Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 21. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 13. Februar 2020 mit Urteil D-830/2020 vom 6. April 2020 ab. B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, das Beschwerdeverfahren sei in revisionsweiser Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2020 vom 6. April 2020 wiederaufzunehmen. Die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit einer prozessleitenden Verfügung superprovisorisch anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen. Es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für das Revisionsverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen. Er rief den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Beweismittel) an und reichte folgende Dokumente ein: Einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 26. März 2020, eine E-Mail von Dr. med. C._______ vom 8. April 2020, die Seiten 4 bis 6 der Beschwerde vom 13. Februar 2020, eine E-Mail von Dr. med. C._______ vom 29. April 2020, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 5. April 2020, ein Schreiben der Stiftung (...) vom 29. April 2020, eine Stellungnahme der Stiftung (...) vom 12. Februar 2020 und eine Verfügung der Asylsozialhilfe (...) «Einstellung Sozialhilfe» vom 22. April 2020. C.Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 aus.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 6. April 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
E. 3 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
E. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im ordentlichen Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). Die Revision kann dagegen nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen.
E. 3.2.1 In den eingereichten ärztlichen Berichten von Dr. med. C._______ vom 26. März 2020 sowie 5. April 2020 wird festgehalten, dass der Gesuchsteller unter einer neurologischen Krankheit ([...]) mit chronifizierter Symptomatik ([...]) leide. Zur Behandlung dieser Beschwerden werde dem Gesuchsteller seit Oktober 2017 im Abstand von drei Monaten die Substanz (...) infiltriert. Diese ärztlichen Berichte enthalten Informationen zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers, die im Asylverfahren geeignet gewesen wären, sich bei der Beurteilung der Durchführbarkeit - vorab der Zumutbarkeit, eventuell auch der Zulässigkeit - des Vollzugs der Wegweisung (Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland, Reintegrations- und Reisefähigkeit) zugunsten des Gesuchstellers auszuwirken. Sie sind damit erheblich im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
E. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend indes zum Ergebnis, dass die eingereichten ärztlichen Berichte bei zumutbarer Sorgfalt und unter Beachtung der dem Gesuchsteller obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz vom 6. April 2020 hätten in Auftrag gegeben und eingereicht werden können. Es ist nämlich kein vernünftiges und nachvollziehbares Hindernis zu erkennen, welches den Gesuchsteller von entsprechenden rechtzeitigen Bemühungen hätte abhalten sollen. Das ordentliche Asylverfahren dauerte über drei Jahre und der Gesuchsteller befand sich aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit Oktober 2017 in neurologischer Behandlung. Somit boten sich ihm sowohl zeitlich als auch prozessual zahlreiche Gelegenheiten zur Einbringung entsprechender ärztlicher Zeugnisse. Er stellte in seiner Beschwerde vom 12. Februar 2020 denn auch einen ärztlichen Bericht zu seinen neurologischen Beschwerden in Aussicht, weshalb es ihm offensichtlich bewusst gewesen war, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Im Übrigen wurde er bereits im Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten. Somit muss sich der Gesuchsteller den Vorwurf gefallen lassen, er habe es versäumt, noch vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzufordern. Im Revisionsgesuch (vgl. daselbst, S. 5) wird vom Gesuchsteller sinngemäss geltend gemacht, dass seine Krankheit im Kantonsspital Zug nicht in der vollen Tragweite erkannt worden sei, beziehungsweise man aufgrund der angegebenen Beschwerden lediglich von einer (...) und einer leichten (...) (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, Kantonsspital Zug, vom 26. Mai 2017) ausgegangen sei, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe die neurologischen Ursachen seiner Krankheit nicht frühzeitig vorgebracht. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, wurden doch im weiteren Verlauf der fortgeführten Behandlung die tatsächlichen Ursachen der Beschwerden festgestellt und hätte der Gesuchsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt noch ausreichend Gelegenheit gehabt, die entsprechenden ärztlichen Zeugnisse beizubringen. Die Vorbringen des Gesuchstellers begründen somit insgesamt keine objektiv nachvollziehbare Entschuldbarkeit des Versäumnisses, sich bereits im ordentlichen Asylverfahren um ein ärztliches Zeugnis betreffend seine neurologischen Beschwerden zu bemühen. Die eingereichten Beweismittel sind somit als verspätet zu erachten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die im Revisionsgesuch (vgl. daselbst, S. 8) gemachten Ausführungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein können.
E. 4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen).
E. 4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko («real risk») konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsgesuch (vgl. daselbst, S. 4), festzustellen, dass eine Rückführung des Gesuchstellers in den Irak nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, da die Erkrankung des Gesuchstellers die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» nicht erreicht. Die im ärztlichen Bericht beim Gesuchsteller festgestellten neurologischen Beschwerden äussern sich im Wesentlichen in Form von (...) und der Gesuchsteller bringt selbst vor, dass seine neurologischen Beschwerden nicht «unmittelbar lebensbedrohlich» seien. Selbst wenn eine Behandlung im Heimatland nicht im Ausmass der in der Schweiz begonnenen neurologischen Behandlung fortgesetzt werden könnte, würde sein Krankheitsbild kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Was sodann die wirtschaftliche Situation im Falle der Rückkehr des Gesuchstellers anbelangt, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die beim Gesuchsteller diagnostizierten neurologischen Beschwerden dessen Reintegration als (...) in die Arbeitswelt erschweren dürften. Indessen beziehen sich die diesbezüglichen Einwendungen auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, welcher im Rahmen der völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse nicht zu prüfen ist.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-830/2020 vom 6. April 2020 ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden ist. Der am 8. Mai 2020 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
E. 7.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist durch die Verfügung der Asylsozialhilfe (...) «Einstellung Sozialhilfe» vom 22. April 2020 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Diese folgt bei Revisionsverfahren den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m AsylG). Dabei sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und BGE 122 I 8 E. 2c). Das vorliegende Verfahren, bei dem es im Wesentlichen um die Beibringung neuer Dokumente in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ging, bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machte. Mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Gesuchstellers ist deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
p Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2371/2020 Urteil vom 19. Juni 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Guido Ehrler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2020 (D-830/2020) / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 21. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 13. Februar 2020 mit Urteil D-830/2020 vom 6. April 2020 ab. B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, das Beschwerdeverfahren sei in revisionsweiser Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2020 vom 6. April 2020 wiederaufzunehmen. Die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit einer prozessleitenden Verfügung superprovisorisch anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen. Es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für das Revisionsverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen. Er rief den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Beweismittel) an und reichte folgende Dokumente ein: Einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 26. März 2020, eine E-Mail von Dr. med. C._______ vom 8. April 2020, die Seiten 4 bis 6 der Beschwerde vom 13. Februar 2020, eine E-Mail von Dr. med. C._______ vom 29. April 2020, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 5. April 2020, ein Schreiben der Stiftung (...) vom 29. April 2020, eine Stellungnahme der Stiftung (...) vom 12. Februar 2020 und eine Verfügung der Asylsozialhilfe (...) «Einstellung Sozialhilfe» vom 22. April 2020. C.Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 6. April 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im ordentlichen Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). Die Revision kann dagegen nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. 3.2.1 In den eingereichten ärztlichen Berichten von Dr. med. C._______ vom 26. März 2020 sowie 5. April 2020 wird festgehalten, dass der Gesuchsteller unter einer neurologischen Krankheit ([...]) mit chronifizierter Symptomatik ([...]) leide. Zur Behandlung dieser Beschwerden werde dem Gesuchsteller seit Oktober 2017 im Abstand von drei Monaten die Substanz (...) infiltriert. Diese ärztlichen Berichte enthalten Informationen zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers, die im Asylverfahren geeignet gewesen wären, sich bei der Beurteilung der Durchführbarkeit - vorab der Zumutbarkeit, eventuell auch der Zulässigkeit - des Vollzugs der Wegweisung (Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland, Reintegrations- und Reisefähigkeit) zugunsten des Gesuchstellers auszuwirken. Sie sind damit erheblich im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend indes zum Ergebnis, dass die eingereichten ärztlichen Berichte bei zumutbarer Sorgfalt und unter Beachtung der dem Gesuchsteller obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz vom 6. April 2020 hätten in Auftrag gegeben und eingereicht werden können. Es ist nämlich kein vernünftiges und nachvollziehbares Hindernis zu erkennen, welches den Gesuchsteller von entsprechenden rechtzeitigen Bemühungen hätte abhalten sollen. Das ordentliche Asylverfahren dauerte über drei Jahre und der Gesuchsteller befand sich aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit Oktober 2017 in neurologischer Behandlung. Somit boten sich ihm sowohl zeitlich als auch prozessual zahlreiche Gelegenheiten zur Einbringung entsprechender ärztlicher Zeugnisse. Er stellte in seiner Beschwerde vom 12. Februar 2020 denn auch einen ärztlichen Bericht zu seinen neurologischen Beschwerden in Aussicht, weshalb es ihm offensichtlich bewusst gewesen war, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Im Übrigen wurde er bereits im Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten. Somit muss sich der Gesuchsteller den Vorwurf gefallen lassen, er habe es versäumt, noch vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzufordern. Im Revisionsgesuch (vgl. daselbst, S. 5) wird vom Gesuchsteller sinngemäss geltend gemacht, dass seine Krankheit im Kantonsspital Zug nicht in der vollen Tragweite erkannt worden sei, beziehungsweise man aufgrund der angegebenen Beschwerden lediglich von einer (...) und einer leichten (...) (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, Kantonsspital Zug, vom 26. Mai 2017) ausgegangen sei, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe die neurologischen Ursachen seiner Krankheit nicht frühzeitig vorgebracht. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, wurden doch im weiteren Verlauf der fortgeführten Behandlung die tatsächlichen Ursachen der Beschwerden festgestellt und hätte der Gesuchsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt noch ausreichend Gelegenheit gehabt, die entsprechenden ärztlichen Zeugnisse beizubringen. Die Vorbringen des Gesuchstellers begründen somit insgesamt keine objektiv nachvollziehbare Entschuldbarkeit des Versäumnisses, sich bereits im ordentlichen Asylverfahren um ein ärztliches Zeugnis betreffend seine neurologischen Beschwerden zu bemühen. Die eingereichten Beweismittel sind somit als verspätet zu erachten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die im Revisionsgesuch (vgl. daselbst, S. 8) gemachten Ausführungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein können. 4. 4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). 4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko («real risk») konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsgesuch (vgl. daselbst, S. 4), festzustellen, dass eine Rückführung des Gesuchstellers in den Irak nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, da die Erkrankung des Gesuchstellers die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» nicht erreicht. Die im ärztlichen Bericht beim Gesuchsteller festgestellten neurologischen Beschwerden äussern sich im Wesentlichen in Form von (...) und der Gesuchsteller bringt selbst vor, dass seine neurologischen Beschwerden nicht «unmittelbar lebensbedrohlich» seien. Selbst wenn eine Behandlung im Heimatland nicht im Ausmass der in der Schweiz begonnenen neurologischen Behandlung fortgesetzt werden könnte, würde sein Krankheitsbild kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Was sodann die wirtschaftliche Situation im Falle der Rückkehr des Gesuchstellers anbelangt, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die beim Gesuchsteller diagnostizierten neurologischen Beschwerden dessen Reintegration als (...) in die Arbeitswelt erschweren dürften. Indessen beziehen sich die diesbezüglichen Einwendungen auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, welcher im Rahmen der völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse nicht zu prüfen ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-830/2020 vom 6. April 2020 ist demzufolge abzuweisen.
6. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden ist. Der am 8. Mai 2020 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. 7. 7.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist durch die Verfügung der Asylsozialhilfe (...) «Einstellung Sozialhilfe» vom 22. April 2020 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Diese folgt bei Revisionsverfahren den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m AsylG). Dabei sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und BGE 122 I 8 E. 2c). Das vorliegende Verfahren, bei dem es im Wesentlichen um die Beibringung neuer Dokumente in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ging, bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machte. Mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Gesuchstellers ist deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: