Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Eth- nie, ersuchte am 2. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 8. Juli 2019 erfolgte die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsyIG (SR 142.31) und am 2. August 2019 die Anhörung zu den Asylgründen ge- stützt auf Art. 29 AsyIG (SR 142.31). B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 16. Oktober 2017 hätten die irakische Armee sowie die irakische Miliz Al-Hashd Al-Shaabi die Kontrolle über seine Hei- matstadt B._______ übernommen. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Prob- leme seines Vaters mit der Miliz Al-Hashd Al-Shaabi begonnen, weil er (sein Vater) während vielen Jahren als (…) tätig gewesen sei. In den Augen der Miliz hätten die Kurden die arabischen Einwohner der Stadt B._______ schlecht behandelt. Zudem sei die Miliz davon ausgegangen, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit über viele Informationen verfügen würde. Seit Ende 2018 seien bei seinem Vater mehrere Schreiben mit Morddro- hungen eingegangen. Auch einen Drohanruf habe er erhalten; dieser sei im Namen der Miliz Al-Hashd Al-Shaabi erfolgt. Sein Vater habe Anzeige gegen die Urheber der Drohungen eingereicht. Am 23. Februar 2019 habe er sich mit seinem Vater in der Stadt aufgehalten, als auf sie geschossen worden sei. Sein Vater sei dabei schwer verletzt worden und seither (…). Er vermute, dass es sich bei den Attentätern um Mitglieder der MilizAI- Hashd Al-Shaabi gehandelt habe. Da er oft mit seinem Vater zusammen gewesen sei und selbst als freiwilliger Kämpfer bei den Peschmerga im Einsatz gewesen sei, habe die Miliz auch ein Interesse daran, ihn zu töten. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identi- tätskarte, einen Nationalitätenausweis sowie die Kopie eines Passes ein. Weiter reichte er folgende Dokumente zu den Akten: (…) seines Vaters in Kopie, ein Drohschreiben, zwei Anzeigen, einen Haftbefehl, einen Spital- beschluss sowie mehrere Fotografien.
D-6034/2019 Seite 3 C. Am 7. August 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt. D. Zum Ergebnis der Dokumentenanalyse wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2019 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schrei- ben vom 28. August 2019 nahm dieser Stellung dazu. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 – eröffnet am 16. Oktober 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Novem- ber 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfü- gung des SEM aufzuheben, der Wegweisungsvollzug als unzulässig be- ziehungsweise unzumutbar zu erklären und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be- antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 stellte die lnstruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um unentgeltli- che Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner wurde die Vor- instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. H.a Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 zur Beschwerde Stellung.
D-6034/2019 Seite 4 H.b Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Januar 2020. I. Mit Schreiben vom 31. März 2021 informierte die Rechtsvertretung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde eine er- gänzte Kostennote zu den Akten gereicht. J. J.a Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 erkundigte sich der Beschwerde- führer nach dem Verfahrensstand. J.b Das Antwortschreiben der lnstruktionsrichterin erfolgte am 22. Februar 2024.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo- rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105AsylG [SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
D-6034/2019 Seite 5 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 AsylG darstellten und somit nicht asylrelevant seien. Den Wegweisungs- vollzug in den Irak erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende Beziehungs- netz, die Niederlassungsmöglichkeit in der Provinz D._______ sowie die im Irak bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten.
E. 3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch- tenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Tatsache, dass er eine gefälschte irakische Identitätskarte eingereicht habe, lasse erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, namentlich an seinen Personalien aufkommen. Zum Er- gebnis der Dokumentanalyse sei ihm das rechtliche Gehör gewährt wor- den. Dabei habe er geltend gemacht, die eingereichten Dokumente auf le- galem Weg bei den zuständigen Behörden beantragt und erhalten und im Irak nie Probleme mit seinen Identitätsdokumenten gehabt zu haben. Er habe sich stets damit ausweisen können. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die festgestellten Fäl- schungsmerkmale zu erklären. Seine Behauptung, wonach er im Heimat- land nie Probleme mit seinen Ausweispapieren gehabt habe, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Hinzu komme, dass er gemäss eigenen An- gaben den Nationalitätenausweis und seinen Pass erst im März 2019 in C._______, in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), habe ausstellen lassen, womit er während seines Aufenthalts in B._______ noch gar nicht im Besitz dieser Dokumente gewesen wäre. Das SEM qualifizierte das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach er von der Miliz AI-Hashd AI-Shaabi verfolgt werde, als unglaubhaft. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des geltend gemachten Attentats auf seinen Vater vom 23. Februar 2019 – bei dem er ebenfalls anwesend gewesen sei
– seien vage, oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Seine Aussagen würden einen oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinterlassen und liessen jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten vermissen. Bei seinen Aussagen handle es sich um eine blosse Aneinan- derreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Auch nach
D-6034/2019 Seite 6 Aufforderung zur erneuten Schilderung des Attentats habe er das Gesagte ohne zusätzliche Details, einer weiterführenden Szene oder einer gefühls- betonten Aussage wiederholt. Aufgrund seiner oberflächlichen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem gel- tend gemachten Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Weiter fügte das SEM an, dass keine Beweismittel eingereicht worden seien, welche das Geschehene belegen würden. Die Frage, ob in den Me- dien über das Attentat berichtet worden sei, habe der Beschwerdeführer zunächst verneint, jedoch auf Nachfrage hin bestätigt, die Medien in B._______ hätten über das Attentat berichtet. Indes könne er keinerlei Be- weismittel beschaffen. Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass es dem Be- schwerdeführer nicht möglich sein sollte, einen Medienbericht via Internet ausfindig machen zu können. Sodann qualifizierte die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer eingereichte Drohschreiben aufgrund zahlreicher fest- gestellter Unstimmigkeiten, welche der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht habe aufzulösen vermocht, als ungeeignet zum Nachweis des geltend ge- machten Übergriffs seitens der Miliz AI-Hashd AI-Shaabi. Auch die weite- ren Beweis mittel – Arbeitsausweise seines Vaters in Kopie, diverse Fotos, Spitalbeschluss, Anzeigen gegen Unbekannt – vermöchten die Vorbringen nicht zu belegen. Das SEM führte diesbezüglich aus, im Heimatland des Beschwerdeführers seien Beweismittel käuflich leicht erhältlich, weshalb diesen ein verminderter Beweiswert zukomme. Gemäss Angaben des Be- schwerdeführers verfüge sein Vater als langjähriger (…) über gute Kon- takte, weshalb er die anlässlich der ersten Befragung verlangten Beweis- mittel habe beschaffen können. Diese Aussage würde den Schluss zulas- sen, dass die Beweismittel im Hinblick auf sein Asylverfahren ausgestellt worden seien. Weiter habe er widersprüchliche Angaben bezüglich des Schutzwillens der Polizei von B._______ gemacht. Im Rahmen des recht- lichen Gehörs sei er nicht auf die Frage eingegangen und habe stattdessen erklärt, wie es ihm gelungen sei, die Beweismittel zu beschaffen. Auf Nach- frage habe er erneut eine ausweichende Antwort gegeben und habe nicht Stellung zum vorgehaltenen Widerspruch genommen, womit er diesen nicht zu entkräften vermocht habe. Als unglaubhaft qualifizierte die Vorinstanz auch die Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach er als Freiwilliger bei den Peshmerga im Einsatz gewesen sein will. Deshalb könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass die Miliz AI-Hashd AI-Shaabi ihn als ehemaligen Peshmerga verfolgt haben soll. Auch durch gezieltes Befragen habe er nicht anschaulich schildern können, auf welche Weise er die Peshmerga unterstützt hätte. Er sei nicht
D-6034/2019 Seite 7 in der Lage gewesen, seine Zeit bei der Peshmerga durch einen lebensna- hen, detaillierten und ausführlichen Sachvortrag darzulegen. Seine Aussa- gen hätten sich in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjeman- dem nacherzählt werden könnten, erschöpft. Zudem habe er sich bezüg- lich des behaupteten Einsatzes bei den Peshmerga widersprochen, indem er unter anderem einerseits erklärt habe, an keinen gegen den IS gerich- teten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben und in Widerspruch dazu aussagte, an zahlreichen Auseinandersetzungen gegen den IS teil- genommen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer die allgemeine Situa- tion in B._______ geltend gemacht habe, wonach es unsicher sei und grosse Gefahren bestehen würden, hielt das SEM fest, dass Situationen allgemeiner Gewalt und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen der aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt und an der Glaubhaftigkeit der gemach- ten Aussagen festgehalten. Insgesamt seien «die Umstände der Bedro- hungslage rechtsgenüglich glaubhaft gemacht» und es würden asylrele- vante Fluchtgründe bestehen. Sodann habe es das SEM in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers abzuklären, obschon dieser im Rahmen der Anhörung wiederholt ausgesagt habe, psychisch beeinträchtigt zu sein und unter (…) zu leiden.
E. 3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 hielt das SEM im Resul- tat an seiner Verfügung fest, entgegen der abweichenden Meinung auf Be- schwerdeebene sei der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erach- ten und auf weitere medizinische Abklärungen sei zu verzichten. Sodann vermöchten die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos die Erwägun- gen im erstinstanzlichen Entscheid nicht zu entkräften, da nicht eindeutig belegt sei, dass die Fotos tatsächlich im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anschlag auf den Vater stehen würden. Im Übrigen sei auf ihre Erwägungen zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
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E. 3.4 In der Replik vom 9. Januar 2020 wird entgegnet, solange keine Diag- nose vorliege, könne nicht beurteilt werden, ob eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers vorliege (die Einreichung eines ärztlichen Berichts wurde gleichzeitig in Aussicht gestellt). Höchstwahrscheinlich leide der Be- schwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, was von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich geklärt worden sei. Sollte tatsäch- lich eine psychische Erkrankung vorliegen, wäre unter Umständen eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland des Beschwerde- führers nicht gegeben. Bezüglich der Rüge, wonach die eingereichten Fo- tografien des verletzten Vaters im Spital seine Darlegung nicht eindeutig belegen würden, sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Charakter der Glaubhaftmachung als reduziertes Beweismass verkenne. So müsse ein Sachverhalt gerade nicht eindeutig belegt sein, sondern überwiegend glaubhaft erscheinen. Die eingereichten Fotografien müssten deshalb zwingend als starke Indizien der Erlebnisbasiertheit der anlässlich aller Be- fragungen dargelegten und auch anderweitig belegten Geschehnisse Be- rücksichtigung finden.
E. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge, eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, ist vorab zu prüfen, da sie allen- falls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa
D-6034/2019 Seite 9 weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt worden. Das SEM habe es unterlassen, weitere Abklärungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers vorzuneh- men. Im vorliegenden Fall erübrigt es sich aus den folgenden Gründen, weiter auf die vorgenannte Rüge einzugehen: Mit Schreiben vom 31. März 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er sich seit gerau- mer Zeit nicht mehr in medizinischer Behandlung befinde, er habe sich er- holen können und fühle sich gesund, womit einer Urteilsfällung nichts mehr entgegenstehe.
E. 4.2.2 Es bleibt ergänzend festzuhalten, dass den Akten insgesamt keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufge- zeigt, dass sie sich mit sämtlichen seiner zentralen Vorbringen auseinan- dergesetzt hat. Der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuwei- sen.
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er von der Miliz AI-Hashd AI-Shaabi verfolgt werde, als unglaubhaft. Die An- gaben des Beschwerdeführers seien insgesamt vage und oberflächlich ausgefallen und liessen jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten vermissen. Das SEM qualifizierte die Vorbringen als konstruierten Sach- verhalt (vgl. E. 3.1). Dieser Einschätzung ist zu folgen, wobei auf die aus- führlichen und zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
D-6034/2019 Seite 10 Verfügung verwiesen werden kann. Die Erklärungsversuche in der Be- schwerde vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hält in pauschaler Art und Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. In Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts führt er aus, das geltend gemachte Attentat auf seinen Vater sei durch die eingereichten Beweismit- tel belegt. Er unterlässt es dabei vollständig, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zu den festgestellten Fäl- schungsmerkmalen der eingereichten Beweismittel, auseinanderzusetzen. Sodann vermag der unsubstantiierte Hinweis, wonach «der Sachverhalt» doch überwiegend wahrscheinlich sei, auch wenn er nicht strikt bewiesen werden könne, nicht zu überzeugen und ist denn auch nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. So- dann hat die Vorinstanz den geltend gemachten Freiwilligeneinsatz des Beschwerdeführers bei den Peshmerga zu Recht als unglaubhaft qualifi- ziert und festgehalten, aus diesem Grund sei nicht glaubhaft, die Miliz AI- Hashd AI-Shaabi hätte ihn als ehemaligen Peshmerga verfolgt. Diesen zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den Kernvorbringen des Beschwerdeführers wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt. Schlussendlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass aufgrund der eingereichten gefälschten irakischen ldentitätskarte grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Personalien bestehen. Auch diese Schlussfolgerung bleibt auf Beschwerdeebene unbestritten. Nach dem Ge- sagten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl vollumfänglich zu stützen, wobei auf die entspre- chenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist.
E. 5.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder auch aus heutiger Sicht unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge- such abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-6034/2019 Seite 11 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-6034/2019 Seite 12
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktuali- sierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumut- barkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Autonome Region Kurdis- tans (ARK) und hielt fest, dass dieser für alleinstehende und gesunde kur- dische Männer oder Paare, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allge- meiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil ist. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven be- troffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Personen aus ländlichen Berg- regionen in Grenznähe ist eine Einzelfallprüfung bezüglich einer Aufent- haltsalternative zu prüfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14).
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E. 7.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich der noch junge Beschwerde- führer vor seiner Ausreise sowohl in D._______ als auch in C._______ auf- gehalten hat. Es bestehen starke Hinweise darauf, dass der Beschwerde- führer eine längere Zeitspanne in der ARK verbracht hat, als er dies ge- genüber den Behörden geltend machte. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM zu verweisen. Aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen und den starken Hinwei- sen, dass er längere Zeit in der ARK verbracht hat, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er über ein bestehendes Be- ziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumuten ist, sich allenfalls mit Hilfe Drit- ter eine neue Existenz aufzubauen. Einer Reintegration scheint daher nichts entgegenzustehen. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist im Lichte der Rechtsprechung somit grundsätzlich zumutbar.
E. 7.3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer ferner an, dass er keine körperlichen Beschwerden habe, jedoch unter (…) gelitten und (…) gehabt habe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der Beschwerdeführer dem Gericht indes mit, nach erfolgter Therapie fühle er sich gesund und seit geraumer Zeit würde er keine medizinische Behand- lung mehr in Anspruch nehmen (vgl. E. 4.2.1). Aus gesundheitlichen Grün- den ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine dringend notwendige me- dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- standes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). In Bezug auf die ARK geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die dortige medizinische Grundversorgung sichergestellt ist, und
– wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behan- delt werden können (vgl. hierzu Urteil BVGer E-500/2022 vom 30. Mai 2022 E. 8.3.5 m.w.H.). Die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daher keine existentielle Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1--4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die lnstruktions- richterin mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und nicht von einer relevanten Veränderung seiner finanziellen Situation aus- zugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewäh- rung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Die Rechtsvertreterin reichte am 30. März 2021 eine aktuali- sierte Kostennote ein, die einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–, eine Pauschale für Porti, Telefon- und Faxgebühren von Fr. 50.– sowie Auslagen für den Dolmetscher von Fr. 50.– aufweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint ange- messen. Wie in der Zwischenverfügung vom 22. November 2019 festge- halten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) jedoch von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen.
E. 9.3 Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon,
D-6034/2019 Seite 15 Fax in der Höhe von Fr. 50.- ist somit nicht zu vergüten, zumal keine be- sonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschal- betrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die Auslagen für den Dolmetscher in der Höhe von Fr. 50.- sind ausgewiesen.
E. 9.4 Der – nicht mehrwertsteuerpflichtigen – Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'175.- (inkl. Aus- lagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6034/2019 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1'175.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6034/2019 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, ersuchte am 2. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 8. Juli 2019 erfolgte die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsyIG (SR 142.31) und am 2. August 2019 die Anhörung zu den Asylgründen gestützt auf Art. 29 AsyIG (SR 142.31). B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 16. Oktober 2017 hätten die irakische Armee sowie die irakische Miliz Al-Hashd Al-Shaabi die Kontrolle über seine Heimatstadt B._______ übernommen. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Probleme seines Vaters mit der Miliz Al-Hashd Al-Shaabi begonnen, weil er (sein Vater) während vielen Jahren als (...) tätig gewesen sei. In den Augen der Miliz hätten die Kurden die arabischen Einwohner der Stadt B._______ schlecht behandelt. Zudem sei die Miliz davon ausgegangen, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit über viele Informationen verfügen würde. Seit Ende 2018 seien bei seinem Vater mehrere Schreiben mit Morddrohungen eingegangen. Auch einen Drohanruf habe er erhalten; dieser sei im Namen der Miliz Al-Hashd Al-Shaabi erfolgt. Sein Vater habe Anzeige gegen die Urheber der Drohungen eingereicht. Am 23. Februar 2019 habe er sich mit seinem Vater in der Stadt aufgehalten, als auf sie geschossen worden sei. Sein Vater sei dabei schwer verletzt worden und seither (...). Er vermute, dass es sich bei den Attentätern um Mitglieder der MilizAI-Hashd Al-Shaabi gehandelt habe. Da er oft mit seinem Vater zusammen gewesen sei und selbst als freiwilliger Kämpfer bei den Peschmerga im Einsatz gewesen sei, habe die Miliz auch ein Interesse daran, ihn zu töten. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis sowie die Kopie eines Passes ein. Weiter reichte er folgende Dokumente zu den Akten: (...) seines Vaters in Kopie, ein Drohschreiben, zwei Anzeigen, einen Haftbefehl, einen Spitalbeschluss sowie mehrere Fotografien. C. Am 7. August 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Zum Ergebnis der Dokumentenanalyse wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2019 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 28. August 2019 nahm dieser Stellung dazu. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 - eröffnet am 16. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erklären und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 stellte die lnstruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. H.a Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 zur Beschwerde Stellung. H.b Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Januar 2020. I. Mit Schreiben vom 31. März 2021 informierte die Rechtsvertretung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde eine ergänzte Kostennote zu den Akten gereicht. J. J.a Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. J.b Das Antwortschreiben der lnstruktionsrichterin erfolgte am 22. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105AsylG [SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Tatsache, dass er eine gefälschte irakische Identitätskarte eingereicht habe, lasse erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, namentlich an seinen Personalien aufkommen. Zum Ergebnis der Dokumentanalyse sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe er geltend gemacht, die eingereichten Dokumente auf legalem Weg bei den zuständigen Behörden beantragt und erhalten und im Irak nie Probleme mit seinen Identitätsdokumenten gehabt zu haben. Er habe sich stets damit ausweisen können. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die festgestellten Fälschungsmerkmale zu erklären. Seine Behauptung, wonach er im Heimatland nie Probleme mit seinen Ausweispapieren gehabt habe, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Hinzu komme, dass er gemäss eigenen Angaben den Nationalitätenausweis und seinen Pass erst im März 2019 in C._______, in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), habe ausstellen lassen, womit er während seines Aufenthalts in B._______ noch gar nicht im Besitz dieser Dokumente gewesen wäre. Das SEM qualifizierte das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Miliz AI-Hashd AI-Shaabi verfolgt werde, als unglaubhaft. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des geltend gemachten Attentats auf seinen Vater vom 23. Februar 2019 - bei dem er ebenfalls anwesend gewesen sei - seien vage, oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Seine Aussagen würden einen oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinterlassen und liessen jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten vermissen. Bei seinen Aussagen handle es sich um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Auch nach Aufforderung zur erneuten Schilderung des Attentats habe er das Gesagte ohne zusätzliche Details, einer weiterführenden Szene oder einer gefühlsbetonten Aussage wiederholt. Aufgrund seiner oberflächlichen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem geltend gemachten Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Weiter fügte das SEM an, dass keine Beweismittel eingereicht worden seien, welche das Geschehene belegen würden. Die Frage, ob in den Medien über das Attentat berichtet worden sei, habe der Beschwerdeführer zunächst verneint, jedoch auf Nachfrage hin bestätigt, die Medien in B._______ hätten über das Attentat berichtet. Indes könne er keinerlei Beweismittel beschaffen. Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, einen Medienbericht via Internet ausfindig machen zu können. Sodann qualifizierte die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer eingereichte Drohschreiben aufgrund zahlreicher festgestellter Unstimmigkeiten, welche der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht habe aufzulösen vermocht, als ungeeignet zum Nachweis des geltend gemachten Übergriffs seitens der Miliz AI-Hashd AI-Shaabi. Auch die weiteren Beweis mittel - Arbeitsausweise seines Vaters in Kopie, diverse Fotos, Spitalbeschluss, Anzeigen gegen Unbekannt - vermöchten die Vorbringen nicht zu belegen. Das SEM führte diesbezüglich aus, im Heimatland des Beschwerdeführers seien Beweismittel käuflich leicht erhältlich, weshalb diesen ein verminderter Beweiswert zukomme. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers verfüge sein Vater als langjähriger (...) über gute Kontakte, weshalb er die anlässlich der ersten Befragung verlangten Beweismittel habe beschaffen können. Diese Aussage würde den Schluss zulassen, dass die Beweismittel im Hinblick auf sein Asylverfahren ausgestellt worden seien. Weiter habe er widersprüchliche Angaben bezüglich des Schutzwillens der Polizei von B._______ gemacht. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei er nicht auf die Frage eingegangen und habe stattdessen erklärt, wie es ihm gelungen sei, die Beweismittel zu beschaffen. Auf Nachfrage habe er erneut eine ausweichende Antwort gegeben und habe nicht Stellung zum vorgehaltenen Widerspruch genommen, womit er diesen nicht zu entkräften vermocht habe. Als unglaubhaft qualifizierte die Vorinstanz auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Freiwilliger bei den Peshmerga im Einsatz gewesen sein will. Deshalb könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass die Miliz AI-Hashd AI-Shaabi ihn als ehemaligen Peshmerga verfolgt haben soll. Auch durch gezieltes Befragen habe er nicht anschaulich schildern können, auf welche Weise er die Peshmerga unterstützt hätte. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Zeit bei der Peshmerga durch einen lebensnahen, detaillierten und ausführlichen Sachvortrag darzulegen. Seine Aussagen hätten sich in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten, erschöpft. Zudem habe er sich bezüglich des behaupteten Einsatzes bei den Peshmerga widersprochen, indem er unter anderem einerseits erklärt habe, an keinen gegen den IS gerichteten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben und in Widerspruch dazu aussagte, an zahlreichen Auseinandersetzungen gegen den IS teil genommen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer die allgemeine Situation in B._______ geltend gemacht habe, wonach es unsicher sei und grosse Gefahren bestehen würden, hielt das SEM fest, dass Situationen allgemeiner Gewalt und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und somit nicht asylrelevant seien. Den Wegweisungsvollzug in den Irak erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende Beziehungsnetz, die Niederlassungsmöglichkeit in der Provinz D._______ sowie die im Irak bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen der aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt und an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten. Insgesamt seien «die Umstände der Bedrohungslage rechtsgenüglich glaubhaft gemacht» und es würden asylrelevante Fluchtgründe bestehen. Sodann habe es das SEM in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, obschon dieser im Rahmen der Anhörung wiederholt ausgesagt habe, psychisch beeinträchtigt zu sein und unter (...) zu leiden. 3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 hielt das SEM im Resultat an seiner Verfügung fest, entgegen der abweichenden Meinung auf Beschwerdeebene sei der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten und auf weitere medizinische Abklärungen sei zu verzichten. Sodann vermöchten die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid nicht zu entkräften, da nicht eindeutig belegt sei, dass die Fotos tatsächlich im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anschlag auf den Vater stehen würden. Im Übrigen sei auf ihre Erwägungen zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 3.4 In der Replik vom 9. Januar 2020 wird entgegnet, solange keine Diagnose vorliege, könne nicht beurteilt werden, ob eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers vorliege (die Einreichung eines ärztlichen Berichts wurde gleichzeitig in Aussicht gestellt). Höchstwahrscheinlich leide der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, was von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich geklärt worden sei. Sollte tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegen, wäre unter Umständen eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland des Beschwerdeführers nicht gegeben. Bezüglich der Rüge, wonach die eingereichten Fotografien des verletzten Vaters im Spital seine Darlegung nicht eindeutig belegen würden, sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Charakter der Glaubhaftmachung als reduziertes Beweismass verkenne. So müsse ein Sachverhalt gerade nicht eindeutig belegt sein, sondern überwiegend glaubhaft erscheinen. Die eingereichten Fotografien müssten deshalb zwingend als starke Indizien der Erlebnisbasiertheit der anlässlich aller Befragungen dargelegten und auch anderweitig belegten Geschehnisse Berücksichtigung finden. 4. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge, eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, ist vorab zu prüfen, da sie allen falls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be wirken. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt worden. Das SEM habe es unterlassen, weitere Abklärungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Im vorliegenden Fall erübrigt es sich aus den folgenden Gründen, weiter auf die vorgenannte Rüge einzugehen: Mit Schreiben vom 31. März 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er sich seit geraumer Zeit nicht mehr in medizinischer Behandlung befinde, er habe sich erholen können und fühle sich gesund, womit einer Urteilsfällung nichts mehr entgegenstehe. 4.2.2 Es bleibt ergänzend festzuhalten, dass den Akten insgesamt keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen seiner zentralen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er von der Miliz AI-Hashd AI-Shaabi verfolgt werde, als unglaubhaft. Die An gaben des Beschwerdeführers seien insgesamt vage und oberflächlich ausgefallen und liessen jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten vermissen. Das SEM qualifizierte die Vorbringen als konstruierten Sachverhalt (vgl. E. 3.1). Dieser Einschätzung ist zu folgen, wobei auf die ausführlichen und zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hält in pauschaler Art und Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. In Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts führt er aus, das geltend gemachte Attentat auf seinen Vater sei durch die eingereichten Beweismittel belegt. Er unterlässt es dabei vollständig, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen der eingereichten Beweismittel, auseinanderzusetzen. Sodann vermag der unsubstantiierte Hinweis, wonach «der Sachverhalt» doch überwiegend wahrscheinlich sei, auch wenn er nicht strikt bewiesen werden könne, nicht zu überzeugen und ist denn auch nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Sodann hat die Vorinstanz den geltend gemachten Freiwilligeneinsatz des Beschwerdeführers bei den Peshmerga zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und festgehalten, aus diesem Grund sei nicht glaubhaft, die Miliz AI Hashd AI-Shaabi hätte ihn als ehemaligen Peshmerga verfolgt. Diesen zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den Kernvorbringen des Beschwerdeführers wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt. Schlussendlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass aufgrund der eingereichten gefälschten irakischen ldentitätskarte grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Personalien bestehen. Auch diese Schlussfolgerung bleibt auf Beschwerdeebene unbestritten. Nach dem Ge sagten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl vollumfänglich zu stützen, wobei auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. 5.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder auch aus heutiger Sicht unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Autonome Region Kurdistans (ARK) und hielt fest, dass dieser für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil ist. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Personen aus ländlichen Bergregionen in Grenznähe ist eine Einzelfallprüfung bezüglich einer Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14). 7.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich der noch junge Beschwerdeführer vor seiner Ausreise sowohl in D._______ als auch in C._______ aufgehalten hat. Es bestehen starke Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine längere Zeitspanne in der ARK verbracht hat, als er dies gegenüber den Behörden geltend machte. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM zu verweisen. Aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen und den starken Hinweisen, dass er längere Zeit in der ARK verbracht hat, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumuten ist, sich allenfalls mit Hilfe Dritter eine neue Existenz aufzubauen. Einer Reintegration scheint daher nichts entgegenzustehen. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist im Lichte der Rechtsprechung somit grundsätzlich zumutbar. 7.3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer ferner an, dass er keine körperlichen Beschwerden habe, jedoch unter (...) gelitten und (...) gehabt habe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der Beschwerdeführer dem Gericht indes mit, nach erfolgter Therapie fühle er sich gesund und seit geraumer Zeit würde er keine medizinische Behandlung mehr in Anspruch nehmen (vgl. E. 4.2.1). Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). In Bezug auf die ARK geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die dortige medizinische Grundversorgung sichergestellt ist, und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. hierzu Urteil BVGer E-500/2022 vom 30. Mai 2022 E. 8.3.5 m.w.H.). Die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daher keine existentielle Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1--4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die lnstruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und nicht von einer relevanten Veränderung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus zurichten. Die Rechtsvertreterin reichte am 30. März 2021 eine aktualisierte Kostennote ein, die einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, eine Pauschale für Porti, Telefon- und Faxgebühren von Fr. 50.- sowie Auslagen für den Dolmetscher von Fr. 50.- aufweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 22. November 2019 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) jedoch von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. 9.3 Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon, Fax in der Höhe von Fr. 50.- ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die Auslagen für den Dolmetscher in der Höhe von Fr. 50.- sind ausgewiesen. 9.4 Der - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'175.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'175.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Frey Versand: