Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am 11. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 31. Januar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2015 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese 2007 aufgrund fehlender Arbeitsperspektiven jedoch abgebrochen. Danach habe er in einer Bäckerei gearbeitet und habe später auch als Fussballer in einem Verein gespielt. Weil er schlecht beziehungsweise zeitweise gar nichts verdient habe, habe er eine Ausbildung im Bereich Minenräumung gemacht, welche von einer im Irak ansässigen ausländischen Firma angeboten und durchgeführt worden sei. Nach seiner Ausbildung habe er für die Peschmerga als Minenräumer gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er mit seinem Team durch den IS (Islamischer Staat) vergrabene Minen aufgespürt, während ein anderes Team für die Entschärfung der Minen verantwortlich gewesen sei. Ungefähr im Juli 2015 habe sich während einer Minenentschärfung in D._______ eine Explosion ereignet. Das dafür zuständige Team sei dabei ums Leben gekommen. Die Familien der Verstorbenen, welche sehr mächtig seien und über gute Beziehungen zu Regierungsmitgliedern verfügen würden, hätten sein Team, also auch ihn, für den Tod der Arbeitskollegen verantwortlich gemacht. Sie seien deswegen fortan belästigt und schikaniert worden. Man habe ihnen sogar mit einer Anzeigeerstattung und mit Vergeltung gedroht. Aus Angst habe er deshalb den Irak verlassen. Nach seiner Ausreise sei tatsächlich eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Zudem habe er erfahren, dass ein Mitbeschuldigter verhaftet und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, den Irak auch deshalb verlassen zu haben, weil es dort keine Gerechtigkeit gebe, viele junge Leute ohne Arbeit seien und er aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der Türkei, der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und dem IS unter ständiger Angst gelebt habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (im Original), seinen irakischen Nationalitätenausweis (im Original), seinen Pass (in Kopie), eine Ausbildungsbestätigung (im Original) und vier Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2017 - eröffnet am 10. November 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2017 (Datum Poststempel: 7. Dezember 2017) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein "Persönliches Erklärungsschreiben" zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog die Vorin-stanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von den Angehörigen der tödlich verunglückten Arbeitskollegen für den Unfall verantwortlich gemacht, bedroht und angezeigt worden zu sein, sei es ihm damit nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe im Verlauf des Verfahrens inkonsistent und abweichend dargestellt. So habe er in der BzP lediglich angegeben, seine Heimat aufgrund mangelnder Zukunftsperspektiven und wegen der prekären Sicherheitslage verlassen zu haben, und auch auf mehrmalige konkrete Nachfrage hin habe er weder persönliche Probleme mit den Behörden, noch Probleme mit Drittpersonen erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das fluchtauslösende Ereignis bei der Erstbefragung hätte verschweigen sollen. Sein Erklärungsversuch in der Anhörung, wonach er in der BzP noch kein genügendes Vertrauen habe fassen können, um darüber zu sprechen, überzeuge jedenfalls nicht. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass er die beschriebenen Probleme nachgeschoben habe, um damit sein eigenes Gefährdungsprofil zu schärfen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich zum Zeitpunkt der Ausreise in besagter Situation befunden habe. Soweit der Beschwerdeführer sodann die allgemeine Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak für seine Ausreise geltend mache, könne daraus keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden, weil davon die gesamte lokale Bevölkerung betroffen sei. Betreffend den Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar sei, nachdem der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Ausserdem, so die Vorinstanz, sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei ihm in der BzP gesagt worden, er solle sich kurz halten, weil er die Möglichkeit haben werde, sich im Rahmen einer zweiten Befragung ausführlich zur Sache zu äussern. Deshalb habe er lediglich auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. Er habe nicht gewusst, wann der richtige Moment sei, um detaillierte Ausführungen zu seinen Asylgründen zu machen. Vermutlich habe er auch die Fragen nicht richtig verstanden. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei nämlich nicht einfach gewesen. Während der Befragung sei er zudem oft unterbrochen worden. Des Weiteren habe er nicht gleich zu Beginn das nötige Vertrauen fassen können, um über all seine Beweggründe zu sprechen, was im Übrigen auch psychisch sehr belastend für ihn sei. Er habe bei der BzP indirekt schon angedeutet, dass die irakischen Behörden beziehungsweise die Peschmerga für seine Flucht aus dem Irak verantwortlich gewesen seien, als er nämlich ausgeführt habe, dass im Irak eine Ungerechtigkeit herrsche. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Team seien nach dem Minenunfall verdächtigt worden, den Unfall absichtlich verursacht zu haben, um damit den IS oder eine andere Gruppierung zu unterstützen. Er sei also nicht nur von den Angehörigen der Verstorbenen, sondern auch von der irakischen Regierung verfolgt worden. Er müsse damit rechnen, im Irak verurteilt und unschuldig zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden, weshalb ihm nicht zugemutet werden könne, nach Dohuk zurückzukehren. Dies nicht zuletzt auch wegen der instabilen Sicherheitslage in Dohuk.
E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wird, aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist.
E. 6.1 So ist zunächst festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtumstände in wesentlichen Aspekten nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erweisen.
E. 6.1.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, brachte der Beschwerdeführer die Behelligungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Minenunfall erst im Rahmen der Anhörung vor, während er in der BzP erklärte, den Irak aufgrund mangelnder Zukunftsperspektiven und wegen der prekären Sicherheitslage verlassen zu haben (A3/11, S.7). Er bestätigte in der BzP sogar ausdrücklich, weder persönliche Probleme mit Dritten noch mit den irakischen Behörden gehabt zu haben (A3/11, S. 8). Zur Frage, weshalb er die geltend gemachten Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem angeblichen Unfall nicht schon im Rahmen der BzP vorgebracht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt, darüber zu sprechen, und er habe Zeit gebraucht, um Vertrauen zu fassen (A17/21, F33, F58, F100). In Widerspruch dazu führte er in der Beschwerdeeingabe aus, es sei ihm in der BzP gesagt worden, er solle sich kurz fassen, weil er später Gelegenheit erhalten werde, sich ausführlich zu äussern. Zudem hätten Verständigungsprobleme mit dem Übersetzer bestanden (Beschwerde, S. 4). Nur am Rande erwähnte er, dass er befürchtet habe, seine Aussagen würden nicht vertraulich behandelt werden (Beschwerde, S. 5). Damit hat die Vorinstanz die vorgebrachten Behelligungen zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. Nachdem auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers dazu widersprüchlich ausgefallen sind, entstehen vorliegend erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so wie von ihm beschrieben ereignet hat. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal diese als reine Schutzbehauptungen zu werten sind und der Beschwerdeführer die Befragungsprotokolle, welche ihm rückübersetzt wurden, als vollständig und seinen Angaben entsprechend bestätigte, er auf Nachfrage hin sogar ausdrücklich erklärte, die Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher funktioniere gut (A17/21, F62).
E. 6.1.2 Die bestehenden Zweifel erhärten sich weiter dadurch, als die Aussagen des Beschwerdeführers zu den als nachgeschoben zu qualifizierenden Fluchtumständen widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte er in der BzP, ab Dezember 2014 vier bis fünf Monate bei den Peschmerga in der Minenräumung tätig gewesen zu sein (A3/11, S. 7), während er in der Anhörung ausführte, der angebliche Unfall habe sich ungefähr im Juli 2015 - und damit zu einer Zeit, in welcher er gar nicht mehr bei den Peschmerga tätig gewesen wäre - ereignet.
E. 6.1.3 Weiter war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich substantiiert zu den geltend gemachten Behelligungen seitens der Familienangehörigen der angeblich verstorbenen Arbeitskollegen zu äussern. So erklärte er in lediglich allgemeiner und pauschaler Weise, er sei belästigt, schikaniert und bedroht worden (A17/21, F40, F65, F75), die Angehörigen hätten ihm und den weiteren Beschuldigten Schwierigkeiten bereitet (A17/21, F56) und ihnen das Leben schwer gemacht (A17/21, F60). Auch war er nicht in der Lage, den ersten Besuch der Familie eines Verstorbenen bei ihm zu Hause auch nur annähernd detailliert zu beschreiben (A17/21, F70).
E. 6.1.4 Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Anhörung auch nicht plausibel erklären, weshalb er für den Tod seiner Arbeitskollegen mitverantwortlich gemacht werden sollte (A17/21, F59-61, F66-68). Erst im Beschwerdeverfahren führte er dazu aus, er und weitere Kollegen von ihm seien verdächtigt worden, den Unfall absichtlich zugunsten der IS oder einer anderen Gruppierung verursacht zu haben.
E. 6.1.5 Schliesslich konnte der Beschwerdeführer keine Beweismittel beibringen, welche seine Angaben zu den geltend gemachten Fluchtgründen stützen. Es wäre aber - nicht zuletzt deshalb, weil sein Bruder eigenen Aussagen zufolge Polizist ist und der Beschwerdeführer deshalb über entsprechende Beziehungen verfügen dürfte (A17/21, F53) - zu erwarten gewesen, dass er Belege über die angeblich erstattete Anzeige gegen ihn sowie allenfalls über die Verurteilung eines seiner Arbeitskollegen einreicht, um seine Vorbringen zu untermauern.
E. 6.2 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Auf eine Prüfung, ob die geltend gemachten Vorbringen asylrelevant sind, kann deshalb verzichtet werden.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak ausgereist zu sein, ist diesbezüglich festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen.
E. 6.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
E. 8.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).
E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, einem Dorf in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Seine Eltern sowie mehrere Geschwister von ihm - insgesamt hat der Beschwerdeführer 13 Geschwister - leben in C._______. Weitere Geschwister leben in der Provinz Dohuk. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat. Seine Eltern bewohnen zudem ein eigenes Haus in C._______ und verfügen über ein Haus und Ländereien in E._______. Die Familie lebt einerseits von der Landwirtschaft, andererseits von den Einkünften der berufstätigen Geschwister, welche noch bei den Eltern wohnhaft sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Irak wieder bei seinen Eltern wohnen kann und ihm seine Familie bei Bedarf unterstützend zur Seite stehen wird. Es handelt sich bei ihm sodann um einen jungen und gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt über eine mindestens siebenjährige Schulbildung und Arbeitserfahrungen, sei es als Mitarbeiter in einer Bäckerei oder als ausgebildeter Minenräumer. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass er sich auch künftig seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 8.3.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.3.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6944/2017 Urteil vom 17. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am 11. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 31. Januar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2015 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese 2007 aufgrund fehlender Arbeitsperspektiven jedoch abgebrochen. Danach habe er in einer Bäckerei gearbeitet und habe später auch als Fussballer in einem Verein gespielt. Weil er schlecht beziehungsweise zeitweise gar nichts verdient habe, habe er eine Ausbildung im Bereich Minenräumung gemacht, welche von einer im Irak ansässigen ausländischen Firma angeboten und durchgeführt worden sei. Nach seiner Ausbildung habe er für die Peschmerga als Minenräumer gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er mit seinem Team durch den IS (Islamischer Staat) vergrabene Minen aufgespürt, während ein anderes Team für die Entschärfung der Minen verantwortlich gewesen sei. Ungefähr im Juli 2015 habe sich während einer Minenentschärfung in D._______ eine Explosion ereignet. Das dafür zuständige Team sei dabei ums Leben gekommen. Die Familien der Verstorbenen, welche sehr mächtig seien und über gute Beziehungen zu Regierungsmitgliedern verfügen würden, hätten sein Team, also auch ihn, für den Tod der Arbeitskollegen verantwortlich gemacht. Sie seien deswegen fortan belästigt und schikaniert worden. Man habe ihnen sogar mit einer Anzeigeerstattung und mit Vergeltung gedroht. Aus Angst habe er deshalb den Irak verlassen. Nach seiner Ausreise sei tatsächlich eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Zudem habe er erfahren, dass ein Mitbeschuldigter verhaftet und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, den Irak auch deshalb verlassen zu haben, weil es dort keine Gerechtigkeit gebe, viele junge Leute ohne Arbeit seien und er aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der Türkei, der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und dem IS unter ständiger Angst gelebt habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (im Original), seinen irakischen Nationalitätenausweis (im Original), seinen Pass (in Kopie), eine Ausbildungsbestätigung (im Original) und vier Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2017 - eröffnet am 10. November 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2017 (Datum Poststempel: 7. Dezember 2017) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein "Persönliches Erklärungsschreiben" zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog die Vorin-stanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von den Angehörigen der tödlich verunglückten Arbeitskollegen für den Unfall verantwortlich gemacht, bedroht und angezeigt worden zu sein, sei es ihm damit nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe im Verlauf des Verfahrens inkonsistent und abweichend dargestellt. So habe er in der BzP lediglich angegeben, seine Heimat aufgrund mangelnder Zukunftsperspektiven und wegen der prekären Sicherheitslage verlassen zu haben, und auch auf mehrmalige konkrete Nachfrage hin habe er weder persönliche Probleme mit den Behörden, noch Probleme mit Drittpersonen erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das fluchtauslösende Ereignis bei der Erstbefragung hätte verschweigen sollen. Sein Erklärungsversuch in der Anhörung, wonach er in der BzP noch kein genügendes Vertrauen habe fassen können, um darüber zu sprechen, überzeuge jedenfalls nicht. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass er die beschriebenen Probleme nachgeschoben habe, um damit sein eigenes Gefährdungsprofil zu schärfen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich zum Zeitpunkt der Ausreise in besagter Situation befunden habe. Soweit der Beschwerdeführer sodann die allgemeine Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak für seine Ausreise geltend mache, könne daraus keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden, weil davon die gesamte lokale Bevölkerung betroffen sei. Betreffend den Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar sei, nachdem der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Ausserdem, so die Vorinstanz, sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei ihm in der BzP gesagt worden, er solle sich kurz halten, weil er die Möglichkeit haben werde, sich im Rahmen einer zweiten Befragung ausführlich zur Sache zu äussern. Deshalb habe er lediglich auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. Er habe nicht gewusst, wann der richtige Moment sei, um detaillierte Ausführungen zu seinen Asylgründen zu machen. Vermutlich habe er auch die Fragen nicht richtig verstanden. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei nämlich nicht einfach gewesen. Während der Befragung sei er zudem oft unterbrochen worden. Des Weiteren habe er nicht gleich zu Beginn das nötige Vertrauen fassen können, um über all seine Beweggründe zu sprechen, was im Übrigen auch psychisch sehr belastend für ihn sei. Er habe bei der BzP indirekt schon angedeutet, dass die irakischen Behörden beziehungsweise die Peschmerga für seine Flucht aus dem Irak verantwortlich gewesen seien, als er nämlich ausgeführt habe, dass im Irak eine Ungerechtigkeit herrsche. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Team seien nach dem Minenunfall verdächtigt worden, den Unfall absichtlich verursacht zu haben, um damit den IS oder eine andere Gruppierung zu unterstützen. Er sei also nicht nur von den Angehörigen der Verstorbenen, sondern auch von der irakischen Regierung verfolgt worden. Er müsse damit rechnen, im Irak verurteilt und unschuldig zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden, weshalb ihm nicht zugemutet werden könne, nach Dohuk zurückzukehren. Dies nicht zuletzt auch wegen der instabilen Sicherheitslage in Dohuk. 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wird, aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist. 6.1 So ist zunächst festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtumstände in wesentlichen Aspekten nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erweisen. 6.1.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, brachte der Beschwerdeführer die Behelligungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Minenunfall erst im Rahmen der Anhörung vor, während er in der BzP erklärte, den Irak aufgrund mangelnder Zukunftsperspektiven und wegen der prekären Sicherheitslage verlassen zu haben (A3/11, S.7). Er bestätigte in der BzP sogar ausdrücklich, weder persönliche Probleme mit Dritten noch mit den irakischen Behörden gehabt zu haben (A3/11, S. 8). Zur Frage, weshalb er die geltend gemachten Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem angeblichen Unfall nicht schon im Rahmen der BzP vorgebracht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt, darüber zu sprechen, und er habe Zeit gebraucht, um Vertrauen zu fassen (A17/21, F33, F58, F100). In Widerspruch dazu führte er in der Beschwerdeeingabe aus, es sei ihm in der BzP gesagt worden, er solle sich kurz fassen, weil er später Gelegenheit erhalten werde, sich ausführlich zu äussern. Zudem hätten Verständigungsprobleme mit dem Übersetzer bestanden (Beschwerde, S. 4). Nur am Rande erwähnte er, dass er befürchtet habe, seine Aussagen würden nicht vertraulich behandelt werden (Beschwerde, S. 5). Damit hat die Vorinstanz die vorgebrachten Behelligungen zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. Nachdem auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers dazu widersprüchlich ausgefallen sind, entstehen vorliegend erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so wie von ihm beschrieben ereignet hat. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal diese als reine Schutzbehauptungen zu werten sind und der Beschwerdeführer die Befragungsprotokolle, welche ihm rückübersetzt wurden, als vollständig und seinen Angaben entsprechend bestätigte, er auf Nachfrage hin sogar ausdrücklich erklärte, die Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher funktioniere gut (A17/21, F62). 6.1.2 Die bestehenden Zweifel erhärten sich weiter dadurch, als die Aussagen des Beschwerdeführers zu den als nachgeschoben zu qualifizierenden Fluchtumständen widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte er in der BzP, ab Dezember 2014 vier bis fünf Monate bei den Peschmerga in der Minenräumung tätig gewesen zu sein (A3/11, S. 7), während er in der Anhörung ausführte, der angebliche Unfall habe sich ungefähr im Juli 2015 - und damit zu einer Zeit, in welcher er gar nicht mehr bei den Peschmerga tätig gewesen wäre - ereignet. 6.1.3 Weiter war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich substantiiert zu den geltend gemachten Behelligungen seitens der Familienangehörigen der angeblich verstorbenen Arbeitskollegen zu äussern. So erklärte er in lediglich allgemeiner und pauschaler Weise, er sei belästigt, schikaniert und bedroht worden (A17/21, F40, F65, F75), die Angehörigen hätten ihm und den weiteren Beschuldigten Schwierigkeiten bereitet (A17/21, F56) und ihnen das Leben schwer gemacht (A17/21, F60). Auch war er nicht in der Lage, den ersten Besuch der Familie eines Verstorbenen bei ihm zu Hause auch nur annähernd detailliert zu beschreiben (A17/21, F70). 6.1.4 Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Anhörung auch nicht plausibel erklären, weshalb er für den Tod seiner Arbeitskollegen mitverantwortlich gemacht werden sollte (A17/21, F59-61, F66-68). Erst im Beschwerdeverfahren führte er dazu aus, er und weitere Kollegen von ihm seien verdächtigt worden, den Unfall absichtlich zugunsten der IS oder einer anderen Gruppierung verursacht zu haben. 6.1.5 Schliesslich konnte der Beschwerdeführer keine Beweismittel beibringen, welche seine Angaben zu den geltend gemachten Fluchtgründen stützen. Es wäre aber - nicht zuletzt deshalb, weil sein Bruder eigenen Aussagen zufolge Polizist ist und der Beschwerdeführer deshalb über entsprechende Beziehungen verfügen dürfte (A17/21, F53) - zu erwarten gewesen, dass er Belege über die angeblich erstattete Anzeige gegen ihn sowie allenfalls über die Verurteilung eines seiner Arbeitskollegen einreicht, um seine Vorbringen zu untermauern. 6.2 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Auf eine Prüfung, ob die geltend gemachten Vorbringen asylrelevant sind, kann deshalb verzichtet werden. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak ausgereist zu sein, ist diesbezüglich festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen. 6.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). 8.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6). 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, einem Dorf in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Seine Eltern sowie mehrere Geschwister von ihm - insgesamt hat der Beschwerdeführer 13 Geschwister - leben in C._______. Weitere Geschwister leben in der Provinz Dohuk. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat. Seine Eltern bewohnen zudem ein eigenes Haus in C._______ und verfügen über ein Haus und Ländereien in E._______. Die Familie lebt einerseits von der Landwirtschaft, andererseits von den Einkünften der berufstätigen Geschwister, welche noch bei den Eltern wohnhaft sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Irak wieder bei seinen Eltern wohnen kann und ihm seine Familie bei Bedarf unterstützend zur Seite stehen wird. Es handelt sich bei ihm sodann um einen jungen und gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt über eine mindestens siebenjährige Schulbildung und Arbeitserfahrungen, sei es als Mitarbeiter in einer Bäckerei oder als ausgebildeter Minenräumer. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass er sich auch künftig seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.3.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: