Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss seinen Angaben am 1. Mai 2016. Am 18. Februar 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 21. Februar 2017 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 2. März 2017 zur Person befragt (BzP). Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und in B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, geboren. Ab dem Jahr 2000 bis zur Ausreise habe er in E._______, Provinz F._______, in einem eigenen Haus gelebt. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre lang die Schule besucht und in E._______ ein eigenes (...)geschäft betrieben. Sein weiteres Vermögen, das aus dem Eigentum von Land und Schafen bestanden habe, habe er teilweise durch den Islamischen Staat (IS) verloren. Im März 2015 sei ein Bekannter/Cousin (nachfolgend: Bekannter) zu ihm gekommen und habe ihn um Geld für ein Geschäft gebeten. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin verschuldet, um seinem Bekannten 400 000 USD geben zu können. Dieser habe drei Personen zu ihm gebracht und gesagt, er würde mit Waffen handeln. Mit diesem Geschäft habe der Beschwerdeführer aber nichts zu tun haben wollen. Er sei lediglich an einem Gewinnanteil interessiert gewesen. Er habe dann herausgefunden, dass diese Leute Geschäfte mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) machen würden. Sein Bekannter sei dann plötzlich verschwunden. Er wisse nicht, was aus dem geliehenen Geld geworden sei. Die anderen drei Personen seien immer wieder zu ihm gekommen und hätten nach seinem Bekannten gefragt. Die Polizei (Asaish) habe ihn am (...) 2015 wegen Waffenhandels festgenommen. Am (...) 2016 sei er dank Beziehungen zu einem General namens G._______, für den sein Vater als (...) gearbeitet habe, freigelassen worden. Nach der Haftentlassung sei er nach Hause gegangen und habe seinem Vater die ganze Geschichte erzählt. Er habe ihm auch gesagt, dass er in Gewahrsam der Asaish gewesen sei. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Probleme mit seinen Gläubigern erhalten. Einmal sei ein Gläubiger mit seiner ganzen Sippe mit Stöcken bewaffnet zu ihm nach Hause gekommen und habe nach seinem Geld verlangt. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. August 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er habe in E._______ mit seinen Eltern, Geschwistern, seiner Ehefrau sowie seiner Tochter in einem eigenen Haus gelebt. Nach seiner Ausreise sei sein Sohn geboren. Sie hätten das Haus unterdessen verloren und seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Sein Vater und sein Bruder würden seine Frau und die Kinder unterstützen. Zudem würden sie Spenden von Leuten erhalten. Seine Frau und die Kinder würden abwechslungsweise bei seinem Vater oder ihren Eltern wohnen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, ein Bekannter sei eines Tages auf ihn zugekommen und habe ihm ein gemeinsames Geschäft - Waffenhandel - vorgeschlagen. Am Kauf und Verkauf der Waffen habe er sich jedoch nicht beteiligt. Von ihm sei lediglich das Geld (400 000 USD) gewesen. Um diesen Betrag aufzubringen, habe er sich verschuldet und sein Haus verpfändet. Da ihm der IS grosse finanzielle Einbussen beschert habe, sei er wegen des versprochenen hohen Gewinnes am Geschäft interessiert gewesen. Die kurdische Regierung habe die Waffen dann aber beschlagnahmt. Zwei Personen seien verhaftet worden und hätten seinen Namen verraten. Am (...) 2015 sei der Beschwerdeführer verhaftet worden. Sein Vater habe ihn nach eineinhalb Monaten in Haft mit einem Anwalt besucht. Danach habe sein Vater einen Richter kontaktiert, durch dessen Beziehungen er am (...) 2016 aus der Haft entlassen worden sei. Bezüglich dieses Waffengeschäfts habe er nur Kontakt mit seinem Bekannten gehabt, mit niemandem sonst. Eine andere involvierte Person sei zu 17 Jahren Haft verurteilt worden. Sein Bekannter sei ebenfalls inhaftiert worden beziehungsweise er habe fliehen können. Zudem hätten die Gläubiger das Geld vom Beschwerdeführer zurückverlangt. Ein Gläubiger sei mit seinen Brüdern mit Knüppeln bewaffnet bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Der Beschwerdeführer habe ständig Drohungen erhalten, auch in seinem Kleidergeschäft. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Meldungen von den Behörden erhalten. Polizisten seien bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten diese übermittelt. Die Nachrichten hätten aber nicht geöffnet werden können beziehungsweise sie seien mündlich übermittelt worden. B. Mit Verfügung vom 8. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen amtlichen Rechtsvertreter zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er habe sich bezüglich der Kontakte zu den involvierten Personen sowie zur Anzahl vor ihm verhafteter Personen unterschiedlich geäussert. Weiter habe der Beschwerdeführer einerseits ausgeführt, sein Vater habe erst nachträglich von seinem Gefängnisaufenthalt erfahren und andererseits, sein Vater habe von seiner Inhaftierung Kenntnis gehabt und ihn mit einem Anwalt im Gefängnis besucht. Sein Erklärungsversuch, er habe vom Gefängnis aus mit seinem Vater telefonieren können, vermöge den Widerspruch nicht aufzuklären. Sodann habe er sich über die Umstände, wie er seine Freilassung aus der Haft habe veranlassen können, unvereinbar geäussert. Weiter seien seine Angaben zum Geschäft, in das er 400 000 USD investiert habe, trotz Nachfrage vage ausgefallen. Er habe zwar erwähnt, die Waffen seien beschlagnahmt worden. Näheres dazu habe er aber nicht ausführen können. Die vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers würden den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Sodann habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Drohungen durch die Gläubiger nicht substantiiert darlegen können. Die Beschreibung zum Vorfall, als der Gläubiger zu ihm nach Hause gekommen sei, sei oberflächlich ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin seien seine Ausführungen unsubstantiiert geblieben. Den Schilderungen des Beschwerdeführers würde es an erlebnisorientierten Details fehlen. Schliesslich seien auch die Äusserungen des Beschwerdeführers zu den erhaltenen Meldungen der Behörden unsubstantiiert ausgefallen. Einer detaillierten Beschreibung der vorgebrachten Meldungen sei er trotz Nachfrage ausgewichen. Zudem habe er sich unterschiedlich dazu geäussert, ob es sich um schriftliche oder mündliche Meldungen gehandelt habe. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen, unsubstantiierten und ausweichenden Ausführungen nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG und damit Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG verletzt. Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der beiden Befragungen in unterschiedlichen Sprachen befragt worden, unzutreffend ist. Aus den Protokollen geht klar hervor, dass er jeweils in Badini befragt wurde (vgl. SEM-Akten A13/17 Seite 16 sowie A7/13 Bst. h, Seite 2). Sodann kann er sich nicht auf Übersetzungsfehler berufen, hat er doch anlässlich der Anhörung auf jeder einzelnen Seite die Vollständigkeit und Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Aus den von ihm genannten Protokollstellen geht zudem hervor, dass er im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit hatte, Fehler oder Missverständnisse aufzuklären. Diese hat er auch genutzt. Der Einwand des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weiter auf das Zitieren von anlässlich der Befragungen gemachten Ausführungen und dem Beharren darauf, seine Schilderungen hinsichtlich des Waffengeschäfts, seiner Inhaftierung, der Haftentlassung, der Bedrohung durch die Gläubiger sowie der erhaltenen Meldungen durch die Polizisten seien detailliert, substantiiert, widerspruchsfrei und somit insgesamt glaubhaft ausgefallen. Damit vermag er jedoch nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat. Die Rechtsmitteleingabe gibt trotzdem zu nachfolgenden Ausführungen Anlass. Das Argument, der Beschwerdeführer habe nie angegeben mit anderen Personen als seinem Bekannten Kontakt gehabt zu haben, erscheint in Anbetracht seiner Aussage, die drei weiteren involvierten Personen seien nach der Verhaftung seines Bekannten immer wieder zu ihm gekommen, um sich nach ihm zu erkundigen (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 7.01), nicht nachvollziehbar. Weiter überzeugt die Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Anzahl verhafteter Personen nicht widersprochen, nicht. So führte er anlässlich der BzP einerseits aus, sein Bekannter sei verhaftet worden (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 7.01). Andererseits führte der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt - an der Anhörung aus, sein Bekannter sowie eine weitere Person seien inhaftiert (vgl. SEM-Akten A13/17 F54) worden beziehungsweise sein Bekannter habe fliehen können (vgl. SEM-Akten A13/17 F62). Der Beschwerdeführer vermag sodann die Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Haftentlassung mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht aufzulösen. Aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Vater erst nachträglich über seine Inhaftierung durch die Asaish informierte, woraufhin dieser ihm zur Ausreise geraten habe (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 7.02). Aus den Ausführungen anlässlich der BzP ist nicht ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers direkt an der Freilassung beteiligt gewesen ist. Insoweit erscheinen die Schilderungen an der Anhörung, wonach er nach eineinhalb Monaten von seinem Vater und einem Anwalt besucht worden sei, nachgeschoben, mithin unglaubhaft (vgl. SEM-Akten A13/17 F65). Betreffend die Waffengeschäfte erscheint wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Informationen darüber gehabt haben soll. Insbesondere nicht in Anbetracht der Tatsache, dass er seinem Bekannten dafür 400 000 USD geliehen habe. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Flüchtlingseigenschaft ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Familie des Beschwerdeführers würde nach wie vor in E._______ leben. Er verfüge deshalb über ein soziales Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Weiter weise er langjährige Berufserfahrung im (...)handel aus. Sein Bruder arbeite immer noch in diesem Bereich. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich beruflich wieder integrieren könne.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4812/2017 vom 21. September 2017 E. 6.3.). Was die individuellen Wegweisungshindernisse anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch das erwähnte Unabhängigkeitsreferendum hatte keine Situation allgemeiner Gewalt zur Folge. Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, seine Frau und die Kinder würden von ihrer sowie seiner Familie unterstützt werden sowie Spenden von Leuten erhalten (vgl. SEM-Akten A13/17 F37 und F44). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls auf die Unterstützung seiner Familie wird zurückgreifen können. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu erachten. Eine vorübergehende Aussetzung des Flugbetriebes in der KRG-Region vermag daran nichts zu ändern.
E. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5622/2017 Urteil vom 31. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss seinen Angaben am 1. Mai 2016. Am 18. Februar 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 21. Februar 2017 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 2. März 2017 zur Person befragt (BzP). Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und in B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, geboren. Ab dem Jahr 2000 bis zur Ausreise habe er in E._______, Provinz F._______, in einem eigenen Haus gelebt. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre lang die Schule besucht und in E._______ ein eigenes (...)geschäft betrieben. Sein weiteres Vermögen, das aus dem Eigentum von Land und Schafen bestanden habe, habe er teilweise durch den Islamischen Staat (IS) verloren. Im März 2015 sei ein Bekannter/Cousin (nachfolgend: Bekannter) zu ihm gekommen und habe ihn um Geld für ein Geschäft gebeten. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin verschuldet, um seinem Bekannten 400 000 USD geben zu können. Dieser habe drei Personen zu ihm gebracht und gesagt, er würde mit Waffen handeln. Mit diesem Geschäft habe der Beschwerdeführer aber nichts zu tun haben wollen. Er sei lediglich an einem Gewinnanteil interessiert gewesen. Er habe dann herausgefunden, dass diese Leute Geschäfte mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) machen würden. Sein Bekannter sei dann plötzlich verschwunden. Er wisse nicht, was aus dem geliehenen Geld geworden sei. Die anderen drei Personen seien immer wieder zu ihm gekommen und hätten nach seinem Bekannten gefragt. Die Polizei (Asaish) habe ihn am (...) 2015 wegen Waffenhandels festgenommen. Am (...) 2016 sei er dank Beziehungen zu einem General namens G._______, für den sein Vater als (...) gearbeitet habe, freigelassen worden. Nach der Haftentlassung sei er nach Hause gegangen und habe seinem Vater die ganze Geschichte erzählt. Er habe ihm auch gesagt, dass er in Gewahrsam der Asaish gewesen sei. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Probleme mit seinen Gläubigern erhalten. Einmal sei ein Gläubiger mit seiner ganzen Sippe mit Stöcken bewaffnet zu ihm nach Hause gekommen und habe nach seinem Geld verlangt. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. August 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er habe in E._______ mit seinen Eltern, Geschwistern, seiner Ehefrau sowie seiner Tochter in einem eigenen Haus gelebt. Nach seiner Ausreise sei sein Sohn geboren. Sie hätten das Haus unterdessen verloren und seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Sein Vater und sein Bruder würden seine Frau und die Kinder unterstützen. Zudem würden sie Spenden von Leuten erhalten. Seine Frau und die Kinder würden abwechslungsweise bei seinem Vater oder ihren Eltern wohnen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, ein Bekannter sei eines Tages auf ihn zugekommen und habe ihm ein gemeinsames Geschäft - Waffenhandel - vorgeschlagen. Am Kauf und Verkauf der Waffen habe er sich jedoch nicht beteiligt. Von ihm sei lediglich das Geld (400 000 USD) gewesen. Um diesen Betrag aufzubringen, habe er sich verschuldet und sein Haus verpfändet. Da ihm der IS grosse finanzielle Einbussen beschert habe, sei er wegen des versprochenen hohen Gewinnes am Geschäft interessiert gewesen. Die kurdische Regierung habe die Waffen dann aber beschlagnahmt. Zwei Personen seien verhaftet worden und hätten seinen Namen verraten. Am (...) 2015 sei der Beschwerdeführer verhaftet worden. Sein Vater habe ihn nach eineinhalb Monaten in Haft mit einem Anwalt besucht. Danach habe sein Vater einen Richter kontaktiert, durch dessen Beziehungen er am (...) 2016 aus der Haft entlassen worden sei. Bezüglich dieses Waffengeschäfts habe er nur Kontakt mit seinem Bekannten gehabt, mit niemandem sonst. Eine andere involvierte Person sei zu 17 Jahren Haft verurteilt worden. Sein Bekannter sei ebenfalls inhaftiert worden beziehungsweise er habe fliehen können. Zudem hätten die Gläubiger das Geld vom Beschwerdeführer zurückverlangt. Ein Gläubiger sei mit seinen Brüdern mit Knüppeln bewaffnet bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Der Beschwerdeführer habe ständig Drohungen erhalten, auch in seinem Kleidergeschäft. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Meldungen von den Behörden erhalten. Polizisten seien bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten diese übermittelt. Die Nachrichten hätten aber nicht geöffnet werden können beziehungsweise sie seien mündlich übermittelt worden. B. Mit Verfügung vom 8. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen amtlichen Rechtsvertreter zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er habe sich bezüglich der Kontakte zu den involvierten Personen sowie zur Anzahl vor ihm verhafteter Personen unterschiedlich geäussert. Weiter habe der Beschwerdeführer einerseits ausgeführt, sein Vater habe erst nachträglich von seinem Gefängnisaufenthalt erfahren und andererseits, sein Vater habe von seiner Inhaftierung Kenntnis gehabt und ihn mit einem Anwalt im Gefängnis besucht. Sein Erklärungsversuch, er habe vom Gefängnis aus mit seinem Vater telefonieren können, vermöge den Widerspruch nicht aufzuklären. Sodann habe er sich über die Umstände, wie er seine Freilassung aus der Haft habe veranlassen können, unvereinbar geäussert. Weiter seien seine Angaben zum Geschäft, in das er 400 000 USD investiert habe, trotz Nachfrage vage ausgefallen. Er habe zwar erwähnt, die Waffen seien beschlagnahmt worden. Näheres dazu habe er aber nicht ausführen können. Die vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers würden den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Sodann habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Drohungen durch die Gläubiger nicht substantiiert darlegen können. Die Beschreibung zum Vorfall, als der Gläubiger zu ihm nach Hause gekommen sei, sei oberflächlich ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin seien seine Ausführungen unsubstantiiert geblieben. Den Schilderungen des Beschwerdeführers würde es an erlebnisorientierten Details fehlen. Schliesslich seien auch die Äusserungen des Beschwerdeführers zu den erhaltenen Meldungen der Behörden unsubstantiiert ausgefallen. Einer detaillierten Beschreibung der vorgebrachten Meldungen sei er trotz Nachfrage ausgewichen. Zudem habe er sich unterschiedlich dazu geäussert, ob es sich um schriftliche oder mündliche Meldungen gehandelt habe. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen, unsubstantiierten und ausweichenden Ausführungen nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG und damit Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG verletzt. Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der beiden Befragungen in unterschiedlichen Sprachen befragt worden, unzutreffend ist. Aus den Protokollen geht klar hervor, dass er jeweils in Badini befragt wurde (vgl. SEM-Akten A13/17 Seite 16 sowie A7/13 Bst. h, Seite 2). Sodann kann er sich nicht auf Übersetzungsfehler berufen, hat er doch anlässlich der Anhörung auf jeder einzelnen Seite die Vollständigkeit und Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Aus den von ihm genannten Protokollstellen geht zudem hervor, dass er im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit hatte, Fehler oder Missverständnisse aufzuklären. Diese hat er auch genutzt. Der Einwand des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weiter auf das Zitieren von anlässlich der Befragungen gemachten Ausführungen und dem Beharren darauf, seine Schilderungen hinsichtlich des Waffengeschäfts, seiner Inhaftierung, der Haftentlassung, der Bedrohung durch die Gläubiger sowie der erhaltenen Meldungen durch die Polizisten seien detailliert, substantiiert, widerspruchsfrei und somit insgesamt glaubhaft ausgefallen. Damit vermag er jedoch nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat. Die Rechtsmitteleingabe gibt trotzdem zu nachfolgenden Ausführungen Anlass. Das Argument, der Beschwerdeführer habe nie angegeben mit anderen Personen als seinem Bekannten Kontakt gehabt zu haben, erscheint in Anbetracht seiner Aussage, die drei weiteren involvierten Personen seien nach der Verhaftung seines Bekannten immer wieder zu ihm gekommen, um sich nach ihm zu erkundigen (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 7.01), nicht nachvollziehbar. Weiter überzeugt die Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Anzahl verhafteter Personen nicht widersprochen, nicht. So führte er anlässlich der BzP einerseits aus, sein Bekannter sei verhaftet worden (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 7.01). Andererseits führte der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt - an der Anhörung aus, sein Bekannter sowie eine weitere Person seien inhaftiert (vgl. SEM-Akten A13/17 F54) worden beziehungsweise sein Bekannter habe fliehen können (vgl. SEM-Akten A13/17 F62). Der Beschwerdeführer vermag sodann die Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Haftentlassung mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht aufzulösen. Aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Vater erst nachträglich über seine Inhaftierung durch die Asaish informierte, woraufhin dieser ihm zur Ausreise geraten habe (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 7.02). Aus den Ausführungen anlässlich der BzP ist nicht ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers direkt an der Freilassung beteiligt gewesen ist. Insoweit erscheinen die Schilderungen an der Anhörung, wonach er nach eineinhalb Monaten von seinem Vater und einem Anwalt besucht worden sei, nachgeschoben, mithin unglaubhaft (vgl. SEM-Akten A13/17 F65). Betreffend die Waffengeschäfte erscheint wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Informationen darüber gehabt haben soll. Insbesondere nicht in Anbetracht der Tatsache, dass er seinem Bekannten dafür 400 000 USD geliehen habe. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Flüchtlingseigenschaft ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Familie des Beschwerdeführers würde nach wie vor in E._______ leben. Er verfüge deshalb über ein soziales Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Weiter weise er langjährige Berufserfahrung im (...)handel aus. Sein Bruder arbeite immer noch in diesem Bereich. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich beruflich wieder integrieren könne. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4812/2017 vom 21. September 2017 E. 6.3.). Was die individuellen Wegweisungshindernisse anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch das erwähnte Unabhängigkeitsreferendum hatte keine Situation allgemeiner Gewalt zur Folge. Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, seine Frau und die Kinder würden von ihrer sowie seiner Familie unterstützt werden sowie Spenden von Leuten erhalten (vgl. SEM-Akten A13/17 F37 und F44). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls auf die Unterstützung seiner Familie wird zurückgreifen können. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu erachten. Eine vorübergehende Aussetzung des Flugbetriebes in der KRG-Region vermag daran nichts zu ändern. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Michelle Nathalie Nef Versand: