Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Nordirak, mit letztem Aufenthaltsort in B._______, Provinz Erbil, verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben etwa im August 2015. Er reiste in Begleitung seines Onkels und dessen Sohnes zunächst nach Zakho. Nach vier bis fünf Tagen gelangten sie in einem Personenwagen nach Istanbul, nach weiteren zehn bis zwölf Tagen setzte er seine Reise - nunmehr allein - in einem Lastwagen fort und reiste am 3. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. September 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 28. September 2015 wurde dem damals minderjährigen Beschwerdeführer durch das zuständige Amt für Migration eine Vertrauensperson zugeordnet. Durch diese liess er am 15. Dezember 2015 eine Kopie seiner irakischen Identitätskarte zu den Akten reichen. Am 31. Mai 2016 führte das SEM die eingehende Anhörung zu den Asylgründen durch. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs massgeblich an, er stamme aus C._______ in der "Provinz Mosul" (umgangssprachliche Bezeichnung der Provinz Ninawa). Am (...) August 2014 sei der Ort vom sogenannten Islamischen Staat (IS) angegriffen worden. Der Vater sei zu diesem Zeitpunkt ausser Haus gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten zunächst auf die Rückkehr des Vaters gewartet. Als dieser nicht gekommen sei und es zu gefährlich geworden sei, hätten sie sich schliesslich ohne den Vater vor den herannahenden IS-Kämpfern in Sicherheit gebracht; der Vater sei seither verschollen. Er (der Beschwerdeführer) habe mit der Mutter bei einem Onkel mütterlicherseits in B._______ (Provinz Erbil) Zuflucht gefunden. Dort seien sie beide etwa ein Jahr lang geblieben. In dieser Zeit habe er sich zumeist im Haus aufgehalten, da die Mutter habe verhindern wollen, dass er sich den Peschmerga anschliesse, zumal zwei Cousins im Jahr 2014 auf Seiten der Peschmerga im Kampf gegen den IS gefallen seien. Auf Wunsch der Mutter habe er letztendlich den Irak im August 2015 auf dem oben beschriebenen Weg verlassen. Die Mutter lebe weiterhin in B._______ in der Provinz Erbil. A.c Am 29. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, das Original seines Identitätsausweises nicht nachreichen zu können; das Dokument sei in der Heimat trotz Suche nicht auffindbar gewesen. B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2017. Er beantragte die Aufhebung derselben und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl. C.c Mit dem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer einen "Ambulanten Bericht" des Kantonsspitals D._______ vom 26. Februar 2017, einen "Psychotherapiebericht" vom 26. August 2017, ein Arztzeugnis vom 6. September 2017 und einen Praktikumsvertrag (Kopie) vom 4. August 2017 zu den Akten. C.d Am 12. September 2017 übermittelte der Kantonale Sozialdienst E._______ die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. D. Der Instruktionsrichter hiess in der Zwischenverfügung vom 22. September 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Er forderte den Beschwerdeführer ausserdem auf, innert First eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die amtlich beigeordnet werden könne, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig übermittelte er das Beschwerdedoppel der Vorinstanz und lud diese zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. Am 3. Oktober 2017 reichte MLaw El Uali Emmhammed Said eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten und ersuchte um Gutheissung des Antrags auf Gewährung der amtlichen Verbeiständung und um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. F. In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz dafür, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie verwies auf ihre Erwägungen in der Verfügung vom 9. August 2017 und hielt vollumfänglich an diesen fest. G. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 setzte der Instruktionsrichter El Uali Emmhammed Said als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig brachte er die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis und setzte Frist zum Einreichen einer allfälligen Replik. H. Der Beschwerdeführer liess am 27. Oktober 2017 fristgerecht seine Replik zu den Akten reichen und an seinen materiellen Anträgen festhalten. Der Stellungnahme wurde eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands beigelegt.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung dahingehend, die vom Beschwerdeführer erwähnten Nachteile und Ängste seien auf die bürgerkriegsbedingte Situation im Heimatland zurückzuführen, zumal im Kriegsgebiet jede und jeder Gefahr laufe, Opfer von gewaltsamen Angriffen zu werden. Der Beschwerdeführer sei dabei nie von einer Konfliktpartei gezielt anvisiert worden; was mit dem Vater seinerzeit geschehen sei, habe er nie erfahren. Solchen auf der allgemeinen, leidvollen Lage im Irak gründenden Asylgründen komme jedoch praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. Auch das Vorbringen, zwei Cousins seien auf Seiten der Peschmerga im Kampf gegen den IS gefallen, würde den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen, zumal er sich selber niemals diesen Einheiten oder einer anderen Konfliktpartei angeschlossen habe. Vor diesem Hintergrund sei eine flüchtlingsrelevante Gefährdung wegen der beiden getöteten Cousins nicht ersichtlich; dies mache der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit derselben könne damit vorliegend unterbleiben.
E. 4.2 Im Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer unter kurzer Wiedergabe des Sachverhalts dazu aus, er habe den Heimatort verlassen müssen, weil die IS-Truppen das Dorf eingenommen hätten. Dabei sei der Kontakt zum Vater verloren gegangen; er wisse nicht, ob dieser überhaupt noch lebe oder ob er vom IS festgehalten werde. Das SEM gehe pauschal davon aus, dass seine dargelegten Nachteile und Ängste lediglich auf die bürgerkriegsbedingte Situation im Irak zurückzuführen seien. Es treffe zu, dass alle von den Angriffen betroffen gewesen seien. Allerdings seien die persönlichen Konsequenzen für ihn und seine Familie ausser Acht gelassen worden. Sie seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrem Religionsverständnis vom IS aus dem Dorf vertrieben worden, viele seien getötet oder verletzt worden, viele seien seither, wie sein Vater, verschollen. Die Tötung der beiden Cousins betreffe sehr wohl die ganze Familie - besonders die Männer der Familie seien betroffen. So würden die Rache-gefühle gegen den IS ständig zunehmen. Der gesellschaftliche Druck, sich zu rächen wachse besonders gegenüber den Männern, von denen erwartet werde, dass sie Vergeltung ausüben und sich dabei auch opfern sollten. Deshalb habe ihn seine Mutter auch überredet, sein Leben zu retten.
E. 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie individuelle Nachteile erlitten hat, die von bestimmter Intensität sind, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr diese Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit künftig zugefügt zu werden drohen.
E. 4.3.1 Der vom Beschwerdeführer dargelegte Angriff des IS auf das heimatliche Dorf im August 2014, der seine Flucht zum Onkel in die Provinz Erbil nötig gemacht habe, kann praxisgemäss nicht als individuelle, gezielte Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden. Aus diesem Ereignis ist nicht bereits auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu schliessen. Zudem konnte er (gemeinsam mit der Mutter) dem damaligen Angriff durch das Nutzen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entgehen und beim Onkel in der Provinz Erbil offensichtlich im Jahr bis zur Ausreise effektiven Schutz finden, ohne dass er dort flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile hat erleben respektive solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für die Zukunft befürchten müssen. So hat der Beschwerdeführer angegeben, er hätte eigentlich als Peschmerga kämpfen wollen und sei nur auf Drängen der Mutter ausgereist, die dies habe verhindern wollen. Das Bestehen und Nutzen einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative steht der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch ebenfalls entgegen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer namentlich im Jahr vor der Ausreise auch am Aufenthaltsort in keiner Weise exponiert, mithin ist vor diesem Hintergrund keine objektiv drohende, konkrete Gefahr im Sinn des Asylgesetzes anzunehmen.
E. 4.3.2 Der Umstand, dass zwei Cousins als Kämpfer der Peschmerga umgekommen sind, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Dass durch solche Ereignisse innerhalb der Familie respektive der Gesellschaft der Ruf nach Rache laut werde und dies zu einem wachsenden Druck besonders gegenüber den Männern führe (von denen erwartet werde, dass sie Vergeltung ausüben und sich dazu notfalls sogar opfern sollten), soll nicht in Abrede gestellt werden. Solche gesellschaftlich-kulturell begründeten Umstände können allerdings nicht als individuell zielgerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen gelten und sind folglich flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 4.3.3 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt; die in der Verfügung vom 9. August 2017 gemachten Ausführungen der sind zu bestätigen.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017 fest, der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Grenzgebiet der Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) gehöre zu den "umstrittenen Gebieten", die von der zentralirakischen wie von der kurdischen Regierung beansprucht würden. Aktuell würde sich die Region de facto unter der Kontrolle der kurdischen Peschmerga befinden. Weiter stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer lebe seit Sommer 2014 bei Verwandten in B._______, einer von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Ortschaft in der Provinz Erbil. Die Rückkehr in diese Provinz und damit in die KRG (diese Region wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) sei dem Beschwerde-führer insgesamt zuzumuten. So sei vom Bestehen hinreichender Wiedereingliederungsmöglichkeiten und insbesondere eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes auszugehen.
E. 7.3.1 Im Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, die Vorinstanz beziehe sich in ihrer Beurteilung der Sicherheitslage auf den Stand des Jahres 2015. Seither habe sich diese jedoch massiv verschlechtert. Auch aufgrund der persönlichen Situation sei für ihn eine Rückkehr nicht zumutbar. Das Verschwinden des Vaters beschäftige ihn jeden Tag; er habe Schuldgefühle, weil er nicht auf ihn gewartet habe. Zudem sei Ende 2016 seine Mutter zwangsverheiratet worden. Der Onkel habe sie gezwungen, mit einem Unbekannten die Ehe (als dritte Ehefrau) einzugehen. Dieser Stiefvater habe der Mutter den Kontakt zu ihm verboten. Im kulturellen Kontext gelte er nun als Verstossener und er habe niemanden, zu dem er gehen könnte. Dies habe ihn in eine tiefe Depression gestürzt. Er leide körperlich und psychisch und das Gefühl der Ohnmacht sei überwältigend. Als Folge müsse er seit längerer Zeit spezialärztliche Hilfe in Anspruch nehmen; eine solche sei im Irak nicht erhältlich. Er versuche, seinen instabilen Gesundheitszustand in den Griff zu bekommen und habe eine Praktikumsstelle angetreten, die ihm helfen solle, seine Gedanken und Ängste etwas abzubauen.
E. 7.3.2 In der Replik vom 27. Oktober 2017 führt der Rechtsbeistand weiter namentlich aus, gemäss aktenkundig gemachtem Psychotherapiebericht vom 26. August 2017 sei die diagnostische Abklärung noch nicht abgeschlossen. Dies sei auf den Grad der Schwere der Erkrankung zurückzuführen. Das Thema sei für den Beschwerdeführer sehr schambehaftet. Dem Bericht vom 6. September 2017 sei zu entnehmen, dass er ausgeführt habe, am liebsten sterben zu wollen. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erwähnten Behandlungsmöglichkeiten in Erbil seien vorliegend keine zumutbare Lösung. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund der Tatsache, dass im Herkunftsland kein funktionierendes Beziehungsnetz (mehr) vorhanden sei: Der Vater sei verschollen, die Mutter zwangsverheiratet sowie mit einem Kontaktverbot belegt und zum Onkel sei kein Kontakt mehr möglich, nachdem dieser die Zwangsehe zu verantworten habe. Auch vor dem Hintergrund der sich täglich ändernden Lage im Irak und der Verschärfung der prekären medizinischen Versorgungslage sei der Wegweisungsvollzug vorliegend nicht zumutbar.
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
E. 7.4.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis - unter dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte - neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5).
E. 7.4.3 Im Sommer 2017 kündigte die KRG-Führung ein Referendum über die Unabhängigkeit vom irakischen Zentralstaat an, das am 25. September 2017 mit dem Ergebnis eines deutlichen Votums zugunsten der Unabhängigkeit abgehalten wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Abstimmung war zuvor von der Zentral-Regierung als illegal bezeichnet und von Nachbarstaaten wie der Türkei oder dem Iran als Gefährdung ihrer eigenen nationalen Sicherheit und Integrität kritisiert worden. Ende September 2017 wurden Einschränkungen des Luftverkehrs nach und aus dem KRG-Gebiet vorgenommen, die immer noch in Kraft sind. Eine faktische Wirtschaftsblockade hatte bisher erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssituation im kurdischen Autonomiegebiet. Im Oktober 2017 rückte die irakische Armee in die im Kampf gegen den IS durch die kurdischen Peshmerga besetzten Gebiete ein, wobei es zu vereinzelten Kämpfen kam; im Rahmen dieser Militäroffensive wurde den Kurden faktisch die Hoheit über weite Teile der bislang kontrollierten Gebiete ausserhalb der offiziellen Autonomieregion wieder entzogen. Am 10. Dezember 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident al-Abadi den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS für beendet.
E. 7.4.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten einerseits festzuhalten, dass sich die offene Bedrohungssituation des KRG-Gebiets durch den IS vor einiger Zeit aufgelöst hat; auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets durch landesintern Vertriebene (Internally Displaced People; vgl. hierzu Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4) dürfte mittelfristig abnehmen. Andererseits hat die Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums und dessen Ausgang zu repressiven Massnahmen der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran geführt, was eine deutliche Verschlechterung der ökonomischen Verhältnisse nach sich gezogen hat. Im Ergebnis ist deshalb die Praxis gemäss Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 - wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigenden individuellen Faktoren besonderes Gewicht beizumessen ist - heute nach wie vor als aktuell und wird vom Bundesverwaltungsgericht denn auch weiterhin angewendet (vgl. das Urteil E-6430/2016, a.a.O., E. 6.4.4 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 7.4.5 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das SEM das Vorliegen begünstigender Faktoren nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht bejaht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung, dass psychische Probleme bei abgewiesenen Asylsuchenden oder aufgrund der mit einem Asylverfahren verbundenen Ungewissheit gehäuft auftreten würden, sind zwar für sich betrachtet durchaus richtig, greifen jedoch vorliegend zu kurz. So scheint die Vorinstanz zu übersehen, dass im Verfahren des Beschwerdeführers nicht in erster Linie die Fragen der Behandelbarkeit der konkreten gesundheitlichen Beschwerden respektive diejenige nach dem Standard der medizinischen Versorgung im KRG-Gebiet interessieren, sondern eben, ob begünstigende Faktoren im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis gegeben sind.
E. 7.4.6 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten seit längerer Zeit - entgegen der Auffassung des SEM nicht erst seit Erhalt der negativen Verfügung vom 9. August 2017 - an einer ausgeprägten Depression, die sich offenbar als erstes in körperlichen Beschwerden (Hauterkrankung) manifestierte (vgl. Ambulanter Bericht vom 26. Februar 2017). Das Krankheitsbild führte zu einer Überweisung zur psychotherapeutischen Abklärung und Behandlung. Dem entsprechenden psychotherapeutischen Bericht vom 26. August 2017 ist zu entnehmen, dass nach elf Therapiesitzungen symptomatisch das klinische Bild einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliege; eine endgültige diesbezügliche Diagnose könne vor dem Hintergrund kulturell gebundener Leidenskonzepte im Berichtzeitraum aber noch nicht gestellt werden. Im ausführlichen Arztbericht vom 6. September 2017 wird in nachvollziehbarer Weise ein hochgradiger Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, der sich in Depression und latenten Todesgedanken, immer wiederkehrenden Albträumen und einer Kachexie (starke krankhafte Abmagerung) äussere. Es wird weiter festgehalten, der Beschwerdeführer zeige klar ein psychiatrisches Krankheitsbild; eine weitere Therapie für den sehr jungen Beschwerdeführer sei dringend indiziert.
E. 7.4.7 Dass solche Beschwerden mit Blick auf die Frage der Re-Integrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern als das Gegenteil davon zu qualifizieren sind, versteht sich von selbst. Unter den gegebenen Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs zusätzlich begünstigende individuelle Faktoren voraussetzen, welche den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten. Derart starke Zumutbarkeitsindizien liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal dieser nicht aus der KRG-Region, sondern aus dem zentralstaatlichen Teil des Nordiraks stammt und erst ein Jahr vor der Ausreise in die Autonome Kurdenregion gezogen ist. In der KRG-Region hat er zwar über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihn mindestens vor der Ausreise offenbar auch unterstützen konnte. Gemäss den nicht unglaubhaft erscheinenden Schilderungen des Beschwerdeführers dürften diese familiären Unterstützungsmöglichkeiten, sofern überhaupt noch abrufbar, im heutigen Zeitpunkt nur noch sehr begrenzt sein. Das jugendliche Alter und die gesundheitliche Problematik dürften auch die Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachhaltig erschweren, zumal der Beschwerdeführer nur über eine rudimentäre Schulbildung und kaum über eigenständige berufliche Erfahrungen verfügt.
E. 7.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.
E. 8 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung vom 9. August 2017 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 22. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Umstände auszugehen (der Beschwerdeführer arbeitet erst seit ungefähr einem halben Jahr im Rahmen eines Praktikums in einem Alterszentrum). Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen wird, ist das praxisgemäss das hälftige Honorar des Rechtsbeistands dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten.
E. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Replik am 27. Oktober 2017 seine Kostennote eingereicht. Darin werden Parteikosten von Fr. 1435.75 ausgewiesen (knapp 6 Honorarstunden mit einem Stundenansatz Fr. 250.- plus Auslagen von 40 Franken). Ausserdem wird für den Fall des Unterliegens festgehalten, dass diesfalls der Stundenansatz entsprechend auf Fr. 100.- bis Fr. 150.- zu reduzieren wäre.
E. 10.3 Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, ist auch der verrechnete Stundenansatz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); soweit der Beschwerdeführer (im Asylpunkt) unterliegt, gelten praxisgemäss tiefere Ansätze (vgl. Zwischenverfügung vom 22. September 2017).
E. 10.4 In Würdigung aller dieser massgebenden Faktoren und der relevanten Stundenansätze ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1100.- festzusetzen. Der Einfachheit halber ist dieser Betrag je hälftig durch die Vorinstanz und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen, im Wegweisungspunkt wird sie gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 9. August 2017 wird im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben. Das SEM wird aufgefordert, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- 4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1100.- festgesetzt. 4.2 Die Hälfte des Honorars (Fr. 550.-) wird MLaw El Uali Emmhammed Said durch die Gerichtskasse vergütet. 4.3 Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 550.-) wird dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5124/2017 Urteil vom 1. März 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, amtlich verbeiständet durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Nordirak, mit letztem Aufenthaltsort in B._______, Provinz Erbil, verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben etwa im August 2015. Er reiste in Begleitung seines Onkels und dessen Sohnes zunächst nach Zakho. Nach vier bis fünf Tagen gelangten sie in einem Personenwagen nach Istanbul, nach weiteren zehn bis zwölf Tagen setzte er seine Reise - nunmehr allein - in einem Lastwagen fort und reiste am 3. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. September 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 28. September 2015 wurde dem damals minderjährigen Beschwerdeführer durch das zuständige Amt für Migration eine Vertrauensperson zugeordnet. Durch diese liess er am 15. Dezember 2015 eine Kopie seiner irakischen Identitätskarte zu den Akten reichen. Am 31. Mai 2016 führte das SEM die eingehende Anhörung zu den Asylgründen durch. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs massgeblich an, er stamme aus C._______ in der "Provinz Mosul" (umgangssprachliche Bezeichnung der Provinz Ninawa). Am (...) August 2014 sei der Ort vom sogenannten Islamischen Staat (IS) angegriffen worden. Der Vater sei zu diesem Zeitpunkt ausser Haus gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten zunächst auf die Rückkehr des Vaters gewartet. Als dieser nicht gekommen sei und es zu gefährlich geworden sei, hätten sie sich schliesslich ohne den Vater vor den herannahenden IS-Kämpfern in Sicherheit gebracht; der Vater sei seither verschollen. Er (der Beschwerdeführer) habe mit der Mutter bei einem Onkel mütterlicherseits in B._______ (Provinz Erbil) Zuflucht gefunden. Dort seien sie beide etwa ein Jahr lang geblieben. In dieser Zeit habe er sich zumeist im Haus aufgehalten, da die Mutter habe verhindern wollen, dass er sich den Peschmerga anschliesse, zumal zwei Cousins im Jahr 2014 auf Seiten der Peschmerga im Kampf gegen den IS gefallen seien. Auf Wunsch der Mutter habe er letztendlich den Irak im August 2015 auf dem oben beschriebenen Weg verlassen. Die Mutter lebe weiterhin in B._______ in der Provinz Erbil. A.c Am 29. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, das Original seines Identitätsausweises nicht nachreichen zu können; das Dokument sei in der Heimat trotz Suche nicht auffindbar gewesen. B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2017. Er beantragte die Aufhebung derselben und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl. C.c Mit dem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer einen "Ambulanten Bericht" des Kantonsspitals D._______ vom 26. Februar 2017, einen "Psychotherapiebericht" vom 26. August 2017, ein Arztzeugnis vom 6. September 2017 und einen Praktikumsvertrag (Kopie) vom 4. August 2017 zu den Akten. C.d Am 12. September 2017 übermittelte der Kantonale Sozialdienst E._______ die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. D. Der Instruktionsrichter hiess in der Zwischenverfügung vom 22. September 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Er forderte den Beschwerdeführer ausserdem auf, innert First eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die amtlich beigeordnet werden könne, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig übermittelte er das Beschwerdedoppel der Vorinstanz und lud diese zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. Am 3. Oktober 2017 reichte MLaw El Uali Emmhammed Said eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten und ersuchte um Gutheissung des Antrags auf Gewährung der amtlichen Verbeiständung und um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. F. In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz dafür, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie verwies auf ihre Erwägungen in der Verfügung vom 9. August 2017 und hielt vollumfänglich an diesen fest. G. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 setzte der Instruktionsrichter El Uali Emmhammed Said als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig brachte er die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis und setzte Frist zum Einreichen einer allfälligen Replik. H. Der Beschwerdeführer liess am 27. Oktober 2017 fristgerecht seine Replik zu den Akten reichen und an seinen materiellen Anträgen festhalten. Der Stellungnahme wurde eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung dahingehend, die vom Beschwerdeführer erwähnten Nachteile und Ängste seien auf die bürgerkriegsbedingte Situation im Heimatland zurückzuführen, zumal im Kriegsgebiet jede und jeder Gefahr laufe, Opfer von gewaltsamen Angriffen zu werden. Der Beschwerdeführer sei dabei nie von einer Konfliktpartei gezielt anvisiert worden; was mit dem Vater seinerzeit geschehen sei, habe er nie erfahren. Solchen auf der allgemeinen, leidvollen Lage im Irak gründenden Asylgründen komme jedoch praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. Auch das Vorbringen, zwei Cousins seien auf Seiten der Peschmerga im Kampf gegen den IS gefallen, würde den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen, zumal er sich selber niemals diesen Einheiten oder einer anderen Konfliktpartei angeschlossen habe. Vor diesem Hintergrund sei eine flüchtlingsrelevante Gefährdung wegen der beiden getöteten Cousins nicht ersichtlich; dies mache der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit derselben könne damit vorliegend unterbleiben. 4.2 Im Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer unter kurzer Wiedergabe des Sachverhalts dazu aus, er habe den Heimatort verlassen müssen, weil die IS-Truppen das Dorf eingenommen hätten. Dabei sei der Kontakt zum Vater verloren gegangen; er wisse nicht, ob dieser überhaupt noch lebe oder ob er vom IS festgehalten werde. Das SEM gehe pauschal davon aus, dass seine dargelegten Nachteile und Ängste lediglich auf die bürgerkriegsbedingte Situation im Irak zurückzuführen seien. Es treffe zu, dass alle von den Angriffen betroffen gewesen seien. Allerdings seien die persönlichen Konsequenzen für ihn und seine Familie ausser Acht gelassen worden. Sie seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrem Religionsverständnis vom IS aus dem Dorf vertrieben worden, viele seien getötet oder verletzt worden, viele seien seither, wie sein Vater, verschollen. Die Tötung der beiden Cousins betreffe sehr wohl die ganze Familie - besonders die Männer der Familie seien betroffen. So würden die Rache-gefühle gegen den IS ständig zunehmen. Der gesellschaftliche Druck, sich zu rächen wachse besonders gegenüber den Männern, von denen erwartet werde, dass sie Vergeltung ausüben und sich dabei auch opfern sollten. Deshalb habe ihn seine Mutter auch überredet, sein Leben zu retten. 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie individuelle Nachteile erlitten hat, die von bestimmter Intensität sind, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr diese Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit künftig zugefügt zu werden drohen. 4.3.1 Der vom Beschwerdeführer dargelegte Angriff des IS auf das heimatliche Dorf im August 2014, der seine Flucht zum Onkel in die Provinz Erbil nötig gemacht habe, kann praxisgemäss nicht als individuelle, gezielte Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden. Aus diesem Ereignis ist nicht bereits auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu schliessen. Zudem konnte er (gemeinsam mit der Mutter) dem damaligen Angriff durch das Nutzen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entgehen und beim Onkel in der Provinz Erbil offensichtlich im Jahr bis zur Ausreise effektiven Schutz finden, ohne dass er dort flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile hat erleben respektive solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für die Zukunft befürchten müssen. So hat der Beschwerdeführer angegeben, er hätte eigentlich als Peschmerga kämpfen wollen und sei nur auf Drängen der Mutter ausgereist, die dies habe verhindern wollen. Das Bestehen und Nutzen einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative steht der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch ebenfalls entgegen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer namentlich im Jahr vor der Ausreise auch am Aufenthaltsort in keiner Weise exponiert, mithin ist vor diesem Hintergrund keine objektiv drohende, konkrete Gefahr im Sinn des Asylgesetzes anzunehmen. 4.3.2 Der Umstand, dass zwei Cousins als Kämpfer der Peschmerga umgekommen sind, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Dass durch solche Ereignisse innerhalb der Familie respektive der Gesellschaft der Ruf nach Rache laut werde und dies zu einem wachsenden Druck besonders gegenüber den Männern führe (von denen erwartet werde, dass sie Vergeltung ausüben und sich dazu notfalls sogar opfern sollten), soll nicht in Abrede gestellt werden. Solche gesellschaftlich-kulturell begründeten Umstände können allerdings nicht als individuell zielgerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen gelten und sind folglich flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.3.3 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt; die in der Verfügung vom 9. August 2017 gemachten Ausführungen der sind zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017 fest, der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Grenzgebiet der Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) gehöre zu den "umstrittenen Gebieten", die von der zentralirakischen wie von der kurdischen Regierung beansprucht würden. Aktuell würde sich die Region de facto unter der Kontrolle der kurdischen Peschmerga befinden. Weiter stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer lebe seit Sommer 2014 bei Verwandten in B._______, einer von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Ortschaft in der Provinz Erbil. Die Rückkehr in diese Provinz und damit in die KRG (diese Region wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) sei dem Beschwerde-führer insgesamt zuzumuten. So sei vom Bestehen hinreichender Wiedereingliederungsmöglichkeiten und insbesondere eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes auszugehen. 7.3 7.3.1 Im Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, die Vorinstanz beziehe sich in ihrer Beurteilung der Sicherheitslage auf den Stand des Jahres 2015. Seither habe sich diese jedoch massiv verschlechtert. Auch aufgrund der persönlichen Situation sei für ihn eine Rückkehr nicht zumutbar. Das Verschwinden des Vaters beschäftige ihn jeden Tag; er habe Schuldgefühle, weil er nicht auf ihn gewartet habe. Zudem sei Ende 2016 seine Mutter zwangsverheiratet worden. Der Onkel habe sie gezwungen, mit einem Unbekannten die Ehe (als dritte Ehefrau) einzugehen. Dieser Stiefvater habe der Mutter den Kontakt zu ihm verboten. Im kulturellen Kontext gelte er nun als Verstossener und er habe niemanden, zu dem er gehen könnte. Dies habe ihn in eine tiefe Depression gestürzt. Er leide körperlich und psychisch und das Gefühl der Ohnmacht sei überwältigend. Als Folge müsse er seit längerer Zeit spezialärztliche Hilfe in Anspruch nehmen; eine solche sei im Irak nicht erhältlich. Er versuche, seinen instabilen Gesundheitszustand in den Griff zu bekommen und habe eine Praktikumsstelle angetreten, die ihm helfen solle, seine Gedanken und Ängste etwas abzubauen. 7.3.2 In der Replik vom 27. Oktober 2017 führt der Rechtsbeistand weiter namentlich aus, gemäss aktenkundig gemachtem Psychotherapiebericht vom 26. August 2017 sei die diagnostische Abklärung noch nicht abgeschlossen. Dies sei auf den Grad der Schwere der Erkrankung zurückzuführen. Das Thema sei für den Beschwerdeführer sehr schambehaftet. Dem Bericht vom 6. September 2017 sei zu entnehmen, dass er ausgeführt habe, am liebsten sterben zu wollen. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erwähnten Behandlungsmöglichkeiten in Erbil seien vorliegend keine zumutbare Lösung. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund der Tatsache, dass im Herkunftsland kein funktionierendes Beziehungsnetz (mehr) vorhanden sei: Der Vater sei verschollen, die Mutter zwangsverheiratet sowie mit einem Kontaktverbot belegt und zum Onkel sei kein Kontakt mehr möglich, nachdem dieser die Zwangsehe zu verantworten habe. Auch vor dem Hintergrund der sich täglich ändernden Lage im Irak und der Verschärfung der prekären medizinischen Versorgungslage sei der Wegweisungsvollzug vorliegend nicht zumutbar. 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). 7.4.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis - unter dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte - neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5). 7.4.3 Im Sommer 2017 kündigte die KRG-Führung ein Referendum über die Unabhängigkeit vom irakischen Zentralstaat an, das am 25. September 2017 mit dem Ergebnis eines deutlichen Votums zugunsten der Unabhängigkeit abgehalten wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Abstimmung war zuvor von der Zentral-Regierung als illegal bezeichnet und von Nachbarstaaten wie der Türkei oder dem Iran als Gefährdung ihrer eigenen nationalen Sicherheit und Integrität kritisiert worden. Ende September 2017 wurden Einschränkungen des Luftverkehrs nach und aus dem KRG-Gebiet vorgenommen, die immer noch in Kraft sind. Eine faktische Wirtschaftsblockade hatte bisher erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssituation im kurdischen Autonomiegebiet. Im Oktober 2017 rückte die irakische Armee in die im Kampf gegen den IS durch die kurdischen Peshmerga besetzten Gebiete ein, wobei es zu vereinzelten Kämpfen kam; im Rahmen dieser Militäroffensive wurde den Kurden faktisch die Hoheit über weite Teile der bislang kontrollierten Gebiete ausserhalb der offiziellen Autonomieregion wieder entzogen. Am 10. Dezember 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident al-Abadi den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS für beendet. 7.4.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten einerseits festzuhalten, dass sich die offene Bedrohungssituation des KRG-Gebiets durch den IS vor einiger Zeit aufgelöst hat; auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets durch landesintern Vertriebene (Internally Displaced People; vgl. hierzu Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4) dürfte mittelfristig abnehmen. Andererseits hat die Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums und dessen Ausgang zu repressiven Massnahmen der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran geführt, was eine deutliche Verschlechterung der ökonomischen Verhältnisse nach sich gezogen hat. Im Ergebnis ist deshalb die Praxis gemäss Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 - wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigenden individuellen Faktoren besonderes Gewicht beizumessen ist - heute nach wie vor als aktuell und wird vom Bundesverwaltungsgericht denn auch weiterhin angewendet (vgl. das Urteil E-6430/2016, a.a.O., E. 6.4.4 f. mit weiteren Hinweisen). 7.4.5 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das SEM das Vorliegen begünstigender Faktoren nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht bejaht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung, dass psychische Probleme bei abgewiesenen Asylsuchenden oder aufgrund der mit einem Asylverfahren verbundenen Ungewissheit gehäuft auftreten würden, sind zwar für sich betrachtet durchaus richtig, greifen jedoch vorliegend zu kurz. So scheint die Vorinstanz zu übersehen, dass im Verfahren des Beschwerdeführers nicht in erster Linie die Fragen der Behandelbarkeit der konkreten gesundheitlichen Beschwerden respektive diejenige nach dem Standard der medizinischen Versorgung im KRG-Gebiet interessieren, sondern eben, ob begünstigende Faktoren im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis gegeben sind. 7.4.6 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten seit längerer Zeit - entgegen der Auffassung des SEM nicht erst seit Erhalt der negativen Verfügung vom 9. August 2017 - an einer ausgeprägten Depression, die sich offenbar als erstes in körperlichen Beschwerden (Hauterkrankung) manifestierte (vgl. Ambulanter Bericht vom 26. Februar 2017). Das Krankheitsbild führte zu einer Überweisung zur psychotherapeutischen Abklärung und Behandlung. Dem entsprechenden psychotherapeutischen Bericht vom 26. August 2017 ist zu entnehmen, dass nach elf Therapiesitzungen symptomatisch das klinische Bild einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliege; eine endgültige diesbezügliche Diagnose könne vor dem Hintergrund kulturell gebundener Leidenskonzepte im Berichtzeitraum aber noch nicht gestellt werden. Im ausführlichen Arztbericht vom 6. September 2017 wird in nachvollziehbarer Weise ein hochgradiger Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, der sich in Depression und latenten Todesgedanken, immer wiederkehrenden Albträumen und einer Kachexie (starke krankhafte Abmagerung) äussere. Es wird weiter festgehalten, der Beschwerdeführer zeige klar ein psychiatrisches Krankheitsbild; eine weitere Therapie für den sehr jungen Beschwerdeführer sei dringend indiziert. 7.4.7 Dass solche Beschwerden mit Blick auf die Frage der Re-Integrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern als das Gegenteil davon zu qualifizieren sind, versteht sich von selbst. Unter den gegebenen Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs zusätzlich begünstigende individuelle Faktoren voraussetzen, welche den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten. Derart starke Zumutbarkeitsindizien liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal dieser nicht aus der KRG-Region, sondern aus dem zentralstaatlichen Teil des Nordiraks stammt und erst ein Jahr vor der Ausreise in die Autonome Kurdenregion gezogen ist. In der KRG-Region hat er zwar über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihn mindestens vor der Ausreise offenbar auch unterstützen konnte. Gemäss den nicht unglaubhaft erscheinenden Schilderungen des Beschwerdeführers dürften diese familiären Unterstützungsmöglichkeiten, sofern überhaupt noch abrufbar, im heutigen Zeitpunkt nur noch sehr begrenzt sein. Das jugendliche Alter und die gesundheitliche Problematik dürften auch die Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachhaltig erschweren, zumal der Beschwerdeführer nur über eine rudimentäre Schulbildung und kaum über eigenständige berufliche Erfahrungen verfügt. 7.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.
8. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung vom 9. August 2017 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 22. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Umstände auszugehen (der Beschwerdeführer arbeitet erst seit ungefähr einem halben Jahr im Rahmen eines Praktikums in einem Alterszentrum). Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten. 10. 10.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen wird, ist das praxisgemäss das hälftige Honorar des Rechtsbeistands dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Replik am 27. Oktober 2017 seine Kostennote eingereicht. Darin werden Parteikosten von Fr. 1435.75 ausgewiesen (knapp 6 Honorarstunden mit einem Stundenansatz Fr. 250.- plus Auslagen von 40 Franken). Ausserdem wird für den Fall des Unterliegens festgehalten, dass diesfalls der Stundenansatz entsprechend auf Fr. 100.- bis Fr. 150.- zu reduzieren wäre. 10.3 Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, ist auch der verrechnete Stundenansatz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); soweit der Beschwerdeführer (im Asylpunkt) unterliegt, gelten praxisgemäss tiefere Ansätze (vgl. Zwischenverfügung vom 22. September 2017). 10.4 In Würdigung aller dieser massgebenden Faktoren und der relevanten Stundenansätze ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1100.- festzusetzen. Der Einfachheit halber ist dieser Betrag je hälftig durch die Vorinstanz und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen, im Wegweisungspunkt wird sie gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 9. August 2017 wird im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben. Das SEM wird aufgefordert, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. 4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1100.- festgesetzt. 4.2 Die Hälfte des Honorars (Fr. 550.-) wird MLaw El Uali Emmhammed Said durch die Gerichtskasse vergütet. 4.3 Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 550.-) wird dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: