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D-5205/2020

D-5205/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-29 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie aus B._______ (Provinz C._______) – suchte am 21. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei (…) ([…]) und zum Christentum konvertiert, was seinem Vater missfallen habe und weshalb er von seinen Onkeln – einem Imam und einem Mitglied einer islamischen Partei – mit dem Tod bedroht worden sei. A.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. Es qualifizierte die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch seine Onkel unter Hinweis auf die grundsätzliche Schutz- willigkeit und -fähigkeit der nordirakischen Behörden gegenüber Christen und Konvertiten als nicht asylrelevant. Auch die geltend gemachten inner- familiären Konflikte seien nicht asylrelevant, da sie nicht intensiv genug seien und es dem Beschwerdeführer trotz der Vorbehalte seines Vaters offensichtlich möglich gewesen sei, ein (…) zu absolvieren, eine Stelle als (…) anzutreten und an (…) teilzunehmen. Überdies hätte er die Möglichkeit gehabt, sich der unmittelbaren Kontrolle seines Vaters zu entziehen und sich an einem anderen Ort im Nordirak niederzulassen. Den Wegwei- sungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, wo- bei es zur Zumutbarkeit im Wesentlichen anführte, in der Autonomen Re- gion Kurdistan (ARK) herrsche insgesamt keine Situation allgemeiner Ge- walt und es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, habe eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge er über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Er stehe mit seiner Familie in Kontakt und habe deren finanzielle Situation als gut bezeichnet. Sein Bru- der sei (…) an der (…) in D._______ (Provinz C._______). Daher sei nicht damit zu rechnen, dass er nach seiner Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Weitergehend wird auf die vorinstanzli- che Verfügung und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde mit Urteil D-830/2020 vom 6. April 2020 ab.

D-5205/2020 Seite 3 B. B.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht – handelnd durch den rubrizierten Rechtsver- treter – in revisionsweiser Aufhebung des vorgenannten Urteils die Wieder- aufnahme des Beschwerdeverfahrens. Er rief den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Beweismittel) an und reichte insbeson- dere zwei ärztliche Berichte von Dr. med. E._______ (vom 26. März 2020 und 5. April 2020) ein. In diesen werde festgehalten, dass er an einer un- heilbaren chronischen Krankheit ([…] mit […]) aus dem Formenkreis der (…)-Erkrankung leide. Diese äussere sich in Form von stark ausgeprägten (…)schmerzen, (…) und (…). Er sei deswegen in neurologischer Behand- lung. Seit Oktober 2017 würden alle drei Monate Infiltrationen mit Botuli- numtoxin respektive Xeomin erfolgen. Seine Beschwerden würden ihn bei den Alltagsverrichtungen erheblich einschränken und ab zwei Monaten nach der Infiltration sei es ihm aufgrund der wieder zunehmenden (…) nicht möglich, seinem Praktikum zu folgen (Arbeitsunfähigkeit 100%). Er spre- che sehr gut auf die Botulinumtoxin-Therapie an (nach einigen Tagen sei bspw. […] möglich). Ohne die Botulinumtoxin-Therapie komme es zu einer deutlichen Zunahme der (…) und auch zu einer Verschlechterung der Schmerzen. Er sei auf eine kontinuierliche und wahrscheinlich lebenslange Anwendung der Infiltrationen angewiesen. Eine Alternative dazu bestehe nicht. Das Medikament Dopamin sei nicht wirksam. Da es sich um eine teure Therapie und eine seltene Erkrankung handle, sei eine Behandlung im Irak kaum möglich. Gestützt darauf machte der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch im We- sentlichen geltend, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzu- mutbar sei. Neben dem Fehlen des spezialisierten Wissens zur Behand- lung seiner Krankheit – die Injektionen dürften in der Schweiz gemäss Spe- zialitätenliste nur nach einer Abklärung durch einen Neurologen und unter Ultraschallführung durch Neurologen oder HNO-Ärzte erfolgen – seien im Irak die benötigte Menge des Medikaments Xeomin mit dem lebenslangen zweimonatigen (sic!) Bedarf und die Regelmässigkeit der Infiltrationen nicht sichergestellt. Ohne die regelmässigen Infiltrationen führe seine Er- krankung zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl als (…) als auch als (…) in seinem Praktikum. Die Behandlung seiner Erkrankung, die für ihn auch gar nicht bezahlbar sei, sei für seine Existenzsicherung wesent- lich. Er sei unbehandelt nicht in der Lage, aus eigenen Kräften seinen Le- bensunterhalt zu bestreiten und werde dauernd auf die finanzielle Unter- stützung von Drittpersonen angewiesen sein. Bei einer Rückkehr in den Irak könne er wegen seiner Konversion zum Christentum jedoch nicht auf

D-5205/2020 Seite 4 die Hilfe seiner Familie zählen. Ausserdem werde er von seinen Onkeln bedroht. Es würden damit keine begünstigenden Faktoren vorliegen, auf die er indessen angewiesen sei. Hinzu komme, dass ihm wegen des er- heblichen (…) und des (…) die soziale Ausgrenzung und Verspottung als Krüppel drohe. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-2371/2020 vom 19. Juni 2020 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentli- chen fest, die ärztlichen Berichte würden zwar Informationen zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers enthalten, die im Asylverfahren ge- eignet gewesen wären, sich bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland, Re- integrations- und Reisefähigkeit) zu seinen Gunsten auszuwirken, womit sie erheblich seien. Indessen seien sie als verspätet zu erachten, da sie bei zumutbarer Sorgfalt und unter Beachtung der dem Beschwerdeführer obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht im ordentlichen Asylverfah- ren und mithin vor Ergehen des Urteils D-830/2020 vom 6. April 2020 hät- ten in Auftrag gegeben und eingereicht werden können. Sein Krankheits- bild stelle sodann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, selbst wenn eine Behandlung im Heimatland nicht im Ausmass der in der Schweiz begonnenen neurologischen Behandlung fort- gesetzt werden könne. Was die wirtschaftliche Situation im Falle seiner Rückkehr anbelange, werde nicht verkannt, dass die diagnostizierten neu- rologischen Beschwerden die Reintegration als (…) in die Arbeitswelt er- schweren dürften. Indessen würden sich die diesbezüglichen Einwendun- gen auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehen, welcher im Rahmen der völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nicht zu prü- fen sei. C. C.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 10. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom

10. Januar 2020 sei wiedererwägungsweise insoweit aufzuheben, als der Wegweisungsvollzug angeordnet beziehungsweise für vollstreckbar erklärt worden sei, und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht sei das zuständige kantonale Migrationsamt mit- tels vorsorglicher Massnahme superdringlich und superprovisorisch anzu- weisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwä- gungsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann sei

D-5205/2020 Seite 5 ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit sei- nem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu gewähren. C.b Mit seinem Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerdeführer den bereits im vorgenannten Revisionsverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. April 2020 sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2020 ein. Er machte geltend, dass – auch wenn die Schwelle gemäss Art. 3 EMRK nicht erreicht sein sollte – aufgrund seiner im Asylverfahren nicht bekannten neurologischen Erkran- kung der Wegweisungsvollzug in den Irak nicht zumutbar sei, wobei die diesbezügliche Begründung im Wesentlichen den Ausführungen im vorge- nannten Revisionsgesuch entspricht (vgl. Bst. B.a vorstehend). D. Das SEM nahm das Wiedererwägungsgesuch als solches entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung am 14. Juli 2020 einstweilen aus. E. E.a Mit Schreiben vom 25. August 2020 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem medizinischen Consulting vom 24. August 2020 betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von (…) und die Verfügbarkeit von Xeomin respektive Botulinumtoxin Typ A in der Provinz C._______. Im Consulting wird im Wesentlichen festgehalten, dass ambulante Konsultationen in den Bereichen Neurologie und Physiothera- pie im privaten "(…)" in C._______ verfügbar seien. Im staatlichen "(…)" in C._______ seien ambulante und stationäre Behandlungen und Interven- tionen durch Neurochirurgen (u.a. auch die Injektion von Botulinumtoxin Typ A) sowie Physiotherapie-Behandlungen möglich. Botulinumtoxin Typ A sei in der privaten "(…)" in C._______ verfügbar. Zur Frage der Übernahme der Behandlungs- und Medikamentenkosten wird sodann angeführt, dass alle irakischen Staatsbürger Zugang zum Gesundheitssystem hätten. Die Behandlungen würden von privaten und öffentlichen Dienstleistern er- bracht. Das Budget dafür werde mit Staatsgeldern bereitgestellt. Es gebe kein staatliches Versicherungssystem. Die Kosten für die Behandlung seien von verschiedenen Faktoren wie Alter, Geschlecht und Wohnort ab- hängig. Grundsätzlich seien die Leistungen im privaten Sektor besser, wür- den jedoch auch mehr kosten. In der Regel würden die Patienten die nötige Behandlung gegen Entrichtung eines kleinen Beitrags erhalten. E.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. September 2020 hierzu Stellung. Er verwies dabei im Wesentlichen auf die von ihm einge-

D-5205/2020 Seite 6 holte Abklärung der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September 2020 (der Stellungnahme beiliegend), in welcher mehrere Aussagen im medizinischen Consulting vom 24. August 2020 wi- derlegt würden respektive welche zu einer gänzlich anderen Einschätzung (etwa auch bezüglich Kostenübernahme) gelangt sei. Für den detaillierten Inhalt wird auf die Stellungnahme (inkl. Beilage) und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. F. Mit Verfügung vom 18. September 2020 – eröffnet am 21. September 2020

– wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Es erklärte die Verfügung vom 10. Januar 2020 für rechtskräftig und voll- streckbar, wobei es festhielt, dass dem Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sei. Weiter hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung indes ab. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hin- sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in wiederer- wägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu- nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und das zuständige kantonale Migra- tionsamt in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung mittels vor- sorglicher Massnahme anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Ent- scheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzuse- hen. Ausserdem ersuchte er für das gerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als Rechts- beistand. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (im Original), eine Ko- pie der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Abklärung der SFH-Länderanalyse und eine Kopie einer "Verfügung Einstellung Sozial- hilfe" vom 22. April 2020 bei.

D-5205/2020 Seite 7 H. Am 22. Oktober 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg- weisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 erteilte sie der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ab- schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (nach Art. 65 Abs. 2 VwVG) wies sie hingegen ab. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2020 nahm das SEM – innert er- streckter Frist – zu den Beschwerdevorbringen Stellung. K. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer – ebenfalls innert erstreckter Frist – von der ihm mit Verfügung vom 19. No- vember 2020 eingeräumten Gelegenheit zur Replik Gebrauch. Er reichte dabei eine E-Mail von Dr. med. E._______ vom 10. Dezember 2020 und eine Honorarnote des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2020 zu den Ak- ten. L. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 6. April (recte: Juli) 2021 zu den Akten reichen. M. M.a Mit Verfügung vom 19. September 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM angesichts der unbestrittenermassen behandlungsbedürftigen Erkrankung des Beschwerdeführers und der Auswirkungen der Covid-19- Pandemie auf die weltweite Gesundheitsversorgung sowie Wirtschaftslage zur Einreichung einer Duplik ein. M.b Das SEM nahm mit Duplik vom 4. November 2022 – innert zweifach erstreckter Frist – erneut Stellung in vorliegender Sache. N. Mit Eingabe vom 29. November 2022 machte der Beschwerdeführer – in-

D-5205/2020 Seite 8 nert angesetzter Frist – von der ihm mit Verfügung vom 14. November 2022 eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik Gebrauch. Gleich- zeitig reichte er weitere Beweismittel zu den Akten. O. Am 31. Januar 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Honorarnote zu den Ak- ten. P. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2025, in welcher sinngemäss die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde beim Bundesgericht in Aussicht gestellt wurde, sollte nicht bis zum 28. Feb- ruar 2025 ein Urteil oder zumindest eine konkrete Zusicherung vorliegen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Be- weismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfah- rens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stel- len oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich- keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im Wiedererwägungsgesuch geltend, dass aufgrund seiner im Asylverfahren nicht bekannten neurologischen Er- krankung der Wegweisungsvollzug in den Irak nicht zumutbar sei, wobei die beiden mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Be- richte erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Ap-

D-5205/2020 Seite 10 ril 2020 entstanden und dem SEM gemäss BVGE 2013/22 in Form eines Wiedererwägungsgesuchs zu unterbreiten seien.

E. 4.2 Abgesehen davon, dass es sich bei dem (bereits im Revisionsverfah- ren D-2371/2020 eingebrachten) ärztlichen Bericht vom 5. April 2020 nicht um ein nachträglich entstandenes Beweismittel handelt, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst seine Erkrankung schon während des ordentlichen Verfahrens bekannt war und er diesbezüglich bei zumutbarer Sorgfalt vor Ergehen des Urteils D-830/2020 vom 6. April 2020 Beweismit- tel hätte einreichen können (vgl. Bst. B.b vorstehend). Ob das SEM bei dieser Sachlage dazu verpflichtet gewesen wäre, auf das Wiedererwä- gungsgesuch einzutreten, kann letztlich offenbleiben. Da es darauf einge- treten ist und die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell beurteilt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Ja- nuar 2020 zu beseitigen vermögen.

E. 5.1 Die Vorinstanz machte in ihrem Entscheid vom 18. September 2020 zunächst Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK und verwies sodann (im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs) auf ein Urteil (statt vieler) des Bundesverwaltungsgerichts zum Ge- sundheitssystem im Irak sowie das medizinische Consulting vom 24. Au- gust 2020. Sie kam zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer auch im Heimatstaat die erforderliche Behandlung in An- spruch nehmen könne. Selbst wenn es infolge des Drucks auf die Gesund- heitsversorgung in der ARK durch die zahlreichen IDPs (intern Vertriebe- nen [Internally Displaced Persons]) allenfalls zu Wartezeiten kommen könnte, sei unter den gegebenen Umständen nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands bei ei- ner Rückkehr auszugehen. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Thera- pien bestehen könne. Sie führte sodann aus, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellung- nahme vom 8. September 2020 – unter Einreichung eines Berichts der SFH – in der Hauptsache darauf beschränkt habe, die getätigten Abklärun- gen durch das Projekt Medical Country of Origin Information (MedCOI) be-

D-5205/2020 Seite 11 ziehungsweise die Seriosität der Auskünfte anzuzweifeln. Die Stellungnah- me vermöge indessen die Einschätzung des SEM, wonach die bei ihm di- agnostizierte Erkrankung grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstelle, aus den folgenden Überlegungen nicht umzustossen: MedCOI – seit 2020 beim European Asylum Support Office (EASO) angesiedelt – stelle den Mitgliedstaaten Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten in den Her- kunftsländern zur Verfügung. Dazu verfüge MedCOI über ein Netz von fachlich qualifizierten Kontaktpersonen vor Ort (bspw. Vertrauensärzte), die im Auftrag von MedCOI die nötigen Informationen beschaffen würden. Die- se Vertrauensärzte würden anonym bleiben. MedCOI habe sie rekrutiert und nach fachlichen und Qualitätsvorgaben geschult. Die Informationen, welche die Mitgliedstaaten benötigen würden, würden durch die Vertrau- ensärzte vor Ort recherchiert und von MedCOI danach sorgfältig validiert. MedCOI habe dazu in der Zentrale von EASO weitere Mediziner angestellt, welche die gelieferten Informationen kontrollieren würden, bevor sie freige- geben und in die entsprechende Datenbank geladen würden. Diese Daten- bank enthalte einen grossen Satz an Informationen zu verschiedenen Län- dern. Die dafür zuständigen COI-Fachpersonen im SEM seien darin ge- schult, diese Informationen zu interpretieren und fallgerecht zu verwenden. Dank MedCOI würden sich die meisten Asylbehörden Europas an den glei- chen Standards orientieren, was Fairness schaffe. Demgegenüber handle es sich beim Bericht der SFH um ein Parteigutachten, welches die strengen EU-Leitlinien und die Anforderungen an ein COI-Produkt nicht vollumfäng- lich erfülle. Ohnehin komme die Länderanalyse der SFH letztlich zum glei- chen Schluss wie MedCOI respektive das Consulting des SEM, nämlich, dass Strukturen zur Injektion von Botox und folglich auch das dazu benö- tigte Medikament in der ARK vorhanden seien. Was sodann eine allfällige Übernahme der Behandlungskosten durch das staatliche Gesundheitssys- tem betreffe, welche in der Stellungnahme bezweifelt werde, so sei eine solche – ähnlich wie in der Schweiz – von verschiedenen Faktoren (wie Alter, Wohnort, behandelnde Institution, etc.) abhängig. Aus diesem Grund würden sich zur Bezifferung der Kosten und einer allfälligen staatlichen Kostenübernahme oder –beteiligung grundsätzlich keine abschliessenden Feststellungen machen lassen. Schliesslich hielt das SEM fest, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak über ein verwandtschaftliches Netz ver- füge, das ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Diesbezüglich sei vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom 10. Januar 2020 sowie im Urteil D-830/2020 vom 6. April 2020 zu verweisen. In letzterem habe das Bundesverwaltungsgericht den geltend gemachten Verstoss aus

D-5205/2020 Seite 12 der Familie aufgrund der erfolgten Konversion als Schutzbehauptung ge- wertet. Dem aktuellen Wiedererwägungsgesuch seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche geeignet wären, die diesbezügliche Ein- schätzung umzustossen. Insgesamt sei deshalb von einem tragfähigen Be- ziehungsnetz auszugehen. Der Beschwerdeführer habe ferner eine profun- de Schulbildung genossen und verfüge über Arbeitserfahrung als (…) und als (…) in einer (…). Es sei daher trotz seiner Erkrankung davon auszuge- hen, dass ihm in der ARK Möglichkeiten zur Sicherung einer wirtschaftli- chen Existenz zur Verfügung stehen würden.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift – wie teil- weise bereits in der Stellungnahme vom 8. September 2020 – im Wesent- lichen entgegen, das SEM habe den Beweis dafür, dass seine Erkrankung nicht zu schwerem Leiden führe respektive im Irak behandelt werden kön- ne, nicht erbracht. Zentrale Aussagen des medizinischen Consultings sei- en durch die Abklärung der SFH, deren Quellen im Gegensatz zu jenen von MedCOI transparent seien, falsifiziert worden. Die SFH habe genau jene Institutionen angefragt, die gemäss den Antworten im medizinischen Consulting in der Lage sein sollten, seine Erkrankung zu behandeln und die benötigten Medikamente zur Verfügung zu stellen. Genau dies sei von Mitarbeitern dieser Institutionen verneint worden. Der Beweiswert des me- dizinischen Consultings sei somit gleich Null. Trotzdem scheine das SEM von einer eigentlichen Bindungswirkung der MedCOI-Abklärung auszuge- hen, was mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar sei. Ausserdem stehe fest, dass das medizinische Consulting ein Elaborat sei. Es basiere auf den Angaben eines lokalen Arztes, der seine Antworten am 7. April 2020 und damit noch vor Einreichung des Wiedererwägungs- gesuches am 10. Juli 2020, abgegeben habe. Hierzu passe, dass im me- dizinischen Consulting von Konsultationen im Bereich der Physiotherapie die Rede sei, was keine Grundlage im zu beurteilenden Sachverhalt habe. Das SEM habe die korrekte Diagnose und Behandlung mit vorbestehen- den, bereits bekannten Antworten kombiniert, die sich aber auf einen an- deren Sachverhalt beziehen würden beziehungsweise deren sachverhalt- liche Grundlage unbekannt sei. Infolge mangelnder Einzelfallkonkretisie- rung habe es den entscheiderheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ab- geklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Nicht genügend abge- klärt habe es auch die Fragen der Qualität der medizinischen Behandlung (inkl. [dauerhafte] Produktequalität) sowie der konkreten Kosten der ent- sprechenden Behandlung, die nach den Abklärungen der SFH nur in nicht näher genannten Privatkliniken (von Schönheitschirurgen) durchgeführt

D-5205/2020 Seite 13 werden könne, wobei die Produktequalität jedoch nicht garantiert werden könne. Gemäss Erkenntnissen der deutschen Verwaltungsgerichte müssten Be- handlungen in Privatkliniken vollumfänglich von den Patienten bezahlt wer- den; staatliche Tarife würden nicht existieren. Nach Erhebungen der SFH koste seine Behandlung jährlich mindestens USD 1680. Als (…) oder (…) beziehungsweise als (…) könne er diesen Betrag nicht aufbringen. Wegen seines Übertritts zum Christentum bestehe zudem eine innerfamiliäre Kon- fliktsituation, weswegen das SEM es ihm im Erstverfahren zugemutet habe, den Wohnsitz ausserhalb seiner Familie zu begründen. Selbst wenn sich sein Vater dazu verantwortlich fühlen würde, sei dieser als (…) auch nicht in der Lage, lebenslang für seine Therapiekosten aufzukommen. Un- ter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug in den Irak nicht zu- mutbar. Weitergehend wird auf die Beschwerde verwiesen.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2020 hielt das SEM – nach zusätzlichen Ausführungen zu MedCOI und der Arbeitsweise des MedCOI-Teams – im Wesentlichen fest, dass die vorliegend benötigten In- formationen betreffend "Behandlungsmöglichkeit von (…) und Verfügbar- keit von Botulinumtoxin" in mehreren aktuellen MedCOI-Dokumenten auf der MedCOI-Datenbank bereits vorgelegen hätten. Die medizinischen und paramedizinischen Fachkräfte sowie das in der Schweiz verordnete Medi- kament seien vorhanden, dessen Applikation bekannt und möglich. Daher sei es für das Consulting des SEM vom 24. August 2020 zulässig gewesen, als Grundlage eine andere, hinsichtlich Alter, Krankheitsbild und Behand- lungsform jedoch in hohem Masse vergleichbare Einzelfallanfrage auf der MedCOI-Datenbank heranzuziehen und diese mit weiteren aktuellen Infor- mationen anderer MedCOI-Dokumente abzugleichen. Eine einzelfallspezi- fische Anfrage sei vor dem Hintergrund der lückenlos vorhandenen, fun- dierten und adäquaten Dokumentation nicht erforderlich gewesen. Im Wei- teren weise der Bericht der SFH insbesondere betreffend die Überprüfbar- keit der Abklärungen und die konsultierten Quellen nicht die gleichen Qua- litätsstandards wie das medizinische Consulting des SEM auf. Weiterge- hend wird auf die Vernehmlassung verwiesen.

E. 5.4.1 In der Replik vom 10. Dezember 2020 wird erneut das medizinische Consulting vom 24. August 2020 und die diesbezügliche Vorgehensweise des SEM bemängelt. So hätte das SEM offenlegen müssen, dass lediglich eine Datenbankabfrage gemacht worden sei. Es stehe zudem nicht fest,

D-5205/2020 Seite 14 ob die MedCOI-Datenbankabfrage von medizinisch geschultem Personal durchgeführt worden sei. Hierzu passe, dass auch in der Vernehmlassung wieder betont werde, der Beschwerdeführer könne im Irak physiotherapeu- tisch behandelt werden, was bei korrekter Medikation gar nicht nötig sei und ohne Medikamente nichts helfe. Die vom SEM abgefragten Datensät- ze würden ferner nichts darüber aussagen, ob die irakischen Neurologen in der Lage seien, die bei ihm erforderliche Therapie – gemäss E-Mail von Dr. med. E._______ vom 10. Dezember 2020 müsse zuerst mittels Elekt- romyographie die (…) Aktivität der zu infiltrierenden Muskeln gemessen und anschliessend die sich aufgrund der entsprechenden Werte bestimmte Dosierung in sechs genau spezifizierte Muskeln verabreicht werden – fach- gerecht durchzuführen. Es bleibe dabei, dass das SEM den Untersu- chungsgrundsatz verletzt habe. Das SEM habe ferner die Abklärungen der SFH, die sich auf namentlich angegebene Quellen vor Ort stützen würden, nicht zu widerlegen vermocht. Weitergehend wird auf die Replik verwiesen.

E. 5.4.2 In seiner Eingabe vom 8. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer so- dann – unter Bezugnahme auf den damit eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 6. April (recte: Juli) 2021 – geltend, sein Zu- stand habe sich verschlechtert, weshalb die Xeomin-Dosis habe erhöht werden müssen. Ausserdem seien neu Schmerzen in den Beinen aufge- treten, welche seine Gehfähigkeit eingeschränkt hätten. Es stehe mithin fest, dass sein Zustand auch bei optimaler medizinischer Versorgung sehr fragil sei und laufend überwacht werden müsse.

E. 5.5 Das SEM hielt in der Duplik vom 4. November 2022 im Wesentlichen fest, der Aktualisierung vom 31. Oktober 2022 betreffend das medizinische Consulting vom 28. April 2020 (recte: 24. August 2020) sei zu entnehmen, dass die COVID-19-Pandemie keine massgeblichen Auswirkungen auf die einzelfallspezifische Ausgangslage beziehungsweise die allgemeine Ge- sundheitsversorgung im Irak habe. Vielmehr sei festzustellen, dass in der ARK die Spitäler und Apotheken geöffnet seien und das bereits bestehen- de Angebot an medizinischen Institutionen erweitert werde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass aktuell Probleme bei der Verfügbarkeit von Behandlungen und/oder dem Zugang bestehen würden. Es sei (mithin) nach wie vor anzunehmen, dass die (Weiter-)Behandlung und medikamen- töse Versorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Nord- irak grundsätzlich gewährleistet sei, auch wenn Einbussen des Betreu- ungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen seien. Daran vermöchten auch die von Dr. med. E._______ verfasste E-

D-5205/2020 Seite 15 Mail vom 10. Dezember 2020 und dessen Arztbericht vom 6. April (recte: Juli) 2021 nichts zu ändern. Des Weiteren sei – unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im Asylentscheid vom 10. Januar 2020 (nicht konstante Äusserungen des Be- schwerdeführers bezüglich der Verfolger [nur die Onkel oder auch der Va- ter] und spätere Unkenntnis des Namens der islamischen Partei, in der sein Onkel Mitglied gewesen sei) – festzuhalten, dass das ursprüngliche Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers auch die Anforderungen an die Glaub- haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle. Folglich könne davon ausge- gangen werden, dass er nicht von seiner Familie verstossen worden sei. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation und derjenigen seiner Familie ha- be er angegeben, dass er selbst kein Geld gebraucht habe, weil es der Familie finanziell gut gegangen sei; sein Vater arbeite als (…), während sein Bruder an der (…) in D._______ das Fach "(…)" beziehungsweise "(…)" (…). Der Befragung zur Person (BzP) könne zudem entnommen wer- den, dass er über einen weiteren Bruder und drei Schwestern verfüge, von denen lediglich die jüngste Schwester noch minderjährig zu sein scheine. Er könne nach der Rückkehr in sein Heimatland folglich nicht nur auf ein sozial gefestigtes Beziehungsnetz, welches ihn finanziell und pflegetech- nisch unterstützen könne, zurückgreifen, sondern verfüge dadurch auch über eine gesicherte Wohnsituation. Dem Einwand in der Beschwerde, wo- nach er aufgrund seiner Krankheit seine ehemalige Tätigkeit als (…) be- ziehungsweise (…) nicht mehr wahrnehmen könne, sei entgegenzuhalten, dass es ihm vor dem genannten Hintergrund beispielsweise möglich sei, sich bei einem sich verbessernden Verlauf seiner Krankheit bei seinem (…) Bruder umschulen zu lassen, um künftig allenfalls eine teilzeitige Arbeits- stelle im (…) wahrzunehmen. Es würden folglich in seinem Fall begünsti- gende Umstände vorliegen, die den Malus seiner schwerwiegenden Er- krankung aufzuwiegen vermöchten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der aktuell weltweit schwierigen wirtschaftlichen Lage. Weitergehend wird auf die Duplik verwiesen.

E. 5.6 In der Triplik vom 29. November 2022 kritisiert der Beschwerdeführer zunächst (wiederum) das medizinische Consulting vom 24. August 2020 respektive die diesbezügliche Vorgehensweise der Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Transparentgebots und – un- ter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts zur Repräsentativität einer Datenbank und zum Auswahlermessen der Behörde bei einer Abfrage – seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sodann macht er – namentlich unter Einreichung eines (aktuellen) ärztlichen Berichts von Dr. med.

D-5205/2020 Seite 16 E._______ vom 22. September 2022 – (erneut) geltend, dass die erforder- liche Behandlung im Irak nicht möglich sei und überdies die zeitlich be- grenzte Rückkehrhilfe ihm nichts helfe. Der geltend gemachte Verstoss durch seine Familie sei ferner mit den (weiteren) der Triplik beiliegenden Beweismitteln (E-Mail seiner Mutter vom 24. November 2022, Fotografie seines Onkels und E-Mail-Kommunikation zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter), den offerierten Beweismitteln (Aufnahme einer Predigt seines Onkels) sowie angesichts der Ausführungen in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur schwierigen Situation konvertierter Chris- ten in der ARK (namentlich im familiären Umfeld) glaubhaft gemacht. Des Weiteren gebe es für einen "verbessernden Verlauf" seiner Erkrankung nicht im Ansatz irgendwelche Hinweise. Das SEM anerkenne selbst, dass er nicht mehr als (…) arbeiten könne, wenn er die Infiltrationen nicht weiter erhalte. Warum er plötzlich als (…) arbeitsfähig sein soll, sei nicht nachvoll- ziehbar und reines Wunschdenken. Folglich würden bei ihm – entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht – nicht ansatzweise begünstigende Um- stände vorliegen, die den Malus seiner schwerwiegenden Erkrankung auf- wiegen könnten. Schliesslich stehe fest, dass er seit dem (…) 2022 eine (…) absolviere und hier entsprechend verwurzelt sei. Damit sei die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erstellt. Weitergehend wird auf die Triplik verwiesen.

E. 6 Vorab ist festzustellen, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die vorläu- fige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bean- tragt wurde. Die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung (insbesondere unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK) als zulässig erweist, bildet somit – wie im Übrigen die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer de- solaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind al- lerdings hoch. Eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherr-

D-5205/2020 Seite 17 schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7). Wird eine kon- krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG

– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter- )Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard ent- spricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.2 Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Bundesver- waltungsgericht die Lage im Nordirak inklusive Zumutbarkeitspraxis über- prüft. Dabei wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs unter anderem festgehalten, dass die sozioökonomische Lage zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen sei, generell aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizini- scher Grundversorgung auszugehen sei. Die Anordnung des Wegwei- sungsvollzugs erscheine damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder dränge sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungs- vollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen gehe. Hier sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisheri- ge berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungs- netz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung er- möglichen würden. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten bestehe, dränge sich eine Prüfung dahin- gehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausge- gangen werden könne, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet sei und die Existenzsicherung gelingen könne (vgl. a.a.O. E. 14.10).

D-5205/2020 Seite 18

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wegen einer (…) mit (…) in neurologischer Behandlung und erhält den dem Gericht vorliegenden Un- terlagen zufolge alle drei Monate Botulinumtoxin-Infiltrationen.

E. 7.3.2.1 Auch im heutigen Zeitpunkt ist zunächst gestützt auf das medizini- sche Consulting vom 24. August 2020 und dessen Aktualisierung vom

31. Oktober 2022 – in Übereinstimmung mit dem SEM – davon auszuge- hen, dass eine entsprechende Behandlung im Nordirak ebenfalls zur Ver- fügung steht (vgl. im Übrigen E. 7.3.2.4 nachstehend). Es besteht – unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit MedCOI (vgl. E. 5.1 vorstehend) – kein Grund, an den Informationen im medizini- schen Consulting zu zweifeln. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers kann denn auch nicht davon gesprochen werden, dass die Aussagen im medizinischen Consulting durch die SFH-Abklärung falsifiziert wurden. So beziehen sich einerseits die der SFH abgegebenen Auskünfte, welche angeblich die Erhältlichkeit von Botulinumtoxin Typ A in der "(…)" und die Verfügbarkeit von ambulanten Konsultationen im Bereich Neurologie in der privaten Klinik "(…)" widerlegen sollen, nur auf das Medikament Xeomin respektive entsprechende Interventionen, nicht jedoch auf andere Präpa- rate auf der Basis von Botulinumtoxin Typ A. Andererseits vermag die un- substanziierte Angabe eines namentlich nicht genannten Neurologen, der an der "(…)" in C._______ unterrichten soll, und wonach dieser "davon ausgehe", dass die Behandlungen im "(…)" nicht durchgeführt werden könnten und die Medikamente dort nicht vorhanden seien, die entspre- chende Auskunft im medizinischen Consulting nicht ausreichend in Frage zu stellen.

E. 7.3.2.2 Dass das SEM sodann lediglich eine MedCOI-Datenbankabfrage machte, ist nicht zu beanstanden. Das medizinische Consulting vom

24. August 2020 bejaht – basierend auf den Auskünften eines lokalen Arz- tes vom 7. April 2020 – offensichtlich die relevanten Fragen, ob im Nordirak Botulinumtoxin Typ A verfügbar ist und dort entsprechende Injektionen durch Fachärzte (Neurologen resp. Neurochirurgen) durchgeführt werden können. Der Umstand, dass darin auch physiotherapeutische Behand- lungsmöglichkeiten erwähnt werden, spricht nicht gegen dessen Verwert- barkeit für das vorliegende Verfahren. Dies gilt umso mehr, als der behan- delnde Arzt dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Physiothe- rapieverordnung abgab (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______

D-5205/2020 Seite 19 vom 6. April [recte: Juli] 2021 S. 2), was der Rechtvertreter des Beschwer- deführers zu verkennen scheint.

E. 7.3.2.3 Das SEM musste vor diesem Hintergrund keine weiteren Abklärun- gen (etwa hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angezweifelten [dauer- haften] Produktequalität der verfügbaren Medikamente und der Qualität der medizinischen Behandlung respektive der konkreten Ausgestaltung ei- ner solchen) vornehmen. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen zie- len ins Leere. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – wie im Übrigen auch der Beweiswürdigung- beziehungsweise Begründungspflicht

– durch das SEM ist diesbezüglich zu verneinen. Ferner vermag der Be- schwerdeführer aus dem Umstand, dass im medizinischen Consulting vom

24. August 2020 nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass lediglich eine Datenbankabfrage durchgeführt wurde, nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten. Nach dem bereits Gesagten zielt auch die erstmals in der Triplik vorgebrachte Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere.

E. 7.3.2.4 Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die Situa- tion seit dem medizinischen Consulting vom 24. August 2020 und dessen Aktualisierung vom 31. Oktober 2022 zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers verändert haben könnte (vgl. betreffend medizinische Einrichtungen in C._______ mit einer neurologischen Abteilung etwa: […], alle zuletzt abge- rufen am 29.04.2025).

E. 7.3.3.1 Was sodann allfällige vom Beschwerdeführer zu tragende Kosten betrifft, wobei die entsprechenden Berechnungen weder in der SFH-Abklä- rung noch seitens des Beschwerdeführers nachvollzogen werden können, ist zunächst auf die (zeitlich begrenzte) Möglichkeit der individuellen medi- zinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.3.3.2 Des Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch Verfügung vom 10. Januar 2020 [Bst. A.b vorstehend]) zu Recht fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Ar- beitserfahrung als (…) und (…) verfügt. In der Schweiz hat er zudem wei- tere Berufserfahrungen (im […]) sammeln können und es ist mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er zurzeit – unter der Voraussetzung der benötigten vierteljährlichen Injektionen mit Botulinum- toxin Typ A – voll arbeitsfähig ist. Unter diesen Umständen darf nicht zum

D-5205/2020 Seite 20 vornherein angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in sei- nem Heimatstaat nicht beruflich wird integrieren können.

E. 7.3.3.3 Insbesondere aber ist auf den Umstand hinzuweisen, dass er in der ARK über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. So ist man- gels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass seine Eltern so- wie seine fünf Geschwister, von welchen mittlerweile vier volljährig sind, nach wie vor in B._______ leben (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 3.01; A37/15 F13). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusam- menhang sodann zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht den behaupteten Verstoss aus der Familie aufgrund der erfolgten Konver- sion – unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er zu seinen Familienangehörigen Kontakt habe (vgl. Akten SEM A37/15 F9 ff.) – als Schutzbehauptung gewertet habe. Die Hinweise in der Triplik auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts res- pektive (weitere) allgemein erhältliche Informationen zur Situation konver- tierter Christen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Das Gleiche gilt für die darin gemachten Ausführungen und Beweismittel zum Onkel des Beschwerdeführers, zumal bisher nie angezweifelt wurde, dass einer seiner Onkel Imam ist. Es kann daher auch auf die Nachreichung der offerierten Videoaufnahme einer Predigt seines Onkels verzichtet werden. Des Weiteren vermag auch die in den Akten liegende kurze E-Mail seiner Mutter vom 24. November 2022 ("[…]") den Verstoss durch die eigene Fa- milie nicht (ausreichend) glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass die Vo- rinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2020 bezüglich der innerfamili- ären Konflikte festhielt, der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, sich der unmittelbaren Kontrolle seines Vaters zu entziehen und sich an einem anderen Ort im Nordirak niederzulassen, ändert ebenfalls nichts an der Einschätzung bezüglich des Vorhandenseins eines tragfähigen Bezie- hungsnetzes, zumal diese Ausführungen nur als Ergänzung (im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft) angebracht wurden. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) wegen seiner Krankheit von seiner Familie verstossen würde.

E. 7.3.3.4 Selbst wenn es dem Beschwerdeführer – aufgrund des angebli- chen Einflusses seiner Onkel auf seine Familienangehörigen – nicht mög- lich sein soll, bei seiner Familie unterzukommen, darf aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass sie und allenfalls weitere Verwandte (bspw. sein Cousin, welcher ihm Beweismittel schickte [vgl. E-Mail des Be- schwerdeführers an seinen Rechtsvertreter vom 24. November 2022]) ihn im Falle einer Rückkehr – auch finanziell – unterstützen werden. Dies deu-

D-5205/2020 Seite 21 tet auch das Beschwerdevorbringen an, wonach sein Vater als (…) nicht in der Lage sei, lebenslang für die Kosten seiner Therapie aufzukommen, auch wenn er (der Vater) sich dazu verantwortlich fühle. Insbesondere wird der Beschwerdeführer aber auch auf die finanzielle Unterstützung seines Bruders zählen dürfen, der gemäss seinen Ausführungen im ordentlichen Verfahren (…) an der (…) in D._______ ist und ihm die Reise in die Schweiz finanzierte (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 5.02; A37/15 F24).

E. 7.3.3.5 Nach dem Gesagten ist weder weiter auf die generellen Ausführun- gen des Beschwerdeführers zur Höhe der Haushaltseinkommen in C._______ respektive der Höhe eines durch ihn erzielbaren zukünftigen Erwerbseinkommens einzugehen, noch musste das SEM weiteren Abklä- rungen im Zusammenhang mit den Behandlungskosten respektive einer allfälligen Kostentragung durch den Beschwerdeführer vornehmen.

E. 7.3.4 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die erforderliche medi- zinische Behandlung in Anspruch nehmen kann. Auch wenn es allenfalls zu Wartefristen kommen könnte, ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – unter den gegebenen Umständen nicht von einer raschen und vor allem lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands bei ei- ner Rückkehr auszugehen. Ferner ist trotz seiner Krankheit und einer al- lenfalls damit verbundenen Schwierigkeit, ein ausreichendes Erwerbsein- kommen zu erzielen, angesichts des Vorhandenseins eines tragfähigen fa- miliären Beziehungsnetzes in der ARK nicht anzunehmen, dass er bei ei- ner Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 7.4 Nach dem Gesagten sind die Gesundheitsprobleme des Beschwerde- führers – ohne diese relativieren zu wollen – nicht geeignet, eine existen- zielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Es erübrigt sich, auf die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen (insbesondere in der Duplik) und die entsprechenden Entgegnungen sowie die weiteren Vorbrin- gen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Was ferner die anerkennens- werte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, ist festzu- halten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. Die Beurteilung einer Härtefallsi- tuation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG – dessen formelle Voraussetzungen der Beschwerdeführer grund-

D-5205/2020 Seite 22 sätzlich erfüllen dürfte – fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrati- onsbehörden, die einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen können (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG; BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 8 Das SEM hat folglich in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfü- gung vom 10. Januar 2020 beseitigen könnten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostener- hebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5205/2020 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5205/2020 Urteil vom 29. April 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) - suchte am 21. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei (...) ([...]) und zum Christentum konvertiert, was seinem Vater missfallen habe und weshalb er von seinen Onkeln - einem Imam und einem Mitglied einer islamischen Partei - mit dem Tod bedroht worden sei. A.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es qualifizierte die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch seine Onkel unter Hinweis auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nordirakischen Behörden gegenüber Christen und Konvertiten als nicht asylrelevant. Auch die geltend gemachten innerfamiliären Konflikte seien nicht asylrelevant, da sie nicht intensiv genug seien und es dem Beschwerdeführer trotz der Vorbehalte seines Vaters offensichtlich möglich gewesen sei, ein (...) zu absolvieren, eine Stelle als (...) anzutreten und an (...) teilzunehmen. Überdies hätte er die Möglichkeit gehabt, sich der unmittelbaren Kontrolle seines Vaters zu entziehen und sich an einem anderen Ort im Nordirak niederzulassen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit im Wesentlichen anführte, in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) herrsche insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, habe eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge er über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Er stehe mit seiner Familie in Kontakt und habe deren finanzielle Situation als gut bezeichnet. Sein Bruder sei (...) an der (...) in D._______ (Provinz C._______). Daher sei nicht damit zu rechnen, dass er nach seiner Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-830/2020 vom 6. April 2020 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - in revisionsweiser Aufhebung des vorgenannten Urteils die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Er rief den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Beweismittel) an und reichte insbesondere zwei ärztliche Berichte von Dr. med. E._______ (vom 26. März 2020 und 5. April 2020) ein. In diesen werde festgehalten, dass er an einer unheilbaren chronischen Krankheit ([...] mit [...]) aus dem Formenkreis der (...)-Erkrankung leide. Diese äussere sich in Form von stark ausgeprägten (...)schmerzen, (...) und (...). Er sei deswegen in neurologischer Behandlung. Seit Oktober 2017 würden alle drei Monate Infiltrationen mit Botulinumtoxin respektive Xeomin erfolgen. Seine Beschwerden würden ihn bei den Alltagsverrichtungen erheblich einschränken und ab zwei Monaten nach der Infiltration sei es ihm aufgrund der wieder zunehmenden (...) nicht möglich, seinem Praktikum zu folgen (Arbeitsunfähigkeit 100%). Er spreche sehr gut auf die Botulinumtoxin-Therapie an (nach einigen Tagen sei bspw. [...] möglich). Ohne die Botulinumtoxin-Therapie komme es zu einer deutlichen Zunahme der (...) und auch zu einer Verschlechterung der Schmerzen. Er sei auf eine kontinuierliche und wahrscheinlich lebenslange Anwendung der Infiltrationen angewiesen. Eine Alternative dazu bestehe nicht. Das Medikament Dopamin sei nicht wirksam. Da es sich um eine teure Therapie und eine seltene Erkrankung handle, sei eine Behandlung im Irak kaum möglich. Gestützt darauf machte der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Neben dem Fehlen des spezialisierten Wissens zur Behandlung seiner Krankheit - die Injektionen dürften in der Schweiz gemäss Spezialitätenliste nur nach einer Abklärung durch einen Neurologen und unter Ultraschallführung durch Neurologen oder HNO-Ärzte erfolgen - seien im Irak die benötigte Menge des Medikaments Xeomin mit dem lebenslangen zweimonatigen (sic!) Bedarf und die Regelmässigkeit der Infiltrationen nicht sichergestellt. Ohne die regelmässigen Infiltrationen führe seine Erkrankung zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl als (...) als auch als (...) in seinem Praktikum. Die Behandlung seiner Erkrankung, die für ihn auch gar nicht bezahlbar sei, sei für seine Existenzsicherung wesentlich. Er sei unbehandelt nicht in der Lage, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und werde dauernd auf die finanzielle Unterstützung von Drittpersonen angewiesen sein. Bei einer Rückkehr in den Irak könne er wegen seiner Konversion zum Christentum jedoch nicht auf die Hilfe seiner Familie zählen. Ausserdem werde er von seinen Onkeln bedroht. Es würden damit keine begünstigenden Faktoren vorliegen, auf die er indessen angewiesen sei. Hinzu komme, dass ihm wegen des erheblichen (...) und des (...) die soziale Ausgrenzung und Verspottung als Krüppel drohe. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-2371/2020 vom 19. Juni 2020 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die ärztlichen Berichte würden zwar Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthalten, die im Asylverfahren geeignet gewesen wären, sich bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland, Reintegrations- und Reisefähigkeit) zu seinen Gunsten auszuwirken, womit sie erheblich seien. Indessen seien sie als verspätet zu erachten, da sie bei zumutbarer Sorgfalt und unter Beachtung der dem Beschwerdeführer obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des Urteils D-830/2020 vom 6. April 2020 hätten in Auftrag gegeben und eingereicht werden können. Sein Krankheitsbild stelle sodann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, selbst wenn eine Behandlung im Heimatland nicht im Ausmass der in der Schweiz begonnenen neurologischen Behandlung fortgesetzt werden könne. Was die wirtschaftliche Situation im Falle seiner Rückkehr anbelange, werde nicht verkannt, dass die diagnostizierten neurologischen Beschwerden die Reintegration als (...) in die Arbeitswelt erschweren dürften. Indessen würden sich die diesbezüglichen Einwendungen auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehen, welcher im Rahmen der völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nicht zu prüfen sei. C. C.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 10. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 sei wiedererwägungsweise insoweit aufzuheben, als der Wegweisungsvollzug angeordnet beziehungsweise für vollstreckbar erklärt worden sei, und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das zuständige kantonale Migrationsamt mittels vorsorglicher Massnahme superdringlich und superprovisorisch anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu gewähren. C.b Mit seinem Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerdeführer den bereits im vorgenannten Revisionsverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. April 2020 sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2020 ein. Er machte geltend, dass - auch wenn die Schwelle gemäss Art. 3 EMRK nicht erreicht sein sollte - aufgrund seiner im Asylverfahren nicht bekannten neurologischen Erkrankung der Wegweisungsvollzug in den Irak nicht zumutbar sei, wobei die diesbezügliche Begründung im Wesentlichen den Ausführungen im vorgenannten Revisionsgesuch entspricht (vgl. Bst. B.a vorstehend). D. Das SEM nahm das Wiedererwägungsgesuch als solches entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung am 14. Juli 2020 einstweilen aus. E. E.a Mit Schreiben vom 25. August 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem medizinischen Consulting vom 24. August 2020 betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von (...) und die Verfügbarkeit von Xeomin respektive Botulinumtoxin Typ A in der Provinz C._______. Im Consulting wird im Wesentlichen festgehalten, dass ambulante Konsultationen in den Bereichen Neurologie und Physiotherapie im privaten "(...)" in C._______ verfügbar seien. Im staatlichen "(...)" in C._______ seien ambulante und stationäre Behandlungen und Interventionen durch Neurochirurgen (u.a. auch die Injektion von Botulinumtoxin Typ A) sowie Physiotherapie-Behandlungen möglich. Botulinumtoxin Typ A sei in der privaten "(...)" in C._______ verfügbar. Zur Frage der Übernahme der Behandlungs- und Medikamentenkosten wird sodann angeführt, dass alle irakischen Staatsbürger Zugang zum Gesundheitssystem hätten. Die Behandlungen würden von privaten und öffentlichen Dienstleistern erbracht. Das Budget dafür werde mit Staatsgeldern bereitgestellt. Es gebe kein staatliches Versicherungssystem. Die Kosten für die Behandlung seien von verschiedenen Faktoren wie Alter, Geschlecht und Wohnort abhängig. Grundsätzlich seien die Leistungen im privaten Sektor besser, würden jedoch auch mehr kosten. In der Regel würden die Patienten die nötige Behandlung gegen Entrichtung eines kleinen Beitrags erhalten. E.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. September 2020 hierzu Stellung. Er verwies dabei im Wesentlichen auf die von ihm eingeholte Abklärung der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September 2020 (der Stellungnahme beiliegend), in welcher mehrere Aussagen im medizinischen Consulting vom 24. August 2020 widerlegt würden respektive welche zu einer gänzlich anderen Einschätzung (etwa auch bezüglich Kostenübernahme) gelangt sei. Für den detaillierten Inhalt wird auf die Stellungnahme (inkl. Beilage) und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. F. Mit Verfügung vom 18. September 2020 - eröffnet am 21. September 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Es erklärte die Verfügung vom 10. Januar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es festhielt, dass dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sei. Weiter hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung indes ab. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und das zuständige kantonale Migrationsamt in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem ersuchte er für das gerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (im Original), eine Kopie der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Abklärung der SFH-Länderanalyse und eine Kopie einer "Verfügung Einstellung Sozialhilfe" vom 22. April 2020 bei. H. Am 22. Oktober 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 erteilte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (nach Art. 65 Abs. 2 VwVG) wies sie hingegen ab. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2020 nahm das SEM - innert erstreckter Frist - zu den Beschwerdevorbringen Stellung. K. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer - ebenfalls innert erstreckter Frist - von der ihm mit Verfügung vom 19. November 2020 eingeräumten Gelegenheit zur Replik Gebrauch. Er reichte dabei eine E-Mail von Dr. med. E._______ vom 10. Dezember 2020 und eine Honorarnote des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2020 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 6. April (recte: Juli) 2021 zu den Akten reichen. M. M.a Mit Verfügung vom 19. September 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM angesichts der unbestrittenermassen behandlungsbedürftigen Erkrankung des Beschwerdeführers und der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die weltweite Gesundheitsversorgung sowie Wirtschaftslage zur Einreichung einer Duplik ein. M.b Das SEM nahm mit Duplik vom 4. November 2022 - innert zweifach erstreckter Frist - erneut Stellung in vorliegender Sache. N. Mit Eingabe vom 29. November 2022 machte der Beschwerdeführer - innert angesetzter Frist - von der ihm mit Verfügung vom 14. November 2022 eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik Gebrauch. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel zu den Akten. O. Am 31. Januar 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Honorarnote zu den Akten. P. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2025, in welcher sinngemäss die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde beim Bundesgericht in Aussicht gestellt wurde, sollte nicht bis zum 28. Februar 2025 ein Urteil oder zumindest eine konkrete Zusicherung vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im Wiedererwägungsgesuch geltend, dass aufgrund seiner im Asylverfahren nicht bekannten neurologischen Erkrankung der Wegweisungsvollzug in den Irak nicht zumutbar sei, wobei die beiden mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Berichte erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2020 entstanden und dem SEM gemäss BVGE 2013/22 in Form eines Wiedererwägungsgesuchs zu unterbreiten seien. 4.2 Abgesehen davon, dass es sich bei dem (bereits im Revisionsverfahren D-2371/2020 eingebrachten) ärztlichen Bericht vom 5. April 2020 nicht um ein nachträglich entstandenes Beweismittel handelt, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst seine Erkrankung schon während des ordentlichen Verfahrens bekannt war und er diesbezüglich bei zumutbarer Sorgfalt vor Ergehen des Urteils D-830/2020 vom 6. April 2020 Beweismittel hätte einreichen können (vgl. Bst. B.b vorstehend). Ob das SEM bei dieser Sachlage dazu verpflichtet gewesen wäre, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann letztlich offenbleiben. Da es darauf eingetreten ist und die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell beurteilt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2020 zu beseitigen vermögen. 5. 5.1 Die Vorinstanz machte in ihrem Entscheid vom 18. September 2020 zunächst Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK und verwies sodann (im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) auf ein Urteil (statt vieler) des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesundheitssystem im Irak sowie das medizinische Consulting vom 24. August 2020. Sie kam zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Heimatstaat die erforderliche Behandlung in Anspruch nehmen könne. Selbst wenn es infolge des Drucks auf die Gesundheitsversorgung in der ARK durch die zahlreichen IDPs (intern Vertriebenen [Internally Displaced Persons]) allenfalls zu Wartezeiten kommen könnte, sei unter den gegebenen Umständen nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr auszugehen. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen könne. Sie führte sodann aus, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 - unter Einreichung eines Berichts der SFH - in der Hauptsache darauf beschränkt habe, die getätigten Abklärungen durch das Projekt Medical Country of Origin Information (MedCOI) beziehungsweise die Seriosität der Auskünfte anzuzweifeln. Die Stellungnahme vermöge indessen die Einschätzung des SEM, wonach die bei ihm diagnostizierte Erkrankung grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstelle, aus den folgenden Überlegungen nicht umzustossen: MedCOI - seit 2020 beim European Asylum Support Office (EASO) angesiedelt - stelle den Mitgliedstaaten Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten in den Herkunftsländern zur Verfügung. Dazu verfüge MedCOI über ein Netz von fachlich qualifizierten Kontaktpersonen vor Ort (bspw. Vertrauensärzte), die im Auftrag von MedCOI die nötigen Informationen beschaffen würden. Diese Vertrauensärzte würden anonym bleiben. MedCOI habe sie rekrutiert und nach fachlichen und Qualitätsvorgaben geschult. Die Informationen, welche die Mitgliedstaaten benötigen würden, würden durch die Vertrauensärzte vor Ort recherchiert und von MedCOI danach sorgfältig validiert. MedCOI habe dazu in der Zentrale von EASO weitere Mediziner angestellt, welche die gelieferten Informationen kontrollieren würden, bevor sie freigegeben und in die entsprechende Datenbank geladen würden. Diese Datenbank enthalte einen grossen Satz an Informationen zu verschiedenen Ländern. Die dafür zuständigen COI-Fachpersonen im SEM seien darin geschult, diese Informationen zu interpretieren und fallgerecht zu verwenden. Dank MedCOI würden sich die meisten Asylbehörden Europas an den gleichen Standards orientieren, was Fairness schaffe. Demgegenüber handle es sich beim Bericht der SFH um ein Parteigutachten, welches die strengen EU-Leitlinien und die Anforderungen an ein COI-Produkt nicht vollumfänglich erfülle. Ohnehin komme die Länderanalyse der SFH letztlich zum gleichen Schluss wie MedCOI respektive das Consulting des SEM, nämlich, dass Strukturen zur Injektion von Botox und folglich auch das dazu benötigte Medikament in der ARK vorhanden seien. Was sodann eine allfällige Übernahme der Behandlungskosten durch das staatliche Gesundheitssystem betreffe, welche in der Stellungnahme bezweifelt werde, so sei eine solche - ähnlich wie in der Schweiz - von verschiedenen Faktoren (wie Alter, Wohnort, behandelnde Institution, etc.) abhängig. Aus diesem Grund würden sich zur Bezifferung der Kosten und einer allfälligen staatlichen Kostenübernahme oder -beteiligung grundsätzlich keine abschliessenden Feststellungen machen lassen. Schliesslich hielt das SEM fest, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak über ein verwandtschaftliches Netz verfüge, das ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Diesbezüglich sei vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom 10. Januar 2020 sowie im Urteil D-830/2020 vom 6. April 2020 zu verweisen. In letzterem habe das Bundesverwaltungsgericht den geltend gemachten Verstoss aus der Familie aufgrund der erfolgten Konversion als Schutzbehauptung gewertet. Dem aktuellen Wiedererwägungsgesuch seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche geeignet wären, die diesbezügliche Einschätzung umzustossen. Insgesamt sei deshalb von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Der Beschwerdeführer habe ferner eine profunde Schulbildung genossen und verfüge über Arbeitserfahrung als (...) und als (...) in einer (...). Es sei daher trotz seiner Erkrankung davon auszugehen, dass ihm in der ARK Möglichkeiten zur Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz zur Verfügung stehen würden. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift - wie teilweise bereits in der Stellungnahme vom 8. September 2020 - im Wesentlichen entgegen, das SEM habe den Beweis dafür, dass seine Erkrankung nicht zu schwerem Leiden führe respektive im Irak behandelt werden könne, nicht erbracht. Zentrale Aussagen des medizinischen Consultings seien durch die Abklärung der SFH, deren Quellen im Gegensatz zu jenen von MedCOI transparent seien, falsifiziert worden. Die SFH habe genau jene Institutionen angefragt, die gemäss den Antworten im medizinischen Consulting in der Lage sein sollten, seine Erkrankung zu behandeln und die benötigten Medikamente zur Verfügung zu stellen. Genau dies sei von Mitarbeitern dieser Institutionen verneint worden. Der Beweiswert des medizinischen Consultings sei somit gleich Null. Trotzdem scheine das SEM von einer eigentlichen Bindungswirkung der MedCOI-Abklärung auszugehen, was mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar sei. Ausserdem stehe fest, dass das medizinische Consulting ein Elaborat sei. Es basiere auf den Angaben eines lokalen Arztes, der seine Antworten am 7. April 2020 und damit noch vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuches am 10. Juli 2020, abgegeben habe. Hierzu passe, dass im medizinischen Consulting von Konsultationen im Bereich der Physiotherapie die Rede sei, was keine Grundlage im zu beurteilenden Sachverhalt habe. Das SEM habe die korrekte Diagnose und Behandlung mit vorbestehenden, bereits bekannten Antworten kombiniert, die sich aber auf einen anderen Sachverhalt beziehen würden beziehungsweise deren sachverhaltliche Grundlage unbekannt sei. Infolge mangelnder Einzelfallkonkretisierung habe es den entscheiderheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Nicht genügend abgeklärt habe es auch die Fragen der Qualität der medizinischen Behandlung (inkl. [dauerhafte] Produktequalität) sowie der konkreten Kosten der entsprechenden Behandlung, die nach den Abklärungen der SFH nur in nicht näher genannten Privatkliniken (von Schönheitschirurgen) durchgeführt werden könne, wobei die Produktequalität jedoch nicht garantiert werden könne. Gemäss Erkenntnissen der deutschen Verwaltungsgerichte müssten Behandlungen in Privatkliniken vollumfänglich von den Patienten bezahlt werden; staatliche Tarife würden nicht existieren. Nach Erhebungen der SFH koste seine Behandlung jährlich mindestens USD 1680. Als (...) oder (...) beziehungsweise als (...) könne er diesen Betrag nicht aufbringen. Wegen seines Übertritts zum Christentum bestehe zudem eine innerfamiliäre Konfliktsituation, weswegen das SEM es ihm im Erstverfahren zugemutet habe, den Wohnsitz ausserhalb seiner Familie zu begründen. Selbst wenn sich sein Vater dazu verantwortlich fühlen würde, sei dieser als (...) auch nicht in der Lage, lebenslang für seine Therapiekosten aufzukommen. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug in den Irak nicht zumutbar. Weitergehend wird auf die Beschwerde verwiesen. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2020 hielt das SEM - nach zusätzlichen Ausführungen zu MedCOI und der Arbeitsweise des MedCOI-Teams - im Wesentlichen fest, dass die vorliegend benötigten Informationen betreffend "Behandlungsmöglichkeit von (...) und Verfügbarkeit von Botulinumtoxin" in mehreren aktuellen MedCOI-Dokumenten auf der MedCOI-Datenbank bereits vorgelegen hätten. Die medizinischen und paramedizinischen Fachkräfte sowie das in der Schweiz verordnete Medikament seien vorhanden, dessen Applikation bekannt und möglich. Daher sei es für das Consulting des SEM vom 24. August 2020 zulässig gewesen, als Grundlage eine andere, hinsichtlich Alter, Krankheitsbild und Behandlungsform jedoch in hohem Masse vergleichbare Einzelfallanfrage auf der MedCOI-Datenbank heranzuziehen und diese mit weiteren aktuellen Informationen anderer MedCOI-Dokumente abzugleichen. Eine einzelfallspezifische Anfrage sei vor dem Hintergrund der lückenlos vorhandenen, fundierten und adäquaten Dokumentation nicht erforderlich gewesen. Im Weiteren weise der Bericht der SFH insbesondere betreffend die Überprüfbarkeit der Abklärungen und die konsultierten Quellen nicht die gleichen Qualitätsstandards wie das medizinische Consulting des SEM auf. Weitergehend wird auf die Vernehmlassung verwiesen. 5.4 5.4.1 In der Replik vom 10. Dezember 2020 wird erneut das medizinische Consulting vom 24. August 2020 und die diesbezügliche Vorgehensweise des SEM bemängelt. So hätte das SEM offenlegen müssen, dass lediglich eine Datenbankabfrage gemacht worden sei. Es stehe zudem nicht fest, ob die MedCOI-Datenbankabfrage von medizinisch geschultem Personal durchgeführt worden sei. Hierzu passe, dass auch in der Vernehmlassung wieder betont werde, der Beschwerdeführer könne im Irak physiotherapeutisch behandelt werden, was bei korrekter Medikation gar nicht nötig sei und ohne Medikamente nichts helfe. Die vom SEM abgefragten Datensätze würden ferner nichts darüber aussagen, ob die irakischen Neurologen in der Lage seien, die bei ihm erforderliche Therapie - gemäss E-Mail von Dr. med. E._______ vom 10. Dezember 2020 müsse zuerst mittels Elektromyographie die (...) Aktivität der zu infiltrierenden Muskeln gemessen und anschliessend die sich aufgrund der entsprechenden Werte bestimmte Dosierung in sechs genau spezifizierte Muskeln verabreicht werden - fachgerecht durchzuführen. Es bleibe dabei, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Das SEM habe ferner die Abklärungen der SFH, die sich auf namentlich angegebene Quellen vor Ort stützen würden, nicht zu widerlegen vermocht. Weitergehend wird auf die Replik verwiesen. 5.4.2 In seiner Eingabe vom 8. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer sodann - unter Bezugnahme auf den damit eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 6. April (recte: Juli) 2021 - geltend, sein Zustand habe sich verschlechtert, weshalb die Xeomin-Dosis habe erhöht werden müssen. Ausserdem seien neu Schmerzen in den Beinen aufgetreten, welche seine Gehfähigkeit eingeschränkt hätten. Es stehe mithin fest, dass sein Zustand auch bei optimaler medizinischer Versorgung sehr fragil sei und laufend überwacht werden müsse. 5.5 Das SEM hielt in der Duplik vom 4. November 2022 im Wesentlichen fest, der Aktualisierung vom 31. Oktober 2022 betreffend das medizinische Consulting vom 28. April 2020 (recte: 24. August 2020) sei zu entnehmen, dass die COVID-19-Pandemie keine massgeblichen Auswirkungen auf die einzelfallspezifische Ausgangslage beziehungsweise die allgemeine Gesundheitsversorgung im Irak habe. Vielmehr sei festzustellen, dass in der ARK die Spitäler und Apotheken geöffnet seien und das bereits bestehende Angebot an medizinischen Institutionen erweitert werde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass aktuell Probleme bei der Verfügbarkeit von Behandlungen und/oder dem Zugang bestehen würden. Es sei (mithin) nach wie vor anzunehmen, dass die (Weiter-)Behandlung und medikamentöse Versorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Nordirak grundsätzlich gewährleistet sei, auch wenn Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen seien. Daran vermöchten auch die von Dr. med. E._______ verfasste E-Mail vom 10. Dezember 2020 und dessen Arztbericht vom 6. April (recte: Juli) 2021 nichts zu ändern. Des Weiteren sei - unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im Asylentscheid vom 10. Januar 2020 (nicht konstante Äusserungen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolger [nur die Onkel oder auch der Vater] und spätere Unkenntnis des Namens der islamischen Partei, in der sein Onkel Mitglied gewesen sei) - festzuhalten, dass das ursprüngliche Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass er nicht von seiner Familie verstossen worden sei. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation und derjenigen seiner Familie habe er angegeben, dass er selbst kein Geld gebraucht habe, weil es der Familie finanziell gut gegangen sei; sein Vater arbeite als (...), während sein Bruder an der (...) in D._______ das Fach "(...)" beziehungsweise "(...)" (...). Der Befragung zur Person (BzP) könne zudem entnommen werden, dass er über einen weiteren Bruder und drei Schwestern verfüge, von denen lediglich die jüngste Schwester noch minderjährig zu sein scheine. Er könne nach der Rückkehr in sein Heimatland folglich nicht nur auf ein sozial gefestigtes Beziehungsnetz, welches ihn finanziell und pflegetechnisch unterstützen könne, zurückgreifen, sondern verfüge dadurch auch über eine gesicherte Wohnsituation. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach er aufgrund seiner Krankheit seine ehemalige Tätigkeit als (...) beziehungsweise (...) nicht mehr wahrnehmen könne, sei entgegenzuhalten, dass es ihm vor dem genannten Hintergrund beispielsweise möglich sei, sich bei einem sich verbessernden Verlauf seiner Krankheit bei seinem (...) Bruder umschulen zu lassen, um künftig allenfalls eine teilzeitige Arbeitsstelle im (...) wahrzunehmen. Es würden folglich in seinem Fall begünstigende Umstände vorliegen, die den Malus seiner schwerwiegenden Erkrankung aufzuwiegen vermöchten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der aktuell weltweit schwierigen wirtschaftlichen Lage. Weitergehend wird auf die Duplik verwiesen. 5.6 In der Triplik vom 29. November 2022 kritisiert der Beschwerdeführer zunächst (wiederum) das medizinische Consulting vom 24. August 2020 respektive die diesbezügliche Vorgehensweise der Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Transparentgebots und - unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts zur Repräsentativität einer Datenbank und zum Auswahlermessen der Behörde bei einer Abfrage - seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sodann macht er - namentlich unter Einreichung eines (aktuellen) ärztlichen Berichts von Dr. med. E._______ vom 22. September 2022 - (erneut) geltend, dass die erforderliche Behandlung im Irak nicht möglich sei und überdies die zeitlich begrenzte Rückkehrhilfe ihm nichts helfe. Der geltend gemachte Verstoss durch seine Familie sei ferner mit den (weiteren) der Triplik beiliegenden Beweismitteln (E-Mail seiner Mutter vom 24. November 2022, Fotografie seines Onkels und E-Mail-Kommunikation zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter), den offerierten Beweismitteln (Aufnahme einer Predigt seines Onkels) sowie angesichts der Ausführungen in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur schwierigen Situation konvertierter Christen in der ARK (namentlich im familiären Umfeld) glaubhaft gemacht. Des Weiteren gebe es für einen "verbessernden Verlauf" seiner Erkrankung nicht im Ansatz irgendwelche Hinweise. Das SEM anerkenne selbst, dass er nicht mehr als (...) arbeiten könne, wenn er die Infiltrationen nicht weiter erhalte. Warum er plötzlich als (...) arbeitsfähig sein soll, sei nicht nachvollziehbar und reines Wunschdenken. Folglich würden bei ihm - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - nicht ansatzweise begünstigende Umstände vorliegen, die den Malus seiner schwerwiegenden Erkrankung aufwiegen könnten. Schliesslich stehe fest, dass er seit dem (...) 2022 eine (...) absolviere und hier entsprechend verwurzelt sei. Damit sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erstellt. Weitergehend wird auf die Triplik verwiesen. 6. Vorab ist festzustellen, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung (insbesondere unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK) als zulässig erweist, bildet somit - wie im Übrigen die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind allerdings hoch. Eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.2 Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die Lage im Nordirak inklusive Zumutbarkeitspraxis überprüft. Dabei wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem festgehalten, dass die sozioökonomische Lage zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen sei, generell aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen sei. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheine damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder dränge sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen gehe. Hier sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen würden. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten bestehe, dränge sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden könne, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet sei und die Existenzsicherung gelingen könne (vgl. a.a.O. E. 14.10). 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wegen einer (...) mit (...) in neurologischer Behandlung und erhält den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zufolge alle drei Monate Botulinumtoxin-Infiltrationen. 7.3.2 7.3.2.1 Auch im heutigen Zeitpunkt ist zunächst gestützt auf das medizinische Consulting vom 24. August 2020 und dessen Aktualisierung vom 31. Oktober 2022 - in Übereinstimmung mit dem SEM - davon auszugehen, dass eine entsprechende Behandlung im Nordirak ebenfalls zur Verfügung steht (vgl. im Übrigen E. 7.3.2.4 nachstehend). Es besteht - unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit MedCOI (vgl. E. 5.1 vorstehend) - kein Grund, an den Informationen im medizinischen Consulting zu zweifeln. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann denn auch nicht davon gesprochen werden, dass die Aussagen im medizinischen Consulting durch die SFH-Abklärung falsifiziert wurden. So beziehen sich einerseits die der SFH abgegebenen Auskünfte, welche angeblich die Erhältlichkeit von Botulinumtoxin Typ A in der "(...)" und die Verfügbarkeit von ambulanten Konsultationen im Bereich Neurologie in der privaten Klinik "(...)" widerlegen sollen, nur auf das Medikament Xeomin respektive entsprechende Interventionen, nicht jedoch auf andere Präparate auf der Basis von Botulinumtoxin Typ A. Andererseits vermag die unsubstanziierte Angabe eines namentlich nicht genannten Neurologen, der an der "(...)" in C._______ unterrichten soll, und wonach dieser "davon ausgehe", dass die Behandlungen im "(...)" nicht durchgeführt werden könnten und die Medikamente dort nicht vorhanden seien, die entsprechende Auskunft im medizinischen Consulting nicht ausreichend in Frage zu stellen. 7.3.2.2 Dass das SEM sodann lediglich eine MedCOI-Datenbankabfrage machte, ist nicht zu beanstanden. Das medizinische Consulting vom 24. August 2020 bejaht - basierend auf den Auskünften eines lokalen Arztes vom 7. April 2020 - offensichtlich die relevanten Fragen, ob im Nordirak Botulinumtoxin Typ A verfügbar ist und dort entsprechende Injektionen durch Fachärzte (Neurologen resp. Neurochirurgen) durchgeführt werden können. Der Umstand, dass darin auch physiotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten erwähnt werden, spricht nicht gegen dessen Verwertbarkeit für das vorliegende Verfahren. Dies gilt umso mehr, als der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Physiotherapieverordnung abgab (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______ vom 6. April [recte: Juli] 2021 S. 2), was der Rechtvertreter des Beschwerdeführers zu verkennen scheint. 7.3.2.3 Das SEM musste vor diesem Hintergrund keine weiteren Abklärungen (etwa hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angezweifelten [dauerhaften] Produktequalität der verfügbaren Medikamente und der Qualität der medizinischen Behandlung respektive der konkreten Ausgestaltung einer solchen) vornehmen. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen zielen ins Leere. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - wie im Übrigen auch der Beweiswürdigung- beziehungsweise Begründungspflicht - durch das SEM ist diesbezüglich zu verneinen. Ferner vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass im medizinischen Consulting vom 24. August 2020 nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass lediglich eine Datenbankabfrage durchgeführt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem bereits Gesagten zielt auch die erstmals in der Triplik vorgebrachte Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere. 7.3.2.4 Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die Situation seit dem medizinischen Consulting vom 24. August 2020 und dessen Aktualisierung vom 31. Oktober 2022 zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert haben könnte (vgl. betreffend medizinische Einrichtungen in C._______ mit einer neurologischen Abteilung etwa: [...], alle zuletzt abgerufen am 29.04.2025). 7.3.3 7.3.3.1 Was sodann allfällige vom Beschwerdeführer zu tragende Kosten betrifft, wobei die entsprechenden Berechnungen weder in der SFH-Abklärung noch seitens des Beschwerdeführers nachvollzogen werden können, ist zunächst auf die (zeitlich begrenzte) Möglichkeit der individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.3.2 Des Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch Verfügung vom 10. Januar 2020 [Bst. A.b vorstehend]) zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) und (...) verfügt. In der Schweiz hat er zudem weitere Berufserfahrungen (im [...]) sammeln können und es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er zurzeit - unter der Voraussetzung der benötigten vierteljährlichen Injektionen mit Botulinumtoxin Typ A - voll arbeitsfähig ist. Unter diesen Umständen darf nicht zum vornherein angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht beruflich wird integrieren können. 7.3.3.3 Insbesondere aber ist auf den Umstand hinzuweisen, dass er in der ARK über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. So ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass seine Eltern sowie seine fünf Geschwister, von welchen mittlerweile vier volljährig sind, nach wie vor in B._______ leben (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 3.01; A37/15 F13). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang sodann zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht den behaupteten Verstoss aus der Familie aufgrund der erfolgten Konversion - unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er zu seinen Familienangehörigen Kontakt habe (vgl. Akten SEM A37/15 F9 ff.) - als Schutzbehauptung gewertet habe. Die Hinweise in der Triplik auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts respektive (weitere) allgemein erhältliche Informationen zur Situation konvertierter Christen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Das Gleiche gilt für die darin gemachten Ausführungen und Beweismittel zum Onkel des Beschwerdeführers, zumal bisher nie angezweifelt wurde, dass einer seiner Onkel Imam ist. Es kann daher auch auf die Nachreichung der offerierten Videoaufnahme einer Predigt seines Onkels verzichtet werden. Des Weiteren vermag auch die in den Akten liegende kurze E-Mail seiner Mutter vom 24. November 2022 ("[...]") den Verstoss durch die eigene Familie nicht (ausreichend) glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2020 bezüglich der innerfamiliären Konflikte festhielt, der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, sich der unmittelbaren Kontrolle seines Vaters zu entziehen und sich an einem anderen Ort im Nordirak niederzulassen, ändert ebenfalls nichts an der Einschätzung bezüglich des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes, zumal diese Ausführungen nur als Ergänzung (im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft) angebracht wurden. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) wegen seiner Krankheit von seiner Familie verstossen würde. 7.3.3.4 Selbst wenn es dem Beschwerdeführer - aufgrund des angeblichen Einflusses seiner Onkel auf seine Familienangehörigen - nicht möglich sein soll, bei seiner Familie unterzukommen, darf aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass sie und allenfalls weitere Verwandte (bspw. sein Cousin, welcher ihm Beweismittel schickte [vgl. E-Mail des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter vom 24. November 2022]) ihn im Falle einer Rückkehr - auch finanziell - unterstützen werden. Dies deutet auch das Beschwerdevorbringen an, wonach sein Vater als (...) nicht in der Lage sei, lebenslang für die Kosten seiner Therapie aufzukommen, auch wenn er (der Vater) sich dazu verantwortlich fühle. Insbesondere wird der Beschwerdeführer aber auch auf die finanzielle Unterstützung seines Bruders zählen dürfen, der gemäss seinen Ausführungen im ordentlichen Verfahren (...) an der (...) in D._______ ist und ihm die Reise in die Schweiz finanzierte (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 5.02; A37/15 F24). 7.3.3.5 Nach dem Gesagten ist weder weiter auf die generellen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe der Haushaltseinkommen in C._______ respektive der Höhe eines durch ihn erzielbaren zukünftigen Erwerbseinkommens einzugehen, noch musste das SEM weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit den Behandlungskosten respektive einer allfälligen Kostentragung durch den Beschwerdeführer vornehmen. 7.3.4 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die erforderliche medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann. Auch wenn es allenfalls zu Wartefristen kommen könnte, ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - unter den gegebenen Umständen nicht von einer raschen und vor allem lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr auszugehen. Ferner ist trotz seiner Krankheit und einer allenfalls damit verbundenen Schwierigkeit, ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen, angesichts des Vorhandenseins eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes in der ARK nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.4 Nach dem Gesagten sind die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers - ohne diese relativieren zu wollen - nicht geeignet, eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Es erübrigt sich, auf die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen (insbesondere in der Duplik) und die entsprechenden Entgegnungen sowie die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Was ferner die anerkennenswerte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG - dessen formelle Voraussetzungen der Beschwerdeführer grundsätzlich erfüllen dürfte - fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, die einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen können (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG; BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 8. Das SEM hat folglich in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2020 beseitigen könnten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: