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D-830/2020

D-830/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-830/2020 Urteil vom 6. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (....), Irak, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am 21. Oktober 2016 verliess und über die Türkei, Bulgarien, Griechenland, Italien und weitere ihm unbekannte Länder am 19. März 2017 in die Schweiz einreiste, wo er am 21. März 2017 ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 27. März 2017 und der einlässlichen Anhörung vom 3. Mai 2018 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen ausführte, er sei (...) und zum Christentum konvertiert, was seinem Vater missfallen habe und weshalb er durch seine Onkel - einem Imam und einem Mitglied einer islamischen Partei - bedroht worden sei, dass er sich nicht an die Behörden habe wenden können, weil er zuvor an einem Unfall beteiligt gewesen sei und eine Wiederaufrollung dieses Verfahrens befürchtet habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Januar 2020 - eröffnet am 14. Januar 2020 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Übergriffe von Dritten seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder dazu nicht in der Lage sei, dass die im Jahr 2009 eingeführte irakische Verfassung den Respekt vor anderen Religionen und das Recht auf Religionsfreiheit vorsehe und die nordirakischen Behörden gegenüber Christen und Konvertiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien, dass der Beschwerdeführer nie den Versuch unternommen habe, bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor der Bedrohung aufgrund seiner Konversion zu ersuchen, womit auch nicht von einem fehlenden Schutzwillen oder fehlender Schutzfähigkeit der Behörden gesprochen werden könne, dass seine Erklärung, wonach eine bedingte Freiheitsstrafe aufgrund eines Verkehrsunfalls zum Tragen gekommen wäre, wenn er Anzeige erstattet hätte, nicht fundiert sei und auch die Argumentation, wonach er keine Beweise gegen seine Onkel gehabt habe, nicht zu überzeugen vermöge, dass auch an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewisse Zweifel bestünden, da er sich bezüglich der Verfolger nicht konstant geäussert habe (nur die Onkel oder auch der Vater) und den Namen der islamischen Partei, in der sein Onkel Mitglied gewesen sei, an der Anhörung nicht mehr habe nennen können, dass es im Nordirak zu zahlreichen Konversionen zum Christentum komme, eine christliche Glaubensausübung durchaus möglich sei und auch nicht von einer kollektiven Verfolgung ausgegangen werden könne, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe, dass auch die Konflikte mit dem Vater nicht asylrelevant seien, da sie nicht intensiv genug gewesen seien und es ihm trotz der Vorbehalte seines Vaters offenbar möglich gewesen sei, ein (...)studium zu besuchen, eine Stelle als (...)lehrer anzutreten und (...) Veranstaltungen zu besuchen, dass er sich zudem auch an einem anderen Ort im Nordirak hätte niederlassen können, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, da in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer jung sei, eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung habe und über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110m AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er habe den Sachverhalt glaubhaft dargelegt, indem er die Bedrohung durch den Vater auch an der Anhörung erwähnt und zudem da auch erklärt habe, dass er den Namen der Partei seines Onkels nach zwei Jahren in der Schweiz aufgrund der negativen Erfahrungen bewusst vergessen habe, dass es ihm an der Anhörung zudem gesundheitlich nicht gut gegangen sei, dass das irakische Strafgesetz eine Konversion zum Christentum zwar nicht verbiete, die irakischen Gesetze des Personenstandsrechts hingegen die rechtliche Anerkennung eines Religionswechsels nicht vorsehen würden, weshalb nicht von effektiver Religionsfreiheit ausgegangen werden könne, dass er glaubhaft dargelegt habe, weshalb er nicht um staatlichen Schutz habe ersuchen können, weil er sich seit einem Autounfall im Jahr 2015 auf Bewährung befunden habe und keine Beweise für die Drohungen seiner Onkel gehabt habe, welche überdies selbst Kontakte zu den Behörden gehabt hätten, dass eine Anzeigeerstattung des Opfers bei religiöser Abkehr weitere Belästigungen oder Gewalt durch die Behörden mit sich bringen könne und viele religiöse und politische Führer im Irak der Meinung seien, dass die Abkehr vom Islam mit dem Tod bestraft werden sollte, dass eine Ausübung seines christlichen Glaubens im Irak nicht möglich sei, Christen von islamistischen Gruppierungen belästigt und von der Gesellschaft diskriminiert würden, dass auch eine private Glaubensausübung nicht möglich sei, da seine gesamte Familie Kenntnis von seiner Konversion habe und er sich bereits im Irak und auch in der Schweiz kirchlich engagiert habe, dass er sich auch durch einen Wohnsitzwechsel der Bedrohung nicht entziehen könne, da die ARK flächenmässig klein sei und für Christen keine Sicherheit biete, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass er aufgrund seiner Konversion einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, dass der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 3 EMRK nicht zulässig sei, da er bei einer Rückkehr Repressalien der Gesellschaft und des Staates ausgesetzt wäre und eine private Ausübung seines Glaubens nicht möglich sei, dass der Wegweisungsvollzug zudem auch nicht zumutbar sei, da die Sicherheitslage in der ARK weiterhin fragil sei und individuelle Gründe gegen den Vollzug sprechen würden, zumal ihn seine Familie aufgrund der Konversion verstossen habe und er als (...)lehrer nur in Kombination mit Koranunterricht hätte unterrichten können, was gegen seinen Glauben verstosse, dass er zudem weiterhin in medizinischer neurologischer Behandlung sei und sich vorbehalte, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, dass schliesslich auf seine ausserordentlich gute Integration zu verweisen sei, wozu er zusammen mit der Beschwerde diverse Beweismittel zu den Akten reiche, dass vorliegend allenfalls der Sachverhalt in Bezug auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der irakischen Behörden nicht vollumfänglich abgeklärt worden sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. März 2020 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. März 2020 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden gegenüber Christen und Konvertiten und damit zur fehlenden Asylrelevanz vollumfänglich zu bestätigen sind, dass die Vorinstanz dabei den Sachverhalt in Bezug auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit rechtsgenüglich erstellt hat und der diesbezügliche Eventualantrag einer Rückweisung abzuweisen ist, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er nicht um Schutz bei den Behörden habe ersuchen können, nicht zu überzeugen vermögen, wobei die diesbezüglichen Wiederholungen in der Beschwerde sowie der hypothetische Verweis auf mögliche Schwierigkeiten nach einer Anzeigeerstattung nichts zu ändern vermögen, dass allfällige Drohungen durch die Onkel des Beschwerdeführers überdies auch von zu geringer Intensität und damit auch deshalb nicht asylrelevant sind, dass bezüglich der Konversion zum Christentum und der Ausübung dieser Glaubensrichtung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, wonach konvertierten Christen in den kurdischen Provinzen des Nordiraks aufgrund der Annahme ihres neuen Glaubens grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 7.4, E-5400/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 5.3; E-1510/2014 / 7610/2014 vom 29. September 2015 E. 6; E-5370/2013 vom 23. Januar 2015 E. 7.2), dass die Argumentation in der Beschwerde zum irakischen Personenstandsrecht, zu divergierenden politischen Meinungen zur Konversion und zur gesellschaftlichen Diskriminierung an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten auch die Argumentation in der Beschwerde nicht zu bestätigen ist, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war, dass die Argumente des SEM zur allfälligen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nur der Vollständigkeit halber angebracht worden sind, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer nach oben Gesagtem entgegen seinen Ausführungen auch aufgrund seiner Konversion keine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der geltend gemachte Verstoss aus der Familie als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung angab, er habe zu seinen Familienangehörigen Kontakt und nichts bezüglich eines Verstosses erwähnte, wobei die Erklärung in der Beschwerde, er habe seine Familie damals nicht anklagen wollen, nicht zu überzeugen vermag, dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in der Beschwerde keinerlei Angaben gemacht werden, den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, zu entnehmen sind und diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM zu verweisen ist, dass deshalb in antizipierender Beweiswürdigung die Einreichung des in allenfalls in Aussicht gestellten Arztberichtes nicht abzuwarten ist, dass an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak auch die ausserordentlich gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: