Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 28. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 8. Oktober 2015 zu seinen Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 25. August 2016 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er der kurdischen Ethnie angehöre und aus B._______, Provinz Dohuk, Nordirak, stamme, wo er bis zu seiner Ausreise am 4. September 2015 gelebt habe. Im Jahr (...) sei seine Mutter verstorben. Danach habe sein Vater wieder geheiratet und sich nicht mehr um ihn und seine Geschwister gekümmert. Es sei immer wieder zu Konflikten zwischen ihm und seinem Vater gekommen. So beispielsweise nachdem er, der Beschwerdeführer, Alkohol getrunken habe. Der Vater habe ihn deswegen beschimpft, einmal sogar geschlagen und ihm dabei den rechten Arm gebrochen. Nachdem der Vater und die Stiefmutter den Beschwerdeführer nicht mehr bei sich zu Hause hätten haben wollen, habe er fortan bei seinem Bruder gewohnt. Der Bruder habe ihm sehr geholfen. Er habe ihm auch immer wieder Geld gegeben. Jedoch sei diese Situation irgendwann auch für den Bruder eine Belastung geworden, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr länger bei ihm habe bleiben können. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Irak nicht zur Schule gegangen sei. Er habe verschiedene Arbeiten verrichtet um Geld zu verdienen. So sei er aushilfsweise im Baubereich oder als Schweisser tätig gewesen. In der Schweiz wolle er sich eine Zukunft aufbauen. Die allgemeine Lage in Dohuk sei sehr instabil. Es gebe keine Arbeit und man könne dort nicht mehr leben, weil auf der einen Seite die türkische Armee gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistan) kämpfe und auf der anderen Seite eine grosse Angst vor dem IS (Islamischer Staat) bestehe. Zum Beweis seiner Identität und seines Asylvorbringens reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte, seines Passes und eines irakischen Nationalitätenausweises ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 - eröffnet am 27. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, ein schlechtes Verhältnis zu seinem Vater und seiner Stiefmutter gehabt zu haben und von seinem Vater geschlagen worden zu sein, sei dies nicht asylrelevant. Die geschilderten familiären Probleme würden keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen, sondern resultierten vielmehr aus einer Entfremdung nach dem Tod der Mutter und der erneuten Heirat des Vaters. Die Konfliktursache liege somit im Verhalten des Vaters nach dem Tod der Mutter. Die Ausreise des Beschwerdeführers sei aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Heimat verlassen zu haben, weil die allgemeine Lage dort schlecht gewesen sei, er keine Schule besucht und es keine Arbeit gegeben habe. Von der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage seien jedoch sämtliche Bewohner im Nordirak betroffen, weshalb die Situation des Beschwerdeführers keiner gezielten Benachteiligung entspreche. Schliesslich vermöge auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sein Leben habe retten wollen, da auf der einen Seite die türkische Armee gegen die PKK und auf der anderen Seite der IS gekämpft habe, die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen. So habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, nie Probleme mit dem IS, der türkischen Armee oder der PKK gehabt zu haben. Zudem würde in der Autonomen Region Kurdistan und damit in der Provinz Dohuk eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehen. Im Falle einer Bedrohung habe der Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit, bei seinen heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei das Asylgesuch abzulehnen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Betreffend dem Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Hierzu führte sie aus, dass sich die Konfliktlage im Irak zwar durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtlage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden, die Gewalt sich jedoch auf den Zentral- und Südirak konzentriere während die Autonome Region Kurdistan im Nordirak kaum davon betroffen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya stamme, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Vollzug der Wegweisung deshalb grundsätzlich zumutbar. Dies entspreche der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser Staaten der Europäischen Union (EU). Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden auch keine individuellen Gründe sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung, sei jung, alleinstehend und bei guter körperlicher Gesundheit. Es könne deshalb angenommen werden, dass er in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt selbständig aufzukommen, wobei er notfalls auch auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne. D. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass sich Kurdistan in einer humanitären und wirtschaftlichen Notlage befinde. Hinzu kämen neue politische Probleme. So sei im September geplant, eine Abstimmung über die Unabhängigkeit Kurdistans durchzuführen. Werde für die Unabhängigkeit gestimmt, könne dies neue Kriege und Konflikte nach sich ziehen. Ebenfalls würden die geplanten Wahlen im Irak im März 2018 eine destabilisierende Wirkung entfalten. Auch innerhalb Kurdistans sei die politische Situation schwierig, da mehrere Gruppen um die Vorherrschaft buhlen würden. Ein grosser Teil der Bevölkerung leide unter Arbeitslosigkeit, schlechter medizinischer Versorgung und Armut. Auch wenn es in den kurdischen Regionen momentan vergleichsweise relativ stabil sei, hänge alles von der weiteren Entwicklung in der Region ab. Es könnten jederzeit wieder Kampfhandlungen stattfinden. Den Ausführungen der Vorinstanz sei nur insoweit zuzustimmen, als er über ein grosses Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne ihn dieses bei einer Rückkehr jedoch nicht unterstützen, zumal seine Familie selbst sehr arm sei. Ebenfalls verfüge er über keine ausreichende Arbeitserfahrung. Er habe bisher lediglich als Tagelöhner gearbeitet und weder einen Beruf erlernt noch eine Ausbildung abgeschlossen. E. Die Instruktionsrichterin bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2017 den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich - entsprechend der gestellten Rechtsbegehren sowie der Begründung dieser Begehren - ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung, mithin auf Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Soweit die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) betreffend ist die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen; die entsprechenden Dispositivziffern bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Der formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Beschwerdeschrift: Rechtsbegehren 3) ist abzuweisen. Weder macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde konkret geltend, aus welchem Grund von einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine entsprechende Verletzung der Verfahrenspflicht.
E. 6 In materieller Hinsicht ergibt eine Prüfung der Akten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zum angeordneten Wegweisungsvollzug aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen sind.
E. 6.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, hat er dies doch nicht angefochten, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
E. 6.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier Provinzen der KRK-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtungen, dass es in der Zukunft zu einer Verschlechterung der Situation kommen könne, kann bei der Beurteilung, welche auf die aktuell herrschende Situation fokussiert, keine Relevanz zukommen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebenen (Internally Displaced Persons [IDPs] ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ein besonderes Gewicht beizumessen (Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).
E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______, einem Dorf in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion. Zwar bringt er vor, mit seinem Vater im Streit zu liegen, weshalb dieser ihm eine Unterstützung verweigere. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer aber eigenen Angaben gemäss über eine grosse Familie im Heimatstaat (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Die Geschwister haben sich nach seinen Aussagen jeweils finanziell unterstützt (vgl. act. A17/11 S. 5). Einer seiner Brüder hat seine Ausreise aus dem Heimatstaat finanziert, in dessen Haushalt hat er vor der Ausreise auch gelebt (vgl. act. A17/11 S. 5 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass seine Geschwister ihn auch nach seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen werden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen jungen und gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er hat sich über Jahre beruflich als Handwerker betätigt, verfügt also über eine entsprechende Arbeitserfahrung. In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass er sich auch künftig seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 6.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4812/2017 Urteil vom 21. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 28. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 8. Oktober 2015 zu seinen Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 25. August 2016 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er der kurdischen Ethnie angehöre und aus B._______, Provinz Dohuk, Nordirak, stamme, wo er bis zu seiner Ausreise am 4. September 2015 gelebt habe. Im Jahr (...) sei seine Mutter verstorben. Danach habe sein Vater wieder geheiratet und sich nicht mehr um ihn und seine Geschwister gekümmert. Es sei immer wieder zu Konflikten zwischen ihm und seinem Vater gekommen. So beispielsweise nachdem er, der Beschwerdeführer, Alkohol getrunken habe. Der Vater habe ihn deswegen beschimpft, einmal sogar geschlagen und ihm dabei den rechten Arm gebrochen. Nachdem der Vater und die Stiefmutter den Beschwerdeführer nicht mehr bei sich zu Hause hätten haben wollen, habe er fortan bei seinem Bruder gewohnt. Der Bruder habe ihm sehr geholfen. Er habe ihm auch immer wieder Geld gegeben. Jedoch sei diese Situation irgendwann auch für den Bruder eine Belastung geworden, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr länger bei ihm habe bleiben können. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Irak nicht zur Schule gegangen sei. Er habe verschiedene Arbeiten verrichtet um Geld zu verdienen. So sei er aushilfsweise im Baubereich oder als Schweisser tätig gewesen. In der Schweiz wolle er sich eine Zukunft aufbauen. Die allgemeine Lage in Dohuk sei sehr instabil. Es gebe keine Arbeit und man könne dort nicht mehr leben, weil auf der einen Seite die türkische Armee gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistan) kämpfe und auf der anderen Seite eine grosse Angst vor dem IS (Islamischer Staat) bestehe. Zum Beweis seiner Identität und seines Asylvorbringens reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte, seines Passes und eines irakischen Nationalitätenausweises ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 - eröffnet am 27. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, ein schlechtes Verhältnis zu seinem Vater und seiner Stiefmutter gehabt zu haben und von seinem Vater geschlagen worden zu sein, sei dies nicht asylrelevant. Die geschilderten familiären Probleme würden keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen, sondern resultierten vielmehr aus einer Entfremdung nach dem Tod der Mutter und der erneuten Heirat des Vaters. Die Konfliktursache liege somit im Verhalten des Vaters nach dem Tod der Mutter. Die Ausreise des Beschwerdeführers sei aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Heimat verlassen zu haben, weil die allgemeine Lage dort schlecht gewesen sei, er keine Schule besucht und es keine Arbeit gegeben habe. Von der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage seien jedoch sämtliche Bewohner im Nordirak betroffen, weshalb die Situation des Beschwerdeführers keiner gezielten Benachteiligung entspreche. Schliesslich vermöge auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sein Leben habe retten wollen, da auf der einen Seite die türkische Armee gegen die PKK und auf der anderen Seite der IS gekämpft habe, die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen. So habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, nie Probleme mit dem IS, der türkischen Armee oder der PKK gehabt zu haben. Zudem würde in der Autonomen Region Kurdistan und damit in der Provinz Dohuk eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehen. Im Falle einer Bedrohung habe der Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit, bei seinen heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei das Asylgesuch abzulehnen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Betreffend dem Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Hierzu führte sie aus, dass sich die Konfliktlage im Irak zwar durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtlage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden, die Gewalt sich jedoch auf den Zentral- und Südirak konzentriere während die Autonome Region Kurdistan im Nordirak kaum davon betroffen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya stamme, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Vollzug der Wegweisung deshalb grundsätzlich zumutbar. Dies entspreche der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser Staaten der Europäischen Union (EU). Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden auch keine individuellen Gründe sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung, sei jung, alleinstehend und bei guter körperlicher Gesundheit. Es könne deshalb angenommen werden, dass er in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt selbständig aufzukommen, wobei er notfalls auch auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne. D. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass sich Kurdistan in einer humanitären und wirtschaftlichen Notlage befinde. Hinzu kämen neue politische Probleme. So sei im September geplant, eine Abstimmung über die Unabhängigkeit Kurdistans durchzuführen. Werde für die Unabhängigkeit gestimmt, könne dies neue Kriege und Konflikte nach sich ziehen. Ebenfalls würden die geplanten Wahlen im Irak im März 2018 eine destabilisierende Wirkung entfalten. Auch innerhalb Kurdistans sei die politische Situation schwierig, da mehrere Gruppen um die Vorherrschaft buhlen würden. Ein grosser Teil der Bevölkerung leide unter Arbeitslosigkeit, schlechter medizinischer Versorgung und Armut. Auch wenn es in den kurdischen Regionen momentan vergleichsweise relativ stabil sei, hänge alles von der weiteren Entwicklung in der Region ab. Es könnten jederzeit wieder Kampfhandlungen stattfinden. Den Ausführungen der Vorinstanz sei nur insoweit zuzustimmen, als er über ein grosses Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne ihn dieses bei einer Rückkehr jedoch nicht unterstützen, zumal seine Familie selbst sehr arm sei. Ebenfalls verfüge er über keine ausreichende Arbeitserfahrung. Er habe bisher lediglich als Tagelöhner gearbeitet und weder einen Beruf erlernt noch eine Ausbildung abgeschlossen. E. Die Instruktionsrichterin bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2017 den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich - entsprechend der gestellten Rechtsbegehren sowie der Begründung dieser Begehren - ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung, mithin auf Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Soweit die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) betreffend ist die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen; die entsprechenden Dispositivziffern bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Beschwerdeschrift: Rechtsbegehren 3) ist abzuweisen. Weder macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde konkret geltend, aus welchem Grund von einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine entsprechende Verletzung der Verfahrenspflicht. 6. In materieller Hinsicht ergibt eine Prüfung der Akten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zum angeordneten Wegweisungsvollzug aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen sind. 6.1 6.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, hat er dies doch nicht angefochten, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). 6.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier Provinzen der KRK-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtungen, dass es in der Zukunft zu einer Verschlechterung der Situation kommen könne, kann bei der Beurteilung, welche auf die aktuell herrschende Situation fokussiert, keine Relevanz zukommen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebenen (Internally Displaced Persons [IDPs] ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ein besonderes Gewicht beizumessen (Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6). 6.3.4 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______, einem Dorf in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion. Zwar bringt er vor, mit seinem Vater im Streit zu liegen, weshalb dieser ihm eine Unterstützung verweigere. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer aber eigenen Angaben gemäss über eine grosse Familie im Heimatstaat (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Die Geschwister haben sich nach seinen Aussagen jeweils finanziell unterstützt (vgl. act. A17/11 S. 5). Einer seiner Brüder hat seine Ausreise aus dem Heimatstaat finanziert, in dessen Haushalt hat er vor der Ausreise auch gelebt (vgl. act. A17/11 S. 5 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass seine Geschwister ihn auch nach seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen werden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen jungen und gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er hat sich über Jahre beruflich als Handwerker betätigt, verfügt also über eine entsprechende Arbeitserfahrung. In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass er sich auch künftig seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 6.4 6.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: