Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe für die Peschmerga als Minenräumer gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit mit seinem Team durch den IS (Islamischer Staat) vergrabene Minen aufgespürt, während ein anderes Team für die Entschärfung der Minen verantwortlich gewesen sei. Ungefähr im Juli 2015 habe sich während einer Minenentschärfung in B._______ eine Explosion ereignet. Das dafür zuständige Team sei dabei ums Leben gekommen. Die Familien der Verstorbenen, welche sehr mächtig gewesen seien und über gute Beziehungen zu Regierungsmitgliedern verfügt hätten, hätten sein Team, also auch ihn, für den Tod der Arbeitskollegen verantwortlich gemacht. Sie seien deswegen fortan belästigt und schikaniert worden. Man habe ihnen sogar mit einer Anzeigeerstattung und mit Vergeltung gedroht. Aus Angst habe er deshalb den Irak verlassen. Nach seiner Ausreise sei tatsächlich eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Zudem habe er erfahren, dass ein Mitbeschuldigter verhaftet und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. A.b Mit Verfügung vom 9. November 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.c Mit Urteil E-6944/2017 vom 17. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 21. November 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2017 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er begründete sein Gesuch damit, am (...) 2018 sowie am (...) 2018 habe jeweils ein Richter des Justizrats des Präsidiums des Berufungsgerichts der Region C._______ eine Vorladung an ihn adressiert, wonach er am (...) 2018 bei der genannten Justizbehörde für eine Verhandlung hätte erscheinen müssen. Die Vorladungen seien an seine Wohnadresse zugestellt worden. Aus Angst hätten seine Verwandten ihre Wohnung verlassen. Damit seien neue Tatsachen eingetreten und neue Beweismittel entstanden, die eine erneute Prüfung seines Asylgesuchs rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bemühe sich um Nachreichung der Originale der vorerst in Kopie eingereichten Vorladungen (samt Übersetzung). C. Mit Verfügung vom 16. März 2018 - eröffnet am 20. März 2018 - wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 22. Februar 2018 ab und stellte fest, seine Verfügung vom 9. November 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 5. April 2018 einstweilen aus. F. Am 13. April 2018 bestätigte die ORS Service AG den Bezug von Nothilfe durch den Beschwerdeführer.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.
E. 5.1 Dazu ist vorab hinsichtlich der einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zur Wiedererwägung festzuhalten, dass die im Asylverfahren bekannten Folgegesuchskonstellationen der Wiedererwägung und des Mehrfachgesuchs im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes in einem neu eingefügten 3. Abschnitt des 8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt sind, wobei Art. 111b das Wiedererwägungsverfahren regelt und Art. 111c AsylG unter dem Titel "Mehrfachgesuche" die gesetzliche Neuregelung von Folgeasylgesuchen beinhaltet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren. Diese Bestimmungen sind am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22).
E. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, weder die eingereichten Vorladungen noch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Präsenz von unbekannten Personen und des Umzugs seiner Familienangehörigen seien geeignet, die erstinstanzliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Vorbringen umzustossen. Die in Kopie eingereichten Vorladungen könnten nicht auf ihre Authentizität geprüft werden und seien damit nicht geeignet, eine Verfolgungsfurcht beziehungsweise staatliche Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Ungeachtet dessen könne den beigelegten Übersetzungen nicht entnommen werden, weshalb sich der Beschwerdeführer bei den Justizbehörden seines Heimatstaates hätte melden sollen und welche Sache zu verhandeln gewesen wäre. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln und den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen. Weiter habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, die heimatlichen Behörden öffentlich kritisiert zu haben, und er liefere auch im Wiedererwägungsgesuch keine konkreten Hinweise auf staatliche Verfolgungsmassnahmen oder eine diesen zugrundeliegende Verfolgungsmotivation. Die erwähnte Präsenz von unbekannten Personen basiere auf Vermutungen, woraus kein Kausalzusammenhang mit einer Gefährdung abzuleiten sei. Zudem sei der vorgebrachte Umzug seiner Familienangehörigen nicht überprüfbar und vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Angesichts der unveränderten Sachlage im Asylpunkt werde in Bezug auf Wegweisungshindernisse auf die Verfügung vom 9. November 2017 verwiesen, welche vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil E-6944/2017 gestützt worden sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er könne nun die Originale der Vorladungen samt den Seiten 2 einreichen. Dabei sei zu erwähnen, dass gemäss der Praxis der richterlichen und polizeilichen Behörden darauf jeweils kein Grund angegeben werde, ansonsten der Vorladung keine Folge geleistet würde. In der Regel würden auch keine schriftlichen Vorladungen ausgestellt, sondern nur bei besonders gravierenden Fällen und wenn die Person verhaftet werden müsste. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Verwandten seines verstorbenen Kollegen seien einflussreich. Er sei wegen seiner gegenüber der Behörden geäusserten Kritik Verfolgung ausgesetzt.
E. 7 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Insbesondere kann vorab auf die zutreffenden Feststellungen hingewiesen werden, wonach es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht gelungen sei, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, da diese als inkonsistent, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen gewesen seien. Mit den als Beweismittel eingereichten zwei Vorladungen, deren Originale und die Seiten 2 nun auf Beschwerdeebene nachgereicht worden sind, vermag der Beschwerdeführer seine Asylgründe ebensowenig glaubhaft zu machen, können diesen Dokumenten doch keinerlei Angaben dafür entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer vor Gericht hätte erscheinen müssen. Damit ist auch kein Zusammenhang mit den im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründen ersichtlich, zumal diese wie erwähnt, ohnehin als unglaubhaft bezeichnet wurden. Indem der Beschwerdeführer dazu einwendet, es sei üblich, den Grund der Vorladung nicht aufzuführen und eine Vorladung nur in besonders gravierenden Fällen auszustellen, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die als neue Beweismittel eingereichten Vorladungen müssen daher als unerheblich bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erübrigt sich, diese einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Vorliegend wurden zudem keine Gründe aufgeführt, die den Vollzug der Wegweisung neu als unzulässig, unzumutbar und unmöglich erscheinen liessen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 9 Mit dem vorliegenden Direktentscheid erweisen sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 5. April 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1971/2018 Urteil vom 18. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe für die Peschmerga als Minenräumer gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit mit seinem Team durch den IS (Islamischer Staat) vergrabene Minen aufgespürt, während ein anderes Team für die Entschärfung der Minen verantwortlich gewesen sei. Ungefähr im Juli 2015 habe sich während einer Minenentschärfung in B._______ eine Explosion ereignet. Das dafür zuständige Team sei dabei ums Leben gekommen. Die Familien der Verstorbenen, welche sehr mächtig gewesen seien und über gute Beziehungen zu Regierungsmitgliedern verfügt hätten, hätten sein Team, also auch ihn, für den Tod der Arbeitskollegen verantwortlich gemacht. Sie seien deswegen fortan belästigt und schikaniert worden. Man habe ihnen sogar mit einer Anzeigeerstattung und mit Vergeltung gedroht. Aus Angst habe er deshalb den Irak verlassen. Nach seiner Ausreise sei tatsächlich eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Zudem habe er erfahren, dass ein Mitbeschuldigter verhaftet und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. A.b Mit Verfügung vom 9. November 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.c Mit Urteil E-6944/2017 vom 17. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 21. November 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2017 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er begründete sein Gesuch damit, am (...) 2018 sowie am (...) 2018 habe jeweils ein Richter des Justizrats des Präsidiums des Berufungsgerichts der Region C._______ eine Vorladung an ihn adressiert, wonach er am (...) 2018 bei der genannten Justizbehörde für eine Verhandlung hätte erscheinen müssen. Die Vorladungen seien an seine Wohnadresse zugestellt worden. Aus Angst hätten seine Verwandten ihre Wohnung verlassen. Damit seien neue Tatsachen eingetreten und neue Beweismittel entstanden, die eine erneute Prüfung seines Asylgesuchs rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bemühe sich um Nachreichung der Originale der vorerst in Kopie eingereichten Vorladungen (samt Übersetzung). C. Mit Verfügung vom 16. März 2018 - eröffnet am 20. März 2018 - wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 22. Februar 2018 ab und stellte fest, seine Verfügung vom 9. November 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 5. April 2018 einstweilen aus. F. Am 13. April 2018 bestätigte die ORS Service AG den Bezug von Nothilfe durch den Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. 5.1 Dazu ist vorab hinsichtlich der einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zur Wiedererwägung festzuhalten, dass die im Asylverfahren bekannten Folgegesuchskonstellationen der Wiedererwägung und des Mehrfachgesuchs im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes in einem neu eingefügten 3. Abschnitt des 8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt sind, wobei Art. 111b das Wiedererwägungsverfahren regelt und Art. 111c AsylG unter dem Titel "Mehrfachgesuche" die gesetzliche Neuregelung von Folgeasylgesuchen beinhaltet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren. Diese Bestimmungen sind am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, weder die eingereichten Vorladungen noch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Präsenz von unbekannten Personen und des Umzugs seiner Familienangehörigen seien geeignet, die erstinstanzliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Vorbringen umzustossen. Die in Kopie eingereichten Vorladungen könnten nicht auf ihre Authentizität geprüft werden und seien damit nicht geeignet, eine Verfolgungsfurcht beziehungsweise staatliche Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Ungeachtet dessen könne den beigelegten Übersetzungen nicht entnommen werden, weshalb sich der Beschwerdeführer bei den Justizbehörden seines Heimatstaates hätte melden sollen und welche Sache zu verhandeln gewesen wäre. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln und den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen. Weiter habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, die heimatlichen Behörden öffentlich kritisiert zu haben, und er liefere auch im Wiedererwägungsgesuch keine konkreten Hinweise auf staatliche Verfolgungsmassnahmen oder eine diesen zugrundeliegende Verfolgungsmotivation. Die erwähnte Präsenz von unbekannten Personen basiere auf Vermutungen, woraus kein Kausalzusammenhang mit einer Gefährdung abzuleiten sei. Zudem sei der vorgebrachte Umzug seiner Familienangehörigen nicht überprüfbar und vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Angesichts der unveränderten Sachlage im Asylpunkt werde in Bezug auf Wegweisungshindernisse auf die Verfügung vom 9. November 2017 verwiesen, welche vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil E-6944/2017 gestützt worden sei. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er könne nun die Originale der Vorladungen samt den Seiten 2 einreichen. Dabei sei zu erwähnen, dass gemäss der Praxis der richterlichen und polizeilichen Behörden darauf jeweils kein Grund angegeben werde, ansonsten der Vorladung keine Folge geleistet würde. In der Regel würden auch keine schriftlichen Vorladungen ausgestellt, sondern nur bei besonders gravierenden Fällen und wenn die Person verhaftet werden müsste. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Verwandten seines verstorbenen Kollegen seien einflussreich. Er sei wegen seiner gegenüber der Behörden geäusserten Kritik Verfolgung ausgesetzt.
7. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Insbesondere kann vorab auf die zutreffenden Feststellungen hingewiesen werden, wonach es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht gelungen sei, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, da diese als inkonsistent, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen gewesen seien. Mit den als Beweismittel eingereichten zwei Vorladungen, deren Originale und die Seiten 2 nun auf Beschwerdeebene nachgereicht worden sind, vermag der Beschwerdeführer seine Asylgründe ebensowenig glaubhaft zu machen, können diesen Dokumenten doch keinerlei Angaben dafür entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer vor Gericht hätte erscheinen müssen. Damit ist auch kein Zusammenhang mit den im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründen ersichtlich, zumal diese wie erwähnt, ohnehin als unglaubhaft bezeichnet wurden. Indem der Beschwerdeführer dazu einwendet, es sei üblich, den Grund der Vorladung nicht aufzuführen und eine Vorladung nur in besonders gravierenden Fällen auszustellen, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die als neue Beweismittel eingereichten Vorladungen müssen daher als unerheblich bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erübrigt sich, diese einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Vorliegend wurden zudem keine Gründe aufgeführt, die den Vollzug der Wegweisung neu als unzulässig, unzumutbar und unmöglich erscheinen liessen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
9. Mit dem vorliegenden Direktentscheid erweisen sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 5. April 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: