Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender Kurde, reichte am (...) am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Am 18. Dezember 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er dabei an, wäre er in Syrien geblieben, hätte er in den Militärdienst gehen und Menschen töten müssen. Dies habe er nicht gewollt und sei der einzige Grund, warum er seine Heimat (Nennung Zeitpunkt) legal verlassen habe. Ausserdem seien die Kurden von der Regierung unterdrückt worden; sie hätten in der Schule oder im Verkehr mit den Behörden nicht ihre Sprache sprechen dürfen. Er habe sich von (...) bis (...) in C._______ aufgehalten, um dort zu arbeiten. Im (...) sei er von dort über D._______ nach E._______ gereist, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehalten habe. In jenem Jahr habe er gesundheitliche -insbesondere auch psychische - Probleme bekommen. Als er sich in E._______ im Rahmen eines Relocation-Programms für die Verteilung der Flüchtlinge angemeldet habe, habe er die Schweiz gewählt, aber man habe ihn für F._______ angemeldet. Auf Vorhalt, dass er gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in E._______ um Asyl ersucht habe, bestritt dies der Beschwerdeführer. A.b Am 4. Januar 2018 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. A.c Am 20. November 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er gab dabei an, im (...) oder (...) habe seine Familie in Syrien wegen eines Problems innerhalb der Familie den Antrag gestellt, den Nachnamen sämtlicher Familienmitglieder von X._______ zu Y._______ zu ändern. Der Antrag sei (Nennung Zeitpunkt) bewilligt worden. Er habe im Jahr (...) sein Abitur gemacht und sich anschliessend an der (Nennung Institution) immatrikulieren lassen. Da seine finanzielle Lage eher schlecht gewesen sei und es in seiner Gegend keine Arbeit gegeben habe, sei er (Nennung Zeitpunkt) nach C._______ gereist, um dort zu arbeiten. Ausserdem habe er in Syrien keinen Militärdienst leisten wollen. Ein oder zwei Monate vor seiner Reise nach C._______ gegen Ende des Jahres (...) sei er von sich aus zum Rekrutierungsbüro gegangen, um sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen und um später - während des Studiums - den Militärdienst verschieben zu können. Dabei sei er informiert worden, dass er das Büchlein Ende des Jahres ([...]) erhalten werde. Er sei jedoch bereits vorher nach C._______ gereist. Am (...) sei er von den Militärbehörden eingeladen worden, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Die Einladung sei seiner Mutter von der Militärpolizei vorbeigebracht worden. Dabei hätten die Polizisten nach ihm gefragt und seiner Mutter mitgeteilt, dass sie ihm das Dokument weiterleiten solle und er sich melden müsse. Kurze Zeit später habe die Militärpolizei zuhause angerufen und nach ihm verlangt. Als seine Familie gesagt habe, dass er nicht da sei, sei sein Vater aufgefordert worden, einen auf den (...) ausgestellten Haftbefehl persönlich in Empfang zu nehmen. Sein Vater habe daraufhin den Haftbefehl bei der Militärpolizei abgeholt. Die Behörden seien danach noch ein einziges Mal bei ihnen zuhause erschienen, weil sie nach seinem (Nennung Verwandter) E._______ gesucht hätten. Ein paar Monate nach seiner Einreise in die Schweiz habe ihm sein Anwalt geraten, sich von seiner Familie sämtliche syrischen Dokumente, die er besitze, schicken zu lassen. Er habe daraufhin mit seiner Familie telefoniert, welche ihm - da sie während seines (...)jährigen Aufenthaltes in C._______ nur noch wenig Kontakt gehabt hätten - erstmals von diesen Beweisen (Nennung Beweismittel) erzählt habe. Seine Familie habe ihm in der Folge mehrere Beweismittel zukommen lassen. Ferner habe er in seiner Heimat zusammen mit Freunden drei oder vier Mal an Demonstrationen in der Nähe ihres Hauses teilgenommen, da sie einen Regierungswechsel gewollt hätten. Diese Teilnahmen hätten für ihn jedoch keine Konsequenzen gehabt. Lediglich einmal seien sie von Regierungsleuten verfolgt worden, es sei ihm aber die Flucht gelungen. Sodann sei er in C._______ zirka im (...), als er in der Nacht von der Arbeit zurückgekommen sei, von drei Personen angegriffen worden. Die Angreifer hätten ihn beschuldigt, schlecht über das syrische Regime gesprochen zu haben. Als er sich habe entfernen wollen, sei er auf einer Treppe gestossen worden. Danach habe er nichts mehr mitbekommen. Seine Freunde hätten ihn bewusstlos im Treppenhaus vorgefunden. Wegen der auf diesen Vorfall zurückzuführenden Rückenschmerzen habe er sich ärztlich behandeln lassen und etwas später aus Angst vor einem erneuten Angriff seine Wohnung gewechselt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers wurde am (...) von (Nennung Amtsstelle) auf ihre Echtheit hin überprüft. Gemäss Prüfbericht weist die Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten. Ferner sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Dokumentes anzusetzen, welches die Verwandtschaft von ihm zu E._______ (N_______) beweise. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) zum Beleg der Verwandtschaft zu E._______ (N_______) innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 legte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) - je im Original mit deutscher Übersetzung - ins Recht. F. In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Poststempel).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst äusserte sich das SEM zur angeführten Namensänderung von X._______ auf Y._______. Es kam nach einer Prüfung der eingereichten Beweismittel - (Aufzählung Beweismittel) - und der Äusserungen des Beschwerdeführers zum Schluss, er habe die behaupteten Personalien nicht glaubhaft zu machen vermocht, da die eingereichten Beweismittel den Beweiswert der als echt erachteten Identitätskarte nicht umzustossen vermöchten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem auf seiner Identitätskarte vermerkten Nachnamen um seinen korrekten Nachnamen handle. Dieser sei deshalb auf X._______ zu belassen. Im Weiteren führte das SEM aus, der Beschwerdeführer bringe im Wesentlichen vor, aufgrund des bevorstehenden Einzugs in den Militärdienst aus Syrien ausgereist zu sein. Erlittene oder befürchtete Nachteile im Zusammenhang mit einer verweigerten Rekrutierung beziehungsweise Wehrdienstverweigerung würden grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn diese auf den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen beruhten. Im syrischen Kontext ergebe die Quellenanalyse, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in erster Linie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen geschehe, wenn zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung einzelfallspezifische Risikofaktoren gegeben seien, was hier nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, sich in seinem Heimatland je politisch engagiert oder jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Den Akten seien denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihn die syrischen Behörden als missliebige Person eingestuft hätten oder heute als solche einstufen würden. Allfällige Strafmassnahmen infolge Wehrdienstverweigerung würden demnach keine asylrelevante Verfolgung darstellen. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Dokumente (Nennung Beweismittel) nichts. Zunächst würden die (Nennung Dokumente) lediglich in Kopie vorliegen, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Darüber hinaus gehe aus dem (Nennung Beweismittel) lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer zwecks Rekrutierung in den Militärdienst festzunehmen sei, was - wie bereits ausgeführt - per se keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, im Jahr (...) in C._______ von einer Gruppe von drei Personen angegriffen worden zu sein, weil er schlecht über das syrische Regime gesprochen habe. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass sich die beschriebenen Nachteile ausschliesslich auf C._______ und damit auf einen Drittstaat beziehen würden. Weder in den Schilderungen noch in den Akten würden sich Hinweise finden, dass das syrische Regime über seine angeblichen regimekritischen Äusserungen in Kenntnis gesetzt worden wäre oder anderweitig davon erfahren hätte. Daher sei nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Betreffend eine allfällige Furcht vor (weiteren) Übergriffen in C._______ sei anzuführen, dass Flüchtlinge gemäss dem Wortlaut von Art. 3 AsylG einzig Personen seien, die "in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten" aufgrund eines im erwähnten Gesetzesartikel aufgezählten Grundes verfolgt würden oder begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der Zusatz "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" gelte jedoch einzig für sogenannte staatenlose Personen beziehungsweise Personen, die über keine Staatsangehörigkeit verfügten. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger und somit nicht staatenlos sei, komme dieser Zusatz vorliegend nicht zur Anwendung. Eine allfällige Furcht vor (weiteren) Behelligungen in C._______ sei deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er werde von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft, da er trotz Aufforderung nicht in den Reservedienst eingerückt sei. Als solcher hätte er bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer hohen Gefängnisstrafe beziehungsweise mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen. So würden die syrischen Behörden seine Wehrdienstverweigerung nämlich als Ausdruck feindlicher Ansichten betrachten und ihn deshalb als politisch Oppositionellen einstufen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 eine bevorstehende Rekrutierung nicht als asylrelevant qualifiziert habe, sei an dieser Stelle auf die geänderte Situation in Syrien seit Oktober 2019 hinzuweisen. Vor kurzem sei es in Nordsyrien (Rojava) zu einer völkerrechtswidrigen Invasion von D._______ und in der Folge offenbar zu einer Vereinbarung zwischen den Kurden und dem syrischen Regime zwecks Verteidigung der Grenzen gekommen, was dem Regime erlaube, auch die kurdischen Gebiete in Rojava wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Mit Ausnahme von B._______ hätten die Kurden mehrere von ihnen verwaltete Städte verlassen müssen. Eine vermehrte Kommunikation zwischen der syrischen Armee und den Volksverteidigungseinheiten (YPG) erlaube es dem syrischen Militär, gezielt gegen Kurden vorzugehen und Wehrdienstverweigerer festzunehmen. Aufgrund der neuen Situation in Syrien sei eine Verfolgung seiner Person bei einer Rückkehr erheblich wahrscheinlicher, weshalb die erwähnte Rechtsprechung den aktuellen Bedingungen nicht mehr entspreche. Zudem habe er wiederholt an Demonstrationen teilgenommen. Auch deshalb bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er vom syrischen Regime als Oppositioneller wahrgenommen werde. Das SEM habe weiter kritisiert, es mache keinen Sinn, dass er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, bevor ihm überhaupt ein Militärbüchlein ausgestellt worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass in Kriegszeiten wenig auf korrekte Verfahrensabläufe geachtet werde und ein allgemeiner Mangel an Soldaten bestehe. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass die syrische Armee bereits Personen vorlade, welche noch kein Militärbüchlein besitzen würden. Sodann habe er begründete Furcht, wegen seines in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter)s E._______, dem in der Schweiz am (...) Asyl gewährt worden sei, Reflexverfolgung zu erleiden. Seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges sei verstärkt davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken würden, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen. Daran ändere nichts, dass er nicht denselben Nachnamen wie sein (Nennung Verwandter) E._______ habe. Aus all diesen Gründen bestehe eine begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG vor ernsthaften Nachteilen durch das syrische Regime.
E. 3.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, die vorgebrachten veränderten Machtverhältnisse im Norden Syriens vermöchten an der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Dienstverweigerung nichts zu ändern. Ebenso gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, aus den behaupteten Demonstrationsteilnahmen eine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er dabei jemals behördlich identifiziert worden wäre. Es fänden sich auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine allfällige Denunzierung seiner Person seitens möglicherweise verhafteter Freunde oder Bekannter. Aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis zu E._______ vermöge er keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung abzuleiten. Die Asylakten von E._______ seien vor Erlass des hier angefochtenen Asylentscheids beigezogen worden. Die Umstände, welche seinerzeit zur Asylgewährung bei E._______ geführt hätten, vermöchten im Hinblick auf den Beschwerdeführer kein behördliches Verfolgungsinteresse zu begründen.
E. 3.4 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Vorbringen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung als Wehrdienstverweigerer, welche durch seine wiederholte Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen geschärft worden sei. Er erfülle daher die zu einer blossen Wehrdienstverweigerung hinzukommende Voraussetzung eines einzelfallspezifischen Risikofaktors. Doch selbst wenn er diese Voraussetzung mangels politischer Aktivität nicht erfüllen würde, würde er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung als politisch Oppositioneller eingestuft. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 eine (bevorstehende) Rekrutierung nicht als asylrelevant qualifiziert habe, müsse die Rechtsprechung den seit Oktober 2019 herrschenden neuen Umständen in Syrien angepasst werden. Weiter liege gegen ihn ein Haftbefehl vor und es sei (Nennung Dokument) als Beweismittel eingereicht worden. Bei einer Rückkehr wäre er demnach mit grosser Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
E. 4.1 Nachdem die Frage der Namensänderung auf die Asylbegründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keinen Einfluss hatte und vorliegend die Feststellung des SEM, den Namen des Beschwerdeführers auf X._______ zu belassen vom Beschwerdeführer mit Blick auf die Beurteilung seiner Asylvorbringen auch nicht gerügt wurde, ist in casu auf die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Namensänderung nicht weiter einzugehen. In diesem Zusammenhang bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, beim SEM ein Gesuch um Berichtigung seiner ZEMIS-Dateneintragung zu beantragen, gestützt auf welches die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat.
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Die auf Beschwerdeebene angeführten Entgegnungen sind als unbehelflich zu qualifizieren.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seines Vorbringens, von den syrischen Behörden wegen Wehrdienstverweigerung gesucht zu werden, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt würde, verschiedene Beweismittel zu den Akten, so (Aufzählung Beweismittel). Zu diesen Dokumenten führte er aus, er habe erst drei oder vier Monate nach seiner Einreise in die Schweiz (Nennung Zeitpunkt) von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass diese Beweise existierten. Er begründete diese späte Kenntnisnahme damit, dass er während seines bis im (...) andauernden mehrjährigen Aufenthaltes in C._______ nur sehr wenig Kontakt mit seiner Familie gehabt habe (vgl. act. A32/15, S. 8, F79 ff.). Diese Erklärung ist als Schutzbehauptung und nicht glaubhaft zu erachten, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge etwa ein Mal pro Monat mit seiner Familie telefoniert haben will. Es entbehrt jeglicher Logik, dass ihn seine Eltern dabei nicht über solch wichtige Umstände hätten informieren sollen, selbst wenn die Dauer der jeweils miteinander geführten Gespräche nur kurz gewesen wäre. Zudem richten sich die zwei Dokumente jeweils an (Nennung Person) in B._______, weshalb sich beide Beweismittel als behördeninterne Dokumente darstellen, die nicht zur Aushändigung an die betroffene Person bestimmt sind (vgl. zum Wortlaut derselben: act. A32/15, F20 und F76) und in deren Besitz er somit gar nicht hätte gelangen können. Es ergeben sich aus den fraglichen Beweismitteln denn auch keine Anhaltspunkte, dass sie dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise oder aus irgendeinem Grund hätten ausgehändigt werden sollen. Nach Einschätzung des Gerichts stellt dies, zumal er die betreffenden Dokumente im Original einreichte, einen starken Hinweis darauf dar, dass diese lediglich zur Stützung seiner Vorbringen im Asylverfahren angefertigt wurden (vgl. auch Urteil des BVGer E-1808/2018 vom 24. April 2020 E. 8.3). Die in Frage stehenden Dokumente sind daher zum Beleg eines tatsächlichen Aufgebots zum Reservedienst sowie einer daran anschliessenden behördlichen Suche mit Haftbefehl als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Diese Erkenntnis wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach dem Erlass des Haftbefehls von den Behörden erstaunlicherweise nie gesucht worden sei, obwohl seine Eltern den Militärbehörden nicht mitgeteilt hätten, dass er das Land verlassen habe; wohl hätten die Behörden sich aber nach seinem (Nennung Verwandter) E._______ erkundigt (vgl. act. A32/15, F69, F75 und F83), der im gleichen Zusammenhang gesucht worden sein soll (vgl. N_______ act. A10/4, S. 3 betr. E._______). Schliesslich hat die Vor-instanz zu Recht angeführt, dass aus dem eingereichten Haftbefehl - selbst bei Wahrunterstellung - lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zwecks Rekrutierung in den Militärdienst festzunehmen sei, was per se noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu bewirken vermag (vgl. auch E. 5.4 nachfolgend).
E. 5.3 Gemäss gefestigter Rechtsprechung stellt eine als glaubhaft eingestufte Wehrdienstverweigerung alleine noch keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil dar. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gemäss Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch hat er den eigenen Angaben zufolge - abgesehen vom dargelegten Aufgebot zum Militärdienst, das er jedoch nicht mit beweiskräftigen Dokumenten zu belegen vermochte - je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. act. A17/S. 4). Daran vermag die gegenteilige, nicht weiter konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsse, nichts zu ändern. So legt er nicht näher dar und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, weshalb er derart - oder überhaupt - im Visier der syrischen Behörden gestanden wäre, dass ihn diese infolge der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung als politischen Oppositionellen gebrandmarkt hätten. Auch sein Vorbringen, wonach auch aufgrund seiner wiederholten Demonstrationsteilnahmen die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ihn die syrischen Behörden als Oppositionellen wahrnehmen würden, erweist sich als unbehelflich. So gab er diesbezüglich auf Nachfrage in der Anhörung explizit an, seine Teilnahmen an Demonstrationen seien mit keinerlei Konsequenzen für seine Person verbunden gewesen. Er sei zwar einmal von den Leuten der Regierung, welche die Kundgebungen aufzulösen versucht hätten, verfolgt worden. Er habe jedoch entkommen können (vgl. act. A8/29, Ziff. 7.01; A32/15, S. 10, F104 ff.). Er macht denn auch weder geltend, dass er in diesem Zusammenhang von den syrischen Behörden identifiziert worden wäre, noch dass ihm nach der Verhaftung seines Freundes daraus Probleme erwachsen wären (vgl. act. A32/15, S. 10, F104 und 107). Es ist demnach nicht von einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person auszugehen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Soweit er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinweist, worin eine bevorstehende Rekrutierung als nicht asylrelevant qualifiziert worden sei, diese Rechtsprechung jedoch nach einer völkerrechtswidrigen Invasion von D._______ und dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Kurden und dem syrischen Regime den aktuellen Bedingungen nicht mehr entspreche, was letztlich seine Verfolgung als Wehrdienstverweigerer umso wahrscheinlicher mache, vermag er nicht zu überzeugen. So wird im zitierten Urteil nicht eine Einberufung durch die syrischen Streitkräfte thematisiert, sondern Rekrutierungen von syrischen Staatsangehörigen durch die YPG - welchen im Übrigen keine Asylrelevanz zukommen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.; E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer selber jedoch eine Einberufung durch die syrischen Streitkräfte. Die in diesem Zusammenhang relevanten und mit der Eingabe vom 24. Februar 2020 ins Recht gelegten Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) wurden denn auch vom (Nennung Behörde) ausgestellt. Alleine der Umstand, dass das SEM in der Sache ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in unzutreffendem Zusammenhang zitiert hat, vermag die ansonsten zutreffende Begründung der Vorinstanz nicht zu beeinträchtigen. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe bemängelt, es mache keinen Sinn, dass er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, bevor ihm überhaupt ein Militärbüchlein ausgestellt worden sei. Eine solche Aussage ist jedoch weder dem angefochtenen Entscheid noch den Ausführungen in der Anhörung zu entnehmen. Im Rahmen der Anhörung wurde lediglich nachgefragt, ob es nicht eher das übliche Vorgehen in Syrien sei, dass nach der Einladung zum Erhalt des Militärbüchleins eine zweite oder dritte Einladung geschickt, als sogleich ein Haftbefehl erlassen werde, was durch den Beschwerdeführer bejaht wurde (vgl. act. A32/15, S. 7, F70 ff.). Indem er nun in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, dass in Kriegszeiten wenig auf korrekte Verfahrensabläufe geachtet werde, weshalb die umgehende Vorladung von Personen, welche noch nicht im Besitz eines Militärbüchleins seien, durchaus nachvollziehbar erscheine, lässt sich diese Behauptung mit seiner in der Anhörung gemachten Angabe, wonach es in Syrien durchaus üblich sei, dass nach der ersten Einladung für die Ausstellung des Militärbüchleins weitere folgen würden, wenn die erste versäumt worden sei, nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. act. A32/15, S. 7, F68 und 70). Soweit in diesem Zusammenhang auf die erheblich veränderte Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, verwiesen wird, ist festzustellen, dass - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3, E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3, D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Auch bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer als dargelegtermassen herkömmlicher Wehrdienstverweigerer deswegen einer erhöhten Gefahr, eine asylrelevante Strafe zu erleiden, ausgesetzt würde.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung wegen der Verwandtschaft zum in der Schweiz lebenden E._______, bei dem es sich um seinen (Nennung Verwandter) handle, geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
E. 5.4.2 Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei E._______ um den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers handelt. Selbst bei entsprechender Annahme vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung von E._______ auf seine (Beschwerdeführer) Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechenden behördlichen Benachteiligungen geltend gemacht hat. Obwohl E._______ von den syrischen Behörden wegen des nicht angetretenen Militärdienstes gesucht worden sein soll und sich seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz aufhält, zogen diese Umstände offenbar keine behördlichen Konsequenzen für die übrigen Familienangehörigen in der Heimat nach sich - der Beschwerdeführer hielt sich den Akten zufolge in diesem Zeitpunkt noch immer in C._______ auf (vgl. act. A32/15, S. 7, F75) -, machte er laut Angaben in der Anhörung doch ausser dem Hinweis, dass bei der Suche der Behörden nach E._______ sein Vater beschimpft worden sei, keine Behelligungen geltend, welche seinen Eltern oder anderen Geschwistern deswegen entstanden sein sollen (vgl. act. A32/15, S. 8, F83). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde.
E. 5.5 Die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme, die er in C._______ erlitten habe, haben sich in einem Drittstaat und nicht im Heimatstaat (Syrien) verwirklicht. Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", bezieht sich jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Eine asylrechtliche Verfolgungssituation kann deshalb allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, vorliegend Syrien, bestehen. Daher vermögen die Lebensbedingungen und allfälligen Benachteiligungen von syrischen Flüchtlingen in C._______ nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen, zumal aus dem geltend gemachten Übergriff im C._______ keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien hindeuten würden.
E. 5.6 Schliesslich führt auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Er kann daher aus diesem Umstand keine Furcht vor asylrelevanten Mass-nahmen im Falle einer Rückkehr für sich ableiten.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-410/2020 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender Kurde, reichte am (...) am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Am 18. Dezember 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er dabei an, wäre er in Syrien geblieben, hätte er in den Militärdienst gehen und Menschen töten müssen. Dies habe er nicht gewollt und sei der einzige Grund, warum er seine Heimat (Nennung Zeitpunkt) legal verlassen habe. Ausserdem seien die Kurden von der Regierung unterdrückt worden; sie hätten in der Schule oder im Verkehr mit den Behörden nicht ihre Sprache sprechen dürfen. Er habe sich von (...) bis (...) in C._______ aufgehalten, um dort zu arbeiten. Im (...) sei er von dort über D._______ nach E._______ gereist, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehalten habe. In jenem Jahr habe er gesundheitliche -insbesondere auch psychische - Probleme bekommen. Als er sich in E._______ im Rahmen eines Relocation-Programms für die Verteilung der Flüchtlinge angemeldet habe, habe er die Schweiz gewählt, aber man habe ihn für F._______ angemeldet. Auf Vorhalt, dass er gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in E._______ um Asyl ersucht habe, bestritt dies der Beschwerdeführer. A.b Am 4. Januar 2018 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. A.c Am 20. November 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er gab dabei an, im (...) oder (...) habe seine Familie in Syrien wegen eines Problems innerhalb der Familie den Antrag gestellt, den Nachnamen sämtlicher Familienmitglieder von X._______ zu Y._______ zu ändern. Der Antrag sei (Nennung Zeitpunkt) bewilligt worden. Er habe im Jahr (...) sein Abitur gemacht und sich anschliessend an der (Nennung Institution) immatrikulieren lassen. Da seine finanzielle Lage eher schlecht gewesen sei und es in seiner Gegend keine Arbeit gegeben habe, sei er (Nennung Zeitpunkt) nach C._______ gereist, um dort zu arbeiten. Ausserdem habe er in Syrien keinen Militärdienst leisten wollen. Ein oder zwei Monate vor seiner Reise nach C._______ gegen Ende des Jahres (...) sei er von sich aus zum Rekrutierungsbüro gegangen, um sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen und um später - während des Studiums - den Militärdienst verschieben zu können. Dabei sei er informiert worden, dass er das Büchlein Ende des Jahres ([...]) erhalten werde. Er sei jedoch bereits vorher nach C._______ gereist. Am (...) sei er von den Militärbehörden eingeladen worden, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Die Einladung sei seiner Mutter von der Militärpolizei vorbeigebracht worden. Dabei hätten die Polizisten nach ihm gefragt und seiner Mutter mitgeteilt, dass sie ihm das Dokument weiterleiten solle und er sich melden müsse. Kurze Zeit später habe die Militärpolizei zuhause angerufen und nach ihm verlangt. Als seine Familie gesagt habe, dass er nicht da sei, sei sein Vater aufgefordert worden, einen auf den (...) ausgestellten Haftbefehl persönlich in Empfang zu nehmen. Sein Vater habe daraufhin den Haftbefehl bei der Militärpolizei abgeholt. Die Behörden seien danach noch ein einziges Mal bei ihnen zuhause erschienen, weil sie nach seinem (Nennung Verwandter) E._______ gesucht hätten. Ein paar Monate nach seiner Einreise in die Schweiz habe ihm sein Anwalt geraten, sich von seiner Familie sämtliche syrischen Dokumente, die er besitze, schicken zu lassen. Er habe daraufhin mit seiner Familie telefoniert, welche ihm - da sie während seines (...)jährigen Aufenthaltes in C._______ nur noch wenig Kontakt gehabt hätten - erstmals von diesen Beweisen (Nennung Beweismittel) erzählt habe. Seine Familie habe ihm in der Folge mehrere Beweismittel zukommen lassen. Ferner habe er in seiner Heimat zusammen mit Freunden drei oder vier Mal an Demonstrationen in der Nähe ihres Hauses teilgenommen, da sie einen Regierungswechsel gewollt hätten. Diese Teilnahmen hätten für ihn jedoch keine Konsequenzen gehabt. Lediglich einmal seien sie von Regierungsleuten verfolgt worden, es sei ihm aber die Flucht gelungen. Sodann sei er in C._______ zirka im (...), als er in der Nacht von der Arbeit zurückgekommen sei, von drei Personen angegriffen worden. Die Angreifer hätten ihn beschuldigt, schlecht über das syrische Regime gesprochen zu haben. Als er sich habe entfernen wollen, sei er auf einer Treppe gestossen worden. Danach habe er nichts mehr mitbekommen. Seine Freunde hätten ihn bewusstlos im Treppenhaus vorgefunden. Wegen der auf diesen Vorfall zurückzuführenden Rückenschmerzen habe er sich ärztlich behandeln lassen und etwas später aus Angst vor einem erneuten Angriff seine Wohnung gewechselt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers wurde am (...) von (Nennung Amtsstelle) auf ihre Echtheit hin überprüft. Gemäss Prüfbericht weist die Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten. Ferner sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Dokumentes anzusetzen, welches die Verwandtschaft von ihm zu E._______ (N_______) beweise. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) zum Beleg der Verwandtschaft zu E._______ (N_______) innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 legte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) - je im Original mit deutscher Übersetzung - ins Recht. F. In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Poststempel). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst äusserte sich das SEM zur angeführten Namensänderung von X._______ auf Y._______. Es kam nach einer Prüfung der eingereichten Beweismittel - (Aufzählung Beweismittel) - und der Äusserungen des Beschwerdeführers zum Schluss, er habe die behaupteten Personalien nicht glaubhaft zu machen vermocht, da die eingereichten Beweismittel den Beweiswert der als echt erachteten Identitätskarte nicht umzustossen vermöchten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem auf seiner Identitätskarte vermerkten Nachnamen um seinen korrekten Nachnamen handle. Dieser sei deshalb auf X._______ zu belassen. Im Weiteren führte das SEM aus, der Beschwerdeführer bringe im Wesentlichen vor, aufgrund des bevorstehenden Einzugs in den Militärdienst aus Syrien ausgereist zu sein. Erlittene oder befürchtete Nachteile im Zusammenhang mit einer verweigerten Rekrutierung beziehungsweise Wehrdienstverweigerung würden grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn diese auf den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen beruhten. Im syrischen Kontext ergebe die Quellenanalyse, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in erster Linie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen geschehe, wenn zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung einzelfallspezifische Risikofaktoren gegeben seien, was hier nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, sich in seinem Heimatland je politisch engagiert oder jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Den Akten seien denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihn die syrischen Behörden als missliebige Person eingestuft hätten oder heute als solche einstufen würden. Allfällige Strafmassnahmen infolge Wehrdienstverweigerung würden demnach keine asylrelevante Verfolgung darstellen. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Dokumente (Nennung Beweismittel) nichts. Zunächst würden die (Nennung Dokumente) lediglich in Kopie vorliegen, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Darüber hinaus gehe aus dem (Nennung Beweismittel) lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer zwecks Rekrutierung in den Militärdienst festzunehmen sei, was - wie bereits ausgeführt - per se keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, im Jahr (...) in C._______ von einer Gruppe von drei Personen angegriffen worden zu sein, weil er schlecht über das syrische Regime gesprochen habe. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass sich die beschriebenen Nachteile ausschliesslich auf C._______ und damit auf einen Drittstaat beziehen würden. Weder in den Schilderungen noch in den Akten würden sich Hinweise finden, dass das syrische Regime über seine angeblichen regimekritischen Äusserungen in Kenntnis gesetzt worden wäre oder anderweitig davon erfahren hätte. Daher sei nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Betreffend eine allfällige Furcht vor (weiteren) Übergriffen in C._______ sei anzuführen, dass Flüchtlinge gemäss dem Wortlaut von Art. 3 AsylG einzig Personen seien, die "in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten" aufgrund eines im erwähnten Gesetzesartikel aufgezählten Grundes verfolgt würden oder begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der Zusatz "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" gelte jedoch einzig für sogenannte staatenlose Personen beziehungsweise Personen, die über keine Staatsangehörigkeit verfügten. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger und somit nicht staatenlos sei, komme dieser Zusatz vorliegend nicht zur Anwendung. Eine allfällige Furcht vor (weiteren) Behelligungen in C._______ sei deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er werde von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft, da er trotz Aufforderung nicht in den Reservedienst eingerückt sei. Als solcher hätte er bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer hohen Gefängnisstrafe beziehungsweise mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen. So würden die syrischen Behörden seine Wehrdienstverweigerung nämlich als Ausdruck feindlicher Ansichten betrachten und ihn deshalb als politisch Oppositionellen einstufen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 eine bevorstehende Rekrutierung nicht als asylrelevant qualifiziert habe, sei an dieser Stelle auf die geänderte Situation in Syrien seit Oktober 2019 hinzuweisen. Vor kurzem sei es in Nordsyrien (Rojava) zu einer völkerrechtswidrigen Invasion von D._______ und in der Folge offenbar zu einer Vereinbarung zwischen den Kurden und dem syrischen Regime zwecks Verteidigung der Grenzen gekommen, was dem Regime erlaube, auch die kurdischen Gebiete in Rojava wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Mit Ausnahme von B._______ hätten die Kurden mehrere von ihnen verwaltete Städte verlassen müssen. Eine vermehrte Kommunikation zwischen der syrischen Armee und den Volksverteidigungseinheiten (YPG) erlaube es dem syrischen Militär, gezielt gegen Kurden vorzugehen und Wehrdienstverweigerer festzunehmen. Aufgrund der neuen Situation in Syrien sei eine Verfolgung seiner Person bei einer Rückkehr erheblich wahrscheinlicher, weshalb die erwähnte Rechtsprechung den aktuellen Bedingungen nicht mehr entspreche. Zudem habe er wiederholt an Demonstrationen teilgenommen. Auch deshalb bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er vom syrischen Regime als Oppositioneller wahrgenommen werde. Das SEM habe weiter kritisiert, es mache keinen Sinn, dass er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, bevor ihm überhaupt ein Militärbüchlein ausgestellt worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass in Kriegszeiten wenig auf korrekte Verfahrensabläufe geachtet werde und ein allgemeiner Mangel an Soldaten bestehe. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass die syrische Armee bereits Personen vorlade, welche noch kein Militärbüchlein besitzen würden. Sodann habe er begründete Furcht, wegen seines in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter)s E._______, dem in der Schweiz am (...) Asyl gewährt worden sei, Reflexverfolgung zu erleiden. Seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges sei verstärkt davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken würden, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen. Daran ändere nichts, dass er nicht denselben Nachnamen wie sein (Nennung Verwandter) E._______ habe. Aus all diesen Gründen bestehe eine begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG vor ernsthaften Nachteilen durch das syrische Regime. 3.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, die vorgebrachten veränderten Machtverhältnisse im Norden Syriens vermöchten an der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Dienstverweigerung nichts zu ändern. Ebenso gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, aus den behaupteten Demonstrationsteilnahmen eine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er dabei jemals behördlich identifiziert worden wäre. Es fänden sich auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine allfällige Denunzierung seiner Person seitens möglicherweise verhafteter Freunde oder Bekannter. Aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis zu E._______ vermöge er keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung abzuleiten. Die Asylakten von E._______ seien vor Erlass des hier angefochtenen Asylentscheids beigezogen worden. Die Umstände, welche seinerzeit zur Asylgewährung bei E._______ geführt hätten, vermöchten im Hinblick auf den Beschwerdeführer kein behördliches Verfolgungsinteresse zu begründen. 3.4 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Vorbringen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung als Wehrdienstverweigerer, welche durch seine wiederholte Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen geschärft worden sei. Er erfülle daher die zu einer blossen Wehrdienstverweigerung hinzukommende Voraussetzung eines einzelfallspezifischen Risikofaktors. Doch selbst wenn er diese Voraussetzung mangels politischer Aktivität nicht erfüllen würde, würde er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung als politisch Oppositioneller eingestuft. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 eine (bevorstehende) Rekrutierung nicht als asylrelevant qualifiziert habe, müsse die Rechtsprechung den seit Oktober 2019 herrschenden neuen Umständen in Syrien angepasst werden. Weiter liege gegen ihn ein Haftbefehl vor und es sei (Nennung Dokument) als Beweismittel eingereicht worden. Bei einer Rückkehr wäre er demnach mit grosser Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 4. 4.1 Nachdem die Frage der Namensänderung auf die Asylbegründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keinen Einfluss hatte und vorliegend die Feststellung des SEM, den Namen des Beschwerdeführers auf X._______ zu belassen vom Beschwerdeführer mit Blick auf die Beurteilung seiner Asylvorbringen auch nicht gerügt wurde, ist in casu auf die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Namensänderung nicht weiter einzugehen. In diesem Zusammenhang bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, beim SEM ein Gesuch um Berichtigung seiner ZEMIS-Dateneintragung zu beantragen, gestützt auf welches die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat. 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Die auf Beschwerdeebene angeführten Entgegnungen sind als unbehelflich zu qualifizieren. 5.2 Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seines Vorbringens, von den syrischen Behörden wegen Wehrdienstverweigerung gesucht zu werden, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt würde, verschiedene Beweismittel zu den Akten, so (Aufzählung Beweismittel). Zu diesen Dokumenten führte er aus, er habe erst drei oder vier Monate nach seiner Einreise in die Schweiz (Nennung Zeitpunkt) von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass diese Beweise existierten. Er begründete diese späte Kenntnisnahme damit, dass er während seines bis im (...) andauernden mehrjährigen Aufenthaltes in C._______ nur sehr wenig Kontakt mit seiner Familie gehabt habe (vgl. act. A32/15, S. 8, F79 ff.). Diese Erklärung ist als Schutzbehauptung und nicht glaubhaft zu erachten, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge etwa ein Mal pro Monat mit seiner Familie telefoniert haben will. Es entbehrt jeglicher Logik, dass ihn seine Eltern dabei nicht über solch wichtige Umstände hätten informieren sollen, selbst wenn die Dauer der jeweils miteinander geführten Gespräche nur kurz gewesen wäre. Zudem richten sich die zwei Dokumente jeweils an (Nennung Person) in B._______, weshalb sich beide Beweismittel als behördeninterne Dokumente darstellen, die nicht zur Aushändigung an die betroffene Person bestimmt sind (vgl. zum Wortlaut derselben: act. A32/15, F20 und F76) und in deren Besitz er somit gar nicht hätte gelangen können. Es ergeben sich aus den fraglichen Beweismitteln denn auch keine Anhaltspunkte, dass sie dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise oder aus irgendeinem Grund hätten ausgehändigt werden sollen. Nach Einschätzung des Gerichts stellt dies, zumal er die betreffenden Dokumente im Original einreichte, einen starken Hinweis darauf dar, dass diese lediglich zur Stützung seiner Vorbringen im Asylverfahren angefertigt wurden (vgl. auch Urteil des BVGer E-1808/2018 vom 24. April 2020 E. 8.3). Die in Frage stehenden Dokumente sind daher zum Beleg eines tatsächlichen Aufgebots zum Reservedienst sowie einer daran anschliessenden behördlichen Suche mit Haftbefehl als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Diese Erkenntnis wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach dem Erlass des Haftbefehls von den Behörden erstaunlicherweise nie gesucht worden sei, obwohl seine Eltern den Militärbehörden nicht mitgeteilt hätten, dass er das Land verlassen habe; wohl hätten die Behörden sich aber nach seinem (Nennung Verwandter) E._______ erkundigt (vgl. act. A32/15, F69, F75 und F83), der im gleichen Zusammenhang gesucht worden sein soll (vgl. N_______ act. A10/4, S. 3 betr. E._______). Schliesslich hat die Vor-instanz zu Recht angeführt, dass aus dem eingereichten Haftbefehl - selbst bei Wahrunterstellung - lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zwecks Rekrutierung in den Militärdienst festzunehmen sei, was per se noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu bewirken vermag (vgl. auch E. 5.4 nachfolgend). 5.3 Gemäss gefestigter Rechtsprechung stellt eine als glaubhaft eingestufte Wehrdienstverweigerung alleine noch keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil dar. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gemäss Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch hat er den eigenen Angaben zufolge - abgesehen vom dargelegten Aufgebot zum Militärdienst, das er jedoch nicht mit beweiskräftigen Dokumenten zu belegen vermochte - je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. act. A17/S. 4). Daran vermag die gegenteilige, nicht weiter konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsse, nichts zu ändern. So legt er nicht näher dar und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, weshalb er derart - oder überhaupt - im Visier der syrischen Behörden gestanden wäre, dass ihn diese infolge der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung als politischen Oppositionellen gebrandmarkt hätten. Auch sein Vorbringen, wonach auch aufgrund seiner wiederholten Demonstrationsteilnahmen die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ihn die syrischen Behörden als Oppositionellen wahrnehmen würden, erweist sich als unbehelflich. So gab er diesbezüglich auf Nachfrage in der Anhörung explizit an, seine Teilnahmen an Demonstrationen seien mit keinerlei Konsequenzen für seine Person verbunden gewesen. Er sei zwar einmal von den Leuten der Regierung, welche die Kundgebungen aufzulösen versucht hätten, verfolgt worden. Er habe jedoch entkommen können (vgl. act. A8/29, Ziff. 7.01; A32/15, S. 10, F104 ff.). Er macht denn auch weder geltend, dass er in diesem Zusammenhang von den syrischen Behörden identifiziert worden wäre, noch dass ihm nach der Verhaftung seines Freundes daraus Probleme erwachsen wären (vgl. act. A32/15, S. 10, F104 und 107). Es ist demnach nicht von einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person auszugehen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Soweit er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinweist, worin eine bevorstehende Rekrutierung als nicht asylrelevant qualifiziert worden sei, diese Rechtsprechung jedoch nach einer völkerrechtswidrigen Invasion von D._______ und dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Kurden und dem syrischen Regime den aktuellen Bedingungen nicht mehr entspreche, was letztlich seine Verfolgung als Wehrdienstverweigerer umso wahrscheinlicher mache, vermag er nicht zu überzeugen. So wird im zitierten Urteil nicht eine Einberufung durch die syrischen Streitkräfte thematisiert, sondern Rekrutierungen von syrischen Staatsangehörigen durch die YPG - welchen im Übrigen keine Asylrelevanz zukommen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.; E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer selber jedoch eine Einberufung durch die syrischen Streitkräfte. Die in diesem Zusammenhang relevanten und mit der Eingabe vom 24. Februar 2020 ins Recht gelegten Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) wurden denn auch vom (Nennung Behörde) ausgestellt. Alleine der Umstand, dass das SEM in der Sache ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in unzutreffendem Zusammenhang zitiert hat, vermag die ansonsten zutreffende Begründung der Vorinstanz nicht zu beeinträchtigen. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe bemängelt, es mache keinen Sinn, dass er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, bevor ihm überhaupt ein Militärbüchlein ausgestellt worden sei. Eine solche Aussage ist jedoch weder dem angefochtenen Entscheid noch den Ausführungen in der Anhörung zu entnehmen. Im Rahmen der Anhörung wurde lediglich nachgefragt, ob es nicht eher das übliche Vorgehen in Syrien sei, dass nach der Einladung zum Erhalt des Militärbüchleins eine zweite oder dritte Einladung geschickt, als sogleich ein Haftbefehl erlassen werde, was durch den Beschwerdeführer bejaht wurde (vgl. act. A32/15, S. 7, F70 ff.). Indem er nun in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, dass in Kriegszeiten wenig auf korrekte Verfahrensabläufe geachtet werde, weshalb die umgehende Vorladung von Personen, welche noch nicht im Besitz eines Militärbüchleins seien, durchaus nachvollziehbar erscheine, lässt sich diese Behauptung mit seiner in der Anhörung gemachten Angabe, wonach es in Syrien durchaus üblich sei, dass nach der ersten Einladung für die Ausstellung des Militärbüchleins weitere folgen würden, wenn die erste versäumt worden sei, nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. act. A32/15, S. 7, F68 und 70). Soweit in diesem Zusammenhang auf die erheblich veränderte Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, verwiesen wird, ist festzustellen, dass - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3, E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3, D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Auch bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer als dargelegtermassen herkömmlicher Wehrdienstverweigerer deswegen einer erhöhten Gefahr, eine asylrelevante Strafe zu erleiden, ausgesetzt würde. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung wegen der Verwandtschaft zum in der Schweiz lebenden E._______, bei dem es sich um seinen (Nennung Verwandter) handle, geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). 5.4.2 Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei E._______ um den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers handelt. Selbst bei entsprechender Annahme vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung von E._______ auf seine (Beschwerdeführer) Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechenden behördlichen Benachteiligungen geltend gemacht hat. Obwohl E._______ von den syrischen Behörden wegen des nicht angetretenen Militärdienstes gesucht worden sein soll und sich seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz aufhält, zogen diese Umstände offenbar keine behördlichen Konsequenzen für die übrigen Familienangehörigen in der Heimat nach sich - der Beschwerdeführer hielt sich den Akten zufolge in diesem Zeitpunkt noch immer in C._______ auf (vgl. act. A32/15, S. 7, F75) -, machte er laut Angaben in der Anhörung doch ausser dem Hinweis, dass bei der Suche der Behörden nach E._______ sein Vater beschimpft worden sei, keine Behelligungen geltend, welche seinen Eltern oder anderen Geschwistern deswegen entstanden sein sollen (vgl. act. A32/15, S. 8, F83). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde. 5.5 Die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme, die er in C._______ erlitten habe, haben sich in einem Drittstaat und nicht im Heimatstaat (Syrien) verwirklicht. Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", bezieht sich jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Eine asylrechtliche Verfolgungssituation kann deshalb allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, vorliegend Syrien, bestehen. Daher vermögen die Lebensbedingungen und allfälligen Benachteiligungen von syrischen Flüchtlingen in C._______ nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen, zumal aus dem geltend gemachten Übergriff im C._______ keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien hindeuten würden. 5.6 Schliesslich führt auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Er kann daher aus diesem Umstand keine Furcht vor asylrelevanten Mass-nahmen im Falle einer Rückkehr für sich ableiten. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: