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E-37/2019

E-37/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Paar mit letztem Wohnsitz im Iran, stellten am 25. November 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Am 2. Dezember 2015 führte das SEM ihre Befragungen zur Person (BzP) durch. Am 3. Januar 2018 hörte das SEM sie einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er gehöre der Ethnie der Eymaq an und sei in der Provinz Ghor zur Welt gekommen. Als er ungefähr sieben Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Seine heutige Frau und er seien im Iran Nachbarn gewesen und hätten sich ineinander verliebt. Die Familie der Beschwerdeführerin sei aber vermutungsweise gegen die Beziehung gewesen und es sei dem Paar klar gewesen, dass sie niemals mit einem Eheschluss einverstanden gewesen wären, weil sie nicht der gleichen Glaubensgemeinschaft (Schiiten bzw. Sunniten) respektive Ethnie angehört hätten. Im Oktober 2015 hätten sie heimlich geheiratet und sich dann auf die Reise in Richtung Türkei gemacht. Unterwegs seien sie jedoch von iranischen Grenzbeamten abgefangen worden, die sie inhaftiert und dann nach Herat (Afghanistan) abgeschoben hätten. Dort hätten sie befürchtet, von einem in Herat wohnhaften Verwandten der Beschwerdeführerin umgebracht zu werden, und sich deshalb in einem Hotel versteckt. Bei einem Telefonat mit seinem noch im Iran lebenden Bruder, habe dieser berichtet, die Brüder der Beschwerdeführerin seien vorbeigekommen und hätten ihn beschimpft, weil er (Beschwerdeführer) ihre Schwester ohne das Einverständnis der Familie ins Ausland mitgenommen habe. Nach einer Woche sei es ihnen (Beschwerdeführende) gelungen, Afghanistan mithilfe eines Schleppers wieder zu verlassen. Sie seien dann über den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Länder am 2. November 2015 in die Schweiz gereist. A.c Die Beschwerdeführerin führte bei ihren Befragungen aus, sie sei eine Hazara aus der afghanischen Provinz Ghor, und sei mit acht Jahren mit der Familie in den Iran übergesiedet. Mit Bezug auf die Gründe für ihr Asylgesuch bestätigte sie im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 28. November 2018 (eröffnet am 30. November 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden die Beschwerdeführenden jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen. C. C.a Am 31. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 28. November 2018 ein. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 des Asylentscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt, und es wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Mit dem Rechtsmittel wurden neben einer Sozialhilfebestätigung unter anderem mehrere Medienberichte über die Situation gemischt-religiöser und -ethnischer Paare in Afghanistan und Bilder von Steinigungen in der Provinz Ghor zu den Akten gereicht. D. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte Rechtsanwalt Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein. Zudem lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Das SEM reichte seine Vernehmlassung am 22. Januar 2019 zu den Akten; diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht. F. Anfang des Jahres 2021 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren von der Leitung der Abteilung V aus organisatorischen Gründen dem im Rubrum erwähnten vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft massgeblich folgendermassen:

E. 4.1.1 Die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sei nur bei denjenigen Vorbringen vorzunehmen, die sich auf eine Verfolgung im Heimatstaat beziehen würden.

E. 4.1.2 Die geltend gemachte Furcht vor Behelligungen durch entfernte Verwandte in Afghanistan sei vage und nicht stichhaltig beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe ihre Familie vor der Flucht aus dem Iran nicht über die Beziehung zum heutigen Ehemann informiert, weil ihre Angehörigen Sunniten allgemein nicht gemocht hätten; auf Vorhalt ihrer Schilderung, wonach ihr Bruder ohne Probleme mit ihrem Ehemann zusammengearbeitet habe, habe sie präzisiert, dass sich die Ablehnung der Familienangehörigen lediglich auf Gemischtehen beschränke. Ihre Brüder hätten nach ihrer Flucht zwar den Bruder des Ehemanns beschimpft und damit gedroht, Letzteren zu töten; als Nachbarn sich eingemischt hätten, seien die Brüder aber wieder abgezogen, und den Akten seien keine weitergehenden Behelligungen von Familienmitgliedern des Ehemanns durch ihre eigenen Angehörigen zu entnehmen. Aus diesen Vorbringen könne nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen in Afghanistan geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht habe, dass sich ihre Verwandten in Afghanistan jemals zur Eheschliessung geäussert hätten oder gar hätten Verfolgungsabsichten erkennen lassen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden sich in erster Linie vor Gewalttaten der Familie der Beschwerdeführerin fürchten. Diese habe nicht nur als Schiitin einen Sunniten geheiratet, sondern sie sei diese Ehe auch ohne das Einverständnis ihrer Familie eingegangen und vor dieser ins Ausland geflohen. Damit habe sie die Ehre der Familie verletzt. Die Beschwerdeführenden müssten befürchten, von den Mitgliedern der Kernfamilie oder weiteren Verwandten der Beschwerdeführerin getötet zu werden. Ihre Brüder hätten denn auch schon Todesdrohungen gegen sie und ihren Mann ausgestossen.

E. 4.2.2 Für sie hätte im Iran keine Fluchtalternative zur Verfügung gestanden, weil sie im ganzen Land auffindbar gewesen wären. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, mit der gemeinsamen Ausreise nach lokalem Recht eine Straftat begangen zu haben, weshalb er keinen Schutz vor der Bedrohungssituation durch die iranischen Behörden erwarten könne.

E. 4.2.3 In Afghanistan wären sie ihres Lebens ebenfalls nicht sicher, sondern würden durch die dort lebenden Verwandten gefunden und vernichtet. Verschiedene Quellen würden bestätigen, dass in Afghanistan Vergeltung durch Blutrache auf einem traditionellen Verständnis von Verhalten und Ehre beruhe. Eine Blutfehde bestehe zwischen zwei Familien, wobei Mitglieder der einen Familie solche der anderen zur Vergeltung einer Tat töten würden. Dass der Bruder des Beschwerdeführers von Angehörigen der Beschwerdeführerin bedroht worden sei und eine körperliche Auseinandersetzung nur durch das Einschreiten von Nachbarn habe verhindert werden können, spreche ebenfalls für das Vorliegen einer bestehenden Blutfehde. Auch wenn deren Ursache (die Heirat und Flucht der Beschwerdeführerin) nun bereits einige Zeit zurückliege, bestehe die Gefährdungssituation weiterhin.

E. 4.2.4 Die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung in Afghanistan gründe auf dem Umstand, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in Afghanistan leben. Ihr Vater verfüge zudem immer noch über ein Netz von Bekannten im Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Überdies seien die in Afghanistan lebenden Onkel der Beschwerdeführerin über ihre Flucht und die Ehe mit einem Sunniten informiert. Erschwerend komme hinzu, dass vor rund sieben Monaten die Kernfamilie der Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation im Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ihr älterer Bruder lebe nun in Herat, die Eltern und weiteren Geschwister in Kabul. Der Beschwerdeführer sei zudem Vorgesetzter von rund 30 Arbeitnehmern gewesen, die regelmässig zwischen dem Iran und Afghanistan pendeln würden; diese würden den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden feststellen und der Familie bekannt geben.

E. 4.2.5 Wie den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien und Medienberichten zur schwierigen Situation gemischt-religiöser oder -ethnischer Paare zu entnehmen sei, komme es in Afghanistan bei solchen Fällen immer wieder zu massiven Verfolgungshandlungen. Die Beschwerde-führerin sehe sich demnach der Gefahr eines Ehrenmords durch ihre Familie ausgesetzt, während der Beschwerdeführer im Zentrum einer Blutfehde stehe.

E. 4.2.6 Die drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden beruhe auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive, der Zugehörigkeit zu einer Familie und damit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könnten und würden ihnen die afghanischen Behörden keinen Schutz vor den drohenden Übergriffen durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin gewähren; abgesehen davon müsste es den Beschwerdeführern individuell zumutbar sein, solchen Schutz auch örtlich in Anspruch zu nehmen - dies scheitere bereits an der schlechten Sicherheitslage.

E. 4.2.7 Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; weil keine Asylausschlussgründe gegeben seien, sei ihnen Asyl zu gewähren.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Es gelingt diesen mit den Ausführungen in ihrem Rechtsmittel letztlich nicht, den vor-instanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben stets übereinstimmend angegeben, dass ihre Kernfamilien seit Jahrzehnten im Iran leben würden. Soweit nun in der Beschwerde vom 31. Dezember 2018 ausgeführt wird, vor etwa sieben Monaten - mithin ungefähr im Mai/Juni 2018 - sei die Familie der Beschwerdeführerin wieder nach Afghanistan zurückgekehrt (der älterer Bruder nach Herat, die Eltern und weiteren Geschwister nach Kabul), handelt es sich um eine kaum substanziierte und durch nichts belegte Partei-behauptung, die überdies nicht besonders plausibel erscheint: Erstens ist es schwer vorstellbar, dass die Familie sich bloss "aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation im Iran" (vgl. Beschwerde S. 7 f.) zu einem solchen Schritt entschlossen hätte; dies umso mehr angesichts der sich damals stetig verschlechternden Sicherheitslage im Heimatland (vgl. hierzu bereits das Referenzurteil BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7 f.). Und zweitens steht die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Kontakt mit der Mutter und ihrer Schwester - sowie einer Schwägerin - (vgl. A22 ad F34 und F74 ff.) und hätte eine solche, sich mit Sicherheit lange vorher abzeichnende Veränderung ihrer Sach- und Gefährdungslage zweifellos lange vor Abschluss ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens aktenkundig gemacht. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin sich nach wie vor im Iran aufhält.

E. 5.3 Eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Familienangehörige im Iran wäre flüchtlingsrechtlich per se irrelevant, weil es sich bei diesem Land technisch um einen Drittstaat und nicht um ihren Heimatstaat handelt (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer D-410/2020 vom 7. Juli 2020 E. 5.5 m.w.H.).

E. 5.4.1 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden (in Afghanistan) beruhe auf dem Motiv der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (vgl. Beschwerde S. 10), ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden haben zur Begründung ihrer Asylgesuche nicht vorgetragen, sie würden wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten Gruppe, das heisst wegen ihres "Anders-Seins", von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin verfolgt. Vielmehr gaben sie zu Protokoll, sie befürchteten Nachteile, weil sie ohne Einverständnis ihrer Familien geheiratet hätten und ins Ausland gezogen seien. Dieses Verhalten bildet demnach den Anlass für die geltend gemachte Verfolgungs- und Bedrohungssituation (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2014/28 E. 8.3 ff.).

E. 5.4.2 Auch eine Blutfehde zwischen ihren beiden Familien hatten die Beschwerdeführenden in ihren Befragungen nie geltend gemacht. Dass die Beschwerdebegründung nun hauptsächlich auf einer solchen Fehde-thematik aufgebaut wird (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Gegen die Annahme der Existenz einer Blutfehde sprechen gemäss Akten weitere Umstände: So haben die Beschwerdeführenden zwar angegeben, der Vater und Bruder der Beschwerdeführerin würden sich seit ihrer Ausreise nicht mehr mit ihr unterhalten wollen (vgl. A21 ad F127, A22 ad F80); sie habe aber weiterhin Kontakt zu einigen ihrer Verwandten (Mutter, Schwester; vgl. vorstehende E. 5.2), auch wenn diese "sauer" auf sie seien, weil sie den "Ruf [der] Familie beschädigt" habe (vgl. A22 ad F76 und F81). Ihre Brüder hätten sich bei Vorliegen einer Blutfehde-Situation zudem kaum darauf beschränkt, den Bruder ihres Ehemannes zu beschimpfen und Drohungen auszustossen und sich - bloss wegen der Anwesenheit von Nachbarn - von einer körperlichen Auseinandersetzung abhalten lassen (vgl. Beschwerde S. 6; zudem A21 ad F120: "Es gab keinen Streit, es kamen Nachbarn und haben sie auseinandergehalten und dann gingen sie nachhause"). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch angegeben, seine Geschwister seien in der Folge umgezogen und würden seither unbehelligt im Iran leben (vgl. a.a.O. ad F105 f.).

E. 5.4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Begründung für die Furcht vor einer Verfolgung durch Familienangehörige im Heimatstaat vage und wenig stichhaltig ist (vgl. SEM-Verfügung S. 3). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drei entfernten Verwandten der Beschwerdeführerin bei der - gänzlich hypothetischen (angesichts der vorläufigen Aufnahme) - Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan in der Lage wären, das Paar in diesem riesigen Land aufzuspüren. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Verfolgungshandlungen in absehbarer Zukunft (vgl. etwa BVGE 2011/51 E. 6.2), wäre offensichtlich schon aus diesem Grund nicht auszugehen.

E. 5.4.4 Unter diesen Umständen kann die Frage, ob eine derartige private Verfolgung im Heimatstaat überhaupt flüchtlingsrechtlich relevant motoviert wäre, offenbleiben.

E. 5.5 Den Beschwerdeführenden gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. November 2018 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich - angesichts der Alternativität der Vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) - praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2019 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-geheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 8.2 Mit der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand anhand der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 220.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1800.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-37/2019 Urteil vom 22. Juli 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Paar mit letztem Wohnsitz im Iran, stellten am 25. November 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Am 2. Dezember 2015 führte das SEM ihre Befragungen zur Person (BzP) durch. Am 3. Januar 2018 hörte das SEM sie einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er gehöre der Ethnie der Eymaq an und sei in der Provinz Ghor zur Welt gekommen. Als er ungefähr sieben Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Seine heutige Frau und er seien im Iran Nachbarn gewesen und hätten sich ineinander verliebt. Die Familie der Beschwerdeführerin sei aber vermutungsweise gegen die Beziehung gewesen und es sei dem Paar klar gewesen, dass sie niemals mit einem Eheschluss einverstanden gewesen wären, weil sie nicht der gleichen Glaubensgemeinschaft (Schiiten bzw. Sunniten) respektive Ethnie angehört hätten. Im Oktober 2015 hätten sie heimlich geheiratet und sich dann auf die Reise in Richtung Türkei gemacht. Unterwegs seien sie jedoch von iranischen Grenzbeamten abgefangen worden, die sie inhaftiert und dann nach Herat (Afghanistan) abgeschoben hätten. Dort hätten sie befürchtet, von einem in Herat wohnhaften Verwandten der Beschwerdeführerin umgebracht zu werden, und sich deshalb in einem Hotel versteckt. Bei einem Telefonat mit seinem noch im Iran lebenden Bruder, habe dieser berichtet, die Brüder der Beschwerdeführerin seien vorbeigekommen und hätten ihn beschimpft, weil er (Beschwerdeführer) ihre Schwester ohne das Einverständnis der Familie ins Ausland mitgenommen habe. Nach einer Woche sei es ihnen (Beschwerdeführende) gelungen, Afghanistan mithilfe eines Schleppers wieder zu verlassen. Sie seien dann über den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Länder am 2. November 2015 in die Schweiz gereist. A.c Die Beschwerdeführerin führte bei ihren Befragungen aus, sie sei eine Hazara aus der afghanischen Provinz Ghor, und sei mit acht Jahren mit der Familie in den Iran übergesiedet. Mit Bezug auf die Gründe für ihr Asylgesuch bestätigte sie im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 28. November 2018 (eröffnet am 30. November 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden die Beschwerdeführenden jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen. C. C.a Am 31. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 28. November 2018 ein. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 des Asylentscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt, und es wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Mit dem Rechtsmittel wurden neben einer Sozialhilfebestätigung unter anderem mehrere Medienberichte über die Situation gemischt-religiöser und -ethnischer Paare in Afghanistan und Bilder von Steinigungen in der Provinz Ghor zu den Akten gereicht. D. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte Rechtsanwalt Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein. Zudem lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Das SEM reichte seine Vernehmlassung am 22. Januar 2019 zu den Akten; diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht. F. Anfang des Jahres 2021 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren von der Leitung der Abteilung V aus organisatorischen Gründen dem im Rubrum erwähnten vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft massgeblich folgendermassen: 4.1.1 Die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sei nur bei denjenigen Vorbringen vorzunehmen, die sich auf eine Verfolgung im Heimatstaat beziehen würden. 4.1.2 Die geltend gemachte Furcht vor Behelligungen durch entfernte Verwandte in Afghanistan sei vage und nicht stichhaltig beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe ihre Familie vor der Flucht aus dem Iran nicht über die Beziehung zum heutigen Ehemann informiert, weil ihre Angehörigen Sunniten allgemein nicht gemocht hätten; auf Vorhalt ihrer Schilderung, wonach ihr Bruder ohne Probleme mit ihrem Ehemann zusammengearbeitet habe, habe sie präzisiert, dass sich die Ablehnung der Familienangehörigen lediglich auf Gemischtehen beschränke. Ihre Brüder hätten nach ihrer Flucht zwar den Bruder des Ehemanns beschimpft und damit gedroht, Letzteren zu töten; als Nachbarn sich eingemischt hätten, seien die Brüder aber wieder abgezogen, und den Akten seien keine weitergehenden Behelligungen von Familienmitgliedern des Ehemanns durch ihre eigenen Angehörigen zu entnehmen. Aus diesen Vorbringen könne nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen in Afghanistan geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht habe, dass sich ihre Verwandten in Afghanistan jemals zur Eheschliessung geäussert hätten oder gar hätten Verfolgungsabsichten erkennen lassen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden sich in erster Linie vor Gewalttaten der Familie der Beschwerdeführerin fürchten. Diese habe nicht nur als Schiitin einen Sunniten geheiratet, sondern sie sei diese Ehe auch ohne das Einverständnis ihrer Familie eingegangen und vor dieser ins Ausland geflohen. Damit habe sie die Ehre der Familie verletzt. Die Beschwerdeführenden müssten befürchten, von den Mitgliedern der Kernfamilie oder weiteren Verwandten der Beschwerdeführerin getötet zu werden. Ihre Brüder hätten denn auch schon Todesdrohungen gegen sie und ihren Mann ausgestossen. 4.2.2 Für sie hätte im Iran keine Fluchtalternative zur Verfügung gestanden, weil sie im ganzen Land auffindbar gewesen wären. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, mit der gemeinsamen Ausreise nach lokalem Recht eine Straftat begangen zu haben, weshalb er keinen Schutz vor der Bedrohungssituation durch die iranischen Behörden erwarten könne. 4.2.3 In Afghanistan wären sie ihres Lebens ebenfalls nicht sicher, sondern würden durch die dort lebenden Verwandten gefunden und vernichtet. Verschiedene Quellen würden bestätigen, dass in Afghanistan Vergeltung durch Blutrache auf einem traditionellen Verständnis von Verhalten und Ehre beruhe. Eine Blutfehde bestehe zwischen zwei Familien, wobei Mitglieder der einen Familie solche der anderen zur Vergeltung einer Tat töten würden. Dass der Bruder des Beschwerdeführers von Angehörigen der Beschwerdeführerin bedroht worden sei und eine körperliche Auseinandersetzung nur durch das Einschreiten von Nachbarn habe verhindert werden können, spreche ebenfalls für das Vorliegen einer bestehenden Blutfehde. Auch wenn deren Ursache (die Heirat und Flucht der Beschwerdeführerin) nun bereits einige Zeit zurückliege, bestehe die Gefährdungssituation weiterhin. 4.2.4 Die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung in Afghanistan gründe auf dem Umstand, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in Afghanistan leben. Ihr Vater verfüge zudem immer noch über ein Netz von Bekannten im Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Überdies seien die in Afghanistan lebenden Onkel der Beschwerdeführerin über ihre Flucht und die Ehe mit einem Sunniten informiert. Erschwerend komme hinzu, dass vor rund sieben Monaten die Kernfamilie der Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation im Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ihr älterer Bruder lebe nun in Herat, die Eltern und weiteren Geschwister in Kabul. Der Beschwerdeführer sei zudem Vorgesetzter von rund 30 Arbeitnehmern gewesen, die regelmässig zwischen dem Iran und Afghanistan pendeln würden; diese würden den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden feststellen und der Familie bekannt geben. 4.2.5 Wie den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien und Medienberichten zur schwierigen Situation gemischt-religiöser oder -ethnischer Paare zu entnehmen sei, komme es in Afghanistan bei solchen Fällen immer wieder zu massiven Verfolgungshandlungen. Die Beschwerde-führerin sehe sich demnach der Gefahr eines Ehrenmords durch ihre Familie ausgesetzt, während der Beschwerdeführer im Zentrum einer Blutfehde stehe. 4.2.6 Die drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden beruhe auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive, der Zugehörigkeit zu einer Familie und damit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könnten und würden ihnen die afghanischen Behörden keinen Schutz vor den drohenden Übergriffen durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin gewähren; abgesehen davon müsste es den Beschwerdeführern individuell zumutbar sein, solchen Schutz auch örtlich in Anspruch zu nehmen - dies scheitere bereits an der schlechten Sicherheitslage. 4.2.7 Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; weil keine Asylausschlussgründe gegeben seien, sei ihnen Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Es gelingt diesen mit den Ausführungen in ihrem Rechtsmittel letztlich nicht, den vor-instanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben stets übereinstimmend angegeben, dass ihre Kernfamilien seit Jahrzehnten im Iran leben würden. Soweit nun in der Beschwerde vom 31. Dezember 2018 ausgeführt wird, vor etwa sieben Monaten - mithin ungefähr im Mai/Juni 2018 - sei die Familie der Beschwerdeführerin wieder nach Afghanistan zurückgekehrt (der älterer Bruder nach Herat, die Eltern und weiteren Geschwister nach Kabul), handelt es sich um eine kaum substanziierte und durch nichts belegte Partei-behauptung, die überdies nicht besonders plausibel erscheint: Erstens ist es schwer vorstellbar, dass die Familie sich bloss "aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation im Iran" (vgl. Beschwerde S. 7 f.) zu einem solchen Schritt entschlossen hätte; dies umso mehr angesichts der sich damals stetig verschlechternden Sicherheitslage im Heimatland (vgl. hierzu bereits das Referenzurteil BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7 f.). Und zweitens steht die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Kontakt mit der Mutter und ihrer Schwester - sowie einer Schwägerin - (vgl. A22 ad F34 und F74 ff.) und hätte eine solche, sich mit Sicherheit lange vorher abzeichnende Veränderung ihrer Sach- und Gefährdungslage zweifellos lange vor Abschluss ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens aktenkundig gemacht. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin sich nach wie vor im Iran aufhält. 5.3 Eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Familienangehörige im Iran wäre flüchtlingsrechtlich per se irrelevant, weil es sich bei diesem Land technisch um einen Drittstaat und nicht um ihren Heimatstaat handelt (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer D-410/2020 vom 7. Juli 2020 E. 5.5 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden (in Afghanistan) beruhe auf dem Motiv der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (vgl. Beschwerde S. 10), ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden haben zur Begründung ihrer Asylgesuche nicht vorgetragen, sie würden wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten Gruppe, das heisst wegen ihres "Anders-Seins", von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin verfolgt. Vielmehr gaben sie zu Protokoll, sie befürchteten Nachteile, weil sie ohne Einverständnis ihrer Familien geheiratet hätten und ins Ausland gezogen seien. Dieses Verhalten bildet demnach den Anlass für die geltend gemachte Verfolgungs- und Bedrohungssituation (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2014/28 E. 8.3 ff.). 5.4.2 Auch eine Blutfehde zwischen ihren beiden Familien hatten die Beschwerdeführenden in ihren Befragungen nie geltend gemacht. Dass die Beschwerdebegründung nun hauptsächlich auf einer solchen Fehde-thematik aufgebaut wird (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Gegen die Annahme der Existenz einer Blutfehde sprechen gemäss Akten weitere Umstände: So haben die Beschwerdeführenden zwar angegeben, der Vater und Bruder der Beschwerdeführerin würden sich seit ihrer Ausreise nicht mehr mit ihr unterhalten wollen (vgl. A21 ad F127, A22 ad F80); sie habe aber weiterhin Kontakt zu einigen ihrer Verwandten (Mutter, Schwester; vgl. vorstehende E. 5.2), auch wenn diese "sauer" auf sie seien, weil sie den "Ruf [der] Familie beschädigt" habe (vgl. A22 ad F76 und F81). Ihre Brüder hätten sich bei Vorliegen einer Blutfehde-Situation zudem kaum darauf beschränkt, den Bruder ihres Ehemannes zu beschimpfen und Drohungen auszustossen und sich - bloss wegen der Anwesenheit von Nachbarn - von einer körperlichen Auseinandersetzung abhalten lassen (vgl. Beschwerde S. 6; zudem A21 ad F120: "Es gab keinen Streit, es kamen Nachbarn und haben sie auseinandergehalten und dann gingen sie nachhause"). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch angegeben, seine Geschwister seien in der Folge umgezogen und würden seither unbehelligt im Iran leben (vgl. a.a.O. ad F105 f.). 5.4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Begründung für die Furcht vor einer Verfolgung durch Familienangehörige im Heimatstaat vage und wenig stichhaltig ist (vgl. SEM-Verfügung S. 3). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drei entfernten Verwandten der Beschwerdeführerin bei der - gänzlich hypothetischen (angesichts der vorläufigen Aufnahme) - Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan in der Lage wären, das Paar in diesem riesigen Land aufzuspüren. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Verfolgungshandlungen in absehbarer Zukunft (vgl. etwa BVGE 2011/51 E. 6.2), wäre offensichtlich schon aus diesem Grund nicht auszugehen. 5.4.4 Unter diesen Umständen kann die Frage, ob eine derartige private Verfolgung im Heimatstaat überhaupt flüchtlingsrechtlich relevant motoviert wäre, offenbleiben. 5.5 Den Beschwerdeführenden gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. November 2018 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich - angesichts der Alternativität der Vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) - praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2019 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-geheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Mit der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand anhand der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 220.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1800.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: