yekêtiy-Partei angehöre). Sodann brachte H._______ vor, der Beschwerdeführer sei im (...) 2012 verschleppt worden, weil er Flugblätter für die Gorran-Partei verteilt habe. Während (...) Monaten habe die Familie nichts von seinem Aufenthalt gewusst (vermutlich sei er in einem Gefängnis gewesen). Nach seiner Freilassung anfangs 2013 habe der Beschwerdeführer geplant, in der Türkei zu leben (N [...], B20 F17 ff. und 40). Von all diesen einschneidenden Ereignissen hat der Beschwerdeführer selbst während seiner Anhörung im November 2019 kein Wort berichtet; er verneinte sogar politische Aktivitäten oder behördliche Probleme (A22 F86 ff.). Dies trägt nicht zur Glaubwürdigkeit der einzelnen Familienmitglieder und der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei. 6.8 Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Todes von R._______ fällt zunächst auf, dass es sich bei diesem nicht - wie in der Beschwerde dargestellt - um den vermeintlichen Angreifer auf den Vater des Beschwerdeführers handelt, da der Vater des Beschwerdeführers gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers von Z._______, dem Bruder des getöteten Schwagers seines Grossvaters, umgebracht worden sei. Bei L._______ handelt es sich um den Sohn von Z._______ (A22 F97 und 105). Den Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung ist sodann zuzustimmen, dass eine begründete Furcht aus objektiven Gründen zu verneinen ist, da die gesamte Familie des Beschwerdeführers sich im Zeitpunkt des möglichen Angriffs auf R._______ in der Schweiz aufgehalten hat; seit dem Tod von S._______ gibt es - gemäss Angaben der Mutter des Beschwerdeführers - vonseiten der Familie ihres Ehemannes keine Angehörigen mehr (N [...], A21 F100). 6.9 Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder auch aus heutiger Sicht unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Autonomen Republik Kurdistan erübrigt sich hiermit. Die Vorin-stanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Autonome Republik Kurdistan (umfassend die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja). Demnach sei dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus diesem Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt demnach insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - namentlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff. m.w.H.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben fast sein ganzes Leben bei B._______ verbracht; meist habe er in einem grossen Haus gelebt, das der Familie gehöre (A22 F35 ff.). Die Verwandten seiner Mutter würden im Distrikt Aa._______ (Provinz Suleimaniya) leben; insbesondere zu einem Onkel habe seine Mutter weiterhin Kontakt. Der Beschwerdeführer selber pflege Kontakt zu seinem Anwalt, den er schon länger kenne (A22 F81 ff., 95 und 123). Sodann verfügt der Beschwerdeführer über einen Bachelor-Abschluss in (...) der (...) Universität in B._______ (A22 F18 f.). Seit anfangs 2015 habe er eine (...)farm aufgebaut und ein Restaurant übernommen; diese Unternehmen habe er vor seiner Ausreise verkauft (A22 F21 ff. und Anmerkungen während der Rückübersetzung, S. 21). Folglich ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz und von der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu reintegrieren, auszugehen. Im Übrigen handelt es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Autonome Republik Kurdistan auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: